Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen
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- Gerhardt Kraus
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen A. Problem und Ziel DervorliegendeGesetzentwurfdientderAnpassungdesBundesrechtsandie zwingendenvorgabenderrichtlinie2006/32/egdeseuropäischenparlaments unddesratesvom5.april2006überendenergieeffizienzundenergiedienstleistungenundzuraufhebungderrichtlinie93/76/ewgdesrates (ABl. L 114 vom , S. 64). Die Richtlinie 2006/32/EG verpflichtet unter anderem zur Festlegung eines generellen nationalen Energieeinsparrichtwerts, Auswahlvon durchbestimmteenergieunternehmeneinzuhaltenden Vorgaben,umdieVoraussetzungenfürdieEntwicklungundFörderungeines MarktesfürEnergiedienstleistungenundfürdieErbringungandererMaßnahmenzurVerbesserungderEnergieeffizienzfürdieEndverbraucherzuschaffen, ÜbertragungderGesamtkontrolleundGesamtverantwortungfürdieAufsicht überdendurchdennationalenenergieeinsparrichtwertfestgelegtenrahmen an eine oder mehrere Behörden/Stellen. B. Lösung AufbauendaufdemIntegriertenEnergie-undKlimaprogrammderBundesregierung (IEKP)UmsetzungderRichtlinie2006/32/EGdurchdieSchaffung einesneuengesetzesüberenergiedienstleistungenundandereenergieeffizienzmaßnahmen (EDL-G)sowie,ergänzenddazu,durchdieÄnderungdes EnergiewirtschaftsgesetzesundderVerordnungüberAllgemeineBedingungen fürdieversorgungmitfernwärmesowieverschiedenerandererrechtsverordnungen.beauftragungdesbundesamtsfürwirtschaftundausfuhrkontrolle (BAFA)mitderErfassungundUnterstützunginsbesonderederEinhaltungdes Energieeinsparrichtwerts im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben. C. Alternativen ImZugeeinerGesetzesfolgenabschätzungwurdenzudemvorliegendenRegelungsentwurf folgende Alternativen geprüft: 1.bloße Verwaltungsvorschriften, 2. freiwillige Vereinbarungen der betroffenen Energieunternehmen,
2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3.Schaffunga)einesArtikelgesetzesoderb)eineseinheitlichenStammgesetzes. NachAbwägungderzuerwartendenFolgenundRisikenderRegelungsalternativenwirdAlternative3bmitdiesemEntwurfrechtsförmigumgesetzt;begleitendwerdenGesprächemitderWirtschaftgeführtmitdemZieleinerfreiwilligen Selbstverpflichtung zu Stromsparchecks. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Grundsätzlichgilt,dasseineverbesserteEndenergieeffizienzeinewirtschaftlicheffizienteNutzungderEnergieeinsparpotenzialeermöglichenwird.Bund, LändernundGemeindenentstehenallerdingszunächstKostenimRahmen ihrergesetzlichzubestimmendenvorbildfunktion.einerheblicherteildieser KostenberuhtjedochnichtursächlichaufdemvorliegendenGesetzentwurf, sondernistbereitsimrahmendesiekpveranschlagt.imbereichderstreitkräfteisteinumfangreichespaketzurenergieeinsparung,einschließlichder Kampagne missione,aufdenweggebracht.insoferndürftengeringezusätzlichekostenentstehen.diesenstehendurchdieverbesserteenergieeffizienzzu erwartende positive Effekte gegenüber. 2.Vollzugsaufwand DerBundwirddurchdieErfassungunddieUnterstützungbelastet.Dasdamit alsneuebundesstellefürenergieeffizienzbeauftragtebafawirdentsprechendeverwaltungsaufgabenaufdemgebietderenergieeffizienzerledigen undwirdderöffentlichkeitunddenmarktteilnehmerninformationenzurverfügungstellen.fürdenzusätzlichenpersonalbedarfbeimbafainderaufbauphaseseitjanuar2009wurdenindenhaushalten2009und2010insgesamt dreistellenimhöherendienst (einea15,zweia14),einestelleimgehobenendienst (A12)undeineStelleimmittlerenDienst (A8)ausgebracht.GegebenenfallsdarüberhinausgehenderPersonalbedarfwirddurchUmschichtung imkapitel0904erbracht.diedembundentstehendenzusätzlichenpersonalundsachkostenwerdeninnerhalbdeseinzelplansdesbundesministeriumsfür Wirtschaft und Technologie aufgefangen. FürLänderundGemeindenistnachdemErgebnisderBeteiligungdavonauszugehen,dasssichdertendenziellsteigende,aberimEinzelnennichtseriös schätzbarevollzugsaufwandgrundsätzlichüberbestehendestrukturenabwickelnlässt.entlastendkannsichinsoweitdievorgeseheneunterstützungdurch die Bundesstelle für Energieeffizienz auswirken. E. Sonstige Kosten DurchdieneueSorgepflichtfürdasAngebotvonEnergieauditsentstehenden betroffenenenergieunternehmengegebenenfallszusätzlicheverwaltungskosten.derumfangdieserpflichthängtjedochvonderdurchdiebundesstellefür EnergieeffizienzzutreffendenFeststellungab,obeinausreichendesAngebot nichtbereitsohnehinbesteht.entsprechendkönnendiekostenerstnachvorliegen dieser Feststellungen bestimmt werden. InsbesondereimZugederEntwicklungundFörderungdesMarktesfürEnergiedienstleistungenundandereEnergieeffizienzmaßnahmenwerdenEndkundenausWirtschaftundPrivathaushaltenstärkeralsbisherDrittfinanzierungsangebote,InformationenundBeratungnachfragenunderhalten,dieihrerseits häufiginvestitionenzurverbesserungderenergieeffizienzauslösenwerden. WegendesstarkvomEinzelfallabhängigenCharaktersdiesesEffektssindallgemeingültigeKostenaussagenbzw.-schätzungenschwierig.WegenderVer-
3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/1719 stärkungvonberatungsprogrammendesbundeswerdenunterdemstrichjedoch oft Kosteneinsparungen stehen können. InsgesamtkönnengeringfügigekosteninduzierteErhöhungenvonEinzelpreisen nichtausgeschlossenwerden (sowohlinfolgederüberwälzungerhöhterverwaltungskostenderenergieunternehmenaufendkundenalsauchinfolgeerhöhternachfragenachdrittfinanzierungsangeboten,informationundberatung durchendkunden).spürbareauswirkungenaufdaspreisniveau,insbesondere aufdasverbraucherpreisniveau,sindabernichtzuerwarten,daentsprechende Ausgaben gemessenandenausgabenfürendenergie tendenzielldeutlich wenigerinsgewichtfallenwerdenbzw.durcheinsparungdesenergieverbrauchs kompensiert werden können. F. Bürokratiekosten a)unternehmen EswerdenvierneueInformationspflichtenfürUnternehmeneingeführt.DieInformationspflichtnachArtikel2 (neuer 40Absatz4desEnergiewirtschaftsgesetzes EnWG),fürdiekeinezusätzlichenBürokratiekostenanfallen,lässt allerdingsdiebisherigeregelungin 16Absatz2derStromgrundversorgungsverordnung (StromGVV)bzw.derGasgrundversorgungsverordnung (GasGVV)entfallen.DieStreichungdieserRegelunglöstkeineEntlastungbei denbürokratiekostenaus,dadiegestricheneregelung wiedargelegt im neuen 40Absatz4EnWGaufgehtunddadieBürokratiekostenmitdereinmaligenAnpassungderSoftwarefürdieAbrechnungnachStromGVVbzw. GasGVVbereitsentstandensind.ImRahmenderEx-ante-Schätzungistmit demvorliegendengesetzentwurfeinejährlichekostenbelastungvonrund Euro zu erwarten. b)bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt. c)verwaltung EswerdenvierInformationspflichteneingeführt,vondenensichdreiandie Bundesstelle für Energieeffizienz und eine an die Bundesregierung richten.
