Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge A. Problem und Ziel DerEuropäischeGerichtshofhatam3.September2009entschieden,dassdie BestimmungenderRichtlinie97/7/EGdesEuropäischenParlamentsunddes Ratesvom20.Mai1997überdenVerbraucherschutzbeiVertragsabschlüssen imfernabsatz (ABl.L144vom ,S.19),diezuletztdurchdieRichtlinie2007/64/EG (ABl.L319vom ,S.1)geändertwordenist,einer nationalenregelungentgegenstehen,nachdereinunternehmervoneinem VerbraucherfürdieNutzungderimFernabsatzverkauftenWarebeifristgerechtemWiderrufgenerellWertersatzverlangenkann (RechtssacheC-489/07, ABl.C256vom ,S.4).DerEuropäischeGerichtshofhatzugleich betont,dasseingenerellerausschlusseineswertersatzanspruchsnichterforderlichsei.wenndieeffektivitätundwirksamkeitdeswiderrufsrechtsnicht beeinträchtigtwerde,könntendiemitgliedstaatenvorsehen,dassverbraucherinnenundverbraucherfüreinemitdengrundsätzendesbürgerlichenrechts unvereinbare Nutzung der Ware Wertersatz leisten müssten. ZieldesGesetzentwurfsistes,dieRegelungendesBürgerlichenGesetzbuchs (BGB)überdenWertersatzimFalldesWiderrufseinesFernabsatzvertragsentsprechenddenVorgabenimUrteildesEuropäischenGerichtshofsauszugestalten.AußerdemerfolgenKlarstellungeninden 358und359aBGB.Schließlich wirdmit 312fBGB-EntwurfebenfallsausGründenderKlarstellungeine eigenständigevorschriftfürverträgegeschaffen,diefernabsatzverträgenüber Finanzdienstleistungen hinzugefügt werden. B. Lösung DerAnspruchdesUnternehmersgegendenVerbraucheraufZahlungvonNutzungswertersatzbeiWiderrufeinesWarenlieferungsvertragsimFernabsatz wirdeingeschränkt.derunternehmersollzukünftigvomverbrauchernurwertersatzerhalten,soweitdieserdiegeliefertewareineinerartundweisegenutzt hat,dieüberdieprüfungdereigenschaftenundderfunktionsweisehinausgeht.weiterevoraussetzungist,dassderunternehmerdenverbraucherauf dieserechtsfolgehingewiesenundüberdessenwiderrufsrechtbelehrthatoder dassderverbrauchervonbeidemanderweitigkenntniserlangthat.auchwertersatzfüreineverschlechterungdersachesollenverbraucherimfalldeswiderrufsnurleistenmüssen,soweitdieverschlechterungaufeinenumgangmit dersachezurückzuführenist,derüberdieprüfungdereigenschaftenundder Funktionsweise hinausgeht.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode C. Alternativen Keine. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine. 2.Vollzugsaufwand Keiner. E. Sonstige Kosten GeringfügigeKostenfürdieWirtschaftkönnennichtausgeschlossenwerden.In Fällen,indenenVerbraucherdieWarenurdurchNutzungprüfenkönnen,steht denunternehmeninzukunftbeimwiderrufeinesfernabsatzvertragskeinanspruchaufwertersatzfürdiesenutzungmehrzu.jedochhabenunternehmen auchbisherinvielenfällendaraufverzichtet,ansprücheaufwertersatzfürdas bloßetestenundausprobierenderwaregeltendzumachen.außerdemdürfte einsolcheranspruchinderregelgeringsein.hinsichtlichdesanspruchsauf WertersatzfüreinedarüberhinausgehendeVerschlechterungderWarewerden UnternehmeninZukunftbeweisenmüssen,dassdieVerschlechterungaufeinen UmgangdesVerbraucherszurückzuführenist,derüberdiePrüfungderWare hinausgeht.geringfügigeeinzelpreisänderungenkönnendahernichtausgeschlossenwerden.auswirkungenaufdaspreisniveau,insbesondereaufdas Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten. F. Bürokratiekosten NeueInformationspflichtenwerdennichtgeschaffen.DieÄnderungdermateriellenRechtslagehinsichtlichdesWertersatzesbeiWiderrufeinesFernabsatzvertragesführtjedochmittelbarzurÄnderungvonzweibestehendenInformationspflichtenfürUnternehmen.Derhierdurchgegebenenfallsentstehende Mehraufwand dürfte jedoch marginal sein. DurchdieÄnderungderMusterfürdieWiderrufs-undRückgabebelehrung werdenkeineweitereninformationspflichtengeändert.dieverwendungder Musteristfreiwillig,sodassessichnichtumInformationspflichtenimSinne des Standardkostenmodells handelt. BestehendeInformationspflichtenfürBürgerinnenundBürgerunddieVerwaltungwerdennichtgeändert;neueInformationspflichtenwerdennichtgeschaffen.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/5097

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5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/5097 Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge* Vom Anlage 1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs DasBürgerlicheGesetzbuchinderFassungderBekanntmachungvom2.Januar2002 (BGBl.IS.42,2909;2003I S.738),daszuletztdurchArtikel1desGesetzesvom 24.Juli2010 (BGBl.IS.977)geändertwordenist,wird wie folgt geändert: d wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: BeiRatenlieferungsverträgengeltenAbsatz2und 312e Absatz 1 entsprechend. b) Absatz 6 wird aufgehoben. 2.Nach 312dwerdendiefolgenden 312eund312f eingefügt: 312e Wertersatz bei Fernabsatzverträgen (1)BeiFernabsatzverträgenüberdieLieferungvon WarenhatderVerbraucherabweichendvon 357Absatz1WertersatzfürNutzungennachdenVorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten, 1.soweiterdieWareineinerArtundWeisegenutzt hat,dieüberdieprüfungdereigenschaftenundder Funktionsweise hinausgeht, und 2.wennerzuvorvomUnternehmeraufdieseRechtsfolgehingewiesenundentsprechend 360Absatz1 oder2überseinwiderrufs-oderrückgaberechtbelehrtwordenistodervonbeidemanderweitigkenntnis erlangt hat. 347 Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden. (2)BeiFernabsatzverträgenüberDienstleistungenhat derverbraucherabweichendvon 357Absatz1WertersatzfürdieerbrachteDienstleistungnachdenVorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten, 1.wennervorAbgabeseinerVertragserklärungauf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und *Artikel1diesesGesetzesdientimWesentlichenderUmsetzungvon Artikel6Absatz1und2derRichtlinie97/7/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom20.Mai1997überdenVerbraucherschutz beivertragsabschlüssenimfernabsatz (ABl.L144vom , S.19),diezuletztdurchdieRichtlinie2007/64/EG (ABl.L319vom ,S.1)geändertwordenist,inseinerAuslegungdurchdas UrteildesEuropäischenGerichtshofsvom3.September2009inder Rechtssache C-489/07 (Messner, ABl. C 256 vom , S. 4). 2.wennerausdrücklichzugestimmthat,dassderUnternehmervorEndederWiderrufsfristmitderAusführung der Dienstleistung beginnt. 312f Zu Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen hinzugefügte Verträge HatderVerbraucherseineWillenserklärung,dieauf denabschlusseinesfernabsatzvertragsübereinefinanzdienstleistunggerichtetist,wirksamwiderrufen,so isterauchnichtmehranseinewillenserklärunghinsichtlicheineshinzugefügtenfernabsatzvertragsgebunden,dereineweiteredienstleistungdesunternehmers odereinesdrittenaufdergrundlageeinervereinbarung zwischendemunternehmerunddemdrittenzumgegenstandhat. 357giltfürdenhinzugefügtenVertrag entsprechend; 312egiltentsprechend,wennfürden hinzugefügtenvertrageinwiderrufsrechtgemäß 312d besteht oder bestand. 3.Diebisherigen 312ebis312gwerdendie 312gbis 312i Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3)DerVerbraucherhatabweichendvon 346Absatz2Satz1Nummer3WertersatzfüreineVerschlechterung der Sache zu leisten 1.soweitdieVerschlechterungaufeinenUmgangmit dersachezurückzuführenist,derüberdieprüfung dereigenschaftenundderfunktionsweisehinausgeht, und 2.wennerspätestensbeiVertragsschlussinTextform auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist. BeiFernabsatzverträgenstehteinunverzüglichnach VertragsschlussinTextformmitgeteilterHinweiseinem solchenbeivertragsschlussgleich,wennderunternehmerdenverbraucherrechtzeitigvorabgabevondessen VertragserklärungineinerdemeingesetztenFernkommunikationsmittelentsprechendenWeiseüberdieWertersatzpflichtunterrichtethat. 346Absatz3Satz1 Nummer3istnichtanzuwenden,wennderVerbraucher überseinwiderrufsrechtordnungsgemäßbelehrtworden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat wird wie folgt geändert: a)inabsatz1wirddaswort Verbraucherdarlehensvertrags durchdaswort Darlehensvertrags ersetzt. b)inabsatz2werdennachdenwörtern VerbraucherdarlehensvertragsgerichteteWillenserklärung die Wörter auf Grund des 495 Absatz 1 eingefügt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode aa)insatz1wirddaswort Verbraucherdarlehensvertrag durchdiewörter Darlehensvertraggemäß Absatz 1 oder 2 ersetzt. bb)insatz2wirddaswort Verbraucherdarlehensvertrags durchdaswort Darlehensvertrags ersetzt. d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: 357giltfürdenverbundenenVertragentsprechend; 312egiltentsprechend,wennfürden verbundenenvertrageinwiderrufsrechtgemäß 312d besteht oder bestand. bb)insatz2wirddaswort Verbraucherdarlehensvertrags durchdaswort Darlehensvertrags ersetzt. e)inabsatz5werdendiewörter Satz1und2 gestrichen. 6.In 359aAbsatz3wirddasWort Verbraucherdarlehensverträge durchdaswort Darlehensverträge ersetzt. Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche DasEinführungsgesetzzumBürgerlichenGesetzbuche inderfassungderbekanntmachungvom21.september 1994 (BGBl.IS.2494;1997IS.1061),daszuletztdurch Artikel2desGesetzesvom24.Juli2010 (BGBl.IS.977) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.DemArtikel229wirdfolgender [einsetzen:nächsterbeiderverkündungfreier mitzählbezeichnung] angefügt: Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum des Gesetzes] SowohlArtikel246 2Absatz3Satz1alsauch 360Absatz3desBürgerlichenGesetzbuchssindbis zumablaufdes [einsetzen:datumdreimonatenach InkrafttretendesGesetzes]auchimFallderÜbermittlungderWiderrufs-undderRückgabebelehrungennach denmusterngemäßdenanlagen1und2inderfassung desgesetzeszurumsetzungderverbraucherkreditrichtlinie,deszivilrechtlichenteilsderzahlungsdiensterichtliniesowiezurneuordnungdervorschriftenüberdas Widerrufs-undRückgaberechtvom29.Juni2009 (BGBl.I S.2355) anzuwenden. 2.InArtikel246 3Nummer3werdendieWörter 312e Abs.1Satz1Nr.1desBürgerlichenGesetzbuchs durchdiewörter 312gAbsatz1Satz1Nummer1des Bürgerlichen Gesetzbuchs ersetzt. 3. Artikel 247 wird wie folgt geändert: a) 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)BestehteinWiderrufsrechtnach 495des BürgerlichenGesetzbuchs,müssenimVertragAngabenzurFristundzuanderenUmständenfürdie ErklärungdesWiderrufssowieeinHinweisaufdie VerpflichtungdesDarlehensnehmersenthaltensein, einbereitsausbezahltesdarlehenzurückzuzahlen undzinsenzuvergüten.derprotagzuzahlende Zinsbetragistanzugeben.EnthältderVerbraucherdarlehensvertrageineVertragsklauselinhervorgehobenerunddeutlichgestalteterForm,diedemMuster inanlage6entspricht,genügtdiesedenanforderungendersätze1und2.diesgiltbiszumablaufdes [einsetzen:datumdreimonatenachinkrafttreten desgesetzes]auchbeientsprechenderverwendung diesesmustersinderfassungdesgesetzeszureinführungeinermusterwiderrufsinformationfürverbraucherdarlehensverträge,zuränderungdervorschriftenüberdaswiderrufsrechtbeiverbraucherdarlehensverträgenundzuränderungdesdarlehensvermittlungsrechtsvom24.juli2010 (BGBl.I S.977).DerDarlehensgeberdarfunterBeachtung vonsatz3informatundschriftgrößejeweilsvon dem Muster abweichen. b) 12 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)Die 1bis11geltenentsprechendfürdiein 506Absatz1desBürgerlichenGesetzbuchsbezeichnetenVerträgeüberentgeltlicheFinanzierungshilfen.BeidiesenVerträgenoderVerbraucherdarlehensverträgen,diemiteinemanderenVertraggemäß 358desBürgerlichenGesetzbuchsverbundensind oderindeneneinewareoderleistunggemäß 359a Absatz1desBürgerlichenGesetzbuchsangegeben ist, muss enthalten: 1.dievorvertraglicheInformation,auchindenFällendes 5,denGegenstandunddenBarzahlungspreis, 2.der Vertrag a)dengegenstandunddenbarzahlungspreissowie b)informationenüberdiesichausden 358 und359desbürgerlichengesetzbuchsergebendenrechteundüberdiebedingungenfür die Ausübung dieser Rechte. EnthältderVerbraucherdarlehensvertrageineVertragsklauselinhervorgehobenerunddeutlichgestalteterForm,diedemMusterinAnlage6entspricht,genügtdiesebeiverbundenenVerträgensowieGeschäftengemäß 359aAbsatz1desBürgerlichenGesetzbuchsdeninSatz2Nummer2Buchstabebgestellten Anforderungen.DiesgiltbiszumAblaufdes [einsetzen:datumdreimonatenachinkrafttretendesgesetzes]auchbeientsprechenderverwendungdieses MustersinderFassungdesGesetzeszurEinführung einermusterwiderrufsinformationfürverbraucherdarlehensverträge,zuränderungdervorschriften überdaswiderrufsrechtbeiverbraucherdarlehensverträgenundzuränderungdesdarlehensvermittlungsrechtsvom24.juli2010 (BGBl.IS.977).Bei VerträgenübereineentgeltlicheFinanzierungshilfe tretendieserechtsfolgennurein,wenndieinforma-

