Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
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- Klara Buchholz
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze A. Problem und Ziel DieReformenamArbeitsmarktunddiegutekonjunkturelleEntwicklunghaben dazubeigetragen,dassdieerwerbstätigenquotederälterenarbeitnehmerdeutlichgestiegenist.gleichwohlgestaltetsichdieberuflichewiedereingliederung fürvieleälterearbeitnehmernachwievorschwierig.deshalbsolldiesoziale SicherungderälterenArbeitnehmerundihreIntegrationindenArbeitsmarkt verbessert werden. DieHöhedermaximalförderfähigenVergütungbeieinerbetrieblichenEinstiegsqualifizierungjungerMenschenistimHinblickaufdiedurchdasZweiundzwanzigsteGesetzzurÄnderungdesBundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) bewirkten Verbesserungen anzuheben. B. Lösung DieDauerdesAnspruchsaufArbeitslosengeldwirdfürArbeitnehmer,diedas 50.Lebensjahrvollendethaben,stufenweiseverlängert.DieVerlängerungerfolgtunterBerücksichtigungdesLebensaltersundderzurückgelegtenVersicherungszeitenindenletztenfünfJahrenvorderEntstehungdesAnspruchs.Als zusätzlichesförderinstrumentwirdeineingliederungsgutscheineingeführt. DieserunterstütztdiebetroffenenälterenArbeitnehmerbeiihrerWiedereingliederungindenArbeitsmarkt.IndenEingliederungsvereinbarungen,diedie AgenturenfürArbeitmitdenbetroffenenälterenArbeitnehmerntreffen,werden gleichzeitignotwendigeeigenbemühungenfestgehalten;dasentsprichtdem Grundsatz des Förderns und Forderns. ÄltereBeziehervonLeistungenderGrundsicherungfürArbeitsuchende,die nichtmehrunterdiesonderregelungendes 65Abs.4desZweitenBuches Sozialgesetzbuchfallen,sindunverzüglichinArbeitoderineineArbeitsgelegenheitzuvermitteln.Gelingtdiesnicht,istsichergestellt,dassdiezuständigen LeistungsträgerimAbstandvonjeweilssechsMonatenzuprüfenhaben,welche MaßnahmenzurEingliederunginArbeiterforderlichsind.Darüberhinauswird einheitlichfürallehilfebedürftigenfestgelegt,dasssieerstabdervollendung des63.lebensjahreseinealtersrentemitabschlägeninanspruchzunehmen haben. DieHöhedermaximalförderfähigenVergütungeinerEinstiegsqualifizierung orientiertsichaneinemimbundesausbildungsförderungsgesetzfestgelegten undgrundsätzlichauchfürteilnehmeranberufsvorbereitendenbildungsmaßnahmengeltendenbedarfssatzfürberufsfachschüler.diedortvorgenommene
2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode ErhöhungsolldaherauchaufdieFörderungeinerEinstiegsqualifizierungübertragen werden. FürPersonen,dieeinevorgezogeneAltersrenteodereineRentewegenvoller ErwerbsminderunginvollerHöheinAnspruchnehmen,wirddieHinzuverdienstgrenze auf 400 Euro angehoben. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Finanzielle Auswirkungen DieVerlängerungderAnspruchsdauerbeimArbeitslosengeldführtabdemJahr 2010zuMehrausgabenderBundesagenturfürArbeitinHöhevonca.800Mio. EuroproJahr.Demstehenrund270Mio.EuroMinderausgabendesBundesbei dergrundsicherungfürarbeitsuchendegegenüber.durchdieverlängerungder BezugsdauervonArbeitslosengeldwerdendieKommunenbeidenZahlungen fürleistungenfürunterkunftundheizungabdemjahr2010inhöhevon 51Mio.Eurojährlichentlastet.ImJahre2008betragendieMehrausgabenfür diebundesagenturfürarbeitwegendereinbeziehungderderzeitigenleistungsbezieher755mio.euroundimjahr mio.euro.zurentlastungdeshaushaltsderbundesagenturfürarbeitwirdderbunddiebeitragszahlungspflichtfürdiezurarbeitsförderungversicherungspflichtigenerziehendenabdemjahr2007wiederübernehmen.diezahlungendesbundesan