Beschlussempfehlung und Bericht

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 17/8684 eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes A. Problem DieAnwendungderRichtlinie2003/71/EGdesEuropäischenParlamentsund desratesvom4.november2003betreffenddenprospekt,derbeimöffentlichenangebotvonwertpapierenoderbeiderenzulassungzumhandelzuveröffentlichenist,undzuränderungderrichtlinie2001/34/eg (ABl.L345vom ,S.64) (Prospektrichtlinie)wurdedurchdieEuropäischeKommissionfünfJahrenachInkrafttretenpflichtgemäßüberprüft.Hierbeiwurdenim ZusammenhangmitdemAktionsprogrammderEuropäischenKommissionzur VerringerungderVerwaltungslasteninderEuropäischenUnionBereicheidentifiziert,diederÜberarbeitungbedurften.Sosolltezumeinenderbürokratische AufwandfürEmittentenundFinanzintermediäreverringertwerden.ZumanderensolltendieKlarheitundEffizienzbestimmterRegelungenerhöhtundder Anlegerschutz verbessert werden. DieÄnderungenwurdenmitderRichtlinie2010/73/EUdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom24.November2010zurÄnderungderRichtlinie 2003/71/EGbetreffenddenProspekt,derbeimöffentlichenAngebotvonWertpapierenoderbeiderenZulassungzumHandelzuveröffentlichenist,undder Richtlinie2004/109/EGzurHarmonisierungderTransparenzanforderungenin BezugaufInformationenüberEmittenten,derenWertpapierezumHandelauf einemgeregeltenmarktzugelassensind (ABl.L327vom ,S.1) (Änderungsrichtlinie),vorgenommen.DieÄnderungsrichtlinieistam31.Dezember2010inKraftgetretenundmussbiszum1.Juli2012innationales Recht umgesetzt werden. B. Lösung ZurUmsetzungderÄnderungsrichtliniemüssendasWertpapierprospektgesetz unddaswertpapierhandelsgesetzangepasstwerden.änderungsbedarfin RechtsverordnungenergibtsichinderWertpapierhandels-undInsiderverzeichnisverordnung sowie in der Wertpapierprospektgebührenverordnung.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Die neuen Regelungen sehen insbesondere vor: ErhöhungderObergrenzenfürdieAusnahmenfürKlein-undDaueremissionen vom Anwendungsbereich des Wertpapierprospektgesetzes, Erhöhung der Schwellenwerte für Ausnahmen von der Prospektpflicht, ErweiterungdesAnwendungsbereichsderProspektfreiheitvonMitarbeiterbeteiligungsprogrammen, HerstellungeinesGleichlaufszwischendemBegriffdesqualifiziertenAnlegersnachdemWertpapierprospektgesetzundjenemdesprofessionellen Kunden nach dem Wertpapierhandelsgesetz, Zulässigkeit des dreiteiligen Prospekts auch bei Basisprospekten, unmittelbare Aktualisierung des Registrierungsformulars durch Nachträge, ersatzlose Abschaffung des jährlichen Dokuments, Aufnahme von Schlüsselinformationen in die Zusammenfassung. NebendenÄnderungen,dieaufdieUmsetzungderÄnderungsrichtliniezurückzuführensind,enthältdasGesetzweiterepunktuelleÄnderungendes WertpapierprospektgesetzessowieÄnderungendesBörsengesetzes.Ferner werdendasrestrukturierungsfondsgesetzundinderfolgedierestrukturierungsfonds-verordnunggeändert.durchdieänderungwirdbeiderbemessungsgrundlagefürdiebankenabgabeeinzusätzlicherabzugspostenfürverbindlichkeitenundtreuhandverbindlichkeitenausdemförderkreditgeschäft eingeführt. DarüberhinausempfiehltderAusschussinsbesonderefolgendeÄnderungen am Gesetzentwurf: ErweiterungderBereichsausnahmenach 2Absatz6Satz1Nummer20 deskreditwesengesetzes (KWG)aufjeglicheUnternehmen,dieaußerder FinanzportfolioverwaltungundderAnlageverwaltungkeineFinanzdienstleistungenunddieseauchnuraufVermögensanlagenimSinnedes 1Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes beschränkt erbringen, KlarstellungderDauereinesfortgesetztenöffentlichenAngebotsvonWertpapierenundeineÜbergangsvorschriftfürlaufendefortgesetzteAngebote auf der Grundlage von Basisprospekten, ÄnderunginderRestrukturierungsfonds-VerordnunghinsichtlichderErhebungvonSonderbeiträgendurchdieBundesanstaltfürFinanzmarktstabilisierung (FMSA), Anpassungen an die Änderung der EU-Prospektverordnung, SchaffungvonVoraussetzungenfürdieEinbeziehungperVerweisnach 11 Absatz 1 Satz 1 WpPG-E in Einklang mit der Änderungsrichtlinie, Korrekturen redaktioneller Versehen. AnnahmedesGesetzentwurfsingeänderterFassungmitdenStimmender FraktionenderCDU/CSU,SPDundFDPgegendieStimmenderFraktion DIELINKE.beiStimmenthaltungderFraktionBÜNDNIS90/DIE GRÜNEN. C. Alternativen Keine.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/9645 D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand DerBundeshaushaltwirddurchdenGesetzentwurfnichtbelastet,dasichdie gesetzlichenänderungenunmittelbarnuraufdengebührenfinanziertenhaushaltderbundesanstaltfürfinanzdienstleistungsaufsichtauswirken.diehaushalte der Länder und Gemeinden sind ebenfalls nicht betroffen. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft MitdemGesetzentwurfwerdenfünfVorgabengeändert,diezueinmaligemErfüllungsaufwandführen,sowiezweiVorgabengeschaffenundeineVorgabegeändert,diejährlichzubefolgensind.ZudemwerdenvierInformationspflichten geändert bzw. abgeschafft. InsgesamtentstehtfürdieWirtschaftdurchdenGesetzentwurfeinmaliger ErfüllungsaufwandinHöhevon643000Euro.Derlaufendebzw.jährliche Erfüllungsaufwandwird soweitquantifizierbar imsaldoum476000euro reduziert.vondieserentlastungum476000euroentfallenrund303000euro aufdieänderungbzw.abschaffungvoninformationspflichten.esistjedoch zuberücksichtigen,dassdieauswirkungendreierregelungenderzeitnicht bzw. nur unzureichend quantifiziert werden können. E.3Erfüllungsaufwand der Verwaltung ÄnderungendesErfüllungsaufwandsderVerwaltungimVergleichzuderbisher üblichen Praxis können derzeit nicht quantifiziert werden. F. Weitere Kosten Keine.

