Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften A. Problem und Ziel DieVorgabenderRichtlinie2006/123/EGdesEuropäischenParlamentsund desratesvom12.dezember2006überdienstleistungenimbinnenmarkt (ABl.L376vom ,S.36) (Dienstleistungsrichtlinie)sindbiszum 28. Dezember 2009 in deutsches Recht umzusetzen. BesondersrelevantfürdasdeutscheGewerberechtistdabeiderArtikel16der Dienstleistungsrichtlinie.Dieserbestimmt,dassdieMitgliedstaatendiefreie AufnahmeundfreieAusübungvonDienstleistungstätigkeitendurchineinemanderenMitgliedstaatniedergelasseneDienstleistungserbringernichtvomVorliegeneinerGenehmigungabhängigmachendürfen,esseidenn,dieskannaus GründenderöffentlichenOrdnung,deröffentlichenSicherheit,deröffentlichen GesundheitoderdesSchutzesderUmweltgerechtfertigtwerden.Auchsonstige AnforderungenanDienstleistungserbringerdürfennurdannaufrechterhalten werden,wenneinerdergenanntenvierrechtfertigungsgründevorliegt.dies bedeutetfüreinigevorschriftendergewerbeordnung,dassdieseaufgrenzüberschreitende Dienstleistungserbringer nicht angewendet werden dürfen. UmzusetzensindzudemunteranderemdieVorschriftenzurGenehmigungsfiktion (Artikel13Absatz4derDienstleistungsrichtlinie)undzumeinheitlichen Ansprechpartner (Artikel 6 der Dienstleistungsrichtlinie). B. Lösung DervorliegendeGesetzentwurfsetztdieVorgabenderRichtliniefürdenBereichderGewerbeordnung,derHandwerksordnung,derWirtschaftsprüferordnungunddesSignaturgesetzesum,soweitdiesnichtbereitsgeschehenist.Der GesetzentwurfbasiertaufdenErgebnissenderzurUmsetzungderDienstleistungsrichtliniedurchgeführtenNormenprüfungfürdiegenanntenGesetze.ÄnderungenwarendabeiinsbesondereinderGewerbeordnungerforderlich.Der neue 4setzthierdieVorgabendesArtikels16derDienstleistungsrichtlinie um.zudemwerdenindergewerbeordnungundderhandwerksordnungin UmsetzungvonArtikel13Absatz4derDienstleistungsrichtliniedieGeltung dergenehmigungsfiktionnach 42aAbsatz1desVerwaltungsverfahrensgesetzesangeordnet.ImSignaturgesetz (SigG)erfolgtdieRegelungderGenehmigungsfiktionmitBlickaufdieAnerkennungeinerBestätigungsstelleodereinerPrüf-undBestätigungsstelledurchdiezuständigeBehörde ( 18SigG). AußerdemwirdfürdenBereichderGewerbeordnung,derWirtschaftsprüferordnungunddesSignaturgesetzesdieMöglichkeitgeschaffen,dieeinheitliche

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode StelleimSinnevon 71aff.desVerwaltungsverfahrensgesetzesinAnspruch zunehmen.damitwirdartikel6derdienstleistungsrichtlinieumgesetzt.im SignaturgesetzerfolgtzudemeineAnpassungderKostenbestimmunginUmsetzung der Vorgaben der Dienstleistungsrichtlinie. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine 2.Vollzugsaufwand FinanzielleAuswirkungenkönnensichdarausergeben,dassdieMöglichkeit geschaffenwird,verwaltungsverfahrennachdergewerbeordnungundder WirtschaftsprüferordnungübereineeinheitlicheStelleabzuwickeln.DieKostensinddabeivonderkonkretenAusgestaltungdereinheitlichenStelleabhängig,diedurchdieLändererfolgt.AußerdemsinddieKostendavonabhängig, inwieweitdiemöglichkeit,verfahrenübereineeinheitlichestelleabzuwickeln, tatsächlichgenutztwird.dieentstehendenkostenkönnendahernichtbeziffert werden. E. Sonstige Kosten DurchdieNeuregelungentstehenderWirtschaftkeineMehrkosten.AuswirkungenaufdasallgemeinePreisniveau,insbesondereaufdasVerbraucherpreisniveau, sind daher nicht zu erwarten. F. Bürokratiekosten Es werden zwei Informationspflichten für die Wirtschaft abgeschafft: DiePflichtenzurAngabevonNamenundFirmaimWanderlagerundaufMessenundMärkten ( 56aAbsatz1und 70bderGewerbeordnung)werdenabgeschafft.ImRahmenderBestandsmessungderInformationspflichtenwurden für 56aAbsatz1Kostenvonrund17000Euroundfür 70bKosteninHöhe vonrund501000euroermittelt.diestreichungderbeidenvorschriftenführt deshalb zu einer Kostenentlastung für die Wirtschaft von rund Euro. MitdemvorliegendenGesetzentwurfwerdenkeineneuenInformationspflichten eingeführt.inwieweitdieindementwurfvorgesehenemöglichkeit,inumsetzungvonartikel20absatz2,artikel22absatz1bis4undartikel27absatz1,2 und4derdienstleistungsrichtlinieinformationspflichtenfürdienstleistungserbringerdurchrechtsverordnungeinzuführen,zusätzlichebürokratiekostenfür diebetroffenendienstleistungserbringerzurfolgehat,hängtvonderkonkreten AusgestaltungderInformationspflichteninderRechtsverordnungabundkann daher an dieser Stelle nicht dargestellt werden.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/12784

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5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/12784 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften * Vom Anlage1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Gewerbeordnung DieGewerbeordnunginderFassungderBekanntmachung vom22.februar1999 (BGBl.IS.202),diezuletztdurch Artikel92desGesetzesvom17.Dezember2008 (BGBl.I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu 4 wird wie folgt gefasst: 4GrenzüberschreitendeDienstleistungserbringung, Niederlassung. b)nachderangabezu 6werdendiefolgendenAngaben eingefügt: 6aEntscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion 6b Verfahren über eine einheitliche Stelle 6cInformationspflichtenfürDienstleistungserbringer. c) Die Angabe zu 11b wird wie folgt gefasst: 11bÜbermittlungpersonenbezogenerDateninnerhalbderEuropäischenUnionunddes EuropäischenWirtschaftsraumesbeireglementierten Berufen. d) Die Angabe zu 13a wird wie folgt gefasst: 13aAnzeigedergrenzüberschreitendenErbringungvonDienstleistungeninreglementierten Berufen. e)nachderangabezu 13awirdfolgendeAngabe eingefügt: 13bAnerkennungausländischerUnterlagenund Bescheinigungen. f)nachderangabezu 36wirdfolgendeAngabeeingefügt: 36aÖffentlicheBestellungvonSachverständigenmitQualifikationenauseinemanderen MitgliedstaatderEuropäischenUnionoder VertragsstaatdesAbkommensüberdenEuropäischen Wirtschaftsraum. g) Die Angabe zu 42 wird wie folgt gefasst: 42 (weggefallen). h) Die Angabe zu 70b wird wie folgt gefasst: 70b (weggefallen) wird wie folgt gefasst: 4 Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung, Niederlassung (1)WerdenGewerbetreibendevoneinerNiederlassungineinemanderenMitgliedstaatderEuropäischen UnionodereinemanderenVertragsstaatdesAbkommensüberdenEuropäischenWirtschaftsraumausim GeltungsbereichdiesesGesetzesselbständiggewerbsmäßigtätig,sind 34bAbsatz1,3,4,6und7, 34c Absatz1Satz1Nummer1und4sowie 38Absatz1 und2insoweitnichtanzuwenden.die 14,55Absatz2und3,die 55c,56a,und57Absatz3sindin diesenfällenebenfallsnichtanzuwenden,esseidenn,es werdengewerbsmäßigetätigkeitenausgeübt,dieauf GrunddesArtikels2Absatz2derRichtlinie2006/123/ EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom 12.Dezember2006überDienstleistungenimBinnenmarkt (ABl.L376vom ,S.36)vomAnwendungsbereichdieserRichtlinieoderaufGrundder RegelungendesArtikels17dieserRichtlinievonder Dienstleistungsfreiheit ausgenommen sind. (2)Absatz1giltnicht,wenndieTätigkeitausdem anderenmitgliedstaatdereuropäischenunionoderdem anderenvertragsstaatdesabkommensüberdeneuropäischenwirtschaftsraumherauszurumgehungderin Absatz1genanntenVorschriftenerbrachtwird.Eine Umgehungliegtinsbesonderevor,wenneinGewerbetreibender,umsichdeninAbsatz1genanntenVorschriftenzuentziehen,voneinemanderenMitgliedstaatder EuropäischenUnionodereinemanderenVertragsstaat desabkommensüberdeneuropäischenwirtschaftsraumausganzodervorwiegendimgeltungsbereichdieses Gesetzes tätig wird. (3)EineNiederlassungbesteht,wenneineselbständigegewerbsmäßigeTätigkeitaufunbestimmteZeitund mittelseinerfesteneinrichtungvondieseraustatsächlich ausgeübt wird. 3.In 6wirdnachAbsatz1folgenderAbsatz1aeingefügt: (1a) 6cfindetaufalleGewerbetreibendenund sonstigendienstleistungserbringerimsinnedesarti- kels4nummer2derrichtlinie2006/123/eganwen- *DiesesGesetzdientderUmsetzungderRichtlinie2006/123/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom12.Dezember2006überDienstleistungenimBinnenmarkt (ABl.L376vom ,S.36)sowiederweiterenUmsetzungderRichtlinie2005/36/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom7.September2005überdieAnerkennungvonBerufsqualifikationen (ABl.L255vom ,S.22,L271vom , S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom , S. 1) geändert worden ist.