diebundesagenturfürarbeiterfolgenjeweilsam15.januardesfolgejahres,so dassdieerstezahlungin2008vorzunehmenist.derpauschalbeitragwirdab demjahr2007auf290mio.eurofestgelegt.indieserhöheentstehenbeitragsmehreinnahmenbeiderbundesagenturfürarbeit.beieineränderungdes ErwerbsverhaltensstündendeninderTabelleausgewiesenenMehreinnahmen der Sozialversicherung nicht quantifizierbare Mindereinnahmen gegenüber. in Mio. Euro Mehrkosten der BA durch verlängerte Arbeitslosengeldzahlung Mehrkosten der BA durch Eingliederungsgutschein Einsparungen des Bundes bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende Einsparungen der Kommunen bei LfU Beitragszahlung des Bundes für Erziehende an die BA Mehreinnahmen GRV GKV PflV
3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/7460 DurchdasNichtverweisenvonPersonenzwischen60und63Jahrenineine RentemitAbschlägenentstehendemBundMehrkostenbeiderGrundsicherung fürarbeitsuchendefürdiesepersonen,soferndiesenichtaufgrundeigenenentschlussesvondermöglichkeitdesvorgezogenenrentenbeginnsgebrauch machen.diekostendesbundesbelaufensichindiesemfallauf120mio.euro imjahr2008beirund15000betroffenenpersonenund220mio.euroimjahr 2009beirund29000betroffenenPersonen.AbdemJahr2010belaufensichdie Mehrkostenfürdierund34000betroffenenPersonenauf265Mio.Euro.Den KommunenentstehenMehrkostenbeidenLeistungenfürUnterkunftundHeizungvonrund58Mio.EuroabdemJahr2010.Gegenüberderbis2007geltendenRegelungzumerleichtertenBezugvonArbeitslosengeldIIistdieNeuregelung für den Bund um rund 140 Mio. Euro günstiger. AufgrunddesspäterenRentenzugangsergebensichindergesetzlichenRentenversicherung (GRV)zunächstvorübergehendMinderausgaben,diesich (inkl.dervondergrvzutragendenkv-anteile)aufeinvolumenvonbiszu rd.380mio.euro (oberespotentialimjahr2010)aufbauen,anschließend wiederabnehmen.daderspätererentenzugangmitgeringerenabschlägen erfolgtunddaherhöhererentenausgabennachsichzieht,istdiefinanzwirkung langfristig ausgeglichen. DenSozialversicherungsträgernentstehenMehreinnahmendurchdieBeiträge derzusätzlichenpersonenindergrundsicherungfürarbeitsuchende.demstehenwegfallendebeiträgevonrentnernandiekranken-undpflegeversicherunggegenüber.imsaldoverbleibengeringebeitragsmehreinnahmender Sozialversicherungen,diesichabdemJahr2010aufinsgesamtrd.6Mio.Euro belaufen können. in Mio. Euro Mehrkosten des Bundes bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende Mehrkosten der Kommunen bei LfU Auswirkungen auf die SV-Träger aufgrund zusätzlicher Bezieher von Leistungen nach dem SGB II GRV GKV PflV DieVerbesserungderFörderungderEinstiegsqualifizierungführtzugeschätztenMehrausgabenausdemEingliederungstiteldesZweitenBuchesSozialgesetzbuchinHöhevon0,4Mio.Eurofür2008und1Mio.Eurofür2009.Aus demeingliederungstiteldesdrittenbuchessozialgesetzbuchsindgeschätzte MehrausgabeninHöhevon2,6Mio.Eurofür2008und6,2Mio.Eurofür2009 zu erwarten. 2.Vollzugsaufwand DieVerlängerungdesAnspruchsaufArbeitslosengeld,dieEinführungdesEingliederungsgutscheins,dieverpflichtendeEingliederungsvereinbarungunddie VerkürzungderÜberprüfungszeiträumederEingliederungsvereinbarungenbei Arbeitnehmern,diedas50.Lebensjahrvollendethaben,führenzueinemMehraufwandbeiderBundesagenturfürArbeitinHöhevon25Mio.EuroimJahr 2008 und 20 Mio. Euro ab dem Jahr 2009.
