Einundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Verordnung der Bundesregierung Einundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung A. Problem und Ziel AnpassungandieIran-Embargo-Verordnung (EU)Nr.961/2010desRates vom25.oktober2010überrestriktivemaßnahmengegeniranundbußgeldbewehrungvonverstößengegenbestimmteverboteundgenehmigungsvorbehaltesowiegegenwachsamkeits-,informations-undmeldepflichten; BußgeldbewehrungvonVerstößengegenweitereInformationspflichtender Verordnung (EU)Nr.359/2011desRatesvom12.April2011überrestriktive MaßnahmengegenbestimmtePersonen,OrganisationenundEinrichtungen angesichts der Lage in Iran. GenerellesVerbotderDurchfuhrvonRüstungsgüternbeiderUmsetzungvon Waffenembargos; UmsetzungdesmitderResolution1970 (2011)vom26.Februar2011vom SicherheitsratderVereintenNationenbeschlossenenWaffenembargosgegen Libyen; AufhebungdesWaffenembargosgegenSierraLeonegemäßderResolution 1940 (2010)vom29.September2010desSicherheitsratesderVereintenNationen und gemäß dem Beschluss 2010/677/GASP vom 8. November 2010; AnpassungdesWaffenembargosgegenCôted IvoiregemäßderResolution 1946 (2010)vom15.Oktober2010desSicherheitsratesderVereintenNationenundgemäßdemBeschluss2010/656/GASPdesRatesvom29.Oktober 2010; AufhebungderBeschränkungenfürZulieferungenungelisteterGüterfür kerntechnischeanlageninindienimrahmendes 5dderAußenwirtschaftsverordnung (AWV); BußgeldbewehrungvonVerstößengegenWachsamkeits-,Informations-und MeldepflichtensowieVerstößegegenErfüllungsverbotederEmbargoverordnungen (EG)Nr.329/2007desRatesvom27.März2007gegendieDemokratischeVolksrepublikKoreamitihrenÄnderungen,derVerordnung (EU)Nr.667/2010desRatesvom26.Juli2010gegenEritrea,derVerordnung (EU)Nr.204/2011überrestriktiveMaßnahmenangesichtsderLagein Libyen,derVerordnung (EU)Nr.101/2011desRatesvom4.Februar2011 mitfinanzsanktionengegenmitgliederderehemaligentunesischenregierungundihnennahestehendepersonenundderverordnung (EU)Nr.270/ 2011desRatesvom21.März2011mitFinanzsanktionengegenMitglieder derehemaligenägyptischenregierungundihnennahestehendepersonen, sowiederverordnung147/2003desratesvom27.januar2003gegensomalia mit ihren Änderungen;

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Anpassung an Änderungen des EU-Zollrechts; AktualisierungderVerweiseaufdieEU-VerordnungenzurBekämpfungder FinanzierungdesTerrorismus,dieEU-SanktionsverordnungengegendieDemokratischeRepublikKongo,Birma/Myanmar,Côted Ivoire,gegenGuinea, gegenirak,gegensimbabwe,gegendiedemokratischevolksrepublikkorea, gegenpräsidentlukaschenkoundverschiedenebelarussischeamtsträger,die EU Anti-Folter Verordnung und die Zollkodex-Durchführungsverordnung. B. Lösung Änderung der AWV. C. Alternativen Keine. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte DieÄnderungderAWVistfürdieöffentlichenHaushalteweitgehendkostenneutral. DurchdieErweiterungdesWaffenembargosumDurchfuhrverbotefürunzulässigeLieferungenwerdendieGenehmigungsvorbehalteumdieHandlungsalternative Durchfuhr erweitert.diedarausresultierendenbelastungenlassensich abernichtquantifizieren,dadieausnahmennurseltenzuranwendungkommen werden. DieAufhebungderBeschränkungenfürnichtgelisteteZulieferungenfürkerntechnischeAnlageninIndiennach 5dAWVunddiehiermitverbundenenFolgeänderungenin 7Absatz4und 45cAWVführenzueinergewissenEntlastungvonadministrativenKostenfürdenBundeshaushalt.DieÄnderunghat keineauswirkungenaufdieöffentlichenhaushaltederländerundkommunen. DieAufhebungdesWaffenembargosgegenSierraLeoneführtzueinergewissenEntlastungvonadministrativenKostenfürdenBundeshaushalt.Gleiches giltfürdieeinschränkungdergenehmigungspflichtnach 69jAbsatz3AWV fürausfuhren,dieausschließlichzurunterstützungderoperationdervereinten NationeninCôted Ivoire (UNOCI)unddersieunterstützendenfranzösischen StreitkräfteoderzurNutzungdurchdiesebestimmtsind.DemstehenErweiterungendesAnwendungsbereichsderallgemeinenGenehmigungspflichtendes 5Abs.1AWVfürAusfuhrenvonWaffenundRüstungsgüternsowiefürHandels-undVermittlungsgeschäftegegenüber.DieErweiterungdergenehmigungspflichtigenAusnahmenvomWaffenembargofürnichtletalezurinternen RepressionverwendbaresowienichtletalemilitärischeAusrüstung,dieausschließlichdazubestimmtist,dieSicherheitskräftevonCôted Ivoireindie Lagezuversetzen,inangemessenerundverhältnismäßigerWeiseGewaltim ZugederAufrechterhaltungderöffentlichenOrdnungauszuüben,führtzugeringfügigen zusätzlichen Belastungen der Wirtschaft. DieUmsetzungdesWaffenembargosgegenLibyendürftefürdenBundeshaushaltnurgeringfügigeAuswirkungenhaben.DiebisherbestehendeGenehmigungspflichtenfürdieAusfuhrvonundHandels-undVermittlungsgeschäften überrüstungsgüternachlibyenwirddurchentsprechendeverboteersetzt.dies betrifftca.20antragsverfahrenprojahr,sodassdiezuständigegenehmigungsbehördegeringfügigentlastetwird.diegenehmigungsvorbehaltefürnichtletale AusrüstungfürhumanitäreoderSchutzzweckesowiefürSchutzkleidungund sonstigerüstungsgüterwerdenallenfallsgeringfügigekostenverursachen,da diese Ausnahmetatbestände nur selten zur Anwendung kommen werden.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/6169 ImErgebnishaltensichdiehaushaltsmäßigenEntlastungenundBelastungendie Waage.AngesichtsderinsgesamtgeringenFallzahlensindnurgeringfügige Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zu erwarten. DieAnpassungandieIran-Embargo-Verordnungen,dieAktualisierungvon VerweisenaufEU-SanktionsverordnungenunddieBußgeldbewehrungenvon VerstößengegendieEU-SanktionsverordnungengegenIran,Côted Ivoire, Eritrea,Irak,Simbabwe,Belarus,dieDemokratischeVolksrepublikKorea, gegenmitgliederderehemaligentunesischenundderehemaligenägyptischen RegierungundihnennahestehendePersonensowiedieAnti-Folter-Verordnung haben keine abschätzbaren Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte. E. Sonstige Kosten DieUmsetzungdesWaffenembargosgegenLibyendürftefürdieWirtschaftnur geringfügigeauswirkungenhaben.ausfuhrenvonrüstungsgüternsowieder AbschlussvonHandels-undVermittlungsgeschäftenüberRüstungsgüterwaren bereitsbishergenehmigungspflichtig.diebisherbestehendengenehmigungspflichtenwerdendurchentsprechendeverbote,mitdermöglichkeitdererteilungvonausnahmegenehmigungenersetzt.diemöglichkeitderbeantragung vonausnahmegenehmigungenführtzueinergewissenmehrbelastungfürdie Unternehmen,demjedochweitergehendeEntlastungendurchdieEinschränkung des Anwendungsbereichs des 5 Absatz 1 AWV gegenüberstehen. DurchdieAufhebungderBeschränkungenfürnichtgelisteteZulieferungenfür kerntechnischeanlageninindienwirddiewirtschaft,insbesonderemittelständischeunternehmen,vonkostenfürdievorbereitungderanträgeundbegleitungdesgenehmigungsverfahrensentlastet.angesichtsdergeringenfallzahlen sind die Entlastungen nicht im Einzelnen zu beziffern. DerWirtschaft,insbesonderemittelständischenUnternehmenentstehendurch dieverordnungunmittelbarkeinesonstigenkosten,daüberinformationspflichtenhinaus (vgl.abschnittf)keineweiterenhandlungspflichtenhinzugefügt odergeändertwerden.messbareindirektekostenfürbetroffenewirtschaftskreise,insbesondereinfolgepotenzielleränderungendeshandelsmitrüstungsgütern sind nicht zu erwarten. DieAktualisierungvonVerweisenaufEU-Sanktionsverordnungensowiedie BußgeldbewehrungenvonVerstößengegendieEU-Sanktionsverordnungenund dieanpassungenandaseu-zollrechthabenkeineabschätzbarenauswirkungen auf die Wirtschaft. AuswirkungenaufEinzelpreiseunddasPreisniveau,insbesonderedasVerbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. F. Bürokratiekosten Informationspflichten für die Wirtschaft: DurchdieVerordnungwerden16Informationspflichtengeändert,eineInformationspflichtaufgehobenundeineInformationspflichtneueingeführt.Persaldo sindentlastungendurchdieinformationspflichteninhöhevon1500eurozu erwarten. Informationspflichten für die Verwaltung: Keine. Informationspflichten für Bürger: Keine.