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode dung,derendienstleistungenunterdenanwendungsbereich der Richtlinie fallen. 4. Nach 6 werden die folgenden 6a bis 6c eingefügt: 6a Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion HatdieBehördeübereinenAntragaufErlaubniszur AusübungeinesGewerbesnach 34bAbsatz1,3,4, 34cAbsatz1Satz1Nummer1und4oder 55Absatz2nichtinnerhalbeinerFristvonzweiMonatennach EingangdesAntragseinschließlichdervollständigen Unterlagen entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt. 6b Verfahren über eine einheitliche Stelle VerwaltungsverfahrennachdiesemGesetzodernach eineraufgrunddiesesgesetzeserlassenenrechtsverordnungkönnenübereineeinheitlichestellenachden VorschriftendesVerwaltungsverfahrensgesetzesabgewickelt werden. 6c Informationspflichten für Dienstleistungserbringer DieBundesregierungwirdermächtigt,durchRechtsverordnungmitZustimmungdesBundesrateszurUmsetzungderRichtlinie2006/123/EGVorschriftenüber Informationen,insbesonderederenInhalt,Umfangund Artzuerlassen,dieeinDienstleistungserbringerden DienstleistungsempfängernzurVerfügungzustellenhat oderzurverfügungstellt.dierechtsverordnungkann auchregelungenenthaltenüberdieartundweise,in der die Informationen zur Verfügung zu stellen sind. 5.DerÜberschriftdes 11bwerdendieWörter beireglementierten Berufen angefügt. 6.DerÜberschriftdes 13awerdendieWörter inreglementierten Berufen angefügt. 7. Nach 13a wird folgender 13b eingefügt: 13b Anerkennung ausländischer Unterlagen und Bescheinigungen (1)SoweitnachdiesemGesetzodereineraufGrund diesesgesetzeserlassenenrechtsverordnungdiezuverlässigkeitoderdievermögensverhältnisseeinerperson zuprüfensind,sindalsnachweisfürdiezuverlässigkeit undfürgeordnetevermögensverhältnissevongewerbetreibendenauseinemanderenmitgliedstaatdereuropäischenunionodereinemanderenvertragsstaatdes AbkommensüberdenEuropäischenWirtschaftsraum Unterlagenalsausreichendanzuerkennen,dieimHerkunftsstaatausgestelltwurdenunddiebelegen,dassdie AnforderungenandieZuverlässigkeitunddiegeordnetenVermögensverhältnissedesGewerbetreibenden erfülltwerden.dabeikannverlangtwerden,dassdie UnterlageninbeglaubigterKopieundbeglaubigter deutscherübersetzungvorgelegtwerden.werdenim HerkunftsstaatsolcheUnterlagennichtausgestellt,so könnensiedurcheineversicherunganeidesstattdes GewerbetreibendenodernachdemRechtdesHerkunftsstaats vergleichbare Handlungen ersetzt werden. (2)SoweitindiesemGesetzodereineraufGrunddiesesGesetzeserlassenenRechtsverordnungeinNachweis darüberverlangtwird,dasseingewerbetreibendergegendiefinanziellenrisikenseinerberuflichentätigkeit haftpflichtversichertist,istvongewerbetreibendenaus einemanderenmitgliedstaatdereuropäischenunion odereinemanderenvertragsstaatdesabkommensüber deneuropäischenwirtschaftsraumalsnachweiseine BescheinigungüberdenAbschlusseinerBerufshaftpflichtversicherungalshinreichendanzuerkennen,die voneinemkreditinstitutodereinemversicherungsunternehmenineinemanderenmitgliedstaatodervertragsstaatausgestelltwurde,soferndieindiesemstaat abgeschlosseneberufshaftpflichtversicherungimwesentlichenvergleichbaristzuder,dievoninländernverlangtwird,undzwarhinsichtlichderzweckbestimmung,dervorgesehenendeckungbezüglichdesversichertenrisikos,derversicherungssummeundmöglicherausnahmenvonderdeckung.beinurteilweiser GleichwertigkeitkanneinezusätzlicheSicherheitverlangtwerden,diedienichtgedecktenRisikenabsichert. (3)DieAbsätze1und2geltennicht,soweitTätigkeitennachden 30,33c,33d,34,34a,34cAbsatz1 Satz1Nummer1abis3,den 34d,34eodernach 60a ausgeübt werden. 8. Dem 34b Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: FürdieBestellungvonVersteigerernmitQualifikationen,dieineinemanderenMitgliedstaatderEuropäischenUnionoderineinemanderenVertragsstaatdes AbkommensüberdenEuropäischenWirtschaftsraum erworben wurden, gilt 36a entsprechend c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa)innummer1werdendiewörter,wohnräumeoderdarlehen durchdiewörter oder Wohnräume ersetzt. bb)nachnummer1wirdfolgendenummer1aeingefügt: 1a.denAbschlussvonDarlehensverträgen vermittelnoderdiegelegenheitzumabschluss solcher Verträge nachweisen,. b)inabsatz5nummer2,3,3aund5werdenjeweils diewörter GesetzesüberdasKreditwesen durch das Wort Kreditwesengesetzes ersetzt Absatz3Nummer3Buchstabeewirdaufgehoben. 11. Nach 36 wird folgender 36a eingefügt: 36a Öffentliche Bestellung von Sachverständigen mit Qualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (1)BeiderBewertungdernach 36Absatz1gefordertenbesonderenSachkundevonAntragstellernsind auchausbildungs-undbefähigungsnachweiseanzuerkennen,dieineinemanderenmitgliedstaatdereuropäischenunionoderineinemanderenvertragsstaatdes

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/12784 AbkommensüberdenEuropäischenWirtschaftsraum ausgestelltwurden.wennderantragstellerineinem derinsatz1genanntenstaatenfüreinbestimmtes Sachgebiet 1.zurAusübungvonSachverständigentätigkeitenberechtigtist,diedortPersonenvorbehaltensind,die übereinederbesonderensachkundeimsinnedes 36Absatz1imWesentlichenentsprechendeSachkunde verfügen, oder 2.inzweiderletztenzehnJahrevollzeitigalsSachverständigertätiggewesenistundsichausdenvorgelegtenNachweisenergibt,dassderAntragsteller übereineüberdurchschnittlichesachkundeverfügt, dieimwesentlichenderbesonderensachkundeim Sinne des 36 Absatz 1 entspricht, istseinesachkundebezüglichdiesessachgebietsvorbehaltlichdesabsatzes2alsausreichendanzuerkennen. (2)SoweitsichdieInhaltederbisherigenAusbildungoderTätigkeiteinesAntragstellersaufdemSachgebiet,fürdasdieöffentlicheBestellungbeantragt wird,wesentlichvondeninhaltenunterscheiden,die nach 36VoraussetzungfürdieöffentlicheBestellung alssachverständigerfürdasbetreffendesachgebiet sind,kanndemantragstellernachseinerwahleine EignungsprüfungodereinAnpassungslehrgangauferlegtwerden.DieseMaßnahmekanninsbesondere auchdiekenntnisdesdeutschenrechtsunddiefähigkeitzurverständlichenerläuterungfachlicherfeststellungen betreffen. (3)SoweitandenAntragstellernachAbsatz1Satz2 inseinemherkunftsstaataußerhalbdersachkundeliegendeanforderungengestelltwurden,diedenennach 36Absatz1geltendenvergleichbarsind,sinddiese nicht nochmals nachzuprüfen. 