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/5097 tionendemimeinzelfallvorliegendenvertragstyp angepasstsind.derdarlehensgeberdarfunterbeachtungvonsatz3informatundschriftgrößevondem Muster abweichen. 4. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst: Anlage 1 (zu Artikel Absatz 3 Satz 1) Muster für die Widerrufsbelehrung Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht SiekönnenIhreVertragserklärunginnerhalbvon [14 Tagen]ohneAngabevonGründeninTextform 1 (z.b. Brief,Fax, ) [oder wennihnendiesachevor Fristablaufüberlassenwird auchdurchrücksendung dersache]widerrufen.diefristbeginntnacherhalt 2 dieserbelehrungintextform 3.ZurWahrungder WiderrufsfristgenügtdierechtzeitigeAbsendungdes Widerrufs [oderdersache] 2.DerWiderrufistzurichten an: 4 Widerrufsfolgen 5 ImFalleeineswirksamenWiderrufssinddiebeiderseitsempfangenenLeistungenzurückzugewährenund ggf.gezogenenutzungen (z.b.zinsen)herauszugeben.könnensieunsdieempfangeneleistung 6 7 sowienutzungen (z.b.gebrauchsvorteile)nichtoder teilweisenichtodernurinverschlechtertemzustand zurückgewährenbeziehungsweiseherausgeben,müssensieunsinsoweitwertersatzleisten. 8 [FürdieVerschlechterungderSachemüssenSieWertersatznur leisten,soweitdieverschlechterungaufeinenumgang mitdersachezurückzuführenist,derüberdieprüfung dereigenschaftenundderfunktionsweisehinausgeht. 9 Unter PrüfungderEigenschaftenundderFunktionsweise verstehtmandastestenundausprobieren derjeweiligenware,wieesetwaimladengeschäft möglichundüblichist.paketversandfähigesachen 10 sindaufunsere [Kostenund]Gefahrzurückzusenden.NichtpaketversandfähigeSachenwerdenbei 11 Ihnenabgeholt.]VerpflichtungenzurErstattungvon 2 Zahlungenmüsseninnerhalbvon30Tagenerfülltwerden.DieFristbeginntfürSiemitderAbsendungIhrer Widerrufserklärung [oderdersache] 2,fürunsmit deren Empfang. Besondere Hinweise 12 Finanzierte und hinzugefügte Geschäfte 1314 (Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) 15 Gestaltungshinweise: 1 WirddieBelehrungnichtspätestensbei,sondernerstnach Vertragsschlussmitgeteilt,lautetderKlammerzusatz einem Monat.IndiesemFallistauchGestaltungshinweis10einschlägig,wennderdortgenannteHinweisnichtspätestensbei VertragsschlussinTextformerfolgt.BeiFernabsatzverträgen stehteineunverzüglichnachvertragsschlussintextformmit- 2 3 geteiltewiderrufsbelehrungeinersolchenbeivertrags- schlussgleich,wennderunternehmerdenverbraucher gemäßartikel246 1Absatz1Nummer10EGBGBunterrichtet hat. DerKlammerzusatzentfälltbeiLeistungen,dienichtinder Überlassung von Sachen bestehen. LiegteinerdernachstehendenSonderfällevor,istFolgendes einzufügen: a)beischriftlichabzuschließendenverträgen:,jedoch nicht,bevorihnenaucheinevertragsurkunde,ihrschriftlicherantragodereineabschriftdervertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist ; b)beifernabsatzverträgen ( 312bAbsatz1Satz1BGB) über die aa)lieferungvonwaren:,jedochnichtvoreingang derwarebeimempfänger (beiderwiederkehrenden LieferunggleichartigerWarennichtvorEingangder erstenteillieferung)undauchnichtvorerfüllung unsererinformationspflichtengemäßartikel246 2 in Verbindung mit 1 Absatz 1 EGBGB ; bb)erbringungvondienstleistungenaußerzahlungsdiensten:,jedochnichtvorvertragsschlussund auchnichtvorerfüllungunsererinformationspflichtengemäßartikel246 2inVerbindungmit 1 Absatz 1 und 2 EGBGB ; cc)erbringung von Zahlungsdiensten: aaa)beizahlungsdiensterahmenverträgen:,jedochnichtvorvertragsschlussundauchnicht vorerfüllungunsererinformationspflichten gemäßartikel246 2inVerbindungmit 1 Absatz1Nummer8bis12undAbsatz2 Nummer2,4,und8sowieArtikel248 4 Absatz 1 ; bbb)beikleinbetragsinstrumentenimsinnedes 675iAbsatz1BGB:,jedochnichtvor VertragsschlussundauchnichtvorErfüllung unsererinformationspflichtengemäßartikel246 2inVerbindungmit 1Absatz1 Nummer8bis12undAbsatz2Nummer2,4 und 8 sowie Artikel Absatz 1 ; ccc)beieinzelzahlungsverträgen:,jedochnicht vorvertragsschlussundauchnichtvorerfüllungunsererinformationspflichtengemäß Artikel246 2inVerbindungmit 1Absatz1 Nummer8bis12undAbsatz2Nummer2,4, und 8 sowie Artikel Absatz 1 ; c)beiverträgenimelektronischengeschäftsverkehr ( 312gAbsatz1Satz1BGB):,jedochnichtvorErfüllungunsererPflichtengemäß 312gAbsatz1Satz1 BGB in Verbindung mit Artikel EGBGB ; d)beieinemkaufaufprobe ( 454BGB):,jedochnicht, bevorderkaufvertragdurchihrebilligungdesgekauften Gegenstandes für Sie bindend geworden ist ; e)beiteilzeit-wohnrechteverträgen ( 481Absatz1Satz1 BGB):,jedochnicht,bevorwirIhnensämtlichein 2 Absatz1und3BGB-InfoVbestimmtenAngabenschriftlich mitgeteilt haben. WirdfüreinenVertragbelehrt,deruntermehreredervorstehendenSonderfällefällt (z.b.einfernabsatzvertragüberdie LieferungvonWarenimelektronischenGeschäftsverkehr), sinddiejeweilszutreffendenergänzungenzukombinieren (indemgenanntenbeispielwiefolgt:,jedochnichtvoreingangderwarebeimempfänger [beiderwiederkehrenden LieferunggleichartigerWarennichtvorEingangderersten Teillieferung]undauchnichtvorErfüllungunsererInforma-

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode tionspflichtengemäßartikel246 2inVerbindungmit 1 Absatz1und2EGBGBsowieunsererPflichtengemäß 312gAbsatz1Satz1BGBinVerbindungmitArtikel246 3 EGBGB ). 4 Einsetzen:Namen/FirmaundladungsfähigeAnschriftdes Widerrufsadressaten. Zusätzlichkönnenangegebenwerden:Telefaxnummer,E- Mail-Adresseund/oder,wennderVerbrauchereineBestätigungseinerWiderrufserklärungandenUnternehmererhält, auch eine Internetadresse. 5 DieserAbsatzkannentfallen,wenndiebeiderseitigenLeistungenerstnachAblaufderWiderrufsfristerbrachtwerden. Dasselbegilt,wenneineRückabwicklungnichtinBetracht kommt (z. B. Hereinnahme einer Bürgschaft). 6 BeiWiderrufsrechtennach 485Absatz1BGBistfolgender Satz einzufügen: EineVergütungfürgeleisteteDienstesowiefürdieÜberlassungderNutzungvonWohngebäudenmüssenSienicht zahlen. 7 BeiderVereinbarungeinesEntgeltsfürdieDuldungeiner ÜberziehungimSinnedes 505BGBisthierFolgendeseinzufügen: ÜberziehenSieIhrKontoohneeingeräumteÜberziehungsmöglichkeitoderüberschreitenSiedieIhneneingeräumte Überziehungsmöglichkeit,könnenwirvonIhnenüberdie RückzahlungdesBetragsderÜberziehungoderÜberschreitunghinauswederKostennochZinsenverlangen,wennwir SienichtordnungsgemäßüberdieBedingungenundFolgen derüberziehungoderüberschreitung (z.b.anwendbarer Sollzinssatz, Kosten) informiert haben. 8 BeiFernabsatzverträgenüberDienstleistungenistfolgender Satz einzufügen: Dieskanndazuführen,dassSiedievertraglichenZahlungsverpflichtungenfürdenZeitraumbiszumWiderrufgleichwohl erfüllen müssen. 9 BeiFernabsatzverträgenüberdieLieferungvonWarenist anstelledesvorhergehendensatzesfolgendersatzeinzufügen: FürdieVerschlechterungderSacheundfürgezogene NutzungenmüssenSieWertersatznurleisten,soweitdie NutzungenoderdieVerschlechterungaufeinenUmgangmit dersachezurückzuführenist,derüberdieprüfungdereigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. 10 WenneinHinweisaufdieWertersatzpflichtgemäß 357 Absatz3Satz1BGBnichtspätestensbeiVertragsschlussin Textformerfolgt,istanstellederbeidenvorhergehendenSätzeeinzufügen: Füreinedurchdiebestimmungsgemäße IngebrauchnahmederSacheentstandeneVerschlechterung müssensiekeinenwertersatzleisten. BeiFernabsatzverträgenstehteinunverzüglichnachVertragsschlussinTextform mitgeteilterhinweiseinemsolchenbeivertragsschluss gleich,wennderunternehmerdenverbraucherrechtzeitig vorabgabevondessenvertragserklärungineinerdemeingesetztenfernkommunikationsmittelentsprechendenweise über die Wertersatzpflicht unterrichtet hat. HandeltessichumeinenFernabsatzvertragüberdieLieferung von Waren, ist anzufügen: WertersatzfürgezogeneNutzungenmüssenSienurleisten, soweitsiediewareineinerartundweisegenutzthaben,die überdieprüfungdereigenschaftenundderfunktionsweise hinausgeht.unter PrüfungderEigenschaftenundderFunktionsweise verstehtmandastestenundausprobierender jeweiligenware,wieesetwaimladengeschäftmöglichund üblich ist. 11 Istentsprechend 357Absatz2Satz3BGBeineÜbernahme derversandkostendurchdenverbrauchervereinbartworden, kannderklammerzusatzweggelassenwerden.stattdessenist hinter zurückzusenden. Folgendes einzufügen: SiehabendieregelmäßigenKostenderRücksendungzutragen,wenndiegelieferteWarederbestelltenentsprichtund wennderpreisderzurückzusendendensacheeinenbetrag von40euronichtübersteigtoderwennsiebeieinemhöheren PreisderSachezumZeitpunktdesWiderrufsnochnichtdie GegenleistungodereinevertraglichvereinbarteTeilzahlung erbrachthaben.anderenfallsistdierücksendungfürsiekostenfrei. 12 BeieinemWiderrufsrechtgemäß 312dAbsatz1BGB,das füreinenfernabsatzvertragüberdieerbringungeinerdienstleistung gilt, ist hier folgender Hinweis aufzunehmen: IhrWiderrufsrechterlischtvorzeitig,wennderVertragvon beidenseitenaufihrenausdrücklichenwunschvollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. BeieinemWiderrufsrechtnach 485Absatz1BGBisthier folgender Hinweis aufzunehmen: DieWiderrufsfristverlängertsichaufeinenMonat,wenn IhnennichtbereitsvorVertragsschlusseinProspektüberdas WohnungsobjektausgehändigtwordenistoderwennderProspektnichtinderSprachedesStaates,demSieangehören oderindemsieihrenwohnsitzhaben,abgefasstist.istder ProspektinDeutschabgefasst,giltdies,wennSieBürgeroder BürgerineinesMitgliedstaatsderEuropäischenUnionoder einesvertragsstaatsdesabkommensüberdeneuropäischen Wirtschaftsraumsind,nur,wennSieumeinenProspektinder odereinerderamtssprachenihresheimatlandesgebetenund ihn nicht erhalten haben. BeiWiderrufmüssenSieggf.auchdieKosteneinernotariellenBeurkundungerstatten,wenndiesimVertragausdrücklich bestimmt ist. DieÜberschriftdieserRubrikentfällt,wennkeinerdervorgenannten Fälle einschlägig ist. 13 DernachfolgendeHinweisfürfinanzierteGeschäftekann entfallen, wenn kein verbundenes Geschäft vorliegt: WennSiediesenVertragdurcheinDarlehenfinanzierenund ihnspäterwiderrufen,sindsieauchandendarlehensvertrag nichtmehrgebunden,sofernbeideverträgeeinewirtschaftlicheeinheitbilden.diesistinsbesonderedannanzunehmen, wennwirgleichzeitigihrdarlehensgebersindoderwennsich IhrDarlehensgeberimHinblickaufdieFinanzierungunserer Mitwirkungbedient.WennunsdasDarlehenbeiWirksamwerdendesWiderrufsoderbeiderRückgabederWarebereits zugeflossenist,trittihrdarlehensgeberimverhältniszu IhnenhinsichtlichderRechtsfolgendesWiderrufsoderder RückgabeinunsereRechteundPflichtenausdemfinanziertenVertragein.Letzteresgiltnicht,wenndervorliegendeVertragdenErwerbvonFinanzinstrumenten (z.b.vonwertpapieren, Devisen oder Derivaten) zum Gegenstand hat. WollenSieeinevertraglicheBindungsoweitgehendwie möglichvermeiden,machensievonihremwiderrufsrecht GebrauchundwiderrufenSiezudemdenDarlehensvertrag, wenn Ihnen auch dafür ein Widerrufsrecht zusteht. BeieinemfinanziertenErwerbeinesGrundstücksodereines grundstücksgleichenrechtsistsatz2desvorstehendenhinweises wie folgt zu ändern: Diesistnuranzunehmen,wenndieVertragspartnerinbeiden VerträgenidentischsindoderwennderDarlehensgeberüber diezurverfügungstellungvondarlehenhinausihrgrundstücksgeschäftdurchzusammenwirkenmitdemveräußerer fördert,indemersichdessenveräußerungsinteressenganz oderteilweisezueigenmacht,beiderplanung,werbungoder DurchführungdesProjektsFunktionendesVeräußerersübernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/ DernachfolgendeHinweisfürFernabsatzverträgeüber Finanzdienstleistungenkannentfallen,wennkeinhinzugefügter Fernabsatzvertrag über eine Dienstleistung vorliegt: BeiWiderrufdiesesFernabsatzvertragsübereineFinanzdienstleistungsindSieauchaneinenhinzugefügtenFernabsatzvertragnichtmehrgebunden,wenndieserVertrageine weiteredienstleistungvonunsodereinesdrittenaufder GrundlageeinerVereinbarungzwischenunsunddemDritten zum Gegenstand hat. Ort,DatumundUnterschriftsleistekönnenentfallen.IndiesemFallsinddieseAngabenentwederdurchdieWörter EndederWiderrufsbelehrung oderdurchdiewörter Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers) zu ersetzen. Anlage 2 (zu Artikel Absatz 3 Satz 1) Muster für die Rückgabebelehrung Rückgabebelehrung Rückgaberecht SiekönnendieerhalteneWareohneAngabevonGründeninnerhalbvon [14Tagen]durchRücksendung 1 derwarezurückgeben.diefristbeginntnacherhalt dieserbelehrungintextform (z.b.alsbrief,fax, ),jedochnichtvorEingangderWare 2.Nur beinichtpaketversandfähigerware (z.b.beisperrigengütern)könnensiedierückgabeauchdurch RücknahmeverlangeninTextformerklären.ZurWahrungderFristgenügtdierechtzeitigeAbsendungder WareoderdesRücknahmeverlangens.InjedemFall erfolgtdierücksendungaufunserekostenund Gefahr.DieRücksendungoderdasRücknahmeverlangen hat zu erfolgen an: Rückgabefolgen ImFalleeinerwirksamenRückgabesinddiebeiderseitsempfangenenLeistungenzurückzugewährenund ggf.gezogenenutzungenherauszugeben.beieiner VerschlechterungderSacheundfürNutzungen (z.b. Gebrauchsvorteile),dienichtoderteilweisenichtoder nurinverschlechtertemzustandherausgegebenwerdenkönnen,müssensieunsinsoweitwertersatzleisten.fürdieverschlechterungdersachemüssensie Wertersatznurleisten,soweitdieVerschlechterungauf einenumgangmitdersachezurückzuführenist,der überdieprüfungdereigenschaftenundderfunktionsweisehinausgeht.unter 6 PrüfungderEigenschaften undderfunktionsweise verstehtmandastestenund AusprobierenderjeweiligenWare,wieesetwaim Ladengeschäftmöglichundüblichist.VerpflichtungenzurErstattungvonZahlungenmüsseninnerhalb 7 von30tagenerfülltwerden.diefristbeginntfürsie mitderabsendungderwareoderdesrücknahmeverlangens, für uns mit dem Empfang. Finanzierte Geschäfte 8 (Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) 9 Gestaltungshinweise: 1 WirddieBelehrungnichtspätestensbei,sondernerstnach Vertragsschlussmitgeteilt,lautetderKlammerzusatz einem Monat.IndiesemFallistauchGestaltungshinweis7einschlägig,wennderdortgenannteHinweisnichtspätestensbei VertragsschlussinTextformerfolgt.BeiFernabsatzverträgen stehteineunverzüglichnachvertragsschlussintextform mitgeteilterückgabebelehrungeinersolchenbeivertragsschlussgleich,wennderunternehmerdenverbraucher gemäßartikel246 1Absatz1Nummer10EGBGBunterrichtet hat. 2 LiegteinerdernachstehendenSonderfällevor,istFolgendes einzufügen: a)beischriftlichabzuschließendenverträgen: undauch nicht,bevorihnenaucheinevertragsurkunde,ihrschriftlicherantragodereineabschriftdervertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist ; b)beifernabsatzverträgen ( 312bAbsatz1Satz1BGB): beimempfänger (beiderwiederkehrendenlieferung gleichartigerwarennichtvoreingangdererstenteillieferung)undauchnichtvorerfüllungunsererinformationspflichtengemäßartikel246 2inVerbindungmit 1 Absatz 1 und 2 EGBGB ; c)beiverträgenimelektronischengeschäftsverkehr ( 312gAbsatz1Satz1BGB): undauchnichtvorerfüllungunsererpflichtengemäß 312gAbsatz1Satz1 BGB in Verbindung mit Artikel EGBGB ; d)beieinemkaufaufprobe ( 454BGB): undauchnicht, bevorderkaufvertragdurchihrebilligungdesgekauften Gegenstandes für Sie bindend geworden ist. WirdfüreinenVertragbelehrt,deruntermehreredervorstehendenSonderfällefällt (z.b.einfernabsatzvertragimelektronischengeschäftsverkehr),sinddiejeweilszutreffenden Ergänzungenzukombinieren (indemgenanntenbeispiel wiefolgt: beimempfänger [beiderwiederkehrendenlieferunggleichartigerwarennichtvoreingangderersten Teillieferung]undauchnichtvorErfüllungunsererInformationspflichtengemäßArtikel246 2inVerbindungmit 1 Absatz1und2EGBGBsowieunsererPflichtengemäß 312gAbsatz1Satz1BGBinVerbindungmitArtikel246 3 EGBGB ). 3 Einsetzen:Namen/FirmaundladungsfähigeAnschriftdes Rückgabeadressaten. Zusätzlichkönnenangegebenwerden:Telefaxnummer,E- Mail-Adresseund/oder,wennderVerbrauchereineBestätigungseinesRücknahmeverlangensandenUnternehmer erhält, auch eine Internetadresse. 4 Hier kann der Hinweis hinzugefügt werden: DieRückgabepaketfähigerWarekannauchandasUnternehmen (einsetzen:namen/firmaundtelefonnummereiner Versandstelle) erfolgen, das die Ware bei Ihnen abholt. 5 Hier kann der Hinweis hinzugefügt werden: BeiRücknahmeverlangenwirddieWarebeiIhnenabgeholt. 6 BeiFernabsatzverträgenüberWarenistanstelledesvorgehenden Satzes folgender Satz einzufügen: FürdieVerschlechterungderSacheundfürgezogeneNutzungenmüssenSieWertersatznurleisten,soweitdieNutzungenoderdieVerschlechterungaufeinenUmgangmitder Sachezurückzuführenist,derüberdiePrüfungderEigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. 7 WenneinHinweisaufdieWertersatzpflichtgemäß 357 Absatz3Satz1BGBnichtspätestensbeiVertragsschlussin Textformerfolgt,istanstellederbeidenvorhergehendenSät-

