DeutschenBundestageszudiesemStaatsvertragerfolgen.DasZustimmungsgesetz ist im Hinblick auf den Vorbehalt des Gesetzes erforderlich.
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- Alma Fuhrmann
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zu dem Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln A. Problem und Ziel DurchdasGesetzzurÄnderungdesGrundgesetzesvom28.August2006 (BGBl.IS.2034)sinddieGesetzgebungszuständigkeitenfürdasVersorgungsrechtderBeamtinnenundBeamtenneugeordnetworden.Daheristeserforderlich,diebisherin 107bdesBeamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG)bzw. 92bdesSoldatenversorgungsgesetzes (SVG)bundeseinheitlichgeregelteVerteilungderVersorgungslastenindenFälleneinesbund-oderländerübergreifendenDienstherrenwechselsaufeineneueRechtsgrundlagezustellen,dieBund undländerauchkünftiggleichermaßenbindet.hierzuhabenderbundund dieländereinenstaatsvertragüberdieverteilungvonversorgungslastenbei bund-undländerübergreifendendienstherrenwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag)geschlossen.MitdiesemGesetzsolldieZustimmungdes DeutschenBundestageszudiesemStaatsvertragerfolgen.DasZustimmungsgesetz ist im Hinblick auf den Vorbehalt des Gesetzes erforderlich. B. Lösung Verabschiedung dieses Gesetzes. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand SoldatinnenundSoldatenaufZeitwarenbishernichtvondenRegelungenzur Versorgungslastenteilungerfasst.MitdemStaatsvertragistvorgesehen,diese GruppekünftigdenBerufssoldatinnenund-soldateninsoweitgleichzustellen, alsauchdiefürihreversorgunganfallendenkostenzwischendendienstherren verursachergerechtgeteiltwerden.betroffensindsoldatinnenundsoldatenauf Zeit,dieunmittelbarnachihrerDienstzeitbeiderBundeswehrineinBeamtenverhältniseinesanderenDienstherrnwechseln,soweitderWechselvondem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertragerfasstist.Hierdurchentstehendem
2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Bundeshaushalt (Einzelplan14)zusätzlicheAusgabeninHöhevonca.28Mio. Euro jährlich. ImÜbrigenkannesaufGrunddererstmaligenEinbeziehungvonBeamtinnen aufzeitundbeamtenaufzeitsowiederumstellungvoneinerlaufendenerstattungwährendder (erstzueinemspäterenzeitpunkthaushaltswirksamwerdenden)versorgungszeitaufeinmaligeabfindungenbereitsimzeitpunktdes DienstherrenwechselszuMehrausgabenimFinanzplanungszeitraumkommen. AufGrunddergeringenFallzahlendürftendieseMehrausgabenjedochkeine nennenswertenumfängeerreichen;siesindindenbetroffeneneinzelplänen einzusparen. 2. Vollzugsaufwand Zusätzlicher Vollzugsaufwand entsteht nicht. E. Sonstige Kosten DerVertragbetrifftausschließlichdieöffentlich-rechtlichenDienstherren.Für diewirtschaft,insbesonderefürdiemittelständischenunternehmen,sowiefür dieverbraucherinnenundverbraucherentstehenkeinekosten.dervertraghat keineauswirkungenaufdieeinzelhandelspreiseunddaspreisniveauinsgesamt. F. Bürokratiekosten FürdieWirtschaftundfürdieBürgerinnenundBürgerwerdenkeineInformationspflichtenneueingeführt,geändertoderaufgehoben.FürdieVerwaltung wirdeineeinmaligeinformationspflichtneueingeführt (Nachweisüberdie BerechnungundFestsetzungdesAbfindungsbetragesdurchdenabgebenden DienstherrnzumZeitpunktdesDienstherrenwechsels).ImGegenzugwerden diesichausdemvollzugdes 107bBeamtVGunddes 92bSVGergebenden Informationspflichtenaufgehoben.InderSummeführtdieszueinerVerringerung der Bürokratiekosten.
3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/1696
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5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/1696 Entwurf eines Gesetzes zu dem Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln Vom Anlage 1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Zustimmung zum Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag Demam16.Dezember2009und26.Januar2010unterzeichnetenStaatsvertragüberdieVerteilungvonVersorgungslastenbeibund-undländerübergreifendenDienstherrenwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag)wird zugestimmt.derstaatsvertragwirdnachstehendveröffentlicht. Artikel 2 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes 107bdesBeamtenversorgungsgesetzesinderFassung derbekanntmachungvom24.februar2010 (BGBl.I S. 150) wird wie folgt geändert: 1. Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: BeieinembundesübergreifendenDienstherrenwechsel giltsatz1nur,wennderversorgungsfallvordeminkrafttretendesversorgungslastenteilungs-staatsvertragsfür denbundeingetretenist.indiesemfallist 10desVersorgungslastenteilungs-Staatsvertrags anzuwenden. 2.InAbsatz2Satz1wirddieAngabe Absatzes1 durch die Wörter Absatzes 1 Satz 1 ersetzt. Artikel 3 Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen In 2Absatz2Satz2desGesetzeszurVerbesserungder personellenstrukturbeimbundeseisenbahnvermögenund indenpostnachfolgeunternehmenvom27.dezember1993 (BGBl.IS.2378,2426),daszuletztdurchArtikel15Absatz110desGesetzesvom5.Februar2009 (BGBl.IS.160) geändertwordenist,wirddieangabe Abs.2bis5 gestrichen. Artikel 4 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes 92bdesSoldatenversorgungsgesetzesinderFassung derbekanntmachungvom16.september2009 (BGBl.I S. 3054) wird wie folgt geändert: 1.InNummer2wirddieAngabe Absatz1 durchdie Wörter Absatz 1 Satz 1 ersetzt. 2.InNummer3werdendieWörter Absatzes2Satz2 durchdiewörter 107bAbsatz2Satz2desBeamtenversorgungsgesetzes ersetzt. 3. Folgende Sätze werden angefügt: BeieinembundesübergreifendenDienstherrenwechsel giltsatz1nur,wennderversorgungsfallvordeminkrafttretendesversorgungslastenteilungs-staatsvertragsfür denbundeingetretenist.indiesemfallist 10desVersorgungslastenteilungs-Staatsvertrags anzuwenden. Artikel 5 ÄnderungdesGesetzesüberdieFinanzverwaltung 22desFinanzverwaltungsgesetzesinderFassungder Bekanntmachungvom4.April2006 (BGBl.IS.846,1202), daszuletztdurchartikel6desgesetzesvom10.august 2009 (BGBl.IS.2702)geändertwordenist,wirdwiefolgt geändert: 1.InAbsatz1Satz2werdendieWörter 16.März1999 (BGBl.IS.322,847,2033),daszuletztdurchArtikel6 desgesetzesvom19.juli2006 (BGBl.IS.1652)geändertwordenist,inderjeweilsgeltendenFassung durch diewörter 24.Februar2010 (BGBl.IS.150) unddie Angabe Abs.1 durchdiewörter Absatz1Satz1 ersetzt. 2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Für die übrigen Personen, die 1.dasAmtdesOberfinanzpräsidentenoderderOberfinanzpräsidentinamodervordem31.Dezember 2007 innehatten und 2. an diesem Tag noch nicht im Ruhestand waren, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Artikel 6 Inkrafttreten (1) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2)ImÜbrigentrittdiesesGesetzandemTaginKraft,an demderversorgungslastenteilungs-staatsvertragnachseinem 17Absatz1fürdenBundinKrafttritt.DasBundesministeriumdesInnerngibtdenTagdesInkrafttretensim Bundesgesetzblatt bekannt.