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5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/1719
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7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/1719 Anlage 1 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen 1 Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz findet Anwendung auf 1.AnbietervonEnergieeffizienzmaßnahmenundEnergieunternehmen, 2.EndkundenmitAusnahmevonVerantwortlichennach 3Absatz7desTreibhausgas-Emissionshandelsgesetzesvom8.Juli2004 (BGBl.IS.1578),daszuletztdurch Artikel1desGesetzesvom16.Juli2009 (BGBl.I S.1954)geändertwordenist,hinsichtlichihrerTätigkeitennachAnhang1zumTreibhausgas-Emissionshandelsgesetz, 3.dieöffentlicheHandeinschließlichderBundeswehr,soweitdieAnwendungdiesesGesetzesnichtderArtund demhauptzweckdertätigkeitderstreitkräfteentgegensteht,undmitausnahmevonmaterial,dasausschließlich für militärische Zwecke verwendet wird. 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes sind 1.Drittfinanzierung:einevertraglicheVereinbarung,ander nebendemenergielieferantenunddemnutzereiner EnergieeffizienzmaßnahmeeinDritterbeteiligtist,der diefinanzmittelfürdiesemaßnahmebereitstelltund demnutzereinentgeltberechnet,daseinemteilder durchdieenergieeffizienzmaßnahmeerzieltenenergieeinsparungenentspricht,wobeidritterauchderenergiedienstleister sein kann; 2.Endkunde:einenatürlicheoderjuristischePerson,die Energie für den eigenen Endverbrauch kauft; 3.Energie:allehandelsüblichenEnergieformen,einschließlichElektrizität,ErdgasundFlüssiggas,BrennstofffürHeiz-undKühlzweckeeinschließlichFernheizungund-kühlung,Stein-undBraunkohle,Torf,KraftstoffeundBiomasseimSinnederBiomasseverordnung 1DiesesGesetzdientderUmsetzungderRichtlinie2006/32/EGdes EuropäischenParlamentsunddesRatesvom5.April2006überEndenergieeffizienzundEnergiedienstleistungenundzurAufhebungder Richtlinie 93/76/EWG des Rates (ABl. L 114 vom , S. 64). vom21.juni2001 (BGBl.IS.1234),diedurchdie Verordnungvom9.August2005 (BGBl.IS.2419)geändertwordenist,ausgenommenFlugzeugtreibstoffe und Bunkeröle für die Seeschifffahrt; 4.Energieaudit:einsystematischesVerfahrenzurErlangungausreichenderInformationenüberdasbestehende EnergieverbrauchsprofileinesGebäudesodereiner Gebäudegruppe,einesBetriebsablaufsinderIndustrie odereinerindustrieanlageoderprivateroderöffentlicherdienstleistungen,zurermittlungundquantifizierungdermöglichkeitenfürwirtschaftlicheenergieeinsparungenunderfassungderergebnisseineinem Bericht; 5.Energiedienstleister:einenatürlicheoderjuristische Person,dieEnergiedienstleistungenoderandereEnergieeffizienzmaßnahmenfürEndkundenerbringtoder durchführtunddabeiingewissemumfangfinanzielle Risikenträgt,wobeisichdasEntgeltfürdieerbrachten DienstleistungenganzoderteilweisenachderErzielungvonEnergieeffizienzverbesserungenundderErfüllungderanderenvereinbartenLeistungskriterien richtet; 6.Energiedienstleistung:Tätigkeit,dieaufderGrundlage einesvertragserbrachtwirdundinderregelzuüberprüfbarenundmess-oderschätzbarenenergieeffizienzverbesserungenoderprimärenergieeinsparungen sowiezueinemphysikalischennutzeffekt,einem NutzwertoderzuVorteilenalsErgebnisderKombinationvonEnergiemitenergieeffizienterTechnologie odermitmaßnahmenwiebeispielsweisebetriebs-,instandhaltungs- und Kontrollaktivitäten führt; 7.Energieeffizienz:dasVerhältnisvonErtraganLeistung,Dienstleistungen,WarenoderEnergiezumEnergieeinsatz; 8.Energieeffizienzmaßnahmen:alleMaßnahmen,diein derregelzuüberprüfbarenundderhöhenachmessoderschätzbarenenergieeffizienzverbesserungenführen; 9.Energieeffizienzmechanismen:allgemeineInstrumente zurschaffungvonrahmenbedingungenodervonanreizenfürmarktteilnehmerbeierbringungundinanspruchnahmevonenergiedienstleistungenundanderen Energieeffizienzmaßnahmen,dievonderöffentlichen Hand,insbesonderevonderBundesstellefürEnergieeffizienz eingesetzt werden; 10.Energieeffizienzverbesserung:dieSteigerungderEndenergieeffizienzdurchtechnische,wirtschaftlicheoder Verhaltensänderungen; 11.Energieeinsparungen:dieeingesparteEnergiemenge, diedurchmessungoderberechnungsbasierteschätzungdesverbrauchsvorundnachderumsetzung einerodermehrererenergieeffizienzmaßnahmenoder
8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Verhaltensänderungenermitteltwird,wobeiäußere Bedingungen,diedenEnergieverbrauchnegativbeeinflussen,durchBildungeinesNormalwertszuberücksichtigen sind; 12.Energielieferant:einenatürlicheoderjuristischePerson,dieEnergieanEndkundenverkauftundderen UmsatzdemÄquivalentvon75Gigawattstundenan EnergieproJahrentsprichtoderdarüberliegtoderdie zehnodermehrpersonenbeschäftigtoderderenjahresumsatzundjahresbilanz2millioneneuroübersteigen; 13.Energieunternehmen:Energieverteiler,VerteilernetzbetreiberundEnergielieferanten,derenUmsatzdem Äquivalentvon75GigawattstundenanEnergiepro Jahrentsprichtoderdarüberliegtoderdiezehnoder mehrpersonenbeschäftigenoderderenjahresumsatz und Jahresbilanz 2 Millionen Euro übersteigen; 14.Energieverteiler:einenatürlicheoderjuristischePerson,diefürdenTransportvonEnergiezurAbgabean EndkundenundanEnergielieferantenverantwortlich ist,ausgenommenverteilernetzbetreibergemäßnummer 16; 15.FinanzinstrumentefürEnergieeinsparungen:alleInstrumentezurteilweisenodervollenDeckungder anfänglichenprojektkostenfürdiedurchführungvon EnergieeffizienzmaßnahmenwieFinanzhilfen,Steuervergünstigungen,Darlehen,Drittfinanzierungen,entsprechendgestalteteEnergieleistungsverträgeundandereähnlicheVerträge,dieaufdemMarktbereitgestellt werden; 16.Verteilernetzbetreiber:einenatürlicheoderjuristische Person,dieverantwortlichistfürdenBetrieb,dieWartung,erforderlichenfallsdenAusbaudesVerteilernetzesfürElektrizitätoderErdgasineinembestimmten GebietundgegebenenfallsderVerbindungsleitungen zuanderennetzensowiefürdiesicherstellungder langfristigenfähigkeitdesnetzes,eineangemessene NachfragenachVerteilungvonElektrizitätoderErdgas zu befriedigen. 3 Energieeinsparziele (1)ZielderMaßnahmennachdiesemGesetzistes,die EffizienzderEnergienutzungdurchEndkundeninDeutschlandmitEnergiedienstleistungenundanderenEnergieeffizienzmaßnahmenkostenwirksamzusteigern.Dazulegtdie BundesregierungEnergieeinsparrichtwertefest,dieals EnergieeinsparzielbiszumMaidesJahres2017undals ZwischenzielbiszumMaidesJahres2011erreichtwerden sollen,sowieeinestrategiezurerreichungdieserziele.die BerechnungdesRichtwertserfolgtnachdenAnhängenI,II undivderrichtlinie2006/32/egdeseuropäischenparlamentsunddesratesvom5.april2006überendenergieeffizienzundenergiedienstleistungenundzuraufhebung derrichtlinie93/76/ewgdesrates (ABl.L114vom , S. 64). (2)DieEnergieeinsparrichtwertesollendurchwirtschaftlicheundangemesseneMaßnahmenerreichtwerden.Maßnahmensindwirtschaftlich,wenngenerelldieerforderlichenAufwendungeninnerhalbderüblichenNutzungs- dauerdurchdieeintretendeneinsparungenerwirtschaftet werdenkönnen.beimaßnahmenimbestandistdienochzu erwartendenutzungsdauerzuberücksichtigen.zurerreichung der Energieeinsparrichtwerte sollen insbesondere 1.dieerforderlichenEnergieeffizienzmechanismen,Anreizeundinstitutionellen,finanziellenundrechtlichen RahmenbedingungengeschaffensowieMarkthemmnissebeseitigtwerden,diedereffizientenEnergienutzung durch Endkunden entgegenstehen; 2.dieVoraussetzungenfürdieEntwicklungundFörderung einesmarktesfürenergiedienstleistungenundfürdie ErbringungvonanderenEnergieeffizienzmaßnahmen für die Endkunden geschaffen werden. (3)DeröffentlichenHandkommtbeiderEnergieeffizienzverbesserungeineVorbildfunktionzu.Hierzunimmtdie öffentlichehandenergiedienstleistungeninanspruchund führtandereenergieeffizienzmaßnahmendurch,deren SchwerpunktinbesondererWeiseaufwirtschaftlichen Maßnahmenliegt,dieinkurzerZeitzuEnergieeinsparungenführen.DieöffentlicheHandwirdinsbesonderebeiihrenBaumaßnahmenunterBeachtungderWirtschaftlichkeit nichtunwesentlichüberdieanforderungenzurenergieeffizienzinderenergieeinsparverordnunginderjeweilsgeltendenfassunghinausgehen.