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode zefolgendersatzeinzufügen: FüreinedurchdiebestimmungsgemäßeIngebrauchnahmederSacheentstandeneVerschlechterungmüssenSiekeinenWertersatzleisten. Bei FernabsatzverträgenstehteinunverzüglichnachVertragsschlussinTextformmitgeteilterHinweiseinemsolchenbei Vertragsschlussgleich,wennderUnternehmerdenVerbraucherrechtzeitigvorAbgabevondessenVertragserklärungin einerdemeingesetztenfernkommunikationsmittelentsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht unterrichtet hat. HandeltessichumeinenFernabsatzvertragüberdieLieferung von Waren, ist dem vorstehenden Hinweis anzufügen: WertersatzfürgezogeneNutzungenmüssenSienurleisten, soweitsiediewareineinerartundweisegenutzthaben,die überdieprüfungdereigenschaftenundderfunktionsweise hinausgeht.unter PrüfungderEigenschaftenundderFunktionsweise verstehtmandastestenundausprobierender jeweiligenware,wieesetwaimladengeschäftmöglichund üblich ist. 8 DernachfolgendeHinweisfürfinanzierteGeschäftekann entfallen, wenn kein verbundenes Geschäft vorliegt: WennSiediesenVertragdurcheinDarlehenfinanzierenund spätervonihremrückgaberechtgebrauchmachen,sindsie auchandendarlehensvertragnichtmehrgebunden,sofern beideverträgeeinewirtschaftlicheeinheitbilden.diesist insbesonderedannanzunehmen,wennwirgleichzeitigihr DarlehensgebersindoderwennsichIhrDarlehensgeberim HinblickaufdieFinanzierungunsererMitwirkungbedient. WennunsdasDarlehenbeiWirksamwerdendesWiderrufs oderbeiderrückgabederwarebereitszugeflossenist,tritt IhrDarlehensgeberimVerhältniszuIhnenhinsichtlichder RechtsfolgendesWiderrufsoderderRückgabeinunsere RechteundPflichtenausdemfinanziertenVertragein.WollenSieeinevertraglicheBindungsoweitgehendwiemöglich vermeiden,machensievonihremrückgaberechtgebrauch undwiderrufensiedendarlehensvertrag,wennihnenauch dafür ein Widerrufsrecht zusteht. 9 Ort,DatumundUnterschriftsleistekönnenentfallen.IndiesemFallsinddieseAngabenentwederdurchdieWörter EndederRückgabebelehrung oderdurchdiewörter Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers) zu ersetzen. 5. Anlage 6 wird wie folgt geändert: a)ingestaltungshinweiswirdjeweilsdieangabe 2 312e durch die Angabe 312g ersetzt. b)ingestaltungshinweiswerdendiewörter 8c Wenn derdarlehensgeberdieaufgrund [einsetzen *** : desverbundenenvertragsoderdesvertragsübereine Zusatzleistungodereinsetzen:BezeichnungderentgeltlichenFinanzierungshilfe]überlasseneSache nichtoderteilweisenichtodernurinverschlechtertemzustandzurückgewährenkann,haterinsoweit ggf.wertersatzzuleisten.diesgiltnicht,wenndie VerschlechterungderüberlassenenSacheausschließlichaufderenPrüfung wiesieetwaimladengeschäftmöglichgewesenwäre zurückzuführenist. ImÜbrigenkannderDarlehensnehmerdiePflicht zumwertersatzfüreinedurchdiebestimmungsgemäßeingebrauchnahmedersacheentstandene Verschlechterungvermeiden,indemerdieSache nichtwieseineigentumingebrauchnimmtundalles unterlässt,wasderenwertbeeinträchtigt. durchdie Wörter WennderDarlehensnehmerdieaufgrund [einsetzen *** :desverbundenenvertragsoderdesvertragsübereinezusatzleistungodereinsetzen:bezeichnungderentgeltlichenfinanzierungshilfe]überlassenesachesowienutzungen (z.b.gebrauchsvorteile)nichtoderteilweisenichtodernurin verschlechtertemzustandzurückgewährenbeziehungsweiseherausgebenkann,haterinsoweitwertersatzzuleisten.fürdieverschlechterungdersache mussderdarlehensnehmerwertersatznurleisten, soweitdieverschlechterungaufeinenumgangmit dersachezurückzuführenist,derüberdieprüfung dereigenschaftenundderfunktionsweisehinausgeht.unter PrüfungderEigenschaftenundder Funktionsweise verstehtmandastestenundausprobierenderjeweiligenware,wieesetwaimladengeschäft möglich und üblich ist. HandeltessichbeidemverbundenenVertragoder demvertragübereinezusatzleistungumeinenfernabsatzvertrag,fürdeneinwiderrufsrechtgemäß 312dBGBbestehtoderbestand,sinddiebeiden vorhergehendensätzedurchfolgendesätzezuersetzen: FürdieVerschlechterungderSacheundfürgezogeneNutzungenmussderDarlehensnehmerWertersatznurleisten,soweitdieVerschlechterungauf einenumgangmitdersachezurückzuführenist,der überdieprüfungdereigenschaftenundderfunktionsweisehinausgeht.unter PrüfungderEigenschaftenundderFunktionsweise verstehtmandas TestenundAusprobierenderjeweiligenWare,wiees etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist. ersetzt. Artikel 3 Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes DasVersicherungsvertragsgesetzvom23.November 2007 (BGBl.IS.2631),daszuletztdurchArtikel6desGesetzesvom14.April2010 (BGBl.IS.410)geändertworden ist, wird wie folgt geändert: 1.In 8Absatz4werdendieWörter 312eAbs.1Satz1 desbürgerlichengesetzbuchs durchdiewörter 312gAbsatz1Satz1desBürgerlichenGesetzbuchs ersetzt. 2.InderAnlagewerdenimGestaltungshinweisjeweils 2 diewörter 312eAbs.1Satz1desBürgerlichenGesetzbuchs durchdiewörter 312gAbsatz1Satz1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ersetzt. Artikel 4 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft.