6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung A. Allgemeiner Teil I.Problem und Ziel DurchdasGesetzzurÄnderungdesGrundgesetzesvom 28.August2006 (FöderalismusreformI;BGBl.IS.2034) sinddiegesetzgebungszuständigkeitenfürdasversorgungsrechtderbeamtinnenundbeamtenneugeordnetworden. DiebereitsabsehbareunterschiedlicheEntwicklungdesBeamtenversorgungsrechtsinBundundLändernerfordert,das SystemderVerteilungderVersorgungslastenindenFällen einesbundes-oderländerübergreifendendienstherrenwechselsaufeineneuerechtsgrundlagezustellen.zielistes, dasssichderabgebendedienstherrauchkünftigandenspäterenkostenderversorgungderwechselndenbeamtinoder deswechselndenbeamtennachbundeseinheitlichverbindlichenregelungenbeteiligt.diesdientauchdergewährleistungeinerbundes-undländerübergreifendenmobilitätder Beamtinnen und Beamten. DaeinebundesgesetzlicheRegelungmangelsGesetzgebungskompetenzdesBundesunzulässigwäre,habensich derbundunddieländerdaraufverständigt,dieverteilung derversorgungslastenzum1.januar2011durcheinen Staatsvertragneuzuregeln.MitdiesemVertragwirdzugleichdieSystematikderVersorgungslastenteilunggrundlegendneukonzipiert.DasbisherigeErstattungsmodelldes 107bBeamtVGunddes 92bSVG,daseineimWesentlichenzeitanteiligeBeteiligungderverschiedenenDienstherrenandenspäterenVersorgungskostenvorsieht,wirdbei bundes-undländerübergreifendendienstherrenwechseln durcheinmodellersetzt,nachdemderabgebendedienstherrdemaufnehmendendienstherrnzumzeitpunktdes DienstherrenwechselseinepauschalierteAbfindungdererworbenenVersorgungsanwartschafteninFormeinerEinmalzahlungleistet.ZieldieserNeukonzeptionistes,bereits zumzeitpunktdesdienstherrenwechselsdieanteiligenversorgungslastendesabgebendendienstherrnfestzustellen unddensichdarausergebendenbetragdemaufnehmenden DienstherrnzurVerfügungzustellen.Bundesübergreifend sinddabeinurwechselzudienstherrenaußerhalbderbundesverwaltung,d.h.zueinemland,einergemeinde,einem GemeindeverbandodereinersonstigenderAufsichteines LandesunterstehendenKörperschaft,AnstaltoderStiftung des öffentlichen Rechts. DerEntwurfdesStaatsvertragssiehtvor,nebendenBeamtinnenaufZeitunddenBeamtenaufZeitauchdieSoldatinnenaufZeitundSoldatenaufZeitindasreformierteSystem derversorgungslastenteilungeinzubeziehen,soweitsieunmittelbarnachdemausscheidenausdembeamtenverhältnis oderdemsoldatenverhältnisineinbeamtenverhältniseines anderendienstherrnwechselnundsoweitdieserwechsel vondemversorgungslastenteilungs-staatsvertragerfasstist. Übergangsregelungenstellensicher,dassfürlaufendeVersorgungslastenerstattungennach 107bBeamtVGund 92bSVGdiederzeitigeErstattungsweisedemGrunde nachbeibehaltenwird.einenachträglicheeinbeziehungbereitslaufendererstattungsverfahrenindasabfindungsmo- dellwäreschonwegendesdamitverbundenverwaltungs- aufwandesnichtzweckmäßigundistauchsachlichnicht erforderlich.fälleeinesdienstherrenwechsels,diezum ZeitpunktdesInkrafttretensdesStaatsvertragsbereitsvollzogen,indenenZahlungenabernochnichterfolgtsind,werdendagegengrundsätzlichindasneueSystemderVersorgungslastenteilung einbezogen. NichtvondemVersorgungslastenteilungs-StaatsvertragerfasstsindbundesinterneDienstherrenwechsel ( 2Satz3 Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag).Insofernverbleibt esvorerstbeidenbisherigengesetzlichenregelungenüber die Verteilung der Versorgungslasten. II.Finanzielle Auswirkungen DurchdieerstmaligeEinbeziehungderSoldatinnenundSoldatenaufZeit (SaZ)indasSystemderdienstherrenübergreifendenVersorgungslastenteilungentstehendemBundeshaushalt (Einzelplan14)zusätzlicheAusgabeninHöhevon ca.28mio.eurojährlich.dabeiwirdaufdergrundlageentsprechendererfahrungswerteausdervergangenheitdavon ausgegangen,dassjährlichetwa800saznachablaufihrer DienstzeitbeimBundineinBeamtenverhältniszueinem LandodereinerKommunewechselnundsichderAbfindungsbetragaufdurchschnittlichca.35000Europroausscheidender oder ausscheidendem SaZ belaufen wird. DenaufnehmendenDienstherren (Länder,Kommunen)entstehenhaushaltsmäßigeEntlastungeningleicherHöhe,da sieandersalsbishernichtmehrfürdenteilderversorgungskostenaufkommenmüssen,deraufdieanerkennungderim SoldatenverhältnisaufZeitgeleistetenDienstzeitalsruhegehaltfähige Dienstzeit zurückzuführen ist. ImÜbrigenkannesaufGrunddererstmaligenEinbeziehung vonbeamtinnenaufzeitundbeamtenaufzeitsowieder UmstellungvoneinerlaufendenErstattungwährendder (erstzueinemspäterenzeitpunkthaushaltswirksamwerdenden)versorgungszeitaufeinmaligeabfindungenbereitsim ZeitpunktdesDienstherrenwechselszuMehrausgabenim Finanzplanungszeitraumkommen.AufGrunddergeringen FallzahlendürftendieseMehrausgabenjedochkeinenennenswertenUmfängeerreichen;siesindindenbetroffenen Einzelplänen einzusparen. DerVertraghatausschließlichAuswirkungenaufdieöffentlichenHaushalte.FürdieWirtschaft,insbesonderefürdie mittelständischenunternehmen,sowiefürdieverbraucherinnenundverbraucherentstehenkeinekosten.dervertrag hatkeineauswirkungenaufdieeinzelhandelspreiseunddas Preisniveau insgesamt. III.Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung DieUmstellungdesSystemsderVersorgungslastenteilung berührtbeidegeschlechteringleicherweise.auswirkungen vongleichstellungspolitischerrelevanzsinddahernichtersichtlich.
7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/1696 IV.Bürokratiekosten DiemitInkrafttretendesStaatsvertragsverbundeneSystemumstellungvermindertdiemitdemDienstherrenwechsel verbundenenbürokratiekosten.diefestsetzungdesanden aufnehmendendienstherrnzuleistendenkapitalbetrags (Abfindung)erfolgteinmaligundabschließendbereitsim ZeitpunktdesWechselsdesBeamten.Damitwirdfürdie VerwaltungeineeinmaligeInformationspflichtneueingeführt (NachweisüberdieBerechnungundFestsetzungdes AbfindungsbetragsdurchdenabgebendenDienstherrnzum ZeitpunktdesDienstherrenwechsels).Gleichzeitigentfällt fürdenabgebendendienstherrndienotwendigkeit,diezur FestsetzungdesjeweiligenAnteilsandenkünftigenVersorgungsbezügennotwendigenDatenübereinenteilweisejahrzehntelangenZeitraumhinwegvorhaltenzumüssen.Der aufnehmendedienstherrseinerseitsist mitausnahmeder sog.altfälle vondersichausdemvollzugdes 107b BeamtVG (bzw.des 92bSVG)ergebendenPflichtentbunden,dieanteiligvomabgebendenDienstherrnzutragenden Versorgungskostenregelmäßigneuzubestimmenundvon diesem einzufordern. B.Besonderer Teil Zu Artikel 1 MitdemVertragwirddiebisherin 107bBeamtVGund 