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, dengesetzentwurfaufdrucksache17/8684inderausdernachstehendenzusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen. Berlin, den 9. Mai 2012 Der Finanzausschuss Dr. Birgit Reinemund Vorsitzende Ralph Brinkhaus Berichterstatter Dr. Carsten Sieling Berichterstatter Björn Sänger Berichterstatter Dr. Gerhard Schick Berichterstatter

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/9645 Zusammenstellung zu dem eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes Drucksache 17/8684 mit den Beschlüssen des Finanzausschusses (7. Ausschuss) eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes 1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Änderung des Wertpapierprospektgesetzes Artikel 2 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes Artikel 3ÄnderungderWertpapierhandelsanzeige-und Insiderverzeichnisverordnung Artikel 4ÄnderungderWertpapierprospektgebührenverordnung Artikel 5 Änderung des Börsengesetzes Artikel 6 Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes Artikel 7ÄnderungderRestrukturierungsfonds-Verordnung Artikel8Inkrafttreten eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes 1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1unverändert Artikel 2unverändert Artikel 3unverändert Artikel 4unverändert Artikel 5unverändert Artikel 6unverändert Artikel 7unverändert Inhaltsübersicht Artikel 8 Änderung des Investmentgesetzes Artikel 9 Änderung des Kreditwesengesetzes Artikel 10unverändert Artikel 1 Änderung des Wertpapierprospektgesetzes * DasWertpapierprospektgesetzvom22.Juni2005 (BGBl. IS.1698),daszuletztdurchArtikel desgesetzesvom (BGBl.IS. )geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu 10 wird wie folgt gefasst: 10 (weggefallen). b)derangabezu 16werdeneinSemikolonunddie Wörter Widerrufsrecht des Anlegers angefügt. Artikel 1 Änderung des Wertpapierprospektgesetzes * DasWertpapierprospektgesetzvom22.Juni2005 (BGBl. IS.1698),daszuletztdurchArtikel desgesetzesvom (BGBl.IS. )geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1. unverändert 1DieArtikel1bis4diesesGesetzesdienenimWesentlichenderUmsetzungderRichtlinie2010/73/EUdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom24.November2010zurÄnderungderRichtlinie2003/71/EGbetreffenddenProspekt,derbeimöffentlichenAngebotvonWertpapieren oderbeiderenzulassungzumhandelzuveröffentlichenist,undderrichtlinie2004/109/egzurharmonisierungdertransparenzanforderungen inbezugaufinformationenüberemittenten,derenwertpapierezumhandelaufeinemgeregeltenmarktzugelassensind (ABl.L327 vom , S. 1). *Hinweis:DieÄnderungenberücksichtigenbereitsdieÄnderungendesWertpapierprospektgesetzesdurchArtikel6desam27.Oktober2011vom DeutschenBundestagbeschlossenenGesetzeszurNovellierungdesFinanzanlagenvermittler-undVermögensanlagenrechts (Bundesratsdrucksache 674/11).

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode c) Die Angabe zu 32 wird wie folgt gefasst: 32AuskunftspflichtvonWertpapierdienstleistungsunternehmen Absatz 2 wird wie folgt geändert: a)innummer4zweiterhalbsatzwerdennachdemwort alle diewörter imeuropäischenwirtschaftsraum eingefügtundwirddieangabe 2,5Millionen durch die Angabe 5 Millionen ersetzt. b)innummer5werdennachdemwort aller die Wörter imeuropäischenwirtschaftsraum eingefügtundwirddieangabe 50Millionen durchdie Angabe 75 Millionen ersetzt wird wie folgt geändert: a) Nummer 6wird wie folgt gefasst: 6.qualifizierte Anleger: a)kundenundunternehmen,dievorbehaltlich einereinstufungalsprivatkundeprofessionellekundenodergeeignetegegenparteien imsinnedes 31aAbsatz2oder4desWertpapierhandelsgesetzessind,oderdiegemäß 31aAbsatz5Satz1oderAbsatz7desWertpapierhandelsgesetzesaufAntragalssolche eingestuftwordensindodergemäß 31aAbsatz6Satz5desWertpapierhandelsgesetzes weiterhinalsprofessionellekundenbehandelt werden, b)natürlicheoderjuristischepersonen,dienach inanderenstaatendeseuropäischenwirtschaftsraumserlassenenvorschriftenzurumsetzungderbestimmungendesanhangsii AbschnittINummer1bis4derRichtlinie 2004/39/EGdesEuropäischenParlaments unddesratesvom21.april2004übermärktefürfinanzinstrumente,zuränderungder Richtlinien85/611/EWGund93/6/EWGdes RatesundderRichtlinie2000/12/EGdes EuropäischenParlamentsunddesRatesund zuraufhebungderrichtlinie93/22/ewgdes Rates (ABl.L145vom ,S.1)inder jeweilsgeltendenfassungalsprofessionelle KundenangesehenwerdenundnichteineBehandlungalsnichtprofessionelleKundenbeantragt haben, c)natürlicheoderjuristischepersonen,dienach inanderenstaatendeseuropäischenwirtschaftsraumserlassenenvorschriftenzurumsetzungderbestimmungendesanhangsii derrichtlinie2004/39/egaufantragalsprofessioneller Kunde behandelt werden, d)natürlicheoderjuristischepersonen,dienach inanderenstaatendeseuropäischenwirtschaftsraumserlassenenvorschriftenzurumsetzungdesartikels24derrichtlinie2004/ 39/EGalsgeeigneteGegenparteianerkannt sindundnichteinebehandlungalsnichtprofessioneller Kunde beantragt haben, und 2. unverändert 3. unverändert

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/9645 e)natürlicheoderjuristischepersonen,diedurch WertpapierfirmennachinanderenStaatendes EuropäischenWirtschaftsraumserlassenen VorschriftenzurUmsetzungdesArtikels71 Absatz6derRichtlinie2004/39/EGalsvor deminkrafttretenderrichtliniebestehende professionellekundenweiterhinalssolche behandelt werden;. b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: 7. (weggefallen). c)nachnummer17wirdderpunktdurcheinsemikolon ersetzt und folgende Nummer 18 angefügt: 18.Schlüsselinformationen:grundlegendeundangemessenstrukturierteInformationen,diedem AnlegerzurVerfügungzustellensind,umes ihmzuermöglichen,artundrisikendesemittenten,desgarantiegebersundderwertpapiere, dieihmangebotenoderzumhandelaneinem organisiertenmarktzugelassenwerdensollen, zuverstehenundunbeschadetdes 5Absatz2b Nummer2zuentscheiden,welchenWertpapierangeboten er weiter nachgehen sollte wird wie folgt gefasst: 3 Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts und Ausnahmen im Hinblick auf die Art des Angebots (1)SofernsichausdenAbsätzen2und3oderaus 4 Absatz1nichtsanderesergibt,darfderAnbieterWertpapiereimInlanderstdannöffentlichanbieten,wenner zuvoreinenprospektfürdiesewertpapiereveröffentlicht hat. (2)DieVerpflichtungzurVeröffentlichungeinesProspekts gilt nicht für ein Angebot von Wertpapieren, 1.dassichausschließlichanqualifizierteAnlegerrichtet, 2.dassichinjedemStaatdesEuropäischenWirtschaftsraumsanwenigerals150nichtqualifizierte Anleger richtet, 3.dassichnuranAnlegerrichtet,dieWertpapiereab einemmindestbetragvon100000europroanleger je Angebot erwerben können, 4.dieeineMindeststückelungvon100000Eurohaben oder 5.sofernderVerkaufspreisfüralleangebotenenWertpapiereimEuropäischenWirtschaftsraumweniger als100000eurobeträgt,wobeidieseobergrenze übereinenzeitraumvonzwölfmonatenzuberechnen ist. JedespätereWeiterveräußerungvonWertpapieren,die zuvorgegenstandeinerodermehrererderinsatz1genanntenangebotsformenwaren,istalseingesondertes Angebot anzusehen. (3)DieVerpflichtungzurVeröffentlichungeinesProspektsgiltnichtfüreinspäteresAngebotodereinespätereendgültigePlatzierungvonWertpapierendurchIns- 4. unverändert

