I. Sachverhalt. Keiner von beiden war früher verheiratet oder früher schon Partner einer Lebenspartnerschaft.
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- Philipp Victor Ackermann
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1 DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: EGBGB Art. 17b, 10 Abs. 2 Niederlande/Luxemburg: Namensrecht und Anerkennung einer in Deutschland registrierten Lebenspartnerschaft ausländischer Lebenspartner in den Heimatländern der Partner I. Sachverhalt Im Jahre 2002 wurde in Deutschland zwischen einem Partner mit ausschließlich niederländischer Staatsangehörigkeit und einem Partner mit ausschließlich luxemburgischer Staatsangehörigkeit eine Lebenspartnerschaft begründet. Der gemeinsame Wohnsitz beider Partner liegt in Deutschland (Bayern). Ein Wohnsitz in den Heimatländern besteht für die Partner nicht mehr. Derzeit haben die Partner noch keinen gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen angenommen, leben also je mit ihrem bisherigen, nach niederländischem bzw. luxemburgischen Recht erworbenen Geburtsnamen. Keiner von beiden war früher verheiratet oder früher schon Partner einer Lebenspartnerschaft. Nach den Vorstellungen der Beteiligten hätten beide Lebenspartner gerne, dass jeder von ihnen einen Lebenspartnerschaftsnamen erhält, welcher aus beiden bisherigen Geburtsnamen zusammengesetzt ist. II. Fragen 1. Können die Lebenspartner durch Rechtswahl erreichen, dass sie einen Lebenspartnerschaftsnamen führen, der sich aus dem bisher geführten Geburtsnamen zusammensetzt (evtl. unter Wahl eines ausländischen Rechtes)? 2. Wird eine derartige namensrechtliche Erklärung in den Heimatländern beider Länder anerkannt werden? Deutsches Notarinstitut Gerberstraße Würzburg Telefon (0931) Fax (0931) dnoti@dnoti.de internet: user/mr/pool/gutachten/14277.doc
2 Seite 2 3. Welche Mitteilungspflichten hat der Notar bei einem derartigen Sachverhalt nach Art. 3 Abs. 2 BayAGLPartG zu erfüllen? III. Zur Rechtslage 1. Anwendbares Recht aus Sicht des deutschen IPR Zunächst soll geklärt werden, welches Recht auf das Namensrecht zweier Lebenspartner anzuwenden ist, die eine unterschiedliche, jeweils aber nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, aber in Deutschland eine registrierte Lebenspartnerschaft begründet haben. Diese Frage ist sowohl nach deutschem Recht als Recht am derzeitigen gewöhnlichen Aufenthalt beider Lebenspartner als auch nach deren Heimatrechten zu beurteilen. a) Objektive Anknüpfung Als Erstes soll ermittelt werden, welche Anknüpfung für den Namen der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft aufgrund objektiver Anknüpfung, d. h. also mangels Rechtswahl Anwendung findet. Der deutsche Gesetzgeber hat das Kollisionsrecht für eine eingetragene Lebenspartnerschaft weitestgehend in Art. 17b EGBGB geregelt. Grundsatz ist hierbei die Regelung in Art. 17b Abs. 1 S. 1 EGBGB, wonach die Begründung, die allgemeinen und die güterrechtlichen Wirkungen sowie die Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft den Sachvorschriften des Staates unterliegen, in dessen Register die Partnerschaft zur Begründung eingetragen wurde. Für eine in Deutschland begründete Lebenspartnerschaft würde sich daher prinzipiell die Verweisung auf deutsches materielles Recht richten. Es entspricht jedoch allgemeiner Auffassung (die bereits in der amtlichen Gesetzesbegründung wiedergegeben ist), dass diese standardmäßige Anknüpfung nach Art. 17b Abs. 1 S. 1 EGBGB nicht für die Frage des Namensrechtes der Lebenspartner gilt. Insoweit setzt die durch Art. 17b Abs. 2 S. 1 EGBGB erlaubte kollisionsrechtliche Wahlmöglichkeit voraus, dass sich mangels einer solchen Wahl das Namensrecht nach der Grundregel des Art. 10 Abs. 1 EGBGB richtet, also nach dem sog. Personalstatut (vgl. hierzu statt aller Palandt/Heldrich, BGB-Kommentar, 66. Aufl. 2007, Art. 17b EGBGB Rn. 7; MünchKomm/BGB-Coester, 4. Aufl. 2006, Art. 17b EGBGB Rn. 68 u. AnwK/BGB-Gebauer, 2005, Art. 17b EGBGB Rn. 63).