13b gilt entsprechend. (4)DiezuständigeBehördebestätigtbinneneines MonatsdenEmpfangdervondemAntragstellereingereichtenUnterlagenundteiltgegebenenfallsmit, welcheunterlagennochnachzureichensind.dasverfahrenfürdieprüfungdesantragsaufanerkennung mussinnerhalbvondreimonatennacheinreichender vollständigenunterlagenabgeschlossensein.diese FristkanninbegründetenFällenumeinenMonatverlängertwerden.BestehenZweifelanderEchtheitvon vorgelegtenbescheinigungenundnachweisenoderbenötigtdiezuständigebehördeweitereinformationen, kannsiedurchnachfragebeiderzuständigenstelledes HerkunftsstaatsdieEchtheitüberprüfenundentsprechendeAuskünfteeinholen.DerFristablaufistsolange gehemmt. 12.In 38Absatz4werdenjeweilsdieWörter Gesetzes überdaskreditwesen durchdaswort Kreditwesengesetzes ersetzt wird aufgehoben. 14.In 55Absatz1wirddieAngabe ( 42Abs.2) durch die Angabe ( 4 Absatz 3) ersetzt a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2. c)indemneuenabsatz2wirdjeweilsdieangabe Absatz2 durchdieangabe Absatz1 unddieangabe Absatzes2 durchdieangabe Absatzes1 ersetzt b wird aufgehoben. 17.In 144Absatz1Nummer1Buchstabehwerdennach derangabe 34cAbs.1Satz1Nr.1 diewörter oder Nummer 1a eingefügt Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 5 wird aufgehoben. b)indennummern6bis8wirdjeweilsdieangabe Abs. 2 durch die Angabe Absatz 1 ersetzt. c)innummer9wirddieangabe Abs.3 durchdie Angabe Absatz 2 ersetzt Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Vor Nummer 1 wird folgende Nummer 1 eingefügt: 1.einerRechtsverordnungnach 6codereiner vollziehbarenanordnungaufgrundeinersolchenrechtsverordnungzuwiderhandelt,soweit dierechtsverordnungfüreinenbestimmtentatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,. b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a. c) Nummer 10 wird aufgehoben. Artikel 2 Änderung der Handwerksordnung Dem 10Absatz1derHandwerksordnunginder FassungderBekanntmachungvom24.September1998 (BGBl.IS.3074;2006IS.2095),diezuletztdurchArtikel6desGesetzesvom21.Dezember2008 (BGBl.I S.2917)geändertwordenist,werdendiefolgendenSätze angefügt: WenndieVoraussetzungenzurEintragungindieHandwerksrollevorliegen,istdieEintragunginnerhalbvonzwei MonatennachEingangdesAntragseinschließlichdervollständigenUnterlagenvorzunehmen.HatdieHandwerkskammernichtinnerhalbderFristdesSatzes2eingetragen, gilt die Eintragung als erfolgt. Artikel 3 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung DieWirtschaftsprüferordnunginderFassungderBekanntmachungvom5.November1975 (BGBl.IS.2803), diezuletztdurchartikel91desgesetzesvom17.juni2008 (BGBl.IS.2586)geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1.InderInhaltsübersichtwirdnachderAngabezu 4folgende Angabe eingefügt: Verfahren über eine einheitliche Stelle 4a. 2. Nach 4 wird folgender 4a eingefügt:

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 4a Verfahren über eine einheitliche Stelle DieVerwaltungsverfahreninöffentlich-rechtlichen undberufsrechtlichenangelegenheiten,dieindiesem GesetzoderineineraufGrunddiesesGesetzeserlassenenRechtsverordnunggeregeltwerden,könnenüber eineeinheitlichestellenachdenvorschriftendesverwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden Satz 2 wird aufgehoben. Artikel 4 Änderung des Signaturgesetzes DasSignaturgesetzvom16.Mai2001 (BGBl.IS.876), daszuletztdurchartikel4desgesetzesvom26.februar 2007 (BGBl.IS.179)geändertwordenist,wirdwiefolgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwirdvorderAngabezu 21folgende Angabe eingefügt: 20a Verfahren über eine einheitliche Stelle. 2. Dem 18 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: HatdiezuständigeBehördenichtinnerhalbvondrei MonatenüberdenAntragentschieden,giltdieAnerkennungalserteilt;dieVorschriftendesVerwaltungsverfahrensgesetzesüberdieGenehmigungsfiktiongeltenentsprechend. 3. Dem 21 wird folgender 20a vorangestellt: 20a Verfahren über eine einheitliche Stelle VerwaltungsverfahrennachdiesemGesetzodernach eineraufgrunddiesesgesetzeserlassenenrechtsverordnungkönnenübereineeinheitlichestellenachden VorschriftendesVerwaltungsverfahrensgesetzesabgewickelt werden Absatz 1 Satz 3 wird durch folgenden Satz ersetzt: FürAmtshandlungennachSatz1werdenGebührenzur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Artikel 5 Inkrafttreten (1)DiesesGesetztrittvorbehaltlichdesAbsatzes2am 28. Dezember 2009 in Kraft. (2)Artikel1Nummer3und 6cinArtikel1Nummer4 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/12784 Begründung I.Inhalt A.Allgemeiner Teil MitdemGesetzentwurfwerdendieVorgabenderRichtlinie 2006/123/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRates vom12.dezember2006überdienstleistungenimbinnenmarkt (ABl.L376,S.36) (Dienstleistungsrichtlinie)inder Gewerbeordnung,derHandwerksordnung,derWirtschaftsprüferordnung und dem Signaturgesetz umgesetzt. DieUmsetzungsfristfürdieseRichtlinieendetam28.Dezember DerGesetzentwurfbasiertaufdenErgebnissenderzurUmsetzungderDienstleistungsrichtliniedurchgeführtenund vondieservorgeschriebenensystematischenüberprüfung desdienstleistungsrelevantenrechts (sog.normenprüfung)fürdiegenanntengesetze.zentraleänderungistdie UmsetzungdesArtikels16derDienstleistungsrichtliniein dergewerbeordnung.artikel16derdienstleistungsrichtliniebestimmt,dassdiemitgliedstaatendiefreieaufnahme undfreieausübungvondienstleistungstätigkeitendurchin einemanderenmitgliedstaatniedergelassenedienstleistungserbringernurdannvomvorliegeneinergenehmigung abhängigmachendürfen,wenndiesausgründenderöffentlichenordnung,deröffentlichensicherheit,deröffentlichengesundheitoderdesschutzesderumweltgerechtfertigtwerdenkann,wobeidiesebegriffegemeinschaftsrechtlichzudefinierensind.auchsonstigeanforderungen andienstleistungserbringerdürfennurbeivorliegeneines dergenanntenvierrechtfertigungsgründeaufrechterhalten werden.diesbedeutetfüreinigevorschriftendergewerbeordnung,dassdieseaufgrenzüberschreitendedienstleistungserbringernichtangewendetwerdendürfen.damit werden,entsprechendderintentionderdienstleistungsrichtlinie,hürdenfürdengrenzüberschreitendendienstleistungsverkehr abgebaut. ZurbesserenÜbersichtlichkeitwirddieNichtanwendbarkeitderbetreffendenVorschriftennichtinderjeweiligen Vorschrift,sondernzentralin 4derGewerbeordnunggeregelt. EinewesentlicheweitereNeuregelungistdieAnordnung dergeltungdergenehmigungsfiktion (Artikel13Absatz4 derrichtlinie, 42aAbsatz1VwVfG)inderGewerbeordnung,derHandwerksordnungunddemSignaturgesetz. DabeiwirdinderGewerbeordnungundderHandwerksordnungalsEntscheidungsfristnachArtikel13Absatz3der