Rechtswissenschaftliches Institut. 1. Schutz vor übermässiger Bindung: ZGB Schutz vor Verletzung durch Dritte: ZGB 28 3.
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- Wilfried Gerber
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1 Persönlichkeitsschutz Übersicht A. Grundlagen: Persönlichkeitsrechte 1. Schutz vor übermässiger Bindung: ZGB Schutz vor Verletzung durch Dritte: ZGB 28 a. Grundlagen Ratio legis/funktionen: Individualisierungsfunktion (öffentliches Interesse): Identifizierung und Zuordnung einer Person Schutzfunktion, Teil der Persönlichkeit: Verhältnis ZGB 29 und ZGB 28 eine Verletzung, die keine Namensanmassung i.s.v. ZGB 29 II darstellt, kann mit ZGB 28 gerügt werden (ZGB 28 als Auffangtatbestand) Revidiertes des Namensrecht in Kraft seit HS 2015 Seite 46 1
2 a. Grundlagen Begriff und Arten Bürgerlicher / ziviler Name Adelstitel kein Namensbestandteil Akademische Titel Kein amtlicher Name; Einschränkungen für die Verwendung können sich je nach Einzelfall aus verschiedenen Gesetzen ergeben (z.b. UWG) Pseudonym Kein amtlicher Name, aber Namensschutz Geschäftsfirmen Siehe OR 944 ff. Domain-Namen Siehe AEFV 14 ff. (Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich, SR ) HS 2015 Seite 47 b. Familienname der Ehegatten Neue Regelung seit : Grundsatz: Jeder trägt seinen Namen von Geburt an bis zum Tod (ZGB 160 I; PartG 12a I) Ehe wirkt sich nicht mehr auf Namen (und Bürgerrecht) aus! Ausnahme: Brautleute können bei Heirat erklären, entweder Ledignamen der Frau oder des Mannes als gemeinsamen Familiennamen zu wählen (ZGB 160 II; PartG 12a II) Bei Scheidung: Derjenige Ehegatte, der seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, behält diesen Namen nach der Scheidung; er kann aber jederzeit gegenüber dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will (ZGB 119; PartG 30a) HS 2015 Seite 48 2
3 b. Familienname der Ehegatten Vgl. altes Recht (bis ): Grundsatz der Namenseinheit Name des Mannes (azgb 160 I); Name der Frau: Nur bei Namensänderung i.s.v. azgb 30 II Doppelname: Voranstellen des eigenen ledigen Namens Ohne Bindestrich, ist amtlicher Name (azgb 160 II und III) «Allianzname»: Voranstellen des Familiennamens Mit Bindestrich, ist kein amtlicher Name Praxisbeispiel: EGMR 664/06 v , Losonci Rose und Rose gegen Schweiz HS 2015 Seite 49 c. Familienname des Kindes Eltern verheiratet und tragen verschiedene Namen (vgl. ZGB 160 I, III) Eltern entscheiden bei der Heirat, welchen Namen ihre Kinder tragen sollen (ZGB 270 I); innerhalb eines Jahres nach Geburt des ersten Kindes können die Eltern gemeinsam verlangen, dass das Kind den Ledignamen des anderen Elternteils trägt (ZGB 270 II)....tragen gemeinsamen Familiennamen (vgl. ZGB 160 II) Familienname wird auf Kinder übertragen (ZGB 270 III) Kind muss der Namensänderung zustimmen, wenn es das zwölfte Altersjahr vollendet hat (ZGB 270b) Aktuell: BGer lässt Namensänderung des Scheidungskindes auf den Namen des sorgeberechtigten Elternteils gestützt auf neues Namensrecht zu (vgl. BGer 5A_334/2014 v ) HS 2015 Seite 50 3