4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode TendenzielldürftendurchdieRegelungeninArtikel2beidenGrundsicherungsstellennotwendigePrüfungenentfallen,obdervorzeitigeBezugeinerAltersrenteundetwaigeAntragstellungenmöglichsind;eskannangenommenwerden,dassderVerwaltungsaufwandderGrundsicherungsstellendadurchgeringfügig in nicht quantifizierbarer Höhe reduziert wird. DieVerbesserungderFörderungderEinstiegsqualifizierungführtzukeinem messbaren Vollzugsaufwand. E. Sonstige Kosten Keine F. Bürokratiekosten Es werden Informationspflichten für a)unternehmen erweitert. Anzahl:DiebestehendeInformationspflichtzurArbeitsbescheinigung nach 312desDrittenBuchesSozialgesetzbuchwirdgeringfügigerweitert.StattderletztendreiBeschäftigungsjahresind die letzten fünf Beschäftigungsjahre zu bescheinigen; b) Bürgerinnen und Bürger eingeführt. Anzahl:EswirdeineInformationspflichtfürBürgerinnenundBürgerneu eingeführt.dieneueinformationspflichtbeinhaltetdennachweisüberbemühungenzureinlösungdeseingliederungsgutscheines bei potentiellen Arbeitgebern.
5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/7460 Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze Vom DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch DasDritteBuchSozialgesetzbuch Arbeitsförderung (Artikel1desGesetzesvom24.März1997,BGBl.IS.594, 595),zuletztgeändertdurch (BGBl.IS. ),wirdwie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a)dieangabe 222abis224 (weggefallen) wird durch folgende Angabe ersetzt: Zweiter Unterabschnitt Eingliederungsgutschein 223EingliederungsgutscheinfürältereArbeitnehmer 224Anordnungsermächtigung. b)inderangabevor 225wirddasWort Zweiter durch das Wort Dritter ersetzt. c)inderangabevor 229wirddasWort Dritter durch das Wort Vierter ersetzt. d) Die Angabe zu 434r wird wie folgt gefasst: 434rSiebtesGesetzzurÄnderungdesDritten BuchesSozialgesetzbuchundanderer Gesetze. 2.In 3Abs.5wirddasWort Überbrückungsgeld durch diewörter Gründungszuschuss,EingliederungsgutscheinfürältereArbeitnehmernach 223Abs.1Satz2 ersetzt Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: BeiArbeitslosen,dieeinenEingliederungsgutschein nach 223erhalten,sollinderEingliederungsvereinbarungdieAusgabedesEingliederungsgutscheins miteinemarbeitsangebotodereinervereinbarung überdienotwendigeneigenbemühungenzureinlösungdeseingliederungsgutscheinsverbundenwerden. b)indemneuensatz5werdennachdenwörtern ausbildungsuchendenjugendlichen diewörter sowie in den Fällen des Satzes 2 spätestens eingefügt wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1nr.1werdendiewörter einjahr durch die Wörter drei Jahre ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)DieDauerdesAnspruchsaufArbeitslosengeld beträgt nach Versicherungspflichtverhältnissen miteinerdauer von insgesamt mindestens Monaten und nach Vollendung des Lebensjahres Monate c)inabsatz4wirddaswort vier durchdaswort fünf ersetzt. 