IPR Allgemeiner Teil

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1 IPR Allgemeiner Teil Prof. Dr. Jan von Hein WS 2012/ Zuständigkeit: Das Amtsgericht Trier ist zum Ausspruch der Annahme als Kind sachlich und örtlich zuständig, da der Annehmende im Bezirk des Gerichts seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat ( 111, 186 ff. FamFG) 2. Anwendbares Recht: a) Art. 22 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, wonach die Annahme eines Kindes durch einen oder beide Ehegatten dem Recht unterliegt, das nach Artikel 14 Abs. 1 EGBGB für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist?

2 Die in Belgien geschlossene Ehe des Annehmenden mit G. B. kann in Deutschland nicht anerkannt werden. Die gleichgeschlechtliche Ehe ist dem deutschen Recht unbekannt. Das Institut der Ehe setzt nach deutscher Auffassung voraus, dass die Partner verschiedenen Geschlechts sind (BVerfG NJW 1993, 3058) b) Analoge Anwendung des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 EGBGB auf die eingetragene Lebenspartnerschaft? Eine analoge Anwendung setzt eine unbeabsichtigte Gesetzeslücke voraus. Eine solche liegt jedoch nicht vor: Durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom (BGBl. I S. 3396) wurden weitgehende Angleichungen zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft in verschiedenen Rechtsbereichen vorgenommen. Insbesondere wurden dabei in Art. 17 b EGBGB weitestgehend kollisionsrechtliche Regelungen für die Lebenspartnerschaft getroffen. Regelungen für die Adoption sind jedoch nicht enthalten

3 Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber für den Bereich der Adoptionen bewusst keine Verweisung auf Art. 22 Abs. 1 EGBGB vorgenommen hat (Staudinger/Mankowski, Neubearbeitung 2004, Art. 17 b Rdnr. 94 EGBGB; Heiderhoff, Beck'scher Online- Kommentar, Art. 17 b Rdnr 44 EGBGB; aa Coester, Münchner Kommentar, Art. 17 b Rdnr. 81 EGBGB) c) Daher gilt die Grundregel des Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EGBGB: Die Annahme eines Kindes unterliegt dem Recht des Staates, dem der Annehmende zum Zeitpunkt der Annahme angehört. Also: Gesamtverweisung auf US-amerikanisches Recht, Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB. USA sind aber ein sog. Mehrrechtsstaat. Das Adoptionsrecht ist Recht der einzelnen Bundesstaaten. Im vorliegenden Fall kommt das Recht des Bundesstaates Kalifornien zur Anwendung. Der Annehmende ist zwar im Bundesstaat Florida geboren, hatte jedoch sein letztes "domicile" im Bundesstaat Kalifornien und ist diesem Bundesstaat damit am nähesten verbunden (Art. 4 Abs. 3 S. 2 EGBGB). Es ist deshalb zu prüfen, ob das kalifornische Recht die Gesamtverweisung annimmt, oder ob es zu einer Rückverweisung kommt (Art. 4 Abs. 1 EGBGB)

4 Das IPR ist in Kalifornien so gut wie nicht kodifiziert: Grds. folgt die Anwendbarkeit materiellen Rechts der Zuständigkeit der Gerichte (lex fori). Die örtliche Zuständigkeit folgt zumeist dem Wohnsitz der Betroffenen (vgl. Bergmann/Ferid, Nr. 3 Internationales Privatrecht des Bundesstaates Kalifornien). Speziell im angloamerikanischen Recht existieren auf manchen Rechtsgebieten keine echten Kollisionsnormen im Sinne von Verweisungsvorschriften. Stattdessen wird lediglich die internationale Zuständigkeit der eigenen Gerichte geregelt, die ihr eigenes materielles Recht als lex fori anwenden. Hierin wird in diesem Fall eine versteckte Rückverweisung auf deutsches Recht gesehen Problem: Die maßgebende Kollisionsnorm des kalifornischen IPR versteckt sich gleichsam in den Zuständigkeitsvorschriften (deshalb versteckte Rückverweisung). Wie ist nun zu entscheiden, wenn der Fall wie hier nicht vor ein kalifornisches, sondern vor ein deutsches Gericht gebracht wird? Für den deutschen Richter gilt im IZVR der Grundsatz der lex fori, d.h. er darf nur sein eigenes Verfahrensrecht (EheVO, ZPO) anwenden. Heißt das, dass auch die im kalifornischen Zivilverfahrensrecht enthaltene Kollisionsnorm ignoriert werden muss? Nein, wir nehmen eine hypothetische Rückverweisung an, d.h. wir entscheiden den Fall so, wie ihn ein kalifornischer Richter entscheiden würde, wenn er in Deutschland über den Fall zu Gericht säße, d.h. wir prüfen, ob die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts gegeben wäre, wenn wir spiegelbildlich die kalifornischen Zuständigkeitsvorschriften anwenden würden (ähnliche Gedankenoperation wie beim Spiegelbildprinzip nach 328 I Nr. 1 ZPO)