Dienstleistungsrichtlinie unddamitalsfristbiszumeintrittderfingiertengenehmigung einekürzerefristalsdie in 42aAbsatz2VwVfGvorgeseheneFristvondreiMonatenfestgesetzt.AußerdemwirdfürdenBereichderGewerbeordnung,derWirtschaftsprüferordnungunddesSignaturgesetzesdieMöglichkeitgeregelt,dieeinheitliche StelleimSinnedes 71aff.desVerwaltungsverfahrensgesetzes in Anspruch zu nehmen. WeiterhinenthältderGesetzentwurfeineErmächtigung,die inderdienstleistungsrichtliniegeregelteninformationspflichtenzentralineinerrechtsverordnungumsetzenzu können. II.Gesetzgebungskompetenz 1.Kompetenztitel DieGesetzgebungskompetenzdesBundesfolgtausArtikel74Absatz1Nummer11desGrundgesetzes (Rechtder Wirtschaft).DiesgiltauchfürdieRegelunginArtikel1 Nummer 3 ( 6 Absatz 1a) und 4 ( 6c). Artikel74Absatz1Nummer11GGwirdinständiger Rechtsprechungweitausgelegt.DasBundesverfassungsgerichtordnetdieserKompetenzalledaswirtschaftliche LebenunddiewirtschaftlicheBetätigungregelndenNormenzu,diesichinirgendeinerWeiseaufdieErzeugung, HerstellungundVerteilungvonGüterndeswirtschaftlichen Bedarfs beziehen. BeiderRegelungdesRechtsderWirtschaftistderGesetzgebernichtandieGewerbeordnunggebunden,sondern kannauchdienstleistungenregeln,diedergewerbeordnungnichtunterfallen.zweckdervorgesehenenregelungenistes,dieinderdienstleistungsrichtlinievorgegebenen InformationspflichtenfüralleDienstleistungserbringerzu regeln,dieindenanwendungsbereichderrichtliniefallen. EshandeltsichdaherumeinediewirtschaftlicheBetätigungallerDienstleistungserbringerimSinnederDienstleistungsrichtlinie regelnde allgemeine Vorschrift. DieInformationspflichtenbetreffendasWirtschaftsleben insgesamtundsinddamitklassischerweiseals Rechtder Wirtschaft anzusehen.eshandeltsichnichtumdieregelungdesberufsrechtsbestimmterberufsgruppen,sondern umeineallgemeineregelungdesgesamtenwirtschaftsbereichs. 2. Erfordernis einer bundesgesetzlichen Regelung NachArtikel72Absatz2desGrundgesetzeshatderBund u.a.imbereichdeshierbetroffenenwirtschaftsrechtsdie Gesetzgebungskompetenz,wennundsoweitdieHerstellung gleichwertigerlebensverhältnisseimbundesgebietoder diewahrungderrechts-oderwirtschaftseinheitimgesamtstaatlicheninteresseeinebundesgesetzlicheregelung erfordert. DiebundeseinheitlicheRegelungistzurWahrungder RechtseinheitimgesamtstaatlichenInteresseimSinnedes Artikels72Absatz2GGerforderlich.DieDienstleistungsrichtlinieverfolgtmitderEinführungvoneinheitlichen Ansprechpartnern,vonEntscheidungsfristenundderGenehmigungsfiktiondasZiel,dieWahrnehmungderNiederlassungsfreiheitdurchinanderenMitgliedstaatenniedergelasseneDienstleistungserbringersowiedenfreienDienstleistungsverkehrzuerleichtern (Artikel1Absatz1i.V.m. Artikel2Absatz1derDienstleistungsrichtlinie).Diedurch diesengesetzentwurfgeändertenrechtsvorschriftendergewerbeordnung,derhandwerksordnung,derwirtschaftsprüferordnungunddessignaturgesetzessindimdeutschen RechtzentraleAnknüpfungspunktezurRegelungvon Dienstleistungen.DieRegelungdurchBundesrechtisterforderlich,daesandernfallszueinernichthinnehmbaren Rechtszersplitterungkommenwürde,dieesdenDienstleistungserbringerninunzumutbarerWeiseerschwerenwürde,

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode diedeutschenumsetzungsregelungenderihnenvonder DienstleistungsrichtliniegewährtenRechtsvorteilezur Kenntniszunehmen.Dabeiistbesonderszuberücksichtigen,dassessichnebeninländischenDienstleistungserbringernauchumDienstleistungserbringerausanderenMitgliedstaatenhandelt,dieregelmäßigdavonausgehendürfen, dasserleichterungenzudurchbundesgesetzbegründeten AnforderungensichauchimbetreffendenBundesrecht selbstwiederfinden.beiunterschiedlichenoderinteilbereichenunterbleibendenlandesrechtlichenregelungenbestündezudemdiegefahr,dassdieebensozentralewiekomplexeregelungdesartikels16derdienstleistungsrichtlinie, dieihrerseitsauf durcheineumfangreicherechtsprechung deseuropäischengerichtshofsausgeformtes Primärrecht Bezugnimmt,indenLänderninganzunterschiedlicher WeiseumgesetztwürdeundvonSeitenderEuropäischen KommissionundderanderenMitgliedstaateneineeinheitlicheUmsetzunginDeutschlandderfürallestaatlichenEbenengleichermaßenverpflichtendenRichtlinienichtmehrerkennbar wäre. SchließlichwürdeesnichtnurdemZielderWahrungder Rechtseinheit,sondernauchdemZielderWahrungder Wirtschaftseinheitzuwiderlaufen,wenndieUmsetzungeuroparechtlichgebotenerErleichterungenfürdennationale GrenzenüberschreitendenDienstleistungsverkehrdazuführenwürde,dassinnerhalbderBundesrepublikDeutschland neueunterschiedeimhinblickaufdierechtlichenrahmenbedingungenwirtschaftlichenhandelnsgeschaffenwerden. SolcheUnterschiedewürdenzuHemmnissenfürdenwirtschaftlichenVerkehrinnerhalbdesBundesgebietsführen. BeiallennichtnurregionaltätigenUnternehmenwürdees zueinerbindungerheblicherressourcenkommen,umlandesspezifischabweichenderechtlicherahmenbedingungen inerfahrungzubringenunddiesedannauchzubefolgen. TätigkeitenüberdieGrenzeneinesBundeslandeshinweg wärendamitfürdieunternehmenmiterheblichhöherem Aufwandverbundenundwürdensomitdeutlicherschwert. DieswürdeerheblicheNachteilefürdieGesamtwirtschaft mitsichbringen.diesgiltinsbesondereauchfüreinebundeseinheitlicheregelungderinformationspflichten.die DienstleistungserbringermüssennachderDienstleistungsrichtlinieverpflichtetwerden,denDienstleistungsempfängernbestimmteInformationenvorabzurVerfügungzu stellen,z.b.durcheinstellungderinformationenaufder HomepagedesDienstleistungserbringers.Hierfüristes zwingenderforderlich,dassdieinformationspflichtenbundeseinheitlichumgesetztwerden,daderdienstleistungserbringersonstineinzelnenbundesländernverschiedene Anforderungenerfüllenmüsste.EinenichtbundeseinheitlicheUmsetzungkönntedazuführen,dassDienstleistungserbringerinderPraxisihrAngebotaufdasBundesland beschränkenmüssten,indemsichihreniederlassungbefindet,umsichnichtdergefahrvonrechtsverstößenunddamit von Abmahnungen auszusetzen. ImHinblickaufdieÄnderungendesSignaturgesetzesmachen darüberhinausdiebesonderebedeutungderelektronischen SignaturenfürdenWirtschaftsstandortDeutschlandunddie Tatsache,dassqualifizierteelektronischeSignatureneinSubstitutzurhandschriftlichenUnterschriftdarstellenkönnen, einheitlicherahmenbedingungenunabdingbar.zurwahrung derrechts-undwirtschaftseinheitisteserforderlich,eine bundeseinheitlicheinfrastrukturfürdenelektronischen Rechts- und