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode tituteimsinnedes 1Absatz1bdesKreditwesengesetzesodereinnach 53Absatz1Satz1oder 53bAbsatz1Satz1oderAbsatz7desKreditwesengesetzes tätigesunternehmen,solangefürdaswertpapiereingültigerprospektgemäß 9vorliegtundderEmittentoder diepersonen,diedieverantwortungfürdenprospekt übernommenhaben,indessenverwendungschriftlich eingewilligt haben. (4)FürWertpapiere,dieimInlandzumHandelaneinemorganisiertenMarktzugelassenwerdensollen, mussderzulassungsantragstellereinenprospektveröffentlichen,sofernsichaus 4Absatz2nichtsanderes ergibt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)innummer3werdennachdemwort Verschmelzung diewörter oderspaltung eingefügt. bb)innummer4werdennachdemwort sowie die Wörter andieaktionäreausgeschüttete eingefügt. cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: 5.Wertpapiere,diederzeitigenoderehemaligenMitgliedernvonGeschäftsführungsorganenoderArbeitnehmernvonihremArbeitgeberodereinemanderenmitihm verbundenenunternehmenimsinnedes 15desAktiengesetzesalsEmittentangebotenwerden,soferneinDokumentzurVerfügunggestelltwird,dasüberdieAnzahl unddieartderwertpapiereinformiertund indemdiegründeunddieeinzelheitenzu dem Angebot dargelegt werden, und a)deremittentseinehauptverwaltungoder seinensitzineinemstaatdeseuropäischen Wirtschaftsraums hat, b)wertpapieredesemittentenbereitsan einemorganisiertenmarktzugelassen sind oder c)wertpapieredesemittentenbereitsan demmarkteinesdrittlandszugelassen sind,dieeuropäischekommissionfür diesenmarkteinenbeschlussüberdie GleichwertigkeiterlassenhatundausreichendeInformationeneinschließlichdes genanntendokumentsineinerinderinternationalenfinanzweltüblichensprache vorliegen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)innummer4werdennachdemwort Verschmelzung diewörter oderspaltung eingefügt. bb)innummer8buchstabefwerdendiewörter Anforderungendes 5Abs.2Satz2 durchdie 5. 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) unverändert bb)innummer4werdendiewörter Aktien,die denaktionärennacheinerkapitalerhöhung ausgesellschaftsmittelnangebotenwerden, sowie durchdiewörter andieaktionäreausgeschüttete ersetzt. cc) unverändert b) unverändert

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/9645 Wörter Schlüsselinformationengemäß 5Absatz 2a ersetzt. 6. 5Absatz2wirddurchdiefolgendenAbsätze2bis2b ersetzt: (2)DerProspektmussvorbehaltlichdesSatzes5 einezusammenfassungenthalten,diedieschlüsselinformationennachabsatz2aunddiewarnhinweisenach Absatz2bumfasst.DieZusammenfassungistinderselbenSprachewiederursprünglicheProspektzuerstellen. FormundInhaltderZusammenfassungmüssengeeignet sein,inverbindungmitdenanderenangabenimprospektdenanlegernbeiderprüfungderfrage,obsiein diebetreffendenwertpapiereinvestierensollten,behilflichzusein.diezusammenfassungistnachdemeinheitlichenformatzuerstellen,dasdurchdie [einsetzen:bezeichnungdesbiszum1.juli2012zuerlassendendelegiertenrechtsaktsdereuropäischenkommission]vorgegebenist.betrifftderprospektdiezulassungvon NichtdividendenwertenmiteinerMindeststückelung von100000euroaneinemorganisiertenmarkt,muss keine Zusammenfassung erstellt werden. (2a)DieerforderlichenSchlüsselinformationenumfasseninkurzerFormundallgemeinverständlicher SpracheunterBerücksichtigungdesjeweiligenAngebots und der jeweiligen Wertpapiere: 1.einekurzeBeschreibungderRisikenundwesentlichenMerkmale,dieaufdenEmittentenundeinen etwaigengarantiegeberzutreffen,einschließlichder Vermögenswerte,VerbindlichkeitenundderFinanzlage des Emittenten und etwaigen Garantiegebers, 2.einekurzeBeschreibungdermitderAnlageindas betreffendewertpapierverbundenenrisikenundder wesentlichenmerkmaledieseranlageeinschließlich der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte, 3.dieallgemeinenBedingungendesAngebotseinschließlicheinerSchätzungderKosten,diedemAnlegervomEmittentenoderAnbieterinRechnunggestellt werden, 4. Einzelheiten der Zulassung zum Handel und 5.GründefürdasAngebotunddieVerwendungderErlöse. (2b)DieerforderlichenWarnhinweiseumfassendie Hinweise, dass 1.dieZusammenfassungalsEinführungzumProspekt verstanden werden sollte, 2.derAnlegerjedeEntscheidungzurAnlageindiebetreffendenWertpapiereaufdiePrüfungdesgesamten Prospekts stützen sollte, 3.fürdenFall,dassvoreinemGerichtAnsprücheauf GrundderineinemProspektenthaltenenInformationengeltendgemachtwerden,deralsKlägerauftretendeAnlegerinAnwendungdereinzelstaatlichen RechtsvorschriftenderStaatendesEuropäischen WirtschaftsraumsdieKostenfürdieÜbersetzungdes ProspektsvorProzessbeginnzutragenhabenkönnte und 6. unverändert

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 4.diejenigenPersonen,diedieVerantwortungfürdie ZusammenfassungeinschließlichderÜbersetzung hiervonübernommenhabenodervondenendererlassausgeht,haftbargemachtwerdenkönnen,jedochnurfürdenfall,dassdiezusammenfassung irreführend,unrichtigoderwidersprüchlichist, wennsiezusammenmitdenanderenteilendes Prospektsgelesenwird,odersie,wennsiezusammenmitdenanderenTeilendesProspektsgelesen wird,nichtalleerforderlichenschlüsselinformationen vermittelt Absatz 3 wird wie folgt geändert: a)insatz2werdennachdemwort hinterlegen die Wörter undderzuständigenbehördedesoderder Aufnahmestaaten zu übermitteln eingefügt. b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: DieendgültigenAngebotsbedingungenkönnen anstattinpapierformauchausschließlichelektronischüberdasmelde-undveröffentlichungssystem der Bundesanstalt hinterlegt werden. c) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst: KanneineVeröffentlichung,Hinterlegungoder ÜbermittlungauspraktischenGründennichtfristgerechtdurchgeführtwerden,istsieunverzüglich nachzuholen. 8.In 7werdennachderAngabe S.3) diewörter in der jeweils geltenden Fassung eingefügt. 9. Dem 8 wird folgender Absatz 4 angefügt: (4)ÜbernimmteinStaatdesEuropäischenWirtschaftsraumseineGarantiefüreinWertpapier,somuss derprospektkeineangabenüberdiesengarantiegeber enthalten wird wie folgt geändert: a)indenabsätzen1und2wirdjeweilsdaswort Veröffentlichung durchdaswort Billigung ersetzt. b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: WerdenwährenddesGültigkeitszeitraumseines BasisprospektsendgültigeBedingungenfüreinAngebothinterlegt,verlängertsichderGültigkeitszeitraumdesBasisprospektsfürdiesesöffentlicheAngebotbiszudessenAblauf,höchstensjedochum weiterezwölfmonateabhinterlegungbeiderbundesanstalt. c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (4)EinzuvorgebilligtesundhinterlegtesRegistrierungsformularimSinnedes 12Absatz1 Satz2und3istnachseinerBilligungbiszuzwölf Monatelanggültig.EinRegistrierungsformular, dasgemäß 12Absatz3oder 16aktualisiert 7. 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) unverändert b) unverändert c) unverändert d) Folgender Satz wird angefügt: DieendgültigenBedingungendesAngebotsbedürfen nicht der Unterzeichnung. 8. unverändert 9. unverändert wird wie folgt geändert: a) unverändert b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: WerdenwährenddesGültigkeitszeitraumseines BasisprospektsendgültigeBedingungenfüreinAngebothinterlegt,verlängertsichderGültigkeitszeitraumdesBasisprospektsfürdiesesöffentlicheAngebotbiszudessenAblauf,höchstensjedochum weiterezwölfmonateabhinterlegungderendgültigen Bedingungen bei der Bundesanstalt. c) unverändert

