GesundheitfördertdieEntwicklung,dieEntfaltungsmöglichkeitenunddiegesellschaftlicheTeilhabejederundjedesEinzelnen.SieistVoraussetzungfürdie
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- Sabine Hafner
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Prävention A. Problem und Ziel GesundheitfördertdieEntwicklung,dieEntfaltungsmöglichkeitenunddiegesellschaftlicheTeilhabejederundjedesEinzelnen.SieistVoraussetzungfürdie LeistungsfähigkeitderGesellschaft,fürBeschäftigungundfürWettbewerbsfähigkeitinDeutschland.DieAuswirkungendesdemografischenWandels,der WandeldesKrankheitsspektrumshinzudenchronisch-degenerativenundauch psychischenerkrankungensowiedieverändertenanforderungeninderarbeitswelterforderneffektiveundeffizientegesundheitsförderungundprävention.zieldiesesgesetzesistes,miteinerzielgerichtetenausgestaltungder LeistungenderKrankenkassenzurprimärenPräventionundzurFrüherkennung vonkrankheitendiebevölkerungbeiderentwicklungunddemausbauvon gesundheitsförderlichenverhaltensweisenzuunterstützenunddamitgesundheitliche Risiken zu reduzieren. B. Lösung FortentwicklungderLeistungenzurPräventionundzurFrüherkennungvon Krankheiten im Fünften Buch Sozialgesetzbuch: UnterstützungderVerständigungaufgemeinsameGesundheitsförderungsundPräventionszieledurchEinrichtungeinerStändigenPräventionskonferenz beim Bundesministerium für Gesundheit; AusrichtungderLeistungenaufgemeinsameverbindlicheGesundheitsförderungs- und Präventionsziele; FörderungderVerantwortungderMenschen,derSelbstverwaltungundder Unternehmen; VerbesserungderRahmenbedingungenfürdiebetrieblicheGesundheitsförderung; FörderungdesWettbewerbsderKrankenkassenauchimBereichderPrävention; Stärkung der medizinischen Vorsorgeleistungen; präventionsorientiertefortentwicklungderleistungenzurfrüherkennung von Krankheiten bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen; zielgerichteteneustrukturierungderfinanzierungvonleistungenzurprävention;
2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode SicherstellungderQualitätundFörderungderWirksamkeitvonPrävention und Gesundheitsförderung. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand D.1 Bund, Länder und Gemeinden Bund FürdieLeistungenzurPräventioninLebenswelten,diedieBundeszentralefür gesundheitlicheaufklärungimauftragdesspitzenverbandesbundderkrankenkassenerbringt,entstehenmehrausgabeninhöhevonetwa35mio.euro jährlich.diebundeszentralefürgesundheitlicheaufklärungerhältvonden KrankenkasseneineVergütunginentsprechenderHöhe,sodass (netto)sich keine Belastung des Bundeshaushalts ergibt. MehrbedarfanSach-undPersonalmittelninderKrankenversicherungder Landwirte,dersichgegebenenfallsauchaufdieZuschüssedesBundesniederschlägt, soll finanziell im Einzelplan 10 aufgefangen werden. Länder und Gemeinden FürLänderundGemeindenentstehenkeineHaushaltsausgabenohneErfüllungsaufwand. D.2Gesetzliche Krankenversicherung DieAnhebungdesAusgabenrichtwertesfürLeistungenzurPrimärprävention unddiefestlegungeneinesmindestbetragsfürausgabenzurbetrieblichengesundheitsförderungsowieeinesmindestbetragsfürleistungenzurprimären PräventioninLebensweltenführenbeidenKrankenkassen,derenAusgaben entwederdenderzeitigenrichtwertoderdieaktuelletatsächlicheausgabenquotefürdiebetrieblichegesundheitsförderungunterschreiten,zugeschätzten jährlichenmehrausgabenvonrund150bisrund180mio.euroabdemjahr 2014.Davonentfallenetwa35Mio.EuroaufdieVergütungderLeistungenzur PräventioninLebenswelten,diedieBundeszentralefürgesundheitlicheAufklärungimAuftragdesSpitzenverbandesBundderKrankenkassenerbringt (s.o.). Demkönnenmittel-bislangfristigerheblicheEinsparungendurchdieVermeidungvonKrankheits-undKrankheitsfolgekostengegenüberstehen.DiefinanziellenAuswirkungenderUntersuchungennach 25Absatz1desFünften BuchesSozialgesetzbuch (SGBV)hängenvonderinhaltlichenAusgestaltung deruntersuchungdurchdengemeinsamenbundesausschuss (G-BA)ab.Die gesetzlichenänderungenermöglichendemg-baeinekostenneutraleumstrukturierungderbestehendengesundheitsuntersuchung.beieinerflächendeckendeneinführungeinerzusätzlichenkinderfrüherkennungsuntersuchung ( 26 Absatz1SGBV)durchdenG-BAentstehendenKrankenkassenMehraufwendungenimniedrigeneinstelligenMillionenbereich.DemstehteinEinsparpotentialdurchdiefrühzeitigeVermeidungoderErkennungvonindiesem LebensaltersichmanifestierendenStörungendergesundheitlichenEntwicklung gegenüber. DurchVerbesserungenbeidenVorsorge-undPräventionsleistungeninanerkanntenKurortenentstehendenKrankenkassenabdemJahr2014geschätzte Mehrausgaben in einer Größenordnung von 15 bis 20 Mio. Euro.
3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/13080 E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Den Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ÖrtlichenUnternehmensorganisationenkanneingeringfügigernichtquantifizierbarer Erfüllungsaufwand entstehen. E.3Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Länder entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. BeimBundesministeriumfürGesundheitentstehteinzusätzlicherErfüllungsaufwand in Höhe von jährlich Euro. EinnichtbezifferbarerErfüllungsaufwandkannbeimSpitzenverbandBundder Krankenkassen entstehen. DenKrankenkassenentstehtjährlicheinerhöhter,nichtquantifizierbarerErfüllungswand. FürdieLandesverbändederKrankenkassenundderErsatzkassenisteingeringfügiger und nicht quantifizierbarer zusätzlicher Erfüllungsaufwand möglich. E.4 Erfüllungsaufwand für den Gemeinsamen Bundesausschuss DemGemeinsamenBundesausschussentstehteinnichtquantifizierbarerErfüllungsaufwand. F. Weitere Kosten Kosten,dieüberdieobenaufgeführtenKostenundErfüllungsaufwändehinausgehen, entstehen durch das Gesetz nicht.
