DieBezügesindzuletztzum1.August2004linearum1Prozent (Versorgungsempfängerum0,46Prozent)angehobenworden.SeitdenJahren2004und2006

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen im Bund 2008/2009 (Bundesbesoldungs- und - versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 BBVAnpG 2008/2009) A. Problem und Ziel Nach 14desBundesbesoldungsgesetzesund 70desBeamtenversorgungsgesetzessinddieBezügederBeamtenundRichterdesBundessowiederSoldatenundderVersorgungsempfängerdesBundesregelmäßigandieEntwicklungderallgemeinenwirtschaftlichenundfinanziellenVerhältnisseanzupassen. DieBezügesindzuletztzum1.August2004linearum1Prozent (Versorgungsempfängerum0,46Prozent)angehobenworden.SeitdenJahren2004und2006 leistendiebezügeempfängerdesbundeswichtigebeiträgezurnotwendigen KonsolidierungdesBundeshaushalts,etwadurchdieStreichungdesUrlaubsgeldesunddieKürzungenderjährlichenSonderzahlung.Letzteresalleinhatbei denaktiveninderletztenstufeeinereduzierungderjahresgehälterum2,5 Prozent bewirkt. B. Lösung ErhöhungderGrundgehaltssätzeumeinenSockelbetraginHöhevon 50Euro ab 1.Januar 2008, MitdemGesetzentwurfwerdendieDienst-undVersorgungsbezügefürdieBeamtenundRichterdesBundes,dieSoldatensowiedieVersorgungsempfänger desbundesandieentwicklungderallgemeinenwirtschaftlichenundfinanziellenverhältnisseunterberücksichtigungdestarifabschlussesfürdietarifbeschäftigtendesöffentlichendienstesdesbundesvom31.märz2008angepasst. 1.AnhebungderDienst-undVersorgungsbezügeindenJahren2008und2009 in drei Schritten: aufdiesergrundlagezusätzlichlineareerhöhungum3,1prozentebenfalls ab 1. Januar 2008 und weitere lineare Erhöhung um 2,8 Prozent ab 1. Januar Durchdiezeit-undinhaltsgleicheÜbernahmesowohldesSockelbetrages wieauchderbeidenprozentualenlinearenerhöhungenfürdiejahre2008 und2009werdendiedienstbezügemitgleicherwirkungwieimtarifbereich erhöht. DieAnpassungderVersorgungsbezügeerfolgtunterAnwendungdermit demversorgungsänderungsgesetz2001eingeführtenschrittweisenabflachungdesversorgungsniveaus.damitistdersog.riester-faktorausder

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode gesetzlichenrentenversicherungwirkungsgleichinderversorgungnachvollzogenworden.dievorgesehenendreiversorgungsanpassungenwerden dementsprechenduminsgesamt1,62prozentpunktevermindert.andersals imrentenrechtwirddieanwendungdiesesfaktorsindenjahren2008und 2009nichtausgesetzt.DieHälftederdadurchvermindertenVersorgungsanpassungen wird der seit 1998 bestehenden Versorgungsrücklage zugeführt. 3.Inhalts-undzeitgleicheÜbernahmederTarifvereinbarungzumTarifgebiet Ost: 2.FürdieEmpfängervonDienst-undVersorgungsbezügenerfolgtergänzend eineeinmalzahlunginhöhevon225euroimjanuar2009.fürversorgungsempfängergiltdiesimrahmenderjeweiligenruhegehalts-undanteilssätze. AnhebungderBezügenachderZweitenBesoldungs-ÜbergangsverordnungfürdieBezügeempfängerderBesoldungsgruppenA10undhöher zum1.april2008aufdaswestniveau.fürbezügeempfängerderbesoldungsgruppena2bisa9istdieangleichungbereitszum1.januar2008 erfolgt. AnhebungderAnwärterbezügeaufdasWestniveauentsprechenddenBezügeempfängernderBesoldungsgruppenA2bisA9zum1.Januar WirkungsgleicheErhöhungderAnwärterbezügeentsprechenddemTarifabschlussunterBerücksichtigungderstrukturellenUnterschiedezwischen dentariflichenausbildungsentgeltenunddenbeamtenrechtlichenanwärterbezügen durch ErhöhungdesAnwärtergrundbetragesumeinenSockelbetraginHöhe von 20 Euro ab 1. Januar 2008 und ÜbernahmederlinearenErhöhungenwiefürdieEmpfängervonDienstbezügen. 5.AnpassungderAbgeordnetenentschädigungund-versorgungandieneue HöhederOrientierungsgrößegemäß 11desAbgeordnetengesetzes.Die ErhöhungerfolgtjeweilsumeinJahrverzögertzum1.Januar2009und 1.Januar2010.DieAnwendungdesKürzungsfaktorsgemäß 25bdesAbgeordnetengesetzeswirdnichtausgesetzt. C. Alternativen Keine D. Kosten 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand FürdenBereichdesBundes (ohnepostundbahn)ergebensichfolgende finanzielle Mehrbelastungen: Haushaltsjahr Mio. Euro Haushaltsjahr Mio.Euro Haushaltsjahr 2010 ff.1 258Mio.Euro p.a. (berechnet wie 2009 ohne Einmalzahlung). DerVersorgungsrücklagedesBundeswerdendabeidurchdieweiterendrei AbflachungsschrittebiszumJahresende2009zusätzlichrund64Mio.Euro zugeführt.unabhängigdavonsindaufgrundderbesoldungs-undversorgungsanpassungsgesetze1999und2000weiterezuführungenzuleisten.dieseiner-