92bSVGbundeseinheitlichgeregelteVerteilungderVersorgungslastenaufeineneueRechtsgrundlagegestellt.Im HinblickaufdenVorbehaltdesGesetzesbedarfauchdie Neuregelung eines Gesetzes. Zu Artikel 2 Zu Nummer 1 Die Regelung bestimmt, dass 107b künftig nur noch gilt 1. für bundesinterne Dienstherrenwechsel sowie 2. mitdenmaßgabendes 10desVersorgungslastenteilungs-Staatsvertrags fürdiefälle,indeneneinbundesübergreifenderdienstherrenwechselvorinkrafttreten desstaatsvertragserfolgtundderversorgungsfallvor diesem Zeitpunkt eingetreten ist (sog. Altfälle). NachdemStaatsvertragsollendieAltfällenichtaufdasmit demstaatsvertrageingeführteabfindungsmodellumgestellt werden,dadieswedersachlichgebotennochverwaltungsökonomischwünschenswertist.füralleanderenbundesübergreifendendienstherrenwechselgiltderstaatsvertrag; aufdenzeitpunktdesdienstherrenwechselskommtesinsoweitnichtan.derpersönlichegeltungsbereichdes 107b wirddurchdenverweisaufdenstaatsvertragnichterweitert. Zu Nummer 2 EshandeltsichumeineFolgeänderungzuderÄnderung nach Nummer 1. Zu Artikel 3 2Absatz2Satz1desGesetzesregeltweiterhindenGrundsatzderTeilungderVersorgungslasten.MitderÄnderung des 2Absatz2Satz2desGesetzeswirddurchVerweisauf 107bBeamtVGsichergestellt,dassimAnwendungsbe- reichdesgesetzesbeibundesübergreifendendienstherren- wechseln der Staatsvertrag zur Anwendung kommt. Zu Artikel 4 Zu Nummer 1 EshandeltsichumeineFolgeänderungzuderÄnderung nach Artikel 2 Nummer 1. Zu Nummer 2 DieÄnderungdientderBerichtigungeinesRedaktionsversehens. Zu Nummer 3 AufdieAusführungenzuArtikel2Nummer1wirdsinngemäß verwiesen. Zu Artikel 5 Zu Nummer 1 DieÄnderungsollklarstellen,dassdieVersorgungslastenteilungfürdieZeit,inderdieOberfinanzpräsidentinnenund Oberfinanzpräsidenten,dieam31.Dezember2007noch nichtindenruhestandgetretenwaren,ineinemdoppelbeamtenverhältniszumbundundzueinemlandstanden, weiterhinnachdenregelungendes 107bBeamtVGin VerbindungmitdenhiergetroffenenbesonderenMaßgaben vorzunehmenist.dieversorgungslastenteilungfürdiedavonnochinsgesamtbetroffenenvierbeamtinnenundbeamtenistnichtgegenstandderregelungenimversorgungslastenteilungs-staatsvertrag,sodasserfürdiesenpersonenkreis keine Anwendung findet. Zu Nummer 2 DieRegelungbetrifftOberfinanzpräsidentinnenundOberfinanzpräsidenten,diewiediejenigendesAbsatzes1ineinem DoppelbeamtenverhältniszumBundundzueinemLand standensowieam31.dezember2007nochnichtindenruhestandgetretenwaren,diejedochamstichtagnichtmehr dasamtdesoberfinanzpräsidentenoderderoberfinanzpräsidentinwahrnahmenoderderendoppelbeamtenverhältnis bereits vor dem Stichtag geendet hat. Zu Artikel 6 DieBestimmungentsprichtdemErfordernisdesArtikels82 Absatz2Satz1desGrundgesetzes.NachAbsatz2Satz2ist derzeitpunkt,indemderstaatsvertragnachseinemartikel 17Absatz1fürdenBundinKrafttritt,imBundesgesetzblatt bekannt zu geben. C. Stellungnahmen der Gewerkschaften DenSpitzenorganisationenderGewerkschaftenistimRahmendesBeteiligungsverfahrensnach 118desBundesbeamtengesetzesGelegenheitzurStellungnahmegegeben worden. DerDeutscheGewerkschaftsbund (DGB)verweistaufseine grundsätzlichablehnendestellungnahmezumversorgungslastenteilungs-staatsvertrag,dieunverändertfortgelte.die negativenfolgenderföderalismusreformkönntendurchdie
8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode geplantenregelungennichtbehobenwerden.diemobilität derbeamtinnenundbeamtendroheeingeschränktzuwerden.daderabgebendedienstherrkünftigbereitsimzeitpunktdesdienstherrenwechsels (undnichtwiebishererst imzeitpunktderversetzungdesbeamtenindenruhestand) mitdenanteiligenversorgungskostenbelastetwerde,werde erseinezustimmungzueinemwechselkünftignochhäufigerverweigern.zudembleibeoffen,aufwelchenannahmen zurweiterentwicklungderversorgungssystemeinbundund LändernderVertragberuhe.VordiesemHintergrundbestehe diegefahr,dasssichdasversorgungsrechtverschlechtere, weildiedienstherrendenkostenfolgendesstaatsvertrags vorbeugenwürden.imübrigenseinichtgeregelt,wieder aufnehmendedienstherrmitdengeleistetenabfindungenzu verfahrenhabe.derdgbfordert,dassderstaatsvertragzur VersorgungslastenteilungkeinenegativenFolgenfürdie AnerkennungruhegehaltfähigerDienstzeitenhabendürfe. Darüberhinausseizuklären,wiezuverfahrensei,wenn einerdervertragspartnerdenvertragnichtratifizierebzw.zu einem späteren Zeitpunkt kündige. DerDeutscheRichterbund (DRB)begrüßt,dassmitdem Versorgungslastenteilungs-StaatsvertragRechtsklarheitfür künftigedienstherrenwechselgeschaffenwird.wichtigsei dieregelung,wonachdiezustimmungzueinemdienstherrenwechselnurausdienstlichengründenverweigertwerden dürfe.wegenderbesonderenstellungderrichterinnenund RichterwäreesnachAuffassungdesDRBangebrachtgewesen,diesenPersonenkreisindieaufausgewählteStatusgruppenbeschränktevertraglicheZustimmungsfiktion (zueinem Dienstherrenwechsel) einzubeziehen. DerDeutscheBundeswehrVerbandhatkeineEinwändegegendenGesetzentwurferhoben.DerDeutscheBeamtenbund,derBundDeutscherVerwaltungsrichterundVerwal- tungsrichterinnenundderchristlichegewerkschaftsbund Deutschlands haben keine Stellungnahme abgegeben. DieBundesregierunghältdieRegelungendesVersorgungslastenteilungs-Staatsvertragsgrundsätzlichfürgeeignet,die dienstherrenübergreifendemobilitätderbeamtinnenund Beamtenauchkünftigsicherzustellen.Befürchtungen,die sofortigefälligkeitderanteiligenversorgungskostenbereits imzeitpunktdesdienstherrenwechselskönnesichungünstigaufdiebereitschaftderdienstherrenauswirken,dem WechseleinerBeamtinodereinesBeamtenzuzustimmen, werdennichtgeteilt.nachdemvertragdarfdiezustimmung zueinemwechselnurausdienstlichengründenverweigert werden. VertraglicheRegelungenzudenversorgungsrechtlichen RahmenbedingungenbeideneinzelnenDienstherrenund derenfortentwicklungwieauchzurverwendungdervom abgebendendienstherrngeleistetenkapitalabfindungen scheidenschondeshalbaus,weilsiediedembundundden LändernverfassungsrechtlichzugewiesenenKompetenzen fürdashaushalts-bzw.beamtenversorgungsrechtnichtbeschränken können. EineEinbeziehungderRichterinnenundRichterindieauf bestimmtestatusgruppenbeschränktenregelungenüber dieunwiderlegbarfingiertezustimmungsfiktionzueinem DienstherrenwechselwärenachAuffassungderBundesregierungnichtsachgerecht,dadiebezeichnetenStatusgruppeninsoweitnichtvergleichbarsind.ZurWahrungderberechtigtenInteressendesabgebendenDienstherrnmussdie vertraglichfingiertezustimmungsfiktionzueinemdienstherrenwechselaufeinenengbegrenztenpersonenkreisbeschränkt sein.