4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Prävention Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch DasFünfteBuchSozialgesetzbuch GesetzlicheKrankenversicherung (Artikel1desGesetzesvom20.Dezember1988,BGBl.IS.2477,2482),daszuletztdurch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: DasumfasstauchdieFörderungdergesundheitlichen EigenkompetenzundEigenverantwortungderVersicherten. 2.In 11Absatz1Nummer3werdennachdemWort zur die Wörter Vermeidung und eingefügt wird wie folgt gefasst: 20 Primäre Prävention (1)DieKrankenkassesiehtinderSatzungLeistungen zurprimärenpräventionvor,diedenallgemeinengesundheitszustandverbessernundeinenbeitragzurverminderungsozialbedingterungleichheitvongesundheitschancenleisten.sielegtdabeidiehandlungsfelder undkriteriennachabsatz2zugrunde.dieleistungen solleninsbesonderefolgendegesundheitszieleimbereichdergesundheitsförderungundpräventionumsetzen: 1.DiabetesmellitusTyp2:Erkrankungsrisikosenken, Erkrankte früh erkennen und behandeln, 2.Brustkrebs:Mortalitätvermindern,Lebensqualitäterhöhen, 3.Tabakkonsum reduzieren, 4.gesundaufwachsen:Lebenskompetenz,Bewegung, Ernährung fördern, 5.gesundheitlicheKompetenzerhöhen,Souveränität der Patientinnen und Patienten stärken, 6.depressiveErkrankungen:verhindern,früherkennen, nachhaltig behandeln, 7.gesund älter werden. BeiderUmsetzungderinSatz3Nummer1bis3genanntenZielesindauchdieZieleundTeilzielemaßgeblich, dieinderbekanntmachungüberdiegesundheitsziele undteilzieleimbereichderpräventionundgesundheitsförderungvom21.märz2005 (BAnz.S.5304)festgelegtsind.BeiderUmsetzungderinSatz3Nummer4 bis7genanntenzielesindauchdiezieleundteilziele maßgeblich,dieinderbekanntmachungüberdiegesundheitszieleundteilzieleimbereichderprävention undgesundheitsförderungvom26.februar2013 (ebanz.at b3)festgelegtsind.beider WahrnehmungderAufgabennachden 20aund20b berücksichtigendiekrankenkassenauchdievondernationalenarbeitsschutzkonferenzimrahmendergemeinsamendeutschenarbeitsschutzstrategienach 20aAbsatz2Nummer1desArbeitsschutzgesetzesentwickelten Arbeitsschutzziele. (2)DerSpitzenverbandBundderKrankenkassenlegt unterberücksichtigungdergesundheitszielenachabsatz1satz3bis5undderinabsatz1satz6genannten ZieleeinheitlicheHandlungsfelderundKriterienfür LeistungennachAbsatz1fest,insbesonderehinsichtlich Bedarf,Zielgruppen,Zugangswegen,Inhalten,Methodik,Qualität,wissenschaftlicherEvaluationundderMessungderErreichungdermitdenLeistungenverfolgten Ziele.ErbestimmtaußerdemdieAnforderungenundein einheitlichesverfahrenfürdiezertifizierungvonleistungsangebotendurchdiekrankenkassen,uminsbesonderedieeinheitlichequalitätvonleistungenzurindividuellenverhaltenspräventionsicherzustellen.derspitzenverbandbundderkrankenkassenstelltsicher,dass seinefestlegungennachdensätzen1und2sowieeine ÜbersichtderLeistungenderKrankenkassennachAbsatz1aufseinerInternetseiteveröffentlichtwerden.Die KrankenkassenerteilendemSpitzenverbandBundder KrankenkassenhierfürsowiefürdenBerichtnach 20e die erforderlichen Auskünfte. (3)LeistungennachAbsatz1werdenalsLeistungen zurindividuellenverhaltensprävention,alsleistungen zurpräventioninlebensweltenfürindergesetzlichen KrankenversicherungVersicherteundalsLeistungenzur GesundheitsförderunginBetriebennach 20aerbracht. LebensweltenimSinnedesSatzes1sindabgrenzbaresozialeSystemeinsbesonderedesWohnens,desLernens, desstudierens,dermedizinischenundpflegerischenversorgungsowiederfreizeitgestaltungeinschließlichdes SportsunddesSpielens,indenendieVersichertengroße Teile ihres Lebens verbringen. (4)DieKrankenkassekanneineLeistungzurindividuellenVerhaltenspräventionerbringen,wenndiesenach Absatz2Satz2voneinerKrankenkassezertifiziertist. BeiderEntscheidungübereineLeistungzurindividuellenVerhaltenspräventionisteinePräventionsempfehlung nach 25Absatz1Satz2,nach 26Absatz1Satz3oder eineimrahmeneinerbetriebsärztlichenvorsorgeuntersuchungabgegebeneempfehlungzuberücksichtigen. FürLeistungenzurindividuellenVerhaltensprävention, diediekrankenkassewegenbesondererberuflicheroder familiärerumständewohnortfernerbringt,gilt 23Absatz 2 Satz 2 entsprechend. (5)DieAusgabenderKrankenkassenfürdieWahrnehmungihrerAufgabennachAbsatz1undnachden 20a und20bsolleninsgesamtimjahr2013fürjedenihrer VersicherteneinenBetraginHöhevon3,01Euroundab demjahr2014einenbetraginhöhevon6euroumfassen.abdemjahr2014wendendiekrankenkassenvon
5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/13080 dembetragnachsatz1mindestens2eurofürjedenihrer VersichertenfürLeistungennach 20asowiemindestens 1EurofürjedenihrerVersichertenfürLeistungenzur PräventioninLebensweltenauf.DieAusgabennachden Sätzen1und2sindindenFolgejahrenentsprechendder prozentualenveränderungdermonatlichenbezugsgröße nach 18 Absatz 1 des Vierten Buches anzupassen. (6)ZurUnterstützungderKrankenkassenbeider WahrnehmungihrerAufgabenbeauftragtderSpitzenverbandBundderKrankenkassendieBundeszentralefürgesundheitlicheAufklärungabdemJahr2014mitder DurchführungvonkassenübergreifendenLeistungenzur PräventioninLebensweltenfürindergesetzlichenKrankenversicherungVersicherte,insbesondereinKindertagesstätten,Kindergärten,SchulenundJugendeinrichtungensowieindenLebensweltenältererMenschen.Im RahmendesAuftragsnachSatz1kanndieBundeszentralefürgesundheitlicheAufklärunggeeigneteKooperationspartnerheranziehen.DieBundeszentralefürgesundheitlicheAufklärungerhältfürdieLeistungennach Satz1vomSpitzenverbandBundderKrankenkassen einepauschalevergütung,diemindestensderhälftedes Betragesentspricht,dendieKrankenkassennachAbsatz5Satz2fürdieLeistungenzurPräventioninLebensweltenaufzuwendenhaben.DieVergütungnachSatz3 erfolgtquartalsweiseundistamerstentagdesjeweiligen Quartalszuleisten.SieistnachMaßgabevonAbsatz5 Satz 3 jährlich anzupassen. (7)DasNähereüberdieBeauftragungderBundeszentralefürgesundheitlicheAufklärungnachAbsatz6,insbesonderezumInhaltundUmfang,zurQualität,zurPrüfungderWirtschaftlichkeitundQualitätderdurchzuführendenLeistungensowiezudenfürdieDurchführung notwendigenkosten,vereinbarenderspitzenverband BundderKrankenkassenunddieBundeszentralefürgesundheitlicheAufklärungerstmalsbiszum30.Oktober 2013.KommtdieVereinbarungnichtinnerhalbderFrist nachsatz1zustande,erbringtdiebundeszentralefürgesundheitlicheaufklärungdieleistungennachabsatz6 Satz1nachdemStandderVerhandlungenüberdieVereinbarungnachSatz1,unterBerücksichtigungdervom SpitzenverbandBundderKrankenkassennachAbsatz2 Satz1festgelegtenHandlungsfelderundKriteriensowie unterbeachtungdeswirtschaftlichkeitsgebotsnach 12. DerSpitzenverbandBundderKrankenkassenregeltin seinersatzungdasverfahrenzuraufbringungdererforderlichenmitteldurchdiekrankenkassen. 