übermaßnahmennachdensätzen 2 und 3 ist die Öffentlichkeit zu unterrichten. (4)DieBundesregierunglegtdemDeutschenBundestag biszum30.juni2011undbiszum30.juni2014jeweils einen Energieeffizienz-Aktionsplan vor. 4 Information und Beratung der Endkunden; Verordnungsermächtigung (1)EnergielieferantenunterrichtenihreEndkundenmindestensjährlichingeeigneterFormüberdieWirksamkeit vonenergieeffizienzmaßnahmensowieüberdieinihrer kreisfreien Stadt oder ihrem Landkreis tätigen 1.EnergiedienstleistermitwettbewerbsorientierterPreisgestaltung, 2.AnbietervonEnergieauditsmitwettbewerbsorientierter Preisgestaltung,dieunabhängigvondenEnergieunternehmen durchgeführt werden, und 3.Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen. DieseInformationenkönnenimRahmenderAbrechnung desenergieverbrauchsdurchausdrücklichenhinweisauf dieanbieterlistenach 7Absatz1Satz1odereineAnbieterliste,aufdiedieBundesstellefürEnergieeffizienznach 7Absatz1Satz3hinweist,sowieaufdieBerichtenach 6 Absatz 1 gegeben werden. (2)EnergieunternehmenstellendenEndkundenzusammenmitVerträgen,Vertragsänderungen,Abrechnungen oderquittungeninklarerundverständlicherformkontaktinformationenzuverbraucherorganisationen,energieagenturenoderähnlicheneinrichtungen,einschließlichinternetadressen,zurverfügung,vondenensieangabenüberangeboteneenergieeffizienzmaßnahmen,endkunden-vergleichsprofilesowiegegebenenfallstechnischespezifikationen von energiebetriebenen Geräten erhalten können.
9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/1719 (3)ZurInformationderEndkundenüberMaßnahmenzur EnergieeffizienzverbesserungwirddieBundesregierungermächtigt,durchRechtsverordnungohneZustimmungdes Bundesrateszubestimmen,welcheArtvonInformationen undberatungsangebotenüberenergieeffizienzdenendkundenvondenmarktteilnehmernzurverfügungzustellen sind. 5 Sorgepflicht der Energieunternehmen; Verordnungsermächtigung (1)FürdenFall,dassdenEndkundeninderjeweiligen kreisfreienstadtoderdemjeweiligenlandkreiskeineals VoraussetzungfürdieEntwicklungundFörderungeines MarktsimHinblickaufdieDeckungderNachfrageausreichendeZahlvonAnbieternimSinnevon 4Absatz1Satz1 Nummer2zurVerfügungsteht,tragendieEnergieunternehmenfürdieVerfügbarkeiteinessolchenAngebotsauf eigene Kosten Sorge. (2)StelltdieBundesstellefürEnergieeffizienzimRahmenihrerAufgabenach 9Absatz2Satz2Nummer9fest, dasskeineausreichendezahlvonanbieternerreichtwird, verpflichtetsiedieenergieunternehmen,inangemessener FristgeeigneteunderforderlicheMaßnahmenzuergreifen, umeinsolchesangebotverfügbarzumachen.diebundesstellefürenergieeffizienzkannenergieunternehmen insbesonderedazuverpflichten,dasangebotdurchheranziehungvonihnenunabhängigerdrittersicherzustellen.ergreifendieenergieunternehmendiesemaßnahmennicht innerhalbdergesetztenfrist,kanndiebundesstellefür EnergieeffizienzdieMaßnahmenselbstvornehmenundden EnergieunternehmendieKostenderMaßnahmeninRechnung stellen. (3)DieBundesregierungregeltdurchRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, 1.welcheZahlvonAnbieternnach 4Absatz1Satz1 Nummer 2 als ausreichend anzusehen ist, 2.aufwelcheWeisefüreinausreichendesAngebotzusorgen ist und 3.aufwelcheWeiseeinzelneEnergieunternehmeninder jeweiligenkreisfreienstadtoderimjeweiligenlandkreis,wosieüberendkundenverfügen,unterberücksichtigungihreretwaigenleistungenfürdieförderung undentwicklungdesangebotszudenkostendersorge fürdieverfügbarkeiteinesausreichendenangebotsheranzuziehen sind. (4)EnergieunternehmenhabenalleHandlungenzuunterlassen,diedieNachfragenachEnergiedienstleistungenund anderenenergieeffizienzmaßnahmenoderderenerbringungoderdurchführungbehindernoderdieentwicklung vonmärktenfürenergiedienstleistungenundandereenergieeffizienzmaßnahmen beeinträchtigen könnten. 6 Information der Marktteilnehmer (1)DieBundesstellefürEnergieeffizienzsorgtdafür, dassdieinformationenüberenergieeffizienzmechanismen unddiezurerreichungderenergieeinsparrichtwertenach 3Absatz1festgelegtenfinanziellenundrechtlichenRah- menbedingungentransparentsindunddenmarktteilneh- mernumfassendzurkenntnisgebrachtwerden.sieveröf- fentlichthierzufortlaufend,mindestensallezweijahre,be- richte. (2)ZuFinanzinstrumentenfürEnergieeinsparungen,insbesonderezuDrittfinanzierungendurchEnergiedienstleister,veröffentlichtdieBundesstellefürEnergieeffizienzgeeigneteMusterverträgezurInformationaufihrerInternetseite.DieBundesstellefürEnergieeffizienzübernimmtnur infällenvonvorsatzodergroberfahrlässigkeiteinehaftungfürdierichtigkeitundvollständigkeitdermusterverträge. 7 Anbieterliste; Verordnungsermächtigung (1)AnbietervonLeistungenimSinnedes 4Absatz1 Satz1Nummer1bis3könnensichvorbehaltlichderAbsätze2und3ineinebeiderBundesstellefürEnergieeffizienzöffentlichgeführteAnbieterlisteeintragenlassen.Die AngebotseintragungkannaufbestimmteLänder,LandkreiseoderkreisfreieStädtebeschränktwerden.DieBundesstellefürEnergieeffizienzkannergänzendzudernach Satz1zuführendenListeaufnachZweckundInhaltvergleichbare Listen qualifizierter Anbieter hinweisen. (2)VoraussetzungfüreineEintragungnachAbsatz1ist, dassdieanbieterzuverlässigundfachkundigsind.die FachkundeeinesAnbieterswirdvermutet,wennerinden letztendreijahrenenergiedienstleistungen,energieaudits oderenergieeffizienzmaßnahmenfürmindestenszehnendkundendurchgeführthat.anbietervonenergieauditsmüssen zudem in unabhängiger Weise beraten. (3)DieBundesregierungwirdermächtigt,durchRechtsverordnungohneZustimmungdesBundesratesergänzend zuabsatz2festzulegen,welcheanforderungenananbieter hinsichtlichderzuverlässigkeit,fachkundeundderfähigkeitzurunabhängigenberatungzustellensind,welche NachweisedieAnbietererbringenmüssen,umindieAnbieterlisteeingetragenzuwerden,welcheKostenhierfürerhobenwerdenkönnenundunterwelchenVoraussetzungen eine Löschung aus der Anbieterliste erfolgt. 8 Energieaudits DieBundesstellefürEnergieeffizienzwirktzurUnterstützungderUmsetzungderSorgepflichtderEnergieunternehmennach 5Absatz1daraufhin,dassallenEndkunden wirksame,hochwertigeenergieauditszurverfügungstehen, dievonanbieterndurchgeführtwerden,diedenanforderungendes 7Absatz2Satz1und3genügen.SofernhierfürkeineausreichendeZahlunabhängigerAnbietertätigist, ergreiftdiebundesstellefürenergieeffizienzmaßnahmen, umdastätigwerdenunabhängigeranbieterzuentwickeln und zu fördern. 9 Bundesstelle für Energieeffizienz (1)DasBundesamtfürWirtschaftundAusfuhrkontrolle nimmtdieaufgabenderbundesstellefürenergieeffizienz wahr.