5.DerErsteAbschnittdesFünftenKapitelswirdwiefolgt geändert: a)nachdemerstenunterabschnittwirdfolgender Zweiter Unterabschnitt eingefügt: Zweiter Unterabschnitt Eingliederungsgutschein 223 Eingliederungsgutschein für ältere Arbeitnehmer (1)Arbeitnehmer,diedas50.Lebensjahrvollendet haben,könneneineneingliederungsgutscheinüber diegewährungeineseingliederungszuschusseserhalten,wennsieeinenanspruchaufarbeitslosengeld vonmehralszwölfmonatenhaben.sindsieseitentstehendesanspruchsaufarbeitslosengeldmindestenszwölfmonatebeschäftigungslos,habensieeinen Anspruch auf einen Eingliederungsgutschein. (2)MitdemEingliederungsgutscheinverpflichtet sichdieagenturfürarbeit,eineneingliederungszuschussandenarbeitgeberzuleisten,wennder ArbeitnehmereinesozialversicherungspflichtigeBeschäftigungaufnimmt,dieArbeitszeitmindestens 15StundenwöchentlichbeträgtunddasBeschäftigungsverhältnisfürmindestenseinJahrbegründet wird. (3)DerEingliederungszuschusswirdfürzwölf Monategeleistet.DieFörderhöherichtetsichnach denjeweiligeneingliederungserfordernissenunddarf 30ProzentdesberücksichtigungsfähigenArbeitsentgeltsnichtunterschreitenund50Prozentnicht überschreiten.fürarbeitnehmer,dieeinenanspruch aufeineneingliederungsgutscheinhaben,beträgtdie
6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Förderhöhe50Prozentdesberücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts. (4)DasberücksichtigungsfähigeArbeitsentgelt unddieauszahlungdeseingliederungszuschusses bestimmen sich nach 220. (5) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn 1.zuvermutenist,dassderArbeitgeberdieBeendigungeinesBeschäftigungsverhältnissesveranlassthat,umeinenEingliederungszuschussnach Absatz 2 zu erhalten, oder 2.dieEinstellungbeieinemfrüherenArbeitgeber erfolgt,beidemderarbeitnehmerwährendder letztenzweijahrevorförderungsbeginnmehr alsdreimonateversicherungspflichtigbeschäftigt war. 224 Anordnungsermächtigung DieBundesagenturwirdermächtigt,durchAnordnungdasNähereüberVoraussetzungen,Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen. b)derbisherigezweiteunddritteunterabschnittwerden der neue Dritte und Vierte Unterabschnitt. 6.In 235bAbs.1Satz1wirddieAngabe 192 durch die Angabe 212 ersetzt a wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: (2)DieHöhederBeiträgefürPersonen,dieals Erziehendeversicherungspflichtigsind,wirdab demjahr2007pauschalauf290millioneneuro projahrfestgesetzt.diebeiträgesindjeweilsam 15. Januar des Folgejahres zu zahlen wird wie folgt geändert: a)innummer8wirdnachdemwort Leistungsträgern der Punkt durch ein Komma ersetzt. b)folgende Nummer9 wird angefügt: 9.fürPersonen,diealsErziehendeversicherungspflichtig sind, vom Bund. 9.In 349Abs.2werdennachdenWörtern fürzivildienstleistende, diewörter fürpersonen,dieals Erziehende versicherungspflichtig sind, eingefügt. 10.In 434qwirddieAngabe 65,66,71,101Abs.3 durchdieangabe 65,66,68,71,101Abs.3 ersetzt r wird wie folgt gefasst: 434r Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze IsteinAnspruchaufArbeitslosengeldmiteinerdem LebensalterdesArbeitslosenentsprechendenHöchstanspruchsdauernach 127Abs.2inderbiszum31.Dezember2007geltendenFassungam31.Dezember2007 nochnichterschöpft,erhöhtsichdieanspruchsdauer bei Arbeitslosen, die vor dem 1. Januar 2008 das 50. Lebensjahr vollendet haben, auf 15 Monate, das 58. Lebensjahr vollendet haben, auf 24 Monate. Artikel 2 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch DasZweiteBuchSozialgesetzbuch Grundsicherungfür Arbeitsuchende (Artikel1desGesetzesvom24.Dezember 2003,BGBl.IS.2954,2955),zuletztgeändertdurch (BGBl. I S. ), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a)nachderangabezu 12wirdfolgendeAngabeeingefügt: 12aVorrangige Leistungen. b)nachderangabezu 53wirdfolgendeAngabeeingefügt: 53aArbeitslose. 