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/9059 zeitvorgenommenenverminderungenvoninsgesamt0,6prozentpunkten wirken fort. DieimHaushaltsjahr2008anfallendenMehrausgabenkönnennachderzeitiger Einschätzung auchuntereinbeziehungderfinanziellenmehrbelastungenaus demtarifabschlussfürdaslaufendejahr unterberücksichtigungderimhaushaltsplan2008imeinzelplan60etatisiertenpersonalverstärkungsmittelundgegebenendeckungsmöglichkeitenausdenzurverfügungstehendenhaushaltsansätzen erwirtschaftet werden. DiefinanziellenMehrbelastungenfürdasHaushaltsjahr2009unddiefolgenden HaushaltsjahrewerdenimRahmenderAufstellungdesBundeshaushalts2009 undderfortschreibungdesfinanzplans2008bis2012zuberücksichtigensein. 2.Vollzugsaufwand Neuer Vollzugsaufwand entsteht nicht. 3.Sonstige Kosten DievorgesehenenEinkommensanhebungenwerdenkeinewesentlichenÄnderungenvonAngebots-undNachfragestrukturenzurFolgehaben.AuswirkungenaufEinzelpreiseunddasPreisniveau,insbesondereaufdasVerbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. ZusätzlicheKostenfürdieWirtschaft,insbesonderefürmittelständischeUnternehmen, entstehen nicht. DurchdasGesetzwerdenkeineInformationspflichtenfürdieWirtschaftneu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Anlage 1 Entwurf eines Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen im Bund 2008/2009 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 BBVAnpG 2008/2009) Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes DasBundesbesoldungsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom6.August2002 (BGBl.IS.3020),zuletztgeändertdurchArtikel2desGesetzesvom28.März 2008 (BGBl. I S. 493), wird wie folgt geändert: 1.ImInhaltsverzeichniswirddieAngabezum9.Abschnitt wie folgt gefasst: 9. Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften 71 bis wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der 1.BeamtendesBundes;ausgenommensindEhrenbeamte, 2.RichterdesBundes;ausgenommensindehrenamtliche Richter, 3. Berufsoldaten und Soldaten auf Zeit. b)absatz4 wird aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Ab 1. Januar 2008 erhöhen sich 1. die Grundgehaltssätze um jeweils 50 Euro und 2. die Anwärtergrundbeträge um jeweils 20 Euro sowie 3.um 3,1vom Hundert a)dienachnummer1erhöhtengrundgehaltssätze, b)derfamilienzuschlagmitausnahmederin AnlageVgenanntenErhöhungsbeträgefürdie Besoldungsgruppen A 2 bis A 5, c)dieamtszulagensowiedieallgemeinestellenzulagenachvorbemerkungnummer27der Bundesbesoldungsordnungen Aund B, d)dienachnummer2erhöhtenanwärtergrundbeträge und e)derauslandszuschlagundderauslandskinderzuschlag. DieerhöhtenBeträgeergebensichausdenAnlagenIV, V,VIabisVIi,VIIIundIXinderabdem1.Januar 2008geltendenFassung. b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben wird wie folgt gefasst: 84 Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht (1)DieAnpassungnach 14Abs.2Satz1Nr.1gilt entsprechendfürdiegrundgehaltssätze (Gehaltssätze)in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter. (2)DieAnpassungnach 14Abs.2Satz1Nr.3gilt entsprechend für 1.dieGrundgehaltssätze (Gehaltssätze)indenRegelungen über künftig wegfallende Ämter, 2.dieAmtszulageninÜberleitungsvorschriftenoder Regelungen über künftig wegfallende Ämter, 3.dieinfestenBeträgenausgewiesenenZuschüssezum GrundgehaltnachdenVorbemerkungenNummer1 und2sowiedieallgemeinestellenzulagenachvorbemerkungnummer2bderanlageiiinderbiszum 22. Februar 2002 geltenden Fassung, 4.dieBeträgederAmtszulagennachAnlage2derVerordnungzurÜberleitungindieimZweitenGesetzzur VereinheitlichungundNeuregelungdesBesoldungsrechtsinBundundLänderngeregeltenÄmterund überdiekünftigwegfallendenämtervom1.oktober 1975 (BGBl.IS.2608),geändertdurchArtikel9des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590). 5. Nach 85 wird folgender 86 angefügt: 86 Anwendungsbereich in den Ländern FürdieBeamtenundRichterderLänder,derGemeinden,derGemeindeverbändesowiedersonstigenderAufsichteinesLandesunterstehendenKörperschaften,AnstaltenundStiftungendesöffentlichenRechtsgiltdas Bundesbesoldungsgesetzinderbiszum31.August2006 geltenden Fassung, soweit nichts anderes bestimmt ist. 6.In 48Abs.1Satz1und 73Satz1werdendieWörter mit Zustimmung des Bundesrates gestrichen. 7.DieAnlagenIV,V,VIabisVIi,VIIIundIXerhaltendie ausdenanhängen1bis13diesesgesetzesersichtliche Fassung.