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/9645 wordenist,istzusammenmitderwertpapierbeschreibungundderzusammenfassungalsgültiger Prospekt anzusehen. d) Absatz 5 wird aufgehoben wird aufgehoben Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)DerProspektkannAngabeninFormeinesVerweisesaufeinesodermehrerezuvorodergleichzeitig veröffentlichte Dokumente enthalten, 1.dienachdiesemGesetzvonderBundesanstaltgebilligtundbeiihrhinterlegtwurden,soferndieDokumenteüberdieInternetseitederBundesanstalt fürdenzeitraumdesöffentlichenangebotsöffentlich zugänglich sind, oder 2.derenVeröffentlichungderBundesanstaltnach 2b Absatz1, 15Absatz5, 15aAbsatz4, 26Absatz2, 26a,29aAbsatz2, 30eAbsatz1, 30f Absatz2, 37vAbsatz1, 37wAbsatz1, 37x Absatz1, 37yoder37zdesWertpapierhandelsgesetzes,jeweilsauchinVerbindungmitderWertpapierhandelsanzeige-undInsiderverzeichnisverordnung,mitgeteiltwordenist,soferndieDokumenteüberdieInternetseitedesUnternehmensregistersnach 8bAbsatz2desHandelsgesetzbuchsfürdenZeitraumdesöffentlichenAngebots öffentlich zugänglich sind. DerProspektkannauchAngabeninFormeinesVerweisesaufeinodermehrerezuvorodergleichzeitig veröffentlichtedokumenteenthalten,dienachdenin anderenstaatendeseuropäischenwirtschaftsraums zurumsetzungderrichtlinie2003/71/egdeseuropäischenparlamentsunddesratesvom4.november 2003betreffenddenProspekt,derbeimöffentlichen AngebotvonWertpapierenoderbeiderenZulassung zumhandelzuveröffentlichenistundzuränderung derrichtlinie2001/34/eg (ABl.L345vom ,S.64)inderjeweilsgeltendenFassung oderzurumsetzungderrichtlinie2004/109/egdes EuropäischenParlamentsunddesRatesvom15.Dezember2004zurHarmonisierungderTransparenzanforderungeninBezugaufInformationenüberEmittenten,derenWertpapierzumHandelaufeinem organisiertenmarktzugelassensind,undzuränderungderrichtlinie2001/34/eg (ABl.L390vom ,S.38)inderjeweilsgeltendenFassungerlassenenVorschriftenvonderzuständigenBehördegebilligtoderbeiihrhinterlegtwurden.Dabeimusses sichumdieaktuellstenangabenhandeln,diedem EmittentenzurVerfügungstehen.DieZusammenfassungdarfkeineAngabeninFormeinesVerweisesenthalten. d) unverändert 11. unverändert Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)DerProspektkannAngabeninFormeinesVerweisesaufeinesodermehrerezuvorodergleichzeitig veröffentlichteoderderöffentlichkeitzurverfügung gestellte Dokumente enthalten, 1.dienachdiesemGesetzvonderBundesanstaltgebilligtoder bei ihr hinterlegt wurden, oder 2.derenVeröffentlichungderBundesanstaltnach 2b Absatz1, 15Absatz5, 15aAbsatz4, 26Absatz2, 26a,29aAbsatz2, 30eAbsatz1, 30f Absatz2desWertpapierhandelsgesetzes,jeweils auchinverbindungmitderwertpapierhandelsanzeige-undinsiderverzeichnisverordnung,mitgeteilt worden ist,oder 3.derenöffentlichesZurverfügungstellenderBundesanstaltnach 37vAbsatz1, 37wAbsatz1, 37xAbsatz1, 37yoder 37zdesWertpapierhandelsgesetzes,jeweilsauchinVerbindungmit derwertpapierhandelsanzeige-undinsiderverzeichnisverordnung, mitgeteilt worden ist. DerProspektkannauchAngabeninFormeinesVerweisesaufeinodermehrerezuvorodergleichzeitig veröffentlichtedokumenteenthalten,dienachdenin anderenstaatendeseuropäischenwirtschaftsraums zurumsetzungderrichtlinie2003/71/egdeseuropäischenparlamentsunddesratesvom4.november 2003betreffenddenProspekt,derbeimöffentlichen AngebotvonWertpapierenoderbeiderenZulassung zumhandelzuveröffentlichenistundzuränderung derrichtlinie2001/34/eg (ABl.L345vom ,S.64)inderjeweilsgeltendenFassung oderzurumsetzungderrichtlinie2004/109/egdes EuropäischenParlamentsunddesRatesvom15.Dezember2004zurHarmonisierungderTransparenzanforderungeninBezugaufInformationenüberEmittenten,derenWertpapierzumHandelaufeinem organisiertenmarktzugelassensind,undzuränderungderrichtlinie2001/34/eg (ABl.L390vom ,S.38)inderjeweilsgeltendenFassungerlassenenVorschriftenvonderzuständigenBehördegebilligtoderbeiihrhinterlegtwurden.Dabeimusses sichumdieaktuellstenangabenhandeln,diedem EmittentenzurVerfügungstehen.DieZusammenfassungdarfkeineAngabeninFormeinesVerweisesenthalten.

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 5 wird wie folgt gefasst: FürdieZusammenfassunggilt 5Absatz2 bis 2b. bb) Satz 6 wird aufgehoben. b)absatz3satz1wirddurchdiefolgendensätzeersetzt: ImFalldesAbsatzes2mussdieWertpapierbeschreibungdieAngabenenthalten,dieimRegistrierungsformularenthaltenseinmüssen,wennes seitderbilligungdesletztenaktualisiertenregistrierungsformularszuerheblichenveränderungen oderneuenentwicklungengekommenist,diesich aufdiebeurteilungdurchdaspublikumauswirken könnten.satz1istnichtanzuwenden,wenndasregistrierungsformularwegendieserneuenumstände bereits nach 16 aktualisiert worden ist Absatz 5 wird wie folgt gefasst: (5)DerzubilligendeProspekteinschließlichder ÜbersetzungderZusammenfassungistderBundesanstaltsowohlinPapierformalsauchelektronischüber dasmelde-undveröffentlichungssystemderbundesanstalt oder auf einem Datenträger zu übermitteln. 15.Dem 14Absatz2werdendiefolgendenSätzeangefügt: SofernderProspektnachNummer1oderNummer2 veröffentlichtwird,isterzusätzlichnachnummer3zu veröffentlichen.diebereitstellungnachdennummern 2,3und4mussmindestensbiszumendgültigen SchlussdesöffentlichenAngebotesoder,fallsdiese spätererfolgt,biszureinführungindenhandelan einem organisierten Markt andauern wird wie folgt geändert: a)derüberschriftwerdeneinsemikolonunddie Wörter Widerrufsrecht des Anlegers angefügt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: (1)JederwichtigeneueUmstandoderjede wesentlicheunrichtigkeitinbezugaufdieim ProspektenthaltenenAngaben,diedieBeurteilungderWertpapierebeeinflussenkönntenund dienachderbilligungdesprospektsundvor demendgültigenschlussdesöffentlichenangebotsoder,fallsdiesespätererfolgt,dereinführungindenhandelaneinemorganisierten Marktauftretenoderfestgestelltwerden,müssenineinemNachtragzumProspektgenannt werden. bb)insatz2wirdnachdemwort Der daswort Emittent, eingefügt. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3)BetrifftderNachtrageinenProspektfürein öffentlichesangebotvonwertpapieren,habenan- 13. unverändert 14. unverändert 15. unverändert 16. unverändert