89Absatz3 bis5deszehntenbuchesgiltentsprechend.derverband derprivatenkrankenversicherungkanntätigkeitender BundeszentralefürgesundheitlicheAufklärung,diediese imrahmenihresöffentlichenauftragserbringt,mitzuwendungen fördern a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdennachdemwort Betrieb die Wörter sowie der Betriebsärzte eingefügt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. b) Die folgenden Absätze 3 bis 5 werden angefügt: (3)KrankenkassenundArbeitgeberkönneneinzelnoderinKooperationGruppentarifeabschließen. ArbeitnehmerkönneneinemGruppentarifihresArbeitgebersundderKrankenkasse,beidersieversichertsind,beitreten.BestandteilderVerträgenach Satz1sindLeistungennachAbsatz1Satz1,VereinbarungenzurQualitätssicherungundEvaluationder MaßnahmensowiedieDauerdesTarifs.WeitereBestandteilevonGruppentarifenkönnenVereinbarungenzurDurchführungvonSchutzimpfungennach 20dAbsatz1und2,koordinierteBeratungs-und BetreuungsangebotesowieMindestbindungsfristen sein.zurkoordinierungunddurchführungdermaßnahmenvongruppentarifenkönnendievertragspartnernachsatz1verträgemitgeeignetenanbietern vonpräventionsleistungeneinschließlichderbetriebsärzteschließen.dievertragspartnernachsatz1 vereinbarengemeinsamdietragungderkosten.die AufwendungenfürprimärpräventiveLeistungeneinesGruppentarifs,dieüberdieLeistungennachAbsatz1undnach 20dAbsatz1und2hinausgehen, müssenjeweilsauseinnahmen,einsparungenund EffizienzsteigerungenausdiesemGruppentarifauf Dauerfinanziertwerden.DieEinnahmenauseinem GruppentarifkönnensichausPrämienzahlungendes MitgliedsundLeistungendesArbeitgeberszusammensetzen.DieEinnahmenundAusgabenimRahmenvonGruppentarifensindvondenKrankenkassen in ihrer Rechnungslegung gesondert auszuweisen. (4)DieKrankenkassensollenUnternehmenunter NutzungbestehenderStruktureningemeinsamenregionalenKoordinierungsstellenBeratungundUnterstützunganbieten.DieBeratungundUnterstützung umfasstinsbesonderedieinformationüberleistungenzurbetrieblichengesundheitsförderungunddie Klärung,welcheKrankenkasseimEinzelfallLeistungenzurbetrieblichenGesundheitsförderungimBetrieberbringt.ÖrtlicheUnternehmensorganisationen sollenanderberatungbeteiligtwerden.dielandesverbändederkrankenkassenunddieersatzkassen regelneinheitlichundgemeinsamdasnähereüberdie Aufgaben,dieArbeitsweiseunddieFinanzierungder KoordinierungsstellensowieüberdieBeteiligungörtlicherUnternehmensorganisationendurchKooperationsvereinbarungen mit diesen. (5)UnterschreitendiejährlichenAusgabeneiner KrankenkassedenBetragnach 20Absatz5Satz2 fürleistungennach 20a,stelltdieKrankenkassedie nichtverausgabtenmitteldemspitzenverbandbund derkrankenkassenzurverfügung.dieserverteiltdie MittelnacheinemvonihmfestzulegendenVerteilungsschlüsselaufdieLandesverbändederKrankenkassenunddieErsatzkassen,dieKooperationsvereinbarungenmitörtlichenUnternehmensorganisationen nach Absatz 4 Satz 4 abgeschlossen haben. 5. Nach 20d wird folgender 20e eingefügt: 20e Ständige Präventionskonferenz; Bericht über die Entwicklung von Gesundheitsförderung und Prävention (1)BeimBundesministeriumfürGesundheitwirdeine StändigePräventionskonferenzerrichtet.ZurUnterstützungderArbeitenderStändigenPräventionskonferenz richtetdasbundesministeriumfürgesundheiteinege-
6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode schäftsstelleein.dieaufgabedergeschäftsstellebesteht insbesondereinderzusammenstellungundaufbereitung desfürdietätigkeitderständigenpräventionskonferenz erforderlichenmaterials,indervorbereitungderentscheidungenundbeschlüssederständigenpräventionskonferenz,indertechnischenvor-undnachbereitungder SitzungenderStändigenPräventionskonferenzsowieder Erledigung der sonst anfallenden Verwaltungsarbeiten. (2)DieStändigePräventionskonferenzhatdieAufgabe,überdieEntwicklungvonGesundheitsförderungsundPräventionszielenundderenUmsetzungzuberichten sowiewegeundmöglichkeitenzurweiterentwicklung aufzuzeigen.dieständigepräventionskonferenzerstellt diesenberichtallevierjahreundleitetihndembundesministeriumfürgesundheitzu.dasbundesministerium fürgesundheitlegtdenberichtdengesetzgebendenkörperschaftendesbundesunverzüglichvorundfügteine StellungnahmederBundesregierungmitdenvonihrfür notwendig gehaltenen Folgerungen bei. (3)DieBundesministerinoderderBundesministerfür GesundheitführtdenVorsitzderStändigenPräventionskonferenzundberuftindieseVertreterderbetroffenen Bundesministerien,derLänder,derkommunalenSpitzenverbände,derSozialleistungsträger,derrepräsentativenSpitzenorganisationenderArbeitgeberundArbeitnehmersowieVertreterderfürGesundheitsförderung undpräventionmaßgeblichenorganisationenundverbände.dieständigepräventionskonferenzgibtsicheine Geschäftsordnung.DieEntscheidungenundBeschlüsse derständigenpräventionskonferenzwerdenmiteinfacherstimmenmehrheitderanwesendenmitgliedergetroffen Absatz 2 wird wie folgt geändert: a)insatz1werdennachdenwörtern nichtaus die Wörter oderkönnensiewegenbesondererberuflicheroderfamiliärerumständenichtdurchgeführt werden eingefügt. b)insatz2wirddieangabe 13 durchdieangabe 16 ersetzt. c)insatz3wirddieangabe 21 durchdieangabe 25 ersetzt. 7.DieÜberschriftdesviertenAbschnittsdesdrittenKapitels wird wie folgt gefasst: LeistungenzurVermeidungundFrüherkennungvon Krankheiten wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)VersichertehabenAnspruchaufalters-und zielgruppengerechteärztlichegesundheitsuntersuchungenzurerfassungundbewertunggesundheitlicherrisikenundbelastungen,zurfrüherkennung vonbevölkerungsmedizinischbedeutsamenkrankheitenundeinedaraufabgestimmtepräventionsorientierteberatung.dieuntersuchungenumfassen,sofern medizinischangezeigt,einepräventionsempfehlung fürleistungenzurindividuellenverhaltensprävention nach 20Absatz3und4.DiePräventionsempfehlung wird in Form einer ärztlichen Bescheinigung erteilt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3)VoraussetzungfürdieUntersuchungnachden Absätzen1und2ist,dassessichumKrankheiten handelt,diewirksambehandeltwerdenkönnenoder umzuerfassendegesundheitlicherisikenundbelastungen,diedurchgeeigneteleistungenzurindividuellenverhaltenspräventionnach 20Absatz3und4 vermieden,beseitigtodervermindertwerdenkönnen. DieimRahmenderUntersuchungenerbrachtenMaßnahmenzurFrüherkennungsetzenfernervoraus,dass 1.dasVor-undFrühstadiumdieserKrankheiten durch diagnostische Maßnahmen erfassbar ist, 2.dieKrankheitszeichenmedizinisch-technischgenügend eindeutig zu erfassen sind, 3.genügendÄrzteundEinrichtungenvorhanden sind,umdieaufgefundenenverdachtsfälleeindeutig zu diagnostizieren und zu behandeln. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa)insatz3werdendiewörter Untersuchungen nachabsatz2 durchdiewörter dieuntersuchungen ersetzt. bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: DerGemeinsameBundesausschussregelterstmalsbiszum [einsetzen:datumdesletzten TagesdeszwölftenMonatsdesaufdasInkrafttretennachArtikel3Satz1folgendenKalendermonats)inRichtliniennach 92dasNäherezur Präventionsempfehlung nach Absatz 1 Satz wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)VersicherteKinderhabenbiszurVollendung deszehntenlebensjahresanspruchaufuntersuchungensowienachvollendungdeszehntenlebensjahres AnspruchaufeineUntersuchungzurFrüherkennung vonkrankheiten,dieihrekörperliche,geistigeoder psychosozialeentwicklunginnichtgeringfügigem Maßegefährden.DieUntersuchungenbeinhalten aucheineerfassungundbewertunggesundheitlicher RisikenundeinedaraufabgestimmtepräventionsorientierteBeratung.Sieumfassen,sofernmedizinischangezeigt,einePräventionsempfehlungfür LeistungenzurindividuellenVerhaltensprävention nach 20Absatz3und4.DiePräventionsempfehlungwirdinFormeinerärztlichenBescheinigung erteilt.zuden Früherkennungsuntersuchungenauf Zahn-,Mund-und KieferkrankheitengehöreninsbesonderedieInspektionderMundhöhle,dieEinschätzungoderBestimmungdesKariesrisikos,dieErnährungs-undMundhygieneberatungsowieMaßnahmen zurschmelzhärtungderzähneundzurkeimzahlsenkung. DieLeistungennachSatz5werdenbiszurVollendungdessechstenLebensjahreserbrachtundkönnen von Ärzten oder Zahnärzten erbracht werden. b)inabsatz2wirddieangabe Abs.4Satz2 durchdie Wörter Absatz 4 Satz 2 und 4 ersetzt.