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/5097 Begründung A.Allgemeiner Teil I. Anlass und Ziel des Gesetzentwurfs AnlassfürdenGesetzentwurfistdasUrteildesEuropäischen Gerichtshofsvom3.September2009inderRechtssache C-489/07 (Messner).DerEuropäischeGerichtshofhatin diesemvorabentscheidungsersuchenentschieden,dassdie BestimmungendesArtikels6Absatz1Satz2derRichtlinie 97/7/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom 20.Mai1997überdenVerbraucherschutzbeiVertragsabschlüssenimFernabsatz (ABl.L144vom ,S.19 imfolgenden:fernabsatzrichtlinie)einernationalenregelungentgegenstehen,nachderderverkäufervomverbraucherfürdienutzungeinerware,dieimfernabsatzgekauft wird,beifristgerechtemwiderrufgenerellwertersatzfürdie NutzungderWareverlangenkann.GleichzeitighatderEuropäischeGerichtshofaberauchfestgestellt,dasseinVerbrauchernachdenBestimmungenderFernabsatzrichtlinie verpflichtetwerdendarf,fürdiebenutzungderwarewertersatzzuleisten,wennerdiewareaufeinemitdengrundsätzendesbürgerlichenrechts wiedenenvontreuundglaubenoderderungerechtfertigtenbereicherung unvereinbare ArtundWeisebenutzthat.JedochdürftendieZielrichtung derfernabsatzrichtlinieundinsbesonderediewirksamkeit undeffektivitätdeswiderrufsrechtsdurcheinesolcheregelung nicht beeinträchtigt werden. ZieldesGesetzentwurfsistes,dieBestimmungendesBürgerlichenGesetzbuchs (BGB)überdenWertersatzimFall deswiderrufseinesfernabsatzvertragsandievorgabendes EuropäischenGerichtshofsanzupassen,wobeidasbisherige System weitgehend gewahrt werden soll. II.Wesentlicher Inhalt Gegenstand des Gesetzentwurfs sind folgende Regelungen: 1.DiebislangfürFernabsatzverträgegemäß 312dAbsatz1 Satz1inVerbindungmit 357Absatz1Satz1BGBgeltende Regelungdes 346Absatz2Satz1Nummer1BGB,nach derverbrauchergenerellwertersatzfürgezogenenutzungen leistenmüssen,diesienachdernaturdeserlangtennicht herausgebenkönnen (z.b.gezogenegebrauchsvorteile),wird fürfernabsatzverträgeüberwarenlieferungeneingeschränkt. 312eAbsatz1BGB-EntwurfisteineSonderregelungfür denanspruchaufnutzungswertersatzbeiwarenlieferungen imfernabsatz,diezusätzlichetatbestandsvoraussetzungen enthält. HiernachschuldetderVerbraucherdemUnternehmerbei FernabsatzverträgenüberdieLieferungvonWareninZukunftnurWertersatzfürNutzungen,soweiterdieWarein einerartundweisegenutzthat,dieüberdieprüfungder EigenschaftenundderFunktionsweisehinausgeht.Weitere Voraussetzungist,dassderUnternehmerdenVerbraucherauf dieserechtsfolgehingewiesenundüberseinwiderrufsrecht belehrthatoderdassderverbrauchervonbeidemanderweitigkenntniserlangthat.dieseneueregelungwirdwegen dessachzusammenhangsmitderbisherigenregelungdes 312dAbsatz6BGBüberdenWertersatzbeiFernabsatz- verträgenüberdienstleistungenineinemparagraphenzu- sammengefasst,derdieüberschrift WertersatzbeiFernabsatzverträgen erhält. 2.FüreineVerschlechterung,diedurchdiebestimmungsgemäßeIngebrauchnahmederSacheentstandenist,hatderVerbraucherinZukunftgleichfallsnurWertersatzzuleisten,soweitdieVerschlechterungaufeinemUmgangmitderSache beruht,derüberdieprüfungdereigenschaftenundderfunktionsweisehinausgeht.insoweitwirddieregelungdesbisherigen 357Absatz3BGBangepasst.DieBeweislastfür diefrage,obdieverschlechterungaufeinenumgangmitder Sachezurückzuführenist,derübereinPrüfenderSache hinausgeht,wirdvomverbraucheraufdenunternehmerverlagert.ausgründendereinheitlichkeitsolldiesenurgeringfügigveränderteregelunggrundsätzlichfürallewiderrufsrechte gelten. 3.DieMusterfürdieWiderrufs-undRückgabebelehrungin denanlagen1und2zuartikel246 2Absatz3Satz1sowie inderanlagezuartikel247 6Absatz2und 12Absatz1 deseinführungsgesetzeszumbürgerlichengesetzbuche (EGBGB)werdenentsprechenddenÄnderungenunterden Nummern 1 und 2 angepasst. 4.Inden 358und359aBGB-Entwurferfolgenzudem Klarstellungen,diedurchdasGesetzzurUmsetzungderVerbraucherkreditrichtlinie,deszivilrechtlichenTeilsderZahlungsdiensterichtliniesowiezurNeuordnungderVorschriftenüberdasWiderrufs-undRückgaberecht (BGBl.2009I S.2355)unddasGesetzzurEinführungeinerMusterwiderrufsinformationfürVerbraucherdarlehensverträge,zurÄnderungderVorschriftenüberdasWiderrufsrechtbeiVerbraucherdarlehensverträgenundzurÄnderungdesDarlehensvermittlungsrechts (BGBl.2010IS.977)erforderlichgeworden sind.unteranderemhatsichderanwendungsbereichder VorschriftenfürVerbraucherdarlehensverträgegeändert.Die betroffenenvorschriftenwerdenandieneueterminologie angepasst.schließlichwirdmit 312fBGB-EntwurfebenfallsausGründenderKlarstellungeineeigenständigeVorschriftfürVerträgegeschaffen,dieFernabsatzverträgenüber Finanzdienstleistungen hinzugefügt werden. III. Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs 1.IndemAusgangsverfahren,dasdemVorabentscheidungsersucheninderRechtssacheMessnerzuGrundeliegt,hatte eineverbraucherinnachfristgerechtemwiderrufeinesfernabsatzvertragsdierückzahlungdeskaufpreisesfüreingebrauchtesnotebookgefordert.diesemanspruchhatteder UnternehmereinenWertersatzanspruchfürdieNutzungdes Notebooksentgegengehalten.DasAmtsgerichthatdemEuropäischenGerichtshofdieFragevorgelegt,obArtikel6 Absatz1Satz2undAbsatz2derFernabsatzrichtliniedahingehendauszulegensind,dasssieeinernationalenRegelung entgegenstehen,nachderderverkäufervomverbraucherbei fristgerechtemwiderrufwertersatzfürdienutzungdergelieferten Ware verlangen kann. DerEuropäischeGerichtshofhatdieVorlagefrageinder Weisebeantwortet,dassdieBestimmungenderFernabsatzrichtlinieeinernationalenRegelungentgegenstehen,nach

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode derderverkäufervomverbraucherfürdienutzungeinerim FernabsatzgekauftenWarebeifristgerechtemWiderrufgenerellWertersatzfürdieNutzungderWareverlangenkann. Gleichzeitighateraberauchfestgestellt,dassdieseRegelung einerverpflichtungdesverbraucherszumwertersatznicht entgegensteht,wennderverbraucherdiesacheaufeinemit dengrundsätzendesbürgerlichenrechts wiedenenvon TreuundGlaubenoderderungerechtfertigtenBereicherung unvereinbareartundweisebenutzthat,soferndiezielrichtungdieserrichtlinieundinsbesonderediewirksamkeitund EffektivitätdesRechtsaufWiderrufnichtbeeinträchtigt werden. ImbegründendenTeilderEntscheidunggibtderEuropäische GerichtshofHinweisedazu,wiedieallgemeineunddamit auslegungsbedürftigebezugnahmeimtenorderentscheidungaufdiegrundsätzedesbürgerlichenrechtswietreu undglaubenundungerechtfertigtebereicherungsowieauf die Zielsetzung der Richtlinie zu verstehen ist. DerEuropäischeGerichtshofführtzunächstaus,dasseine PflichtzumWertersatzfürdasbloßePrüfenundAusprobierenderWaremitdemSinnundZweckdesWiderrufsrechts nichtvereinbarsei.denndaswiderrufsrechtwolledennachteileineskäufersimfernabsatzausgleichen,indemesihm eineangemessenebedenkzeiteinräume,indererdieware prüfenundausprobierenkönne.eineausübungdieses RechtsnurgegenZahlungeines (Nutzungs-)EntgeltswidersprechedaherderWirksamkeitundEffektivitätdesWiderrufsrechts (Urteil,Rn.20und24).Diesgeltegleichermaßen,wenneinWertersatzanspruchfürdiebloßeMöglichkeit, die Ware zu nutzen, bestehen würde (Urteil, Rn. 23). WeiterekonkreteFallgestaltungen,indeneneinWertersatzanspruchmitderFernabsatzrichtlinienichtvereinbarsei, nenntdereuropäischegerichtshofnicht.erführtstattdessen aus,dassdiefernabsatzrichtliniedemverbraucherkeine Rechteeinräume,dieüberdashinausgehen,waszurzweckdienlichenAusübungdesWiderrufsrechtserforderlichsei. DaherseieinAnspruchaufangemessenenWertersatzdann zulässig,wennderverbraucherdiewareaufeinemitden GrundsätzendesbürgerlichenRechtsunvereinbareArtund Weise genutzt habe (Urteil, Rn. 25 und 26). ZusammenmitdenAusführungenzumSinnundZweckdes Widerrufsrechtsistdiessozuverstehen,dasseineNutzung dergeliefertenware,dieübereinausprobierenundprüfen hinausgeht,dengrundsätzendesbürgerlichenrechtswie denenvontreuundglaubenindenfällenzuwiderläuft,in denenderverbrauchersichnochnichtentschiedenhat,ober vonseinemwiderrufsrechtgebrauchmachenwillodernicht. IndiesemZeitraumhatderVerbraucherdiesichaus 241 Absatz2BGBbzw.demGrundsatzvonTreuundGlauben folgendepflicht,rücksichtaufdieinteressendesverkäufers zunehmen.soweitderverbraucherdiewareineinerweise nutzt,dienichterforderlichist,umseinwiderrufsrechteffektiv auszuüben,entsprichtesdaherdenallgemeinengrundsätzen vontreuundglauben,fürdieseweitergehendenutzung bzw.abnutzungderwarewertersatzleistenzumüssen.es wäreunbillig,wennderunternehmerdiesennachteiltragen müsste.dennnichtseltenkanneinebenutztesachenicht mehralsneuwertigverkauftwerdenundistdaherfürden Unternehmerfaktischwertlos.Darüberhinauswäreesdem VerbraucherbeieinerRegelung,nachderergenerellkeinen Wertersatzleistenmüsste,ohneweitereKonsequenzenmöglich,eineWareübermindestenszweiWochenvollständigzu nutzen und sie dann wieder zurückzugeben. AndiekonkreteAusgestaltungeinessolchenWertersatzanspruchsstelltderEuropäischeGerichtshoffolgendeAnforderungen:DieHöhedesAnspruchsdürfenichtaußerVerhältniszumWertderWarestehen.Darüberhinausdürfedem KäufernichtdieBeweislastdafürauferlegtwerden,dasser diewarenichtineinerartundweisebenutzthabe,dieüber dashinausgehe,waszurzweckentsprechendenausübung des Widerrufsrechts erforderlich sei (Urteil, Rn. 27). 2.DievorgeschlagenenRegelungenentsprechendenunter Nummer1aufgeführtenAnforderungen:Derbislangüber 312dAbsatz1Satz1und 357BGBanwendbare 346 Absatz2Satz1Nummer1BGB,nachdemgenerellWertersatzfürNutzungenzuleistenist,wirddurchdieSonderregelungfürFernabsatzverträgeüberWarenlieferungenin 312e Absatz1BGB-Entwurfeingeschränkt.WertersatzfürNutzungen,insbesonderefürGebrauchsvorteile,istindiesen Fällennurzuleisten,soweitdieWareineinerArtundWeise genutztwurde,dieüberdieprüfungihrereigenschaftenund Funktionsweisehinausgeht.DieFormulierungderVorschrift stelltdarüberhinausklar,dasswertersatzfürdiesichausdem BesitzergebendebloßeMöglichkeit,dieWarezunutzen, nichtinbetrachtkommt.alleindiemöglichkeitzurnutzung bzw.derbloßebesitzgehtüberdas,waszurprüfungder EigenschaftenundderFunktionsweisederWarenotwendig ist,nichthinaus.diebeweislastfürdiedenanspruchauf WertersatzbegründendenVoraussetzungenträgtgrundsätzlichderUnternehmer.MaßgeblichfürdieHöhedesAnspruchskannderUmfangdertatsächlichenNutzungdurchden KäuferimVerhältniszurvoraussichtlichenGesamtnutzungsdauersein.EinAnspruchaufNutzungsersatzkannhiernach nichthöherseinalsdervereinbartekaufpreis.einzelheiten zurkonkretenberechnungkönnenderrechtsprechungüberlassenwerden.darüberhinausbestehteinanspruchauf WertersatzfürdieVerschlechterungderKaufsachezukünftig nur,wenndieverschlechterungaufeinverhaltenzurückzuführenist,dasüberdieprüfungdereigenschaftenundder FunktionsweisederWarehinausgeht, 357Absatz3BGB- Entwurf.AuchindiesemFallträgtderUnternehmerdie BeweislastfürdiedenAnspruchbegründendenVoraussetzungen. DievorgeschlagenenRegelungenentsprechendarüberhinausweitgehenddemVorschlagderEuropäischenKommissionfüreineRegelungüberdenWertersatzfürdieVerschlechterungvonWarennacherfolgtemWiderrufindem vonihrvorgelegenvorschlagfüreinerichtliniedeseuropäischenparlamentsunddesratesüberrechtederverbraucher (KOM(2008)614endgültig Artikel17Absatz2).Unter Verschlechterung dürftenhiersowohldieabnutzung durchdenbestimmungsgemäßengebrauchderware (vgl. 346Absatz2Satz1Nummer1BGB)alsauchweitergehendeBeeinträchtigungen,insbesondereSubstanzverletzungen (wieetwaeinnichtentfernbarerfleckodereinrissinder Kleidung)oderAbnutzungeninfolgeeinesübermäßigenGebrauchs (vgl. 346Absatz2Satz1Nummer3BGB)fallen. AndiesemVorschlagfürdenWertersatzhältdieEuropäische KommissionauchnachderEntscheidungdesEuropäischen Gerichtshofs vom 3. September 2009 fest.

