Der Deutsche Bundestag hat die Petition am abschließend beraten und beschlossen:
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- Friedrich Hummel
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1 Michael Pohl Namensrecht Der Deutsche Bundestag hat die Petition am abschließend beraten und beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte. Begründung Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Kinder, deren leibliche Eltern heiraten und als Ehenamen den Namen wählen, welcher nicht dem Geburtsnamen des Kindes entspricht, die Möglichkeit erhalten, neben ihrem Geburtsnamen den Ehenamen der Eltern als Begleitnamen zu wählen. Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass für diese Kinder bislang nicht die Möglichkeit besteht, neben dem Geburtsnamen auch den Ehenamen der Eltern als Begleitnamen zu wählen. Es sei jedoch für manche Kinder wichtig, sowohl ihre bisherige Identität zu wahren als auch die Verbundenheit zur Familie auszudrücken. Der Petent sieht dies als planungswidrige Regelungslücke und bittet um eine Abänderung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten eingereichten Unterlagen verwiesen. Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 273 Mitzeichnern unterstützt. Außerdem gingen 27 Diskussionsbeiträge ein. Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) eingeholt, in der das Ministerium auf ein direktes Antwortschreiben an den Petenten vom 20. Mai 2010 Bezug nimmt. Unter Einbeziehung der vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wie folgt zusammenfassen:
2 Wie das BMJ in seinem Schreiben an den Petenten bereits zutreffend ausgeführt hat, ist das deutsche Namensrecht vom Grundsatz der Namenskontinuität geprägt. Das bedeutet, dass Namensänderungen vom Gesetz nur in Ausnahmefällen vorgesehen sind. Nach 1616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erhält das Kind den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsname. Zum Ehenamen können die Ehegatten gemäß 1355 Absatz 2 BGB den Geburtsname oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen der Frau oder des Mannes bestimmen. Zwar kann der Ehegatte, dessen Name nicht Ehenamen gemäß 1355 Absatz 4 BGB dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen, doch wird dieser hierdurch nicht Ehename, sondern ist Begleitname. Er kann somit auch nicht auf das Kind übertragen werden. Nach 1617 Absatz 1 BGB bestimmen die Eltern, sofern sie keinen Ehenamen führen, jedoch die gemeinsame Sorge haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt ( 1617a Absatz 1 BGB). Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein zusteht, kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen des anderen Elternteils zuteilen ( 1617a Absatz 2 Satz 1 BGB). Nach 1617c Absatz 1 BGB erstreckt sich der nach Geburt des Kindes bestimmte Ehename der Eltern bis zum fünften Lebensjahr des Kindes automatisch auf den Geburtsnamen des Kindes. Bestimmen die Eltern den gemeinsamen Ehenamen nach dem 5. Geburtstag des Kindes, so setzt die Namensänderung des Kindes voraus, dass es sich durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten der Namensgebung anschließt. Diese Erklärung ist bis zum 14. Lebensjahr des Kindes von den Sorgeberechtigten als gesetzliche Vertreter des Kindes abzugeben, danach von dem Kind selbst mit Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter. In diesem Fall besteht nicht die Möglichkeit, den gemeinsamen Ehenamen der Eltern dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranzustellen oder anzufügen. Eine weitere Durchbrechung des Grundsatzes der Namenskontinuität auch im Lichte des Artikels 3 Absatz 1 des Grundgesetzes rechtfertigende Ausnahmekonstellation hat der Gesetzgeber in den Fällen gesehen, in denen ein
3 Kind in die von einem Elternteil und dessen (neuem) Ehepartner geführte Ehe aufgenommen wird. Mit der sogenannten Einbenennung nach 1618 BGB soll den Mitgliedern der Stieffamilie eine einheitliche gemeinsame Namensführung ermöglicht und damit auch die namensmäßige Eingliederung des Kindes in die Stieffamilie gewährleistet werden. Nach 1618 Satz 1 BGB können der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen ( 1618 Satz 2 BGB). Mit dieser Möglichkeit der sogenannten additiven Einbenennung wollte der Gesetzgeber die Bindungen des Kindes an den Elternteil, dem die elterliche Sorge nicht zusteht, stärken. Er wollte damit insbesondere einen Mittelweg eröffnen, der die Lebenssituation des Kindes namensrechtlich widerspiegelt und eine dem Wohl des Kindes stets förderliche gütliche Einigung der Eltern über dessen Namensführung erleichtert (Bundestags-Drucksache 13/8511, S. 73 f.). Gesichtspunkte der Namenskontinuität spielten für diese Wahlmöglichkeit demnach keine tragende Rolle. Dieses Interesse des Kindes ist bereits dadurch geschützt, dass das Kind seine Zustimmung zur Einbenennung verweigern kann. Eine Diskriminierung der Kinder, deren Eltern erst nach ihrer Geburt einen Ehenamen bestimmen, ist hiermit demnach nicht verbunden. Auch diese Kinder haben ab dem 5. Lebensjahr die Wahl, ob sie sich der Namensgebung anschließen oder nicht. Dem Interesse der Kinder bei der Einbenennung, sowohl den von der Mutter als auch den von dem Vater geführten Namen tragen zu können, ist bei diesen Kindern bereits dadurch genüge getan, als dass Mutter und Vater den gleichen (Ehe-)Namen tragen. Das namensrechtliche Band wird durch die Namensanschließung also nicht zerschnitten. Des Weiteren ist die Einbenennung nach 1618 BGB auch an strengere Voraussetzungen als die Namensanschließung gemäß 1617 BGB geknüpft. Während für die Namensanschließung lediglich das Einverständnis des Kindes vorliegen muss, muss dass Kind im Falle der Einbenennung zusätzlich minderjährig und in den Haushalt der Ehegatten aufgenommen sein und der andere Elternteil zustimmen. Diese Zustimmung ist auch nur unter engen Voraussetzungen ersetzbar.