10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode (2)DieBundesstellefürEnergieeffizienzerledigtineigenerZuständigkeitVerwaltungsaufgabenaufdemGebietder Energieeffizienz,dieihrdurchdiesesGesetzoderandere Bundesgesetzezugewiesenwerden.DieBundesstellefür Energieeffizienz hat insbesondere folgende Aufgaben: 1.BerechnungderEnergieeinsparrichtwertenach 3Absatz1Satz2unddieAnpassungderhierzuerforderlichenWerteundBerechnungsverfahrenandentechnischenForschrittimEinklangmitdenVorgabender Europäischen Kommission; 2.ErfassungundUnterstützungderErreichungderEnergieeinsparrichtwertenach 3Absatz1Satz2undder UmsetzungderdazufestgelegtenStrategiesowiedes Erfolgs der Maßnahmen nach 3 Absatz 3; 3.VorbereitungderEnergieeffizienz-Aktionsplänenach 3 Absatz 4 für die Bundesregierung; 4.FeststellungderEnergieeinsparungen,diemitEnergiedienstleistungenundanderenEnergieeffizienzmaßnahmenerreichtwurden,undErfassungderErgebnissein einem Bericht; 5.BeobachtungdesMarktesfürEnergiedienstleistungen, EnergieauditsundandereEnergieeffizienzmaßnahmen underarbeitungvonvorschlägenzurweiterenentwicklung; 6.UnterrichtungderÖffentlichkeitüberMaßnahmen,die dieöffentlichehandaufdemgebietderenergieeffizienzzurwahrnehmungihrervorbildfunktionnach 3 Absatz 3 ergreift; 7.VermittlungdesErfahrungsaustauscheszwischenöffentlichenStelleninDeutschlandundanderenMitgliedstaatenderEuropäischenUnioninZusammenarbeit mit der Europäischen Kommission; 8.VeröffentlichungvonEmpfehlungenzurErfüllungder AufgabenvonEnergieunternehmennach 4Absatz1 und2, 5und,fallseineRechtsverordnungnach 4 Absatz3erlassenwordenist,hinsichtlichderAufgaben nach dieser Rechtsverordnung; 9.Feststellung,obeineausreichendeZahlvonAnbietern imsinnevon 4Absatz1Satz1Nummer2zurVerfügungsteht,ErgreifenerforderlicherMaßnahmenim Sinnevon 5Absatz2,gegebenenfallsUmlageder KostenundDurchführungderZwischenüberprüfung nach 13; 10.UnterrichtungderÖffentlichkeitundderMarktteilnehmerüberEnergieeffizienzmechanismenunddiezur ErreichungderEnergieeinsparrichtwertefestgelegten Rahmenbedingungennach 6Absatz1sowieVeröffentlichung von Musterverträgen nach 6 Absatz 2; 11. öffentliches Führen der Anbieterliste nach 7; 12.EntwicklungundDurchführungvonMaßnahmennach 8 Satz 2; 13.ErstellungundVeröffentlichungvonListenmitEnergieeffizienzkriterienfürtechnischeSpezifikationen verschiedenerproduktkategorien,wobeifürdieerstellungdieserlistengegebenenfallseineanalyseminimierterlebenszykluskostenodervergleichbaremethodenzurgewährleistungderwirtschaftlichkeitzugrunde zu legen sind; 14.Unterstützungderin 98Nummer1bis4desGesetzesgegenWettbewerbsbeschränkungenbezeichneten StellenbeiderErgreifungvonEnergieeffizienzmaßnahmen; 15.wissenschaftlicheUnterstützungdesBundesministeriumsfürWirtschaftundTechnologieinallenAngelegenheiten der Energieeinsparung und Energieeffizienz. (3)DieBundesstellefürEnergieeffizienzunterstehtder Rechts-undFachaufsichtdesBundesministeriumsfürWirtschaft und Technologie. 10 Beirat (1)BeiderBundesstellefürEnergieeffizienzwirdein BeiratfürFragenderEnergieeffizienzgebildet,indem Energiedienstleister,AnbietervonEnergieauditsundEnergieeffizienzmaßnahmen,Endkunden,Energieunternehmen undunabhängigepersonenmitbesondererfachkundeauf demgebietderenergieeffizienzvertretensind.derbeirat berätdiebundesstellefürenergieeffizienzbeidererfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz. (2)DasBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologieberuftimEinvernehmenmitdemBundesministerium fürverkehr,bauundstadtentwicklung,dembundesministeriumfürumwelt,naturschutzundreaktorsicherheitund dembundesministeriumfürernährung,landwirtschaftund VerbraucherschutzdieMitgliederdesBeiratsfürzwei Jahre.WiederholteBestellungistzulässig.DieGesamtzahl dermitgliederdesbeiratssollzwölfpersonennichtüberschreiten. (3)DerBeiratgibtsicheineGeschäftsordnung,dieder ZustimmungdesBundesministeriumsfürWirtschaftund Technologie bedarf. 11 Datenerhebung; Verordnungsermächtigung (1)ZurErfüllungihrerAufgabenkanndieBundesstelle fürenergieeffizienzvonenergieunternehmendieübermittlungzusammengefassterdatenüberderenendkundenin anonymisierterformverlangen,insbesonderezumverbrauchderendkunden,zuartundumfangderjeweiligen Kundengruppen,zumKundenstandortundzuLastprofilen. Daten,dieBetriebs-oderGeschäftsgeheimnissedarstellen, hatdasübermittelndeunternehmenalsvertraulichzukennzeichnen. (2)DieBundesregierungregeltdurchRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates 1.dieEinzelheitenderDatenerhebungnachAbsatz1,insbesondere a) welche Datenarten erhoben werden dürfen, b) wann und wie die Daten zu übermitteln sind und 2. die Verwendung der Daten. 12 Bußgeldvorschriften (1)Ordnungswidrighandelt,wervorsätzlichoderfahrlässigeinerRechtsverordnungnach 11Absatz2Nummer1
11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/1719 BuchstabebodereinervollziehbarenAnordnungaufGrund einersolchenrechtsverordnungzuwiderhandelt,soweitdie RechtsverordnungfüreinenbestimmtenTatbestandauf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2)DieOrdnungswidrigkeitkannmiteinerGeldbußebis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (3)VerwaltungsbehördeimSinnedes 36Absatz1 Nummer1desGesetzesüberOrdnungswidrigkeitenistdie Bundesstelle für Energieeffizienz. 13 Zwischenüberprüfung DieBundesstellefürEnergieeffizienzführtMitte2012 unter Mitwirkung von Verbänden der 1.AnbietervonEnergiedienstleistungen,Energieaudits und Energieeffizienzmaßnahmen, 2.Endkunden und 3.Energieunternehmen einezwischenüberprüfungüberdieerreichungdermarktentwicklungs-und-förderzielenach 3Absatz2Satz4 durch.soweitnachdemergebnisderzwischenüberprüfung diegenanntenzielenichterreichtwerden,schlägtdiebundesstellefürenergieeffizienzderbundesregierunggeeignete Maßnahmen vor. Artikel 2 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes DasEnergiewirtschaftsgesetzvom7.Juli2005 (BGBl.I S.1970,3621),daszuletztdurchArtikel2desGesetzes vom21.august2009 (BGBl.IS.2870)geändertworden ist, wird wie folgt geändert: 1. 4 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ÜberdieErteilungderGenehmigungentscheidet dienachlandesrechtzuständigebehördeinnerhalb vonsechsmonatennachvorliegenvollständigerantragsunterlagen. b) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt: (4)DienachLandesrechtzuständigeBehörde kannbeieinemverstoßgegenabsatz1dennetzbetriebuntersagenoderdennetzbetreiberdurchanderegeeignetemaßnahmenvorläufigverpflichten, einverhaltenabzustellen,daseinenversagungsgrund im Sinne des Absatzes 2 darstellen würde. (5)DasVerfahrennachAbsatz1kannübereine einheitliche Stelle abgewickelt werden. * *Artikel2Absatz1diesesGesetzesdientderUmsetzungderRichtlinie 2006/123/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom 12.Dezember2006überDienstleistungenimBinnenmarkt (ABl. L 376 vom , S. 36). 