5 Im Einzelnen sind die Voraussetzungen der versteckten Rückverweisung folgende: (1) Lex fori muss gerade als lex fori berufen werden; versteckt sich in Zuständigkeitsnorm eine andere Kollisionsnorm (z.b. Berufung des Rechts am gewa), ist diese anzuwenden. Führt hier zum selben Ergebnis. (2) Keine negative Anerkennungsprognose für deutsches Urteil (sonst kann nicht von Rückverweisung gesprochen werden, da der ausländische Staat ja gerade nicht mit Anwendung unserer lex fori einverstanden ist). Aber str., AA Kegel/Schurig: Anerkennungsprognose auch sonst für Beachtlichkeit des Renvoi unerheblich; nur wenn mangelnde Anerkennung gerade auf fehlende Zuständigkeit gestützt wird, erheblich (3) Bei spiegelbildlicher Prüfung des ausländischen Zuständigkeitsrechts ist keine ausschließliche Zuständigkeit deutscher Gerichte erforderlich. Zwar wird hierdurch int. Entscheidungseinklang gefährdet, aber letztlich entscheidet fehlender Anwendungswille des ausl. Rechts Familiengesetz des Bundesstaates Kalifornien: kalifornische Gerichte sind zuständig, wenn der Minderjährige zusammen mit einem gesetzlichen Vertreter oder einem zukünftigen Adoptionselternteil unmittelbar vor Verfahrensbeginn mindestens sechs aufeinander folgende Monate in Kalifornien gelebt hat. Zuständigkeit auch, wenn die künftigen Adoptiveltern unmittelbar vor Verfahrensbeginn für mindestens sechs aufeinander folgende Monate in Kalifornien gelebt haben. Da der Annehmende sowie das anzunehmende Kind seit ihren Aufenthalt in Deutschland haben, liegt eine Rückverweisung vor, die das deutsche Recht als Sachnormverweisung (ohne Verweisung auf die Regelungen des internationalen Privatrechts) annimmt, Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB. Die Adoption unterliegt somit dem deutschen Recht

6 3. Zustimmungserfordernis: Art. 23 EGBGB: in Bezug auf die Zustimmung des Kindes zur Adoption ist das Recht des Staates zu berücksichtigen, dem das Kind angehört. Der Anzunehmende besitzt die italienische sowie die russische Staatsangehörigkeit. Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ist das Recht desjenigen dieser Staaten anzuwenden, mit dem die Person am engsten verbunden ist, insbesondere durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder durch den Verlauf ihres Lebens. Das Kind hielt sich nie längerfristig in der Russischen Föderation oder in Italien auf. Die leibliche Mutter hatte keinen Kontakt zu dem Kind und gab es zur Adoption frei. Das Kind lebt beim leiblichen Vater, der italienischer Staatsangehöriger ist. Deshalb sind die Zustimmungserfordernisse des italienischen Rechts zu beachten Ergebnis: Die Adoption richtet sich nach dem deutschen Recht, während die Zustimmungserfordernisse des italienischen Rechts zu beachten sind

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