Geschäftsverkehr zu schaffen und zu erhalten. EinebundesgesetzlicheRegelungallerindemvorliegenden GesetzentwurfberücksichtigtenUmsetzungspflichtenaus derdienstleistungsrichtlinieistinanbetrachtdieserumständeerforderlich,umdierechts-undwirtschaftseinheit des Bundesgebiets zu wahren. III.Gesetzesfolgen 1.FinanzielleAuswirkungenaufdieöffentlichenHaushalte 1.1 Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt DieAnordnungdesKostendeckungsprinzipsfürgebührenpflichtigeAmtshandlungennachdemSignaturgesetzhat keinefinanziellenauswirkungenaufdenbundeshaushalt. DurchdieAnordnungdesKostendeckungsprinzipswird zwareinkostenüberdeckungsverbotgesetzlichstatuiert. Diesbedeutet,dassdieGebührenfürAmtshandlungensozu bemessensind,dasssiedenaufdieamtshandlungentfallendendurchschnittlichenverwaltungsaufwandnichtüberschreiten.dieaufgrundlagederanlageiizursignaturverordnungkalkuliertengebührenfüramtshandlungennach demsignaturgesetzübersteigenaberbereitsheutenichtden auf sie entfallenden Verwaltungsaufwand. 1.2 Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen DieLänderrichteninUmsetzungvonArtikel6derDienstleistungsrichtlinieeinheitlicheAnsprechpartnerein.Die Personal-undSachkosten,diebeideneinheitlichenAnsprechpartnerndurchdieAbwicklungvonVerwaltungsverfahrenentstehen,hängendavonab,welcheAufgabenden einheitlichenansprechpartnernübertragenwerden.die vorliegendeneuregelungenthältentsprechendeanordnungen,wonachbestimmteverwaltungsverfahrenübereinheitlicheansprechpartnerabgewickeltwerdenkönnen.die konkretfürdiehaushaltederländerundderkommunen entstehendenfinanziellenauswirkungenrichtensichdanach,beiwelcherinstitutionineinembestimmtenbundeslanddereinheitlicheansprechpartnerverortetundwieer organisiertist.zudemsinddiekostenabhängigdavon,inwieweitdiemöglichkeit,verfahrenübereineneinheitlichen Ansprechpartnerabzuwickeln,tatsächlichgenutztwird.Die entstehenden Kosten können daher nicht beziffert werden. 2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen FürdieWirtschaftistinsgesamtehervonsinkendenKosten auszugehen.zwaristdurchdieregelungzurgrenzüberschreitendendienstleistungserbringungeinverstärkterwettbewerbineinigenbereichen insbesondereimgrenznahen Gebiet nichtausgeschlossen,wodurchdeutscheunternehmeninihrerertragslagebetroffenseinkönnten,daihnen indirektekostendurchverändertewettbewerbssituationen entstehenkönnen.umgekehrtprofitierendeutscheunternehmenaberebensovondemabbauentsprechenderhürdenindennachbarstaaten.ihnenwirdeintätigwerden überdiegrenzehinwegebenfallserleichtert,wasihnen weitere Geschäfts- und Ertragsmöglichkeiten eröffnet.

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/12784 ZudemkönnenUnternehmenauchalsNachfragervoneinemmöglicherweiseverstärktenWettbewerbaufderAngebotsseitevonGewerbedienstleistungenprofitieren.Der verstärktewettbewerbkannzusinkendenpreisenwieauch zueinerverbreiterung/verbesserungdesangebotsführen. QuantifizierungendieserEffektesindnachderzeitigem Stand nicht möglich. DieEinführungderGenehmigungsfiktionunddieRegelung desverfahrensüberdieeinheitlichestelletragenzueiner Verfahrensbeschleunigungund-vereinfachungbeiundmachendenGründungsprozessfüreinenExistenzgründerin denbetroffenengewerbendeshalbdeutlichbesserplanbar. DieseRegelungendürftendaherebenfallszusinkenden Kosten für die Wirtschaft führen. GeringfügigeAuswirkungenaufdasPreisniveau,insbesonderedasVerbraucherpreisniveau,könnenaufgrundder verstärktenwettbewerbssituationmöglichsein,größere Effekte sind aber nicht zu erwarten. AuchdieRegelungenzurÄnderungdesSignaturgesetzes verursachenderwirtschaftundinsbesonderemittelständischenunternehmenkeinemehrkosten.durchdieanordnungdeskostendeckungsprinzipsentstehendenunternehmenbeiinanspruchnahmedergebührenpflichtigenamtshandlungennachdemsignaturgesetzkeinezusätzlichen Kosten.UnternehmenwirddamitauchkeinAnlassgegeben,KostenaufDrittezuüberwälzen,dieNachfragervon Dienstleistungensind,welcheimZusammenhangmitdem Signaturgesetz stehen. VielmehrenthältdasKostendeckungsprinzipeinKostenüberdeckungsverbot,sodassdiefürdieWirtschaftanfallendenGebührennachobenhinaufdendurchschnittlichen Verwaltungsaufwandbegrenztwerden.Auswirkungenauf Einzelpreise sind daher nicht zu erwarten. IV.Bürokratiekosten 1.Bürokratiekosten der Wirtschaft DieNeuregelungenführenzueinerReduktionderBürokratiekostenderWirtschaft.SodürftezumeinendieTatsache, dassverwaltungsverfahrennachdergewerbeordnungin ZukunftinderRegelnachzweiMonatenabgeschlossen seinmüssenundnachablaufdieserfristeinebeantragte Genehmigungalserteiltgilt,diebetroffenenGewerbetreibenden von Bürokratiekosten entlasten. ZudemwerdenmitdemvorliegendenGesetzentwurfzwei Informationspflichten für die Wirtschaft abgeschafft: DiePflichtenzurAngabevonNamenundFirmaimWanderlagerundaufMessenundMärktenentfallen (Streichung von 56aAbsatz1und 70bderGewerbeordnung).Im RahmenderBestandsmessungderInformationspflichten wurdenfür 56aAbsatz1Kostenvonrund17000Euro undfür 70bKosteninHöhevonrund501000Euroermittelt.DieStreichungderbeidenVorschriftenführtdeshalbzueinerKostenentlastungfürdieWirtschaftvonrund Euro. Allerdingsistdavonauszugehen,dasseinTeildieserKosten (v.a.betreffend 56aAbsatz1)durchdieRegelungen derrechtsverordnung,dieaufdergrundlagederinartikel1nummer4 ( 6cderGewerbeordnung)vorgesehenen Ermächtigunggeschaffenwerdensoll,wiederentstehen wird.mit derrechtsverordnungsollenartikel20absatz2, Artikel22Absatz1bis4undArtikel27Absatz1,2und4 derdienstleistungsrichtlinieumgesetztwerden.wiehoch diebürokratiekostenfürdiedienstleistungserbringerdurch dieregelungeninderrechtsverordnungseinwerden,hängt vonderkonkretenausgestaltungderrechtsverordnungab und kann daher an dieser Stelle nicht dargestellt werden. 