Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern A. Problem und Ziel UmsetzungderRichtlinie2009/43/EGdesEuropäischenParlamentsunddes Ratesvom6.Mai2009zurVereinfachungderBedingungenfürdieinnergemeinschaftlicheVerbringungvonVerteidigungsgütern (nachfolgend: Verteidigungsgüterrichtlinie )undeinführungdeselektronischenkommunikationsportals des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). B. Lösung ÄnderungdesAußenwirtschaftsgesetzes (AWG),derAußenwirtschaftsverordnung (AWV),derVerordnungzurRegelungvonZuständigkeitenimAußenwirtschaftsverkehr,desKriegswaffenkontrollgesetzes (KrWaffKontrG)sowieder ErstenVerordnungüberAllgemeineGenehmigungennachdemGesetzüberdie Kontrolle von Kriegswaffen. C. Alternativen Keine. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine. 2. Vollzugsaufwand DieÄnderungdesAWG,derAWV,derVerordnungzurRegelungvonZuständigkeitenimAußenwirtschaftsverkehr,desKrWaffKontrGsowiederErsten VerordnungüberAllgemeineGenehmigungennachdemGesetzüberdieKontrollevonKriegswaffenzurUmsetzungderVerteidigungsgüterrichtlinieistfür dieöffentlichenhaushalteweitgehendkostenneutral.zwarentstehtdurchdie ErteilungvonAllgemeinenGenehmigungenunddurchdieZertifizierungein administrativermehraufwand.demstehtjedochdiemitderausweitungdes AnwendungsbereichsvonAllgemeinenGenehmigungenundderdamitinZusammenhangstehendeneuropaweitenEinführungdesZertifizierungsverfahrens

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode beabsichtigtereduktiondesverwaltungsaufwandesimbereichdereinzel-und Sammelausfuhrgenehmigungengegenüber.DadurchwirddermitderErteilung vonallgemeinengenehmigungenundderzertifizierungverbundeneaufwand voraussichtlich zumindest kompensiert. DiemitderzusätzlichzurRichtlinienumsetzungerfolgendenEinführungdes elektronischenkommunikationsportalsdesbafaverbundenenkostenwerden durcheinsparungenanarbeitszeitundsonstigenkostendespostwegsaufgebracht. DieüberdenrichtlinienbedingtenUmsetzungsbedarfhinausgehendenÄnderungendesKrWaffKontrGdienenderAnpassungandieseitErlassdesGesetzesgewandeltenUmstände.DieseÄnderungensindfürdieöffentlichenHaushalte kostenneutral. E. Sonstige Kosten EineMehrbelastungderWirtschaft,insbesonderedermittelständischen,ist durchdieausweitungdesanwendungsbereichsvonallgemeinengenehmigungenunddurchdieeinführungdeszertifizierungsverfahrensebenfallsnicht zuerwarten (vgl.buchstabef).derwirtschaftentstehenauchkeinezusätzlichen sonstigen Kosten. DieAllgemeinenGenehmigungenentlastendiebetreffendenUnternehmenin ihremanwendungsbereichvondemerfordernis,einzel-bzw.sammelausfuhrgenehmigungen zu beantragen. DasZertifizierungsverfahreneröffnetdenbetroffenenRüstungsunternehmen diemöglichkeit,dievorgesehenenverfahrenserleichterungenauffreiwilliger Basiszunutzen.WirdvonderZertifizierungGebrauchgemacht,istzuerwarten, dassderhiermitfürdieunternehmenverbundeneverwaltungsaufwanddurch diedamiteinhergehendeerleichterungbeimbezugbestimmterverteidigungsgüterzumindestkompensiertwird.diezertifiziertenunternehmenerlangen größererechts-undplanungssicherheitbeimbezugvonverteidigungsgütern undwerdenvonmitwirkungsobliegenheitenimbereichdereinzel-undsammelausfuhrgenehmigungsverfahren entlastet. DieNutzungdeselektronischenKommunikationsportalsführtebenfallszueiner KostenentlastungderbetreffendenUnternehmen.SofernUnternehmendaselektronischeKommunikationsportaldesBAFAnutzenmöchten,entstehenKosten fürdieschaffungdernotwendigenit-schnittstellen.esistjedochzuerwarten, dassdiesebelastungendurchdiefolgendekostenersparnisbeinutzungdes elektronischen Kommunikationsportals kompensiert werden. AuswirkungenaufEinzelpreiseunddasPreisniveau,insbesonderedasVerbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. F. Bürokratiekosten Informationspflichten für die Wirtschaft DurchdieÄnderungenderAWVwerdendreiInformationspflichtenfürdie Wirtschaftneueingeführtundzweigeändert.DiedamitverbundenenBürokratiekostenwerdennachdemStandardkosten-Modellaufmax ,70Euro geschätzt.dabeiistjedochzubeachten,dassdiesekostenbereitsheuteanfallen, soweitdurchdieneuregelungnurdiebestehendepraxisgesetzlichgeregelt wird,undimübrigendurchkorrespondierendeentlastungenimverwaltungsverfahren kompensiert werden.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/5262 Informationspflichten für die Verwaltung DurchdieÄnderungderAWVwirdeineInformationspflichtfürdieVerwaltung neu eingeführt. Informationspflichten für Bürger Keine. G. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung DasGesetzverursachtkeineAuswirkungenvongleichstellungspolitischerBedeutung.

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5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/5262

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7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/5262 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern Vom Anlage 1 DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes 1. Nach 2 wird folgender 2a eingefügt: 2a Erteilung von Zertifikaten DasAußenwirtschaftsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom27.Mai2009 (BGBl.IS.1150),daszuletzt durchartikel71desgesetzesvom8.dezember2010 (BGBl.IS.1864)geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: DurchRechtsverordnungkanndieErteilungvonZertifikatenvorgesehenwerden,soweitdiesezurDurchführungderinArtikel9derRichtlinie2009/43/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom6.Mai2009 zurvereinfachungderbedingungenfürdieinnergemeinschaftlicheverbringungvonverteidigungsgütern (ABl. L146vom ,S.1)vorgesehenenZertifizierung erforderlich sind. 2.In 28Absatz3Satz1werdendieWörter dieerteilung vongenehmigungen durchdiewörter denerlassvon Verwaltungsakten ersetzt wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 30 Verwaltungsakte. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz1wirddaswort Genehmigungen durch das Wort Verwaltungsakte ersetzt. bb)insatz2wirddaswort Genehmigungen durch das Wort Verwaltungsakte ersetzt. c) Absatz 2 wird aufgehoben. 4.In 33Absatz5Nummer1werdennachdemWort Bescheinigung diewörter imsinnediesesgesetzesoder einerzuseinerdurchführungerlassenenrechtsverordnung eingefügtundnachdemwort erschleichen, die Wörter dienachdiesemgesetzodereinerzuseiner DurchführungerlassenenRechtsverordnungerforderlich ist, gestrichen. Artikel 2 Änderung der Außenwirtschaftsverordnung DieAußenwirtschaftsverordnunginderFassungderBekanntmachungvom22.November1993 (BGBl.IS.1934, 2493),diezuletztdurchdieVerordnungvom18.August 2010 (BAnz.S.2891)geändertwordenist,wirdwiefolgt geändert: 1. Nach 2 wird folgender 2a eingefügt: 2a Zertifikate nach 2a des Außenwirtschaftsgesetzes (1)DasBundesamtfürWirtschaftundAusfuhrkontrolle (BAFA)erteilteinemTeilnehmeramAußenwirtschaftsverkehraufAntrageinZertifikat,dasdiesemdie Zuverlässigkeitbescheinigt,insbesonderewasseineFähigkeitbetrifft,dieAusfuhrbestimmungenfürinTeilI AbschnittAderAusfuhrliste (AnlageAL)genannteGütereinzuhalten,dieerimRahmeneinerGenehmigung auseinemanderenmitgliedstaatdereuropäischenunion bezieht. (2)FürdieBeurteilungderZuverlässigkeitdesAntragstellers sind in der Regel erforderlich: 1.nachgewieseneErfahrungimBereichVerteidigung, insbesondereunterberücksichtigungdereinhaltung vonausfuhrbeschränkungendurchdenantragsteller, etwaigereinschlägigergerichtsurteileundderbeschäftigung erfahrener Führungskräfte; 2.einschlägigeindustrielleTätigkeitmitBezugaufin TeilIAbschnittAderAusfuhrliste (AnlageAL)genannteGüterimWirtschaftsgebiet,insbesondereFähigkeit zur System- bzw. Teilsystemintegration; 3.ErnennungeinesleitendenMitarbeiterszumpersönlichVerantwortlichenfürVerbringungenundAusfuhren;derleitendeMitarbeitermusspersönlichfürdas interneprogrammzureinhaltungderausfuhrkontrollverfahrenoderdasverbringungs-undausfuhrverwaltungssystemdesantragstellerssowiefürdas Ausfuhr-undVerbringungskontrollpersonalverantwortlichsein;ermusseinMitglieddesgeschäftsführenden Organs des Antragstellers sein; 4.einevondeminNummer3genanntenleitendenMitarbeiterunterzeichneteschriftlicheVerpflichtungserklärungdesAntragstellers,dasserallenotwendigen Vorkehrungentrifft,umsämtlicheBedingungenfür dieendverwendungundausfuhreinesihmgeliefer-