3 Seite 3 Somit richtet sich gem. Art. 10 Abs. 1 EGBGB das Namensrecht eines jeden der Lebenspartner nach dessen Personalstatut, also für den einen nach luxemburgischem, für den anderen nach niederländischem Recht. Die Verweisung gem. Art. 10 Abs. 1 EGBGB ist eine sog. Gesamtverweisung i. S. v. Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB, verweist also auf das einschlägige ausländische Recht unter Einschluss der kollisionsrechtlichen Vorschriften dieses Rechtes (vgl. Palandt/Heldrich, Art. 10 EGBGB Rn. 3). Zu der Anknüpfung des Namensrechtes bei einem Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach niederländischem und luxemburgischem Recht wird nachstehend unter 2. und 3. ausgeführt werden. b) Rechtswahlmöglichkeiten nach dem deutschen Recht Art. 17b Abs. 2 S. 1 EGBGB stellt klar, dass die für die Ehegatten in Art. 10 Abs. 2 EGBGB eröffneten Wahlmöglichkeiten auch für Lebenspartner entsprechend gelten (zu den Auswirkungen vgl. statt aller MünchKomm/BGB-Coester, Art. 17b EGBGB Rn. 69). Übertragen auf die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die in Deutschland begründet wurde, bedeutet dies also Folgendes: Die Lebenspartner können bei oder nach Begründung der Partnerschaft gegenüber dem Standesbeamten oder der sonstigen nach Landesrecht zuständigen Stelle ihren künftig zu führenden Namen wählen entweder nach dem Recht eines der Staaten, dem einer der Lebenspartner angehört oder nach deutschem Recht, wenn einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Da die Anknüpfungsmöglichkeiten nach Art. 17b Abs. 2 S. 1 i. V. m. Art. 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 u. 2 im vorliegenden Fall allesamt auf verschiedene Rechtsordnungen verweisen, steht den Lebenspartnern vorliegend nach deutschem Recht sowohl das niederländische wie auch das luxemburgische wie auch das deutsche Namensrecht zur Wahl offen. Gemäß der Regel des Art. 4 Abs. 2 EGBGB ist diese Verweisung eine sog. Sachnormverweisung, verweist also direkt auf die materiell-rechtlichen Vorschriften des gewählten Rechts (vgl. hierzu statt aller: Palandt-Heldrich, Art. 10 EGBGB Rn. 3 und MünchKomm-Birk, Art. 10 EGBGB Rn. 84). Zusätzlich ist zu beachten, dass nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB keine Frist zur Vornahme der namensrechtlichen Wahl gesetzt
4 Seite 4 ist. Insofern kann die namensrechtliche Wahl auch noch lange nach Begründung der Lebenspartnerschaft erfolgen (vgl. MünchKomm-Birk, Art. 10 EGBGB Rn. 87). Hinzuweisen ist noch darauf, dass Art. 17 Abs. 2 S. 1 EGBGB i. V. m. Art. 10 Abs. 2 EGBGB nur die kollisionsrechtliche Rechtswahlmöglichkeit eröffnet. Ob nach dem anwendbaren Recht dann auch materiell-rechtlich die Wahl eines Namens möglich ist, bestimmt dieses materielle Recht selbst. Allein aus der Zulässigkeit der kollisionsrechtlichen Rechtswahl heraus ist hierfür noch keine Vorentscheidung getroffen (vgl. hierzu AnwK/BGB-Gebauer, Art. 17b EGBGB Rn. 65). 2. Anknüpfung nach dem niederländischen Recht a) Regisrtrierte Partnerschaft Das niederländische Recht kennt mittlerweile zwei Formen der rechtlichen Gemeinschaft zwischen Personen gleichen Geschlechtes: Zum einen kennen die Niederlande schon seit Längerem die Figur der registrierten Partnerschaft, zum anderen haben sie durch Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches auch gleichgeschlechtlichen Partnern die Möglichkeit eröffnet, eine (auch als solche bezeichnete) Ehe zu schließen. In diesem Sinne entspricht die