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5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/6169

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7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/6169 Anlage 1 Einundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung Vom AufGrunddes 27Absatz1inVerbindungmit 2 Absatz1,3und4, 5,7Absatz1Nummer1,2und3und Absatz3desAußenwirtschaftsgesetzesinderFassungder Bekanntmachungvom27.Mai2009 (BGBl.IS.1150)verordnet die Bundesregierung und aufgrunddes 27Absatz1inVerbindungmit 2Absatz1, 3und4und 5desAußenwirtschaftsgesetzesverordnetdas BundesministeriumfürWirtschaftundTechnologieimEinvernehmenmitdemAuswärtigenAmtunddemBundesministerium der Finanzen: Artikel 1 DieAußenwirtschaftsverordnunginderFassungderBekanntmachungvom22.November1993 (BGBl.IS.1934, 2493),diezuletztdurchdieVerordnungvom18.August 2010 (BAnz.S.2891)geändertwordenist,wirdwiefolgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a)diewörter KapitelVIIcBesondereBeschränkungen gegen Sierra Leone werden gestrichen. b)dieinhaltsübersichtwirdabkapitelviiqwiefolgt gefasst: Kapitel VIIq Besondere Beschränkungen gegen Libyen 69q Kapitel VIIr Besondere Kostenregelungen69r Kapitel VIII Ordnungswidrigkeiten und Straftaten 70 bis 70a Kapitel IX Übergangs- und Schlussvorschriften 71 bis 72 Anlagen. 2.In 5dAbsatz1und2wirddasWort Indien, gestrichen. 3.In 7Absatz4wirdjeweilsdasWort Indien, gestrichen. 4.Inden 15und27aAbsatz7werdenjeweilsdieAngaben, und durchdieangabe und ersetzt b Satz 2 wird aufgehoben. 6.In 39Absatz1Satz1werdennachdenWörtern Die ZulässigkeitderDurchfuhrwird diewörter beiannahmedersummarischeneingangs-undausgangsanmeldung, spätestens eingefügt. 7. In 45c Absatz 1 wird das Wort Indien, gestrichen b wird wie folgt geändert: a)inabsatz1werdendiewörter DerVerkaufunddie Ausfuhr durchdiewörter DerVerkauf,dieAusfuhrunddieDurchfuhr sowiedaswort Güter durch das Wort Gütern ersetzt. b)inabsatz3werdendiewörter verkaufen,ausführenoderausführenlassen durchdiewörter verkaufen,ausführenoderausführenlassen,durchführen oder durchführen lassen ersetzt. 9. Kapitel VIIc wird aufgehoben d wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)DerVerkauf,dieAusfuhrunddieDurchfuhr voninteiliabschnittaderausfuhrliste (AnlageAL)erfasstenGüternandieinAnhangIderVerordnung (EG)Nr.881/2002desRatesvom27.Mai 2002 (ABl.L139vom ,S.9),diezuletzt durchdieverordnung (EU)Nr.317/2011 (ABl.L86 vom ,s.63)geändertwordenist,oderan dieinderlistedernatürlichenoderjuristischenpersonen,vereinigungenoderkörperschaftennachartikel2absatz3derverordnung (EG)Nr.2580/2001 inderfassungderverordnung (EU)Nr.83/2011 desratesvom31.januar2011zurdurchführung vonartikel2absatz3derverordnung (EG) Nr.2580/2001überspezifische,gegenbestimmte PersonenundOrganisationengerichteterestriktive MaßnahmenzurBekämpfungdesTerrorismusund zuraufhebungderdurchführungsverordnung (EU) Nr.610/2010 (ABl.L28vom ,S.14)aufgeführtennatürlichenoderjuristischenPersonen, GruppenoderOrganisationenvomWirtschaftsgebietausoderunterBenutzungeinesSchiffesoder Luftfahrzeugs,dasberechtigtist,dieBundesflagge oderdasstaatszugehörigkeitszeichenderbundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten. b)inabsatz2werdendiewörter verkaufen,ausführenoderausführenlassen durchdiewörter verkaufen,ausführenoderausführenlassen,durchführenoderdurchführenlassen ersetzt.derpunkt hinterdemwort Wirtschaftsgebiete wirdersetzt durch ein Komma e wird wie folgt geändert: a)inabsatz1werdendiewörter DerVerkaufunddie Ausfuhr durchdiewörter DerVerkauf,dieAusfuhrunddieDurchfuhr sowiediewörter istverboten durch die Wörter sind verboten ersetzt. b)inabsatz2satz2werdendiewörter DerVerkauf unddieausfuhr durchdiewörter DerVerkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr ersetzt.

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode c)inabsatz3werdendiewörter verkaufen,ausführenoderausführenlassen durchdiewörter verkaufen,ausführenoderausführenlassen,durchführen oder durchführen lassen ersetzt f wird wie folgt geändert: a)inabsatz1werdendiewörter DerVerkaufunddie Ausfuhr durchdiewörter DerVerkauf,dieAusfuhrunddieDurchfuhr sowiediewörter istverboten durch die Wörter sind verboten ersetzt. b)inabsatz3satz2werdendiewörter DerVerkauf, dieausfuhr durchdiewörter DerVerkauf,die Ausfuhr, die Durchfuhr ersetzt. c)inabsatz4werdendiewörter verkaufen,ausführenoderausführenlassen durchdiewörter verkaufen,ausführenoderausführenlassen,durchführen oder durchführen lassen ersetzt g wird wie folgt geändert: a)inabsatz1werdendiewörter DerVerkaufunddie Ausfuhr durchdiewörter DerVerkauf,dieAusfuhrunddieDurchfuhr sowiediewörter istverboten durch die Wörter sind verboten ersetzt. b)inabsatz3satz2werdendiewörter DerVerkauf unddieausfuhr durchdiewörter DerVerkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr ersetzt. c)inabsatz5werdendiewörter verkaufen,ausführenoderausführenlassen durchdiewörter verkaufen,ausführenoderausführenlassen,durchführen oder durchführen lassen ersetzt h wird wie folgt geändert: a)inderüberschriftwerdendiewörter GemeinsamenStandpunkts2004/161GASPvom9.Februar 2004mitrestriktiven durchdiewörter Beschlusses2011/101/GASPdesRatesvom15.Februar 2011 über restriktive ersetzt. b)inabsatz1werdendiewörter DerVerkaufunddie Ausfuhr durchdiewörter DerVerkauf,dieAusfuhrunddieDurchfuhr sowiediewörter istverboten durch die Wörter sind verboten ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für 1.nichtletalemilitärischeGüter,dieausschließlich humanitärenoderschutzzweckendienenoder fürdieprogrammedervereintennationenund dereuropäischenunionzumaufbauvoninstitutionen bestimmt sind oder 2.Güter,diefürKrisenbewältigungsoperationen dereuropäischenunionunddervereintennationen bestimmt sind. DerVerkauf,dieAusfuhr,dieDurchfuhrunddas Handels-undVermittlungsgeschäftbedürfenindiesenFällenderGenehmigungdurchdasBundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). d)inabsatz5werdendiewörter verkaufen,ausführenoderausführenlassen durchdiewörter verkaufen,ausführenoderausführenlassen,durchführen oder durchführen lassen ersetzt i wird wie folgt geändert: a)inabsatz1werdendiewörter DerVerkaufunddie Ausfuhr durchdiewörter DerVerkauf,dieAusfuhrunddieDurchfuhr sowiediewörter istverboten durch die Wörter sind verboten ersetzt. b)inabsatz3satz2werdendiewörter DerVerkauf, dieausfuhr durchdiewörter DerVerkauf,die Ausfuhr, die Durchfuhr ersetzt j wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: BeschränkungenaufGrundderResolutionen1572 (2004) vom 15. November 2004 und 1946 (2010) vom 15. Oktober 2010 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (Kapitel VII der Charta) sowieaufgrunddesbeschlusses2010/656/gasp desratesvom29.oktober2010zurverlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d Ivoire b)inabsatz1werdendiewörter DerVerkaufunddie Ausfuhr durchdiewörter DerVerkauf,dieAusfuhrunddieDurchfuhr sowiediewörter istverboten durch die Wörter sind verboten ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Ziffer 1 wird aufgehoben. bbb)inziffer2wirdamendedaswort oder durch ein Komma ersetzt. ccc)inziffer3wirdderpunktamendedurch das Wort oder ersetzt. ddd)nachziffer3wirdfolgendeziffer4angefügt: 4.nichtletalemilitärischeAusrüstung, dieausschließlichdazubestimmtist, diesicherheitskräftevoncôted Ivoire indielagezuversetzen,inangemessenerundverhältnismäßigerweise GewaltimZugederAufrechterhaltung deröffentlichenordnungauszuüben. bb)insatz2werdendiewörter DerVerkauf,die Ausfuhr durchdiewörter DerVerkauf,die Ausfuhr, die Durchfuhr ersetzt. d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht 1.fürSchutzkleidung,dievomPersonalderVereintenNationen,derEuropäischenUnionoder ihrermitgliedstaaten,vonmedienvertretern,humanitärenhelfern,entwicklungshelfernoder vondiesenpersonenbeigeordnetempersonal ausschließlichzureigenenverwendungvorübergehend nach Côte d Ivoire ausgeführt wird, 2.fürAusfuhren,dieausschließlichzurUnterstützungderOperationderVereintenNationenin Côted Ivoire (UNOCI)unddersieunterstützendenfranzösischenStreitkräfteoderzurNutzung durch diese bestimmt sind.