2.In 36Absatz2wirdnachSatz2folgenderSatzeingefügt: DienachLandesrechtzuständigeBehördekanndiezur SicherstellungeinerordnungsgemäßenDurchführung desverfahrensnachdensätzen1und2erforderlichen Maßnahmen treffen. 3. Dem 40 wird folgender Absatz 4 angefügt: (4)Energieversorgungsunternehmensindverpflichtet,inihrenRechnungenfürEnergielieferungenan LetztverbraucherdiegeltendenPreise,denermittelten VerbrauchimAbrechnungszeitraumunddenVerbrauch imvergleichbarenabrechnungszeitraumdesvorjahres anzugeben.soferndasenergieversorgungsunternehmen ausgründen,dieesnichtzuvertretenhat,denverbrauch nichtermittelnkann,istdergeschätzteverbrauchanzugeben. Artikel 3 Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung 16derStromgrundversorgungsverordnungvom26.Oktober2006 (BGBl.IS.2391),diezuletztdurchArtikel2 Absatz9derVerordnungvom17.Oktober2008 (BGBl.I S. 2006) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 wird gestrichen. 2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. Artikel 4 Änderung der Gasgrundversorgungsverordnung 16derGasgrundversorgungsverordnungvom26.Oktober2006 (BGBl.IS.2391,2396),diezuletztdurchArtikel2 Absatz7derVerordnungvom17.Oktober2008 (BGBl.I S. 2006) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 wird gestrichen. 2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. Artikel 5 Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme DieVerordnungüberAllgemeineBedingungenfürdie VersorgungmitFernwärmevom20.Juni1980 (BGBl.I S.742),diezuletztdurchArtikel20desGesetzesvom 9.Dezember2004 (BGBl.IS.3214)geändertwordenist, wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)DerEnergieverbrauchistnachWahldesFernwärmeversorgungsunternehmensmonatlichoderin anderenzeitabschnitten,diejedochzwölfmonate nichtwesentlichüberschreitendürfen,abzurechnen. SofernderKundedieswünscht,istdasFernwärmeversorgungsunternehmenverpflichtet,einemonatliche,vierteljährlicheoderhalbjährlicheAbrechnung zu vereinbaren.
12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: (2)Fernwärmeversorgungsunternehmensindverpflichtet,inihrenRechnungenfürLieferungenan KundendiegeltendenPreise,denermitteltenVerbrauchimAbrechnungszeitraumunddenVerbrauch imvergleichbarenabrechnungszeitraumdesvorjahresanzugeben.soferndasfernwärmeversorgungsunternehmenausgründen,dieesnichtzuvertretenhat, denverbrauchnichtermittelnkann,istdergeschätzte Verbrauch anzugeben. c)diebisherigenabsätze2und3werdendieabsätze3 und wird wie folgt geändert: a)inabsatz1werdennachdemwort Versorgungsverträgen daskommaunddiewörter dienachinkrafttretendieserverordnungzustandekommen, gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Die Absätze 3 bis 7 werden die Absätze 2 bis wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt: 32Absatz1inderFassungvom [einsetzen: DatumdesInkrafttretensnachArtikel6diesesGesetzes]istauchaufbestehendeVersorgungsverträgeanzuwenden,dievordem1.April1980geschlossen wurden.vordem1.april1980geschlosseneversorgungsverträge,derenvereinbartelaufzeitam [einsetzen:datumdesinkrafttretensnachartikel6 diesesgesetzes]nochnichtbeendetist,bleibenwirksam.siekönnenabdem [einsetzen:datumdesinkrafttretensnachartikel6diesesgesetzes]miteiner FristvonneunMonatengekündigtwerden,solange sichdervertragnichtnach 32Absatz1Satz2verlängert hat. b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. Artikel 6 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft.
13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/1719 Begründung A.Allgemeines I. Zielsetzung und Notwendigkeit des Gesetzes DerGesetzentwurfdientderUmsetzungderRichtlinie 2006/32/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRates vom5.april2006überendenergieeffizienzundenergiedienstleistungenundzuraufhebungderrichtlinie93/76/ EWGdesRates (ABl.L114vom ,S.64).Diese Richtliniewarbiszum17.Mai2008indeutschesRecht umzusetzen. DieRichtlinie2006/32/EGverfolgtdenZweck,dieEffizienzderEndenergienutzungindenMitgliedstaatenkostenwirksamzusteigern.Sieverpflichtetunteranderemzur FestlegungeinesgenerellennationalenEinsparrichtwerts undzumerlasskostenwirksamer,praktikablerundangemessenermaßnahmen,diezurerreichungdieseszielsbeitragensollen.insbesonderesollendieerforderlichenmechanismen,anreizeunddieinstitutionellen,finanziellen undrechtlichenrahmenbedingungenzurbeseitigungvorhandenermarkthindernisseund-mängel,diedereffizienten Endenergienutzungentgegenstehen,festgelegtwerdensowiedieVoraussetzungenfürdieEntwicklungundFörderungeinesunverzerrtenMarktesfürEnergiedienstleistungenundfürdieErbringungvonanderenMaßnahmenzur VerbesserungderEnergieeffizienzfürdieEndverbraucher geschaffen werden. DieöffentlicheHandhatbeiderSteigerungderEnergieeffizienzeineVorbildfunktionzuübernehmen.Siehatdafürzu sorgen,dassenergieeffizienzmaßnahmenergriffenwerden, derenschwerpunktaufkostenwirksamenmaßnahmenliegt, dieinkürzesterzeitzuumfassendstenenergieeinsparungen führen. FürgrößereEnergieverteiler,Verteilernetzbetreiberund EnergieeinzelhandelsunternehmensindbesondereVerpflichtungenvorgesehen,umdieVoraussetzungenfürdie EntwicklungundFörderungeinesMarktesfürEnergiedienstleistungenundfürdieErbringungvonanderenMaßnahmenzurVerbesserungderEnergieeffizienzfürdieEndverbraucherzuschaffen.Hierzugehöreninsbesondere Informations-,Förder-undSicherstellungsverpflichtungen. DieseUnternehmensindauchzurinformativenAbrechnung des Energieverbrauchs zu verpflichten. DieMitgliedstaatensindnachderRichtlinie2006/32/EG unteranderemverpflichtet,füreineumfassendeinformationderöffentlichkeitundmarktteilnehmerüberenergieeffizienzmechanismenunddiefestgelegtenrahmenbedingungenzurerreichungdergesetztenenergieeffizienzziele zusorgen.siehabendiegesamtkontrolleundgesamtverantwortungfürdieaufsichtüberdendurchdennationalen EnergieeinsparrichtwertfestgelegtenRahmeneineroder mehreren Behörden bzw. Stellen zu übertragen. InDeutschlandgibtesnochgroßewirtschaftlicheEnergieeinsparpotentiale,diedurchenergieeffizienteTechniken undlösungenohnequalitätseinbußenerschlossenwerden können.mitdersteigerungderenergieeffizienzdurchden intelligenteneinsatzvonenergiewirdeinerheblicherbeitragzumklimaschutzgeleistet.siedientgleichzeitigder