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11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/1696
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13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/1696
14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode
15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/1696 Begründung zum Staatsvertrag A.Allgemeines Durchdasam1.September2006inKraftgetreteneGesetz zuränderungdes Grundgesetzes vom 28. August 2006 (Föderalismusreform I; BGBl. I S. 2034) sinddiegesetzgebungszuständigkeitenfürdasdienstrechtneugeordnet worden. Nachdem die Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung und Versorgung der Landes- und Kommunalbeamten auf die Länder übergegangen ist, bedarf das bislang durch 107b des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) und 92b des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG)bundeseinheitlichgeregelteSystemderVersorgungslastenteilung,dasbeiDienstherrenwechselngrundsätzlichdie finanziellebeteiligungmehrererdienstherrenandenversorgungskostenbeieintrittdesversorgungsfallesgewährleistet, einerneuregelung.füreineimwesentlichenzeitanteilige BeteiligungderDienstherren an den Versorgungskosten nach dem Erstattungsmodell des 107bBeamtVGistdie Grundlageentfallen,weileseineeinheitlicheRechtsgrundlagezurBerechnungderVersorgungsansprücheimZeitpunkt desversorgungsfallsvoraussetzt.aufgrundderunterschiedlichenrechtsentwicklunginbundundländernwirdesaber zukünftig an dieser Einheitlichkeit fehlen. GleichwohlsindgemeinsameRegelungenfüreineverursachungsgerechteVerteilungderVersorgungslastenerforderlich,umauchzukünftigdieMobilitätderBeamtinnenund BeamtenüberdieLandesgrenzenundgegenüberdemBund zugewährleisten.hierfürbedarfeseinerstaatsvertraglichen NeuregelungderVersorgungslastenteilungbeibund-und länderübergreifendendienstherrenwechseln.damitwird zugleichdieversorgungslastenteilunggrundlegendneukonzipiert.daserstattungsmodelldes 107bBeamtVGwird durcheinpauschalierendesabfindungsmodellersetzt,nach demderabgebendedienstherrdemaufnehmendendienstherrnzumzeitpunktdesdienstherrenwechselseinepauschalierteabfindungdererworbenenversorgungsanwartschafteninformeinereinmalzahlungleistet.zielder Neukonzeptionistes,möglichstweitgehendeineverursachungsbezogeneZuordnungderVersorgungslastenzugewährleistenunddieVersorgungslastenteilungzumZeitpunkt desdienstherrenwechselsabzuschließen.dasabfindungsmodellsetztvoraus,dassinbundundländernauchzukünftigandereinheitlichkeitdesbeamtenverhältnissesfestgehalten wird. DieErsetzungdesbisherigenSystemserfordertÜbergangsregelungenfürdieVersorgungslastenteilungbeiDienstherrenwechseln,dievorInkrafttretendesStaatsvertrageserfolgt sind.durchsiewirdzumeinensichergestellt,dassfürlaufendeversorgungserstattungennach 107bBeamtVGdie derzeitigeerstattungsweisedemgrundenachbeibehalten bleibt.einenachträglicheeinbeziehungbereitslaufender ErstattungsverfahrenindasAbfindungsmodellistnicht zweckmäßigundnichterforderlich.sachgerechtistinsoweit,denerstattungsanspruchunterbestimmtenmaßgaben fortbestehenzulassen.zumanderengewährleistendie ÜbergangsregelungenfürDienstherrenwechselvordemInkrafttretendesStaatsvertrages,fürdienochkeineZahlungen nach 107bBeamtVGerfolgen,einenmöglichstvollständi- genwechselindasneuesystemderversorgungslastentei- lung. WegenderEinzelheitenwirdaufdieErläuterungenzudeneinzelnen Bestimmungenverwiesen. B. Zu den einzelnen Bestimmungen Zu 1 (Geltungsbereich) DerStaatsvertragfindetfüralleDienstherrenimBundesgebietAnwendung,alsofürdenBund,dieLänder,dieGemeinden,dieGemeindeverbändeundsonstige,unterder AufsichtdesBundesundderLänderstehendeKörperschaften,AnstaltenundStiftungendesöffentlichenRechtsmit Dienstherreneigenschaft. NichterfasstwerdenWechselausundindenDienstderöffentlich-rechtlichenReligionsgesellschaftenundihrerVerbände.InsoweitsindundbleibenvertraglicheVereinbarungen zulässig. Zu 2 (Dienstherrenwechsel) DieRegelungbestimmt,welcheDienstherrenwechselunter Beteiligungderin 1genanntenDienstherrenvomStaatsvertrag erfasst werden. Satz1benenntzunächstallgemeindenDienstherrenwechsel vonpersonen,dieineinembeamtenverhältnisstehenbzw. ineinsolchestreten,undbeziehtsomitüberdenbisherigen Anwendungsbereichdes 107bBeamtVGhinausauch DienstherrenwechselvonBeamtinnenundBeamtenaufProbesowieaufZeitmitein.FernerwerdeninSatz1DienstherrenwechselvonPersonen,dieineinemSoldatenverhältnis stehenbzw.ineinsolchestreten,aufgeführt.dadurchwird zumeinenderpersonenkreisderberufssoldatinnenundberufssoldatenabweichendvonderbisherigenrechtslage,die einenverweisdes 92bSVGauf 107bBeamtVGvorsah, nunmehrunmittelbarerfasst.zumanderenwerdensoldatinnenundsoldatenaufzeitineineregelungzurversorgungslastenteilungeinbezogen.durchdieallgemeinebenennung despersonenkreisesderrichterinnenundrichterinsatz1 werdenüberdenbisherigenanwendungsbereichhinaus ebenfallsdiedienstherrenwechselvonrichterinnenund Richtern auf Probe einbezogen. DieEinbeziehungauchbishernichterfassterPersonenin dengenanntenbeamten-,soldaten-undrichterverhältnissenindieneukonzeptiondientdermöglichstkonsequenten undumfassendenverteilungderversorgungslastenunter demgesichtspunkteinerverursachungsbezogenenzuordnung. InsachlicherHinsichtsetzteinDienstherrenwechselnach Satz1dasAusscheidenbeieinemDienstherrnunddenEintrittbeieinemanderenDienstherrnvoraus.ObdiesinForm derversetzung,ernennungoderaufsonstigeweiseerfolgt, ist unerheblich. AusdrücklichausgenommensindnachSatz2DienstherrenwechselvonBeamtinnenundBeamtenaufWiderruf.Der abgebendedienstherrhathierdieausbildungskostenzutra-
16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode gen,dieihmvomaufnehmendendienstherrnnichterstattet werden,undistdahernichtzusätzlichmitversorgungskosten zu belasten. Satz3stelltklar,dassderStaatsvertragunmittelbarnur bund-undländerübergreifendedienstherrenwechselerfasst. DieRegelungderVersorgungslastenteilungbeireinbundesbzw.landesinternenDienstherrenwechseln (zumbeispiel zwischenzweigemeindeneineslandes)bleibtdemjeweiligenbundes-bzw.landesrechtvorbehalten.dieregelungen zurversorgungslastenteilungbeireininternendienstherrenwechselnsindsoauszugestalten,dassdiedurchführungder AbfindungslösungimFallevonzusätzlichen,bund-bzw. länderübergreifendendienstherrenwechselngewährleistet ist. Zu 3 (Voraussetzungen) Absatz1regeltdieVoraussetzungenderVersorgungslastenteilung.DanachmusseinDienstherrenwechselnach 2vorliegen,derabgebendeDienstherrmussdemDienstherrenwechselzugestimmthabenundzwischendemAusscheiden beimabgebendenunddemeintrittbeimaufnehmenden DienstherrndarfkeinezeitlicheUnterbrechungliegen.Eine Versorgungslastenteilungfindetauchdannstatt,wenndie wechselndepersonzumzeitpunktdesdienstherrenwechselsbereitsbeimabgebendendienstherrneinenversorgungsansprucherworbenhat (beispielsweisekommunale WahlbeamtinnenundWahlbeamte),dadieserVersorgungsanspruchregelmäßigdurchdievomaufnehmendenDienstherrnbezahltenAktivbezügeunddenspäterenVersorgungsanspruchgegenüberdiesemDienstherrngekürztwird.Eine