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/5097 IV. Künftige Rechtslage im Fall des Widerrufs eines Fernabsatzvertrags 1.DieRechtslagestelltsichimFalldesfristgemäßenWiderrufseinesFernabsatzvertragsüberdieLieferungvonWaren künftig wie folgt dar: DerVerbrauchermusszunächstdieWarezurückgewähren ( 312dAbsatz1Satz1, 357Absatz1Satz1inVerbindung mit 346Absatz1Satz1BGB).Dasselbegiltfürgezogene Nutzungen,dieihrerNaturnachherausgegebenwerdenkönnenunddaherbeimVerbrauchernochvorhandenseinmüssen.HierunterfallenjedochGebrauchsvorteile,dieihrer Naturnachnichtherausgegebenwerdenkönnen,gerade nicht.nutzungswertersatzfürgebrauchsvorteileistnurzu leisten,soweitderverbraucherdiewareinkenntnisseines WiderrufsrechtsineinerWeisegenutzthat,dieüberdiePrüfungderEigenschaftenundderFunktionsweisehinausgeht ( 312eAbsatz1BGB-Entwurf).DasselbegiltfürdenWertersatzfüreineVerschlechterungderWare ( 357Absatz3 BGB-Entwurf). AndenAnsprüchendesVerbrauchersgegendenUnternehmerändertsichnichts:DerUnternehmerhatdemVerbraucherdenempfangenenKaufpreissowiegegebenenfalls geleistetehinsendekosten (vgl.urteildeseuropäischengerichtshofsvom15.april2010,rechtssachec-511/08,abl. C148vom ,S.6undUrteildesBundesgerichtshofs vom7.juli2010,viiizr268/07)zurückzuerstattenundgezogenenutzungen (Zinsen)herauszugeben ( 312dAbsatz1 Satz1, 357Absatz1Satz1inVerbindungmit 346Absatz1Satz1BGB).Zinsensindauchdannherauszugeben, wennderunternehmertatsächlichkeinezinsenerhaltenhat ( 347 Absatz 1 BGB). 2.BeifristgemäßemWiderrufeinesFernabsatzvertragsüber DienstleistungenbleibtesbeidenbisherigenRegelungen: DieDienstleistungalssolchekannderVerbrauchernicht herausgegeben.wertersatzfürdieerbrachtedienstleistung mussderverbrauchernurunterdenvoraussetzungendes 312eAbsatz2BGB-Entwurf (bislang 312dAbsatz6 BGB) leisten. BeiFernabsatzverträgenüberDienstleistungen,beidenen zusätzlicheinewaregeliefertwird (gemischtervertrag),gilt Folgendes:EinetwaigerAnspruchdesUnternehmersauf WertersatzfürdieNutzungderWaredürfteregelmäßigvon 312eAbsatz2BGB-Entwurfmitumfasstsein.BeiderVerschlechterungdergemäß 346Absatz1BGBherauszugebendenWarefindet 357Absatz3BGB-EntwurfAnwendung. FürdenUnternehmergiltdasunterNummer1Ausgeführte entsprechend. V.Gesetzgebungskompetenz DieGesetzgebungskompetenzdesBundesfolgtfürRegelungendesbürgerlichenRechtseinschließlichdesVerfahrensrechtsausArtikel74Absatz1Nummer1desGrundgesetzes (GG).DiesbetrifftsowohldieRegelungeninArtikel1,durch diedasbgbgeändertwird,alsauchdieregelungeninartikel2,durchdiedieanlagenzumegbgbgeändertwerden. VI.Gesetzesfolgenabschätzung; Nachhaltigkeitsaspekte GeringfügigeKostenfürdieWirtschaftkönnennichtausgeschlossenwerden.InFällen,indenendiePrüfungderWare nurdurchderenbenutzungerfolgenkann,stehtunternehmenfürdiesenutzunginzukunftkeinanspruchaufwertersatzimfalldeswiderrufseinesfernabsatzvertragszu.jedochhabenunternehmenbisherschonzumeistdaraufverzichtet,ansprücheaufwertersatzfürdasbloßeprüfenund AusprobierenderWaregeltendzumachen.Darüberhinaus dürfteeinsolcheranspruchinderregelgeringsein.hinsichtlichdesanspruchsaufwertersatzfüreineverschlechterungderwarewerdenunternehmeninzukunftbeweisen müssen,dassdieverschlechterungaufeinenumgangdes Verbraucherszurückzuführenist,derüberdiePrüfungder Warehinausgeht.HiervonbetroffenistgrundsätzlichdergesamteHandelmitWarenimFernabsatz.Diesersetztsichzum einenausdemklassischenversandhandelundzumanderen ausdemindenletztenjahrendeutlichzunehmendeninternethandelzusammen.fastjedesvierteunternehmennutzt mittlerweiledasinternetzuvertriebszwecken.diestrifftinsbesondereauchzufürkleineundmittelständischeunternehmen.diewiderrufsquotevariiertnachdenbetroffenensektoren.sieistvergleichsweisegeringimhandelmitkosmetikaundmedikamenten;beibestellungenvonbekleidung liegtdieretourenquotedeutlichhöher.geringfügigeeinzelpreisänderungenkönnendahernichtausgeschlossenwerden. AuswirkungenaufdasPreisniveau,insbesondereaufdas Verbraucherpreisniveau,sindjedochnichtzuerwarten.WeitereAuswirkungenaufdieVerbrauchersindebenfallsnicht zu erwarten. DerGesetzentwurfstehtimEinklangmitdenLeitgedanken derbundesregierungzurnachhaltigenentwicklungimsinne dernationalennachhaltigkeitsstrategie.dieregelungensind insbesondereunterdengesichtspunktenumweltschutz,wirtschaftlicheleistungsfähigkeitundsozialeverantwortung dauerhaft tragfähig. VII. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte DasGesetzhatkeineAuswirkungenaufdieöffentlichen Haushalte. VIII.Bürokratiekosten DerEntwurfkannzueinemmarginalenAnstiegvonBürokratiekostenfürUnternehmenführen,dazweibestehende Informationspflichtengeringfügiggeändertwerden.Diese ÄnderungenwerdenjedochallenfallseinengeringenMehraufwandverursachen.Sowohlgemäß 312cAbsatz1BGB inverbindungmitartikel246 1Absatz1Nummer10 EGBGBalsauchgemäß 312cAbsatz2BGBinVerbindung mitartikel246 2Absatz1Satz2Nummer2EGBGBmuss derunternehmerdenverbraucherüberdierechtsfolgendes Widerrufsinformieren.DieÄnderungdermateriellen Rechtslagein 357Absatz3BGBunddieEinfügungeines neuen 312eBGBhabenAuswirkungenaufdenInhaltder Information.InZukunftmüssenUnternehmerüberdiegeänderteRechtslagebeiWiderrufeinesFernabsatzvertrages informieren.diesdürftejedochkeinenmehraufwandgegenüberderbislangnotwendigeninformationüberdiebisherige Rechtslageverursachen.Unternehmenwerdenjedochihre Vordruckeeinmaligumstellenmüssen.BeiVerwendungder MusterfürdieWiderrufs-bzw.Rückgabebelehrungdürfte der Mehraufwand allerdings kaum messbar sein. DieNeufassungderMusterbelehrungenistkeineÄnderung einerinformationspflichtimsinnedesstandardkostenmo-

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode dells,dakeineverpflichtungbesteht,diemusterzuverwenden. IX.Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung AusgleichstellungspolitischerSichtsinddieRegelungen neutral. X. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat DieRegelungensindmitdemRechtderEuropäischenUnion undmitvölkerrechtlichenverträgen,diediebundesrepublik Deutschlandabgeschlossenhat,vereinbar (sieheauchabschnitt III). B.Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a ( 312d Absatz 5 Satz 2) Diein 312eAbsatz1BGB-EntwurfvorgeseheneEinschränkungdesAnspruchsaufNutzungswertersatznachWiderrufeinesFernabsatzvertragessollauchAnwendungfindenaufFernabsatzverträge,dieeinenRatenlieferungsvertrag zumgegenstandhaben.diesituationderverbraucheristin diesen Fällen dieselbe wie bei anderen Fernabsatzverträgen. BeiVerbraucherdarlehensverträgensowieentgeltlichenFinanzierungshilfensoll 312eAbsatz1BGB-Entwurfhingegennichtangewendetwerden.VerbraucherdarlehensverträgesindpersekeineVerträgeüberdieLieferungvonWaren.DarüberhinaussindaufdiesesowieaufVerträgeüber entgeltlichefinanzierungshilfendiebestimmungenderrichtlinie2008/48/egdeseuropäischenparlamentsunddesrates vom23.april2008überverbraucherkreditverträgeundzur AufhebungderRichtlinie87/102/EWGdesRates (ABl. L133vom ,S.66 imfolgenden:verbraucherkreditrichtlinie)anwendbar.dieregelungenderrichtlinie 2002/65/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom 23.September2002überdenFernabsatzvonFinanzdienstleistungenanVerbraucherundzurÄnderungderRichtlinie 90/619/EWGdesRatesundderRichtlinien97/7/EGund98/ 27/EG (ABl.L271vom ,S.16)sowiedieFernabsatzrichtliniesinddanebennichtanwendbar (vgl.artikel14 Absatz5derVerbraucherkreditrichtlinie).AusdiesemGrund kommtdieanwendbarkeitvon 312eAbsatz2BGB-Entwurf ebenfalls nicht in Betracht. Zu Buchstabe b (Streichung des 312d Absatz 6) EshandeltsichumeineredaktionelleÄnderung.DieRegelungdesbisherigen 312dAbsatz6BGBfindetsichnunin 312e Absatz 2 BGB-Entwurf. Zu Nummer 2 ( 312e und 312f neu ) Zu 312e DievondenallgemeinenVorschriftendes 357Absatz1in Verbindungmit 346Absatz1und2BGBabweichenden RegelungenüberdenWertersatzfürerbrachteLeistungen undfürgezogenenutzungenimfalldeswiderrufseines FernabsatzvertragswerdenausGründenderÜbersichtlichkeitin 312eBGB-Entwurfzusammengefasst.Absatz1enthältRegelungenfürFernabsatzverträgeüberdieLieferung vonwaren.absatz2betrifftfernabsatzverträgeüberdieerbringung von Dienstleistungen. Zu Absatz 1 312eAbsatz1BGB-EntwurfsetztdieAnforderungendes EuropäischenGerichtshofsinseinemUrteilvom3.September2009inderRechtssacheC-489/07 (Messner)aneineffektives Widerrufsrecht in innerstaatliches Recht um. DerEuropäischeGerichtshofhatindiesemVorabentscheidungsersuchenentschieden,dassesmitdenZielenderFernabsatzrichtlinieunvereinbarsei,demVerbrauchergenerell einepflichtzumwertersatzfürdienutzungderdurchvertragsabschlussimfernabsatzgekauftenwareaufzuerlegen. Erbegründetdiesinsbesonderedamit,dassdieWirksamkeit undeffektivitätdeswiderrufsrechtsdannbeeinträchtigtwürden,wenndieverbraucheralleindeshalbwertersatzleisten müssten,weilsiediedurchvertragsabschlussimfernabsatz gekauftewaregeprüftundausprobierthätten (Urteil,Rn.24). AucheinpauschalierterWertersatzalleinfürdieMöglichkeit dernutzunginnerhalbderwiderrufsfristführedazu,dass VerbraucherdasWiderrufsrechtnurgegenZahlungdesWertersatzesausübenkönnten (Urteil,Rn.23).NachdieserArgumentationkannderbislangbestehendegenerelleAnspruch des Unternehmers gegen den Verbraucher aus 312d Absatz 1 Satz 1, 357Absatz1und 346Absatz1und2Nummer1BGBaufWertersatzfürgezogeneNutzungenindieser Allgemeinheit nicht weiter aufrechterhalten bleiben. DerEuropäischeGerichtshofhatjedochgleichzeitigausgeführt,dassdieBestimmungenderFernabsatzrichtlinieeiner VerpflichtungdesVerbrauchers,Wertersatzzuleisten,dann nichtentgegenstehen,wennerdiewareaufeinemitden GrundsätzendesbürgerlichenRechts wietreuundglaubenoderungerechtfertigtebereicherung unvereinbareart undweisebenutzthabe,soferninsbesonderedieeffektivität des Rechts auf Widerruf nicht beeinträchtigt werde. IndembegründendenTeilderEntscheidunggibtderEuropäischeGerichtshofHinweisedazu,wiederallgemeineVerweisaufdieGrundsätzedesbürgerlichenRechtsverstanden werdenkann.erführtinsbesondereaus,dasseingenereller AusschlussdesAnspruchsaufNutzungsersatzüberdashinausgehe,waszurzweckdienlichenAusübungdesWiderrufsrechtserforderlichsei (Urteil,Rn.29).DieFernabsatzrichtliniehabenämlichnichtzumZiel,demVerbraucher Rechteeinzuräumen,dienichtzurzweckdienlichenAusübungdesWiderrufsrechtserforderlichseien (Urteil,Rn.25). UnterHinweisaufden14.ErwägungsgrundderFernabsatzrichtlinieweistderEuropäischeGerichtshofausdrücklich daraufhin,dassdiemitgliedstaatendaherberechtigtseien, weiterebedingungenundeinzelheitenfürdenfallderausübungdeswiderrufsrechtsfestzulegen.allerdingsseidiese BefugnisunterBeachtungderZielsetzungderRichtlinie,insbesonderederWirksamkeitdesRechtsaufWiderruf,auszuüben. DiesenVorgabenkannalleindurcheuroparechtskonforme Auslegungbzw.EinschränkungdesinnerstaatlichenRechts, insbesondereaufgrundderauslegungsbedürftigkeitder