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/6169 e)inabsatz5satz2werdendiewörter DerVerkauf, dieausfuhr durchdiewörter DerVerkauf,die Ausfuhr, die Durchfuhr ersetzt. f)inabsatz6werdendiewörter verkaufen,ausführenoderausführenlassen durchdiewörter verkaufen,ausführenoderausführenlassen,durchführen oder durchführen lassen ersetzt k wird wie folgt geändert: a)inabsatz1werdendiewörter DerVerkaufunddie Ausfuhr durchdiewörter DerVerkauf,dieAusfuhrunddieDurchfuhr sowiediewörter istverboten durch die Wörter sind verboten ersetzt. b)inabsatz3satz2werdendiewörter DerVerkauf, dieausfuhr durchdiewörter DerVerkauf,die Ausfuhr, die Durchfuhr ersetzt. c)inabsatz5werdendiewörter verkaufen,ausführenoderausführenlassen durchdiewörter verkaufen,ausführenoderausführenlassen,durchführen oder durchführen lassen ersetzt m wird wie folgt geändert: a)inabsatz1werdendiewörter DerVerkaufunddie Ausfuhr durchdiewörter DerVerkauf,dieAusfuhrunddieDurchfuhr sowiediewörter istverboten durch die Wörter sind verboten ersetzt. b)inabsatz3satz2werdendiewörter DerVerkauf, dieausfuhr durchdiewörter DerVerkauf,die Ausfuhr, die Durchfuhr ersetzt. c)inabsatz5werdendiewörter verkaufen,ausführenoderausführenlassen durchdiewörter verkaufen,ausführenoderausführenlassen,durchführen oder durchführen lassen ersetzt o wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: BeschränkungenaufGrundderResolutionen1737 (2006) vom 23. Dezember 2006 und 1747 (2007) vom 24. März 2007 des Sicherheitsrats der VereintenNationen (KapitelVIIderCharta)sowie auf Grund des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP. b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: (5)DieWeitergabeoderVerbringungvonGüternimSinnederAnhängeI,II,IIIundVIderVerordnung (EU)Nr.961/2010desRatesvom25.Oktober2010überrestriktiveMaßnahmengegenIran undzuraufhebungderverordnung (EG)Nr.423/ 2007 (ABl.L281vom ,S.1)istverboten,wenndemWeitergebendenoderdemVerbringerbekanntist,dassdieGüterzurVerwendungin IranbestimmtsindoderderendgültigeEmpfänger eineiranischepersonimsinnedesartikels1buchstabemdieserverordnungist,esseidenn,dieweitergabeoderverbringungvongüternimsinnedes AnhangsVIdieserVerordnungistnachArtikel10 dieser Verordnung zulässig. c) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst: (7)DieWeitergabeoderVerbringungvonGüterndesAnhangsIVderVerordnung (EU)Nr.961/ 2010desRatesvom25.Oktober2010überrestriktiveMaßnahmengegenIranundzurAufhebungder Verordnung (EG)Nr.423/2007 (ABl.L281vom ,S.1)bedarfderGenehmigung,wenn demweitergebendenoderdemverbringerbekannt ist,dassdiegüterzurverwendunginiranbestimmt sindoderderendgültigeempfängereineiranische PersonimSinnedesArtikels1Buchstabemdieser Verordnung ist. d)inabsatz8werdendiewörter ineinenmitgliedstaatdereuropäischenunionmitdemzielderausfuhrnachiranverbringenoderverbringenlassen ersetztdurchdiewörter ineinenmitgliedstaatder EuropäischenUnioninKenntnisverbringenoder verbringenlassen,dassdiegüterzurverwendungin IranbestimmtsindoderderendgültigeEmpfänger eineiranischepersonimsinnedesartikels1buchstabe m der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 ist p wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Beschränkungen auf Grund des Beschlusses 2010/638/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea b)inabsatz1werdendiewörter DerVerkaufunddie Ausfuhr durchdiewörter DerVerkauf,dieAusfuhrunddieDurchfuhr sowiediewörter istverboten durch die Wörter sind verboten ersetzt. c)inabsatz2satz2werdendiewörter DerVerkauf unddieausfuhr durchdiewörter DerVerkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr ersetzt. d)inabsatz4werdendiewörter verkaufen,ausführenoderausführenlassen durchdiewörter verkaufen,ausführenoderausführenlassen,durchführen oder durchführen lassen ersetzt. 21.Nach 69pwerdenfolgendesKapitelVIIqundfolgender 69q eingefügt: Kapitel VIIq Besondere Beschränkungen gegen Libyen 69q Beschränkungen auf Grund der Resolution 1970 (2011)desSicherheitsratsderVereintenNationenvom 26. Februar 2011 (Kapitel VII der Charta) sowie aufgrunddesbeschlusses2011/137/gaspdesrates vom 28. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (1)DerVerkauf,dieAusfuhrunddieDurchfuhrvon inteiliabschnittaderausfuhrliste (AnlageAL)erfasstenGüternnachLibyenvomWirtschaftsgebietaus oderüberdaswirtschaftsgebietoderunterbenutzung einesschiffesoderluftfahrzeuges,dasberechtigtist, diebundesflaggeoderdasstaatsangehörigkeitszeichen derbundesrepublikdeutschlandzuführen,sindverboten.