registrierte Partnerschaft des deutschen Rechtes aber der registrierten Partnerschaft des niederländischen Rechtes. Für das Kollisionsrecht der registrierten Partnerschaft haben die Niederlande nach Einführung dieses Institutes ein eigenes international-privatrechtliches Gesetz geschaffen, nämlich das Gesetz über das Kollisionsrecht der registrierten Partnerschaft vom Gem. Art. 29 Abs. 1 dieses Gesetzes findet es auf registrierte Partnerschaften Anwendung, die nach dem Inkrafttreten am eingegangen sind. Wie die Anknüpfung in den Fällen gehandhabt wird, in denen eine registrierte Partnerschaft vor diesem Termin eingegangen wurde, ist uns leider nicht bekannt. Gem. Art. 2 Abs. 1 des Kollisionsgesetzes wird eine außerhalb der Niederlande eingegangene registrierte Partnerschaft als solche anerkannt, wenn sie gemäß dem Recht des Staates, in dem die registrierte Partnerschaft eingegangen worden ist, rechtsgültig ist oder später rechtsgültig geworden ist. Insoweit wird eine rechtsgültig nach dem deutschen Recht in Deutschland errichtete eingetragene Lebenspartnerschaft als registrierte Partnerschaft i. S. d. niederländischen Gesetzes anerkannt. b) Namensrecht Für die Frage des Namensrechtes enthält das Gesetz über das Kollisionsrecht der registrierten Partnerschaft von 2004 jedoch keine besondere Bestimmung. Vielmehr ist
5 Seite 5 aus niederländischer Sicht dies wurde uns telefonisch von der KNB, der dem DNotI vergleichbaren Organisation des niederländischen Notariates bestätigt das Gesetz über das Kollisionsrecht auf dem Gebiet der Familien- und Vornamen vom anwendbar. Grundregel in diesem Kollisionsgesetz sind die Regelungen in Art. 1 u. 2 dieses Gesetzes, die wie folgt lauten: Art. 1 (1) Der Familienname und der Vorname eines Ausländers werden durch das Recht des Staates bestimmt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Unter Recht sind die Regeln des Internationalen Privatrechts mit einbegriffen. Zur Feststellung des Familiennamens und der Vornamen werden die Umstände, von denen diese abhängen, ausschließlich nach diesem Recht beurteilt. (2) Art. 2. Der Familienname und der Vorname einer Person, welche die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt, werden, ungeachtet, ob sie noch eine andere Staatsangehörigkeit hat, durch das interne niederländische Recht bestimmt. Dies gilt auch, wenn ausländisches Recht auf die familienrechtlichen Beziehungen anwendbar ist, dessen Begründung oder Beendigung Folgen für den Familiennamen haben können. Diese Anknüpfung entspricht den Regeln des Münchener CIEC-Übereinkommens über das auf Namen und Vornamen anzuwendende Recht vom , dessen Vertragspartei die Niederlande sind. Dieses Abkommen ist aber weder von Luxemburg noch von Deutschland bisher ratifiziert worden. Es gilt aber aus Sicht der Abkommensstaaten allseitig, ist also auch gegenüber Nicht-Vertragsstaaten anzuwenden. In den Niederlanden erfolgte die Transformation dieses Abkommens in innerstaatliches Recht durch das genannte Kollisionsgesetz von Daher bestimmt sich der Name des einen Partners, nämlich des mit niederländischer Staatsangehörigkeit, im vorliegenden Fall aus Sicht des niederländischen Rechtes nach niederländischem materiellem Namensrecht. Hinsichtlich des anderen Partners, der die luxemburgische Staatsangehörigkeit hat, verweist Art. 1 Abs. 1 des Kollisionsgesetzes von 1989 aber weiter auf das luxemburgische Recht, und zwar im Wege der Gesamtverweisung unter Einschluss des luxemburgischen IPR.