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/5097 Messner-Entscheidung,nichtmitdererforderlichenRechtssicherheitentsprochenwerden.HieranvermagauchdieEntscheidungdesBundesgerichtshofsvom3.November2010 (VIIIZR337/09)nichtszuändern.DerBundesgerichtshof hatunterbezugnahmeauf 357Absatz3Satz3BGBentschieden,dasseinVerbrauchernachWiderrufeinesimFernabsatzgekauftenWasserbettsauchdannkeinenVerschlechterungswertersatzleistenmuss,wenndieWarealleinauf GrundderPrüfung (hier:befüllendeswasserbettsmitwasser)weitgehendwertlosgewordenist.zumeinenbetrifftdie EntscheidunggeradenichtdenvonderMessner-EntscheidungerfasstenWertersatzfürNutzungen,sondernWertersatz fürverschlechterung.zumanderenkamesimvombundesgerichtshofentschiedenenfalloffenbarnichtaufdievom EuropäischenGerichtshofebenfallsthematisierteFrageder Beweislastverteilung an. 312eAbsatz1BGB-EntwurfentsprichtdenVorgabender Messner-Entscheidung.BeiFernabsatzverträgenüberdie LieferungvonWarenmüssenVerbraucherWertersatzfürgezogeneNutzungennurleisten,soweitdieNutzungüberdie PrüfungderEigenschaftenundderFunktionsweisederWare hinausgeht.soweitgezogenenutzungendaraufzurückzuführensind,dassverbraucherdieihnenzugesandtewaregetestetundausprobierthaben,isteinanspruchaufwertersatz ausgeschlossen.denndieverbraucherhabeninderpraxis keinemöglichkeit,diewarevorabschlussdesvertragsin Augenscheinzunehmen.DasAusprobierenundTestender geliefertenwaredientdaherdemzweckdereffektivenwahrnehmungdesihnenvonderfernabsatzrichtlinieeingeräumtenwiderrufsrechts.diebeweislastdafür,dasseinenutzung imeinzelfallüberdieprüfungdereigenschaftenundder FunktionsweisederWarehinausgeht,trägtderUnternehmer. FürdendazuerforderlichenNachweiskanndemUnternehmerimEinzelfalldervonderRechtsprechungentwickelte BeweisdeserstenAnscheins (Prima-facie-Beweis)zuGute kommen.weistdiewaredeutlichebzw.erheblichegebrauchsspurenauf,sprichtdieallgemeinelebenserfahrung dafür,dassdiestypischefolgeeinerintensivennutzungund nichtlediglicheinerprüfungist.erheblichseinkannaber nichtnurdieintensitätdergebrauchsspuren.nebenanderen IndizienkannunterUmständenauchdieGesamtsituationherangezogenwerden.WirdetwaeinKommunionskleidnach demweißensonntagzurückgesandt,kanngegebenenfalls auchausdenumständengeschlossenwerden,dassesgetragenundnichtnuranprobiertwurde,auchwenndaskleid keineerheblichengebrauchsspurenaufweist.diebewertung desjeweiligeneinzelfallsunterliegtderfreienrichterlichen Beweiswürdigung. 312eAbsatz1BGB-Entwurfenthält weitereanspruchsvoraussetzungen,dienachdenallgemeinenregelnzurbeweislastderjenigebeweisenmuss,derden Anspruchgeltendmacht (vgl.zurbeweislastbeidemin gleicherweiseformuliertenanspruchaus 312dAbsatz6 Palandt-Grüneberg,BGB-Kommentar,69.Auflage2010, 312dRn.17undStaudinger-Thüsing,BGB-Kommentar, 15.Auflage2005, 312dRn.77).Dieserscheintsachgerecht undentsprichtderforderungdeseuropäischengerichtshofs hinsichtlichdereffektivitätdeswiderrufsrechts (Urteil, Rn.27). BeiderBeurteilung,wasimEinzelfallvomTatbestandsmerkmalderPrüfungderFunktionsweiseundderEigenschaftenderWareumfasstist,wirdmansichinderPraxisdaranorientierenkönnen,waseinVerbraucherbeimTestenund AusprobierendergleichenWareineinemLadengeschäfttypischerweisehättetunkönnen.DemVerbrauchermussdabei diemöglichkeiteingeräumtwerden,diewareeingehendauf ihreeigenschaftenundihrefunktionsweisezuuntersuchen. JenachArtderWarekannhierfüreineIngebrauchnahmeerforderlichsein.DieskannimEinzelfalldazuführen,dassder VerbraucherfüreinePrüfungdurchIngebrauchnahmeauch dannkeinenwertersatzleistenmuss,wenndiewareeinen nahezuvollständigenwertverlusterfahrenhat z.b.durch dasbefüllenundprobeliegeneineswasserbetts (vgl.auch Bundesgerichtshof,Urteilvom3.November2010,Az.VIII ZR337/09).DemVerbrauchermusseszumindestgestattet sein,dieselbenergebnissewiebeieinerprüfungimladengeschäftzuerzielen.derumstand,dassbeieinerprüfungder WarezuHausedieimstationärenHandelvielfachüblichen Beratungs-,Vergleichs-undVorführmöglichkeitenfehlen,ist durchangemesseneprüfungsmöglichkeitenzuhauseauszugleichen.derverbraucherdarfalsomitderwaregrundsätzlichsoumgehenundsiesoausprobieren,wieerdasineinem Geschäfthättetundürfen.Nichtumfasstistjedochdieintensive,nichtzurPrüfungnotwendigeNutzung.Sodarfetwa einefotokameranichtindenurlaubmitgenommenwerden. EinKleidungsstücksolltederVerbrauchernuranprobieren, jedochnichtübereinelängerezeittragendürfen.regelmäßigzulässigdürfteesjedochsein,wennderverbraucherdas KleidungsstückinnerhalbderWiderrufsfristzuHausemehrfachanprobiert.Gegenstände,beideneneinePrüfungdurch bestimmungsgemäßeingebrauchnahmeodereinöffnender VerpackungnachderVerkehrssittenichtüblichist (z.b.hygieneartikel,verschweißtemedikamente),sollenwederim LadengeschäftnochzuHauseaufdieseArtundWeisegeprüftwerdendürfen.DerreineBesitzderWarekannkeine PflichtzumWertersatzbegründen,daernotwendigeBedingungfürdiePrüfungderEigenschaftenundderFunktionsweise der Ware ist. DerAnspruchaufNutzungsersatzhängtdarüberhinausdavonab,obderUnternehmerdenVerbraucheraufdiese RechtsfolgehingewiesenundüberseinWiderrufs-bzw. Rückgaberechtgemäß 360Absatz1oderAbsatz2BGBbelehrthatoderderVerbrauchervonbeidemanderweitig Kenntniserlangthat.NurindiesenFällenkanneineübereine bloßeprüfungderwarehinausgehendebenutzungalsnutzungentgegendengrundsätzenvontreuundglaubenim SinnederAusführungendesEuropäischenGerichtshofsangesehenwerden.WeißderVerbraucher,dasserseineVertragserklärungwiderrufenkannunddieWareindiesemFallzurückgebenmuss,kannvonihmerwartetwerden,zunächst sorgsammitderwareumzugehenunddiesenichtumfassend zunutzen.einesofortigevollständigenutzungderware,die zueinemerheblichenwertverlustführenkann,istindiesem Falltreuwidrig.Diesgiltjedenfalls,solangesichderVerbrauchernichtentschiedenhat,obervonseinemWiderrufsrecht Gebrauchmachenwill.AufderanderenSeitekannvonVerbrauchern,dienichtüberihrWiderrufsrechtbelehrtworden sindoderauchsonstkeinekenntnisvonihremwiderrufsrechthaben,nichterwartetwerden,dasssiediewarenichtsogleichvollständignutzen.diebeweislastdafür,dassderverbraucheraufdierechtsfolgedeswertersatzeshingewiesen undüberseinwiderrufsrechtbelehrtwordenistoderdasser anderweitigkenntnisvonbeidemerlangthat,trägtebenfalls der Unternehmer.

16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 312eAbsatz1Satz2BGB-Entwurfstelltklar,dassVerbraucherindenhierinFragekommendenKonstellationenfür nichtgezogenenutzungengrundsätzlichkeinenwertersatz leistenmüssen.auchdaserforderniseinertatsächlichen NutzungderWaredurchdenVerbraucherin 312eAbsatz1 Satz1BGB-Entwurf ( soweiterdieware [ ]genutzthat ) dientalleinderklarstellung.beieinernutzung,dieüberdie PrüfungderEigenschaftenundderFunktionsweisederWare hinausgeht,kannwertersatzgrundsätzlichweiterhinentsprechenddersogenanntenwertverzehrstheoriezuleistensein. AndieserArtundWeisederBerechnungderGebrauchsvorteilewillderEntwurfgrundsätzlichnichtsändern.MaßgeblichfürdenUmfangdesAnspruchsistderUmfangdertatsächlichenNutzungdurchdenKäuferimVerhältniszur voraussichtlichengesamtnutzungsdauer.hierzukanndie tatsächlichebenutzungszeitinsverhältniszuderinsgesamt möglichenbenutzungszeitgesetztundmitdemkaufpreis multipliziertwerden.deranspruchdesunternehmersgegen denverbraucheraufnutzungsersatzkanndaherallenfallsso hochseinwiedervomunternehmerdemverbraucherzu erstattendekaufpreis.einzelheitenderberechnung,u.u. aucheinefortentwicklungderwertverzehrstheorie,können derrechtsprechungüberlassenwerden.darüberhinaus kommtgegebenenfallseineschätzungdeswertersatzesnach 287derZivilprozessordnung (ZPO)inBetracht,wenneine BestimmungnachderWertverzehrstheorienichtmöglichist. AuchimFalldesvollständigenWertverlustesdesKaufgegenstandeskanneinWiderrufdesVerbraucherssinnvoll sein.dennauchderverbraucherkannseinerseitsvomunternehmerverlangen,dassdienutzungenersetztwerden,die dieserausdemkaufpreisgezogenhat (z.b.kapitalerträge oderdurchdietilgungvonschuldenersparteaufwendungen).dieersatzpflichtdesunternehmerstrittauchdannein, wennderunternehmerdengeldbetragtatsächlichnichtgenutzthat,obwohldiesdenregelneinerordnungsgemäßen Wirtschaftentsprochenhätteundihmmöglichgewesenwäre ( 357Absatz1inVerbindungmit 347Absatz1BGB).Die HöheeinesAnspruchsaufWertersatzkanndieEffektivität des Rechts auf Widerruf daher nicht beeinträchtigen (siehe zu diesem Kriterium das Urteil des Europäischen Gerichtshofs, Rn. 27). Zu Absatz 2 312eAbsatz2BGB-Entwurfentsprichtdembisherigen 312dAbsatz6BGB,derdenWertersatzfürerbrachte Dienstleistungenregelt.DievorgeschlagenenÄnderungen dienenderbesserenlesbarkeitundsindreinredaktioneller Natur. DieEntscheidungdesEuropäischenGerichtshofsinder RechtssacheC-489/07betrifftnurdenWertersatzimFall einesfernabsatzvertragsüberwarenlieferungen.dennoch stehtdieregelungüberdenwertersatzfürerbrachtedienstleistungeninkeinemwiderspruchzudenwertungender Entscheidung.NurindenFällen,indenenVerbrauchervor AbgabeihrerVertragserklärungaufeinenAnspruchauf Wertersatzhingewiesenwurdenunddennochausdrücklich zugestimmthaben,dassderunternehmervorabmitderausführungderdienstleistungbeginnt,habensiewertersatzzu leisten.indiesenfällenentsprichtdiepflichtzumwertersatz dengrundsätzenvontreuundglauben.eineinhaltlicheänderung der Vorschrift ist daher nicht nötig. Zu 312f Durchdenneueingefügten 312fBGB-Entwurfwirdaus GründenderKlarstellungeineeigenständigeVorschriftfür Verträgeaufgenommen,dieFernabsatzverträgenüberFinanzdienstleistungenhinzugefügtwerden. 312fBGB-Entwurf bestimmt,dassderverbraucherauchanseineaufdenabschlusseineshinzugefügtenfernabsatzvertragsgerichtete Willenserklärungnichtmehrgebundenist,wenndieserVertrag eine weitere Dienstleistung des Unternehmers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen demunternehmerunddemdrittenzumgegenstandhatund derverbraucherseineaufdenabschlusseinesfernabsatzvertragsübereinefinanzdienstleistunggerichtetewillenserklärungwirksamwiderrufenhat.fernerwird 357BGB fürdenhinzugefügtenvertragalsentsprechendanwendbar bestimmt;zusätzlichgilt 312eBGB-Entwurfentsprechend, wennfürdenhinzugefügtenvertrageinwiderrufsrechtgemäß 312dBGBbestehtoderbestand.Hiermitsollklargestelltwerden,dasseineArtikel6Absatz7Unterabsatz2der Richtlinie2002/65/EGdesEuropäischenParlamentsunddes Ratesvom23.September2002überdenFernabsatzvonFinanzdienstleistungenanVerbraucherundzurÄnderungder Richtlinie90/619/EWGdesRatesundderRichtlinien97/7/ EGund98/27/EG (ABl.L271vom ,S.16 im Folgenden:RichtlinieüberdenFernabsatzvonFinanzdienstleistungen),diezuletztdurchdieRichtlinie2007/64/EG (ABl.L319vom ,S.1)geändertwordenist,entsprechendeRegelungAnwendungiminnerstaatlichenRecht findet. Eine ausdrückliche Umsetzung des Artikels 6 Absatz 7 Unterabsatz2derRichtlinieüberdenFernabsatzvon Finanzdienstleistungenistbislangnichterfolgt.EinWiderrufsdurchgriffistjedochindergeregeltenFallkonstellation des Hinzufügens weitererverträgeschonaufgrundallgemeinervorschriftenmöglich.fürdiebesonderefallkonstellationeinesfernabsatzvertragsübereinenverbraucherkredit istdarüberhinausauchderwiderrufsdurchgriffnach 358 Absatz2BGBmöglich.AngesichtsderinderLiteraturgeäußertenZweifelaneinervollständigenUmsetzung (vgl. SchinkelsinGebauer/Wiedmann [Hrsg.],ZivilrechtuntereuropäischemEinfluss,2005,Kapitel7Rn.76)solldieRichtlinienbestimmungnunausdrücklichdurchdieNeufassung von 312fBGBumgesetztwerden.SoweiteineVertragskonstellationsowohldieVoraussetzungenfüreinenhinzugefügtenVertragalsauchfürdieobengenanntenVertragstypen erfüllt,bleibenweitergehenderechtsfolgenausletzterenvon 312f unberührt. DurchSatz2wirddieAnwendbarkeitder 312eund357 BGBaufdenhinzugefügtenVertragbestimmtunddamiteine RegelungfürdieRückabwicklungdeshinzugefügtenVertragsgetroffen.DieseRegelungfügtsichindieallgemeine Systematikein.FürdieinsoweitähnlichenFällederverbundenenVerträge,derangegebenenGeschäfteundderVerträge überzusatzleistungengiltebenfallsderverweisauf 357 BGB ( 358Absatz4Satz1 (i.v.m. 359aAbsatz1bzw. Absatz2BGB)).DieneugeregeltenRechtsfolgenaus 312e BGB-EntwurffindenebenfallsentsprechendeAnwendung, wennfürdenhinzugefügtenvertrageinwiderrufsrechtgemäß 312d BGB besteht oder bestand. Zu Nummer 3 ( 312e bis 312g) EshandeltsichumredaktionelleÄnderungen.Infolgeder neuen 312eund312fBGB-Entwurfwerdendiebis-