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode ten,inteiliabschnittaderausfuhrliste (Anlage AL)genanntenGuteseinzuhaltenunddurchzusetzen; 5.einevondeminNummer3genanntenleitendenMitarbeiterunterzeichneteschriftlicheVerpflichtungserklärungdesAntragstellers,dassergegenüberden zuständigenbehördenbeianfragenunduntersuchungendieerforderlichenangabenüberdieendverwenderoderdieendverwendungallergüter macht,dieerausführt,verbringtoderimrahmen einergenehmigungeinesanderenmitgliedstaatsder Europäischen Union erhält; 6.einevondeminNummer3genanntenleitendenMitarbeitergegengezeichneteBeschreibungdesinternen ProgrammszurEinhaltungderAusfuhrkontrollverfahrenoderdesVerbringungs-undAusfuhrverwaltungssystemsdesAntragstellers.DieseBeschreibung enthält Angaben über dieorganisatorischen,personellenundtechnischenmittelfürdieverwaltungvonverbringungen und Ausfuhren, die internen Prüfverfahren, überdieverteilungderzuständigkeitenbeimantragsteller, diemaßnahmenzursensibilisierungundschulung des Personals, diemaßnahmenzurgewährleistungderphysischen und technischen Sicherheit, das Führen von Aufzeichnungen und dierückverfolgbarkeitvonverbringungenund Ausfuhren. AusderBeschreibungderVerantwortungshierarchie beimantragstellersollsicheindeutigergeben,dass derinnummer3genannteleitendemitarbeiterdie AufsichtüberdasPersonalderfürAusfuhr-undVerbringungskontrolledesAntragstellerszuständigen Abteilungenführt.ZudemsolldieAdresseangegeben werden,unterderdiezuständigenbehördengemäß 44desAußenwirtschaftsgesetzesdieAufzeichnungenüberdieinTeilIAbschnittAderAusfuhrliste (Anlage AL) genannten Güter einsehen können; und 7. eine Erklärung des Antragstellers, a)dieinteiliabschnittaderausfuhrliste (Anlage AL)genanntenGüter,diederAntragstellerauf GrundeinerAllgemeinverfügungerhält,dieauf dieerteilungdeszertifikatsbezugnimmt,für seine eigene Produktion zu verwenden und b)diebetreffendengüternichtunbearbeiteteinem Drittenendgültigzuüberlassen,zuverbringen oderauszuführen,außerzumzweckderwartung oder Reparatur. (3)DieGültigkeitsdauerdesZertifikatsdarfhöchstens fünf Jahre betragen. 2. Nach 2a wird folgender 2b eingefügt: 2b Formerfordernisse Soweitnichtsanderesbestimmtist,bedürfenVerwaltungsakteimAußenwirtschaftsverkehrderSchriftform. DasBundesamtfürWirtschaftundAusfuhrkontrolle (BAFA)kanndurchBekanntmachungimBundesanzeigervorschreiben,dassderErlasseinesVerwaltungsakts aufeinembesonderenvordruckbeantragtwerdenmuss. 3adesVerwaltungsverfahrensgesetzesfindetkeineAnwendung.DasBundesamtfürWirtschaftundAusfuhrkontrolle (BAFA)kanndurchBekanntmachungimBundesanzeigerfestlegen,vonwelchemZeitpunktanund unterwelchenvoraussetzungenanträgeauferlasseines VerwaltungsaktsimAußenwirtschaftsverkehrelektronischgestelltundVerwaltungsakteelektronischerlassen werden können wird wie folgt neu gefasst: EineAusfuhrgenehmigungkannnurderAusführer beantragen.demantragaufgenehmigungderausfuhr vongütern,dieinteiliderausfuhrliste (AnlageAL)genanntsind,sindDokumentezumNachweisdesEndempfängers,desEndverbleibsunddesVerwendungszwecksbeizufügen.DasBundesamtfürWirtschaftund Ausfuhrkontrolle (BAFA)kannaufdieVorlagedieser DokumenteverzichtenoderanderealsdieinSatz2genanntenDokumentezumNachweisdesVerbleibsder Güterverlangen.BeibestimmtenLändernkanndasBundesamtfürWirtschaftundAusfuhrkontrolle (BAFA)eine InternationaleEinfuhrbescheinigung (InternationalImportCertificate)desBestimmungslandesanerkennen. DasNäherebestimmtdasBundesamtfürWirtschaftund Ausfuhrkontrolle (BAFA)durchBekanntmachungim Bundesanzeiger. 4. Nach 17 wird folgender 17a eingefügt: 17a Informations- und Buchführungspflichten (1)AusführerderinTeilIAbschnittAderAusfuhrliste (AnlageAL)genanntenGütersindverpflichtet,den EmpfängerspätestensbeiderAusfuhrüberdieindererteiltenAusfuhrgenehmigungenthaltenenBeschränkungenhinsichtlicheinerAusfuhrausdemBestimmungsland zu informieren. (2)DerAusführeristunbeschadetandererRechtsvorschriftenverpflichtet,ausführlicheRegisteroderAufzeichnungenüberseineAusfuhrenderinTeilIAbschnittA derausfuhrliste (AnlageAL)genanntenGüterzuführen. DiesemüssengeschäftlicheUnterlagenmitdenfolgenden Angaben enthalten: 1.BezeichnungdesGutesunddessenErfassungvonder Ausfuhrliste (Anlage AL), 2. Menge und Wert des Gutes, 3.Daten der Ausfuhr, 4.NameundAnschriftdesAusführersunddesEmpfängers, 5.soweitbekannt,EndverwendungundEndverwender des Gutes,

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/ dassderEmpfängerentsprechendAbsatz1informiert wurde. DieRegisteroderAufzeichnungennachSatz1sindnach EndedesKalenderjahres,indemdieAusfuhrerfolgtist, für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren. 5.In 19Absatz1werdennachderAngabe Die 5 die Wörter Absatz 2 und 3 eingefügt wird wie folgt geändert: a)derbisherigetextwirdabsatz1undwiefolgtgefasst: (1)FürdieVerbringunggenehmigungspflichtiger Gütergilt 17entsprechend,fürdieVerbringungder inteiliabschnittaderausfuhrliste (AnlageAL)genanntenGütergeltendie 17und17aentsprechend. b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: (2) 19giltfürdieVerbringunggenehmigungsbedürftigerGüterentsprechendmitAusnahmederin TeilIAbschnittAderAusfuhrliste (AnlageAL)genannten Güter. 7. Nach 21 wird folgender 21a eingefügt: 21a Zertifizierungsverfahren (1)DasBundesamtfürWirtschaftundAusfuhrkontrolle (BAFA)bestimmtdurchBekanntmachungimBundesanzeigerdiedemAntragaufErteilungeinesZertifikats beizufügenden Unterlagen. (2) 3a ist entsprechend anwendbar. (3)DasBundesamtfürWirtschaftundAusfuhrkontrolle (BAFA)veröffentlichtundaktualisiertregelmäßig einelistederzertifiziertenempfängerundteiltdiesdem EuropäischenParlament,denanderenMitgliedstaaten dereuropäischenunionunddereuropäischenkommissionmit,dieaufihrerwebseiteeinzentralregisterder vondenmitgliedstaatenzertifiziertenempfängeröffentlich zugänglich macht Absatz 6 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 18 wird das Wort oder gestrichen. b)innummer19wirdderpunktamendedurchein Komma ersetzt. c)dernummer19werdenfolgendenummern20und21 angefügt: 20.entgegen 17aAbsatz1denEmpfängernicht überinderausfuhrgenehmigungenthaltenebeschränkungen informiert oder 21.entgegen 17aAbsatz2einRegisterodereine Aufzeichnungnicht,nichtrichtigodernicht vollständig führt. Artikel 3 Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr DieVerordnungzurRegelungvonZuständigkeitenim Außenwirtschaftsverkehrvom18.Juli1977 (BGBl.I S.1308),diezuletztdurchArtikel2derVerordnungvom 1.Februar2007 (BAnz.S.1225)geändertwordenist,wird wie folgt geändert: In 1Absatz1wirddasWort Genehmigungen durchdas Wort Verwaltungsakten ersetzt. Artikel 4 Änderung des Ausführungsgesetzes zu Artikel 26 Absatz 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen) DasAusführungsgesetzzuArtikel26Absatz2des Grundgesetzes (GesetzüberdieKontrollevonKriegswaffen)inderFassungderBekanntmachungvom22.November 1990 (BGBl.IS.2506),daszuletztdurchArtikel2desGesetzeszudemÜbereinkommenvom30.Mai2008über Streumunitionvom6.Juni2009 (BGBl.2009IIS.502)geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: NachdemWort ausgeführt wirddaskomma durchdaswort oder ersetzt.nachdemwort durchgeführt werdendiewörter odersonstindas BundesgebietoderausdemBundesgebietverbracht gestrichenundnachdemwort ist werdendiewörter oderhierzueineallgemeinegenehmigunggemäß Absatz 4 erteilt wurde eingefügt. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (4)UnbeschadetderRegelungdes 27kanneine Allgemeine Genehmigung erteilt werden 1.fürdieBeförderungvonKriegswaffenzumZweck der Durchfuhr durch das Bundesgebiet, 2.fürdieBeförderungvonKriegswaffenzumZweck der Einfuhr an die Bundeswehr, 3.fürdieBeförderungvonKriegswaffenzumZweck dereinfuhranimbundesgebietansässigeunternehmen,diegemäß 2adesAußenwirtschaftsgesetzesinVerbindungmit 21aderAußenwirtschaftsverordnung zertifiziert sind, 4.fürdieBeförderungvonKriegswaffenzwischen imbundesgebietansässigenunternehmen,diegemäß 2adesAußenwirtschaftsgesetzesinVerbindungmit 21aderAußenwirtschaftsverordnung zertifiziert sind, 5.fürdieBeförderungvonKriegswaffeninnerhalb desbundesgebietesvonunternehmen,diegemäß 2adesAußenwirtschaftsgesetzesinVerbindung mit 21aderAußenwirtschaftsverordnungzertifiziertsind,andieBundeswehrsowievonderBundeswehr durch diese Unternehmen an sich sowie 6.fürdieBeförderungvonKriegswaffenzumZweck derverbringunganunternehmen,dieineinemanderenmitgliedstaatdereuropäischenunionansässigsindundindiesemmitgliedstaatgemäß Artikel9derRichtlinie2009/43/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom6.Mai2009 zurvereinfachungderbedingungenfürdieinner-

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode gemeinschaftlicheverbringungvonverteidigungsgütern (ABl.L146vom ,S.1) zertifiziert sind. 2. Dem 4a wird folgender Absatz 4 angefügt: (4)FürVermittlungs-undÜberlassungsgeschäfte imsinnederabsätze1und2vonunternehmen,die selbstkriegswaffeninnerhalbdereuropäischenunion herstellen,kanneineallgemeinegenehmigungerteilt werden wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: NachderAngabe 3Absatz1 werdendiewörter 3Absatz2odereinerAllgemeinenGenehmigung nach 3Absatz4 sowienachdemwort genannten diewörter odervoneinerallgemeinengenehmigung umfassten eingefügt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3)EinerGenehmigungnach 2Absatz2bedarf fernernicht,werdietatsächlichegewaltüberkriegswaffen 1.demjenigen,derKriegswaffenaufGrundeiner Genehmigungnach 3Absatz1,2odereinerAllgemeinenGenehmigungnach 3Absatz4befördert,überlassenodervonihmerwerbenwill, sofernderabsenderundderempfängerinder Genehmigungsurkundegenanntodervoneiner AllgemeinenGenehmigungnach 3Absatz4umfasst sind, 2.derBundeswehrüberlassenodervonihrerwerben will oder 3.demBeschaffungsamtdesBundesministeriums desinnern,denpolizeiendesbundes,derzollverwaltung,einerfürdieaufrechterhaltungderöffentlichensicherheitzuständigenbehördeoder Dienststelle,einemBeschussamtodereinerBehördedesStrafvollzugsüberlassenodervondiesenzurInstandsetzung,zurErprobungoderzur Beförderung erwerben will Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)DieAllgemeineGenehmigungimSinnedes 3 Absatz4,des 4Absatz2unddes 4aAbsatz4wird durch Rechtsverordnung erteilt a Satz 3 wird wie folgt gefasst: DurchRechtsverordnung,diederZustimmungdesBundesratesnichtbedarf,kannbestimmtwerden,aufwelche WeiseKriegswaffenunbrauchbarzumachensindundin welcherformihreunbrauchbarmachungnachzuweisen ist Absatz 2 wird wie folgt geändert: NachdemWort Instandsetzung werdendiewörter,zur Erprobung, eingefügt a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)innummer3werdennachdemwort befördert diewörter ;diesgiltnichtfürselbstbeförderungenindenfällendes 12Absatz6Nummer1 sowiefürinhabereinerwaffenbesitzkartefür Kriegswaffengemäß 59Absatz4desWaffengesetzesvon1972imRahmenvonUmzugshandlungendurchdenInhaberderErlaubnis eingefügt. bb)innummer4werdennachdemwort durchführt diewörter odersonstindasbundesgebiet gestrichen. b)inabsatz4wirddieangabe 4 durchdieangabe 3 ersetzt b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)innummer3werdennachdemwort erstattet diewörter sowieindenfällendes 12Absatz6 Nummer1KriegswaffenimBundesgebietohne Genehmigungnach 3Absatz2selbstbefördert eingefügt. bb)innummer6werdenderpunktdurchein KommaersetztundnachNummer6folgende Nummer 7 angefügt: 7.alsInhabereinerErlaubnisgemäß 59Absatz4desWaffengesetzesvon1972außerhalb einesbefriedetenbesitztumskriegswaffen ohnegenehmigungnach 3Absatz2selbst befördert. b) Absatz 2 wird Absatz 3. c) Absatz 3 wird Absatz 4. d) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: (2)Ordnungswidrighandeltferner,werfahrlässig Kriegswaffeneinführt,ausführt,durchdasBundesgebietdurchführt,ausdemBundesgebietoderinnerhalb desbundesgebietesverbringt,ohnedassdiehierzuerforderliche Beförderung genehmigt ist. Artikel 5 Änderung der Ersten Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen DieErsteVerordnungüberAllgemeineGenehmigungen nachdemgesetzüberdiekontrollevonkriegswaffenvom 30.Juli1961 (BAnz.Nr.150vom8.August1961),diezuletztdurchArtikel1derErstenVerordnungzurÄnderung dererstenverordnungüberallgemeinegenehmigungen nachdemgesetzüberdiekontrollevonkriegswaffenvom 8.Januar1998 (BGBl.IS.59)geändertwordenist,wirdwie folgt geändert: 1. 1 wird wie folgt gefasst: 1 FürdieBeförderungvonKriegswaffendurchdasBundesgebietwirdeineAllgemeineGenehmigungerteilt, soweitdiekriegswaffenauseinemmitgliedstaatder EuropäischenUnionaufGrundeinerVerbringungsgenehmigungdiesesMitgliedstaatesversandtwerdenund diekriegswaffenzumendgültigenverbleibineineman-

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/5262 derenmitgliedstaatdereuropäischenunionbestimmt sind. 2. Nach 1 werden die folgenden 1a bis 1c eingefügt: 1a FürdieBeförderungvonKriegswaffenzumZweckder EinfuhrindasBundesgebietwirdeineAllgemeineGenehmigungerteilt,soweitdieKriegswaffenauseinem MitgliedstaatderEuropäischenUnionversandtwerden und Empfänger der Kriegswaffen die Bundeswehr ist. 1b FürdieBeförderungvonKriegswaffenderNummern12,16,27,28,34,35,36,54,56,57und58der KriegswaffenlistezumZweckderEinfuhrindasBundesgebietwirdeineAllgemeineGenehmigungerteilt,soweit diekriegswaffenaufgrundeinerverbringungsgenehmigungauseinemmitgliedstaatdereuropäischenunion versandtwerdenundempfängerdieserkriegswaffenein imbundesgebietansässigesunternehmenist,dasgemäß 2adesAußenwirtschaftsgesetzesinVerbindungmit 21a der Außenwirtschaftsverordnung zertifiziert ist. 1c FürdieBeförderungvonKriegswaffeninnerhalbdes BundesgebieteswirdeineAllgemeineGenehmigungerteilt,soweitderVersenderundderEmpfängerimBundesgebietansässigeUnternehmensind,diegemäß 2a desaußenwirtschaftsgesetzesinverbindungmit 21a der Außenwirtschaftsverordnung zertifiziert sind. 3.In 3awerdennachdemWort Antipersonenminen die Wörter oder Streumunition eingefügt. Artikel 6 Bekanntmachungserlaubnis DasBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologie kanndenwortlautdeskriegswaffenkontrollgesetzesund desaußenwirtschaftsgesetzesinderenvominkrafttreten diesesgesetzesangeltendenfassungimbundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 7 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft.