2.Bürokratiekosten der Verwaltung Keine 3. Bürokratiekosten der Bürger und Bürgerinnen Keine V.Befristung EineBefristungistabzulehnen,dadasGesetzderverpflichtendenUmsetzungvoneuropäischemGemeinschaftsrecht dient, das auf Dauer angelegt ist. B. Zu den einzelnen Vorschriften Zu Artikel 1 (Änderung der Gewerbeordnung) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Die Inhaltsübersicht wird an die Neuregelungen angepasst. Zu Nummer 2 ( 4) Zu Absatz 1 Mitdemneuen 4Absatz1wirdArtikel16derRichtlinie 2006/123/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRates vom12.dezember2006überdienstleistungenimbinnenmarkt (ABl.L376,S.36) Dienstleistungsrichtlinie umgesetzt. NachArtikel16derDienstleistungsrichtliniedürfenGenehmigungenundsonstigeAnforderungenanDienstleistungserbringer,dievoneinerNiederlassungineinemanderen MitgliedstaatderEuropäischenUnionausimGeltungsbereichdiesesGesetzestätigsind,nurdannaufrechterhalten werden,wenndiesausgründenderöffentlichenordnung, deröffentlichensicherheit,deröffentlichengesundheit oderdesschutzesderumweltgerechtfertigtwerdenkann. EineRechtfertigungbeispielsweiseausGründendesVerbraucherschutzesistdahernichtmöglich.FürdieGewerbeanzeigeundweitereAnforderungenderGewerbeordnung sowiefürdiemeistenderindergewerbeordnunggeregeltenerlaubnisse,soweitdiesederdienstleistungsrichtlinie unterfallen,isteinerechtfertigunganhanddergenannten vierrechtfertigungsgründenichtmöglich.hierbeiistzu beachten,dassdiebegriffederöffentlichenordnungund Sicherheitgemeinschaftsrechtlichzudefinierensind.Sie sindnichtdeckungsgleichmitdembegriffdesdeutschen Polizei-undOrdnungsrechts.NachderRechtsprechungdes EuropäischenGerichtshofswirdu.a.verlangt,dassein GrundinteressederGesellschaftberührtist (esreichtinsbesonderekeinreinwirtschaftlichesinteresse).esmusseine spezifischeprüfungdeseinzelfallserfolgenunterbeachtungdeseuroparechtlichengrundsatzesderfreizügigkeit. GeneralpräventiveRegelungensinddahervondiesemeuroparechtlichdefiniertenAusnahmetatbestandderöffentli-

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode chenordnungodersicherheitnichterfasst.zudemmuss einetatsächlicheundhinreichendschwerwiegendegefährdungderöffentlichenordnungvorliegen.alsausnahmetatbeständesinddiebegriffederöffentlichenordnungundsicherheitengauszulegen.esdarfdaheralssicherangenommenwerden,dassdereuropäischegerichtshofdenversuch einerrechtfertigungdergewerberechtlichenerlaubnisse aufdergrundlagedergenanntenvierrechtfertigungsgründe nicht akzeptieren würde. 4regeltdeshalb,dassfürGewerbetreibende,dieunterInanspruchnahmederDienstleistungsfreiheitimInlandtätig sind,diefolgendengenehmigungsregelungendergewerbeordnung nicht anwendbar sind: ErlaubniszurAusübungdesVersteigerergewerbes ( 34b Absatz1bis4,6und7)undVerbotderAusübungdesVersteigerergewerbesimReisegewerbeohneVersteigerererlaubnis ( 57 Absatz 3), ErlaubniszurAusübungdesMaklergewerbes ( 34cAbsatz1Satz1Nummer1 (dievomanwendungsbereich derdienstleistungsrichtlinieausgenommenedarlehensvermittlungwirdkünftigineinerneuennummer1ageregelt, siehe unten)), ErlaubniszurAusübungdesGewerbesderBauträger und Baubetreuer ( 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) und ErlaubniszurAusübungdesReisegewerbes ( 55Absatz 2 und 3). GleichesgiltfürdiefolgendenAnforderungeninderGewerbeordnung: Gewerbeanzeige ( 14), AnforderungenanGewerbetreibende,dieeinüberwachungsbedürftigesGewerbeausüben ( 38Absatz1und2), Anzeigepflicht im Reisegewerbe ( 55c) und Vorschrift zur Ankündigung eines Wanderlagers ( 56a). FolgerichtigsindauchalleVorschriften,diedieebengenanntenVorschrifteninBezugnehmen,wiezumBeispiel die 15,60coderdieStraf-undBußgeldvorschriftendes TitelsXderGewerbeordnungnichtanwendbar,soweitdie Bezugnahme reicht. DurchdasWort insoweit insatz1wirdklargestellt,dass dienichtanwendbarkeitdervorschriftennurgilt,soweitder DienstleistungserbringervoneinerNiederlassungauseinem andereneu-staatbzw.einemvertragsstaatdesewrheraus tätigwird.hatderdienstleistungserbringerzusätzlicheine NiederlassungimInland,bleibendiegenanntenVorschriftenfürdieseNiederlassunginsoweitweiterhinanwendbar, alsessichumdienstleistungenhandelt,dievondieserinländischen Niederlassung aus erbracht wurden. DieNichtanwendbarkeitdergenanntenVorschriftenresultiertausschließlichausdenVorgabendesArtikels16der Dienstleistungsrichtlinie.DieUmsetzungderDienstleistungsrichtlinieführtteilweisezueinerunterschiedlichen BehandlungvonimInlandniedergelassenenDienstleistern undausandereneu-staatengrenzüberschreitendtätigen Dienstleistern.Diesistjedochdadurchgerechtfertigt,dass dergrenzüberschreitendtätigedienstleisterbereitsdieanforderungenseinesniederlassungsstaateserfüllt.diefür NiederlassungenimInlandweitergeltendenErlaubnisse undsonstigenanforderungensindauszwingendengründendesallgemeininteresses,wieinsbesonderedesverbraucherschutzes,derlauterkeitdeshandelsverkehrsundder Betrugsvorbeugungweiterhinerforderlichundangemessen. DasgiltauchfürdasReisegewerbe.Fürgrenzüberschreitende (Dienstleistungs-)SachverhalteistdieBeibehaltung dervorschriftenaufgrunddervorgabenderdienstleistungsrichtlinienichtmöglich,dadiese strengeralsdasprimärrechtunddiebisherigerechtsprechungdeseuropäischen Gerichtshofs füranforderungenangrenzüberschreitende Dienstleistungserbringerausschließlichdiegenanntenvier Rechtfertigungsgründeakzeptiert.DieRichtliniegehtdabei davonaus,dassdergrenzüberschreitendtätigedienstleistungserbringerbereitsdieanforderungenseinesniederlassungsstaatserfülltunddeshalbgrundsätzlichnichtmit zusätzlichenanforderungendeszielstaatsbelastetwerden soll.beieinernurgrenzüberschreitendendienstleistungserbringunghandeltessichausdendargestelltengründen umeinenwesentlichanderensachverhaltalsbeieinerniederlassung.ausdemabbauvonhürdenfürdiegrenzüberschreitendedienstleistungserbringungkanndahernichtgefolgertwerden,dassdeshalbauchdieanforderungenfür die Niederlassung gesenkt werden müssten. Hierbeiistauchzubeachten,dassindenmeistenEU-Staatennichtniedrigere,sonderneherhöhereAnforderungenan dieausübungvongewerbenbestehenalsindeutschland. DerGesetzgeberwirddieEntwicklungindiesemBereich aber weiter beobachten. DieNichtanwendungder 14und55Absatz2,der 55c,56aund57Absatz3 (sowiederaufdieseregelungenverweisendenvorschriften)giltdabeinurbezüglichder gewerberechtlichentätigkeiten,diederdienstleistungsrichtlinieunterfallen.bezüglichderindergewerbeordnung geregeltentatbeständegiltdienichtanwendbarkeitalso nichtfürtätigkeitennachden 30 (Gesundheitsdienstleistung),34oder 34cAbsatz1Satz1Nummer1abis3 (Finanzdienstleistungen),den 33c,33doder 60a (gewerblichesglücksspiel)sowiefürtätigkeitennachden 34a,34dund34e,wobeifürdiebeidenletztgenannten BereicheaufgrundderVorgabenderBerufsanerkennungsrichtliniebzw.derVersicherungsvermittlerrichtlinieohnehineigeneRegelungenzuAnzeigepflichtenbestehen.Die PflichtzurGewerbeanzeigegiltnichtnurfürdieinderGewerbeordnunggeregeltenTätigkeiten,sondernfürallegewerbsmäßigenTätigkeiten,soweitdiesenichtgemäß 6 Absatz1ausdrücklichvomAnwendungsbereichderGewerbeordnungausgenommensind.DahermussdieAusnahmevorschriftsichauchaufallegewerbsmäßigenTätigkeiten beziehen,dievomanwendungsbereichderdienstleistungsrichtlinieausgenommensind.dierichtliniekennteine ReihevonAusnahmevorschriften (z.b.auchartikel1absatz6und7oderartikel2absatz3).da 4sichaberausschließlichaufselbständigegewerbsmäßigeTätigkeitenbezieht,entfaltenvorliegendnurdieAusnahmetatbeständedes Artikels2Absatz2unddesArtikels17Relevanz.DieAusnahmeregelungdes 4beziehtsichdaheraufallegewerbsmäßigenTätigkeiten,dieaufgrundderRegelungendesArtikels2Absatz2derRichtlinievomAnwendungsbereichder DienstleistungsrichtlinieoderaufgrundderRegelungendes Artikels17vonderDienstleistungsfreiheitnachArtikel16 derrichtlinieausgenommensind.derverweisaufdiegewerbsmäßigentätigkeiten,dieaufgrunddergenanntenre-