17 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/5097 herigen 312ebis312gBGBzuden 312gbis312i BGB-Entwurf. Zu Nummer 4 ( 357 Absatz 3) WertersatzfüreineVerschlechterungderSachemüssenVerbrauchergemäßSatz1nurleisten,soweitdieVerschlechterungaufeinenUmgangmitderSachezurückzuführenist,der überdieprüfungvondereneigenschaftenundfunktionsweisehinausgeht.derbisherigesatz3,dereineausnahme vonderwertersatzpflichtbeiprüfungdersachevorsieht, gehtvonseinemregelungsgehaltinsatz1aufundkanndaher entfallen. EinePrüfungderEigenschaftenundderFunktionsweise kannnebenderbloßeninaugenscheinnahmenurineinerbestimmungsgemäßeningebrauchnahmedersacheliegen. EineüberdiebestimmungsgemäßeIngebrauchnahmederSachehinausgehendeNutzung z.b.einebesondersintensive oderihrerartnachnichtvorgesehenenutzung wirddaher stetsüberdieprüfungdereigenschaftenundfunktionsweise hinausgehen.füreineverschlechterungaufgrundeinessolchenverhaltensmüssenverbraucherdaherauchinzukunft Wertersatzleisten.InderSacheliegtdahertrotzderaufden erstenblickweitenformulierungdessatzes1lediglicheine Ausnahmevon 346Absatz2Satz1Nummer3zweiter HalbsatzBGBvor.DievorliegendeFormulierung,diediegesamteNummer3des 346Absatz2Satz1BGBumfasst, erfolgtalleinausgründenderbeweislastverteilung.dem VerbrauchersollentsprechenddemUrteildesEuropäischen GerichtshofsinderRechtssacheC-489/07 (Rn.27)nichtdie Lastauferlegtwerdenzubeweisen,dasserdieSachenichtandersbehandelthat,alseszuihrerPrüfungerforderlichwar. AuchfürdienachderbisherigenFormulierungnotwendige VorfrageeinerbestimmungsgemäßenIngebrauchnahmesoll derverbrauchernichtbeweispflichtigsein.einverhalten, dasdenverbraucherzumwertersatzverpflichtet,kannzum einenineinerbestimmungsgemäßeningebrauchnahmeliegen,dieüberdieprüfunghinausgeht;eskannzumanderen beieinernichtbestimmungsgemäßeningebrauchnahmevorliegen.durchdieneufassungdessatzes1wirddiebeweislastfürdiefrage,obdieverschlechterungaufeinenumstand zurückzuführenist,derfürdieprüfungdersachenichtnotwendigwar,inbeidenfällenvomverbraucheraufden Unternehmerverlagert.DiesentsprichtderForderungdes EuropäischenGerichtshofsnacheinereffektivenAusgestaltungdesWiderrufsrechtsinseinemUrteilinderRechtssache C- 489/07 (Urteil, Rn. 27). ZwarhattederEuropäischeGerichtshofnurüberdenFalldes Nutzungswertersatzeszuentscheiden.EineamSinnund ZweckorientierteAuslegungdesUrteilsführtjedochdazu, dassansprücheaufwertersatzfüreineverschlechterungdes empfangenengegenstands,dieüberdiewertminderung durchnutzungdersachegemäß 346Absatz2Satz1Nummer1BGBhinausgeht,ingleicherWeisebehandeltwerden sollten.geradedurchdiebestimmungsgemäße (erste)ingebrauchnahmekannderwerteinesgegenstandsbeträchtlich gemindertwerden (z.b.beipkwoderkleidung).eine Pflicht,imFalldesWiderrufseinensolchenWertersatzneben derrückgewährdesgegenstandszuleisten,könnteimeinzelfalldazuführen,dassverbraucherdavonabstandnehmen, ihr Widerrufsrecht auszuüben. DasUrteildesEuropäischenGerichtshofsinderRechtssache C-489/07betrifftdarüberhinauslediglichdasWiderrufsrecht imfernabsatz.eineänderungistdahernurfürfälledes WiderrufsrechtsimFernabsatzzwingendveranlasst.EserscheintjedochinsbesondereausGründenderEinheitlichkeit undübersichtlichkeitsachgerecht,dievorgesehenebeweislastumkehrgrundsätzlichaufallewiderrufsrechtezuerstrecken.diesgiltumsomehr,alshierkeinegrundlegendenänderungenvorgenommenwerden.unterschiedlichebeweislastregelungenfürverschiedenewiderrufsrechteließensich daher kaum vermitteln. IndenSätzen1und2wirdaufdasErfordernisverzichtet,dass derunternehmerdenverbraucherübereinemöglichkeitinformiert,denwertersatzzuvermeiden.diesevorgabeistin derpraxisschwerhandhabbar.fürdiewertersatzpflicht kommtesnunmehreinzigaufdieabgrenzungzwischeneinerprüfungdereigenschaftenundderfunktionsweiseauf dereinenseiteundeinerdarüberhinausgehendennutzung auf der anderen Seite an. Der bisherige Satz 4 wird Satz 3. Zu Nummer 5 ( 358) Zu Buchstabe a (Absatz 1) In 358Absatz1BGBwirddasWort Verbraucherdarlehensvertrags durchdaswort Darlehensvertrags ersetzt. Hierdurchwirdklargestellt,dassderDurchgriffdesWiderrufseinesverbundenenVertragsnichtnuraufVerbraucherdarlehensverträge ( 491BGB)erfolgt,sondernaufalleDarlehensverträge,diemiteinemVerbraucherabgeschlossen werden.derbegriffdesverbraucherdarlehensvertragshat sichdurchdasgesetzzurumsetzungderverbraucherkreditrichtlinie,deszivilrechtlichenteilsderzahlungsdiensterichtliniesowiezurneuordnungdervorschriftenüberdas Widerrufs-undRückgaberecht (BGBl.2009IS.2355)geändert:Währendfrüherdarunter entgeltlichedarlehensverträgezwischeneinemunternehmeralsdarlehensgeberund einemverbraucheralsdarlehensnehmer fielen ( 491Absatz1BGBa.F.),sindseitdem11.Juni2010bestimmteVertragsartenausgenommen ( 491Absatz2BGBn.F.).So handeltessichbeispielsweisebeiverträgenzwischeneinem UnternehmerundeinemVerbraucher,beidenenderNettodarlehensbetragwenigerals200Eurobeträgt,begrifflich nichtumverbraucherdarlehensverträge.ineinemsolchen FallwürdealsoderWiderrufderaufAbschlussdesverbundenenVertragsgerichtetenWillenserklärungnichtgemäß 358Absatz1BGBdazuführen,dassderVerbraucherauch anseineaufdenabschlussdesverbraucherdarlehensvertragsgerichtetewillenserklärungnichtmehrgebundenist. DiesführtzuAnpassungsbedarfin 358Absatz1BGB.Die dortigeregelungentsprichtzwardemartikel15absatz1 derverbraucherkreditrichtlinie,dieeinenentsprechenden WiderrufsdurchgriffnurfürVerbraucherkreditevorsieht.Sie istabernichtmitartikel6absatz4derrichtlinie97/7/eg deseuropäischenparlamentsunddesratesvom20.mai 1997überdenVerbraucherschutzbeiVertragsabschlüssen imfernabsatz (ABl.L144vom ,S.19)vereinbar. Diesersiehtvor,dassein (verbundener)kreditvertragentschädigungsfreiaufgelöstwird,fallsderverbrauchervon seinemwiderrufsrechtnachderfernabsatzrichtliniegebrauchmacht.eineeinschränkungaufkreditverträgeab 200Euro wiediesdurchverwendungdesbegriffsverbraucherdarlehensvertragerfolgt istinsoweitnichtvorgesehen.demkönntezwarauchdurcheinesonderregelungfür

18 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode FernabsatzverträgeRechnunggetragenwerden.InderSache erscheintesaberinsbesondereauchunterverbraucherschutzgesichtspunktensachgerecht,denwiderrufsdurchgriff beiwiderrufdesfinanziertenvertragsaufallezurfinanzierungabgeschlossenendarlehenzuzulassen.daherwird 358Absatz1BGBklarstellendaufDarlehensverträgeausgeweitet. Zu Buchstabe b (Absatz 2) InAbsatz2werdennachdemWort VerbraucherdarlehensvertragsgerichteteWillenserklärung diewörter aufgrund des 495Absatz1 eingefügt.eineanpassungderbegrifflichkeitisthingegennichterforderlich.derdortgeregelte WiderrufsdurchgriffbeiWiderrufderaufAbschlussdesVerbraucherdarlehensvertragsgerichtetenWillenserklärunghat nacheinhelligermeinungauchvordenänderungenzurumsetzungderverbraucherkreditrichtlinievorausgesetzt,dass einwiderrufsrechtnach 495BGBausgeübtwird.DiesergabsichbiszudessenStreichungausdemWortlautdes 358 Absatz2Satz2BGB,derdenAusschlussdesWiderrufsrechtsnach 495BGBbetraf.ZudemistdieEntstehungsgeschichtedieserVorschriftalsFortsetzungeinerRegelung ausdemverbraucherkreditgesetz (VerbrKrG)zuberücksichtigen ( 9Absatz2VerbrKrGsprachbeimWiderrufsdurchgriffausdrücklichvoneinemWiderrufnach 7Absatz1VerbrKrG).DasVorliegeneinesWiderrufsrechtsnach 495 BGBsetztaberzwingendvoraus,dassaucheinVerbraucherdarlehensvertragimSinnedes 491BGBgegebenist.Eine ÄnderungdesWortlautesdes 358Absatz2BGBistsomit insoweitnichterforderlich.anlässlichderstreichungder Sätze2und3des 358Absatz2BGBistallerdingsausdem WortlautderVorschriftnichtmehrohneweiteresersichtlich, dassdieseeinwiderrufsrechtnach 495BGBvoraussetzt. ImInteressederVerständlichkeitderRegelungistdahervorgesehen,einenwirksamenWiderrufgemäß 495BGBausdrücklichzurVoraussetzungdesWiderrufsdurchgriffszu machen. Eine Rechtsänderung ist damit nicht verbunden. Zu Buchstabe c (Absatz 3) DurchdieDoppelbuchstabenaaundbbwirdinAbsatz3 Satz1und2jeweilsdasWort Verbraucherdarlehensvertrag(s) durch Darlehensvertrag(s) ersetzt.absatz3definiertdenverbundzwischeneinemvertragüberdielieferungeinerwareoderdieerbringungeineranderenleistung undeinemdarlehen.überdasvorliegeneinesverbundesin diesemsinneistsowohlfürdieanwendbarkeitdesabsatzes1alsauchdesabsatzes2zuentscheiden.daabernur Absatz2dasVorliegeneines (gemäß 495BGBwiderrufbaren)Verbraucherdarlehensvertragsvoraussetzt,während Absatz1jedenentgeltlichenDarlehensvertragmiteinem Verbraucherausreichenlässt,istdieBegrifflichkeitinAbsatz3anzupassen.EinDarlehensvertragimSinnedesAbsatzes3istsowohleinDarlehensvertragmiteinemVerbraucher als auch ein Verbraucherdarlehensvertrag. Zu Buchtstabe d (Absatz 4) Absatz4Satz1wirddahingehenderweitert,dassfürdie RückabwicklungdesverbundenenVertrags,sofernessich beidiesemumeinenfernabsatzvertraghandelt,auch 312e BGB-Entwurfanwendbarist.DieRechtsfolgenbeiWiderruf einesfernabsatzvertragswurdenin 312eBGB-Entwurfabweichendvon 357BGBgeregelt.DiePrivilegierungendes 312eBGB-EntwurfsollenjedochauchdemjenigenzuGute kommen,derdenmitdemfernabsatzvertragverbundenen Vertrag widerruft. InAbsatz4Satz2wirddasWort Verbraucherdarlehensvertrags durchdaswort Darlehensvertrags ersetzt.dieser SatzregelteinenTeilderRechtsfolgendesWiderrufsdurchgriffsnachAbsatz1.DainAbsatz1eineAnpassungder Begrifflichkeiterfolgt (vgl.obenzuartikel1nummer5 Buchstabea,istalsFolgeauchAbsatz4Satz2entsprechend zu ändern. Zu Buchstabe e (Absatz 5) In 358Absatz5BGBwerdendieWörter Satz1und2 gestrichen.hierbeihandeltessichumdiebereinigungeines Redaktionsversehens.DurchdasGesetzzurEinführungeiner MusterwiderrufsinformationfürVerbraucherdarlehensverträge,zurÄnderungderVorschriftenüberdasWiderrufsrecht beiverbraucherdarlehensverträgenundzuränderungdes Darlehensvermittlungsrechtsvom24.Juli2010 (BGBl.I S.977)wurde 358Absatz2Satz2und3BGBgestrichen. Absatz2bestehtsomitnurnochauseinemSatz.EntsprechendistderVerweisinAbsatz5aufAbsatz2vorzunehmen. Zu Nummer 6 ( 359a Absatz 3) In 359aAbsatz3BGBwirddasWort Verbraucherdarlehensverträge durchdaswort Darlehensverträge ersetzt. DabeihandeltessichumeineFolgeänderungimHinblickauf dieänderungin 358Absatz1BGB.Letztereristin 358 Absatz4BGBerwähnt,aufwelchenseinerseitsin 359a Absatz3BGBverwiesenwird.DurchdieÄnderungwirdinsoweitderGleichklanggewährleistet (vgl.dieausführungen zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a und c). Weiterer Anpassungsbedarf besteht nicht. Mit 359aAbsatz1werdendieVorgabenderVerbraucherkreditrichtlinieumgesetzt.DiedortigeBeschränkungauf Verbraucherdarlehensverträgeistdaherbeizubehalten.Kein Änderungsbedarfbestehtauchin 359aAbsatz2:Dortwird auf 358Absatz2verwiesen,dereinWiderrufsrechtnach 495erfordertundsomitstetseinenVerbraucherdarlehensvertragvoraussetzt.AusgleichemGrundkann 359BGB unverändertbleiben.soweitderbegriff Verbraucherdarlehensvertrag inden 496ff.und655aff.BGBverwandt wird,kanndiestrotzderneufassungdes 491Absatz2BGB beibehaltenwerden.denndiedortigenregelungenwaren bereitsnachbisherigemrechtaufdiein 491Absatz2BGB a.f.genanntenfällenichtanwendbar ( 491Absatz2, 499 Absatz 3 Satz 1, 655a Satz 2 BGB a. F.). Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) Zu Nummer 1 (Artikel 229) DemArtikel229wirdeineÜbergangsregelungfürInformationenundBelehrungenüberdasWiderrufs-oderRückgaberecht,diedenvom11.Juni2010biszumInkrafttretendieses GesetzesgeltendenMusternentsprechen,hinzugefügt.Auch wenndiemusterdieserfassungverwendetwerden,gelten sowohldiebelehrungs-alsauchdieinformationspflichtüber daswiderrufsrechtfüreinenzeitraumvondreimonaten nachinkrafttretendiesesgesetzesalserfüllt.mitdemam