6 Seite 6 c) Keine Rechtswahl Eine Rechtswahlmöglichkeit wie etwa in Art. 17b Abs. 2 S. 1 i.v.m. Art. 10 Abs. 2 EGBGB in Deutschland vorgesehen kennt das niederländische Namens-Kollisionsgesetz hingegen nicht. d) Anerkennung ausländischer Neufestlegung des Namens Zu beachten bleibt aber, dass das niederländische Namens-Kollisionsgesetz von 1989 in Art. 5a noch eine zusätzliche Regel für den Fall bereithält, dass der Name anlässlich einer Änderung des Personenstandes außerhalb der Niederlande neu festgelegt wurde. Diese Vorschrift lautet wie folgt: Art. 5a (1) Sind der Familienname oder die Vornamen einer Person anlässlich der Geburt außerhalb der Niederlande festgestellt oder infolge einer außerhalb der Niederlande erfolgten Änderung des Personenstandes geändert worden, beides unter Beachtung der örtlich geltenden Regeln des Internationalen Privatrechts, und sind sie in einer gemäß den örtlichen Vorschriften durch eine zuständige Behörde errichteten Urkunde niedergelegt, werden die so festgestellten oder geänderten Familien- oder Vornamen in den Niederlanden anerkannt. Die Anerkennung kann nicht wegen Verstoßes gegen den ordre public aus dem einzigen Grund verweigert werden, dass ein anderes Recht angewendet worden ist als das, welches sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes ergibt. (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 lassen die Anwendung der Art. 5b und 5c unberührt. (Art. 5b und 5c sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig.) 3. Anknüpfung nach dem luxemburgischen IPR a) Neuregelung 2004 zum materiellen Recht der Lebenspartnerschaft Das luxemburgische Recht kennt seit dem Jahre 2004 eine Regelung über eine eingetragene Lebenspartnerschaft (vgl. hierzu ausführlicher Watgen, in: Süß/Ring, Eherecht in Europa, 2006, Länderbericht Luxemburg, Rn ). Diese Form des partenariat ist dem französischen Modell des Pacte Civil de Solidarité (PACS) nachgebildet. Insoweit bildet dieses partenariat lediglich eine eher vertraglich begründete Gemeinschaft zwischen zwei Personen, seien sie gleichen oder verschiedenen Geschlechtes. Zwar hat diese Gemeinschaft güterrechtliche, steuerrechtliche und sozialrechtliche Rechtsfolgen, sie ist jedoch soweit unterhalb der Ehe angesiedelt, dass namensrechtliche Folgen nach luxemburgischem Verständnis hiermit nicht verbunden sind. Daher existiert also nach dem Luxemburger materiellem Recht kein Rechtsinstitut, das der deutschen eingetragenen Partnerschaft, der niederländischen registrierten Part-
7 Seite 7 nerschaft oder gar der niederländischen Ehe zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern vergleichbar wäre. b) IPR Den Ausführungen bei Watgen, in: Süß/Ring (a. a. O., Rn. 88) ist auch zu entnehmen, dass international-privatrechtliche Regeln für eingetragene Lebensgemeinschaften in Luxemburg noch nicht erlassen worden sind. Da insoweit nach unserer Kenntnis auch noch keine Gerichtsentscheidungen ergangen sind, herrscht große Unklarheit, wie eine derartige eingetragene Lebenspartnerschaft in Luxemburg kollisionsrechtlich bewertet werden wird. Insofern können wir also für eine Anknüpfung der Frage des Lebenspartnerschaftsnamens nach luxemburgischem Recht keine klare Auskunft geben. Allgemein wird das Namensrecht nach dem luxemburgischen IPR entsprechend dem französischen Vorbild an das Personalstatut angeknüpft (vgl. hierzu Frank, in: Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblatt, Stand: , S. 26). Ob dieses aber auch für einen Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gilt, ob für diesen dann mangels einschlägiger Sachregelungen im luxemburgischen Recht die Regelungen über den Ehenamen entsprechend gelten, entzieht sich unserer Kenntnis. Daher kann die Rechtslage aus Sicht des luxemburgischen Rechtes nur als unsicher bewertet werden. 