4 Im Übrigen haben, wie oben ausgeführt, auch die Kinder, deren Eltern bei der Geburt verheiratet sind, nicht die Möglichkeit, einen Begleitnamen zu wählen. Eine entsprechende Anwendung der 1355 Absatz 4, 1618 Satz 2 BGB auf den Fall der Namensanschließung gemäß 1617c BGB ist nicht möglich. Zum einen besteht, wie vorstehend ausgeführt, keine Regelungslücke, zum anderen regeln die das Namensrecht betreffenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs dieses Rechtsgebiet in Deutschland umfassend und im Grundsatz abschließend. Besteht außerhalb der Regelungen des bürgerlichen Rechts das Bedürfnis einer Namensänderung, kann diesem im Wege der öffentlich-rechtlichen Namensänderung nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen abgeholfen werden. Diese Möglichkeit dient aber nur dazu, im Einzelfall mit dem bisherigen Namen verbundene Behinderungen zu beseitigen; ihr kommt insoweit Ausnahmecharakter zu. Zuständig für eine entsprechende Änderung ist hier die nach Landesrecht bestimmte Verwaltungsbehörde. Diese hat in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der vom Antragsteller angegebene wichtige Grund eine Namensänderung tatsächlich rechtfertigt und die Namensänderung die allgemeinen Grundsätze des Namensrechts nicht verletzt. Hält die Behörde den Antrag für unbegründet, lehnt sie die Namensänderung ab; gegen die Entscheidung der Behörde ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Änderungen nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) sind kostenpflichtig. Von Bedeutung ist ferner, dass das deutsche Namensrecht keine strikte Namensführungspflicht kennt, sondern erlaubt, einen Gebrauchs- oder Künstlernamen zu führen und damit in großem Umfang individuellen Gestaltungen Raum lässt. Statt des Geburts- oder Familiennamens kann im allgemeinen Verkehr ein davon abweichender Gebrauchsname verwendet werden. Eine entsprechende Namensführung ist als Pseudonym oder Künstlername bekannt, ist aber keinesfalls auf Künstler und sonstige Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens beschränkt. Vielmehr kann sich grundsätzlich jeder, ohne dass es auf Berühmtheit oder auf einen besonderen Ruf ankäme, einen von seinem bürgerlichen Namen abweichenden Gebrauchs- oder Wahlnamen zulegen. Auf diese Möglichkeit der Namensführung hat das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 8. März 1988 (abgedruckt in der amtlichen Sammlung Bd. 78, S. 38/52) und 5. Mai 2009 (vgl. Az: 1 BvR 1155/03, Rn. 42) ausdrücklich hingewiesen. Die Führung eines solchen Namens ist nicht nur
5 grundsätzlich zulässig, sondern unterliegt durch bloße Annahme und Gebrauch sogar dem Schutz des 12 BGB. Der Gebrauchsname wird im Rechtsverkehr anerkannt und der Träger kann mit diesem Namen unterzeichnen. Durch das Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung weiterer Vorschriften kann ab dem 1. November 2010 ein Künstlername oder Gebrauchsname auch wieder in Pass- und Personalausweis eingetragen werden. Mit einem Künstler- oder Gebrauchsnamen können damit als Unzulänglichkeiten empfundene Regelungen des geltenden Namensrechts und Schwierigkeiten durch die restriktive Handhabung des Namensänderungsgesetzes im alltäglichen Bereich umgangen werden. Der Gebrauchsname bietet auch die Möglichkeit, seine familiäre Verbundenheit zu weiteren Personen zum Ausdruck zu bringen. Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen. Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.
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