7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/ a Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: (1)DieKrankenkassesollinihrerSatzungbestimmen,unterwelchenVoraussetzungenVersicherte,die regelmäßigleistungenzurvermeidungundfrüherkennungvonkrankheitennachden 25und26inAnspruchnehmenoderanLeistungenderKrankenkasse zurindividuellenverhaltenspräventionnach 20Absatz4teilnehmen,AnspruchaufeineGeldleistungals Bonushaben,derzusätzlichzuderin 62Absatz1 Satz2genanntenabgesenktenBelastungsgrenzehinaus zugewährenist.derbonusfürdieteilnahmeanleistungenzurindividuellenverhaltenspräventionsollvorrangiganderzielerreichungderjeweiligenmaßnahme ausgerichtet werden. (2)DieKrankenkassesollinihrerSatzungauchvorsehen,dassbeiMaßnahmenzurbetrieblichenGesundheitsförderungdurchArbeitgebersowohlderArbeitgeberalsauchdieteilnehmendenVersicherteneineGeldleistungalsBonuserhalten.Absatz1Satz2giltentsprechend. 11.In 132eAbsatz1Satz1werdennachdenWörtern geeignetenärzten diewörter einschließlichbetriebsärzten eingefügt. Artikel 2 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte DasZweiteGesetzüberdieKrankenversicherungder Landwirtevom20.Dezember1988 (BGBl.IS.2477,2557), daszuletztdurchartikel2adesgesetzesvom3.april2013 (BGBl.IS.617)geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1. 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: DiesumfasstauchdieFörderungdergesundheitlichenEigenkompetenzundEigenverantwortungder Versicherten. b)indemneuensatz3werdennachdenwörtern Selbsthilfe,zur diewörter Vermeidungund eingefügt. 2. Nach 8 Absatz 2b wird folgender Absatz 2c eingefügt: (2c)FürdieLeistungenzurbetrieblichenGesundheitsförderunggeltenderDritteundZehnteAbschnitt desdrittenkapitelsdesfünftenbuchessozialgesetzbuchmitdermaßgabe,dass 20Absatz5desFünften BuchesSozialgesetzbuch,soweitdieAufwendungvon mindestens2eurofürjedenderversichertenfürleistungennach 20adesFünftenBuchesSozialgesetzbuchgeregeltist, 20aAbsatz5und 65aAbsatz2desFünften Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden sind. Artikel 3 Inkrafttreten DiesesGesetztrittvorbehaltlichdesSatzes2amTagnach derverkündunginkraft.inartikel1nummer3tritt 20 Absatz4Satz1desFünftenBuchesSozialgesetzbuchundin Artikel1Nummer4Buchstabebtritt 20aAbsatz4und5 desfünftenbuchessozialgesetzbuchjeweilsam1.januar 2014 in Kraft. Berlin, den 16. April 2013 Volker Kauder, Gerda Hasselfeldt und Fraktion Rainer Brüderle und Fraktion
8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung A. Allgemeiner Teil I.Zielsetzung und Handlungsbedarf GesundheitwirdmaßgeblichdurcheinegesundheitsbewussteLebensführungerhalten.DieserfordertWissen,BefähigungundEigenverantwortung.AufgabederPrävention istes,dieseswissen,diebefähigungunddieeigenverantwortungjederundjedeseinzelnenzuentwickelnundzu stärken.gezieltegesundheitsförderungundpräventionin jedemlebensalterwerdenineinergesellschaftdeslängeren Lebenswichtigerdennje.Sietragendazubei,dassKrankheitengarnichterstentstehenoderinihremVerlaufpositiv beeinflusstwerden,diemenschengesundälterwerdenund dielebensqualitätsteigt.jefrüherimlebensverlaufpräventionsmaßnahmenumgesetztundunterstütztwerden,desto eherkönnenrisikofaktorenbeeinflusstunddestoeherkann diewahrscheinlichkeitdesauftretensinsbesonderevieler chronischerkrankheitengesenktwerden.fürdasgesundheitssystemeinergesellschaft,inderderanteilalterund sehraltermenschenstarkzunimmt,sindgesundheitsförderung,präventionundfrüherkennungvonkrankheitenvon entscheidender Bedeutung. BereitsheuteförderndieKrankenkassenPräventionsmaßnahmeninerheblichemUmfang.SobietendieKrankenkassenihrenVersichertenunteranderemLeistungenzurPrimärpräventionanundunterstützendiebetrieblicheGesundheitsförderung.ZurKrankheitsfrüherkennungsiehtdasFünfte BuchSozialgesetzbuchzudemfürerwachseneVersicherte regelmäßigeuntersuchungenaufherz-kreislauf-und NierenerkrankungenundDiabetesmellitus (sogenannter Check-up35)sowieaufbestimmteKrebserkrankungen (zumbeispieldarmkrebs,brustkrebs,gebärmutterhalskrebs)vor.leistungenzurprimärpräventionentsprechen bislangjedochkeinemeinheitlichenqualitätsstandard.die QualitätderAngebotewirdvonKrankenkassenmitteilsunterschiedlichenErgebnissenmehrfachgeprüft.Teilweise wurdenpräventionsangebotevonkrankenkassenauswettbewerbsgründengefördert,obwohldiesenichtdenqualitätskriterienentsprachen.hinzukommt,dassdiepräventionskursenichtimmerdiemenschenerreichen,dieeinen Bedarf für Leistungen zur Prävention haben. DieserGesetzentwurfverfolgtdasZiel,dasWissen,dieBefähigungunddieMotivationinderBevölkerungzugesundheitsbewusstemVerhalteninallenLebensphasenzustärken unddamitgesundheitlicherisikenzureduzieren.eristein weitererschrittfüreinenachzielenausgerichtetegesundheitsförderungundprävention,diediemenschenzielgruppenspezifischnachihrenbedürfnissenundlebenslagenerreicht. DienotwendigeWeiterentwicklungzueinerinsbesondere auchdieträgerfürleistungennachdemzweiten,dritten, SechstenundSiebtenBuchSozialgesetzbuchumfassenden InitiativezurFörderungeinesgesundenundproduktivenArbeitslebensbleibtAufgabederBundesregierung,insbesondereimRahmendervonderBundesregierungverabschiedetenDemografiestrategie.DasBundesministeriumfürArbeit undsozialeswirddieergebnissederinitiativeindenbericht überdieentwicklungvongesundheitsförderungundpräventionnach 20eSGBVeinbringen.Insbesondereauch arbeitslosenmenschenmüssenverbessertepräventions-und Gesundheitsförderungsangeboteunterbreitetwerden.DarüberhinausmussdemWandeldesErkrankungsspektrums miteinerzunahmederbedeutungpsychischererkrankungen Rechnunggetragenwerden.Eineressort-undträgerübergreifendeInitiativemussvorhandenePotenzialebündelnunddie Effektivität des deutschen Gesundheitssystems steigern. DieVorhabenderDemografiestrategiemüssensichinden RahmenderEckwertevonBundeshaushaltundFinanzplan bis 2016 einfügen. DieUnterschiedezwischenMännernundFrauenhinsichtlichihrerKrankheitenundgesundheitlichenEinschränkungen,denKrankheitundGesundheitbeeinflussendenFaktoren,ihresUmgangsmitgesundheitlichenBelastungenund derinanspruchnahmevongesundheitlichenvorsorgeleistungenmachenzudemdieberücksichtigunggeschlechtsspezifischeraspektebeiderentwicklungundumsetzungpräventivermaßnahmenerforderlich.darüberhinaussollen insbesonderediejenigenmenschenzugesundheitsbewusstemverhaltenindielageversetzenwerden,die wiejugendlichemitmigrationshintergrundundmenschenmit niedrigem Bildungsstand oft schwer zu erreichen sind. AuchangesichtsbegrenzterRessourcenistesumsobedeutender,dasssichdieKrankenkassenausschließlichaufzielgruppenspezifischeundwirksamePräventionsmaßnahmen konzentrierenunddamitineinenqualitätswettbewerbeintreten. DiedemografischeEntwicklungmiteineranhaltendniedrigenGeburtenrate,dererfreulicheAnstiegderLebenserwartungunddiedamitverbundeneAlterungderBevölkerung stelltgesellschaft,wirtschaftundpolitikvorneueherausforderungen.insbesonderebetriebemüssenfürsicheine PersonalpolitikundeineUnternehmenskulturentwickeln, dieallealtersgruppeneinbezieht.siemüssendenälterwerdendenbelegschaftenangepasste,attraktivearbeitsplätze bereitstellen.darüberhinauserforderndieverändertenkomplexenarbeitsbedingungenineinermodernendienstleistungsgesellschaftmitsteigendenflexibilitäts-undleistungsanforderungenbedarfsgerechteundwirksamebetrieblichemaßnahmenzumschutzundzurstärkungderkörperlichenundpsychischengesundheitunddamitzumerhalt derarbeitsfähigkeitdermitarbeiterinnenundmitarbeiter. DieseAnforderungstelltsichfürkleineundmittlereUnternehmenandersdaralsfürgroßeKonzerne.Vorallemin KleinstunternehmensowieinkleinenundmittlerenUnternehmenistdiebetrieblicheGesundheitsförderungnochnicht hinreichend verbreitet. MitdiesemGesetzentwurfwirdzudemdemKoalitionsvertragderRegierungsparteienvom26.Oktober2009fürdie laufendelegislaturperiodeentsprochen,dereinepräventionsstrategievorsieht,dieaufbewährtenprogrammenund Strukturen aufbauend Vorhandenes weiterentwickelt.