Versorgungslastenteilungfindetnichtstatt,wennaufgrund eineswechselsineinsoldatenverhältnisaufzeiteinenachversicherung durchzuführen ist. DasErfordernisderZustimmungdientdemSchutzdes abgebendendienstherrnvoreinseitigenernennungen. ZudemwerdenwiebisherUnterbrechungsfällevoneiner Versorgungslastenteilungausgeschlossen.Esmusssomitein unmittelbarerzeitlicherzusammenhangzwischendemausscheidenausdemvorhergehendenbeamten-,soldaten-oder RichterverhältnisunddemneuenBeamten-,Soldaten-oder Richterverhältnisbestehen.EineUnterbrechungdurchallgemeinearbeitsfreieTagelässtdieerforderlicheUnmittelbarkeit nicht entfallen. Aufdasbislangin 107bAbsatz1BeamtVGverankerteErforderniseinerMindestdienstzeitvonfünfJahrenwirdim Interesse der Mobilitätsförderung verzichtet. Absatz2bestimmtdienäherenAnforderungenandie ZustimmungzumDienstherrenwechsel.Derabgebende DienstherrmussdieZustimmungvorderWirksamkeitdes DienstherrenwechselsundsomitvordemEintrittbeimaufnehmendenDienstherrnschriftlichgegenüberdemaufnehmendenDienstherrnerklären.DieErklärungkannsichauch konkludentausderdienstrechtlichenmaßnahmeergeben,so z.b.ausderversetzungsverfügung,mitderderdienstherrenwechselvollzogenwird.eineverweigerungderzustimmungistnurausdienstlichengründenzulässig.fiskalischeerwägungendürfennichtherangezogenwerden,da diesderangestrebtensicherungundförderungdermobilität entgegenstehen würde. Absatz3enthälthinsichtlichdesZustimmungserfordernissesdreiSonderregelungen.ZumeinenwirddieZustimmung zumwechselvonprofessorinnenundprofessorenmitblick aufdiebesonderheitendesberufungsverfahrensunwiderlegbarfingiert,wennbeimabgebendendienstherrneine DienstzeitvonmindestensdreiJahrenabgeleistetwurde.Bei einemdienstherrenwechselvorablaufdieserfristbleibtes beidemzustimmungserfordernisnachabsatz1.desweiterengiltdiezustimmungunwiderruflichalserteilt,wennmit ZeitablaufeinesBeamten-oderSoldatenverhältnissesauf ZeiteinneuesBeamten-,Soldaten-oderRichterverhältnis beieinemanderendienstherrnbegründetwird;dienstliche GründezurVerweigerungderZustimmungkönnennachAblaufderDienst-oderAmtszeitnichtvorliegen.DieZustimmunggiltfernerbeiderBegründungvonBeamtenverhältnissen,dieaufeinerWahlberuhen,unwiderruflichalserteilt. DamitwirdinsbesonderedenBesonderheitendesVerfahrens zurernennungkommunalerwahlbeamtinnenundwahlbeamten Rechnung getragen. NachAbsatz4isteinezeitlicheUnterbrechungzwischen AusscheidenundEintrittunschädlich,wenndiewechselnde PersonaufgrundeinergesetzlichenVerpflichtungvomaufnehmendenDienstherrnübernommenwird.IndiesenFällen istdieübernahmebereitszumzeitpunktdesausscheidens hinreichendkonkretisiert.erfasstsindhiervonbeispielsweisesoldatinnenodersoldatenaufzeit,dieaufgrundeines Eingliederungs-oderZulassungsscheinsnach 9SVGin dendiensteinesanderendienstherrnübernommenwerden. HatderabgebendeDienstherraufgrundderzeitlichenUnterbrechungbereitsdieNachversicherungdurchgeführt,scheidet eine Versorgungslastenteilung aus. Zu 4 (Abfindung) Absatz1regelt,dassdieVersorgungslastenteilungnichtwie bislangnach 107bBeamtVGdurchlaufendeBeteiligung andentatsächlichenversorgungslastendesversorgungsdienstherrn,sonderndurchzahlungeinerabfindungzum ZeitpunktdesDienstherrenwechselserfolgt.MitZahlung derabfindungistdiebeteiligungdesabgebendendienstherrn an den späteren Versorgungslasten abgegolten. Absatz2Satz1bestimmtdenRechenwegzurErmittlungdes Abfindungsbetrags.DerdanacherrechneteAbfindungsbetragentsprichtpauschalierenddemBetrag,derzumZeitpunktdesDienstherrenwechselsgeleistetwerdenmuss,um diezudiesemzeitpunkterworbenenversorgungsanwartschaftenimspäterenversorgungsfallabzudecken.parameter sinddieruhegehaltfähigenbezüge,dieruhegehaltfähigen DienstzeiteninMonatenundeinvomLebensalterabhängigerBemessungssatz.Zurechnungsfähigeruhegehaltfähige DienstzeitensindinMonateumzurechnenundnurinvollen Monatenanzusetzen;anteiligeMonatewerdenabgerundet undnichteingerechnet.dieweitereneinzelheitenzurermittlungderbezügeunddienstzeitensindin 5und6geregelt. Satz2siehtdreiBemessungssätzevor (15Prozent,20Prozentund25Prozent),dienachLebensalterderwechselnden Persongestaffeltsind;maßgeblichhierfüristdasAlterim ZeitpunktdesDienstherrenwechsels (Absatz3).DerniedrigereBemessungssatzinjüngerenJahrenberuhtaufderbis zumerreichendermaßgeblichengesetzlichenregelaltersgrenzelängerenzinslaufzeit.beiprofessorinnenundpro-
17 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/1696 fessorenwirdnachsatz3generellderhöchstebemessungssatzangewendet;aufdiesemwegewerdenpauschaldie regelmäßig langen Vordienstzeiten berücksichtigt. Absatz3enthältallgemeineGrundsätzefürdieErmittlung dernachabsatz2maßgeblichenberechnungsparameter. ZunächstistmitBlickaufdieunterschiedlicheEntwicklung desbesoldungs-undversorgungsrechtsinbundundländerngeregelt,dassdiebezügeunddienstzeitennachdem RechtdesabgebendenDienstherrnzuermittelnsind.InzeitlicherHinsichtsinddietatsächlichenundrechtlichenVerhältnissezumZeitpunktdesAusscheidensderwechselnden Personzugrundezulegen.NachfolgendeEntwicklungen wiez.b.vorzeitigerruhestandseintrittundinsbesonderedie späteretatsächlicheversorgungsbelastungbleibenaußerbetracht.halbsatz2schließtdemgemäßnachberechnungen aus. Absatz4Satz1isteineSonderregelungfürDienstherrenwechselvonBeamtinnenundBeamtenaufZeit,dienach AblaufihrerbeimabgebendenDienstherrnbegründeten Dienst-oderAmtszeitnichtindenRuhestandzuversetzen wären.daderabgebendedienstherrindiesenfällenkeine UrsachefürdenErwerbeinerVersorgungsanwartschaftgesetzthat,istdieBemessungderAbfindungnachdenRegeln desabsatzes2nichtsachgerecht.demabgebendendienstherrnisthiereineabfindunginhöhederjenigennachversicherungskostenaufzuerlegen,diebeiausscheidenzumzeitpunktdesdienstherrenwechselsfüreinenachversicherung indergesetzlichenrentenversicherungangefallenwären. ZeitenbeifrüherenDienstherrensindbeidieserBerechnung nicht zu berücksichtigen. NachSatz2hatderabgebendeDienstherrdenAbfindungsbetrag,denerzuvorvoneinemfrüherenDienstherrnerhalten hat,unterverzinsunginhöhevon4,5prozentprojahr nebenderabfindungnachsatz1andenaufnehmenden Dienstherrnweiterzureichen;andernfallswärederabgebendeDienstherrumdiesenBetragohnesachlichenGrunde bereichert,daerkeinenversorgungsansprüchenderwechselndenpersonausgesetztist.nimmtbeispielsweiseein LandesbeamteraufLebenszeiteinkommunalesWahlamtbei einerkommuneeinesanderenlandeswahr,hatdaslandan diekommuneeineabfindungnachallgemeinenregelnzu zahlen;kehrtderbeamtenacheineramtsperiodevonbeispielsweisesechsjahrenohneerwerbvonversorgungsansprücheninseinbeamtenverhältnisauflebenszeitzurück, hatdiekommuneandaslandeineabfindunginhöheder NachversicherungskostenfürdiesechsJahreimkommunalenWahlamtsowiedievomLanderhalteneAbfindungzuzüglich einer Verzinsung von 4,5 Prozent pro Jahr zu zahlen. Satz3isteineSonderregelungfürDienstherrenwechselvon SoldatinnenundSoldatenaufZeit.AbweichendvonSatz1 istdieabfindungunterzugrundelegungeinesfiktivenbeitragssatzes in Höhe von 15 Prozent zu berechnen. Zu 5 (Bezüge) Absatz1definiertdieBezügeimSinnedes 4Absatz2 Satz1.Hierzugehörendiemonatlichenruhegehaltfähigen Bezüge,diebisherimWesentlichenin 5BeamtVGdefiniertsind,sowiedieSonderzahlung.Nachderallgemeinen Regeldes 4Absatz3bestimmtsichdieRuhegehaltfähigkeitvonBezügennachdemRechtdesabgebendenDienstherrnzumZeitpunktdesAusscheidens.AufBasisdes BeamtVGergibtsichdasGrundgehaltausdemzumZeitpunktdesAusscheidensverliehenenAmtundderzudiesem ZeitpunktgültigenStufe;beiTeilzeitbeschäftigungoderBeurlaubungohneDienstbezügesindnach 5Absatz1Satz2 BeamtVGdiedemübertragenenAmtentsprechendenvollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge anzusetzen. Absatz2enthälteineModifikationderallgemeinenRegel des 4Absatz3.IstdieRuhegehaltfähigkeitvonBezügen nachdemrechtdesabgebendendienstherrnandieerfüllungvonmindestdienst-oder-bezugszeitengeknüpft,sind dieseregelungenfürdieermittlungderbezügeimsinne des 4Absatz2Satz1unbeachtlich.Diesisterforderlich, umdenabgebendendienstherrnverursachungsgerechtan denvonihmbegründetenversorgungskostenzubeteiligen. FürdieBerechnungdesAbfindungsbetragskommtessomit insbesonderenichtaufdieerfüllungeinerwartezeitentsprechend 4Absatz1Satz1Nummer1BeamtVGoderim FallevonBeförderungenentsprechend 5Absatz3Satz1 BeamtVGan.ImFalledes 15aAbsatz3BeamtVGoder entsprechenderregelungenisteinunterschiedsbetraghinzuzurechnen,soweitzumzeitpunktdesdienstherrenwechselsdasamtfüreineentsprechendedauerübertragenwar; aufdietatsächlicheausübungdesamtsfürdenerforderlichenzeitraumkommtesdagegennichtan.imbereichder ProfessorenbesoldungsindunbefristeteLeistungsbezüge unabhängigvoneinermindestbezugsdauerentsprechend 33Absatz3Satz1desBundesbesoldungsgesetzesanzusetzen,soweitaufGrundlagedeszumZeitpunktdesDienstherrenwechselsvorliegendenSachverhaltsdiesonstigenVoraussetzungenderRuhegehaltfähigkeiterfülltsind;diesgilt auch für befristete Leistungsbezüge. Absatz3enthältnähereVorgabenzurSonderzahlung,deren EinbeziehungindieVersorgungslastenteilungunabhängig vonihrerbesoldungsrechtlichenzuordnungundzahlungsweisesachlichgebotenist.maßgeblichistdiezumzeitpunkt desausscheidensgewährteoderohnedienstherrenwechsel imjahrdesausscheidenszustehendesonderzahlung.unerheblichist,obundinwelcherhöhediesonderzahlungan VersorgungsempfängerinnenundVersorgungsempfänger gewährtwird.diesonderzahlungistalsmonatsbetraganzusetzen, das heißt in Höhe von 1/12 des Jahresbetrags. Zu 6 (Dienstzeiten) Dienstzeiten sind nach Absatz 1 Satz 1 aus Vereinfachungsgründen nur Zeiten in einem Rechtsverhältnis der in 2 genannten Art. Sie werden berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähigsind;diesbeurteiltsichgemäß 4Absatz3nach demrechtdesabgebenden Dienstherrn. Auf Basis des 6 Absatz 1 Satz 3 BeamtVG sind Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nur zeitanteilig anzusetzen; dementsprechend sind beidendienstbezügenimgegenzugdieungekürztenruhegehaltfähigenmonatlichenbezügeanzusetzen (vgl.auchbegründungzu 5).ZeiteneinerBeurlaubungohneDienstbezügefließenunterdenVoraussetzungendes 6Absatz1Satz2 Nummer5BeamtVGindieBerechnungein.Zeitenaußerhalbeinesin 2genanntenRechtsverhältnisses (beispielsweisewehrdienstzeiten,zeitenimprivatrechtlichenarbeitsverhältnis, Ausbildungszeiten) bleiben im Interesse einer pauschalierenden AbgeltungaußerBetracht;diesgiltunabhängigdavon,obundinwelchemUmfangderartigeZeiten nachdemrechtdesabgebendendienstherrnruhegehaltfähig sind.
18 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode NebendenZeitenineinemin 2genanntenRechtsverhältnis,diebeimabgebendenDienstherrnzurückgelegtwurden, werdenauchentsprechendezeitenbeifrüherendienstherren berücksichtigt.dieserregelungliegtdieannahmezugrunde,dassdienstzeitenbeianderendienstherrenauchkünftig gegenseitigalsruhegehaltfähiganerkanntwerden (EinheitlichkeitdesBeamtenverhältnisses).Dementsprechendhat derabgebendedienstherrfürdiesezeitenregelmäßig (d.h. beivorliegendervoraussetzungendes 3)eineAbfindung vomfrüherendienstherrnerhalten.wechseltbeispielsweise einbeamter,derzehnjahrebeidienstherraverbrachthat, zudienstherrb,beträgtdiedienstzeitfürdieberechnung dervondienstherrazuleistendenabfindung120monate; wechseltderbeamteachtjahrespäterzudienstherrc,berechnetsichdievondienstherrbzuleistendeabfindungauf Basis einer Dienstzeit von 216 Monaten. Satz3stelltklar,dassZeitenineinemBeamtenverhältnisauf Widerrufausgenommensind.BeidiesenZeitenhandeltes sichüberwiegendumausbildungszeiten,fürdiederabgebendedienstherrregelmäßigdieausbildungskostengetragenhatunddahernichtzusätzlichmitkosteneinerabfindungbelastetwerdensoll.fernerhatderabgebende DienstherrnachSatz3nichtfürZeitenbeifrüherenDienstherreneinzustehen,fürdiebereitseineNachversicherung durchgeführtwurde.eineabfindungfürdiesezeitendurch denabgebendendienstherrnistnichtsachgerecht,weilder VersorgungsdienstherrdieausderNachversicherungresultierendenAnsprücheaufseineeigenenVersorgungspflichten nachdemfürihngeltendenrechtanrechnenkann (entsprechend 55BeamtVG)unddurcheineAbfindungsomitohne Grund begünstigt wäre. Absatz2enthälteineZurechnungsregelfürAbordnungszeiten,dieeinemDienstherrenwechselunmittelbarvorangehen. DieseZeitenwerdenabweichendvonderbisherigenRegelungdes 107bAbsatz4Satz3BeamtVGdemaufnehmendenDienstherrnzugerechnet.DieseZeitengehörendamit nichtzudendienstzeitenfürdieberechnungdervomabgebendendienstherrnzuleistendenabfindung.diesistgerechtfertigt,weildiedienstederwechselndenpersonbereits demaufnehmendendienstherrnzugutekommen.hatder aufnehmendedienstherrjedochfürdiesezeiteneinenversorgungszuschlagandenabgebendendienstherrngeleistet, müssendiesezeitenkonsequenterweiseauchfürdieberechnung der Abfindung berücksichtigt werden. Zu 7 (Weitere Zahlungsansprüche) DieVorschriftregeltFolgeansprücheinbestimmtenKonstellationenimAnschlussaneinenach 3bereitserfolgte Versorgungslastenteilung. Absatz1siehteinenZahlungsanspruchdesaufnehmenden Dienstherrnvor,wenneinDienstherrenwechselnach 2 ohnedievoraussetzungendes 3 (unddamitohneversorgungslastenteilung)stattfindetundderabgebendedienstherraufgrundeinesfrüheren,unter 3fallendenDienstherrenwechselseineAbfindungerhaltenhat.Derabgebende DienstherrwäredurchdieerhalteneAbfindungungerechtfertigtbereichert,daeraufgrunddesDienstherrenwechsels keinenversorgungsansprüchenausgesetztistundselbstkeineabfindungzuzahlenhat.ausdiesemgrundeistderabgebendedienstherrverpflichtet,dieabfindungaberhalt pauschalmit4,5prozentprojahrzuverzinsenundanden neuendienstherrenabzuführen.diezahlungspflichtbesteht nicht,wennderabgebendedienstherrbereitseinenachversicherungdurchgeführthat,daeransonstenohnegrundbelastet wäre. Absatz2erfasstFälle,indenendiewechselndePersonnach erfolgterversorgungslastenteilungbeimaufnehmenden DienstherrnohneVersorgungsanspruchausscheidetundaus diesemgrundenachzuversichernist.nachgegenwärtigem SozialversicherungsrechtistdieNachversicherungvonjedemDienstherrnfürdiedortverbrachtenZeitendurchzuführen.DaderabgebendeDienstherrbereitseineAbfindunggeleistethat,mussderaufnehmendeDienstherrimErgebnis