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode (2)Handels-undVermittlungsgeschäfteinBezugauf inteiliabschnittaderausfuhrliste (AnlageAL)erfassteGüter,welcheunmittelbarodermittelbarfürPersonen,OrganisationenoderEinrichtungeninLibyen oderzurverwendunginlibyenbestimmtsind,sinduntersagt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für 1.nichtletalemilitärischeGüter,dieausschließlichfür humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind, 2.diesonstigeLieferung,dersonstigeVerkaufoder die sonstige Weitergabe von Rüstungsgütern oder 3.Schutzkleidung,dievomPersonalderVereintenNationen,derEuropäischenUnionoderihrerMitgliedstaaten,vonMedienvertretern,humanitärenHelfern,EntwicklungshelfernodervondiesenPersonen beigeordnetempersonalausschließlichzureigenen VerwendungvorübergehendnachLibyenausgeführt wird. DerVerkauf,dieAusfuhr,dieDurchfuhrunddasHandels-undVermittlungsgeschäftbedürfenindiesenFällenderGenehmigungdurchdasBundesamtfürWirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). (4)DieEinfuhrvoninTeilIAbschnittAderAusfuhrliste (AnlageAL)erfasstenGüternausLibyenin daswirtschaftsgebiet,dererwerbdiesergüteraus LibyenunddieBeförderungdieserGüter,auchunter BenutzungeinesSchiffesoderLuftfahrzeuges,das berechtigtist,diebundesflaggeoderdasstaatsangehörigkeitszeichenderbundesrepublikdeutschlandzu führen,sindverboten,unabhängigdavon,obdiegüter ihren Ursprung in Libyen haben. (5)DieAbsätze1bis4geltenauchfürDeutschein fremdenwirtschaftsgebieten,diediegenanntengüter nachlibyenverkaufen,ausführenoderausführenlassen,durchführenoderdurchführenlassen,auslibyen einführenodereinführenlassen,erwerbenodererwerbenlassen,befördernoderbefördernlassenoderhandels-undvermittlungsgeschäfteinbezugaufdiegenannten Güter vornehmen. 22.DasbisherigeKapitelVIIqwirdKapitelVIIrundder bisherige 69q wird 69r wird wie folgt geändert: a)inabsatz5werdendiewörter zuletztgeändert durchverordnung (EG)Nr.214/2007derKommissionvom28.Februar2007 (ABl.EUNr.L62S.6), auchinverbindungmit16bsatz2 durchdiewörter diezuletztdurchdieverordnung (EU) Nr.1063/2010 (ABl.L307vom ,S.1) geändert worden ist ersetzt. b)inabsatz5hwerdendiewörter diezuletztdurch dieverordnung (EU)Nr.1285/2009vom22.Dezember2009 (ABl.L346vom ,S.39) geändertwordenist durchdiewörter diezuletzt durchdieverordnung (EU)Nr.83/2011 (ABl.L28 vom , S. 14) geändert worden ist ersetzt. c)inabsatz5iwerdendiewörter diezuletztdurch dieverordnung (EU)Nr.586/2010vom2.Juli2010 (ABl.L169vom ,S.3)geändertworden ist durchdiewörter diezuletztdurchdieverordnung (EU)Nr.317/2011 (ABl.L86vom , S. 63) geändert worden ist ersetzt. d)inabsatz5kwerdendiewörter diezuletztdurch dieverordnung (EU)Nr.168/2010vom1.März 2010 (ABl.L51vom ,S.1)geändertwordenist durchdiewörter diezuletztdurchdieverordnung (EU)Nr.131/2011 (ABl.L41vom , S. 1) geändert worden ist ersetzt. e)inabsatz5lwerdendiewörter diezuletztdurch dieverordnung (EU)Nr.173/2010vom25.Februar 2010 (ABl.L51vom ,S.13)geändertwordenist durchdiewörter diezuletztdurchdieverordnung (EU)Nr.174/2011 (ABl.L49vom , S. 23) geändert worden ist ersetzt. f)inabsatz5mwerdendiewörter diezuletztdurch dieverordnung (EU)Nr.411/2010vom10.Mai 2010 (ABl.L118vom ,S.10)geändert wordenist durchdiewörter diezuletztdurchdie Verordnung (EU)Nr.383/2011 (ABl.L103vom , S. 8) geändert worden ist ersetzt. g)inabsatz5pwerdendiewörter zuletztgeändert durchdieverordnung (EG)Nr.242/2009vom 20.März2009 (ABl.L75vom ,S.8) durchdiewörter diezuletztdurchdieverordnung (EU)Nr.1250/2010 (ABl.L341vom , S. 11) geändert worden ist ersetzt. h)inabsatz5qwerdendiewörter zuletztgeändert durchverordnung (EG)Nr.675/2008derKommissionvom16.Juli2008 (ABl.EUNr.L189S.14) durchdiewörter diezuletztdurchdieverordnung (EU)Nr.1226/2010 (ABl.L336vom , S. 13) geändert worden ist ersetzt. i) Absatz 5r wird wie folgt gefasst: (5r)OrdnungswidrigimSinnedes 33Absatz4 Satz1desAußenwirtschaftsgesetzeshandelt,wer gegendieverordnung (EG)Nr.560/2005desRates vom12.april2005überdieanwendungspezifischerrestriktivermaßnahmengegenbestimmtepersonenundorganisationenangesichtsderlagein derrepublikcôted Ivoire (ABl.L95vom ,S.1),diezuletztdurchdieVerordnung (EU)Nr.419/2011 (ABl.L111vom , S.1)geändertwordenist,verstößt,indemervorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegenArtikel8Absatz1BuchstabeaeineInformationnicht,nichtrichtig,nichtvollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder 2.entgegenArtikel9aBuchstabeaSatz1eine SchuldverschreibungodereinWertpapiererwirbt,vermitteltoderanderAusgabemitwirkt. j)inabsatz5swerdendiewörter zuletztgeändert durchverordnung (EG)Nr.646/2008desRates vom8.juli2008 (ABl.EUNr.L180S.5) durch diewörter diezuletztdurchdieverordnung (EU) Nr.271/2011 (ABl.L76vom ,S.13)geändert worden ist, ersetzt.

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/6169 k) Absatz 5t wird wie folgt gefasst: (5t)OrdnungswidrigimSinnedes 33Absatz4 Satz1desAußenwirtschaftsgesetzeshandelt,wer gegendieverordnung (EG)Nr.329/2007desRates vom27.märz2007überrestriktivemaßnahmengegendiedemokratischevolksrepublikkorea (ABl. L88vom ,S.1),diezuletztdurchdieVerordnung (EU)Nr.1251/2010 (ABl.L341vom ,S.15)geändertwordenist,verstößt,indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegenArtikel3aAbsatz1Unterabsatz1in VerbindungmitUnterabsatz2inVerbindungmit a)artikel36aabsatz2unterabsatz1,artikel36babsatz3,artikel182cabsatz1oder Artikel182dAbsatz3derVerordnung (EWG)Nr.2913/92desRatesvom12.Oktober1992zurFestlegungdesZollkodex dergemeinschaften (ABl.L302vom ,S.1),diezuletztdurchdieVerordnung (EG)Nr.648/2005 (ABl.L117vom , S. 13) geändert worden ist, oder b)artikel183absatz1unterabsatz1oderunterabsatz2,artikel184aabsatz1,2,5oder Absatz6,Artikel184cSatz1,Artikel842b Absatz1oderAbsatz3Satz2,Artikel842c oderartikel842dabsatz1unterabsatz1 oderabsatz3unterabsatz1derverordnung (EWG)Nr.2454/93derKommissionvom 2.Juli1993mitDurchführungsvorschriften zuderverordnung (EWG)Nr.2913/92des RateszurFestlegungdesZollkodexderGemeinschaften (ABl.L253vom , S.1),diezuletztdurchdieVerordnung (EU) Nr.1063/2010 (ABl.L307vom , S. 1) geändert worden ist, einevorabanmeldungnicht,nichtrichtig,nicht vollständig,nichtindervorgeschriebenenweise oder nicht rechtzeitig vorlegt, 2.entgegenArtikel10Absatz1Buchstabeaeine Angabenicht,nichtrichtig,nichtvollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 3.entgegenArtikel11aAbsatz1Buchstabebeine Transaktion nicht ablehnt, 4.entgegenArtikel11aAbsatz1Buchstabeceine AufzeichnungvonTransaktionennichtoder nichtmindestensfünfjahreabihreranfertigung aufbewahrtoderderbehördenichtodernicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder 5.entgegenArtikel11aAbsatz1BuchstabedSatz1 diezentralemeldestelleodereinedortgenannte Behördenichtodernichtrechtzeitigunterrichtet. l) Absatz 5u wird wie folgt gefasst: (5u)OrdnungswidrigimSinnedes 33Absatz4 Satz1desAußenwirtschaftsgesetzeshandelt,wer gegendieverordnung (EU)Nr.961/2010desRates vom25.oktober2010überrestriktivemaßnahmen gegeniranundzuraufhebungderverordnung (EG) Nr.423/2007 (ABl.L281vom ,S.1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegenArtikel15BuchstabeadieGewährungeinesDarlehensodereinesKredits,eine