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/9059 Artikel 2 Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes DasBundesbesoldungsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom6.August2002 (BGBl.IS.3020), zuletztgeändertdurchartikel1diesesgesetzes,wirdwie folgt geändert: Abs. 2 wird wie folgt gefasst: (2)Um2,8vomHundertwerdenab1.Januar2009 erhöht 1.die Grundgehaltssätze, 2.derFamilienzuschlagmitAusnahmederinAnlageV genanntenerhöhungsbeträgefürdiebesoldungsgruppen A 2 bis A 5, 3.dieAmtszulagensowiedieallgemeineStellenzulage nachvorbemerkungnummer27derbundesbesoldungsordnungen Aund B, 4.die Anwärtergrundbeträge, 5.derAuslandszuschlagundderAuslandskinderzuschlag. DieerhöhtenBeträgeergebensichausdenAnlagenIV, V,VIabisVIi,VIIIundIXinderabdem1.Januar2009 geltenden Fassung wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b)inabsatz2werdendieabsatzbezeichnung (2) gestrichenunddieangabe 14Abs.2Satz1Nr.3 durch die Angabe 14 Abs. 2 ersetzt wird wie folgt gefasst: 85 Einmalige Zahlung im Jahr 2009 (1)Beamte,RichterundSoldatenerhaltenmitden DienstbezügenfürdenMonatJanuar2009eineeinmaligeZahlunginHöhevon225Euro,wennsieanmindestenseinemTagdiesesMonatsAnspruchaufDienstbezüge haben. (2) 6Abs.1und 72aAbs.1Satz1geltenentsprechend.Maßgebendsinddieam1.Januar2009geltenden Verhältnisse. (3)DieZahlungbleibtbeisonstigenBesoldungsleistungenunberücksichtigt.SieistbeiderBemessungdes AltersteilzeitzuschlagsnachderAltersteilzeitzuschlagsverordnung zu berücksichtigen. (4)DieZahlungwirdjedemBerechtigtennureinmal gewährt.derzahlungstehengleichdiedemabsatz1 entsprechendenleistungenauseinemanderenrechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes. 4.DieAnlagenIV,V,VIabisVIi,VIIIundIXerhaltendie ausdenanhängen14bis26diesesgesetzesersichtliche Fassung. Artikel 3 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes DasBeamtenversorgungsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom16.März1999 (BGBl.IS.322,847, 2033),zuletztgeändertdurch 22Abs.1desGesetzesvom 12.Dezember2007 (BGBl.IS.2861),wirdwiefolgtgeändert: 1.InderÜberschriftwerdendieWörter inbundundländern durch die Wörter des Bundes ersetzt. 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a)dieangabenzuden 72bis76werdenwiefolgt gefasst: 72 bis 76 (weggefallen). b) Die Angabe zu 108 wird wie folgt gefasst: 108Anwendungsbereich in den Ländern wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)DiesesGesetzregeltdieVersorgungderBeamten des Bundes. b)inabsatz2werdendiewörter undderländer gestrichen wird wie folgt gefasst: 71 Erhöhung der Versorgungsbezüge (1)BeiVersorgungsempfängerngiltdieErhöhung nach 14Abs.2Satz1Nr.1desBundesbesoldungsgesetzesentsprechendfürdieinArtikel2 2Abs.1bis4 desbundesbesoldungs-und-versorgungsanpassungsgesetzes1995vom18.dezember1995 (BGBl.I S.1942)sowiein 84Abs.1desBundesbesoldungsgesetzesgenanntenGrundgehaltssätze,Grundgehälter undgrundvergütungen.satz1giltentsprechendfür EmpfängervonVersorgungsbezügenderweggefallenen Besoldungsgruppe A1. (2)BeiVersorgungsempfängerngiltdieErhöhung nach 14Abs.2Satz1Nr.3undSatz2desBundesbesoldungsgesetzesentsprechendfürdieinArtikel2 2 Abs.1bis5desBundesbesoldungs-und-versorgungsanpassungsgesetzes1995vom18.Dezember1995 (BGBl.IS.1942)genanntenBezügebestandteilesowie fürdiein 14Abs.2Satz1Nr.3Buchstabecund 84 Abs.2Nr.3und4desBundesbesoldungsgesetzesaufgeführtenStellenzulagenundBezüge.Satz1giltentsprechendfürEmpfängervonVersorgungsbezügenderweggefallenen Besoldungsgruppe A 1. (3)Versorgungsbezüge,derenBerechnungeinOrtszuschlagnachdemBundesbesoldungsgesetzinderbiszum 30.Juni1997geltendenFassungnichtzugrundeliegt, werdenentsprechendabsatz1erhöht,wennderversorgungsfallvordem1.juli1997eingetretenist.satz1gilt entsprechendfürhinterbliebeneeinesvordem1.juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers. (4)DieinAbsatz3Satz1genanntenVersorgungsbezügewerdenab1.Januar2008um3,0vomHundert

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode erhöht,wennderversorgungsfallvordem1.juli1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt entsprechend für 1.Hinterbliebeneeinesvordem1.Juli1997vorhandenen Versorgungsempfängers, 2.Versorgungsbezüge,dieinfestenBeträgenfestgesetzt sind, 3.denBetragnachArtikel13 2Abs.4desFünften GesetzeszurÄnderungbesoldungsrechtlicherVorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967). (5)BeiVersorgungsempfängern,derenVersorgungsbezügeneinGrundgehaltderBesoldungsgruppenA1bis A8odereinGrundgehaltnachZwischenbesoldungsgruppenzugrundeliegt,vermindertsichdasGrundgehalt ab1.januar2008um49,19euro,wennihrenruhegehaltfähigendienstbezügendiestellenzulagenachvorbemerkungnummer27abs.1buchstabeaoderbder BundesbesoldungsordnungenAundBbeiEintrittinden Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat. (6)FürdieAnpassungnachdenAbsätzen1und3und dieweitereanpassungnachdenabsätzen2und4erfolgt dieverminderungnach 69eAbs.3mitdemfünftenAnpassungsfaktor. 5. Die 72 und 73 werden aufgehoben a wird wie folgt geändert: a)inabsatz1werdendieabsatzbezeichnung (1) und diewörter mitzustimmungdesbundesrates gestrichen. b)absatz2 wird aufgehoben wird wie folgt gefasst: 108 Anwendungsbereich in den Ländern (1)FürdieBeamtenderLänder,derGemeinden,der GemeindeverbändesowiedersonstigenderAufsicht eineslandesunterstehendenkörperschaften,anstalten undstiftungendesöffentlichenrechtsgiltdasbeamtenversorgungsgesetzinderbiszum31.august2006 geltendenfassung,soweitesnichtdurchlandesrecht ersetzt wurde. (2)NachMaßgabedesDeutschenRichtergesetzesist aufdieversorgungderrichterderländerdasbeamtenversorgungsgesetzinderbiszum31.august2006geltendenfassungentsprechendanzuwenden,soweitnichts anderes bestimmt ist. Artikel 4 Weitere Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes DasBeamtenversorgungsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom16.März1999 (BGBl.IS.322,847, 2033),zuletztgeändertdurchArtikel3diesesGesetzes,wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a)dieangabezuden 72bis76wirdwiefolgtgefasst: 72 Einmalige Zahlung im Jahr b)nachderangabezu 72wirdfolgendeAngabeeingefügt: 73 bis 76 (weggefallen) wird wie folgt gefasst: 71 Erhöhung der Versorgungsbezüge (1)BeiVersorgungsempfängerngiltdieErhöhung nach 14Abs.2desBundesbesoldungsgesetzesentsprechendfürdieinArtikel2 2Abs.1bis5desBundesbesoldungs-und-versorgungsanpassungsgesetzes1995 vom18.dezember1995 (BGBl.IS.1942)genannten Bezügebestandteilesowiefürdiein 14Abs.2Satz1 Nr.3und 84Nr.3und4desBundesbesoldungsgesetzesaufgeführtenStellenzulagenundBezüge.Satz1gilt entsprechendfürempfängervonversorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppe A 1. (2)Versorgungsbezüge,derenBerechnungeinOrtszuschlagnachdemBundesbesoldungsgesetzinderbiszum 30.Juni1997geltendenFassungnichtzugrundeliegt, werdenab1.januar2009um2,7vomhunderterhöht, wennderversorgungsfallvordem1.juli1997eingetreten ist. Satz 1 gilt entsprechend für 1.Hinterbliebeneeinesvordem1.Juli1997vorhandenen Versorgungsempfängers, 2.Versorgungsbezüge,dieinfestenBeträgenfestgesetzt sind, 3.denBetragnachArtikel13 2Abs.4desFünften GesetzeszurÄnderungbesoldungsrechtlicherVorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967). (3)BeiVersorgungsempfängern,derenVersorgungsbezügeneinGrundgehaltderBesoldungsgruppenA1bis A8odereinGrundgehaltnachZwischenbesoldungsgruppenzugrundeliegt,vermindertsichdasGrundgehalt ab1.januar2009um50,57euro,wennihrenruhegehaltfähigendienstbezügendiestellenzulagenachvorbemerkungnummer27abs.1buchstabeaoderbder BundesbesoldungsordnungenAundBbeiEintrittinden Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat. 3. Nach 71 wird folgender 72 eingefügt: 72 Einmalige Zahlung im Jahr 2009 (1)Am1.Januar2009vorhandeneEmpfängervon laufendenversorgungsbezügenerhalteneineeinmalige Zahlung,diesichnachdemjeweilsmaßgebendenRuhegehaltssatzunddenAnteilssätzendesWitwen-und WaisengeldessowiedesUnterhaltsbeitragesausdem Betrag von 225 Euro ergibt. (2)Am1.Januar2009vorhandeneEmpfängervon laufendenversorgungsbezügenimsinnedes 71Abs.2 erhalteneineeinmaligezahlunginhöhevon135euro. WitwenundversorgungsberechtigtegeschiedeneEhefrauenerhalten81Euro,EmpfängervonVollwaisengeld 27 Euro und Empfänger von Halbwaisengeld 16 Euro. (3)ZudenlaufendenVersorgungsbezügenimSinneder Absätze1und2gehörenauchderAusgleichundder MindestbelassungsbetragnachArtikel2 2Abs.1bis3