19 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 19 Drucksache 17/ Juni2010inKraftgetretenenGesetzzurUmsetzungder Verbraucherkreditrichtlinie,deszivilrechtlichenTeilsder ZahlungsdiensterichtliniesowiezurNeuordnungderVorschriftenüberdasWiderrufs-undRückgaberechtwurdendie MusterfürdieWiderrufs-unddieRückgabebelehrungindas EGBGBüberführt,umihnenGesetzesrangzuverleihenund UnternehmeneineordnungsgemäßeBelehrungzuerleichtern.VieleUnternehmenverwendendieseMusterzurErfüllungihrerBelehrungspflicht,dieVoraussetzungdafürist, dassdaswiderrufsrechtgrundsätzlichspätestenssechsmonatenachvertragsschlusserlischt (vgl. 355Absatz4Satz1 und3bgb).derinhaltderbelehrungentsprichtimwesentlichenauchinderfassungvom11.juni2010derneuen Rechtslage.Dahererscheintesvertretbarundsachgerecht, Unternehmen,dieimVertrauenaufdieRechtslageKataloge gestaltetundbelehrungengedruckthaben,füreineübergangszeitderenweitereverwendungzuermöglichen.die ÜbergangsfristermöglichtaucheineAnpassungderGeschäftspraxis an die neuen Muster. Zu Nummer 2 (Artikel Nummer 3) BeiderÄnderungdes 3Nummer3handeltsichumeine Folgeänderung.DurchEinfügungder 312eund312f BGB-Entwurfwirdderbisherige 312eBGBzu 312g BGB-Entwurf. Zu Nummer 3 (Artikel 247) AuchfürdieMusterausAnlage6zuArtikel247 6Absatz2 und 12Absatz1wirdeineÜbergangsregelungeingeführt, die der unter Nummer 1 genannten Regelung entspricht. Zu Nummer 4 (Anlagen 1 und 2) ImFolgendenerfolgennurAusführungen,soweitÄnderungenindenAnlagen1und2unddenGestaltungshinweisenerfolgt sind. Zu Anlage 1 InSatz1desmit Widerrufsbelehrung überschriebenenabsatzeswirddaswort auch eingefügtumklarzustellen,dass beiüberlassungdersachevorfristablaufdieausübungdes WiderrufssowohlinTextformalsauchdurchRücksendung der Sache möglich ist. InSatz2desAbsatzesmitderÜberschrift Widerrufsfolgen werdenimklammerzusatzgebrauchsvorteilealsbeispiel fürnutzungenaufgeführt,dienichtherausgegebenwerden könnenundfürdiedaherwertersatzzuleistenist.satz3 diesesabsatzeswirdandengesetzeswortlautdes 357Absatz3BGB-Entwurfangepasst.DerbisherigeSatz4dieses Absatzesentfällt,daeinHinweisaufdieVermeidungder Wertersatzpflichtdadurch,dassdieSachenichtwieEigentuminGebrauchgenommenwird,nichtmehrsinnvollist. DieserHinweishilftdemVerbrauchernichtbeiderAbgrenzungzwischeneinerPrüfungderEigenschaftenundder FunktionsweiseundeinerdarüberhinausgehendenNutzung. InGestaltungshinweisBuchstabebwerdenredaktionelle 3 ÄnderungenvorgenommensowieDoppelbuchstabeccergänzt.MitderErweiterungumDoppelbuchstabeccwirddie MusterwiderrufsbelehrungandasZahlungsdiensterechtangepasst.DieseAnpassungisterforderlich,daderMusterwiderrufsbelehrungnach 360Absatz3Satz1BGBeine Gesetzlichkeitsfiktionzukommt.DieWiderrufsfristbeginnt beizahlungsdiensteverträgen,dieimfernabsatzabgeschlossenwerden,gemäß 312dAbsatz2BGBabernichtzulaufen,bevornichtauchdiezahlungsdienstespezifischenInformationspflichtenerfülltwordensind.DiesergibtsichausArtikel248 1EGBGB,welcherdasVerhältnisdesZahlungsdiensterechtszumFernabsatzrechtregelt.Zuunterscheiden istnachzahlungsdiensterahmenverträgen,verträgenüber KleinbetragsinstrumentesowieEinzelzahlungsverträgen,die jeweilsunterschiedlicheinformationsanforderungennach sichziehen.typischebeispielefürzahlungsdiensterahmenverträgesinddieeröffnungeinesgirokontosbeieinerdirektbankoderderabschlusseineskreditkartenvertragsim Fernabsatz.BeispielfüreinenVertragübereinKleinbetragsinstrumentistderErwerbeinerE-Geld-basiertenPrepaidkarteimFernabsatz.BeispielfüreinenEinzelzahlungsvertragistderAbschlusseinesOnlinefinanztransfergeschäfts. SoweiteinZahlungsdiensterahmenvertragimFernabsatzabgeschlossenwird,gilt 312bAbsatz4BGB,sodassdieVorschriftenüberFernabsatzverträgenuraufdieersteVereinbarung Anwendung finden. DieÄnderungeninGestaltungshinweisBuchstabecunde 3 sindreinefolgeänderungen.infolgederneuen 312eund 312fBGB-Entwurfwirdderbisherige 312eBGBzu 312h BGB-Entwurf. EswirdeinweitererGestaltungshinweiseingefügt.Bei 7 einer Entgeltvereinbarung für eine geduldete Überziehung im Sinne des 505 BGB wird der Verwender des Musters angewiesen, wie folgt zu informieren: Überziehen Sie Ihr Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit oder überschreiten Sie die Ihnen eingeräumte Überziehungsmöglichkeit, können wir von Ihnen über die Rückzahlung des Betrags der Überziehung oder Überschreitung hinaus weder Kosten noch Zinsen verlangen, wenn wir Sie nicht ordnungsgemäß über die Bedingungen und Folgen der Überziehung oder Überschreitung (z. B. anwendbarer Sollzinssatz, Kosten) informiert haben. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die Verwendung des Musters auf Darlehensverträge optimiert, die nicht gemäß 495 BGB widerrufbar sind. Dabei handelt es sich um Darlehensverträge mit Verbrauchern, die auf Grund der Definition des 491 Absatz 2 BGB keineverbraucherdarlehensverträgedarstellen.hauptanwendungsfallwerdendarlehenmiteinemnettodarlehensbetrag unter200eurosein.inbetrachtkommenaberauchpfandleihdarlehenoderkurzfristigekreditemitgeringenkosten. FernersindVerträgeerfasst,diezwaralsVerbraucherdarlehensverträgeanzusehensind,beidenenaberdasWiderrufsrechtnach 495Absatz1BGBausgeschlossenist.Dies betrifftumschuldungen ( 495Absatz3Nummer1BGB), VerträgemitnotariellemBeurkundungserfordernis ( 495 Absatz3Nummer2BGB)sowieeingeräumteÜberziehungsmöglichkeitennach 504Absatz2BGBundgeduldete Überziehungennach 505BGB ( 495Absatz3Nummer3 BGB).FürdieseVerträge,beideneneinWiderrufsrechtnach 495BGBnichtbesteht,kommteinWiderrufinBetracht, wennsiealshaustürgeschäftoderimfernabsatzgeschlossenwurden.durchdievorgeschlageneänderungwirdden BesonderheitenbeiEntgeltvereinbarungenfüreinegeduldete Überziehung ( 505BGB)Rechnunggetragen,welcheeine ErgänzungdesTextesüberdieWiderrufsfolgenhinsichtlich desallgemeinenhinweisesaufdienutzungsherausgabe erfordern.derverbraucherwirddarüberbelehrt,dasssein

20 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode VertragspartnerunterbestimmtenUmständenüberdieRückzahlungdesDarlehenshinausKostenundZinsennichtverlangenkann.DiesistderFall,wennderUnternehmerseinen gesetzlicheninformationspflichtenaus 505Absatz1BGB nichtnachkommt, 505Absatz3BGB.Beispielhaftwerden deranwendbaresollzinssatzundkostenalsangabenüber BedingungenundFolgenaufgeführt.DerHinweisaufdas EntfallenderentsprechendenAnsprüchedesDarlehensgebersisterforderlich,daindenbetreffendenFällenderallgemeineHinweiszu Widerrufsfolgen bezüglichderherausgabepflichtvonzinsenunzutreffendwäre.auchimfalleeineswiderrufs,etwanach 312dBGB,istFolgeeiner entgegen 505Absatz1BGBunvollständigenInformation desverbrauchers,dassderdarlehensgeberüberdiedarlehensrückzahlunghinauskostenundzinsennichtverlangen kann, 505Absatz3BGB.EinHinweisaufdenEintrittder gleichenrechtsfolgeimfalleeinesverstoßesgegen 505 Absatz2BGB (InformationspflichtbeierheblicherÜberziehungvonmehralseinemMonat)wirdimMusterhingegen nichtvorgesehen.hintergrundist,dassdasmustervoneinemordnungsgemäßen auchdiepflichtaus 505Absatz2 BGBberücksichtigenden Vertragsabschlussausgeht.Auf Grundderdannauf14TagebeschränktenWiderrufsmöglichkeitspieltderFalleinermehralseinenMonatdauernden ÜberziehunginsoweitkeineRolle.EineentsprechendeAnpassungderAnlage2 (Rückgabebelehrung)istnichterforderlich,dabeidemregelungsbedürftigenFalleinerEntgeltvereinbarungfüreinegeduldeteÜberziehungimSinne des 505BGBdasWiderrufsrechtnichtdurcheinRückgaberechtersetztwerdenkann.DenneinsolchessetztrückgabefähigeVertragsgegenständevoraus.Sobeschränktetwa 312dAbsatz1Satz2BGBbeiFernabsatzverträgendie ErsetzungsbefugnisaufVerträgeüberdieLieferungvon Waren. DerneueGestaltungshinweisträgtderRechtsfolgedes 9 312eAbsatz1BGB-EntwurfRechnung.ImFernabsatzgilt derausschlussdeswertersatzesbeiprüfungdereigenschaftenundderfunktionsweisederwareauchfürgezogenenutzungen. DemGestaltungshinweiswirdeinZusatzfürFernabsatz- 10 verträgeüberdielieferungvonwarenangefügt,dersicher- stellt,dassauchbeibelehrungnachvertragsschlussaufdie Rechtsfolgendes 312eAbsatz1BGB-Entwurfhingewiesen wird. DieErgänzungdesWortes regelmäßigen ingestaltungshinweisbildetdengesetzeswortlautdes Absatz2 Satz 3 BGB ab und ist lediglich klarstellender Natur. DerzweiteAbsatzimHinweistextzuwirdwiefolgtgefasst: WollenSieeinevertraglicheBindungsoweitgehend 13 wiemöglichvermeiden,machensievonihremwiderrufsrechtgebrauchundwiderrufensiezudemihreaufabschlussdesdarlehensvertragsgerichtetewillenserklärung, wennihnenauchdafüreinwiderrufsrechtzusteht.derbisherigehinweis beidevertragserklärungengesondert [zu widerrufen] istzwarnochrichtig,kannaberzumissverständnissenführen.derbisherigetextwarausflussderfiktionnach 358Absatz2Satz3BGB,welcherdurchdas GesetzzurEinführungeinerMusterwiderrufsinformationfür Verbraucherdarlehensverträge,zurÄnderungderVorschriftenüberdasWiderrufsrechtbeiVerbraucherdarlehensverträgenundzurÄnderungdesDarlehensvermittlungsrechtsvom 24.Juli2010 (BGBl.IS.977)gestrichenwurde.Zuvor konntefürdenverbraucherdasausübeneinestatsächlich nichtgegebenenwiderrufsrechtsgegenüberdemdarlehensgeberaufgrunddieserregelungvonvorteilsein.nach WegfalldieserRegelungbestehtjedochdieGefahr,dassder WortlautderBelehrungdahingehendverstandenwird,dass demverbrauchertatsächlicheinweitereswiderrufsrecht eingeräumtwird.durchdieänderungwirddieverständlichkeiterhöhtundklargestellt,dasseinwiderrufderaufden AbschlussdesDarlehensvertragsgerichtetenWillenserklärungnurmöglichist,soferndemVerbraucherauchinsoweit einwiderrufsrechtzusteht.weitereanpassungendeshinweistextessindtrotzderänderungenin 358BGBdagegen nichterforderlich:wirddasmusterzurbelehrungübereinen finanziertenvertragverwandt,sotrifftderhinweistext (EntfallenderBindungandieaufAbschlussdesfinanzierenden VertragsgerichteteWillenserklärungbeiWiderrufderauf AbschlussdesfinanziertenVertragsgerichtetenWillenserklärung)zu,dennin 358Absatz1BGB-Entwurfwirdklargestellt,dasseinDarlehensvertragvorliegenmuss,nichtaber zwingendeinverbraucherdarlehensvertrag.wirddasmuster zurbelehrungübereinenfinanzierendenvertragverwandt, bestehtebenfallskeinanpassungsbedarf.derhinweistext desgestaltungshinweisesbetriffteinenhinweisfür 13 finanziertegeschäfte.desseneinschlägigkeitsetztsomitvoraus,dasseinfinanziertesgeschäft undnichteinfinanzierendesgeschäft vorliegt.einebelehrungmitdemhinweistextausistauchnichterforderlich.diedortbeschriebenenrechtsfolgensindfürdenfinanzierendenvertrag 13 nichtrelevant,derentsprechendehinweiswürdevielmehr durchdiebelehrungüberdenfinanziertenvertragerfolgen. SchließlicherscheinteinneuerGestaltungshinweisfürverbundeneGeschäftebeiWiderrufderaufAbschlussdesDarlehensgerichtetenWillenserklärungnichterforderlich.Über diesefallgestaltungdes 358Absatz2BGBistnichtzu belehren.dennderdortbeschriebenewiderrufsdurchgriff setztein hiergeradenichtvorliegendes Widerrufsrecht nach 495BGBvoraus,währendeinsonstigesWiderrufsrechtnichtausreicht (vgl.dieausführungenzuartikel1 Nummer 5 Buchstabe a und b). Zu Anlage 2 DereingefügteGestaltungshinweisenthältInformationen 14 hinsichtlichbestimmterimfernabsatzabgeschlossenerverträge,dieeinemfernabsatzvertragübereinefinanzdienstleistunghinzugefügtwerden.derersteabsatzdesgestaltungshinweises stellt klar, dass der nachfolgende Hinweis für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen entfallen kann,wennkeinweitererfernabsatzvertragübereinedienstleistungvorliegt.mitdemhinweistextwirdderverbraucher überdierechtsfolgenbeiwiderrufderaufdenabschlussdes FernabsatzvertragsübereineFinanzdienstleistunggerichtetenWillenserklärungbelehrt:Erist auchaneinenhinzugefügtenfernabsatzvertragnichtmehrgebunden,wenndieser VertrageineweitereDienstleistungvonunsodereinesDrittenaufderGrundlageeinerVereinbarungzwischenunsund dem Dritten zum Gegenstand hat. Damit wird der VerbraucheraufdieRechtsfolgedes 312fSatz1BGB-Entwurfhingewiesen. DieÄnderungenentsprechendenjenigenderWiderrufsbelehrunginAnlage1.DieBelehrungwurdeweitgehendwortgleichangepasst,wobeiAbweichungenaufdenUmstand

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