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung A. Allgemeines DieÄnderungdesAußenwirtschaftsgesetzes (imfolgenden: AWG ),deraußenwirtschaftsverordnung (imfolgenden: AWV ),derverordnungzurregelungvonzuständigkeiten imaußenwirtschaftsverkehr,deskriegswaffenkontrollgesetzes (imfolgenden: KrWaffKontrG )sowiederersten VerordnungüberAllgemeineGenehmigungennachdemGesetzüberdieKontrollevonKriegswaffen ( Verordnungzum KrWaffKontrG )dientinersterliniederumsetzungder Richtlinie2009/43/EGdesEuropäischenParlamentsunddes Ratesvom6.Mai2009zurVereinfachungderBedingungen fürdieinnergemeinschaftlicheverbringungvonverteidigungsgütern Verteidigungsgüterrichtlinie (ABl.L146vom ,S.1;imFolgenden: Verteidigungsgüterrichtlinie ). ZielderVerteidigungsgüterrichtlinieistes,dieVorschriften undverfahrenfürdieverbringungvonverteidigungsgütern zwischeneu-mitgliedstaatenzuvereinfachen,umdasreibungslosefunktionierendesbinnenmarktessicherzustellen. DiebetreffendenVerteidigungsgüterergebensichausdem InhaltderGemeinsamenMilitärgüterlistederEuropäischen Union.ImdeutschenRechtentsprechendieinTeilI AbschnittAderAusfuhrliste (AnlageALzurAußenwirtschaftsverordnung)aufgelistetenRüstungsgüterdenGütern der Gemeinsamen Militärgüterliste. DerzeitunterscheidensichdieRechts-undVerwaltungsvorschriftenderEU-MitgliedstaatenüberdieVerbringungvon VerteidigungsgüternzwischenEU-Mitgliedstaatenerheblich,wasdenVerkehrmitdiesenGüternbehindernundden WettbewerbinnerhalbdesBinnenmarktesverzerrenkann. DadurchwerdenInnovationen,dieindustrielleZusammenarbeitunddieWettbewerbsfähigkeitderVerteidigungsindustrieinderEUbehindert.Umdementgegenzuwirken,istes erforderlich,dieeinschlägigenrechts-undverwaltungsvorschriftendereu-mitgliedstaatenanzugleichen.dieserfolgt durch die oben genannte Verteidigungsgüterrichtlinie. DieVereinheitlichungdereinschlägigenRechts-undVerwaltungsvorschriftenderEU-MitgliedstaatensolldabeiwederdereninternationaleVerpflichtungenundBindungen nochdasermessendereu-mitgliedstaatenhinsichtlichihrer beiderausfuhrvonverteidigungsgüternverfolgtenpolitik beeinträchtigen. DieVerteidigungsgüterrichtliniesiehtimWesentlicheneine AusweitungdesAnwendungsbereichsvonAllgemeinenGenehmigungenundGlobalgenehmigungen (Sammelausfuhrgenehmigungen)vor.AllgemeineGenehmigungensindausdrücklich für Fälle vorgesehen, in denen derempfängerdenstreitkräfteneineseu-mitgliedstaats angehörtoderalsauftraggeberimbereichderverteidigunghandelt,dereinenerwerbfürdieausschließliche VerwendungdurchdieStreitkräfteeinesEU-Mitgliedstaats tätigt, derempfängereinunternehmenist,dasgemäßartikel9 der Verteidigungsgüterrichtlinie zertifiziert wurde, diegüterzumzweckevonvorführungen,gutachtenund Ausstellungen verbracht werden oder diegüterzweckswartungundreparaturverbrachtwerdenundessichbeidemempfängerumdenursprünglichen Lieferanten der Verteidigungsgüter handelt. AuchdieDurchfuhrdurchEU-Mitgliedstaatensollerleichtert werden. DieUmsetzungdieserVorgabenindasdeutscheRechterfordert geringfügige gesetzliche Änderungen. DieAWVsiehtbereitsin 1Absatz2AWVvor,dassGenehmigungeninderFormderAllgemeinverfügung ( 35 Satz2desVerwaltungsverfahrensgesetzes)vonAmtswegen erteiltwerden.dieentsprechendenvorgabenderrichtlinie könnendahergrundsätzlichdurchdenerlassvonallgemeinverfügungenumgesetztwerden.imhinblickaufdie vonderverteidigungsgüterrichtliniegeforderteallgemeine GenehmigungfürVerbringungenangemäßArtikel9der VerteidigungsgüterrichtliniezertifizierteUnternehmenistjedochdasZertifizierungsverfahrengesetzlichzuregeln.Im AWGwirdzudiesemZweckdieErmächtigungsgrundlage fürdieregelungderzertifizierunginderawvgeschaffen. ZudemwirdderAnwendungsbereicheinigerBestimmungen aufdieneugeschaffenezertifizierungausgedehnt.indie AWVwerdendetaillierteRegelungenzurZertifizierungaufgenommen;weitereEinzelheitenwerdennachMaßgabe dieserbestimmungenvombundesamtfürwirtschaftund Ausfuhrkontrolle (BAFA)festgelegt.DieVerordnungzur RegelungvonZuständigkeitenimAußenwirtschaftsverkehr wird angepasst. DarüberhinaussiehtdieVerteidigungsgüterrichtlinieInformations-undBuchführungspflichtenvor.Dieseentsprechen weitgehendderbisherigenpraxisundwerdennunmehrausdrücklich in der AWV angeordnet und bußgeldbewehrt. Zudemwerden unabhängigvonderumsetzungderverteidigungsgüterrichtlinie dierechtlichengrundlagengeschaffen,umverwaltungsakteimaußenwirtschaftsverkehr imzuständigkeitsbereichdesbundesamtsfürwirtschaft undausfuhrkontrolle (BAFA)elektronischzubeantragen undzuübermitteln.daselektronischekommunikationsportaldesbundesamtsfürwirtschaftundausfuhrkontrolle (BAFA)ermöglichtesAntragstellern,AnträgeunddiehierfürerforderlichenDokumenteunterNutzungihresunternehmensinternenIT-Systemselektronischeinzureichen.Jede weiterekommunikationkannelektronischerfolgenundverwaltungsaktekönnenelektronischübermitteltwerden.auf dieseweisewirdiminteressederunternehmeneineschnelle,zuverlässigeundeffektivekommunikationmittelseines einheitlichen Mediums geschaffen. DasKrWaffKontrGsiehtdenErlassAllgemeinerGenehmigungennurinwenigenSonderfällenvor.Daheristes erforderlich,zurumsetzungderrichtliniedieermächtigungsgrundlagefürdenerlassallgemeinergenehmigungenzuerweitern.diesbezüglichlegtdaskrwaffkontrg fest,dassallgemeinegenehmigungeninformeinerverordnungderbundesregierungerteiltwerden,dienichtder ZustimmungdesBundesratesbedarf.DieVerordnungzum KrWaffKontrGistentsprechendzuergänzen.Dieüberden richtlinienbedingtenumsetzungsbedarfhinausvorgenommenenänderungendeskwkgdienenderanpassungmeh-