RessourcenschonungunddamitauchderVersorgungssicherheitundderWirtschaftlichkeitderEnergieversorgung. DieEnergieeffizienzspieltdaheraucheinewesentliche Rolleindemam23.August2007verabschiedetenIntegriertenEnergie-undKlimaprogrammderBundesregierung (IEKP),dasweltweitMaßstäbesetztundeinermodernen Volkswirtschaftangemessenist.EineUmsetzunginkonkreteMaßnahmenerfolgtemitdenKabinettbeschlüssenam 5.Dezember2007undam18.Juni2008.ImBereichder EnergieeffizienzwurdeninsbesonderefolgendeMaßnahmen auf den Weg gebracht: NovelledesEnergiewirtschaftsgesetzeszurÖffnungdes MesswesensbeiStromundGasfürdenWettbewerb: VollständigeÖffnungsowohldesEinbausalsauchder AblesungvonStrom-undGaszählernfürWettbewerb unterbeachtungdereichrechtlichenrahmenbedingungen.ab2010generellepflichtdermessstellenbetreiber, denkundenzähleranzubieten,diedeneu-rechtlichen StandardszurbesserenVerbrauchsinformationdesKundengenügen.BeiNeubautenundimFallgrößererRenovierungenwirdderEinbausolcherZählerStandard,soweitdiestechnischmachbarundwirtschaftlichzumutbar ist (Artikel13Absatz1derRichtlinie2006/32/EG).AußerdemAnspruchdesKunden,dassseinStrom-oder GaslieferantmitihmaucheineunterjährigeAbrechnung (monatlich,vierteljährlichoderhalbjährlich)vereinbart (Artikel13Absatz2Satz3derRichtlinie2006/32/EG). DieGesetzesnovelleistam9.September2008inKraft getreten.miteineram23.oktober2008inkraftgetretenenrechtsverordnungwurdendierahmenbedingungen konkretisiert. NovelledesEnergieeinsparungsgesetzesundderEnergieeinsparverordnung:Verschärfungderenergetischen AnforderungenanNeubautenundangrößereÄnderungenimGebäudebestandumdurchschnittlich30Prozent. IneinerzweitenStufe (angestrebt:2012)werdendieeffizienzanforderungennochmalsbiszurgleichengrößenordnungangehoben.stärkungdesvollzugs.ausweitung einzelnernachrüstpflichtenbeianlagenundgebäuden. Regelungenzurlangfristigen,stufenweisenAußerbetriebnahmevonNachtstromspeicherheizungenunter BeachtungdesWirtschaftlichkeitsgebots.DieGesetzesnovelleistam2.April2009inKraftgetreten,diegeänderte Energieeinsparverordnung am 1. Oktober NovellederVerordnungüberHeizkostenabrechnung: DurchErhöhungdesverbrauchsabhängigenAnteilsder HeizkostenabrechnungbeiMietwohnungensolldie MotivationderNutzerzurEnergieeinsparunggestärkt, durchentsprechendeausnahmevonverbrauchserfassungspflichtanreizzurerreichungdessog.passivhausstandardsgesetztwerden.dienovelleistam1.januar 2009 in Kraft getreten. FörderprogrammezurenergetischenSanierungvonGebäudenundsozialerInfrastruktur:nachdemimRahmen desiekpzunächsteineweiterentwicklungundverstetigungdesbestehendenco 2 -Gebäudesanierungspro-
14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode grammsbis2011aufbisherigemniveaubeschlossen wordenwar,hatdiebundesregierungam5.november 2008darüberhinauseineAufstockungdesProgramms vorgesehen,umzusätzlicheinvestitionenindieenergieeffizienzvongebäudenanzustoßen.diesbeinhaltetinsbesondereden InvestitionspaktBund-Länder-Kommunen zurenergetischensanierungvonsozialerinfrastruktursowiedieenergetischesanierungvongroßwohnsiedlungen. Kraft-Wärme-Kopplung (KWK):bis2020Verdopplung desanteilsvonstromauskraft-wärme-kopplungauf 25ProzentderjährlichenGesamtstromerzeugungin DeutschlanddurchNovellierungdesKraft-Wärme- Kopplungsgesetzes,fernerdurchdiebestehendeKWK- SelbstverpflichtungderWirtschaft.DieNovelleistam 1. Januar 2009 in Kraft getreten. AllgemeineVerwaltungsvorschrift/LeitlinienzurBeschaffungenergieeffizienterProdukteundDienstleistungen:derdiesbezüglicheBeschlussderBundesregierung dientderpraktischenverwirklichungdervorbildfunktionderöffentlichenhand (entsprechendartikel5der Richtlinie2006/32/EG)beiBeschaffungenaufBundesebene.DieimJanuar2008inKraftgetreteneVerwaltungsvorschriftistvonallenöffentlichenAuftraggebern dieserebeneanzuwenden.energieeffizientegeräteund DienstleistungenwerdendurcheinebevorzugteBeschaffunggefördert.LänderundKommunensindum Prüfunggebeten,obsiedieBundesregelungübernehmen. Förderprogramm SonderfondsEnergieeffizienzin KMU :EinSonderfondsfürEnergieeffizienzinKMU wurdeimfebruar2008gestartet.mitihmwerdenzinsgünstigekreditefürenergieeinsparendemaßnahmenin kleinenundmittlerenunternehmenvergebensowieeine Energieeinsparberatung bezuschusst. DiebestehendenFörderprogrammezurEnergieberatung privaterverbraucherwurdendeutlichausgeweitet.die Nachfragehatsichin2008gegenüber2007bereitsverdoppelt. Die aktuelle Tendenz ist weiter steigend. Klimaschutzinitiative:ImJuni2008wurdeeineKlimaschutzinitiativegestartet,welchenebenderverstärkten NutzungerneuerbarerWärmeauchInvestitionenzur SteigerungderEnergieeffizienzfördert.Eswurdendrei FörderrichtlinienzurSteigerungderEnergieeffizienz veröffentlicht: RichtliniezurFörderungvonKlimaschutzprojekten insozialen,kulturellenundöffentlicheneinrichtungen:gefördertwerdenverschiedenemaßnahmendes kommunalenklimaschutzesunddersteigerungder EnergieeffizienzimkommunalenBereich,z.B.die ErstellungundbegleitendeBeratungderUmsetzung vonklimaschutzkonzepten,kommunalemodellvorhabensowiedienutzunghocheffizientertechnologien; Richtlinien zur Förderung von Mini-KWK-Anlagen; RichtlinienzurFörderungvonMaßnahmenangewerblichen Kälteanlagen. EinGroßteilderErreichungdesnationalenEnergieeinspar-RichtwertsalseinwesentlichesZielderRichtlinie 2006/32/EGwirdvoraussichtlichschonmitderUmsetzung desiekpabgedeckt.hieraufbautdervorliegendegesetzentwurf auf. UnabhängigvomvorliegendenGesetzentwurfwerdendie AnforderungenausderVorbildfunktionderöffentlichen HandimBereichdesöffentlichenAuftragswesensgeregelt. Inden 7und29deram29.September2009inKraftgetretenenVerordnungüberdieVergabevonAufträgenim BereichdesVerkehrs,derTrinkwasserversorgungundder Energieversorgung (Sektorenverordnung)wurdenMaßnahmenimSinnevonAnhangVIderRichtlinie2006/32/EG umgesetzt.entsprechenderegelungenfürdievergabeöffentlicheraufträgedurchdiesogenanntenklassischen öffentlichenauftraggebertretenmitänderungdervergabeverordnung in Kraft. DieBundesregierungwirdzeitnaheineEvaluierungder VergabepraxishinsichtlichderBerücksichtigungdesEnergieverbrauchsindentechnischenSpezifikationenundals WertungskriteriumbeiderZuschlagserteilungdurchführen. DieEvaluierungwirdauchdievomEU-RechtnichtgeforderteBerücksichtigungderEnergieeffizienzbeiVergaben unterhalbdereuropäischenschwellenwerteeinschließen. EsistZielderBundesregierung,dassabhängigvomAusgangdieserEvaluierungMaßgabenzurEnergieeffizienz künftigauchfürvergabenunterhalbdereuropäischen Schwellenwerte angewendet werden. UmderBedeutungeinerSteigerungderEnergieeffizienzals