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/9645 leger,dievorderveröffentlichungdesnachtrags eineaufdenerwerboderdiezeichnungderwertpapieregerichtetewillenserklärungabgegebenhaben,dasrecht,dieseinnerhalbeinerfristvonzwei WerktagennachVeröffentlichungdesNachtragszu widerrufen,sofernderneueumstandoderdieunrichtigkeitgemäßabsatz1vordemendgültigen SchlussdesöffentlichenAngebotsundvorderLieferungderWertpapiereeingetretenist.DieWiderrufsfristkannvomEmittenten,AnbieteroderZulassungsantragstellerverlängertwerden.DerNachtragmussanhervorgehobenerStelleeineBelehrungüberdasWiderrufsrechtnachSatz1enthalten; diewiderrufsfrististanzugeben. 8Absatz1 Satz4und5istmitderMaßgabeentsprechendanzuwenden,dassandieStellederimProspektals EmpfängerdesWiderrufsbezeichnetenPersondie imnachtragalsempfängerdeswiderrufsbezeichnete Person tritt. 17. Dem 18 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: DemAnbieteroderZulassungsantragstellerwirddie BescheinigungzurgleichenZeitübermitteltwieden zuständigen Behörden der Aufnahmestaaten. 18.In 19Absatz5wirddieAngabe 50000Euro durch die Angabe Euro ersetzt. 19.In 23Absatz2Nummer5wirdderPunktdurchein KommaersetztundwerdendieWörter odersieenthält,wennsiezusammenmitdenanderenteilendes Prospektsgelesenwird,nichtallegemäß 5Absatz2 Satz1inVerbindungmitAbsatz2aerforderlichen Schlüsselinformationen. eingefügt 20.In 29Absatz1wirddieAngabe 3Abs.1oder3 durchdiewörter 3Absatz1oder4 ersetztundwird die Angabe 10, gestrichen wird wie folgt gefasst: 32 Auskunftspflicht von Wertpapierdienstleistungsunternehmen VorbehaltlichderschriftlichenEinwilligungdesjeweiligenKundenhabenWertpapierdienstleistungsunternehmenimSinnedes 2Absatz4desWertpapierhandelsgesetzesEmittentenoderAnbieternaufAnfrageunverzüglichihreEinstufungdiesesKunden nach 31adesWertpapierhandelsgesetzesmitzuteilen wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 1.entgegen 3Absatz1einWertpapieranbietet,. bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: 4. (weggefallen). 17. unverändert 18. unverändert 19. unverändert 20. unverändert 21. unverändert wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) unverändert bb) unverändert cc)innummer9wirddieangabe 16Abs.1 Satz4 durchdieangabe 16Absatz1 Satz 5 ersetzt.

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3)DieOrdnungswidrigkeitkannindenFällen desabsatzes1nummer1und5unddesabsatzes2nummer2miteinergeldbußebiszufünfhunderttausendeuro,indenfällendesabsatzes1 Nummer6miteinerGeldbußebiszueinhunderttausendEuroundindenübrigenFällenmiteinerGeldbußebiszufünfzigtausendEurogeahndetwerden wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)FürProspekte,derenBilligungvordem 1.Juli2012beantragtwordenistundüberderen BilligungdieBundesanstaltam1.Juli2012noch nichtabschließendentschiedenhat,legtdiebundesanstaltdiesesgesetzindervordem1.juli2012 geltendenfassungfürdiebilligungzugrunde.im ÜbrigenrichtensichallePflichtendesEmittenten, AnbietersundZulassungsantragstellersunterEinschlussderPflichten,diesichauseinerBilligung nachdiesemgesetzindervordem1.juli2012geltendenfassungergeben,nachdiesemgesetzinder abdem1.juli2012geltendenfassung.diesgilt auchfürdaswiderrufsrechtdesanlegersnach 16 Absatz3diesesGesetzesinderabdem1.Juli2012 geltenden Fassung. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: (3)DasjährlicheDokumentnach 10dieses Gesetzesinderbiszum30.Juni2012geltenden FassungistletztmaligfürdenZeitraumdesvordem 1.Juli2012zuveröffentlichendenJahresabschlusseszuerstellen,demPublikumzurVerfügungzu stellen und bei der Bundesanstalt zu hinterlegen wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b)inabsatz2wirddieabsatzbezeichnung (2) gestrichen. b) unverändert wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)Wertpapiere,diebereitsvordem1.Juli 2012aufGrundlageeinesvonderBundesanstalt vordiesemdatumgebilligtenbasisprospekts undbeiihrdazuhinterlegterendgültigerbedingungeninanwendungdes 9Absatz 5inderbis zum30.juni2012geltendenfassungöffentlich angebotenwurden,dürfennochbiseinschließlich31.dezember2013weiteröffentlichangeboten werden. b) unverändert 24. unverändert Artikel 2 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes DasWertpapierhandelsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom9.September1998 (BGBl.IS.2708), daszuletztdurchartikel5desgesetzesvom26.juli2011 (BGBl.IS.1554)geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1.NachderAngabezu 41wirdfolgendeAngabeeingefügt: 41aÜbergangsregelungfürdieMitteilungs-undVeröffentlichungspflichtennacherfolgterHerkunftsstaatenwahl Absatz 6 wird wie folgt geändert: a)innummer1buchstabebwerdendiewörter das jährlichedokumentimsinnedes 10desWertpapierprospektgesetzesbeiderBundesanstaltzuhinterlegenist, durchdiewörter siediebundesrepublik Artikel 2 unverändert

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/9645 DeutschlandalsHerkunftsstaatnach 2bAbsatz1a gewählthaben;wurdekeinherkunftsstaatgewählt, müssensichdiejenigenemittenten,derenwertpapierezumhandelaneinemorganisiertenmarktim Inlandzugelassensind,sobehandelnlassen,alshättensiedieBundesrepublikDeutschlandalsHerkunftsstaatgewählt,bissieeineWahlgetroffenhaben, ersetzt. b) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aa)imsatzteilnachbuchstabecwirdnachderangabe 2b die Angabe Absatz 1 eingefügt. bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa)imerstensatzteilwerdennachdenwörtern keinewahl diewörter einesherkunftsstaates eingefügt. bbb)dersatzteilnachdemsemikolonwirdwie folgt neu gefasst: Emittenten,dieunterBuchstabecfallen, aberkeinewahlgetroffenhabenundderen WertpapierezumHandelaneinemorganisiertenMarktimInlandzugelassensind, müssensichbissieeinewahlgetroffen haben,sobehandelnlassen,alsobsiedie BundesrepublikDeutschlandalsHerkunftsstaat gewählt hätten. 3. 2b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: DerEmittenthatdieWahlzuveröffentlichenund unverzüglichdemunternehmensregistergemäß 8b deshandelsgesetzbuchszurspeicherungzuübermitteln;ermussgleichzeitigmitderveröffentlichung diese der Bundesanstalt mitteilen. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: (1a)FüreinenEmittentenimSinnedes 2Absatz6Nummer1BuchstabebkanndieBundesrepublikDeutschlandentsprechend 2Nummer13 BuchstabecdesWertpapierprospektgesetzesalsHerkunftsstaatgewähltwerden,wennnichtbereitsaufgrundeinerfrüherenEntscheidungdesEmittenten einandererstaatalsherkunftsstaatbestimmtworden ist.deremittenthatdiewahlzuveröffentlichenund unverzüglichdemunternehmensregistergemäß 8b deshandelsgesetzbuchszurspeicherungzuübermitteln;ermussgleichzeitigmitderveröffentlichung diesederbundesanstaltmitteilen.mitderveröffentlichung wird die Wahl wirksam. c)inabsatz2werdennachdemwort Herkunftsstaates diewörter nachabsatz1oderabsatz1a eingefügt a Absatz 1 Satz 6 wird wie folgt gefasst: DieMitteilungspflichtbestehtfernernichtfürKapitalanlagegesellschaften,Investmentaktiengesellschaften sowieausländischeverwaltungsgesellschaftenundinvestmentgesellschaftenimsinnederrichtlinie2009/65/ EG,dieeinemArtikel56Absatz1Satz1derRichtlinie 2009/65/EGentsprechendenVerbotunterliegen,sofern