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/5262 rerervorschriftenandieseiterlassdesgesetzesgewandelten Umstände. DieausschließlicheGesetzgebungskompetenzdesBundes ergibtsichausartikel73absatz1nummer5desgrundgesetzes (GG) (Waren-undZahlungsverkehrmitdemAuslandeeinschließlichdesZoll-undGrenzschutzes)sowie Artikel26Absatz2Satz2GG,soweitÄnderungendes KrWaffKontrG vorgesehen sind. DiegesetzlichenÄnderungensindfürdieöffentlichenHaushalteweitgehendkostenneutral.ZwarentstehtdurchdieErteilungvonAllgemeinenGenehmigungenunddurchdie ZertifizierungeinadministrativerMehraufwand.Demsteht jedochdiemitderausweitungdesanwendungsbereichsder AllgemeinenGenehmigungenundderhiermitverbundenen europaweiteneinführungdeszertifizierungsverfahrensbewirktereduktiondesverwaltungsaufwandesimbereichder Einzel-undSammelausfuhrgenehmigungengegenüber.DadurchwirddermitdenAllgemeinenGenehmigungenund derzertifizierungverbundeneaufwandvoraussichtlichzumindestkompensiert.diemitdereinführungdeselektronischenkommunikationsportalsdesbundesamtsfürwirtschaftundausfuhrkontrolle (BAFA)verbundenenKosten werdendurcheinsparungenanarbeitszeitundsonstigen Kosten des Postwegs aufgebracht. Länder und Gemeinden werden nicht mit Kosten belastet. EineMehrbelastungderWirtschaft,insbesonderedermittelständischen,istdurchdieAusweitungdesAnwendungsbereichsderAllgemeinenGenehmigungen,dieEinführungdes ZertifizierungsverfahrensunddeselektronischenKommunikationsportalsebenfallsnichtzuerwarten (vgl.bürokratiekostenausinformationspflichten).derwirtschaftentstehen auchkeinezusätzlichenkosten.angesichtsderverstärkten NutzungAllgemeinerGenehmigungenkannvielmehrdavon ausgegangenwerden,dassdiedenfirmenimrahmendes Genehmigungsverfahrensdurchschnittlichentstehenden Kostensinkenwerden.GleichesgiltfürdieNutzungdes elektronischenkommunikationsportals.diezertifizierung eröffnetdenbetroffenenrüstungsunternehmeneinemöglichkeitderverfahrenserleichterung,derennutzungfreiwilligist.machendieunternehmenvonderzertifizierunggebrauch,istzuerwarten,dassderhiermitfürsieverbundene VerwaltungsaufwanddurchdiedamiteinhergehendeErleichterungdesBezugsbestimmterVerteidigungsgüterzumindestkompensiertwird.DaszertifizierteUnternehmen erlangtgrößererechts-undplanungssicherheitbeimbezug derverteidigungsgüterundwirdvonmitwirkungsobliegenheitenimeinzel-undsammelausfuhrgenehmigungsverfahren entlastet. AuswirkungenaufEinzelpreiseunddasPreisniveau,insbesonderedasVerbraucherpreisniveau,sindnichtzuerwarten. Informationspflichten für die Wirtschaft: DurchdieÄnderungenderAWVwerdendreiInformationspflichtenfürdieWirtschaftneueingeführtundzweigeändert.DiedamitverbundenenBürokratiekostenwerdennach demstandardkosten-modellaufmax ,70eurogeschätzt.dabeiistjedochzubeachten,dassdiesekostenbereitsheuteanfallen,soweitdurchdieneuregelungnurdie bestehendepraxisgesetzlichgeregeltwird,undimübrigen durchkorrespondierendeentlastungenimverwaltungsverfahren kompensiert werden. Nach 2aAWVsindUnternehmen,dieeinZertifikatbeantragen,verpflichtet,demAntragbestimmteInformationen underklärungenbeizufügen.esistzuerwarten,dassdie MöglichkeiteinZertifikatzubeantragenvonca.100Unternehmengenutztwerdenwird.DieGültigkeitsdauereines ZertifikatesdarfhöchstensfünfJahrebetragen.Danachist nachdemstandardkostenmodellvonrund20anträgenjährlichauszugehen.aufgrunddergeringenmengekommtdas vereinfachteverfahrenfürdieex-ante-abschätzungderbürokratiekostenzuranwendung.derkostenfaktorfürdie Zertifizierungbeträgtdanach70,31.DieMultiplikationder exaktenmengeananträgenmitdiesemkostenfaktorergibt jährlichebürokratiekosteninhöhevonrund1406,20euro. Esistzubeachten,dassderAntragaufZertifizierungfreiwilligerfolgt.Somitistzuerwarten,dassdiehiermitverbundenenBelastungendurchdiewirtschaftlichenVorteilefürden Antragsteller zumindest kompensiert werden. Regelungsalternativen,diemöglicherweiseeinegeringere BelastungfürdieWirtschaftzurFolgehätten,sindnichtersichtlich. DieÄnderungdes 30Absatz2AWG,dieEinfügungdes 2bAWVunddieAnpassungdes 17AWVführenzu EntlastungenderWirtschaft.ZwarentstehenderWirtschaft, sofernsievondemneuenelektronischenkommunikationsportalgebrauchmachenwill,durchdieschaffungdererforderlichenit-schnittstellenzunächstbelastungen.der UmfangdieserBelastungenhängtvondemjeweiligenunternehmensinternenIT-Systemabundkanndahernichtquantifiziertwerden.DieseBelastungenwerdenjedochdurchdie Möglichkeiteinerschnellen,einfachenundgezieltenKommunikationmittelseineseinheitlichenMediumsundden WegfalldesPostwegskompensiert:Beiderelektronischen BeantragungeinerGenehmigungodersonstigenEntscheidungmüssendieAntragsunterlagennichtmehrinPapierformeingereichtwerden.StattdessenkannderAntragsteller dieerforderlicheninformationenunmittelbarausseinem IT-Systemübermitteln.Esistdamitzurechnen,dassjährlich ingeschätzten18000verfahren,dasheißtca.50prozentallervorgänge,aufdieantragstellunginschriftlicherform verzichtetwird.diedarausresultierendeneinsparungenbelaufensichproverfahrenaufca.zehnminuten.beieinem Stundenlohnvon27,70EuroundpostalischenZusatzkosten von2euroresultiertdarauseineentlastunginhöhevon jährlich insgesamt rund Euro. 17aAbsatz1AWVverpflichtetbestimmteAusführer,die EmpfängerüberdieinderAusfuhrgenehmigungenthaltenen BeschränkungenhinsichtlicheinerAusfuhrausdemBestimmungslandzuinformieren.Diesbetrifftca.15000Fälleim Jahr.DerZeitaufwandfürdieBefolgungderInformationspflichtbeträgtschätzungsweisezweiMinutenmitArbeitskosteninHöhevon27,70Euro/Stunde.Darausresultieren Kosten in Höhe von jährlich insgesamt rund Euro. AlsRegelungsalternative,diemöglicherweiseeinegeringere BelastungfürdieWirtschaftzurFolgehätte,kommteine BeschränkungdesAnwendungsbereichsaufVerbringungen ineu-mitgliedstaateninbetracht.allerdingsistzubeachten, dass 17aAWVimWesentlichendiebisherigePraxissorgfältigerGeschäftsführunggesetzlichfestschreibt.EineBeschränkungaufVerbringungenkönntezudemunzutreffendenUmkehrschlussführen,dassderartigeInformationspflichtenbeiAusfuhreninDrittstaatenkünftignichtzu

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode beachtenseien.daheristeineumfassenderegelungfürverbringungenundausfuhrengeboten.angesichtsderbestehendenpraxisfallenzudemtatsächlichkeineneuenbürokratiekosten an. 17aAbsatz2AWVsiehteineBuchführungs-undAufbewahrungspflichtbzgl.bestimmterVorgängebzw.Unterlagen vor.diesbetrifftca.15000fälleimjahr.derzeitaufwand fürdiebefolgungderinformationspflichtbeträgtschätzungsweise35minutenmitarbeitskosteninhöhevon 27,70Euro/Stunde.DarausresultierenKosteninHöhevon insgesamt rund ,50 Euro. AlsRegelungsalternative,diemöglicherweiseeinegeringere BelastungfürdieWirtschaftzurFolgehätte,kommtwiederumeineBeschränkungdesAnwendungsbereichsaufVerbringungeninEU-MitgliedstaateninBetracht.AusdenvorstehendgenanntenGründenistjedocheineumfassende RegelungfürVerbringungenundAusfuhrengeboten.AngesichtsderbestehendenPraxisfallenzudemwiederumtatsächlich keine neuen Bürokratiekosten an. DurchdasStreichendesVerweisesauf 5Absatz1AWVin 