9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/13080 II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs Dieser Gesetzentwurf setzt folgende Schwerpunkte: 1.StärkungeinernachgemeinsamenGesundheitsförderungs-undPräventionszielenausgerichtetenLeistungserbringung ZurStärkungderOrientierungderAkteureangemeinsamen Gesundheitsförderungs-undPräventionszielenwerdendie Krankenkassenverpflichtet,ihreLeistungenzurprimären PräventionanimGesetzbestimmtenGesundheitszielenauszurichten.DabeihandeltessichumdiebisheutevomKooperationsverbund gesundheitsziele.de erarbeitetengesundheitsziele. MaßnahmenderfürdenArbeitsschutzVerantwortlichenund LeistungenderKrankenkassenzurGesundheitsförderungin BetriebenmüssendenErfordernissenunserermodernenGesellschaftentsprechendengaufeinanderabgestimmtsein. KünftigwirdesinDeutschlanderheblichwenigerMenschen imerwerbsfähigenaltergeben.dasdurchschnittsalterder ArbeitnehmerinnenundArbeitnehmerwirdsteigenunddas Erwerbspotenzialdeutlichsinken.DeshalbsinddieRahmenbedingungenderArbeitsweltsozugestaltenundeigenverantwortlichesundgesundheitsbewusstesHandelnsozu fördern,dassdiemenschenineinerälterwerdendengesellschaftgesund,qualifiziertundmotiviertbiszumrentenalter arbeitenkönnen.diesistnichtnuraufgabederbetriebeund derbeschäftigten,sondernliegtimgesamtgesellschaftlichen Interesse.DieengeZusammenarbeitderKrankenkassenund derträgerdesarbeitsschutzesistausdruckdiesergesellschaftlichen Verantwortung. ZurFörderungderUmsetzungdergemeinsamenGesundheitsförderungs-undPräventionszielewirdbeimBundesministeriumfürGesundheiteineStändigePräventionskonferenzderrelevantenAkteureinderPräventioneingesetzt.Die KonferenzsollinjederLegislaturperiodeüberdieEntwicklungderinderBundesrepublikDeutschlandvielfältigenGesundheitsförderungs-undPräventionszieleundderenUmsetzungberichtenundVorschlägezurWeiterentwicklung aufzeigen.diebundesregierungwirdaufdergrundlagediesesberichtsihreschlussfolgerungenfürdieweiterentwicklungdessystemsvonpräventionundgesundheitsförderung vorstellen. DieOrientierungangemeinsamenGesundheitszielenmacht ProzessemiteinandervergleichbarundverschafftdenAkteureneinebessereGrundlagefürdieAuswahlprioritärer Handlungsfelder.DarüberhinauskönnendieErfolgeder Präventionsaktivitäten überprüft werden. 2.ZielgerichteteNeustrukturierungderFinanzierung vonleistungenderkrankenkassenzurprimären Prävention DerRichtwertfürAusgabenderKrankenkassenfürdieLeistungenzurPrimärprävention,zurbetrieblichenGesundheitsförderungundfürdiePräventionarbeitsbedingterGesundheitsgefahrenwirdaufjährlichsechsEurojeVersichertenerhöht.ZurStärkungderGesundheitsförderungimBetrieb werdendiekrankenkassenunterberücksichtigungdes Richtwertesverpflichtet,einenMindestbetragvonjährlich zweieurojeversichertenfürleistungenzurbetrieblichen Gesundheitsförderungaufzuwenden.SoferndieAusgaben einzelnerkrankenkassendiesenmindestbetragnichterreichen,kommendienichtverausgabtenmittelderförderung regionalerkoordinierungsstellenfürbetrieblichegesundheitsförderung zugute. AuchfürLeistungenzurprimärenPräventioninLebensweltenwirdeinMindestbetragvonjährlicheinemEurojeVersicherteneingeführt.DarüberhinausführtdieBundeszentrale fürgesundheitlicheaufklärungimauftragderkrankenkassenkassenübergreifendleistungenzurprimärenprävention inlebenswelten insbesonderefürkinderundjugendliche sowiefürälteremenschen durch.hierfürerhältsievom SpitzenverbandBundderKrankenkasseneineVergütung, diemindestensderhälftedesfürdiekrankenkassenverbindlichenmindestbetragsfürleistungenzurprimären PräventioninLebensweltenentspricht.Damitwerdendie Voraussetzungenverbessert,umaufsozialbenachteiligte Gruppen,wieMenschenmitMigrationshintergrundoder niedrigerem Bildungsstand, eingehen zu können. EinezielgerichteteundeffektiveVerwendungderMittel wirddarüberhinausdurcheineverbessertequalitätderpräventionsleistungen erreicht. 3.AusbauderPräventionbeiKindernundJugendlichen DieprimäreundsekundärePräventionbeiKindernundJugendlichenwirdausgebaut,indemdieimGrundschulalter bestehendeversorgungslückedurchdieanhebungderbisherigenaltersgrenzefürdiesogenanntenu-untersuchungenaufdievollendungdes10.lebensjahresgeschlossen wird.primärpräventiveberatungselementewerdenzumverbindlicheninhaltderkinderfrüherkennungsuntersuchungen.familiensollenausführlicheralsbisherundvorausschauenderzurkörperlichen,seelischenundsozialenentwicklungdeskindessowiezumschutzvorgesundheitsschädlichenbelastungenundrisikenberatenwerden.auf dergrundlageeinerpräventionsorientiertenkinderfrüherkennungsuntersuchungkönnendiekinder-undjugendärzte individuelleleistungenzurprimärpräventionempfehlen undsoinsbesonderedenbedarffürdieseleistungenfeststellen.dieärztlichepräventionsempfehlungschränktinsoferndenermessensspielraumderkrankenkassenfürihre Entscheidungein,obsieimEinzelfallLeistungenzurindividuellen Verhaltensprävention übernimmt oder nicht. 4.QualitätsgesichertePräventionsangebote Bonifizierungen ZurSicherstellungvonQualitätundWirksamkeitderLeistungenzurprimärenPräventionwirdderSpitzenverband BundderKrankenkassenverpflichtet,einheitlicheVerfahren zurqualitätssicherung,zertifizierungundevaluationder LeistungsangebotefestzulegensowieeineÜbersichtüber dieseangeboteiminternetbereitzustellen.dieerbringung vonleistungenzurindividuellenverhaltenspräventionsetzt derenzertifizierungnachdenkriteriendesspitzenverbands BundderKrankenkassenvoraus.Damitwirdsichergestellt, dassdieversichertenjenseitsvonwettbewerbsinteressen derkrankenkassenqualitätsgesicherteundwirkungsvolle Präventionsangeboteerhalten,unabhängigdavonbeiwelcherKrankenkassesieversichertsind.Mehrfachprüfungen derqualitätvonpräventionsangebotenmitteilweiseunterschiedlichenergebnissenwerdenvermieden.dieanreizfunktiondesbonusfürgesundheitsbewusstesverhaltenwird ausschließlichaufzertifizierteunddamitaufqualitätsgesicherte Leistungen zur Primärprävention ausgerichtet.