16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode eineanlagegrenzevon10prozentoderwenigerfestgelegtwordenist;einemitteilungspflichtbestehtauch dannnicht,wenneineartikel57absatz1satz1und Absatz2derRichtlinie2009/65/EGentsprechendezulässigeAusnahmebeiderÜberschreitungvonAnlagegrenzen vorliegt a Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)EinEmittentvonzugelassenenSchuldtitelnim SinnedesAbsatzes1Nummer6,fürdendieBundesrepublikDeutschlandderHerkunftsstaatist,kanndie GläubigerversammlunginjedemMitgliedstaatderEuropäischenUnionoderinjedemanderenVertragsstaatdes AbkommensüberdenEuropäischenWirtschaftsraum abhalten.dassetztvoraus,dassindemstaatallefürdie AusübungderRechteerforderlichenEinrichtungenund InformationenfürdieSchuldtitelinhaberverfügbarsind undzurgläubigerversammlungausschließlichinhaber von folgenden Schuldtiteln eingeladen werden: 1.SchuldtitelnmiteinerMindeststückelungvon EurooderdemamAusgabetagentsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung oder 2.nochausstehendenSchuldtitelnmiteinerMindeststückelungvon50000EurooderdemamAusgabetagentsprechendenGegenwertineineranderenWährung,wenndieSchuldtitelbereitsvordem31.Dezember2010zumHandelaneinemorganisierten MarktimInlandoderineinemanderenMitgliedstaat dereuropäischenunionodereinemanderenvertragsstaatdesabkommensüberdeneuropäischen Wirtschaftsraum zugelassen worden sind. 6.In 30eAbsatz1Satz1Nummer2wirddieAngabe 36 durch die Angabe 37 ersetzt v Absatz 3 wird wie folgt geändert: a)innummer3werdendaskommaunddaswort und am Ende durch einen Punkt ersetzt. b) Nummer 4 wird aufgehoben z Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)Die 37vbis37ysindnichtanzuwendenauf Unternehmen, die ausschließlich 1.zumHandelaneinemorganisiertenMarktzugelasseneSchuldtitelmiteinerMindeststückelungvon EurooderdemamAusgabetagentsprechenden Gegenwert einer anderen Währung begeben oder 2.nochausstehendebereitsvordem31.Dezember 2010zumHandelaneinemorganisiertenMarktim InlandoderineinemanderenMitgliedstaatderEuropäischenUnionodereinemanderenVertragsstaatdes AbkommensüberdenEuropäischenWirtschaftsraum zugelasseneschuldtitelmiteinermindeststückelung von50000eurooderdemamausgabetagentsprechendengegenwerteineranderenwährungbegeben haben. DieAusnahmennachSatz1sindaufEmittentenvon WertpapierenimSinnedes 2Absatz1Satz1Nummer 2 nicht anzuwenden.

17 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/ Nach 41 wird folgender 41a eingefügt: 41a Übergangsregelung für die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflicht zur Herkunftsstaatenwahl (1)EinEmittentimSinnedes 2Absatz6Nummer1 Buchstabeb,fürdendieBundesrepublikDeutschland am30.juni2012herkunftsstaatist,hatdiesetatsache unverzüglichnachdem30.juni2012zuveröffentlichen undunverzüglichdemunternehmensregistergemäß 8bdesHandelsgesetzbuchszurSpeicherungzuübermitteln;ermussgleichzeitigmitderVeröffentlichung diesederbundesanstaltmitteilen, 2bAbsatz1agilt entsprechend. (2)EinEmittentimSinnedes 2Absatz6Nummer3 Buchstabeabisc,derdieBundesrepublikDeutschland aufgrunddes 2bAbsatz1indervordem1.Juli2012 geltendenfassungalsherkunftsstaatgewähltunddie Wahlveröffentlichthat,mussdieVeröffentlichungunverzüglichnachdem30.Juni2012derBundesanstalt mitteilen. Artikel 3 Änderung der Wertpapierhandelsanzeigeund Insiderverzeichnisverordnung 3bderWertpapierhandelsanzeige-undInsiderverzeichnisverordnungvom13.Dezember2004 (BGBl.IS.3376), diezuletztdurchartikel6desgesetzesvom5.april2011 (BGBl.IS.538)geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1.InAbsatz4wirddieAngabe 50000Euro durchdie Angabe Euro ersetzt. 2. Folgender Absatz 5 wird angefügt: (5)Absatz4giltentsprechendfürInlandsemittenten imsinnedes 2Absatz7desWertpapierhandelsgesetzesvonWertpapierenmiteinerMindeststückelungvon 50000EuroodereinemamAusgabetagentsprechenden GegenwertineineranderenWährung,diebereitsvor dem31.dezember2010zumhandelaneinemorganisiertenmarktineinemodermehrerenmitgliedstaaten dereuropäischenunionoderineinemanderenvertragsstaatdesabkommensüberdeneuropäischenwirtschaftsraumzugelassenwurden,solangederartigewertpapiere ausstehen. Artikel 3 unverändert Artikel 4 Änderung der Wertpapierprospektgebührenverordnung InderAnlage (Gebührenverzeichnis)derWertpapierprospektgebührenverordnungvom29.Juni2005 (BGBl.I S.1875),diedurchArtikel1derVerordnungvom6.Dezember2010 (BGBl.IS.1826)geändertwordenist,wirddie Nummer 2 wie folgt gefasst: 2. (weggefallen). Artikel 4 unverändert 2. (weggefallen)

18 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Artikel 5 Änderung des Börsengesetzes DasBörsengesetzvom16.Juli2007 (BGBl.IS.1330, 1351),daszuletztdurchArtikel3adesGesetzesvom 20.März2009 (BGBl.IS.607)geändertwordenist,wird wie folgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwirddieAngabezu 14wirdwie folgt gefasst: 14 (weggefallen) wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: (4)AufeineBörse,andersowohldieinAbsatz2 alsauchdieinabsatz3genanntenwirtschaftsgüter undrechtegehandeltwerden,sindsowohldiesich aufwertpapierbörsenalsauchdiesichaufwarenbörsen beziehenden Vorschriften anzuwenden. b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 3.In 3Absatz5Satz2werdennachdenWörtern gegenüberderbörse diewörter,dembörsenträger eingefügt. 4.In 10Absatz1Satz1werdennachdenWörtern die beimträgerderbörsebeschäftigten diewörter oder unmittelbarodermittelbarinseinemauftraghandelnden Personen eingefügt Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)JedeBörsehateinenBörsenratzubilden,deraus höchstens24personenbesteht.imbörsenratmüssendie zurteilnahmeambörsenhandelzugelassenenunternehmenunddieanlegervertretensein.beieinerwertpapierbörsegeltenalsunternehmennachsatz2insbesonderediezurteilnahmeambörsenhandelzugelassenen KreditinstituteeinschließlichderWertpapierhandelsbanken,diezugelassenenFinanzdienstleistungsinstituteund sonstigenzugelassenenunternehmensowiediezurteilnahmeambörsenhandelzugelassenenkapitalanlagegesellschaften.handeltessichbeiderbörsezumindest auchumeinewertpapierbörse,müssenimbörsenrat überdieinsatz2genanntenunternehmenhinausauch dieskontroführer,dieversicherungsunternehmen,deren emittiertewertpapiereanderbörsezumhandelzugelassensind,undandereemittentensolcherwertpapiere vertretensein.diezahldervertreterderkreditinstitute einschließlichderwertpapierhandelsbankensowieder mitdenkreditinstitutenverbundenenkapitalanlagegesellschaftenundsonstigenunternehmendarfinsgesamt nichtmehralsdiehälftedermitgliederdesbörsenrates betragen.dienach 13Absatz4zuerlassendeRechtsverordnungkannfüreinzelneBörsenAusnahmenvon denbestimmungendersätze2bis5zulassen.siekann insbesonderevorsehen,dasssonstigebetroffenewirtschaftsgruppenimbörsenratvertretensind,unddieentsendungdervertreterdernichtzumbörsenhandelzugelassenen Unternehmen regeln. 6.In 13Absatz1und2Satz1sowieAbsatz4Satz3wird jeweilsdieangabe 12Abs.1Satz2 durchdiewörter 12 Absatz 1 Satz 2 bis 4 ersetzt. Artikel 5 unverändert