4. Zwischenergebnis a) Daher bleibt als Zwischenergebnis zusammenfassend nur Folgendes festzustellen: Gemäß der objektiven Anknüpfung richtet sich aus deutscher Sicht der Name von zwei Lebenspartnern gem. Art. 17b EGBGB i. V. m. Art. 10 Abs. 1 EGBGB nach dem Personalstatut des jeweiligen Partners, hier also für den niederländischen Partner nach niederländischem Recht und für den luxemburgischen Partner nach luxemburgischem Recht. Während für den niederländischen Partner diese Verweisung durch Art. 2 des Namenskollisionsgesetzes von 1989 in den Niederlanden angenommen wird und auf das materielle niederländische Recht verwiesen wird, ist die Rechtslage für Luxemburg völlig ungewiss. Aus deutscher Sicht aber können die Lebenspartner gem. Art. 17b Abs. 2 S. 1 i. V. m. Art. 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 u. 2 EGBGB auch nach der Begründung der Lebenspartnerschaft noch ausdrücklich luxemburgisches, niederländisches oder deutsches Recht für ihren Namen wählen. Somit würde aus deutscher Sicht auf die jeweiligen Sachvorschriften dieser Länder verwiesen.
8 Seite 8 b) Aus niederländischer Sicht ergibt sich bei objektiver Anknüpfung des Namensrechtes das gleiche Ergebnis wie im deutschen Recht: Für den niederländischen Partner gälte niederländisches materielles Namensrecht, für den luxemburgischen Partner würde auf luxemburgisches Recht verwiesen, wo dann die Anknüpfung jedoch im Ungewissen endet. Eine Rechtswahlmöglichkeit sieht das niederländische Recht jedoch nicht vor, akzeptiert aber wirksam im Ausland aufgrund eines Personenstandswechsels vorgenommene Namensänderungen. c) Hinsichtlich des luxemburgischen IPR ist die Rechtslage jedoch völlig unklar, da zum einen das luxemburgische materielle Recht ein der eingetragenen Lebenspartnerschaft vergleichbares Rechtsinstitut nicht kennt und zum anderen zu diesem Rechtsinstitut auch keinerlei international-privatrechtliche Gesetzgebung oder Rechtsprechung vorliegt. 5. Materielles Namensrecht Da zumindest aufgrund Art. 10 Abs. 2 S. 1 EGBGB im deutschen Recht den Lebenspartnern die Wahl zwischen deutschem, luxemburgischem und niederländischem Recht für ihren Partnerschaftsnamen eröffnet ist, soll nunmehr im Folgenden überprüft werden, ob die von den Beteiligten gewünschte Namensführung nach dem materiellen Namensrecht dieser Länder möglich ist. a) Nach deutschem Recht Nach 3 LPartG können die Lebenspartner entweder ihre bisherigen Namen, die sie vor der Begründung der Partnerschaft geführt haben, weiterführen oder aber einen Lebenspartnerschaftsnamen wählen. Wählen die Lebenspartner einen derartigen Lebenspartnerschaftsnamen, so kann der Lebenspartner, dessen Name nicht Lebenspartnerschaftsname wird, durch Erklärung dem Lebenspartnerschaftsnamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen voranstellen oder anfügen ( 3 Abs. 2 S. 1 LPartG). Dies eröffnet also einem der Lebenspartner die Möglichkeit, zu der hier gewünschten Namensführung zu kommen; der andere Lebenspartner, dessen Name Lebenspartnerschaftsname wird, hat dann aber nicht die Möglichkeit, den Geburtsnamen seines Partners noch den Lebenspartnerschaftsnamen voranzustellen oder anzufügen. Er ist vielmehr auf seinen Geburtsnamen als Lebenspartnerschaftsnamen alleine verwiesen.