wesentlicheselementderdeutschenenergie-undklimapolitikgerechtzuwerden,istesgerechtfertigt,vorgabender RichtlinieineinemeigenständigenGesetz (Stammgesetz) vorzusehen.dasvorgeschlagenegesetzverfolgteinen unbürokratischenundmarktwirtschaftlichverträglichenansatzzurverbesserungderenergieeffizienzfürdieendkundenu.a.durchinformationundberatungdieserkunden sowiedurchschaffungeinesmarktesfürenergiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen. DerdemGesetzentwurfzugrundeliegendeSachverhaltist im2007vorgelegtennationalenenergieeffizienz-aktionsplan (EEAP)derBundesrepublikDeutschlandumfassend aufgearbeitetworden.dereeapbasiertseinerseitsu.a.auf ErkenntnissenderDeutschenEnergie-Agentur (dena)und ausdemforschungsprojektdesbundesministeriumsfür WirtschaftundTechnologie (BMWi)18/2006 EnergieeinsparungundEnergieeffizienzimLichteaktuellerPreisentwicklungen.ZurMarktanalysehatdasBMWiimJuni 2007sowieimAprilundAugust2008ergänzendExperten-WorkshopsmitVertreternbetroffenerVerbändeund Unternehmen durchgeführt. II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes DieGesetzgebungskompetenzdesBundeszurUmsetzung derrichtlinie2006/32/egergibtsichausartikel74absatz 1Nummer11desGrundgesetzes (GG) (konkurrierendegesetzgebungfürdasrechtderwirtschaft).zurwahrungder Rechts-undWirtschaftseinheit (Artikel72Absatz2,2.AlternativeGG)müssendieMaßnahmenzurSteigerungderEnergieeffizienzimBundesgebietübereinstimmendgeregelt werden.anderenfallsbestündediegefahr,dassdieeffizienzsteigerungregionalunterschiedlichodergarunzureichendverwirklichtunddamitdernationale undvomgemeinschaftsrechtgeforderte Einsparrichtwertverfehlt
15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/1719 würde.dabeiistzuberücksichtigen,dassdieentwicklung einesmarktesfürenergiedienstleistungeninerheblichem MaßedurchFörderprogrammedesBundesgestütztwird. IhrezielgerichteteWeiterentwicklungistAufgabederBundesstellefürEnergieeffizienzaufderGrundlagedervonihr vorzunehmendenmarktbeobachtung (Artikel1 9Absatz2 Satz2Nummer5desGesetzentwurfs).NureinebundeseinheitlicheRegelungkann,wievonderRichtlinie2006/32/ EGvorgesehen,binnenkurzerZeiteinwirksamesIneinandergreifenderverschiedenenFörder-,Sanktions-undAnreizmechanismen gewährleisten. UnterschiedlicheLänderregelungenwürdendarüberhinaus erheblichenachteilefürdiegesamtwirtschaftmitsichbringen.zumeinenistesfürdiebetroffenenenergieunternehmen,diegemäßdenrahmenbedingungendesenergiewirtschaftsgesetzesihrerseitseineländerübergreifende Versorgunggewährleisten,zurVermeidungvonWettbewerbsnachteilenerforderlich,imBundesgebieteinheitlichen Anforderungenunterworfenzuwerden.DazugehörtbeispielsweisedieEntwicklungvongeeignetenInformationsmaterialienundstandardisiertenEffizienzprogrammen. ZumanderengewährleisteneinheitlicheMarktbedingungen diewirtschaftlichkeitsowiedieiminteressedesklimaschutzesnotwendigeschnelleumsetzungvonmaßnahmen zurverbesserungderenergieeffizienz.diesumfasstinsbesonderedieinformationderendkundenüberdasangebot vonenergieeffizienzmaßnahmen,dieaufdergrundlage bundeseinheitlicherregelungeneinezügigereverbreitung erwarten lässt. Beialledemistzuberücksichtigen,dassderGesetzentwurf VorgabenausderRichtlinie2006/32/EGumsetzt,wieinder BegründungzudeneinzelnenVorschriftennäherdargelegt wird. DarüberhinausverlangtdieRichtliniedieEinbeziehung voneinrichtungendesbundesindievorbildfunktionder öffentlichenhandsowieeinebehördlichegesamtkontrolle undgesamtverantwortungfürdieeinhaltungdergesetzlichen Ziele. III. Wesentlicher Inhalt DerGesetzesvorschlagverpflichtetdieBundesregierungzur FestlegungeinesnationalenEnergieeinsparrichtwerts,der aufgrundvonenergiedienstleistungenundanderenenergieeffizienzmaßnahmenerreichtwerdensoll.hierzusindwirtschaftlicheundangemessenemaßnahmenvorzusehenwie dieschaffunggeeigneterrahmenbedingungenfüreineeffizienteendenergienutzungunddievoraussetzungenfürdie EntwicklungundFörderungeinesMarktesfürEnergiedienstleistungenundandereMaßnahmenzurVerbesserung der Endenergieeffizienz. DieöffentlicheHandhateineVorbildfunktioneinzunehmen undaufgeeigneterebeneenergiedienstleistungeninanspruchzunehmenundandereenergieeffizienzmaßnahmen zu ergreifen. DiebetroffenenEnergieunternehmenhabenihreEndkunden mindestenseinmaljährlichüberdieanbietervonenergiedienstleistungen,energieauditsoderenergieeffizienzmaßnahmenamwohnsitzderkundenzuunterrichten.steht keineausreichendeanzahlvonunabhängigenenergieaudit-anbieterninderjeweiligenstadtoderimjeweiligen LandkreiszurVerfügung,habendieEnergieunternehmen füreinsolchesangebotzusorgen.außerdemhabendiese UnternehmendenEndkundenKontaktinformationenfürunabhängigeStellenzuübermitteln,beidenensieAngaben überenergieeffizienzmaßnahmen,endkundenverbrauchsprofileoderenergiebetriebenegeräteerhaltenkönnen. SchließlichsinddiebetroffenenEnergieunternehmenzur informativenabrechnungdesenergieverbrauchsverpflichtet. DieErfassungundUnterstützungderErreichungderZiele wirdeinerbundesstellefürenergieeffizienzübertragen. DiesewurdebeimBAFAeingerichtet.Sienimmtgebündelt AufgabenzurUmsetzungdesGesetzeswahr.Hierzugehörenu.a.dieBeobachtungdesMarktesfürEnergiedienstleistungenundandereEnergieeffizienzmaßnahmen,dieBereitstellungvonInformationensowiezurErarbeitungvonVorschlägenfürdenFall,dassdieMarktkräftezurSchaffung einesmarktesfürenergiedienstleistungennichtausreichen. BeiderBundesstellefürEnergieeffizienzwirdeineAnbieterlistegeführt,diedenVerbraucherneinenÜberblicküber dieinihrerregiontätigenanbietervonenergiedienstleistungen, Energieaudits und Energieeffizienzmaßnahmen gibt. IV. Alternativen EsbestehenkeineAlternativen.DieRichtlinie2006/32/EG verpflichtetdiemitgliedstaatenzumerlassbestimmterlegislativmaßnahmenzwecksgewährleistungundförderung derendenergieeffizienz.bloßeverwaltungsvorschriften tragendiesemerforderniskeinerechnung.dieschaffung eineseinheitlichenstammgesetzesauseinemgusserscheintgegenübereinembloßenartikelgesetzzuränderungbestehenderfachgesetzeschonausgründender TransparenzfürVerpflichteteundMarktteilnehmervorzugswürdig.FreiwilligeVereinbarungenderbetroffenen EnergieunternehmenalleinerscheinenangesichtsderAnbietervielfaltnichtausreichend,umvongesetzlichenVorgabenzurUmsetzungderRichtlinie2006/32/EGabzusehen. BegleitendzurVerabschiedungdesvorliegendenGesetzentwurfswerdenGesprächemitderWirtschaftgeführtmitdem ZieleinerfreiwilligenSelbstverpflichtungzu Stromspar- Checks. V. Gesetzesfolgen DiebeabsichtigtenGesetzeswirkungenergebensich in UmsetzungderRichtlinie2006/32/EG ausartikel1 ( 3 Absatz1und2)desGesetzentwurfs.DieseWirkungen,insbesonderediemitderSteigerungderEndenergieeffizienz einhergehendesparsameundeffizienteressourcennutzung, entsprecheneinernachhaltigenentwicklung.mitderausdrücklichenmaßgabedesgesetzentwurfs,dassdieeinsparrichtwertedurch wirtschaftlicheundangemessene Maßnahmenerreichtwerdensollen (Artikel1 3Absatz2 Satz1),kommennebendemUmweltschutzgleichrangig auchdieanderenaspektedernachhaltigkeitdauerhaftzum Tragen. Zu den möglichen Folgewirkungen ist festzuhalten: 1. Kosten für die öffentlichen Haushalte 1.1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Grundsätzlichgilt,dasseineverbesserteEndenergieeffizienzeinewirtschaftlicheffizienteNutzungderEnergieeinsparpotenzialeermöglichenundsomitzuKosteneinsparun-