10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5.PrimärpräventionsorientierteFortentwicklungder Gesundheitsuntersuchung ZurFörderungeinerzielgruppengerechtenInanspruchnahmevonPräventionsleistungenwirddiederzeitvorrangig aufdiekrankheitsfrüherkennungausgerichtetegesundheitsuntersuchungzueinerprimärpräventivengesundheitsuntersuchungweiterentwickelt,dieverstärktaufdieerfassungvongesundheitlichenbelastungenundrisikofaktoren ausgerichtetist.diegesundheitsuntersuchungwirdeine ärztlichepräventionsorientierteberatungbeinhalten.auf diesergrundlagekönnenärztinnenundärztedenversichertenindividuellemaßnahmenzurprimärpräventionempfehlen.dieärztlichepräventionsempfehlungschränktinsoferndenermessensspielraumderkrankenkassenfürihre Entscheidungein,obsieimEinzelfallLeistungenzurindividuellenVerhaltenspräventionübernimmtodernicht.Damit wirddazubeigetragen,dasskursangebotegezieltdiejenigen Menschen erreichen, die sie benötigen. DurchdiesenerweitertenAnsatzwirdderpräventivmedizinischenErkenntnisRechnunggetragen,dasseinekrankheitsorientierteärztlicheGesundheitsuntersuchung,dievorrangigaufdieFrüherkennungeinerbereitseingetretenenErkrankungausgerichtetist,zukurzgreift.Dennbereitslange vordemauftreteneinererkrankungkönnengesundheitliche RisikofaktorenundBelastungenvorliegen (z.b.adipositas, unausgewogeneernährung,bewegungsmangel,rauchen, übermäßigeralkoholkonsum,starkerchronischerpsychosozialerstress),diedurchentsprechendeprimärpräventive Maßnahmenbeseitigtoderzumindestvermindertwerden können. 6.ErleichterungderInanspruchnahmevonPrimärpräventions-undVorsorgeleistungenfürVersichertein besonderenberuflichenoderfamiliärenbelastungssituationen AuchfürVersicherteinbesonderenberuflichenoderfamiliärenBelastungssituationenwieBeschäftigteinSchichtarbeit undpflegendeangehörige,dienichtanregelmäßigenmehrwöchigenangebotenteilnehmenkönnen,wirdeinanreiz fürdieinanspruchnahmegeeigneterpräventions-undvorsorgeleistungen geschaffen. FürdieseVersichertenwirddieMöglichkeitverbessert,nebenwohnortnahenAngeboten,diegrundsätzlicheinemehrwöchigeregelmäßigeTeilnahmeerfordern,auchAngebote inkompakterformwohnortfernwahrnehmenzukönnen. DiesVersichertenkönnenkünftig wiebeiderinanspruchnahmevonambulantenvorsorgeleistungeninanerkannten Kurorten einenzuschusszudenübrigenkostenerhalten, dieihnenimzusammenhangmitdieserleistungentstehen. DieObergrenzedesZuschusseswirderhöht.Versicherte,die ambulantevorsorgeleistungenoderprimärpräventiveleistungenwohnortfernerhalten,könnenzusätzlichzudiesen LeistungeneinentäglichenZuschussbiszu16Euro (bisher 13Euro)undchronischkrankeKleinkinderbiszu25Euro (bisher 21 Euro) bekommen. 7.VerbesserungderRahmenbedingungenfürbetriebliche Gesundheitsförderung UminsbesonderemehrkleineundmittelständischeUnternehmenmitLeistungenderKrankenkassenzurGesundheitsförderungimBetriebzuerreichen,werdendieRahmenbedingungen der Leistungserbringung verbessert. DieKrankenkassenwerdenverpflichtet,ihrEngagement auszuweiten,indemsiemindestenszweieurojährlichfürjedenihrerversichertenfürleistungenzurbetrieblichengesundheitsförderungausgeben.diespezifischekompetenz der Betriebsärztinnen und Betriebsärzte ist zu nutzen. ZurSicherstellungeinesniedrigschwelligenZugangszudiesenLeistungenwerdendieKrankenkassenverpflichtet,den UnternehmeningemeinsamenregionalenKoordinierungsstellenBeratungundUnterstützunganzubieten.UmdieregionaleNetzwerkbildungzufördern,sollendieKrankenkassen mitörtlichenunternehmensorganisationenkooperieren.die KrankenkassenförderndieseNetzwerkeausMitteln,die nichtfüreigeneprojektederbetrieblichengesundheitsförderung benötigt werden. DieLeistungserbringungdurchdieKrankenkassenerfolgt aufdergrundlagegemeinsamerzieleundqualitätsgesichert durchverbindlichevorgabendesspitzenverbandsbund derkrankenkassen.dabeiwirdengekooperationmitden betrieblichenundüberbetrieblichenträgerndesarbeitsschutzessichergestellt.dievondernationalenarbeitsschutzkonferenzaufdergrundlagedesarbeitsschutzgesetzesimrahmendergemeinsamendeutschenarbeitsschutzstrategieentwickeltenarbeitsschutzzielesindeinegrundlage für diese Zusammenarbeit. DieMöglichkeitenderKrankenkassen,BonianArbeitgeber zuleistensowieanversicherte,dieanmaßnahmenderbetrieblichengesundheitsförderungteilnehmen,wirdverbindlichergestaltet.zudemsindbonivorrangigamerfolgder Maßnahmen auszurichten. DieKrankenkassenundArbeitgebererhaltendieMöglichkeit, durch die Vereinbarung von Gruppentarifen zielgerichteteangebotederkrankenkassenzurkoordinierteninanspruchnahmebedarfsorientierterundwirksamerpräventionsmaßnahmen für Beschäftigtengruppen zu konzipieren. III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes DerBundhatdiekonkurrierendeGesetzgebungskompetenz nachartikel74absatz1nummer12desgrundgesetzesfür diesozialversicherung.diegesetzgebungskompetenzdes BundesfürdieRegelungzurfinanziellenFörderungvonTätigkeitenderBundeszentralefürgesundheitlicheAufklärung durchdenverbandderprivatenkrankenversicherungstützt sichaufartikel74absatz1nummer11desgrundgesetzes inverbindungmitartikel72absatz2grundgesetz.eine bundesgesetzlicheregelungdermaterieistzurwahrungder Wirtschaftseinheiterforderlich,daderVerbandderprivaten KrankenversicherungbundesweittätigistundeineSegmentierungderfinanziellenFörderungdurchdenVerbandnach unterschiedlichemlandesrechtdaherwirtschaftlichnicht sinnvoll durchzuführen wäre. IV.Vereinbarkeit mit EU-Recht DerGesetzentwurfistmitdemRechtderEuropäischen Union vereinbar. V.Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand 1. Bund, Länder und Gemeinden FürdieLeistungenzurPräventioninLebenswelten,diedie BundeszentralefürgesundheitlicheAufklärungimAuftrag desspitzenverbandesbundderkrankenkassenerbringt,