diekostendernachversicherungalleintragen.dieskann, soweitnachsozialversicherungsrechtzulässig,direktdurch ZahlungandieVersorgungseinrichtung (z.b.andierentenversicherung)oderdurcherstattungdernachversicherungskostenandenabgebendendienstherrenerfolgen.entscheidendsinddietatsächlichenkosten.hatderabgebende DienstherreineAbfindungnach 4Absatz4Satz3bezahlt odererfolgtbeimabgebendendienstherrnkeinenachversicherung,weilihmgegenübereinversorgungsanspruchbesteht,hatderaufnehmendedienstherranstelledererstattung dernachversicherungskostendieerhalteneabfindungnebst ZinsenandenabgebendenDienstherrnzubezahlen,umeine sachgerechte Kostenverteilung zu gewährleisten. Zu 8 (Dokumentationspflichten und Zahlungsmodalitäten) NachAbsatz1hatderzahlungspflichtigeDienstherrdenAbfindungsbetragzuberechnen.Diesistsachgerecht,weildieserBetraggemäß 4Absatz3nachdemRechtdesabgebendenDienstherrnermitteltwird.Umdemaufnehmenden DienstherrneineNachprüfungzuermöglichen,hatderabgebendeDienstherrdenRechenwegzudokumentieren.Hierzu gehörendietatsächlichenundrechtlichengrundlagenfür dieermittlungdernach 4Absatz2Satz1maßgeblichen Berechnungsparameter.DieBerechnungundDokumentationhatalsnotwendigeVorstufeinnerhalbderinAbsatz2 genanntenfristzuerfolgen.beizahlungsansprüchennach 7Absatz1hatderabgebendeDienstherrdenaufnehmendenDienstherrnüberdieHöheunddenZeitpunktdererhaltenenAbfindungzuinformieren.InFällendes 7Absatz2 Satz1mussderzahlungsberechtigteDienstherrdemzahlungspflichtigenDienstherrndietatsächlichenNachversicherungskosten mitteilen. Absatz2räumtdemabgebendenDienstherrneineFristvon sechsmonatenzurberechnungundzahlungdesabfindungsbetragsein.innerhalbdieserfrististderbetragvollständigzuleisten,wennnichtnachabsatz3etwasanderes vereinbartist.dieansprüchenach 7werdennachallgemeinen Grundsätzen mit Entstehung fällig. Absatz3enthälteineÖffnungsklauselzurVereinbarungabweichenderZahlungsmodalitätenimEinzelfall.DiebeteiligtenDienstherrenkönnendaherbeispielsweisedieFälligkeit hinausschiebenoderstundungsvereinbarungeneinschließlicheineretwaigenverzinsungtreffen.dieskannbeispielsweise für kleinere Kommunen von Bedeutung sein. NachAbsatz4bestehtweiterhindieMöglichkeit,dieAbwicklungderZahlungenaufeineandereStelle (z.b.versorgungskasse,versorgungsverband)zuübertragen.derumfangderübertragungrichtetsichnachdemjeweiligen
19 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 19 Drucksache 17/1696 Binnenrecht.DiebisherigePraxisinsbesondereimBereich derkommunenkanndaherauchnachdiesemstaatsvertrag fortgeführt werden. Zu 9 (Ersetzung von 107b BeamtVG) Satz1stelltklar,dassdergemäßArtikel125aAbsatz1Satz1 desgrundgesetzesalsbundesrechtfortgeltende 107b BeamtVGinderjeweiligenFassung (siehedieübergangsregelungdes 69eAbsatz4aBeamtVG)durchdiesen Staatsvertragersetztwird.Diesgiltauch,wenn 107b BeamtVGbereitsinLandesrechtüberführtwurde.Soweit diesauchfürlandesinternedienstherrenwechselgeltensoll, bedarfdiesnach 2Satz3einergesondertenlandesrechtlichen Regelung. Satz2normiertfürdieÜbergangsregelungender 10 bis12dieallgemeinevoraussetzung,dasszumindestein DienstherrenwechselvorInkrafttretendesStaatsvertrages stattgefundenhabenmuss,fürdenerstattungennach 107b BeamtVGentwedergeleistetwerden ( 10)oderohneseine Ersetzungzuleistenwären ( 11und12).Diekünftigen RechtsfolgenbestimmensichindiesenFällenalleinnach den 10 bis 12. Zu 10 (Laufende Erstattungen nach 107b BeamtVG) BeilaufendenErstattungennach 107bBeamtVG (sog.altfälle)istesnichtzweckmäßigundnichterforderlich,dasbereitslaufendeerstattungsverfahrendurcheinekapitalisierungderansprücheentsprechenddemimstaatsvertragfür neuefälledesdienstherrenwechselsvorgesehenenmodell abzulösen. NachAbsatz1wirdzursachgerechtenHandhabungder Altfälle derzuletztnach 107bBeamtVGgeleistetejährlicheErstattungsbetragalsAusgangswertfestgeschrieben. DieserBetragerhöhtodervermindertsichinZukunftnur nochumdieallgemeinenanpassungenderversorgungsbezügedeserstattendendienstherrn.findenallgemeineanpassungenimlaufeeineskalenderjahresstatt,wirddies entsprechendzeitanteiligbeiderfortschreibungdeserstattungsbetragesberücksichtigt;einmalzahlungenodersockelbeträge werden nicht einbezogen. BeiEintrittderHinterbliebenenversorgungwirdderErstattungsbetragneufestgesetzt.DieserfolgtdurchAnwendung desprozentsatzesderhinterbliebenenversorgungnachdem BeamtenversorgungsrechtdeserstattungspflichtigenDienstherrn auf den ursprünglichen Erstattungsbetrag. Absatz2legtPflichtenzurgegenseitigenUnterrichtungfest. InsbesonderehatdererstattungsberechtigteDienstherrüber deneintrittderhinterbliebenenversorgungunddievollständige Einstellung der Versorgungsbezüge zu informieren. Zu 11 (DienstherrenwechselohnelaufendeErstattungen nach 107b BeamtVG) Absatz1betrifftDienstherrenwechselvorInkrafttretendes Staatsvertrags,fürdie 107bBeamtVGAnwendungfinden würde,jedochmangelseintrittsdesversorgungsfallszudiesemzeitpunktnochkeineversorgungslastenteilungerfolgt (sog.schwebefälle).indiesenfällenistvondemoderden zahlungspflichtigendienstherrenjeweilseineabfindung unmittelbar an den Versorgungsdienstherrn zu zahlen. NachAbsatz2berechnetsichdieAbfindungnachdenallgemeinenRegelnder 4bis6,diedurchdieNummern1 bis 3 modifiziert werden. Nummer1enthälteineAbweichungvomGrundsatzdes 4 Absatz3.NachdiesemGrundsatzsinddieBezügenachden VerhältnissenzumZeitpunktdesDienstherrenwechselszu errechnen.indenhierbetroffenenfällenliegendiedienstherrenwechseljedochz.t.weitindervergangenheit.daher istessachgerecht,diebezügevomzeitpunktdesdienstherrenwechselsbiszuminkrafttretendesstaatsvertragsnach denfürdenabgebendendienstherrngeltendenlinearenanpassungenzudynamisieren.fürdieerrechnungdesabfindungsbetrags sind diese dynamisierten Bezüge anzusetzen. Nummer2enthältfürdenFall,dassinderVergangenheit mehreredienstherrenwechselunterdenvoraussetzungen des 107bBeamtVGstattgefundenhaben,eineAbweichungvon 6.EineunmodifizierteAnwendungdes 6 würdedazuführen,dassjederdienstherrunmittelbaranden VersorgungsdienstherrneineAbfindungzuzahlenhätte,in derenberechnungjeweilsdiezeitenbeimvorhergehenden Dienstherrneinzubeziehenwären.Dienstzeitenwürdendamitmehrfachabgegolten.Umdieszuvermeiden,sindZeiten beianderenzahlungspflichtigendienstherreninfällender Nummer 2 nicht zu berücksichtigen. Nummer3enthälteineweitereAbweichungvon 6.BetroffensindFälle,indenenvoreinemunter 107bBeamtVG fallendendienstherrenwechseleindienstherrenwechsel stattgefundenhat,derdievoraussetzungendes 107b BeamtVGnichterfüllte.DieDienstzeitenbeidenDienstherren,dienichtzurErstattungvonVersorgungsanteilen nach 107bBeamtVGverpflichtetsind,wärennachallgemeinerRegelungdes 6demzahlungspflichtigenDienstherrnzuzurechnen.Diesistnichtsachgerecht,danach 107bBeamtVGimErgebniseinezeitanteiligeAufteilung derausdiesendienstzeitenresultierendenversorgungslastenerfolgtwäre.daherwerdendiesezeitendemzahlungspflichtigendienstherrnnuranteiligzugeordnet (Quotelung). DieAufteilungerfolgtimVerhältnisderZeiten,diebeiden