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/9059 undartikel3 3Abs.2bis4des2.Haushaltsstrukturgesetzesvom22.Dezember1981 (BGBl.IS.1523),geändertdurchArtikel14desGesetzesvom29.Juni1998 (BGBl.IS.1666).BeiEmpfängernvonMindestversorgungsbezügengiltderjeweilsmaßgebendeMindestruhegehaltssatz;Absatz2istimFallederGewährungvon Mindestversorgung nicht anzuwenden. (4)DieeinmaligenZahlungennach 85desBundesbesoldungsgesetzesundnachdenAbsätzen1bis3werdennichtnebeneinandergewährt;diesgiltauchbeimehrerenAnsprüchennacheinerdieserRechtsnormen.Die einmaligezahlungbleibtbeisonstigenversorgungsleistungen unberücksichtigt. (5)DerAnspruchauseinemDienstverhältnisgehtdem AnspruchausdemRechtsverhältnisalsVersorgungsempfängervor.DerAnspruchauseinemspäterenRechtsverhältnisalsVersorgungsempfängergehtdemAnspruch auseinemfrüherenrechtsverhältnisalsversorgungsempfängervor.beimzusammentreffenvonruhegehalt mithinterbliebenenversorgungbemisstsichdieeinmaligezahlungnachdemruhegehalt;siewirdnebendem Ruhegehalt gezahlt. (6)Ruhens-undAnrechnungsvorschriftensowieVorschriftenüberdieanteiligeKürzungsindnichtanzuwenden. (7)ImSinnederAbsätze4und5stehendereinmaligenZahlungentsprechendeLeistungenauseinemanderenRechtsverhältnisimöffentlichenDienst ( 40Abs.6 desbundesbesoldungsgesetzesund 53Abs.8)nach diesenvorschriftengleich.demöffentlichendienstim SinnedesSatzes1stehtderDienstbeiöffentlich-rechtlichenReligionsgesellschaftenundihrenVerbänden gleich. Artikel 5 Änderung des Gesetzes über die Nichtanpassung von Amtsgehalt und Ortszuschlag der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre in den Jahren 1992 bis 1994 In 1desGesetzesüberdieNichtanpassungvonAmtsgehaltundOrtszuschlagderMitgliederderBundesregierung undderparlamentarischenstaatssekretäreindenjahren 1992bis1994vom26.März1993 (BGBl.IS.390),daszuletztdurchArtikel12Abs.6desGesetzesvom24.Februar 1997 (BGBl.IS.322)geändertwordenist,wirdnachSatz2 folgender Satz eingefügt: FürEmpfängervonVersorgungsbezügenauseinemderartigenAmtsverhältniserfolgtdieVerminderungnach 69e Abs.3desBeamtenversorgungsgesetzesam1.Januar2008 mit dem fünften Anpassungsfaktor. Artikel 6 Änderung des Soldatengesetzes In 30Abs.2Satz1desSoldatengesetzesinderFassung derbekanntmachungvom30.mai2005 (BGBl.IS.1482), daszuletztdurch [denentwurfeinesgesetzeszur ÄnderungwehrrechtlicherundandererVorschriften,Bundestagsdrucksache16/7955]geändertwordenist,wirddas Wort sowie durcheinkommaersetztundnachderangabe (Grundbetrag,Familienzuschlag) dieangabe sowieeinmalzahlungenimrahmenvonbesoldungsanpassungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz eingefügt. Artikel 7 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes 89bdesSoldatenversorgungsgesetzesinderFassung derbekanntmachungvom9.april2002 (BGBl.IS.1258, 1909),daszuletztdurchArtikel7desGesetzesvom13.Dezember2007 (BGBl.IS.2904)geändertwordenist,wird wie folgt gefasst: 89b AufdieVersorgungsbezügederBerufssoldaten,der SoldatenaufZeitundihrerHinterbliebenensinddie 70 und71desbeamtenversorgungsgesetzesentsprechendanzuwenden. Artikel 8 Weitere Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes In 89bdesSoldatenversorgungsgesetzesinderFassung derbekanntmachungvom9.april2002 (BGBl.IS.1258, 1909),daszuletztdurchArtikel7diesesGesetzesgeändert wordenist,wirddieangabe 70und71 durchdieangabe 70 bis 72 ersetzt. Artikel 9 Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte DieVerordnungüberdieGewährungvonMehrarbeitsvergütungfürBeamteinderFassungderBekanntmachungvom 3.Dezember1998 (BGBl.IS.3494),zuletztgeändertdurch Artikel2desGesetzesvom9.November2004 (BGBl.I S. 2774), wird wie folgt geändert: 1.In 1werdennachdemWort Mehrarbeit diewörter an Beamte des Bundes eingefügt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden aa)dieangabe 9,96Euro durchdieangabe 10,27Euro, bb)dieangabe 11,77Euro durchdieangabe 12,13Euro, cc)dieangabe 16,15Euro durchdieangabe 16,65Euro und dd)dieangabe 22,27Euro durchdieangabe 22,96Euro ersetzt. b) In Absatz 3 werden aa)dieangabe 15,03Euro durchdieangabe 15,50Euro,