BeteiligungodereinJointVentureakzeptiert oder genehmigt, 2.entgegenArtikel21Absatz1BuchstabeaSatz2 oderbuchstabebsatz2einemeldungnicht, nichtrichtig,nichtvollständig,nichtindervorgeschriebenenweiseodernichtrechtzeitig macht, 3.ohneGenehmigungnachArtikel21Absatz1 Buchstabe c einen Geldtransfer durchführt, 4.entgegenArtikel22Absatz1oderArtikel23 Absatz1Satz1BuchstabedSatz1eineMitteilungodereineMeldungnicht,nichtrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 5.entgegenArtikel23Absatz1Satz1Buchstabeb eine Transaktion nicht ablehnt, 6.entgegenArtikel23Absatz1Satz1Buchstabec eineaufzeichnungvontransaktionennicht odernichtmindestensfünfjahreabihreranfertigungaufbewahrtoderderbehördenicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 7.entgegenArtikel24Absatz1einneuesBankkontoeröffnet,eineKorrespondenzbankbeziehungaufnimmt,eineneueRepräsentanz eröffnetodereinezweigniederlassung,tochtergesellschaftodereinneuesjointventure gründet, 8.entgegenArtikel24Absatz2Buchstabea,b oderbuchstabecdieeröffnungeinerrepräsentanzoderdiegründungeinerzweigniederlassungodertochtergesellschaftgenehmigt, einedahingehendevereinbarungschließtoder derrepräsentanz,derzweigniederlassungoder dertochtergesellschafteinegenehmigungfür dieaufnahmeundausübungeinergenehmigungsbedürftigen Tätigkeit erteilt, 9.entgegenArtikel25einestaatlicheoderstaatlichgarantierteAnleiheverkauftoderkauft, VermittlungsdiensteimZusammenhangmit staatlichenoderstaatlichgarantiertenanleihen erbringtodereinedortgenannteperson,organisation oder Einrichtung unterstützt, 10.entgegenArtikel27Absatz1inVerbindung mit Absatz 2 in Verbindung mit a)artikel36aabsatz2unterabsatz1,artikel36babsatz3,artikel182cabsatz1 oderartikel182dabsatz3derverordnung (EWG)Nr.2913/92desRatesvom12.Oktober1992zurFestlegungdesZollkodex dergemeinschaften (ABl.L302vom ,S.1),diezuletztdurchdieVerordnung (EG)Nr.648/2005 (ABl.L117 vom ,s.13)geändertwordenist, oder

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode b)artikel183absatz1unterabsatz1oder Unterabsatz2,Artikel184aAbsatz1,2,5 oderabsatz6,artikel184csatz1,artikel842babsatz1oderabsatz3satz2, Artikel842coderArtikel842dAbsatz1 Unterabsatz1oderAbsatz3Unterabsatz1 derverordnung (EWG)Nr.2454/93der Kommissionvom2.Juli1993mitDurchführungsvorschriftenzuderVerordnung (EWG)Nr.2913/92desRateszurFestlegungdesZollkodexderGemeinschaften (ABl.L253vom ,S.1),diezuletztdurchdieVerordnung (EU)Nr.1063/ 2010 (ABl.L307vom ,S.1)geändert worden ist, einevorabanmeldungnicht,nichtrichtig,nicht vollständig,nichtindervorgeschriebenenweise oder nicht rechtzeitig übermittelt, 11.entgegenArtikel29Absatz1einendortgenannten Anspruch erfüllt oder 12.entgegenArtikel31Absatz1Buchstabeaeine Informationnicht,nichtrichtig,nichtvollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt. OrdnungswidrigimSinnedes 33Absatz4Satz1 desaußenwirtschaftsgesetzeshandelt,wervorsätzlichoderfahrlässigentgegenartikel9absatz1 BuchstabeaderVerordnung (EU)Nr.359/2011des Ratesvom12.April2011überrestriktiveMaßnahmengegenbestimmtePersonen,Organisationen undeinrichtungenangesichtsderlageiniran (ABl. L100vom ,S.1)eineInformationnicht, nichtrichtig,nichtvollständigodernichtrechtzeitig übermittelt. m)inabsatz5wwerdendiewörter diedurchdieverordnung (EU)Nr.279/2010vom31.März2010 (ABl.L86vom ,S.20)geändertworden ist durchdiewörter diezuletztdurchdieverordnung (EU)Nr.269/2011 (ABl.L76vom , S. 1) geändert worden ist ersetzt. n) Absatz 5x wird wie folgt gefasst: (5x)OrdnungswidrigimSinnedes 33Absatz4 Satz1desAußenwirtschaftsgesetzeshandelt,wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegenArtikel3aAbsatz1inVerbindungmit Absatz2derVerordnung (EG)Nr.147/2003des Ratesvom27.Januar2003überbestimmterestriktiveMaßnahmengegenüberSomalia (ABl.L 24vom ,S.2),diezuletztdurchdie Verordnung (EU)Nr.1137/2010 (ABl.L322 vom ,s.2)geändertwordenist,in Verbindung mit a)artikel36aabsatz2unterabsatz1,artikel36babsatz3,artikel182cabsatz1oder Artikel182dAbsatz3derVerordnung (EWG)Nr.2913/92desRatesvom12.Oktober1992zurFestlegungdesZollkodex dergemeinschaften (ABl.L302vom ,S.1),diezuletztdurchdieVerordnung (EG)Nr.648/2005 (ABl.L117vom , S. 13) geändert worden ist, oder b)artikel183absatz1unterabsatz1oderunterabsatz2,artikel184aabsatz1,2,5oder Absatz6,Artikel184cSatz1,Artikel842b Absatz1oderAbsatz3Satz2,Artikel842c oderartikel842dabsatz1unterabsatz1 oderabsatz3unterabsatz1derverordnung (EWG)Nr.2454/93derKommissionvom 2.Juli1993mitDurchführungsvorschriften zuderverordnung (EWG)Nr.2913/92des RateszurFestlegungdesZollkodexderGemeinschaften (ABl.L253vom , S.1),diezuletztdurchdieVerordnung (EU) Nr.1063/2010 (ABl.L307vom , S. 1) geändert worden ist, einevorabanmeldungnicht,nichtrichtig,nicht vollständig,nichtindervorgeschriebenenweise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder 2.entgegenArtikel9Absatz1BuchstabeaderVerordnung (EU)Nr.356/2010desRatesvom 26.April2010überdieAnwendungbestimmter spezifischerrestriktivermaßnahmengegenbestimmtenatürlicheoderjuristischepersonen,organisationenodereinrichtungenaufgrundder LageinSomalia (ABl.L105vom , S.1)eineInformationnicht,nichtrichtig,nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt. o)nachabsatz5xwirdfolgenderabsatz5yangefügt: (5y)OrdnungswidrigimSinnedes 33Absatz4 Satz1desAußenwirtschaftsgesetzeshandelt,wer gegendieverordnung (EU)Nr.667/2010desRates vom26.juli2010überbestimmterestriktivemaßnahmengegeneritrea (ABl.L195vom , S.16)verstößt,indemervorsätzlichoderfahrlässig 1.entgegenArtikel3Absatz1inVerbindungmit Absatz 2 in Verbindung mit a)artikel36aabsatz2unterabsatz1,artikel36babsatz3,artikel182cabsatz1oder Artikel182dAbsatz3derVerordnung (EWG)Nr.2913/92desRatesvom12.Oktober1992zurFestlegungdesZollkodex dergemeinschaften (ABl.L302vom ,S.1),diezuletztdurchdieVerordnung (EG)Nr.648/2005 (ABl.L117vom , S. 13) geändert worden ist, oder b)artikel183absatz1unterabsatz1oderunterabsatz2,artikel184aabsatz1,2,5oder Absatz6,Artikel184cSatz1,Artikel842b Absatz1oderAbsatz3Satz2,Artikel842c oderartikel842dabsatz1unterabsatz1 oderabsatz3unterabsatz1derverordnung (EWG)Nr.2454/93derKommissionvom 2.Juli1993mitDurchführungsvorschriften zuderverordnung (EWG)Nr.2913/92des RateszurFestlegungdesZollkodexderGemeinschaften (ABl.L253vom , S.1),diezuletztdurchdieVerordnung (EU)