anderversorgungslastenverteilungbeteiligtendienstherren verbrachtwurden.beispiel:einbeamter,erstmaligernannt imjahre1980,wechseltimjahre1993ohneversorgungslastenteilungvondienstherrazudienstherrb.imjahre 2008wechseltermitVersorgungslastenteilungnach 107b BeamtVGzuDienstherrC.DerVersorgungsfalltrittim Jahre2020ein.AhatkeineZahlungspflichten.BistimJahre 2020zurAbfindunganCverpflichtet.DieZeitenbeiA (13 Jahre) werden dem B zeitanteilig (15/27) zugerechnet. EineQuotelungunterbleibt,wennderdamalsabgebende DienstherrdemDienstherrenwechselnichtzugestimmthatte.IndiesemFallsinddemzahlungspflichtigenDienstherrn diezeitenbeifrüherendienstherrennachallgemeinerregel des 6 vollumfänglich zuzurechnen. Absatz3regeltdenZeitpunktundModalitätenderZahlung derabfindung.nachsatz1istdieabfindunggrundsätzlich erstbeieintrittdesversorgungsfalleszuleisten.eineallgemeinezahlungsverpflichtungzueinemfrüherenzeitpunkt (beispielsweisebeiinkrafttretendesstaatsvertrags)würde insgesamtzueinererheblichenzahlungsbelastungfürdie Dienstherrenführenundwärepraktischnichtumzusetzen, dadie Schwebefälle aufwändigermitteltwerdenmüssten. DieFristzurLeistungderAbfindungbeginntnachSatz1mit
20 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode derunterrichtungdesoderderabgebendendienstherren überdeneintrittdesversorgungsfallsdurchdenversorgungsdienstherrn.satz2gewährtjedemfrüherendienstherrnjedochdiemöglichkeit,seinezahlungsverpflichtung bereitszueinemvorgezogenenzeitpunktzuerfüllen.beieinerfrüherenzahlungstehtimrahmenderquotelung (Absatz2Nummer3)dieVerweildauerbeidemdieAbfindung erhaltendendienstherrnnochnichtfest.nachsatz3wird daherinsoweitdiezeitbiszumerreichenderfürdiewechselndepersonnachdemrechtdesberechtigtendienstherrn geltenden gesetzlichen Altersgrenze angesetzt. Absatz4regeltdieVerzinsungdesAbfindungsbetragsabInkrafttretendesStaatsvertrages.DerfestgesetzteZinssatzin Höhevon4,5ProzentproJahrberücksichtigtpauschaldie AuswirkungenvonInflationundBesoldungsanpassungen fürdenzeitraumvominkrafttretendesstaatsvertragsbiszur ZahlungdesAbfindungsbetrages.DieVerzinsungkannerst abdemzeitpunktdesinkrafttretensdesstaatsvertragseinsetzen,dadieabfindungspflichterstmitdemstaatsvertrag neu begründet wird. Absatz5Satz1enthältgegenseitigeInformationspflichten. Satz2stelltdurchVerweisauf 7Absatz2sicher,dassfrüherenDienstherrendieNachversicherungskostenindergesetzlichenRentenversicherungoderineinerberufsständischenAltersversorgungerstattetwerden,wennsienach Absatz3Satz2dieAbfindungvorzeitiggezahlthabenund diewechselndepersondanachbeimaufnehmendendienstherrnohneanspruchaufversorgungausscheidet.aufgrund desverweisesauf 8Absatz1,3und4findenauchdieRegelungenzudenDokumentationspflichtendesdieAbfindungzahlendenDienstherrn,zurVereinbarungabweichenderZahlungsregelungensowiezurÜbertragungsmöglichkeit auf andere Stellen entsprechende Anwendung. Zu 12 (ErneuterDienstherrenwechselnachInkrafttreten des Staatsvertrages) DieBestimmungregeltergänzendzu 11Fälle,beidenen nachinkrafttretendesstaatsvertragseinweitererdienstherrenwechselerfolgt,derdievoraussetzungendes 3erfüllt (sog.kombinationsfall).derzuletztabgebendedienstherr isthiernach 3zurAbfindungverpflichtet.DieVerpflichtungderfrüherenDienstherrenzurAbfindungergibtsichaus 11.AllerdingserfolgtdieAbfindungabweichendvon 11 Absatz3Satz1bereitszumZeitpunktdesweiterenDienstherrenwechsels (nichterstbeieintrittdesversorgungsfalles).diesistinsatz1geregelt.voraussetzungderfälligkeit ist,dassderaufnehmendedienstherrdiefrüherendienstherrn über den weiteren Dienstherrenwechsel unterrichtet. Satz2stelltklar,dassauchdernach 3zurAbfindungverpflichteteDienstherrabweichendvon 6keineZeitenbei früherendienstherrenberücksichtigenmuss,fürdiebereits eineabfindungnachsatz1geleistetwird.beispiel:einbeamter,erstmaligernanntimjahre1984,wechseltimjahre 2002mitVersorgungslastenteilungnach 107bBeamtVG vondienstherrazudienstherrb.imjahre2015wechselter unterdenvoraussetzungendes 3zuDienstherrC.AundB habengleichzeitigimjahre2015eineabfindunganczu leisten.diebeiaverbrachtenzeitenwerdenunmittelbar von A an C abgegolten und daher dem B nicht zugerechnet. Satz2Halbsatz2stelltdurchVerweisauf 11Absatz2 Nummer3undAbsatz3Satz3sicher,dassdieQuotelungs- regelungauchbeiderberechnungdervomzuletztabgeben- dendienstherrenzuzahlendenabfindunganwendungfin- det.beispiel:einbeamter,erstmaligernanntimjahre1984, wechseltimjahre1993ohneversorgungslastenteilungvon DienstherrAzuDienstherrB.ImJahre2001wechseltermit VersorgungslastenteilungzuDienstherrCundimJahre2015 nach 3zuDienstherrD.RuhestandseintrittwäreimJahre 2026.AhatkeineZahlungspflichten.BundChabengleichzeitigimJahre2015eineAbfindunganDzuleisten.Diebei AverbrachtenZeiten (neunjahre)werdendembzu8/33 unddemczu14/33zugerechnet;aufdverbleibendamitim Ergebnis 11/33. SollteesnachInkrafttretendesStaatsvertragesüberdenvon Satz2erfasstenDienstherrenwechselhinausnochzuweiterenDienstherrenwechselnkommen,bedarfeskeinergesondertenÜbergangsregelung.FürdieseDienstherrenwechsel findendieallgemeinenregelungenanwendung,daalleansprüchegegenfrüheredienstherrendurchdiezahlungen nach Satz 1 bereits abgegolten worden sind. Zu 13 (QuotelungohneErstattungspflichtnach 107b BeamtVG) DieseBestimmungsiehteinegesonderteQuotelungsregelungfürDienstherrenwechselnachInkrafttretendesStaatsvertragesvor,wennvorInkrafttretendesStaatsvertragsein odermehreredienstherrenwechselstattgefundenhaben,für denoderdiekeineversorgungslastenteilungnach 107b BeamtVGerfolgenwürde.ImUnterschiedzudenKonstellationender 10bis12hathierkeinzusätzlicherDienstherrenwechselvorInkrafttretendesStaatsvertragesstattgefunden,fürdenErstattungennach 107bBeamtVG entwedergeleistetwerdenoderohneseineersetzungzuleisten wären (siehe 9 Absatz 1 Satz 2). Satz1ordnetfürdieseFälleeineZuordnungderbeiden nichterstattungspflichtigendienstherrenabgeleistetenzeitenentsprechend 11Absatz2Nummer3undAbsatz3 Satz3an.Erfasstwerdensomitz.B.Fälle,indeneneineErstattungspflichtnach 107bBeamtVGinderjeweiligen Fassungausscheidet,weildiejeweiligenMindestvoraussetzungenzumLebensalter (50.bzw.45.Lebensjahr)oderdie VoraussetzungeinerMindestdienstzeit (fünfjahre)nichterfülltwurdenoder 107binderFassungbis30.September 1994nurfürdenWechselindasBeitrittsgebietgalt.Beispiel:EinBeamter,eingestelltimJahre1984,wechselt1993 ohneversorgungslastenteilungvondienstherrazudienstherrb.imjahre2015wechselternach 3zuDienstherrC. Ruhestandseintrittwäre2026.AhatkeineZahlungspflichten.BmussimJahre2015eineAbfindunganCzahlen.Die ZeitenbeiA (neunjahre)werdendembzu22/33zugerechnet. DieQuotelungistabernichtsachgerechtundunterbleibtdaher,wenndieErstattungspflichtanderfehlendenZustimmungdesabgebendenDienstherrnscheiterte (siehediebegründung zu 11). Satz2siehteineBefristungderQuotelungsregelungnach Satz 1 vor. Zu 14 (Entsprechende Anwendung auf 92b SVG) 92bSVGregeltdurchVerweisauf 107bBeamtVGdie VerteilungderVersorgungslastenbeiderÜbernahmeaus
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