11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/13080 entstehenmehrausgabeninhöhevonetwa35mio.euro jährlich.diediebundeszentralefürgesundheitlicheaufklärungerhältvondenkrankenkasseneinevergütunginentsprechenderhöhe,sodass (netto)sichkeinebelastungdes Bundeshaushalts ergibt. FürLänderunddieGemeindenentstehenkeineHaushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. 2.Gesetzliche Krankenversicherung GesundheitsförderungundPräventionsindindividuellund fürdiegesellschaftvonnutzen.wirksamepräventivemaßnahmenstärkengesundheit,wohlbefindenundlebensqualitätdermenschen,indemsiedasentstehenvonkrankheiten verhindernoderdieseineinemsofrühenstadiumentdecken,dasssiegutbehandeltwerdenkönnen.komplikationen,wiesieinspäterenkrankheitsstadienoftauftreten,könnenvermiedenoderzumindestvermindertwerden.präventionfördertdieeigenverantwortungderbürgerinnenund BürgerfürihreGesundheitundunterstütztdenErhaltder Beschäftigungsfähigkeit.EffektiveundzielgerichtetepräventiveMaßnahmenführenmittel-undlangfristigzuEinsparungendurchKrankheitsvermeidungoderVerhinderung einerchronifizierungmitderfolgekostengünstigererbehandlungsmöglichkeiten. Gemäß 20Absatz5Satz1wirdderRichtwertfürLeistungenzurprimärenPrävention,zurbetrieblichenGesundheitsförderungsowiefürdiePräventionarbeitsbedingterGesundheitsgefahrenaufsechsEurojeVersicherten/Jahrangehoben.DerRichtwertistinAnlehnungandieEntwicklungder monatlichenbezugsgröße ( 20Absatz5Satz3)regelmäßig anzupassen.diekrankenkassenwerdenverpflichtet,abdem Jahr2014vondemRichtwert-BetrageinenMindestbetrag fürleistungenzurbetrieblichengesundheitsförderungin HöhevonzweiEurojeVersichertenundJahraufzuwenden. VondemRichtwert-BetragistauchfürLeistungenzurprimärenPräventioninLebenswelteneinMindestbetragin HöhevoneinemEurojeVersichertenundJahreinzusetzen ( 20Absatz5Satz2).MindestensdieHälftedesletztgenanntenBetrageserhältdieBundeszentralefürgesundheitlicheAufklärungvondenKrankenkassen,inderenAuftragsiekassenübergreifendLeistungenzurprimärenPräventioninLebenswelten insbesonderefürkinderundjugendliche sowie für ältere Menschen durchführen soll. Esistdavonauszugehen,dassdieRegelungdes 20Absatz5zueinerAusgabenerhöhungbeiKrankenkassenführt, derenausgabenentwederdenderzeitigenrichtwertoder denmindestbetragfürleistungenzurbetrieblichengesundheitsförderungoderfürgesundheitsförderndemaßnahmen inlebensweltenunterschreiten.diesemehrausgabenkönnensichaufbasisderausgabendesjahres2011aufinsgesamtrund150bis180mio.eurobelaufen.davonentfallen etwa35mio.euroaufdievergütungderleistungenzurpräventioninlebenswelten,diediebundeszentralefürgesundheitlicheaufklärungimauftragdesspitzenverbandesbund derkrankenkassenerbringt.demkönnenmittel-bislangfristigerheblicheeinsparungendurchdievermeidungvon Krankheits-undKrankheitsfolgekostengegenüberstehen. DieKrankenkassenkönnenmitzielgerichtetenprimärpräventivenLeistungeninsbesondereaufeineÄnderungder LebensweisehinwirkenunddamitpositivenEinflussauffür bedeutendevolkskrankheitenwesentlicherisikofaktoren nehmen.einevielzahlanwissenschaftlichenstudienbelegt zudem,dassetwamaßnahmenderbetrieblichengesundheitsförderungnebenpositivengesundheitseffektenauch ökonomischeeffektebewirkenkönnen.sobelegendie StudiendieAuswirkungenderbetrieblichenGesundheitsförderungaufdieKrankheitskostenmiteinemKosten-Nutzen-Verhältnis von bis zu 1:1,59. DurchVerbesserungenderKrankenkassenbeidenVorsorgeundPräventionsleistungeninanerkanntenKurortenentstehendenKrankenkassenabdemJahr2014geschätzteMehrausgaben in einer Größenordnung von 15 bis 20 Mio. Euro. DiefinanziellenAuswirkungenderUntersuchungennach 25Absatz1hängenvonderinhaltlichenAusgestaltungder GesundheitsuntersuchungdurchdenGemeinsamenBundesausschuss (G-BA)ab.DiegesetzlichenÄnderungenermöglichendemG-BAeinekostenneutraleUmstrukturierungder bestehendengesundheitsuntersuchung.soenthaltendiebestehendengesundheitsuntersuchungs-richtliniendesg-ba bereitsdieerfassungundbewertungdergesundheitlichen RisikenundBelastungensowieeinedaraufabgestimmte präventionsorientierteärztlicheberatung.diederzeitimeinheitlichenbewertungsmaßstab (EBM)kalkulierteZeitzur BewertungdesärztlichenLeistungsanteilsfürdieDurchführungderGesundheitsuntersuchungistmit26Minutengroßzügigbemessenundreicht nebenderfrüherkennung für diebereitsheuteschonimrahmendergesundheitsuntersuchungerfolgendeerfassungundbewertungvongesundheitlichenrisikofaktorensowieeinepräventionsorientierteberatung aus. AuchdieAufhebungdergesetzlichvorgegebenenAltersgrenzenundUntersuchungsintervalleistnichtzwangsläufig miteinemausgabenanstiegverbunden.diebishergesetzlichvorgegebeneunterealtersgrenzevon35jahrenunddas zweijährigeuntersuchungsintervallentsprechennachheutigenmaßstäbennichtdenanforderungenderevidenzbasiertenmedizinundsollenkünftigdurchdeng-banachdem StanddesmedizinischenWissensfestgelegtwerden.BeträchtlicheEinsparpotenzialeergäbensichetwadurcheine medizinischvertretbareundnachalters-undzielgruppen differenziertgehandhabteerweiterungderderzeitzweijährlichenuntersuchungsintervalle.weitereeinsparpotenziale ergebensichdurcheinekritischeüberprüfungderbisherin dergesundheitsuntersuchungenthaltenendiagnostischen FrüherkennungsmethodenhinsichtlichihresevidenzbasiertenNutzens.DiehierdurcherzieltenEinsparungenkönnten derstärkerengewichtungdererfassungundbewertungvon RisikofaktorenundderpräventionsorientiertenBeratungim Rahmen der Gesundheitsuntersuchung zugute kommen. DiefinanziellenAuswirkungenderNeufassungdes 26Absatz1imBereichderFrüherkennungsuntersuchungfürKinderhängenvonderweitereninhaltlichenAusgestaltungdes KinderuntersuchungsprogrammsdurchdenG-BAab.Die gesetzlichenänderungenermöglichendemg-banunmehr auchüberdieeinführungvonuntersuchungenfürkinderim AltervonsechsbiszehnJahrenunterBeachtungdesWirtschaftlichkeitsgebots ( 12)zuentscheiden.BeiflächendeckenderEinführungeinerzusätzlichenU-Untersuchung istvonzusätzlichenjährlichenausgabenfürdiekrankenkassenimniedrigeneinstelligenmillionenbereichauszugehen.hierbeiistberücksichtigt,dassrunddreiviertelder KrankenkassenihrenVersichertenderzeitbereitsauffreiwil-