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/6169 Nr.1063/2010 (ABl.L307vom , S. 1) geändert worden ist, einevorabanmeldungnicht,nichtrichtig,nicht vollständig,nichtindervorgeschriebenenweise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder 2.entgegenArtikel10Absatz1Buchstabeaeine Angabenicht,nichtrichtig,nichtvollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt. p)nachabsatz5ywirdfolgenderabsatz5zangefügt: (5z)OrdnungswidrigimSinnedes 33Absatz4 Satz1desAußenwirtschaftsgesetzeshandelt,wer vorsätzlichoderfahrlässigentgegenartikel9absatz1buchstabeaderverordnung (EU)Nr.101/ 2011desRatesvom4.Februar2011überrestriktive MaßnahmengegenbestimmtePersonen,OrganisationenundEinrichtungenangesichtsderLagein Tunesien (ABl.L31vom ,S.1)eineInformationnicht,nichtrichtig,nichtvollständigoder nicht rechtzeitig übermittelt. q)inabsatz6nummer6werdendiewörter alsanmelder gestrichen. r)nachabsatz6werdenfolgendeabsätze7und8angefügt: (7)OrdnungswidrigimSinnedes 33Absatz4 Satz1desAußenwirtschaftsgesetzeshandelt,wer gegendieverordnung (EU)Nr.204/2011desRates vom2.märz2011überrestriktivemaßnahmenangesichtsderlageinlibyen (ABl.L58vom ,S.1),diezuletztdurchdieVerordnung (EU)Nr.360/2011 (ABl.L100vom , S.12)geändertwordenist,verstößt,indemervorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegenArtikel12einendortgenanntenAnspruch erfüllt oder 2.entgegenArtikel13Absatz1Buchstabeaeine Informationnicht,nichtrichtig,nichtvollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt. (8)OrdnungswidrigimSinnedes 33Absatz4 Satz1desAußenwirtschaftsgesetzeshandelt,wer vorsätzlichoderfahrlässigentgegenartikel9absatz1buchstabeaderverordnung (EU)Nr.270/ 2011desRatesvom21.März2011überrestriktive MaßnahmengegenbestimmtePersonen,OrganisationenundEinrichtungenangesichtsderLagein Ägypten (ABl.L76vom ,S.4)eineInformationnicht,nichtrichtig,nichtvollständigoder nicht rechtzeitig übermittelt a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)innummer2werdendiewörter verbringtoder verbringenlässt durchdiewörter weitergibt, verbringt oder verbringen lässt ersetzt. bb)innummer3werdendiewörter verbringtoder verbringenlässt durchdiewörter weitergibt, verbringt oder verbringen lässt ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)innummer1werdendiewörter entgegen 69cAbs.1,auchinVerbindungmitAbs.3, gestrichen,diewörter oderentgegen 69p Absatz1,auchinVerbindungmitAbsatz4, durchdiewörter entgegen 69pAbsatz1, auchinverbindungmitabsatz4oderentgegen 69qAbsatz1auchinVerbindungmitAbsatz5 ersetztunddiewörter verkauft,ausführtoder ausführenlässt durchdiewörter verkauft, ausführt,ausführenlässt,durchführtoderdurchführen lässt ersetzt. bb)innummer2werdendiewörter nach 69c Abs.2Satz2,auchinVerbindungmitAbs.3 gestrichen,dieangabe 69nAbs.6 durchdie Angabe nach 69nAbsatz6, ersetzt,die Wörter oder 69pAbsatz1,auchinVerbindungmitAbsatz4, durchdiewörter nach 69pAbsatz2Satz2,auchinVerbindungmit Absatz4,odernach 69qAbsatz3Satz2,auch inverbindungmitabsatz5, ersetztunddie Wörter verkauft,ausführtoderausführenlässt durchdiewörter verkauft,ausführt,ausführen lässt,durchführtoderdurchführenlässt ersetzt. cc)innummer3werdendiewörter oderentgegen 69oAbs.2,auchinVerbindungmitAbs.8 durchdiewörter entgegen 69oAbsatz2, auchinverbindungmitabsatz8,oder 69q Absatz2,auchinVerbindungmitAbsatz5 ersetzt. dd)innummer4werdendiewörter odernach 69oAbs.3Satz2,auchinVerbindungmit Abs.8 durchdiewörter nach 69oAbsatz3 Satz2,auchinVerbindungmitAbsatz8,oder nach 69qAbsatz3Satz2,auchinVerbindung mitabsatz5 undamendedaskommadurch das Wort oder ersetzt. ee) Nummer 10a wird aufgehoben. ff)innummer11werdendiewörter oderentgegen 69oAbsatz4,auchinVerbindungmit Absatz8 durchdiewörter entgegen 69o Absatz4,auchinVerbindungmitAbsatz8,oder entgegen 69qAbsatz4,auchinVerbindung mit Absatz 5 ersetzt. Artikel 2 DieVerordnungtrittamTagnachderVerkündungin Kraft.

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung A. Allgemeines Mitder91.VerordnungzurÄnderungderAußenwirtschaftsverordnungwirddieAußenwirtschaftsverordnung (AWV) andieneueiran-embargo-verordnung (EU)Nr.961/2010 desratesvom25.oktober2010überrestriktivemaßnahmengegeniranundzuraufhebungderverordnung (EG) Nr.423/2007 (ABl.L281vom ,S.1)angepasst. VerstößegegenbestimmteVerboteundGenehmigungsvorbehaltesowiegegenInformationspflichtendieserVerordnungsowiederVerordnung (EU)Nr.359/2011desRates vom12.april2011überrestriktivemaßnahmengegenbestimmtepersonen,organisationenundeinrichtungenangesichtsderlageiniran (ABl.L100vom ,S.1)werden bußgeldbewehrt. BeiderUmsetzungderWaffenembargosin 69aff.AWV werdennunmehrzusätzlichzudenbestehendenverkaufsundausfuhrverbotendurchfuhrverbotevondeninteili AbschnittAderAusfuhrlistegenanntenGüternvorgesehen. DieseÄnderungenerfolgen,umzuverhüten,dassdieauswärtigenBeziehungenderBundesrepublikDeutschlanderheblichgestörtwerden ( 7Absatz1Nummer3desAußenwirtschaftsgesetzes).DerartigeStörungenwärenbeiBerichtenüberLieferungenvonRüstungsgüterninEmbargoländer über Deutschland zu befürchten. DasWaffenembargogegenLibyengemäßderResolution1970 (2011)vom26.Februar2011vomSicherheitsrat dervereintennationenwirdnachmaßgabedesbeschlusses 2011/137/GASPdesRatesvom28.Februar2011überrestriktiveMaßnahmenangesichtsderLageinLibyen (ABl. L 58 vom , S.53) umgesetzt. FernerwirddieAufhebungdesWaffenembargosgegenSierraLeoneumgesetzt:MitderResolution1940 (2010)vom 29.September2010hatderSicherheitsratderVereintenNationendieResolution171 (1998)desSicherheitsratsaufgehoben,welcheeinWaffenembargogegenSierraLeonevorsah.DaraufhinhatderRatdenBeschluss2010/677/GASP vom8.november2010zuraufhebungdesgemeinsamen Standpunkts98/409/GASPbetreffendSierraLeonegefasst (ABl.L292vom ,S.39).AuchnachderAufhebungdesWaffenembargosbedürfenAusfuhrenvonRüstungsgüternnachSierraLeoneaberweiterdervorherigen Genehmigung nach 5 Absatz 1 AWV. DasWaffenembargogegenCôted IvoirewirdandieÄnderungendurchdieResolution1946 (2010)vom15.Oktober 2010desSicherheitsratsderVereintenNationenangepasst. DieEUhatdieseÄnderungenindenBeschluss2010/656/ GASPdesRatesvom29.Oktober2010zurVerlängerung derrestriktivenmaßnahmengegencôted Ivoire (ABl. L285vom ,S.28)übernommen. 69jAWV wirdentsprechendgeändert.ausfuhren,dieausschließlich zurunterstützungdervereintennationenincôted Ivoire (UNOCI)unddersieunterstützendenfranzösischenStreitkräftebestimmtsind,sindnunzulässig,bedürfenaberder Genehmigungnach 5Absatz1AWV.FernerkönnennichtletalezurinternenRepressionverwendbaresowienichtletale militärischeausrüstungzuraufrechterhaltungderöffentlichenordnungdurchdiesicherheitskräftevoncôted Ivoire nachvorherigergenehmigungnachcôted Ivoiregeliefert werden. DasWaffenembargogegenSimbabwewirdandenBeschluss2011/101/GASPdesRatesvom15.Februar2011angepasst,wobeiessichimWesentlichenumredaktionelle Änderungen handelt. DieBeschränkungenfürZulieferungenfürkerntechnische AnlageninIndienimRahmendes 5dAWVwirdaufgrund dergutenkooperationindiensmitderinternationalen AtomenergieorganisationbeiderKontrolleseinerzivilen Nuklearanlagenaufgehoben.Folgeänderungenergebensich für 7Absatz4und 45cAWV.DieseStreichungerfolgt imvorgriffaufdieüberprüfungnationalersondervorschriftenimexportkontrollrecht,dieimrahmendergrundsätzlichenüberarbeitungdesaußenwirtschaftsrechtsgemäßdem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP erfolgt. BußgeldbewehrtwerdenVerstößegegenWachsamkeits-,Informations-undMeldepflichtenderVerordnung (EG) Nr.329/2007desRatesvom27.März2007überrestriktive MaßnahmengegendieDemokratischeVolksrepublikKorea (ABl.L88vom ,S.1),zuletztgeändertdurchdie Verordnung (EU)Nr.1251/2010derKommissionvom 22.Dezember2010 (ABl.L341vom ,S.15),der Verordnung (EU)Nr.667/2010desRatesvom26.Juli2010 überbestimmterestriktivemaßnahmegegeneritrea (ABl. L195vom ,S16),derVerordnung (EG)Nr.147/ 2003desRatesvom27.Januar2003überbestimmterestriktiveMaßnahmengegenüberSomalia (ABl.L23vom ,S.2),zuletztgeändertdurchdieVerordnung (EU)Nr.1137/2010desRatesvom7.Dezember2010 (ABl. L322vom ,S.2),derVerordnung (EU)Nr.101/ 2011desRatesvom04.Februar2011überrestriktiveMaßnahmengegenbestimmtePersonen,Organisationenund EinrichtungenangesichtsderLageinTunesien (ABl.L31 vom ,s.1)undderverordnung (EU)Nr.270/2011 desratesvom21.märz2011überrestriktivemaßnahmen gegenbestimmtepersonen,organisationenundeinrichtungenangesichtsderlageinägypten (ABl.L76vom ,S.4).ZudemwerdenVerstößegegendasErfüllungsverbotsowiegegenInformations-undMeldepflichten derverordnung (EU)Nr.204/2011überrestriktiveMaßnahmenangesichtsderLageinLibyen (ABl.L58vom , S.1)mitihrenÄnderungenbußgeldbewehrt,fernerVerstöße gegendasverbotdeserwerbsvonschuldverschreibungen oderwertpapierengemäßderverordnung (EU)Nr330/2011 desratesvom6.april2011zuränderungderverordnung (EG)Nr.560/2005überdieAnwendungspezifischerrestriktiverMaßnahmengegenbestimmtePersonenundOrganisationenangesichtsderLageinCôted Ivoire (ABl.93vom , S.10). AußerdemaktualisiertdieVerordnungdieVerweiseder AWVaufdieEU-VerordnungenzurBekämpfungderFinanzierungdesTerrorismus,dieEU-SanktionsverordnungengegendieDemokratischeRepublikKongo,Birma/Myanmar, Côted Ivoire,Guinea,Irak,dieDemokratischeVolksrepublik Korea,Simbabwe,gegenPräsidentAlexanderLukaschenko undverschiedenebelarussischeamtsträger,aufdieverord-

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/6169 nung (EG)Nr.1236/2005desRatesvom27.Juni2005betreffenddenHandelmitbestimmtenGütern,diezurVollstreckungderTodesstrafe,zuFolteroderzuanderergrausamer, unmenschlicherodererniedrigenderbehandlungoderstrafe verwendetwerdenkönnten (ABl.L200vom , S.1,imfolgenden:EU-Anti-Folter-Verordnung)sowiedie Verordnung (EU)Nr.1063/2010vom18.November2010 zuränderungderverordnung (EWG)Nr.2454/93mit DurchführungsvorschriftenzuderVerordnung (EWG) Nr.2913/92desRateszurFestlegungdesZollkodexderGemeinschaften (ABl. L 125 vom , S. 10). DieÄnderungderAWVistfürdieöffentlichenHaushalte weitgehend kostenneutral. DieAufhebungderBeschränkungenfürnichtgelisteteZulieferungenfürkerntechnischeAnlageninIndiennach 5d AWVunddiehiermitverbundenenFolgeänderungenin 7 Absatz4und 45cAWVführenzueinergewissenEntlastungvonadministrativenKostenfürdenBundeshaushalt. AufgrunddergeringenFallzahlenvonAnträgenaufGenehmigungennach 5d, 7Absatz4undnach 45cAbsatz1 und2awvindenletztenjahrenkanndieseentlastungnicht quantifiziertwerden.dieänderunghatkeineauswirkungen auf die öffentlichen Haushalte der Länder und Kommunen. DurchdieErweiterungdesWaffenembargosumDurchfuhrverbotefürunzulässigeLieferungenwerdendieGenehmigungsvorbehalteumdieHandlungsalternative Durchfuhr erweitert.diedarausresultierendenbelastungenlassensich abernichtquantifizieren,dadieausnahmennurseltenzur Anwendung kommen werden. DieAufhebungdesWaffenembargosgegenSierraLeone führtzueinergewissenentlastungvonadministrativenkostenfürdenbundeshaushalt.gleichesgiltfürdieeinschränkungdergenehmigungspflichtnach 69jAbsatz3AWV fürausfuhren,dieausschließlichzurunterstützungder OperationderVereintenNationeninCôted Ivoire (UNOCI) unddersieunterstützendenfranzösischenstreitkräfteoder zurnutzungdurchdiesebestimmtsind.demstehenerweiterungendesanwendungsbereichsderallgemeinengenehmigungspflichtendes 5Absatz1AWVfürAusfuhrenvon WaffenundRüstungsgüternsowiefürHandels-undVermittlungsgeschäftegegenüber.DieErweiterungdergenehmigungspflichtigenAusnahmenvomWaffenembargofür nichtletalemilitärischeausrüstung,dieausschließlichdazu bestimmtist,diesicherheitskräftevoncôted Ivoireindie Lagezuversetzen,inangemessenerundverhältnismäßiger WeiseGewaltimZugederAufrechterhaltungderöffentlichenOrdnungauszuüben,führtzugeringfügigenzusätzlichen administrativen Belastungen. DieUmsetzungdesWaffenembargosgegenLibyendürfte fürdieöffentlichenhaushaltenurgeringfügigeauswirkungenhaben.diebisherbestehendegenehmigungspflichten fürdieausfuhrvonundhandels-undvermittlungsgeschäftenüberrüstungsgüternachlibyenwirddurchentsprechendeverboteersetzt.diesbetrifftca.20antragsverfahren projahr,sodassdiezuständigegenehmigungsbehördegeringfügigentlastetwird.diegenehmigungsvorbehaltefür nichtletaleausrüstungfürhumanitäreoderschutzzwecke sowiefürschutzkleidungundsonstigerüstungsgüterwerdenallenfallsgeringfügigekostenverursachen,dadiese AusnahmetatbeständenurseltenzurAnwendungkommen werden. ImErgebnishaltensichdiehaushaltsmäßigenEntlastungen undbelastungendiewaage.angesichtsderinsgesamtgeringenfallzahlensindnurgeringfügigeauswirkungenauf den Bundeshaushalt zu erwarten. DieAnpassungandieneuenIran-Embargo-Verordnungen, dieaktualisierungvonverweisenaufeu-sanktionsverordnungenunddiebußgeldbewehrungenvonverstößengegen dieeu-sanktionsverordnungengegeniran,eritrea,irak, Simbabwe,Belarus,dieDemokratischeVolksrepublikKorea sowiegegenmitgliederderehemaligentunesischenundder ehemaligenägyptischenregierungundihnennahestehende PersonenunddieAnti-Folter-Verordnunghabenkeineabschätzbaren Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte. DieUmsetzungdesWaffenembargosgegenLibyendürfte fürdiewirtschaftnurgeringfügigeauswirkungenhaben. AusfuhrenvonRüstungsgüternsowiederAbschlussvon Handels-undVermittlungsgeschäftenüberRüstungsgüter warenbereitsbishergenehmigungspflichtig.diebisher bestehendengenehmigungspflichtenwerdendurchentsprechendeverbote,mitdermöglichkeitdererteilungvon Ausnahmegenehmigungenersetzt.DieMöglichkeitderBeantragungvonAusnahmegenehmigungenführtzueinergewissenMehrbelastungfürdieUnternehmen,demjedoch weitergehendeentlastungendurchdieeinschränkungdes Anwendungsbereichsdes 5Absatz1AWVgegenüberstehen. DurchdieAufhebungderBeschränkungenfürnichtgelistete ZulieferungenfürkerntechnischeAnlageninIndienwirddie Wirtschaft,insbesonderemittelständischeUnternehmen, vonkostenfürdievorbereitungderanträgeundbegleitung desgenehmigungsverfahrensentlastet.angesichtsdergeringenfallzahlensinddieentlastungennichtimeinzelnen zu beziffern. DerWirtschaft,insbesonderemittelständischenUnternehmenentstehendurchdieVerordnungimÜbrigenunmittelbar keinesonstigenkosten,daüberinformationspflichtenhinauskeineweiterenhandlungspflichtenhinzugefügtodergeändertwerden.messbareindirektekostenfürbetroffene Wirtschaftskreise,insbesondereinfolgepotenziellerÄnderungendesHandelsmitRüstungsgüternsindnichtzuerwarten. DieAktualisierungvonVerweisenaufEU-SanktionsverordnungenundAnpassungenanEU-ZollrechtsowiedieBußgeldbewehrungenvonVerstößengegendieEU-SanktionsverordnungenhabenkeineabschätzbarenAuswirkungenauf die Wirtschaft. DurchdieErweiterungdesWaffenembargosaufDurchfuhrverboteerweitertsichauchderAnwendungsbereichderjeweiligenGenehmigungsvorbehaltefürausnahmsweisezulässigeLieferungenumDurchfuhren.DieHöhederdaraus resultierendenbelastungenlässtsichnichtquantifizieren,da diesefallgestaltungnurseltenvorkommenwird.dieaufhebungdeswaffenembargosgegensierraleoneunddieeinschränkungdergenehmigungspflichtnach 69jAbsatz3 AWVfürAusfuhren,dieausschließlichzurUnterstützung deroperationdervereintennationenincôted Ivoire (UNOCI)unddersieunterstützendenfranzösischenStreitkräfteoderzurNutzungdurchdiesebestimmtsind,entlastet diewirtschaftvonkostenfürdievorbereitungderanträge undbegleitungdesspeziellengenehmigungsverfahrens.