13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/12784 gelungenderdienstleistungsrichtlinieausgenommensind, istdabeialshinreichendbestimmtanzusehen.diegenanntenartikelderrichtlinieenthaltenhinreichendpräzise Definitionenbzw.BeschreibungenderbetreffendenTatbestände.DiesesinddarüberhinausdurchdasUmsetzungshandbuchderEuropäischenKommissionsowieaufnationalerEbenedurchzwischenBundundLändernabgestimmte erklärendehinweisenähererläutertworden.erfasstvonder AusnahmesindallegewerberechtlichenRegelungendes Bundes,dieaufderGrundlagederumfassendenNormenprüfungeinemdergenanntenAusnahmetatbeständeder Dienstleistungsrichtlinie zugeordnet worden sind. BezüglichdieservonderDienstleistungsfreiheitausgenommenengewerblichenTätigkeitenbliebeesdahergrundsätzlichbeiderPflichtzurGewerbeanzeige.Hierbeiistaberdie bisherigegewerberechtlichepraxiszubeachten,wonachdie ErbringunggrenzüberschreitenderDienstleistungengewerberechtlichunbeachtlichunddamitnichtanzeigepflichtig ist,wennessichlediglichumeinmaligedienstleistungen vonkurzerdauerhandelt.eineanzeigepflichtnach 14 GewOkannbezüglichdieserTätigkeitenjedochimEinzelfallbeispielsweiseauchdannbestehen,wennDienstleistungenerbrachtwerden,diezwarnurvonkurzerDauersind, die aber wiederholt vorgenommen werden. DieRegelungdes 4einschließlichderAusnahmenunddie AusführungenindervorliegendenGesetzesbegründungbeziehensichdabeinuraufdieTätigkeiten,fürdiederBund weiterhindie (konkurrierende)gesetzgebungszuständigkeit besitzt. AndersalsdieRegelungendes 13aderGewerbeordnung sinddieregelungendes 4Absatz1nichtbeschränktauf nurvorübergehendundgelegentlichindeutschlandtätige Dienstleistungserbringer. Grundhierfürist,dassmit 13adieRichtlinie2005/36/EG deseuropäischenparlamentsunddesratesvom7.september2005überdieanerkennungvonberufsqualifikationen (ABl.L255,S.22,2007L271,S.18) (Berufsanerkennungsrichtlinie)umgesetztwurde.Artikel5Absatz2derBerufsanerkennungsrichtlinieschränktdieRegelungendesTitelszurDienstleistungsfreiheitausdrücklicheinaufdievorübergehendeundgelegentlicheTätigkeitimAufnahmemitgliedstaat.EineentsprechendeRegelungfehltinArtikel16 der Dienstleistungsrichtlinie. ZwarfindetsichdasTatbestandsmerkmaldervorübergehendenTätigkeitinErwägungsgrund77.NachErwägungsgrund77derDienstleistungsrichtliniesolltefürdenFall, dass einmarktteilnehmer [sich]ineinenanderenmitgliedstaat [begibt],umdorteinedienstleistungstätigkeitauszuüben, [ ]zwischensachverhalten,dieunterdieniederlassungsfreiheitundsolchen,dieunterdenfreiendienstleistungsverkehrfallen,unterschiedenwerden,jenachdem,ob essichumeinevorübergehendetätigkeithandeltoder nicht. DerErwägungsgrund77bestimmtdannaberweiter: NachderRechtsprechungdesGerichtshofsistfürdie UnterscheidungzwischenderNiederlassungsfreiheitund demfreiendienstleistungsverkehrausschlaggebend,obder MarktteilnehmerindemMitgliedstaat,indemerdiebetreffendeDienstleistungerbringt,niedergelassenistodernicht. IstderMarktteilnehmerindemMitgliedstaat,indemer seinedienstleistungenerbringt,niedergelassen,sosolltein seinemfalldieniederlassungsfreiheitanwendbarsein.ist dermarktteilnehmerdagegennichtindemmitgliedstaat niedergelassen,indemdiedienstleistungerbrachtwird,so sollteseinetätigkeitunterdenfreiendienstleistungsverkehrfallen. ImHinblickaufdieAbgrenzungderDienstleistungsfreiheitvonderNiederlassungsfreiheitsolldervorübergehendeCharakterderbetreffendenTätigkeitennach Erwägungsgrund77derDienstleistungsrichtlinieunterZugrundelegungderständigenRechtsprechungdesEuGH nichtnurunterberücksichtigungderdauerdererbringung derleistung,sondernauchihrerhäufigkeit,ihrerregelmäßigenwiederkehroderihrerkontinuitätbeurteiltwerden. DervorübergehendeCharakterderDienstleistungsollte nichtdiemöglichkeitfürdendienstleistungserbringerausschließen,sichindemmitgliedstaat,indemdiedienstleistungerbrachtwird,miteinerbestimmteninfrastruktur,wie etwageschäftsräumen,einerkanzleioderpraxisauszustatten,soweitdieseinfrastrukturfürdieerbringungderbetreffenden Leistung erforderlich ist. DerBegriff Niederlassung istinartikel4nummer5der Dienstleistungsrichtlinielegaldefiniertals dietatsächliche AusübungeinervonArtikel43desVertragserfasstenwirtschaftlichenTätigkeitdurchdenDienstleistungserbringer aufunbestimmtezeitundmittelseinerfesteninfrastruktur, vonderausdiegeschäftstätigkeitderdienstleistungserbringung tatsächlich ausgeübt wird. Dasbedeutet,dasszwarvomVorhandenseineinerfestenInfrastrukturnochnichtaufdasVorliegeneinerNiederlassung geschlossenwerdenkann,jedochandererseitsdienstleistungserbringeraufgrundderregelungdesartikels4 Nummer5derRichtlinienichtalsimGeltungsbereichdiesesGesetzesniedergelassenangesehenwerdendürfen, wenn sie hier keine feste Infrastruktur besitzen. EinegesetzlicheBeschränkungdesAnwendungsbereichs vonartikel16derdienstleistungsrichtlinieaufdievorübergehendedienstleistungserbringungistdamitnichtnurunterblieben,weilderwortlautvonartikel16einesolche Beschränkungnichtenthält,sondernv.a.deshalb,weilin diesemfallediegefahrbestünde,dassauchsolchedienstleistungserbringeralsniedergelassenbehandeltwerden,die voneinerniederlassungimeu-auslandauszwardauerhaft (auch)indeutschlandtätigsind,hieraberkeinefesteinfrastrukturbesitzen.dieswürdejedochdeminsoweiteindeutigenwortlautdesartikels4nummer5derrichtliniewidersprechen. 4Absatz1erfasstdahergrundsätzlichdiegrenzüberschreitendeDienstleistungserbringungauchdann,wenn diesedauerhaftvoneinerniederlassungineinemanderen Mitgliedstaaterbrachtwird.Voraussetzungistaber,dassdie DienstleistungvonderNiederlassungindemanderenMitgliedstaaterbrachtwird.EinesolcheNiederlassungmuss alsobestehen.zumbegriffderniederlassungvergleiche Absatz 3. Dabeiistnichtauszuschließen,dassauchaufeinenimGeltungsbereichdiesesGesetzesniedergelassenenDienstleistungserbringerdieDienstleistungsfreiheitAnwendungfindet,sofernerauchineinemanderenMitgliedstaateine Niederlassungunterhält.HieristnachErwägungsgrund37 derdienstleistungsrichtliniewiefolgtabzugrenzen: Hat eindienstleistungserbringermehrereniederlassungsorte, soisteswichtigzubestimmen,vonwelchemniederlassungsortausdiebetreffendedienstleistungtatsächlich