19Absatz1AWVwirdderAnwendungsbereichderGenehmigungspflichtnach 5Absatz1AWVausgeweitet. Diesbetrifftca.1000FälleimJahr.Aufgrunddergeringen MengekommtdasvereinfachteVerfahrenfürdieEx-ante- AbschätzungderBürokratiekostenzurAnwendung.Der Kostenfaktorfür Einzel-undallgemeineGenehmigungen (einfachekomplexität) beträgtdanach7,58.diemultiplikationderfallzahlmitdiesemkostenfaktorergibtjährliche Bürokratiekosten in Höhe von Euro. Regelungsalternativen,diemöglicherweiseeinegeringere BelastungfürdieWirtschaftzurFolgehätten,sindnichtersichtlich.Artikel4derVerteidigungsgüterrichtlinieschreibt diesebestimmungvor.allerdingsistzubeachten,dassder WegfallderBefreiungstatbeständevollständigdurchneuzu schaffendeallgemeinegenehmigungenausgeglichenwird, so dass tatsächlich keine neuen Bürokratiekosten anfallen. Informationspflichten für die Verwaltung: In 21aAbsatz5AWVwirdeineInformationspflichtfürdie Verwaltung bzgl. der Zertifizierungen neu eingeführt. Informationspflichten für Bürger: Keine. DasGesetzverursachtkeineAuswirkungenvongleichstellungspolitischer Bedeutung. DasGesetzistmitderNationalenNachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung vereinbar. B. Im Einzelnen Zu Artikel 1 (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes) Zu Nummer 1 DieinderVerteidigungsgüterrichtlinievorgeseheneZertifizierungistbishergesetzlichnichtgeregelt.Mit 2aAWG wirddieermächtigungsgrundlagefürdieregelungdeszertifizierungsverfahrens in der AWV geschaffen. Zu Nummer 2 MitderErteilungvonZertifikatenimRahmendesneuen ZertifizierungsverfahrenswirdeinbisherimAußenwirtschaftsrechtnichtvorgesehenerVerwaltungsakteingeführt. DieserlässtsichnichtzweifelsfreiunterdenBegriffder Genehmigung subsumieren.erbetrifftallerdingsebensowie dieausfuhrgenehmigungdenin 28Absatz3Nummer1 AWGgenanntenBereichdesWaren-undDienstleistungsverkehrs,dadasZertifikatErleichterungenbeimgrenzüberschreitendenBezugvonVerteidigungsgüterninnerhalbder EUbietensoll.EbensowiebeiderErteilungvonAusfuhrgenehmigungenistbeiderZertifizierungeinezentraleBearbeitungdurchdasBundesamtfürWirtschaftundAusfuhrkontrolle (BAFA)erforderlich.Anderenfallswärezubefürchten, dassdielandesbehördenunterschiedlichhoheanforderungenandiezuverlässigkeitderzuzertifizierendenunternehmenstellen.dieskönntevondenbetroffenenunternehmen ausgenutztwerden.dahersollderanwendungsbereichdes 28Absatz3Nummer1AWGdurchdieÄnderungausgedehntwerdenundsowohldieErteilungvonGenehmigungen als auch von Zertifikaten erfassen. ErgänzendwirdinArtikel3dieVerordnungzurRegelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr geändert. Zu Nummer 3 Zu Buchstabe a DieÄnderungweitetdenAnwendungsbereichdes 30 AWGaus,sodasskünftigsowohlGenehmigungenalsauch Zertifikateerfasstwerden.EntscheidungenüberdieZertifizierungeinesUnternehmensduldenimAllgemeinenkeinen Aufschub,sodassauchdieaussystematischenGründenvorgeseheneAusdehnungdesAusschlussesdesSuspensiveffektsin 30Absatz3AWGaufdasZertifizierungsverfahren gerechtfertigt ist. Zu Buchstabe b Zu Doppelbuchstabe aa AuchbeiZertifikatenmüssenNebenbestimmungenmöglich sein.artikel9absatz3buchstabedderverteidigungsgüterrichtliniefordertausdrücklicheinebefristungaufhöchstens fünfjahre.artikel9absatz4derverteidigungsgüterrichtlinie sieht die Möglichkeit weiterer Nebenbestimmungen vor. Zu Doppelbuchstabe bb DadasZertifikatdieZuverlässigkeitdeszertifiziertenUnternehmensbescheinigt,istauchdasZertifikatnichtübertragbar. Zu Buchstabe c DieFormerfordernissefürVerwaltungsakteundihreBeantragung werden nunmehr in 2b AWV geregelt. Zu Nummer 4 DurchdieÄnderungdes 33Absatz5Nummer1AWG wirdauchdaserschleicheneineszertifikatesdurchunrichtigeoderunvollständigeangabentatsächlicherartbußgeldbewehrt.

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/5262 Zu Artikel 2 (ÄnderungderAußenwirtschaftsverordnung) Zu Nummer 1 In 2aAWVwerdendiemateriellenVorgabenderVerteidigungsgüterrichtliniezurZertifizierungindieAWVaufgenommen. Absatz1bestimmtdenInhaltdesZertifikates.AusAbsatz1 ergibtsichzugleich,dassdiezuverlässigkeitdesunternehmensvoraussetzungfürdieerteilungdeszertifikatesist. EinZertifikatwirdnurerteilt,wenndasbetreffendeUnternehmendieFähigkeitbesitzt,dieAusfuhrbestimmungenfür dieaufgrundderdiesbezüglichenallgemeinengenehmigungen erhaltenen Verteidigungsgüter einzuhalten. Absatz2nenntdiefürdieBeurteilungderZuverlässigkeit regelmäßigmaßgeblichenkriterien.dieseentsprechenden VorgabeninArtikel9Absatz2derVerteidigungsgüterrichtlinieinderenKonkretisierungdurchdie Empfehlungder Kommissionvom11.Januar2011betreffenddieZertifizierungvonUnternehmenderVerteidigungsindustrienachArtikel9derRichtlinie2009/43/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRateszurVereinfachungderBedingungenfür dieinnergemeinschaftlicheverbringungvonverteidigungsgütern (ABl. L 11 vom , S. 62). DieinNummer1verlangtehinreichendeErfahrungdesUnternehmensimBereichderVerteidigungunterBerücksichtigungderEinhaltungvonAusfuhrbeschränkungendurchden Antragsteller,etwaigereinschlägigerGerichtsurteileundder BeschäftigungerfahrenerFührungskräfte,bieteteinenAnhaltspunktfürdieAnnahme,dassauchkünftigmitderEinhaltung der entsprechenden Bestimmungen zu rechnen ist. DurchNummer2wirdderKreisderzertifizierungsfähigen UnternehmenaufUnternehmenmiteigenereinschlägiger industriellertätigkeitbeschränkt.durchdiezertifizierung unddiedaraufbezogenenallgemeinengenehmigungensoll derbezugvonkomponentenfürdieeigeneproduktionerleichtert werden. DieindenUnternehmenbereitsbestimmtenAusfuhrverantwortlichenwerdenregelmäßigdieinNummer3genannten AnforderungenandenzumpersönlichVerantwortlichenfür VerbringungenundAusfuhrenzuernennendenleitenden Mitarbeiter erfüllen. MitderErklärungnachNummer4verpflichtetsichdaszu zertifizierendeunternehmenzusätzlich,allenotwendigen Vorkehrungenzutreffen,umsämtlicheBedingungenfürdie EndverwendungundAusfuhrdesihmaufgrundeinerAllgemeinenGenehmigunggeliefertenVerteidigungsguteseinzuhalten und durchzusetzen. DienachNummer5abzugebendeVerpflichtungserklärung bezüglichangabenzuendverwendungundendverwendern dientderkontrollederendverwendungdergüter,diedaszu zertifizierendeunternehmenausführt,verbringtoderim RahmeneinerGenehmigungeinesanderenMitgliedstaats dereuropäischenunionerhält.dadurchsolldiebeachtung