9 Seite 9 Daher kann das von den Parteien gewünschte Ergebnis unter Geltung des deutschen Rechtes nicht erreicht werden. b) Nach luxemburgischem Recht Wie bereits oben ausgeführt, existiert eine der eingetragenen Lebenspartnerschaft vergleichbare Institution in Luxemburg nicht. Daher ist es für uns leider derzeit nicht klärbar, welche Vorschriften aus Sicht des luxemburgischen Rechtes für die Namensführung in einer derartigen Lebenspartnerschaft anwendbar wären, insbesondere, ob hier die Vorschriften über Ehenamen entsprechend gelten (zum luxemburgischen Namensrecht bei Eheschließung vgl. die Ausführungen bei Frank, in: Bergmann/Ferid, a. a. O., S. 59 f.) oder ob beide Partner wie Unverheiratete einfach die Namen weiterführen, die sie vor Begründung der Partnerschaft geführt haben. Daher kann die Namensführung nach luxemburgischem materiellem Recht nur als unsicher bezeichnet werden. c) Nach niederländischem Recht Das niederländische Namensrecht ist seit der Neuregelung zum in den Art. 1:4 1:9 N.B.W. enthalten. Grundsätzlich ändert nach niederländischem Verständnis weder die Eheschließung noch die Eingehung einer registrierten Partnerschaft den Namen eines der (Ehe-)Partner (hierzu vgl. Weber, in: Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblatt, Stand: , S. 50 f.). Allerdings ist seit der Reform des Namensrechtes nunmehr in Art. 1:9 N.B.W. vorgesehen, dass ein Mann, der in einer registrierten Partnerschaft lebt, stets befugt ist, den Familiennamen seines registrierten Partners zu führen oder dem seinigen voranzustellen bzw. diesem seinen eigenen Familiennamen anzufügen (Art. 1:9 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 N.B.W.). Wie sich aus den Beispielen bei Vlaardingerbroek (in: Introduction to Dutch Law, 4. Aufl. 2006, S. 78 oben) ergibt, werden für den Fall, dass einer der Partner den Namen seines Partners seinem eigenen Namen voran- oder nachstellen will, diese beiden Namen durch Bindestrich verbunden. Unter Geltung niederländischen materiellen Rechtes ergibt sich daher für die Lebenspartner die gewünschte Möglichkeit, dass jeder Partner einen Namen erhält, der aus dem Geburtsnamen beider Lebenspartner zusammengesetzt ist, wobei sogar egal ist, ob er zunächst seinen eigenen Geburtsnamen voranstellt oder den des Partners.
10 Seite 10 d) Zwischenergebnis Da das von den Parteien gewünschte Ergebnis im vorliegenden Fall sich aus niederländischem materiellem Namensrecht ergibt, sollten die Lebenspartner im vorliegenden Fall also am besten für ihr Namensrecht gem. Art. 17b Abs. 2 S. 1 EGBGB i. V. m. Art. 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB niederländisches materielles Namensrecht wählen. 6. Anerkennung dieser Namensführung in den Heimatländern Des Weiteren ist zu prüfen, ob diese nach dem vorstehenden Ergebnis aufgrund niederländischen Namensrechtes mögliche Namensführung der Lebenspartner auch in deren Heimatländern anerkannt wird. a) Anerkennung in den Niederlanden Für den Lebenspartner mit niederländischer Staatsangehörigkeit besteht unserer Auffassung nach kein Problem, dass diese Namensführung evtl. in den Niederlanden nicht anerkannt werden würde. Wie bereits oben gezeigt, richtet sich bereits aufgrund objektiver Anknüpfung das Namensrecht dieses Lebenspartners nach niederländischem Namensrecht. Ferner wird gem. Art. 2 Abs. 1 des Kollisionsgesetzes der registrierten Partnerschaft von 2004 eine wirksam außerhalb der Niederlande eingegangene registrierte Partnerschaft als solche in den Niederlanden anerkannt. Daher gilt dieser niederländischer