14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode erbrachtwird.indenfällen,indenenesschwierigistzubestimmen,vonwelchemderverschiedenenniederlassungsorteauseinebestimmtedienstleistungerbrachtwird,sollte derortalsniederlassungsortangesehenwerden,andem derdienstleistungserbringerdaszentrumseinertätigkeiten in Bezug auf diese konkrete Dienstleistung hat. Zu Absatz 2 AusdenobengenanntenGründenkannkeineEinschränkungderDienstleistungsfreiheitaufvorübergehende Dienstleistungserbringungerfolgen.AlseineArtKorrektiv zuderweitenregelunginabsatz1satz1wirdaberder Absatz2derVorschrifteingeführt.InderRechtsprechung deseuropäischengerichtshofs (EuGH)istgrundsätzlich anerkannt,dasseinmitgliedstaatberechtigtist, Maßnahmenzutreffen,dieverhindernsollen,dasssicheinigeseiner StaatsangehörigenunterMissbrauchderdurchdenVertrag geschaffenenmöglichkeitenderanwendungdesnationalen Rechtsentziehen,unddassdiemissbräuchlicheoderbetrügerischeBerufungaufGemeinschaftsrechtnichtgestattet ist. (soz.b.eugh,urteilvom15.dezember2005,nadin, Nadin-LuxundDurré,verb.Rs.C-151/04undC-152/04, Slg.2005SeiteI-11203,Rn.45;allgemeinauch:EuGH, Urteilvom9.März1999,Centros,Rs.C-212/97,Slg.1999, I-1459,Rn.24).AufdieseRechtsprechungnimmtauchErwägungsgrund 79 der Dienstleistungsrichtlinie Bezug. EntsprechendsollAbsatz2verhindern,dassdieRegelungenzurDienstleistungsfreiheitausgenutztwerdenzurUmgehungderVorschriftenfürdieNiederlassung.EineUmgehungkönntezumBeispielinBetrachtkommen,wennein Dienstleistungserbringer,demeineErlaubniszurAusübung einesbestimmtengewerbesnachdergewerbeordnungverweigertwurde,sichineinemnachbarstaatniederlässt in demdiebetreffendetätigkeitkeinererlaubnisbedarf und vondortausfastausschließlichindeutschlandmitdembetreffendengewerbetätigwird.dieanwendungdesumgehungstatbestandesistdabeiwederaufdeutschestaatsbürger noch auf diese Fallgestaltung beschränkt. ZurAnwendungdesUmgehungstatbestandeskönnenauch Konstellationendenkbarsein,indenenGewerbetreibende eineniederlassungsowohlindeutschlandalsauchineinemanderenmitgliedstaatunterhalten,aberzurumgehung vonvorschriftendergewerbeordnungdiebetreffende (erlaubnispflichtige)dienstleistungnichtüberdie normale GeschäftsbeziehunginnerhalbDeutschlandsabwickeln, sonderndieniederlassungindemanderenmitgliedstaat zwischenschalten. DasinAbsatz2Satz2genanntenichtabschließendeBeispielfüreineUmgehungsolldieVorschriftfürdenVollzug handhabbarer machen. DerEuGHhatdenMitgliedstaatenv.a.indenUrteilenvan Binsbergen (Rs.33/74,Slg.1974,Seite1299Rn.13),KommissiongegenDeutschland Mitversicherung (Rs.205/84, Slg.1986,S.3755Rn.22)undTV10 (Rs.C-23/93,Slg. 1994,SeiteI-4795Rn.20)zugestanden,zuverhindern,dass DienstleistungserbringersichdenRegelungeneinesStaates, indemsieprimärtätigsind,durcheine Ausnutzung der Dienstleistungsfreiheitentziehen.DerEuropäischeGerichtshofhathierzuentschieden: DerGerichtshofhatim übrigenzuartikel49ewg-vertragüberdenfreiendienst- leistungsverkehrbereitsfestgestellt,dasseinemmitglied- staatnichtdasrechtzumerlassvonvorschriftenabgespro- chenwerdenkann,dieverhindernsollen,dassdererbringer einerleistung,dessentätigkeitganzodervorwiegendauf dasgebietdiesesstaatesausgerichtetist,sichdiedurchden VertraggarantiertenFreiheitenzunutzemacht,umsichden Berufsregelungenzuentziehen,dieaufihnAnwendungfänden,wennerimGebietdiesesStaatesniedergelassenwäre (Urteil van Binsbergen, a. a. O.). Esistzubeachten,dassdieEuGH-Rechtsprechungzur missbräuchlichenumgehungzweikomponentenenthält. EshandeltsichumdieobjektiveKomponentederüberwiegendenAusrichtungderTätigkeitaufDeutschlandundum diesubjektivekomponente,wonachderwillebestehen muss,sichdenregelungendeszielstaats,alsohierden deutschengewerberechtlichenvorschriften,zuentziehen.in derpraxisdürfteesaberoftmalsmöglichsein,ausdem VorliegenderobjektivenKomponenteauchaufdasVorliegendersubjektivenKomponentezuschließen,beispielsweisewenneinUnternehmenmitNiederlassungineinem anderenmitgliedstaatdereuropäischenunionodereinem VertragsstaatdesAbkommensüberdenEuropäischenWirtschaftsraumseineDiensteausschließlichinDeutschland anbietet. Zu Absatz 3 Absatz3definiertdieNiederlassungundnimmtdabeidie DefinitiondesArtikels4Nummer5derRichtliniezur Niederlassungauf.AusweislichderRechtsprechungdes EuropäischenGerichtshofs,dieihrenNiederschlaginErwägungsgrund37derRichtliniegefundenhat,kanndie DefinitionderNiederlassungaucherfülltsein,wennein UnternehmenfüreinenbestimmtenZeitraumgegründet wirdoderesdasgebäudemietet,vondemauseseinetätigkeitausübt.siekannaucherfülltsein,wenneinebefristetegenehmigungausschließlichfürbestimmtedienstleistungenerteiltwird.eineniederlassungmussnichtdieform einertochtergesellschaftoderzweigniederlassunghaben. SiekannauchauseinerGeschäftsstellebestehen,dievon einembeschäftigtendesdienstleistungserbringersodereineranderenperson,dieermächtigtist,alsvertreterdes Dienstleistungserbringerszuhandeln,betriebenwird.Diese DefinitionerfordertdietatsächlicheAusübungeinerwirtschaftlichenTätigkeitamOrtderNiederlassungdesDienstleistungserbringers.EinbloßerBriefkastenbegründetdaher keine Niederlassung. Zu Nummer 3 ( 6 Absatz 1a neu ) 6Absatz1aerweitertdenAnwendungsbereichdesneuen 6cderGewerbeordnungaufalleDienstleistungserbringer, dievomanwendungsbereichderdienstleistungsrichtlinie erfasstsind.grundfürdieerweiterungdesanwendungsbereichsdergewerbeordnungfürdenbereichderumsetzung derinformationspflichtenist,dassdieinformationspflichten zentralfürallederdienstleistungsrichtlinieunterfallenden Dienstleistungengeregeltwerdensollen.Diesdientauch dereinheitlichkeitundderübersichtlichkeitderregelungen.vonallendenkbarenalternativenzurumsetzungder InformationspflichtenderDienstleistungsrichtliniescheint dies die praktikabelste Lösung.

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