deraußenwirtschaftsrechtlichenbestimmungendurchdas Unternehmen kontrolliert werden. DieinNummer6verlangteBeschreibungdesinternenProgrammszurEinhaltungderAusfuhrkontrollverfahrenoder desverbringungs-undausfuhrverwaltungssystemsermöglichtdieprüfung,obdieseseinehinreichendegewährfürdie Einhaltungdereinschlägigenaußenwirtschaftsrechtlichen BestimmungendurchdaszuzertifizierendeUnternehmen bietet. DieErklärungnachNummer7dientebensowieNummer2 derbeschränkungdeskreisesderzertifizierungsfähigen UnternehmenaufUnternehmen,diemittelsZertifizierung undzugehörigerallgemeinergenehmigungenkomponenten für die eigene Produktion beziehen möchten. DieBeschränkungderGültigkeitsdauerdesZertifikatesauf höchstensfünfjahreinabsatz3entsprichtdenvorgabenin Artikel 9 Absatz 3 der Verteidigungsgüterrichtlinie. Zu Nummer 2 Derneue 2bAWVsolldenUnternehmenderExportwirtschafteineschnelle,zuverlässigeundeffektiveKommunikationmittelseineseinheitlichenMediumsermöglichen.Er ersetztdenbisherigen 30Absatz2AWG.AmSchriftformerforderniswirdimGrundsatzfestgehalten.Zudem wirdesaufalleverwaltungsakteimaußenwirtschaftsverkehrausgeweitet,umzertifikatenach 2aAWGzuerfassen.Außerdemersetzt 2bAWVdenbisherigen 17Absatz3AWVundermächtigtdasBundesamtfürWirtschaft undausfuhrkontrolle (BAFA),durchBekanntmachungim Bundesanzeigerfestzulegen,vonwelchemZeitpunktanund unterwelchenvoraussetzungenanträgeauferteilungeiner Ausfuhrgenehmigungelektronischgestelltwerdenkönnen. 3adesVerwaltungsverfahrensgesetzesfindetkeineAnwendung.Derneue 2bAWVerweitertdenbisherigen 17 Absatz3aufdieBeantragungundÜbermittlungjeglicher VerwaltungsakteimAußenwirtschaftsverkehr,zumBeispiel GenehmigungenfürAusfuhren,Einfuhren,Durchfuhren oderhandels-undvermittlungsgeschäfte,nullbescheide undzertifikateimsinnedes 2aAWG.DieAntragstellung unddieübermittlungdesverwaltungsaktskönnenelektronisch dasheißtunterverzichtaufdieformerfordernisse des 126aBGB erfolgen.aufgrundseineserweiterten Anwendungsbereichsistderneue 2bAWVnichtmehrim 2.Untertitelzuverorten,dergenehmigungsbedürftigeAusfuhrenregelt,sondernindenAllgemeinenVorschriftendes 1. Kapitels. Zu Nummer 3 Derneue 17AWVregeltergänzendzudenBestimmungen desneuen 2bAWVdieBeantragungvonAusfuhrgenehmigungen.Erfasstdenbisherigen 17Absatz1,2und4AWV zusammen.nachdemneuen 17Satz1AWVsindAnträge auferteilungvonausfuhrgenehmigungenvomausführer zustellen.nachdemneuen 17Satz2AWVsinddemAntragDokumentezumNachweisüberdenEndempfänger,den EndverbleibunddenVerwendungszweckbeizufügen.Der neue 17Satz3,4AWVeröffnetdemBundesamtfürWirtschaftundAusfuhrkontrolle (BAFA)entsprechenddembisherigen 17Absatz2und4AWVdieMöglichkeit,nach pflichtgemäßemermessenaufdievorlagevonunterlagen zuverzichten,anderealsdieinsatz2genanntendokumente zuverlangenodereineinternationaleeinfuhrbescheinigungenanzuerkennen.dasnäherebestimmtdasbundesamtfür WirtschaftundAusfuhrkontrolle (BAFA)durchBekanntmachungimBundesanzeiger.DurchBekanntmachungkönnen auchvordruckefürdieausfuhrgenehmigungvorgeschrie-

16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode benwerden.diebekanntmachungersetztdenbisherigen 17 Absatz 1 Satz 1 AWV. Zu Nummer 4 DieÄnderungnormiertdieinArtikel8derVerteidigungsgüterrichtlinievorgesehenenInformations-undBuchführungspflichten.DamitwerdenVerfahrenundVorgehenausdrücklichgeregelt,diebeisorgfältigerGeschäftsführungbereits heutepraxissind.dementsprechenderfolgteineeinheitliche FestlegungdieserPflichtenfürVerbringungeninEU-MitgliedstaatenundAusfuhreninDrittstaaten.DerSystematik derawvfolgendwerdenindemneuen 17aAWVdie PflichtenbezüglichderAusfuhrenausderEUbehandeltund indemneugefassten 21Absatz1AWVfürVerbringungen innerhalbdereuhieraufverwiesen (vergleichenummer6 Buchstabe a). DerEmpfängereinesVerteidigungsguteskanninderAusfuhrgenehmigungenthalteneBeschränkungenderAusfuhr ausdembestimmungslandnurdannbeachten,wennerhiervonkenntnishat.daherverpflichtetabsatz1denausführer,denempfängerhierüberrechtzeitig,dasheißtspätestens bei der Ausfuhr, zu informieren. Absatz2bestimmtdetailliertBuchführungspflichtenim HinblickaufAusfuhren.Diesedieneninsbesonderedazu, eineüberwachungdereinhaltungderaußenwirtschaftsrechtlichenbestimmungendurchdiezuständigenbehörden zu ermöglichen. Artikel8Absatz4derVerteidigungsgüterrichtliniesiehtvor, dassdieaufbewahrungsfristfürdieunterlagenbeiverbringungendenindeutschlandgängigenaufbewahrungsfristen entsprichtunddreijahrenachendedeskalenderjahres,in demdieverbringungerfolgtist,nichtunterschreitet.in DeutschlandgeltensehrunterschiedlicheFristenfürdie AufbewahrungvonUnterlagen,vergleicheetwa 257Absätze4und5Handelsgesetzbuch (sechsbiszehnjahre), 34 Wertpapierhandelsgesetzund 8Absatz3Geldwäschegesetz (mindestensfünfjahre),sowie 3aAWV (fünfjahre). MitfünfJahrenwirdeineimdeutschenRechtvielfachvorkommendeFristgewählt.NachanderengesetzlichenVorschriftenetwabestehendeabweichendeAufbewahrungsfristenfürdiebetreffendenUnterlagenbleibenunberührt. WiederumwirdfürAusfuhrenundVerbringungeneineeinheitliche Regelung getroffen. Zu den Nummern 5 und 6 DurchdieÄnderungwirddieGeltungderBefreiungstatbeständein 19Absatz1und 21AWVfürdieGenehmigungspflichtenfürdieAusfuhrundVerbringungderinTeilI AbschnittAderAusfuhrliste (AnlageALzurAWV)genannten Güter gemäß 5 Absatz 1 AWV aufgehoben. DieAufhebungderBefreiungstatbeständeträgtdenBestimmungeninArtikel4derVerteidigungsgüterrichtlinieRechnung.DanachunterliegtdieVerbringungvonVerteidigungsgüternzwischendenEU-Mitgliedstaatengrundsätzlicheiner Genehmigungspflicht.Befreiungenhiervonsindnurin wenigenfällenzugelassen.diedarüberhinausgehenden Befreiungstatbeständeinden 19und21AWVsindfolglich aufzuheben. GleichzeitigerlaubtesdieVerteidigungsgüterrichtlinie,für diebisherigenbefreiungstatbeständeder 19,21AWV Allgemeine Genehmigungen zu erteilen. ImInteresseeinerübersichtlichenRegelungwerdensämtlicheBefreiungstatbeständeder 19und21AWVaufgehoben und in Allgemeine Genehmigungen überführt. Zu Nummer 7 DerSystematikderAWVentsprechendwirddurchdieÄnderungdasVerfahrenderZertifizierungineinemneuen 21aAWVgeregelt.DieVorschriftergänztdiemateriellen BestimmungenzurZertifizierungimneuen 2aAWV (vergleiche Nummer 1). DieBestimmungendesneuen 2bAWVfindenauchaufdie ZertifizierungAnwendung.UmdienotwendigeFlexibilität