16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode genführenwird.bund,ländernundgemeindenentstehen allerdingszunächstkostenimrahmenihrergesetzlichzu bestimmendenvorbildfunktion.kostendieserartsindjedochbereitsinsbesondereimrahmendesiekpveranschlagt,z.b.indenneuenprogrammenzumco 2 -Gebäudesanierungsprogramm ( Kommunalkredit und Sozialinvestieren )oderimprogrammzurenergetischensanierung vonbundesgebäuden,undberuhendahernichtursächlich aufdemvorliegendengesetzentwurf.entsprechendesgilt fürdeninvestitionspaktvonbund,ländernundgemeinden zurenergetischenmodernisierungsozialerinfrastruktur. VerbleibendeMehrkostenamortisierensichgenerellinnerhalbangemessenerFristenundvorAblaufdertechnischen Lebensdauer betroffener Bauprodukte. ImZugederdurchdenvorliegendenGesetzentwurfzuverbesserndenInformationderEndkundenwerdenWirtschaft undprivathaushaltevoraussichtlichinverstärktemmaße auchbestehendeöffentlichefördermöglichkeitenimbereichderenergieeffizienzinanspruchnehmen.diesführt jedochnichtzwingendzumehrkosten,sondernzueinem raschenundvollständigenabrufderaufgelegtenfördermittelundgewährleistetsoeinebessereerreichungdesförderzwecks. InsgesamtwerdenMehrkosten,soweitsieaufdemvorliegendenGesetzentwurfberuhen,innerhalbangemessener ZeitdurchEinsparungenkompensiert.AktuelleBeispiele lassenerwarten,dassdieanwendungdesimentwurfvorliegendengesetzesmittelfristigzukosteneinsparungenin den öffentlichen Haushalten führen wird. 1.2.Vollzugsaufwand DerBundwirdzunächstdurchdieErfassungundUnterstützungderErreichungderZieledesGesetzesbelastet.Das damitalsneuebundesstellefürenergieeffizienzbeauftragte BAFAwirdentsprechende,fachlichanspruchsvolleVerwaltungsaufgabenaufdemGebietderEnergieeffizienzerledigenundwird unterstütztinsbesonderedurchdieneue Kommunikationsplattform derdena deröffentlichkeit unddenmarktteilnehmerninformationenzurverfügung stellen.fürdenzusätzlichenpersonalbedarfbeimbafain deraufbauphaseseitjanuar2009wurdenindenhaushalten2009und2010insgesamtdreistellenimhöherendienst (einea15,zweia14),einestelleimgehobenendienst (A12)undeineStelleimmittlerenDienst (A8)ausgebracht.GegebenenfallsdarüberhinausgehenderBedarf wird durch Umschichtung im Kapitel erbracht. Diedamitfür2010einhergehendenzusätzlichenPersonalundSachkostenbelaufensichaufinsgesamtca Euro.SiesetzensichzusammenausdenanhandderaktuellenPersonalkostensätzebzw.SachkostenpauschaleermitteltenPersonalaufwendungenvonca Eurosowieaus einmaligeninvestitionsaufwendungen (insbesonderesoftware) von Euro. ZusätzlichfallenKostenfürexterneUnterstützungdurch Gutachten,Studienetc.inHöhevonmindestens EurosowieProjektkostenfürdieflankierendunterhaltene KommunikationsplattforminHöhevonjährlichrund Euro (beidesebenfallsausdemhaushaltdes BMWigetragen)an.Insgesamtistfür2010mitAufwendungen von ca Euro zu rechnen. DiedemBundentstehendenzusätzlichenPersonal-und SachkostenwerdeninnerhalbdesEinzelplansdesBundesministeriums für Wirtschaft und Technologie aufgefangen. NachdemErgebnisderBeteiligungvonLändernundGemeindenistdavonauszugehen,dasssichderfürsietendenziellsteigende,aberimEinzelnennichtseriösschätzbare VollzugsaufwandgrundsätzlichüberbestehendeStrukturen abwickelnlässt.entlastendkannsichinsoweitdievorgeseheneunterstützungdurchdiebundesstellefürenergieeffizienz auswirken. 2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen 2.1 Folgen für die Wirtschaft DurchdieneueSorgepflichtfürdasAngebotvonEnergieauditskönnendenbetroffenenEnergieunternehmenzusätzlicheKostenentstehen.GegebenenfallsentstehendenEnergieunternehmendirekteKostenfürdieHeranziehungunabhängigerDritter.IndiesemFallschlagenerhöhteVerwaltungskosteninGestaltzeitlichenundfinanziellenAufwands (z.b.vergütungfürelektronischedatenverarbeitungund AkquisitionvonAnbietern)imRahmenderEinschaltung ExternerzuBuche.DerUmfangdieserPflichthängtjedoch nachdemvorliegenden,amwirtschaftlichkeitsgedanken orientiertensubsidiärenkonzeptvonderfeststellungab,ob daserforderlicheangebotnichtbereitsohnehinbesteht. Nurfallsesdaranfehlt,habendieEnergieunternehmenfür einsolchesangebotzusorgen.sonstbeschränktsichihre VerpflichtungaufdieInformationihrerEndkundenüberdas jeweilsbestehendeangebot.diegenanntefeststellung wirddiebundesstellefürenergieeffizienzerstnachinkrafttretendesvorliegendengesetzesfürdiejeweiligenversorgungsgebieteundmarktsegmentetreffenkönnen.entsprechendkönnendiekostennochnichtabschließendbestimmt werden. InsbesondereimZugederEntwicklungundFörderungdes MarktesfürEnergiedienstleistungenundandereEnergieeffizienzmaßnahmenwerdenEndkundenausWirtschaftund PrivathaushaltennochstärkeralsbisherDrittfinanzierungsangebote,InformationenundBeratungnachfragenunderhalten,dieihrerseitshäufigInvestitionenzurVerbesserung derenergieeffizienzauslösenwerden.wegendesstarkvom EinzelfallabhängigenCharaktersdiesesEffektssindallgemeingültigeKostenaussagenbzw.-schätzungenschwierig. WegenderVerstärkungvonBeratungsprogrammendes BundesistjedochimAllgemeinenzuerwarten,dassvon unwirtschaftlichenmaßnahmenabstandgenommenwird unddamitinsgesamtnegativeeffektevermiedenwerden. VielmehrwerdenunterdemStrichoftKosteneinsparungen stehenkönnen.diesgiltauch,soweitendkundenkünftig verstärktenergiedienstleistungeninanspruchnehmen. SpeziellbeiderInanspruchnahmevonDrittfinanzierungen vermeidetderkundeeigeneinvestitionskosten,indemer einenteildesgeldwertsdermitderdrittfinanzierungerzieltenenergieeinsparungenzurbegleichungdervondritter SeitegetragenenInvestitionskostenunddesZinsaufwands verwendet. InsgesamtkönnengeringfügigekosteninduzierteErhöhungenvonEinzelpreisennichtausgeschlossenwerden:Zum einenkönnendieenergieunternehmenverwaltungskosten dersorgepflichtfürenergieauditsdurcherhöhteproduktpreiseaufdieendkundenüberwälzen;zumanderenwird
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