19 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 19 Drucksache 17/ wird aufgehoben Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. Artikel 6 Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes In 12Absatz10Satz4desRestrukturierungsfondsgesetzesvom9.Dezember2010 (BGBl.IS.1900,1921), daszuletztdurchartikel6desgesetzesvom22.juni2011 (BGBl.IS.1126)geändertwordenist,wirdinNummer4der PunktamEndedurcheinKommaersetztundfolgendeNummer 5 angefügt: 5.VerbindlichkeitengegenüberKreditinstitutenund Treuhandverbindlichkeiten,soweitessichjeweilsum VerbindlichkeitenausderDurchleitungvonFinanzierungsmittelneinerFördereinrichtungfürFördermaßnahmenhandelt,wobeialsFördermaßnahmediejenigenKrediteausöffentlichenFördermittelngelten, welchediein 5Absatz1Nummer2desKörperschaftsteuergesetzesgenanntenFördereinrichtungendes BundesundderLänderoderdieEuropäischeInvestitionsbankaufGrundselbständigerKreditverträge,gegebenenfallsauchüberweitereDurchleitungsinstitute, überhausbankenzuvorbestimmtenkonditionenan Endkreditnehmerleiten (Hausbankprinzip);diesgilt entsprechendfürauseigenenmittelngewährtezinsverbilligtekreditederfördereinrichtungennachdem Hausbankprinzip (Eigenmittelprogramm)undTreuhandverbindlichkeitenaufgrundderGewährungvon KreditendurcheineFördereinrichtungimRahmengesetzlich bestimmter Förderzwecke. Artikel 6 unverändert Artikel 7 Änderung der Restrukturierungsfonds- Verordnung DieRestrukturierungsfonds-Verordnungvom20.Juli 2011 (BGBl. I S. 1406) wird wie folgt geändert: 1. 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa)dembuchstabenawirdfolgenderbuchstabea vorangestellt:,a)passivposten1 VerbindlichkeitengegenüberKreditinstituten undpassivposten4 Treuhandverbindlichkeiten,soweitessich jeweilsumverbindlichkeitenausderdurchleitungvonfinanzierungsmittelneinerfördereinrichtungfürfördermaßnahmenhandelt,wobeialsfördermaßnahmediejenigen KrediteausöffentlichenFördermittelngelten,welchediein 5Absatz1Nummer2 deskörperschaftsteuergesetzesgenannten FördereinrichtungendesBundesundder LänderoderdieEuropäischeInvestitionsbankaufGrundselbständigerKreditverträge,gegebenenfallsauchüberweitereDurchleitungsinstitute,überHausbankenzu Artikel 7 Änderung der Restrukturierungsfonds- Verordnung DieRestrukturierungsfonds-Verordnungvom20.Juli 2011 (BGBl. I S. 1406) wird wie folgt geändert: 1. unverändert

20 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 2. 3 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: DieAnstaltkannalsBedingungfürdieAnwendungdes Ertragsabzugsverlangen,dassdieGeschäftsleitungan Eidesstattversichert,dassdieVoraussetzungenfürden Abzug vorliegen wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: vorbestimmtenkonditionenanendkreditnehmerleiten (Hausbankprinzip);diesgilt entsprechendfürauseigenenmittelngewährtezinsverbilligtekreditederfördereinrichtungennachdemhausbankprinzip (Eigenmittelprogramm)undTreuhandverbindlichkeitenaufGrundderGewährung vonkreditendurcheinefördereinrichtung imrahmengesetzlichbestimmterförderzwecke;. bb)diebisherigenbuchstabenabisdwerdendie Buchstaben b bis e. cc) Satz 5 wird aufgehoben. dd)imneuensatz5wirddieangabe 2bis5 durch die Angabe 2 bis 4 ersetzt. b)inabsatz3satz3werdendiewörter Absatz2 Nummer2Satz1BuchstabeabisdundNummer2 durchdiewörter Absatz2Satz2Nummer1und2 ersetzt. DieAnstaltkannKreditinstitutevonderÜbermittlungoderdemNachweisderAngabennachSatz1 ganzoderteilweisebefreien,soweitdadurchdieerhebung der Beiträge nicht beeinträchtigt wird. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)insatz2werdendiewörter DieBestätigungist vondergeschäftsleitungzuunterzeichnen;zusätzlich durch das Wort Zusätzlich ersetzt. bb) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt: DieAnstaltkanndemKreditinstitut,wenndessenfestgestellterJahresabschlussbiszudiesem Datumnichtvorliegt,gestatten,denInformationenundBestätigungendenzuletztgemäß 322 Absatz1desHandelsgesetzbuchstestiertenJahresabschlusszugrundezulegen;ergebensich Abweichungenzwischendemfestgestelltenund testiertenjahresabschluss,hatdaskreditinstitut dies der Anstalt unverzüglich mitzuteilen. 4. Dem 6 wird folgender Absatz 4 angefügt: (4)DieAnstaltkanndieBeiträgeaufAntragganz oderteilweisestunden,wenndieeinziehungbeifälligkeiteinenichtunerheblichehärtefürdaskreditinstitut bedeuten würde. 2.In 2Absatz1Satz1werdendieWörter derfeststellungdesmittelbedarfs durchdiewörter dem ineinembeitragsjahrfälliggewordenenjahresbeitrag ersetzt. 3. unverändert 4. unverändert 5. unverändert

21 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 21 Drucksache 17/ Dem 8 wird folgender Absatz 4 angefügt: (4) 1Absatz2Satz2Nummer1inderabdem [einsetzen:datumdesaufdieverkündungfolgenden Kalendertages]geltendenFassungisterstmalsfürdas Beitragsjahr 2012 anzuwenden. 6. unverändert Artikel 8 Inkrafttreten (1)DieArtikel1bis4diesesGesetzestretenam1.Juli 2012 in Kraft. (2)ImÜbrigentrittdiesesGesetzamTagnachderVerkündung in Kraft. Artikel 8 Änderung des Investmentgesetzes 144Absatz6desInvestmentgesetzesvom15.Dezember2003 (BGBl.IS.2676),daszuletztdurchArtikel2 Absatz76desGesetzesvom22.Dezember2011 (BGBl.I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: (6)FürAngabengemäß 41Absatz1Satz1inbereitsvordem1.Juli2011bestehendenVertragsbedingungenodereinerbestehendenSatzungundbestehenden Anlagebedingungengilt 43Absatz2Satz1mitder Maßgabe,dassdieseerstabdem1.Juli2013genehmigt seinmüssen.diekapitalanlagegesellschaftoderinvestmentaktiengesellschafthatdenantragaufgenehmigunggemäß 43Absatz2Satz1spätestensam31.Dezember2012beiderBundesanstalteinzureichen. Abweichendvon 43Absatz2Satz2beträgtdieFristfür diegenehmigungnachsatz1achtwochen; 43Absatz2 Satz5und6istindiesemFallnichtanzuwenden; 43 Absatz2Satz3und4istentsprechendanzuwenden.SoweitmitderGenehmigungnachSatz1eineÄnderung dervertragsbedingungenverbundenist,istdiebekanntmachunggemäß 43Absatz5Satz6und7sozuveranlassen,dassdiegeändertenVertragsbedingungenspätestens am 30. Juni 2013 in Kraft treten. Artikel 9 Änderung des Kreditwesengesetzes 2Absatz6Satz1Nummer20desKreditwesengesetzesinderFassungderBekanntmachungvom9.September1998 (BGBl.IS.2776),daszuletztdurchArtikel desgesetzesvom (BGBl.IS. )geändertwordenist, wird wie folgt gefasst: 20.Unternehmen,dieaußerderFinanzportfolioverwaltungundderAnlageverwaltungkeineFinanzdienstleistungenerbringen,soferndieFinanzportfolioverwaltungunddieAnlageverwaltungnurauf VermögensanlagenimSinnedes 1Absatz2des Vermögensanlagengesetzesbeschränkterbracht werden. Artikel 10 Inkrafttreten (1)DieArtikel1bis4diesesGesetzestretenam1.Juli 2012 in Kraft. (2)ImÜbrigentrittdiesesGesetzamTagnachderVerkündung in Kraft.