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode bb)dieangabe 18,62Euro durchdieangabe 19,20Euro, cc)dieangabe 22,11Euro durchdieangabe 22,80Euro und dd)dieangabe 25,83Euro jeweilsdurchdieangabe 26,63Euro ersetzt. Artikel 10 Weitere Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte 4derVerordnungüberdieGewährungvonMehrarbeitsvergütungfürBeamteinderFassungderBekanntmachung vom3.dezember1998 (BGBl.IS.3494),diezuletztdurch Artikel9diesesGesetzesgeändertwordenist,wirdwiefolgt geändert: 1.In Absatz1 werden a)dieangabe 10,27Euro durchdieangabe 10,56Euro, b)dieangabe 12,13Euro durchdieangabe 12,47Euro, c)dieangabe 16,65Euro durchdieangabe 17,12Euro und d)dieangabe 22,96Euro durchdieangabe 23,60Euro ersetzt. 2.In Absatz3 werden a)dieangabe 15,50Euro durchdieangabe 15,93Euro, b)dieangabe 19,20Euro durchdieangabe 19,74Euro, c)dieangabe 22,80Euro durchdieangabe 23,44Euro und d)dieangabe 26,63Euro jeweilsdurchdieangabe 27,38Euro ersetzt. bb)inbuchstabebwirddieangabe 1,28Euro durch die Angabe 1,36 Euro ersetzt wird wie folgt geändert: a)inabsatz1wirddieangabe 2,76Euro durchdie Angabe 3,09Euro ersetzt. b)in Absatz2 werden aa)dieangabe 11,45Euro durchdieangabe 12,82Euro, bb)dieangabe 13,89Euro durchdieangabe 15,56Euro, cc)dieangabe 17,26Euro durchdieangabe 19,33Euro, dd)dieangabe 22,23Euro durchdieangabe 24,90Euro sowie ee)dieangabe 4,44Euro durchdieangabe 4,97Euro ersetzt. 3.In 17wirddieAngabe 1,29Euro durchdieangabe 1,37Euro ersetzt. 4.In 23Abs.1Satz2wirddieAngabe 586,47Euro durch die Angabe 656,85 Euro ersetzt. Artikel 11 Änderung der Erschwerniszulagenverordnung DieErschwerniszulagenverordnunginderFassungder Bekanntmachungvom3.Dezember1998 (BGBl.IS.3497), zuletztgeändertdurchartikel67desgesetzesvom21.juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert: 1. 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a)innummer1wirddieangabe 2,72Euro durchdie Angabe 2,88Euro ersetzt. b) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa)inbuchstabeawirddieangabe 0,64Euro durch die Angabe 0,68 Euro ersetzt. Artikel 12 Änderung der Zweiten Besoldungs- Übergangsverordnung Nach 12derZweitenBesoldungs-ÜbergangsverordnunginderFassungderBekanntmachungvom27.November1997 (BGBl.IS.2764),diezuletztdurchArtikel350der Verordnungvom31.Oktober2006 (BGBl.IS.2407)geändert worden ist, wird folgender 12a eingefügt: 12a Anwendungsregelung für den Bund (1) 2Abs.1und 3Abs.2sindfürBeamteaufWiderruf des Bundes bis zum 31. Dezember 2007 anzuwenden. (2) 2Abs.1istaufBundesbeamtederBesoldungsgruppenA10undhöher,SoldatenderBesoldungsgruppenA10 undhöhersowiebundesrichterbiszum31.märz2008anzuwenden. Artikel 13 Änderung des Abgeordnetengesetzes DasAbgeordnetengesetzinderFassungderBekanntmachungvom21.Februar1996 (BGBl.IS.326),zuletzt geändertdurchgesetzvom (BGBl.IS. ),wirdwie folgt geändert: Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: DieAbgeordnetenentschädigungbeträgtmitWirkung vom1.januar euroundvom1.januar Euro. 2.In 35aAbs.2Satz3werdennachderAngabe 6411 Euro daswort und durcheinkommaunddieangabe vom1.januar2009auf6555euro durchdieangabe

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/9059 vom1.januar2009auf6810euroundvom1.januar 2010 auf Euro ersetzt. 3.In 35bAbs.2Satz2werdendasWort und durchein KommaunddieAngabe mitwirkungvom1.januar 2009auf7335Euro durchdieangabe vom1.januar 2009auf7614Euroundvom1.Januar2010auf7828 Euro ersetzt. Artikel 14 Neufassungen (1)DasBundesministeriumdesInnernkanndenWortlaut desbundesbesoldungsgesetzes,desbeamtenversorgungsgesetzes,dererschwerniszulagenverordnungundderverordnungüberdiegewährungvonmehrarbeitsvergütungfür Beamteindervom1.Januar2009angeltendenFassungim Bundesgesetzblatt bekannt machen. (2)DasBundesministeriumderVerteidigungkannden WortlautdesSoldatenversorgungsgesetzesindervom 1.Januar2009angeltendenFassungimBundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 15 Inkrafttreten (1)DiesesGesetztrittmitWirkungvom1.Januar2008in Kraft, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt. (2)DieArtikel2,4,6,8,10,11,13und14tretenam 1. Januar 2009 in Kraft.

10 Gültig ab 1. Januar Bundesbesoldungsordnung A Grundgehaltssätze Anhang 1 zu Artikel 1 Nr. 7 BBVAnpG 2008/2009 Besoldungsgruppe 2-Jahres-Rhythmus 3-Jahres-Rhythmus S t u f e 4-Jahres-Rhythmus A , , , , , , ,17 A , , , , , , ,69 A , , , , , , ,21 A , , , , , , , ,79 A , , , , , , , ,71 A , , , , , , , , , ,21 A , , , , , , , , , ,94 A , , , , , , , , , ,90 A , , , , , , , , , ,63 Anlage IV A , , , , , , , , , ,81 A , , , , , , , , , ,99 A , , , , , , , , , ,67 A , , , , , , , , , ,84 A , , , , , , ,27 A , , , , , , , ,95 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/ Bundesbesoldungsordnung B Grundgehaltssätze Besoldungsgruppe B 1 B 2 B 3 B 4 B 5 B 6 B 7 B 8 B 9 B 10 B , , , , , , , , , , ,07

12 3. Bundesbesoldungsordnung W 4. Bundesbesoldungsordnung R Besoldungsgruppe Besoldungs Stufe gruppe Lebensalter R , , , , , , , , , , , ,90 R , , , , , , , , , ,00 R ,08 R ,99 R ,95 R ,46 R ,15 R ,18 R ,58 R ,57 Grundgehaltssätze W 1 W 2 W , , ,59 Grundgehaltssätze Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode

13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/9059 Anhang 2 zu Artikel 1 Nr. 7 BBVAnpG 2008/2009 Gültig ab 1. Januar 2008 Anlage V F a m i l i e n z u s c h l a g Stufe 1 Stufe 2 ( 40 Abs. 1) ( 40 Abs. 2) Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 103,36 196,20 übrige Besoldungsgruppen 108,54 201,38 Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 92,84,für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 237,73. Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 25,56 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt. Anrechnungsbetrag nach 39 Abs. 2 Satz 1 - in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 96,07 - in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 101,99

14 Anhang 3 zu Artikel 1 Nr. 7 BBVAnpG 2008/2009 Gültig ab 1. Januar 2008 (Anlage VIa des BBesG) Auslandszuschlag ( 55 Abs. 2) Besoldungsgruppe Stufe A 2 bis A 8 904, , , , , , , , , , , ,96 A , , , , , , , , , , , ,75 A , , , , , , , , , , , ,66 A , , , , , , , , , , , ,78 A , , , , , , , , , , , ,50 A 13 und C , , , , , , , , , , , ,46 A , , , , , , , , , , , ,59 A 15, C 2 und R , , , , , , , , , , , ,96 A 16 bis B 2, C 3 und R , , , , , , , , , , , ,13 B 3. B 4, C 4, R 3 und R , , , , , , , , , , , ,06 B 5 bis B 7, R 5 bis R , , , , , , , , , , , ,88 B 8 und höher, R 8 und höher 2435, , , , , , , , , , , ,93 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode

15 Anhang 4 zu Artikel 1 Nr. 7 BBVAnpG 2008/2009 Gültig ab 1. Januar 2008 (Anlage VIb des BBesG) Auslandszuschlag ( 55 Abs. 3) Besoldungsgruppe Stufe A 2 bis A 8 769,74 908, , , , , , , , , , ,93 A 9 903, , , , , , , , , , , ,86 A , , , , , , , , , , , ,57 A , , , , , , , , , , , ,16 A , , , , , , , , , , , ,87 A 13 und C , , , , , , , , , , , ,35 A , , , , , , , , , , , ,01 A 15, C 2 und R , , , , , , , , , , , ,29 A 16 bis B 2, C 3 und R , , , , , , , , , , , ,35 B 3. B 4, C 4, R 3 und R , , , , , , , , , , , ,06 B 5 bis B 7, R 5 bis R , , , , , , , , , , , ,18 B 8 und höher, R 8 und höher 2069, , , , , , , , , , , ,89 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/9059

16 Anhang 5 zu Artikel 1 Nr. 7 BBVAnpG 2008/2009 Gültig ab 1. Januar 2008 (Anlage VIc des BBesG) Auslandszuschlag ( 55 Abs. 4) Besoldungsgruppe Stufe A 2 bis A 8 634,07 747,31 863,83 978, , , , , , , , ,46 A 9 744,59 867,66 991, , , , , , , , , ,62 A ,41 970, , , , , , , , , , ,05 A , , , , , , , , , , , ,64 A , , , , , , , , , , , ,30 A 13 und C , , , , , , , , , , , ,70 A , , , , , , , , , , , ,00 A 15, C 2 und R , , , , , , , , , , , ,00 A 16 bis B 2, C 3 und R , , , , , , , , , , , ,51 B 3. B 4, C 4, R 3 und R , , , , , , , , , , , ,13 B 5 bis B 7, R 5 bis R , , , , , , , , , , , ,02 B 8 und höher, R 8 und höher 1704, , , , , , , , , , , ,84 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode

17 Anhang 6 zu Artikel 1 Nr. 7 BBVAnpG 2008/2009 Gültig ab 1. Januar 2008 (Anlage VId des BBesG) Auslandszuschlag ( 55 Abs. 4) > Unterkunft und Verpflegung < Besoldungsgruppe Stufe A 2 bis A 8 443,69 523,55 603,99 684,94 765,91 846,34 926, , , , , ,95 A 9 520,82 607,25 693,70 780,13 867,66 954, , , , , , ,20 A ,21 679,46 769,21 858,92 949, , , , , , , ,78 A ,08 735,28 828,27 922, , , , , , , , ,43 A ,84 812,42 913, , , , , , , , , ,55 A 13 und C 1 783,96 887,36 990, , , , , , , , , ,89 A ,27 963, , , , , , , , , , ,48 A 15, C 2 und R 1 957, , , , , , , , , , , ,33 A 16 bis B 2, C 3 und R , , , , , , , , , , , ,42 B 3. B 4, C 4, R 3 und R , , , , , , , , , , , ,34 B 5 bis B 7, R 5 bis R , , , , , , , , , , , ,18 B 8 und höher, R 8 und höher 1193, , , , , , , , , , , ,83 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 17 Drucksache 16/9059

18 Anhang 7 zu Artikel 1 Nr. 7 BBVAnpG 2008/2009 Gültig ab 1. Januar 2008 (Anlage VIe des BBesG) Auslandszuschlag ( 55 Abs. 4) > Unterkunft oder Verpflegung < Besoldungsgruppe Stufe A 2 bis A 8 538,87 635,16 734,18 831,01 929, , , , , , , ,97 A 9 632,96 738,00 843,04 948, , , , , , , , ,40 A ,48 824,45 933, , , , , , , , , ,42 A ,95 892, , , , , , , , , , ,32 A ,03 986, , , , , , , , , , ,43 A 13 und C 1 952, , , , , , , , , , , ,29 A , , , , , , , , , , , ,05 A 15, C 2 und R , , , , , , , , , , , ,40 A 16 bis B 2, C 3 und R , , , , , , , , , , , ,74 B 3. B 4, C 4, R 3 und R , , , , , , , , , , , ,69 B 5 bis B 7, R 5 bis R , , , , , , , , , , , ,87 B 8 und höher, R 8 und höher 1449, , , , , , , , , , , ,61 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode

19 Anhang 8 zu Artikel 1 Nr. 7 BBVAnpG 2008/2009 Gültig ab 1. Januar 2008 (Anlage VIf des BBesG) Auslandszuschlag ( 55 Abs. 5) Besoldungsgruppe Stufe A 2 bis A , , , , , , , , , , , ,71 A , , , , , , , , , , , ,96 A , , , , , , , , , , , ,65 A , , , , , , , , , , , ,93 A , , , , , , , , , , , ,21 A 13 und C , , , , , , , , , , , ,26 A , , , , , , , , , , , ,17 A 15, C 2 und R , , , , , , , , , , , ,21 A 16 bis B 2, C 3 und R , , , , , , , , , , , ,08 B 3. B 4, C 4, R 3 und R , , , , , , , , , , , ,86 B 5 bis B 7, R 5 bis R , , , , , , , , , , , ,89 B 8 und höher, R 8 und höher 2752, , , , , , , , , ,92 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 19 Drucksache 16/9059

20 Anhang 9 zu Artikel 1 Nr. 7 BBVAnpG 2008/2009 Gültig ab 1. Januar 2008 (Anlage VIg des BBesG) Auslandszuschlag ( 55 Abs. 5) Besoldungsgruppe Stufe A 2 bis A 8 861, , , , , , , , , , , ,88 A , , , , , , , , , , , ,92 A , , , , , , , , , , , ,27 A , , , , , , , , , , , ,54 A , , , , , , , , , , , ,14 A 13 und C , , , , , , , , , , , ,09 A , , , , , , , , , , , ,79 A 15, C 2 und R , , , , , , , , , , , ,72 A 16 bis B 2, C 3 und R , , , , , , , , , , , ,94 B 3. B 4, C 4, R 3 und R , , , , , , , , , , , ,87 B 5 bis B 7, R 5 bis R , , , , , , , , , , , ,84 B 8 und höher, R 8 und höher 2373, , , , , , , , , ,63 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode

21 Anhang 10 zu Artikel 1 Nr. 7 BBVAnpG 2008/2009 Gültig ab 1. Januar 2008 (Anlage VIh des BBesG) Auslandszuschlag ( 55 Abs. 5) Besoldungsgruppe Stufe A 2 bis A 8 720,50 840,31 956, , , , , , , , , ,28 A 9 843,04 970, , , , , , , , , , ,50 A , , , , , , , , , , , ,30 A , , , , , , , , , , , ,98 A , , , , , , , , , , , ,83 A 13 und C , , , , , , , , , , , ,99 A , , , , , , , , , , , ,78 A 15, C 2 und R , , , , , , , , , , , ,76 A 16 bis B 2, C 3 und R , , , , , , , , , , , ,31 B 3. B 4, C 4, R 3 und R , , , , , , , , , , , ,06 B 5 bis B 7, R 5 bis R , , , , , , , , , , , ,05 B 8 und höher, R 8 und höher 1997, , , , , , , , , ,75 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 21 Drucksache 16/9059

22 Anhang 11 zu Artikel 1 Nr. 7 BBVAnpG 2008/2009 Gültig ab 1. Januar 2008 (Anlage VIi des BBesG) Auslandskinderzuschlag ( 56) (Monatsbeträge in Euro je Kind) nach 56 Abs. 1 Nr. 1 nach 56 Besoldungs- Stufe des Auslandszuschlags Abs. 1 Nr. 2 gruppe A 2 bis A 16 B 1 bis B ,75 149,91 169,59 187,64 207,89 227,05 245,64 264,79 283,93 303,63 322,78 340,28 130,75 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode

23 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 23 Drucksache 16/9059 Anhang 12 zu Artikel 1 Nr. 7 BBVAnpG 2008/2009 Gültig ab 1. Januar 2008 Anlage VIII Anwärtergrundbetrag Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluß des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt Grundbetrag A 2 bis A 4 751,61 A 5 bis A 8 863,63 A 9 bis A ,71 A ,39 A ,89 A 13 + Zulage (Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe c der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B) oder R ,29

24 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Anhang 13 zu Artikel 1 Nr. 7 BBVAnpG 2008/2009 Gültig ab 1. Januar 2008 Anlage IX Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen (Monatsbeträge) - in der Reihenfolge der Gesetzesstellen - Betrag in Euro, Betrag in Euro, Dem Grunde nach geregelt in Vomhundert, Bruchteil Dem Grunde nach geregelt in Vomhundert, Bruchteil Bundesbesoldungsgesetz Nummer 7 44 bis zu 102,26 Die Zulage beträgt für 12,5 v. H. des 48 Abs. 2 bis zu 102,26 Beamte und Soldaten der Endgrundgehalts 78 bis zu 76,69 Besoldungsgruppen oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Bundesbesoldungsordnungen A und B Besoldungsgruppe *) V o r b e m e r k u n g e n A 2 bis A 5 A 5 A 6 bis A 9 A 9 Nummer 2 Abs ,82 A 10 bis A 13 A 13 A 14, A 15, B 1 A 15 Nummer 4 51,13 A 16, B 2 bis B 4 B 3 B 5 bis B 7 B 6 Nummer 4a 76,69 B 8 bis B 10 B 9 B 11 B 11 Nummer 5 Die Zulage beträgt für Nummer 8 Die Zulage beträgt Mannschaften, für Beamte der Besoldungsgruppen Unteroffiziere/Beamte A 2 bis A 5 115,04 der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 35,79 A 6 bis A 9 153,39 A 10 und höher 191,73 Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 51,13 Nummer 8a die Zulage beträgt Offiziere/Beamte des gehobenen für Beamte der Besoldungsgruppen und höheren Dienstes 76,69 A 2 bis A 5 70,06 A 6 bis A 9 95,53 Nummer 5a A 10 bis A ,82 Abs. 1 A 14 und höher 140,11 Buchstabe a 92,03 für Anwärter der Laufbahngruppe Buchstabe b 153,39 des mittleren Dienstes 50,96 Buchstabe c 219,86 des gehobenen Dienstes 66,87 Abs. 2 des höheren Dienstes 82,80 Nr. 1 Buchstabe a 138,05 Buchstabe b 102,26 Nummer 8b Nr. 2 Buchstabe a 102,26 die Zulage beträgt Buchstabe b 40,90 für Beamte der Besoldungsgruppen Nr. 3 66,47 A 2 bis A 5 92,03 Nr. 4 und 5 61,36 A 6 bis A 9 122,71 Nr. 6 Buchstabe a 102,26 A 10 bis A ,39 Buchstabe b 102,26 A 14 und höher 184,07 Nr. 7 Buchstabe a 102,26 Buchstabe b 40,90 Nummer 9 Nr. 8 Buchstabe a 127,82 Die Zulage beträgt Buchstabe b 66,47 nach einer Dienstzeit Nr. 9 61,36 von einem Jahr 63,69 von zwei Jahren 127,38 Nummer 6 Abs. 1 Buchstabe a 460,16 Buchstabe b 368,13 Buchstabe c 294,50 *) Nach Maßgabe des Artikels 1 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091). Nummer 6 a 102,26