4 c. Familienname des Kindes Eltern nicht verheiratet: Grundsatz: Kind erhält den Ledignamen der Mutter (ZGB 270a I) Ausnahmen: Wenn Kindesschutzbehörde beiden Eltern die elterliche Sorge überträgt, dann können diese innerhalb eines Jahres gegenüber dem Zivilstandsbeamten erklären, dass das Kind den Ledignamen des Vaters tragen soll (ZGB 270a II) Wenn Vater alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge ist, kann er innerhalb eines Jahres die gleiche Erklärung abgeben (ZGB 270a III) Zustimmung durch Kind gem. ZGB 270b Heiraten Eltern nachträglich gesetzliche Namensänderung unter den Voraussetzungen von ZGB 259 I (auf das vor der Ehe geborene Kind finden die Bestimmungen über das während der Ehe geborene entsprechend Anwendung) HS 2015 Seite 51 c. Familienname des Kindes Familienname des adoptierten Kindes ZGB 267: Das Adoptivkind erhält durch Adoption Rechtsstellung eines Kindes der Adoptiveltern; bisheriges Kindesverhältnis erlischt grds. diese Rechtsfolgen erstrecken sich auch auf Familiennamen Familienname des Findelkindes ZStV 38 II: «Die Behörde gibt dem Findelkind Familiennamen und Vornamen und erstattet dem Zivilstandsamt Meldung.» Die zuständige Behörde wird durch kantonales Recht bestimmt, vgl. 17 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung des Kantons Zürich: «Der Gemeinderat gibt dem Kind Familien- und Vorname, bestimmt dessen Geburtstermin und erteilt ihm das Gemeindebürgerrecht.» HS 2015 Seite 52 4
5 d. Adelstitel und Pseudonym Adelstitel Kein Eintrag ins Zivilstandsregister möglich Verstoss gegen Gleichheitsgebot nach BV 8 Pseudonym Kein amtlicher Name jedoch ebenfalls Namensschutz Vorbehalten bleiben: Namensrechte Dritter Täuschungsgefahr HS 2015 Seite 53 e. Vornamen Grundsatz der freien Namenswahl: ZGB 301 IV, ZStV 37 I Kindeswohl als Grenze: Zivilstandsamt weist Vornamen zurück, «welche die Interessen des Kindes offensichtlich verletzen» (ZStV 37 III) Quelle: Spiegel Online Relativ liberale Praxis, Bsp.: Vornamen nur dann zurückzuweisen, wenn unzweifelhaft dem anderen Geschlecht zugehörig Spezialfälle: Adoptivkind (ZGB 267 III) Findelkind (ZStV 38 II) HS 2015 Seite 54 5
6 f. Namensänderungen Grundsatz der Unabänderlichkeit: Jede Person behält ihren amtlichen Namen unverändert von der Geburt bis zum Tod Ausnahme: Änderungen nach Familienrecht (vgl. oben): Für die Ehegatten: ZGB 160 II und 119 Für Kinder: ZGB 270 II, 270a II und III Neuer Familienname (ZGB 267 I) und ggf. Vorname (ZGB 267 III) des Adoptivkindes Bei Tod eines Ehegatten: ZGB 30a nach ZGB 30 (nächste Folien) HS 2015 Seite 55 f. Namensänderungen Namensänderungen nach altem ZGB 30 I (bis ) Änderungen aus «wichtigen Gründen» Lächerlicher oder anstössiger Name Fremdländischer Name: Praxis zurückhaltend (vgl. SOG 2011, Nr. 1) Kinder Tendenz, den Namen derjenigen Person zuzusprechen, die das Sorgerecht bzw. die Obhut für das Kind hat Familienname des Stiefvaters: Praxis zurückhaltend Kein Doppelname möglich Religionswechsel Namensänderung nach dem geltenden ZGB 30 I Änderung, wenn «achtenswerte Gründe» vorliegen (vgl. azgb 30 II) HS 2015 Seite 56 6
7 f. Namensänderungen Gerichtliche Anfechtung (ZGB 30 III) Aktivlegitimation: Wer durch Namensänderung verletzt ist Voraussetzung: Schutzwürdiges Interesse des Anfechtenden, vor allem bei seltenen Namen oder Vortäuschung familiärer Bande (vgl. BGE 129 III 369) Frist: Ein Jahr ab Kenntnisnahme HS 2015 Seite 57 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!, M.I.L. (Lund) 7
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