Staatsangehöriger auch aus niederländischer Sicht als wirksam verpartnert, so dass für ihn auch die materiell-rechtliche Regelung in Art. 1:9 N.B.W. zur Anwendung kommt. Daher ist es für diesen Partner allein schon aus niederländischer Sicht möglich, einen aus seinem Geburtsnamen und dem Geburtsnamen seines Partners zusammengesetzten Namen zu führen. Wir halten es jedoch auch für möglich, dass aus niederländischer Sicht ebenso der Partner mit luxemburgischer Staatsangehörigkeit seinen Partnerschaftsnamen nach materiellem niederländischem Namensrecht führen könnte. Zwar würde insoweit wie oben gezeigt das niederländische Namenskollisionsgesetz von 1989 auf das luxemburgische Recht verweisen, dessen Inhalt in dieser Beziehung äußerst ungewiss ist. Andererseits können wir auf den bereits oben (unter 1. b) wiedergegebenen Art. 5a des Namenskollisionsgesetzes von 1989 verweisen. Aufgrund der in Deutschland erfolgten registrierten Partnerschaft hat sich der Personenstand auch des luxemburgischen Partners geändert. Wie gezeigt, ist dann nach dem deutschen IPR unter Wahl des niederländischen materiellen Namensrechtes auch für den luxemburgischen Partner eine Namensführung möglich, die sich aus seinem Geburtsnamen und dem Namen seines
11 Seite 11 niederländischen Partners zusammensetzt. Dann sind aber u. E. nach die Voraussetzungen von Art. 5a Abs. 1 des niederländischen Namenskollisionsgesetzes erfüllt, so dass eine derartige Namensführung auch in den Niederlanden akzeptiert werden müsste. Die Tatsache, dass nach niederländischem Recht eine derartige kollisionsrechtliche Wahlmöglichkeit nicht eröffnet ist und daher das Namensrecht des luxemburgischen Partners sich aus niederländischer Sicht nach luxemburgischem Recht und nicht nach niederländischem Recht richten würde, hindert gem. Art. 5a Abs. 1 S. 2 des Namenskollisionsgesetzes die Anerkennung dieser Namensführung in den Niederlanden nicht, da sie nur zu einem unterschiedlichen anwendbaren Recht führen würde, dieser Unterschied jedoch keinen ordre public-verstoß darstellt. Daher gehen wir davon aus, dass die Namensführung beider Partner in den Niederlanden Anerkennung finden würde. b) Anerkennung in Luxemburg Für die Frage einer möglichen Anerkennung dieser Namensführung in Luxemburg können wir nur auf die obigen Ausführungen verweisen, wonach das luxemburgische Namensrecht bei einer registrierten Partnerschaft äußerst unklar ist und ein Ergebnis von hier aus nicht ermittelt werden kann. Uns erscheint dem es jedoch recht wahrscheinlich, dass entsprechend zur Namensführung bei Ehegatten nach luxemburgischen Verständnis auch durch eine Verpartnerung keine namensrechtliche Änderung eintritt, sondern einfach nur der Geburtsname weitergeführt wird. Daher gehen wir zwar davon aus, dass aus luxemburgischer Sicht sehr wahrscheinlich die Namensführung des niederländischen Partners (weil auf dem Recht seines Personalstatutes beruhend) Anerkennung fände, jedoch aus luxemburgischer Sicht der luxemburgische Partner weiterhin (nur) seinen Geburtsnamen tragen würde. Insoweit bleibt aber darauf hinzuweisen, dass ein sicheres Ergebnis aufgrund der uns vorliegenden Quellenlage derzeit nicht erreicht werden kann. c) Ergebnis Wenn daher gem. Art. 17b Abs. 2 S. 1 i. V. m. Art. 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB die Partner in Deutschland niederländisches Namensrecht wählen würden, könnten sie sowohl aus deutscher Sicht als auch aus niederländischer Sicht wirksam beide eine Kombination aus ihrem Geburtsnamen und dem Geburtsnamen ihres Partners tragen.