25 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 25 Drucksache 16/9059 Betrag in Euro, Betrag in Euro, Dem Grunde nach geregelt in Vomhundert, Bruchteil Dem Grunde nach geregelt in Vomhundert, Bruchteil Nummer 9a Nummer 27 Abs. 1 Abs. 1 Buchstabe a 102,26 Buchstabe a Buchstabe b 204,52 Doppelbuchstabe aa 16,89 Buchstabe c 153,39 Doppelbuchstabe bb 66,07 Abs. 2 Buchstabe b 73,43 Buchstabe a 40,90 Buchstabe c 73,43 Buchstabe b 51,13 Abs. 2 Buchstabe a Nummer 10 Abs. 1 Doppelbuchstabe bb 49,20 Die Zulage beträgt Buchstabe b und c 73,43 nach einer Dienstzeit von einem Jahr 63,69 Nummer 30 23,01 von zwei Jahren 127,38 Nummer 12 95,53 B e s o l d u n g s g r u p p e n F u ß n o t e Nummer 13a bis zu 76,69 A , ,73 Nummer 13c 3 58,17 Die Zulage beträgt A 3 1, 5 58,17 für Beamte der Besoldungsgruppen 2 31,54 A 2 bis A 7 46, ,38 A 8 bis A 11 61,36 A 4 1, 4 58,17 A 12 bis A 15 71, ,54 A 16 und höher 92,03 5 6,33 A ,54 Nummer 13d 4, 6 58,17 Die Zulage beträgt A ,54 für Beamte der Besoldungsgruppen A ,16 A 2 und A 3 12, v. H. des A 4 bis A 6 17,90 jeweiligen Unter- A 7 bis A 10 35,79 schiedsbetrages A 11 40,90 zum Grundgehalt A 12 bis A 15 48,57 der Besoldungs- A 16 bis B 4 58,80 gruppe A 8 B 5 bis B 7 71,58 A ,47 A 9 2, 3, 6 234,82 Nummer 19 Satz 1 218, v. H. des Endgrund- Nummer ,98 gehalts der Besoldungs- Nummer 25 38,35 gruppe A 9 A 12 7, 8 136,39 Nummer 26 Abs. 1 A ,08 Die Zulage beträgt für Beamte 7 163,61 des mittleren Dienstes 17,05 11, 12, ,64 des gehobenen Dienstes 38,35 A ,61 A ,61 B ,07

26 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 26 Drucksache 16/9059 Betrag in Euro, Dem Grunde nach geregelt in Vomhundert, Bruchteil Bundesbesoldungsordnung R V o r b e m e r k u n g e n Nummer 2 Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungsgruppe *) a) bei Verwendung bei obersten Gerichtshöfen des Bundes für die Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe(n) R 1 R 1 R 2 bis R 4 R 3 R 5 bis R 7 R 6 R 8 bis R 10 R 9 b) bei Verwendung bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes, wenn ihnen kein Richteramt übertragen ist, für die Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe(n) R 1 A 15 R 2 bis R 4 B 3 R 5 bis R 7 B 6 R 8 bis R 10 B 9 Nummer 4 38,35 B e s o l d u n g s g r u p p e n F u ß n o t e R 1 1, 2 180,89 R 2 3 bis 8, ,89 R ,89 R ,71 *) Nach Maßgabe des Artikels 1 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).

27 Gültig ab 1. Januar Bundesbesoldungsordnung A Grundgehaltssätze Besoldungsgruppe 2-Jahres-Rhythmus 3-Jahres-Rhythmus S t u f e 4-Jahres-Rhythmus A , , , , , , ,35 A , , , , , , ,04 A , , , , , , ,73 A , , , , , , , ,29 A , , , , , , , ,80 A , , , , , , , , , ,42 A , , , , , , , , , ,94 A , , , , , , , , , ,49 A , , , , , , , , , ,42 Anlage IV A , , , , , , , , , ,27 A , , , , , , , , , ,11 A , , , , , , , , , ,29 A , , , , , , , , , ,76 A , , , , , , ,58 A , , , , , , , ,45 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 27 Drucksache 16/9059

28 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 2. Bundesbesoldungsordnung B Grundgehaltssätze Besoldungsgruppe B 1 B 2 B 3 B 4 B 5 B 6 B 7 B 8 B 9 B 10 B , , , , , , , , , , ,40

29 3. Bundesbesoldungsordnung W 4. Bundesbesoldungsordnung R Besoldungsgruppe Besoldungs Stufe gruppe Lebensalter R , , , , , , , , , , , ,93 R , , , , , , , , , ,33 R ,37 R ,55 R ,30 R ,94 R ,46 R ,77 R ,18 R ,09 Grundgehaltssätze W 1 W 2 W , , ,39 Grundgehaltssätze Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 29 Drucksache 16/9059

30 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Anhang 15 zu Artikel 2 Nr. 4 BBVAnpG 2008/2009 Gültig ab 1. Januar 2009 Anlage V F a m i l i e n z u s c h l a g Stufe 1 Stufe 2 ( 40 Abs. 1) ( 40 Abs. 2) Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 106,26 201,70 übrige Besoldungsgruppen 111,58 207,02 Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 95,44,für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 244,39. Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 25,56 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt. Anrechnungsbetrag nach 39 Abs. 2 Satz 1 - in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 98,76 - in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 104,85

31 Anhang 16 zu Artikel 2 Nr. 4 BBVAnpG 2008/2009 Gültig ab 1. Januar 2009 (Anlage VIa des BBesG) Auslandszuschlag ( 55 Abs. 2) Besoldungsgruppe Stufe A 2 bis A 8 930, , , , , , , , , , , ,92 A , , , , , , , , , , , ,94 A , , , , , , , , , , , ,84 A , , , , , , , , , , , ,37 A , , , , , , , , , , , ,81 A 13 und C , , , , , , , , , , , ,26 A , , , , , , , , , , , ,78 A 15, C 2 und R , , , , , , , , , , , ,33 A 16 bis B 2, C 3 und R , , , , , , , , , , , ,23 B 3. B 4, C 4, R 3 und R , , , , , , , , , , , ,71 B 5 bis B 7, R 5 bis R , , , , , , , , , , , ,11 B 8 und höher, R 8 und höher 2503, , , , , , , , , , , ,12 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 31 Drucksache 16/9059

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