12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode ligerbasiseinesolcheuntersuchunganbietenunddeshalb MehraufwendungennurbeieinigenKrankenkassenzuerwartensind.DieVerpflichtungdesSpitzenverbandesBund derkrankenkassennach 20Absatz2Satz3,eineÜbersicht derleistungenzurprimärenpräventioniminternetzuveröffentlichen,kannzugeringfügigenmehrausgabenführen, derenhöhevondergewähltentechnischenlösungabhängig ist. VI.Erfüllungsaufwand 1. Bürgerinnen und Bürger DenBürgerinnenundBürgernentstehtkeinzusätzlicherErfüllungsaufwand. 2. Wirtschaft DenÄrztinnenundÄrztenalsvertraglicheLeistungserbringerentstehtdurchdieAusstellungderPräventionsempfehlungnach 25Absatz1Satz2und3und 26Absatz1Satz 3und4keinzusätzlicherErfüllungsaufwand.Bereitsnach dengesundheitsuntersuchungs-richtliniendesg-baistein Arztverpflichtet,einenVersichertenimRahmeneinesBeratungsgesprächsgegebenenfallsaufGesundheitsförderungsangebotederKrankenkassenhinzuweisen.DiePräventionsempfehlunggehtüberdenInhaltdesBeratungsgesprächs nichthinaus,sondernbeschränktsichaufeinekurze,schematischezusammenfassung (z.b.ankreuzformular: Es wird ein Kurs zum Handlungsfeld Bewegung empfohlen ). DenÄrztinnenundÄrztenentstehtdurchdiezeitlicheAusweitungdesKinderuntersuchungsprogrammseinErfüllungsaufwand,wennderGemeinsameBundesausschussdie EinführungeinerodermehrererzusätzlicherKinderuntersuchungenbeschließensollte.DieserErfüllungsaufwandkann nichtquantifiziertwerden,daesdemg-baobliegt,zuentscheiden,obeineuntersuchungeingeführtwirdundwie dieseinhaltlichundhinsichtlichdesumfangsauszugestalten ist.auchistnichtabsehbar,inwelchemausmaßdaszusätzlicheleistungsangebotvondenversicherteninanspruch genommen werden würde. FürörtlicheUnternehmensorganisationenkanneingeringfügigerErfüllungsaufwanddurchdenAbschlussvonKooperationsverträgennach 20aAbsatz4Satz4entstehen.Danach könnensiemitdenlandesverbändenderkrankenkassen unddenersatzkassendasnähereüberdieaufgabenerfüllungunddiefinanzierungderregionalenkoordinierungsstellenfürbetrieblichegesundheitsförderungdurchkooperationsvereinbarungenregeln.diesererfüllungsaufwandist nichtbezifferbar,dadiezahlderunternehmensnahenorganisationen,diekooperationsvereinbarungeneingehenwerden,nichtabzusehenundderaufwandvonderjeweiligen AusgestaltungderKooperationsvereinbarungenabhängig ist. 3. Verwaltung a)bund DieBerufungeinerStändigenPräventionskonferenzbeim BundesministeriumfürGesundheit,dieEinrichtungeiner Geschäftsstellenach 20eAbsatz1sowiedieregelmäßige VorlagedesvonderStändigenPräventionskonferenzerstelltenBerichtserfordertbeimBundesministeriumfürGesundheitdauerhafteinenzusätzlichenPersonalbedarf,deraus demetatdesbundesbereitzustellenist.dergesamtaufwand ergibtsichaufdergrundlagevondreizusätzlichenpersonalstellen.nebeneinerpersonalstelleimhöherendienstisteine StelleimgehobenenDienstsowieeineimmittlerenDienst zurumsetzungerforderlich.dadurchergebensichaufder GrundlagedurchschnittlicherPersonalkostenansätzePersonalkostenvoninsgesamtrund258000EuroproJahrundzusätzlicheSachkosteninHöhevonrund37000Eurojährlich. b)länder FürdieLänderentstehtkeinzusätzlicherErfüllungsaufwand. c)krankenkassen DurchdieverpflichtendeBerücksichtigungderärztlichen Präventionsempfehlungennach 20Absatz4Satz2verringertsichderheutebeidenKrankenkassenbestehendeErfüllungsaufwandbeiderEntscheidungübereineLeistungzurindividuellenVerhaltensprävention.DieärztlichePräventionsempfehlungersetztdieindiesenFällenbislangnotwendige Bedarfsprüfung des Einzelfalls durch die Krankenkassen. DieVerpflichtungdesSpitzenverbandesBundderKrankenkassenzurFestsetzungderKriteriennach 20Absatz2Satz 1und2erhöhtdendamitverbundenenErfüllungsaufwand allenfallsgeringfügig.bereitsnachgeltenderrechtslagebestehtbeimspitzenverbandbundderkrankenkasseneinerfüllungsaufwanddurchdieregelmäßigeüberarbeitungder HandlungsfelderundKriterienzurUmsetzungvon 20 und 20a im Leitfaden Prävention. DurchdiebundeseinheitlichenVorgabendesSpitzenverbandesBundderKrankenkassenwirdderbeidenKrankenkassenheutebestehendeErfüllungsaufwandzurPrüfungder EinhaltungderKriterienreduziertwerden,insbesondere weil Doppelprüfungen vermieden werden. DieVerpflichtungdesSpitzenverbandesBundderKrankenkassennach 20Absatz2Satz3,eineÜbersichtderLeistungenzurprimärenPräventionimInternetzuveröffentlichen,kannzueinemgeringfügigenerhöhtenErfüllungsaufwandführen.DiekonkreteHöhedesErfüllungsaufwandsist nichtbezifferbarundhängtdavonab,aufwelcheweiseder SpitzenverbandderKrankenkassenseineVeröffentlichungspflichterfüllt.Sowürdebeispielsweiseeinnurunerheblicher Mehraufwandentstehen,wennderSpitzenverbandder KrankenkassendurcheineVerlinkungmitdenInternetseiten derjeweiligenkrankenkassenüberdiekassenindividuellen Angebote informiert. DieAnhebungdesAusgabenrichtwerts,insbesonderedie FestlegungeinesAusgabenmindestwertsfürLeistungen nach 20asowiefürLeistungenzurprimärenPräventionin LebensweltenkannzueinemerhöhtenErfüllungsaufwand derkrankenkassenführen.jenachkrankenkassenartmüssengegebenenfallsmehrprojekteinitiiertwerdenalsbisher. DieHöhedesErfüllungsaufwandshängtdavonab,inwelchemUmfangdieKrankenkassenbereitsaktivgeworden sindundwievieleneueprojektegestartetwerden.eine pauschalebezifferungdesmehraufwandsistdahernicht möglich. DieBeauftragungderBundeszentralefürgesundheitliche AufklärungdurchdenSpitzenverbandBundderKrankenkassen,kassenartenübergreifendeLeistungenzurprimären PräventioninLebensweltendurchzuführen,kanneinengeringfügigenErfüllungsaufwanddesSpitzenverbandsBund
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