12 Seite 12 Ob diese Namenswahl auch aus luxemburgischer Sicht Anerkennung finden würde, ist für uns leider nicht klärbar, erscheint jedoch eher unwahrscheinlich. 7. Verfahrensrechtliche Aspekte a) Zuständigkeit Das Bayerische Ausführungsgesetz zum Lebenspartnerschaftsgesetz vom (AGLPartG) sieht in Art. 1 Abs. 1 AGLPartG ausdrücklich vor, dass zuständige Behörde unter anderem i. S. v. 3 Abs. 1 S. 5 LPartG die Notare mit Amtssitz in Bayern sind. Abs. 2 dieser Vorschrift sieht sodann ausdrücklich vor, dass eine spätere Erklärung über die Namensführung nach 3 LPartG vor jedem Notar mit Amtssitz in Bayern abgegeben werden kann. Daher ist jeder Notar in Bayern zur Entgegennahme der namensrechtlichen Erklärung der Lebenspartner zuständig. Unserer Auffassung nach gilt dies entsprechend auch für die kollisionsrechtliche Wahl gem. Art. 17b Abs. 2 S. 1 i. V. m. Art. 10 Abs. 2 S. 1 EGBGB, zumal der Einleitungssatz von Art. 10 Abs. 2 S. 1 EGBGB für Lebenspartner wie folgt zu lesen ist: Lebenspartner können bei oder nach Begründung der Lebenspartnerschaft gegenüber dem Standesbeamten oder der sonstigen zur Begründung der Lebenspartnerschaft nach Landesrecht zuständigen Stelle ihren künftig zu führenden Namen wählen... (vgl. hierzu die Ausführungen bei: MünchKomm/BGB-Coester, Art. 17b EGBGB Rn. 69). b) Mitteilungspflichten Hinsichtlich der Mitteilungspflichten des Notars bei nach Begründung der Lebenspartnerschaft abgegebenen namensrechtlichen Erklärungen der Lebenspartner gilt Art. 3 Abs. 3 AGLPartG, der wiederum auf Abs. 1 und 2 dieser Vorschrift verweist. Ferner verweisen wir für die Form der Mitteilung auf 7 bay. VollzV-AGLPartG vom i. V. m. 5 7 der Satzung der Landesnotarkammer Bayern gem. Art. 4 Abs. 5 AGLPartG vom 2. Mai 2002 samt den dort wiedergegebenen Anlagen. Insoweit hat der Notar auf jeden Fall eine Mitteilung an die Landesnotarkammer Bayern (als Stelle zur Führung der Lebenspartnerschaftsbücher) gem. Art. 3 Abs. 2, 3
13 Seite 13 AGLPartG i. V. m. 5 und Anlage 2 zur Satzung der Landesnotarkammer Bayern gem. Art. 4 Abs. 5 AGLPartG zu machen. Da die Lebenspartner beide ihren Wohnsitz in Bayern haben, hat der Notar auch jeweils eine Mitteilung gem. Art. 3 Abs. 3 u. 4 AGLPartG i. V. m. Anlage 6 zur Satzung der Landesnotarkammer Bayern gem. Art. 4 Abs. 5 AGLPartG an die für den jeweiligen Lebenspartner zuständige Meldebehörde zu machen. Hingegen ist eine Mitteilung gem. Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 AGLPartG an Standesämter nicht zu machen, wenn die nach Art. 3 Abs. 1 AGLPartG einschlägigen Standesämter nicht in Deutschland belegen sind. Insoweit trifft eine solche Mitteilungspflicht nur zu, wenn die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 1 AGLPartG bei einem deutschen Standesamt zutreffen. Diese deckt sich auch mit der Auffassung der Landesnotarkammer Bayern, wie uns von dort aus bestätigt wurde. Sollte vorliegend also kein deutsches Familienbuch für einen der Partner geführt werden, entfallen vorliegend die Standesamtsmitteilungen über die spätere Namensänderung der Lebenspartner.
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