22 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Bericht der Abgeordneten Ralph Brinkhaus, Dr. Carsten Sieling, Björn Sänger und Dr. Gerhard Schick A. Allgemeiner Teil I.Überweisung DerDeutscheBundestaghatdenGesetzentwurfderBundesregierungaufDrucksache17/8684inseiner162.Sitzungam1.März2012beratenunddemFinanzausschuss zurfederführendenberatungsowiedemrechtsausschuss unddemausschussfürwirtschaftundtechnologiezur Mitberatung überwiesen. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage MitdiesemGesetzentwurfwirdimWesentlichendieRichtlinie2010/73/EUdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom24.November2010zurÄnderungderRichtlinie 2003/71/EGbetreffenddenProspekt,derbeimöffentlichen AngebotvonWertpapierenoderbeiderenZulassungzum Handelzuveröffentlichenist,undderRichtlinie2004/109/ EGzurHarmonisierungderTransparenzanforderungenin BezugaufInformationenüberEmittenten,derenWertpapierezumHandelaufeinemgeregeltenMarktzugelassen sind (ABl.L327vom ,S.1) (dieänderungsrichtlinie),umgesetzt.dazukommenpunktuelleänderungendeswppg,änderungendesbörsengesetzes (BörsG), desrestrukturierungsfondsgesetzessowieeinefolgeänderung in der Restrukturierungsfonds-Verordnung. ImWesentlichenwerdendurchdenvorliegendenGesetzentwurfdiedurchdieÄnderungsrichtlinieinderProspektrichtlinieundderTransparenzrichtlinievorgenommenenÄnderungen eins-zu-eins umgesetzt.betroffenvondenänderungensinddaswertpapierprospektgesetzunddaswertpapierhandelsgesetz.aufrechtsverordnungsebenebesteht ÄnderungsbedarfinderWertpapierhandelsanzeige-und InsiderverzeichnisverordnungsowieinderWertpapierprospektgebührenverordnung. 1. Änderungen des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) ImBereichdesWpPGwerdenbestimmteObergrenzenund SchwellenwertefürdieAnwendbarkeitvonAusnahmen vomanwendungsbereichdeswertpapierprospektgesetzes bzw.vonderprospektpflichterhöht.deranwendungsbereichderprospektfreiheitvonmitarbeiterbeteiligungsprogrammenwirddahingehenderweitert,dassimeuropäischenwirtschaftsraumansässigeunternehmenunabhängig voneinernotierunganeinemorganisiertenmarktimeuropäischenwirtschaftsraumodereinemvondereuropäischen KommissionalsgleichwertigerachtetenDrittstaatenmarkt gehandeltedrittstaatenemittentenprospektfreimitarbeiterbeteiligungsprogrammedurchführenkönnen.derbegriff desqualifiziertenanlegersnachdemwppgentspricht künftigjenemdes professionellenkunden nachdem WpHG,dasRegistergemäß 27WpPG (nachinkrafttreten vonartikel6desgesetzeszurnovellierungdesfinanzanlagenvermittler-undvermögensanlagenrechtsam1.juni 2012: 32WpPG)entfällt.WertpapierdienstleistungsunternehmenwerdenvorbehaltlichderschriftlichenEinwilligung desjeweiligenkundenverpflichtet,emittentenoderanbieternaufantragdieeinstufungvonkundenmitzuteilen.das FormatdesdreiteiligenProspektsistbeiBasisprospekten nichtlängerausgeschlossen.künftigkanndasregistrierungsformularunmittelbargegenstandeinesnachtrags sein.dasjährlichedokument (bisheriger 10WpPG)wird ersatzlosabgeschafft.diezusammenfassungmussnun Schlüsselinformationenenthalten,welchedemAnlegerbei deranlageentscheidungbehilflichseinsollen.dieregelungenzurprospekthaftungaufgrundvonangabeninderzusammenfassungwerdenentsprechendergänzt.diezusammenfassungistkünftigerstabeinermindeststückelungvon Euroentbehrlich.BeivonStaatendesEuropäischenWirtschaftsraumsgarantiertenWertpapierensindAngaben zu diesem Garanten im Prospekt nicht erforderlich. 2. Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) ImWpHGwirdinfolgederAbschaffungdesjährlichenDokuments (bisheriger 10WpPG)eineÄnderungnotwendig, dadieeinstufungvonemittentenmitsitzineinemdrittstaatalsemittenten,fürdiedeutschlandderherkunftsstaat ist,unteranderemandiepflichtzurhinterlegungdesjährlichendokumentsnachdemwppganknüpft.künftigwird fürjeneemittenten,derenwertpapiereindeutschland notiertsindunddiekeinenanderenstaatdeseuropäischen WirtschaftsraumsalsHerkunftsstaatgewählthaben, DeutschlandalsHerkunftsstaatgesetzlichfingiert.WeiterhinwirdinsbesonderedieMindeststückelungfürdie AnwendbarkeitderAusnahmevondenBerichtspflichten nachden 37vbis37yWpHGgemäß 37zWpHGauf Euro erhöht. 3.ÄnderungenderWertpapierhandels-undInsiderverzeichnisverordnung (WpAIV)sowiederWertpapierprospektgebührenverordnung (WpPGebV) InderWpAIVwirddieMindeststückelungfürdieAnwendbarkeitderSprachregelungnach 3bAbsatz4WpAIVauf Euroangehoben.FürnochausstehendeWertpapiere,diebereitsvordem31.Dezember2010notiert waren,giltdiebisherigemindeststückelunginhöhevon Euro fort. InfolgederAbschaffungdesjährlichenDokumentsnach demwppgentfälltauchderdazugehörigegebührentatbestand in der WpPGebV. Weitere Änderungen JenseitsderUmsetzungderÄnderungsrichtlinieenthältdas GesetzweiterepunktuelleÄnderungendesWpPG,ÄnderungendesBörsengesetzes,desRestrukturierungsfondsgesetzessowieeineFolgeänderunginderRestrukturierungsfonds-Verordnung. ImWertpapierprospektgesetzwerdendieDauerderVeröffentlichungdesProspektsunddieFormderÜbermittlung deszubilligendenprospektsundderübersetzungderzusammenfassungandiebundesanstaltneugeregelt (ÜbermittlungsowohlinPapierformalsauchinelektronischer Form).DarüberhinauswirddieelektronischeHinterlegung

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