16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DemstehenentsprechendeBelastungendurchdieErweiterungdesAnwendungsbereichsderallgemeinenGenehmigungspflichtennach 5Absatz1AWVgegenüberfür LieferungennachCôted IvoireundfürdiesbezüglicheHandels- und Vermittlungsgeschäfte. AngesichtsdergeringenFallzahlenlassensichdiegesamten AuswirkungenaufdieWirtschaftnichtimEinzelnenbeziffern. Sie dürften allenfalls geringfügig sein. AuswirkungenaufEinzelpreiseunddasPreisniveau,insbesonderedasVerbraucherpreisniveau,sindnichtzuerwarten. Bürokratiekosten:DurchdieVerordnungwerdensechzehn Informationspflichtengeändert,eineInformationspflicht aufgehobenundeineinformationspflichtneueingeführt. DurchdieAufhebungderBeschränkungenfürnichtgelistete ZulieferungenfürkerntechnischeAnlageninIndiennach 5dAWVwerdensechsInformationspflichtengeändert ( 5dAbsatz1und2, 7Absatz4Satz1und2, 45cAbsatz1und2AWV).DerVerzichtaufdieBeschränkungen des 5dAbsatz1und2unddes 7Absatz4Satz1und2 AWVwirdvoraussichtlich17UnternehmenimHandelsowieimverarbeitendenGewerbeentlasten.DurchdieAufhebungdes 45cAbsatz2werden14Unternehmenentlastet. DieAufhebungdes 45cAbsatz1führtzukeinerEntlastung,dakeineAnträgeaufErteilungeinerGenehmigung odereinesnullbescheidesnachdieservorschriftmehrgestelltwurden.jährlichwurdeninsgesamtca.84anträgeauf ErteilungeinerGenehmigungodereinesNullbescheidsfür IndienfüralleVorschriftengestellt.ProGenehmigungsantragfieleinArbeitsaufwandvonca.39Minutenbeieinem Stundenlohnvon27,70Euroan,mithinKosteninHöhevon ca.18europroantrag.diejährlicheentlastungistfürdie Unternehmen somit auf ca Euro zu beziffern. DieErweiterungderWaffenembargosumDurchfuhrverbote unddiedamitverbundeneausweitungdergenehmigungsvorbehaltefürausnahmsweisezulässigelieferungenumdie Handlungsalternative Durchfuhr ändertneunbestehende Informationspflichten,vgl. 69e,69f,69g,69h,69i,69j, 69k,69mund69pAWVbetreffendIrak,Kongo,Liberia, Simbabwe,Birma,Côted Ivoire,Sudan,Libanonund Guinea. DurchdieweiterenÄnderungendes 69jAWVbetreffend Côted IvoirewirdderAnwendungsbereicheinerderoben genannteninformationspflichtenzusätzlichgeändert,der AnwendungsbereichdergenehmigungspflichtigenAusnahmenvomWaffenembargogegenCôted Ivoirewirdeingeschränkt ( 69jAbsatz3Ziffer1AWV)undausgeweitet ( 69jAbsatz3Ziffer4AWV).DemstehenErweiterungen bzw.einschränkungendesanwendungsbereichesderallgemeinengenehmigungspflichtenfürausfuhrenvonwaffen undrüstungsgüternundhandels-undvermittlungsgeschäfte nach 5 Absatz 1 AWV gegenüber. DurchdieAufhebungdesWaffenembargosgegenSierra Leone (bisherkapitelviic, 69cAWV)wirdeineInformationspflichtaufgehoben.ZugleichwirdderAnwendungsbereichderallgemeinenGenehmigungspflichtenfürAusfuhrenvonWaffenundRüstungsgüternundHandels-und Vermittlungsgeschäftenach 5Absatz1AWVausgeweitet. AngesichtsdergeringenFallzahlensinddieBelastungenfür diewirtschaftjedochnichtmessbar.siedürftenallenfalls geringfügigsein.persaldosinddiebe-undentlastungender Informationspflichten kostenneutral. MitderUmsetzungdesWaffenembargosgegenLibyen (KapitelVIIq, 69qAWV)wirdeineInformationspflichtneu eingeführt,diegenehmigungspflichtfürausnahmsweisezulässigelieferungen.zugleichwirdderanwendungsbereich derallgemeinengenehmigungspflichtenfürausfuhrenvon WaffenundRüstungsgüternundHandels-undVermittlungsgeschäftenach 5Absatz1AWVentsprechendeingeschränkt. DieAktualisierungenderVerweiseaufdieEU-Verordnungenund Sanktionsverordnungen ( 15,27a,69d,69o,70 AWV)habenkeineAuswirkungenaufbestehendeInformationspflichten.DieWachsamkeits-,Informations-undMeldepflichtenderneuenIran-Embargo-Verordnungen (EU) Nr.961/2010und (EU)Nr.359/2011,derVerordnung (EG) Nr.329/2007gegendieDemokratischeVolksrepublikKorea,derVerordnung (EU)Nr330/2011gegenCôted Ivoire sowiederverordnung (EU)Nr.667/2010gegenEritrea,der Verordnung (EU)Nr.1137/2010gegenSomalia,derVerordnung (EU)Nr.204/2011gegenLibyenundderVerordnung (EU)Nr.101/2011gegenMitgliederderehemaligentunesischenRegierungundihnennahestehendePersonensowie derverordnung (EU)Nr.270/2011gegenMitgliederder ehemaligenägyptischenregierungundihnennahestehende PersonenwerdendurchEU-Rechtbegründet.InderAWV werden lediglich die Verstöße bußgeldbewehrt ( 70 Absatz5r,Absatz5t,Absatz5u,Absatz5y,Absatz5z,Absatz7 und8awv).dieanpassungenaneu-zollrechtunddie Strafbewehrungenin 70aAbsatz2AWVhabenebenfalls keine Auswirkungen auf bestehende Informationspflichten. DieVerordnungtangiertkeineInformationspflichtender Verwaltung. DieVerordnungtangiertkeineInformationspflichtenfür Bürger. Gleichstellungspolitische Belange sind nicht berührt. MitderVerordnungfolgtdieBundesregierungvoralleminternationalenVerpflichtungen.DiesentsprichtdenAnforderungen an eine nachhaltige Entwicklung. Zu Artikel 1 B. Im Einzelnen ZuNummer 1 (Buchstabe a) Nummer 9 Nummer 24 (BuchstabebDoppelbuchstabeaaundbb, jeweils erster Halbsatz) DieÄnderungendienenderAufhebungdesWaffenembargosgegenSierraLeonegemäßderResolution1940 (2010) vom29.september2010unddembeschluss2010/677/ GASPvom8.November2010.AuchnachderAufhebung sindausfuhrenvonrüstungsgüternnach 5Absatz1AWV genehmigungsbedürftig.

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