beideranpassungandieerfordernissederpraxiszuerreichen,wirddasbundesamtfürwirtschaftundausfuhrkontrolle (BAFA)inAbsatz1zurBestimmungderdemAntrag auferteilungeineszertifikatesbeizufügendenunterlagen ermächtigt. HinsichtlichderAufbewahrungdesZertifikateswirdaufgrunddervergleichbarenInteressenlageinAbsatz2aufdie Bestimmungen zu Genehmigungen verwiesen. DieVeröffentlichungderzertifiziertenEmpfängerdurchdas BundesamtfürWirtschaftundAusfuhrkontrolle (BAFA) dientebensowiedasvondereuropäischenkommissionbetriebenezentralregister,aufdasinabsatz3informatorisch hingewiesenwird,dertransparenz.verbringersollensich vorinanspruchnahmeeinerallgemeinengenehmigung,die aufdiezertifizierungdesempfängersabstellt,überdenentsprechendenstatusdesempfängersinformierenkönnen. DenvomBundesamtfürWirtschaftundAusfuhrkontrolle (BAFA)undvonderEuropäischenKommissionveröffentlichtenInformationenkommtjedochnachderVerteidigungsgüterrichtliniekeineRechtsverbindlichkeitzu.Istder EmpfängerentgegendenveröffentlichtenInformationen nichtzertifiziert,kannsichderverbringer,derunterausnutzungeinerentsprechendenallgemeinengenehmigungliefert,hieraufnichtberufen.esobliegtihm,sichinsonstiger WeisezuverlässigüberdieZertifizierungdesEmpfängerszu informieren. Zu Nummer 8 DurchdieÄnderungwerdenVerstößederzertifiziertenUnternehmengegendieInformationspflichtenin 17aAbsatz1 AWVundgegenBuchführungspflichtennachdemneuen 17a Absatz 2 AWV bußgeldbewehrt. Zu Artikel 3 (ÄnderungderVerordnungzurRegelungvonZuständigkeitenimAußenwirtschaftsverkehr) DieÄnderungstelltklar,dasssichdieZuständigkeitdes BundesamtesfürWirtschaftundAusfuhrkontrolle (BAFA) nach 1Absatz1derVerordnungzurRegelungvonZuständigkeitenimAußenwirtschaftsverkehrsowohlaufdieErteilungvonGenehmigungenalsauchvonZertifikatenerstreckt.

17 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/5262 Zu Artikel 4 (ÄnderungdesAusführungsgesetzes zu Artikel 26 Absatz 2 des Grundgesetzes Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a DieBezugnahmeaufdasBundesgebietistdurchdieWiedervereinigungüberholt,dasiesichaufSachverhaltebezieht, diedurchdieteilungdeutschlandsbedingtwaren.zugleich wirddurchdieergänzungdienutzungeinerallgemeinen GenehmigungzumZweckderBeförderungvonKriegswaffeninnerhalbderBundesrepublikDeutschlandimZusammenhang mit Ein-, Aus- oder Durchfuhren ermöglicht. Zu Buchstabe b Eswirdfestgelegt,fürwelcheFallgestaltungenAllgemeine Genehmigungenerteiltwerdenkönnen.DieindenNummern1bis3und6genanntenFälleergebensichzwingend ausdenvorgabenderverteidigungsgüterrichtlinie.zugleich wirddurchdieaufnahmedernummern4und5sichergestellt,dassreininnerdeutschebeförderungsvorgänge,die vonderverteidigungsgüterrichtlinienichterfasstwerden, gegenüberbeförderungsvorgängenmitbezügenzuanderen MitgliedstaatenderEuropäischenUnionkeineSchlechterbehandlung erfahren. Zu Nummer 2 DieAufnahmedieserErmächtigungsgrundlagezumErlass einerentsprechendenallgemeinengenehmigungbasiertauf denerfahrungenderverwaltungspraxisdervergangenen Jahre.ÜberentsprechendeEinzelgenehmigungsanträgewurden bislang ausnahmslos positiv entschieden. Zu Nummer 3 Zu Buchstabe a BeidieserÄnderunghandeltessichumeineFolgeänderung zunummer1aufgrunddererweitertenmöglichkeitenzur NutzungeinerAllgemeinenGenehmigungzurBeförderung von Kriegswaffen im Inland. Zu Buchstabe b AuchbeidieserÄnderunghandeltessichumeineFolgeänderungzuNummer1.ZudemwerdenAnpassungenvorgenommen,diesichaufgrundgeänderterUmständeinsbesonderebeiderAbwicklungvonKriegswaffenbeförderungen für die Bundeswehr ergeben. Zu Nummer 4 Diese Änderung ist eine Folgeänderung zu Nummer 2. Zu Nummer 5 Eshatsichgezeigt,dassinderPraxisnichtlediglicheinBedarfdafürbesteht,denUmgangmitunbrauchbargemachten Kriegswaffenverbindlichfestzulegen.Vielmehristesdarüberhinauserforderlich,verbindlichfestzulegen,welche technischenanforderungenandiedauerhafteunbrauchbarmachungvonkriegswaffenunddieerbringungentsprechendernachweisezustellensind.daeshierzubislangnur rechtlichunverbindlicherichtliniendesbundesministeriumsfürwirtschaftundtechnologiegibt,wirdeineermächtigungsgrundlagezumerlasseinerverbindlichen Rechtsverordnung aufgenommen. Zu Nummer 6 ImUmgangmitdemKrWaffKontrGhatsichgezeigt,dass auchfürdieübrigenfürdieaufrechterhaltungderöffentlichensicherheitzuständigenbehördenoderdienststellen regelmäßigeinbedürfnisbesteht,anderenzuerprobungszweckendietatsächlichegewaltüberkriegswaffenzuüberlassen.diesernotwendigkeitwirddurchdieergänzung Rechnung getragen. Zu Nummer 7 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa InderPraxisistdeutlichgeworden,dasseseinfachgelagerte FällederungenehmigtenBeförderungvonKriegswaffen gibt,beideneneinebestrafungausdemverbrechenstatbestandnichtangezeigterscheint.diebestrafungvonerben,findernoderähnlichepersonen,diekriegswaffenohne zuvorerteiltegenehmigungbeispielsweisezurpolizeibe- fördern,erscheintunangebracht.gleichesgiltfürlegal- Kriegswaffenbesitzer,diebeieinemUmzugkeineBeförderungsgenehmigungbeantragthaben.Hiersollkünftignur noch eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit erfolgen. Zu Doppelbuchstabe bb Wiebei 3Absatz3KrWaffKontrGistdieBezugnahmeauf dasbundesgebietin 22aAbsatz1Nummer4KrWaff- KontrG durch die deutsche Wiedervereinigung überholt. Zu Nummer 7 Buchstabe b und Zu Nummer 8 Buchstabe d IndenvergangenenJahrehatdieJustizVerfahreninFällen ungenehmigterbeförderungshandlungen,dieaufeinfache ArbeitsfehlerderbeteiligtenPersonenindenUnternehmen oderbehördenzurückzuführenwaren,ausnahmsloseingestellt.dahererscheintesfolgerichtig,diefahrlässigeungenehmigtebeförderungvonkriegswaffenkünftignichtmehr alsstraftat,sondernnurnochalsordnungswidrigkeitzuerfassen. Zu Nummer 8 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa EshandeltsichumeineFolgeänderungzuNummer7BuchstabeaDoppelbuchstabeaa.Fälle,indenenErwerbervon Todeswegen,FinderoderPersonen,dieinähnlicherWeise dietatsächlichegewaltüberkriegswaffenerlangthaben, dieseohnegenehmigungbefördern,werdenkünftigalsordnungswidrigkeiten behandelt. Zu Doppelbuchstabe bb AuchbeidieserÄnderunghandeltessichumeineFolgeänderungzuNummer7BuchstabeaDoppelbuchstabeaa.Legal-Kriegswaffenbesitzer,diebeiUmzugkeineBeförde-

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