2.In 3wirdnachAbsatz2folgenderAbsatz2aeingefügt: (2a)ErwerbsfähigeHilfebedürftige,diedas58.Lebensjahrvollendethaben,sindunverzüglichinArbeit oder in eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln. 3. Nach 12 wird folgender 12a eingefügt: 12a Vorrangige Leistungen Hilfebedürftigesindverpflichtet,SozialleistungenandererTrägerinAnspruchzunehmenunddiedafürerforderlichenAnträgezustellen,soferndieszurVermeidung, Beseitigung,VerkürzungoderVerminderungderHilfebedürftigkeiterforderlichist.AbweichendvonSatz1 sindhilfebedürftigebiszurvollendungdes63.lebensjahresnichtverpflichtet,einerentewegenaltersvorzeitig in Anspruch zu nehmen wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: (2)DasBundesministeriumfürArbeitundSozialeswirdermächtigt,ohneZustimmungdesBundesratesdurchRechtsverordnungzubestimmen,unter welchenvoraussetzungenundfürwelchedauer HilfebedürftigenachVollendungdes63.LebensjahresausnahmsweisezurVermeidungvonUnbilligkeitennichtverpflichtetsind,eineRentewegenAlters vorzeitig in Anspruch zu nehmen. 5. Nach 53 wird folgender 53a eingefügt: 53a Arbeitslose (1)ArbeitsloseimSinnediesesGesetzessinderwerbsfähigeHilfebedürftige,diedieVoraussetzungendes 16 desdrittenbuchesinsinngemäßeranwendungerfüllen. (2)ErwerbsfähigeHilfebedürftige,dienachVollendungdes58.LebensjahresmindestensfürdieDauer vonzwölfmonatenleistungendergrundsicherungfür Arbeitsuchendebezogenhaben,ohnedassihneneine sozialversicherungspflichtigebeschäftigungangeboten wordenist,geltennachablaufdieseszeitraumsfürdie DauerdesjeweiligenLeistungsbezugsnichtalsarbeitslos.
7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/7460 Artikel 3 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch In 71bAbs.1desViertenBuchesSozialgesetzbuch GemeinsameVorschriftenfürdieSozialversicherung in derfassungderbekanntmachungvom23.januar2006 (BGBl.IS.86,466),daszuletztdurch (BGBl.IS. ) geändertwordenist,werdeninnummer3nachdenwörtern desdrittenbuches daswort und durcheinkomma ersetzt,dernummer4daswort und angefügtundnach Nummer4 folgende Nummer5 eingefügt: 5.denalsFolgedesEingliederungsgutscheinsfürältere Arbeitnehmernach 223Abs.1Satz1desDritten Buches gewährten Eingliederungszuschuss. Artikel 4 Änderung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes Artikel1Nr.7Buchstabeb,Nr.28,53und81sowie Artikel17Nr.12BuchstabebundNr.26desRV-Altersgrenzenanpassungsgesetzesvom20.April2007 (BGBl.I S.554) werden aufgehoben. Artikel 5 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch DasSechsteBuchSozialgesetzbuch GesetzlicheRentenversicherung inderfassungderbekanntmachungvom 19.Februar2002 (BGBl.IS.754,1404,3384),zuletztgeändert durch (BGBl. I S. ), wird wie folgt geändert: Abs. 3 wird wie folgt gefasst: (3) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt 1. bei einer Rente wegen Alters als Vollrente 400 Euro, 2. bei einer Rente wegen Alters als Teilrente von a) einem Drittel der Vollrente das 0,25fache, b) der Hälfte der Vollrente das 0,19fache, c) zwei Dritteln der Vollrente das 0,13fache dermonatlichenbezugsgröße,vervielfältigtmitder SummederEntgeltpunkte ( 66Abs.1Nr.1bis3) derletztendreikalenderjahrevorbeginnderersten RentewegenAlters,mindestensjedochmit1,5Entgeltpunkten a Abs. 2 wird wie folgt gefasst: (2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt 1. bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung a) in voller Höhe das 0,23fache, b) in Höhe der Hälfte das 0,28fache dermonatlichenbezugsgröße,vervielfältigtmitder SummederEntgeltpunkte ( 66Abs.1Nr.1bis3) derletztendreikalenderjahrevoreintrittderteilweisenerwerbsminderung,mindestensjedochmit 1,5 Entgeltpunkten, 2.beieinerRentewegenvollerErwerbsminderungin voller Höhe 400 Euro, 3. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung a) in Höhe von drei Vierteln das 0,17fache, b) in Höhe der Hälfte das 0,23fache, c) in Höhe eines Viertels das 0,28fache dermonatlichenbezugsgröße,vervielfältigtmitder SummederEntgeltpunkte ( 66Abs.1Nr.1bis3) derletztendreikalenderjahrevoreintrittdervollen Erwerbsminderung,mindestensjedochmit1,5Entgeltpunkten, 4. bei einer Rente für Bergleute a) in voller Höhe das 0,25fache, b) in Höhe von zwei Dritteln das 0,34fache, c) in Höhe von einem Drittel das 0,42fache dermonatlichenbezugsgröße,vervielfältigtmitder SummederEntgeltpunkte ( 66Abs.1Nr.1bis3) derletztendreikalenderjahrevoreintrittderim BergbauvermindertenBerufsfähigkeitoderderErfüllungderVoraussetzungennach 45Abs.3,mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten. 3.In 224aAbs.1Satz1wirddieAngabe 345a durch die Angabe 345a Abs. 1 ersetzt a Abs. 2 wird wie folgt gefasst: (2)SoweitVorschriftendiesesBuchesbeiHinzuverdienstgrenzenfürRentenandieBezugsgrößeanknüpfen, istdiemonatlichebezugsgrößemitdemaktuellenrentenwert (Ost)zuvervielfältigenunddurchdenaktuellen Rentenwertzuteilen,wenndasArbeitsentgeltoderArbeitseinkommenausderBeschäftigungoderTätigkeitim Beitrittsgebieterzieltwird.Diesgiltnicht,wennineinem KalendermonatArbeitsentgeltoderArbeitseinkommen auchimgebietderbundesrepublikdeutschlandohne das Beitrittsgebiet erzielt wird Abs. 2 wird wie folgt geändert: a)insatz1werdeninnummer1daswort oder gestrichen,innummer2derpunktamendedurchdas Wort,oder ersetztundfolgendenummer3angefügt: 3.währendder52WochenundzuBeginnderRente nurdeswegennichtalsarbeitslosegalten,weil sieerwerbsfähigehilfebedürftigewaren,die nachvollendungdes58.lebensjahresmindestensfürdiedauervonzwölfmonatenleistungen dergrundsicherungfürarbeitsuchendebezogen haben,ohnedassihneneinesozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten worden ist. b)insatz3wirddieangabe Satz1 durchdieangabe Satz1 Nr.1 ersetzt. 6.In 302aAbs.2Satz1werdendieWörter einsiebteldermonatlichenbezugsgröße durchdieangabe 400Euro ersetzt.
8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Abs. 3 wird wie folgt gefasst: (3) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt 1. bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit 400 Euro, 2. bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit a) in voller Höhe das 0,57fache, b) in Höhe von zwei Dritteln das 0,76fache, c) in Höhe von einem Drittel das 0,94fache dermonatlichenbezugsgröße,vervielfältigtmitden Entgeltpunkten ( 66Abs.1Nr.1bis3)desletzten KalenderjahresvorEintrittderBerufsunfähigkeit, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten, 3. bei einer Rente für Bergleute a) in voller Höhe das 0,76fache, b) in Höhe von zwei Dritteln das 1,01fache, c) in Höhe von einem Drittel das 1,26fache dermonatlichenbezugsgröße,vervielfältigtmitden Entgeltpunkten ( 66Abs.1Nr.1bis3)desletzten KalenderjahresvorEintrittderimBergbauvermindertenBerufsfähigkeitoderderErfüllungderVoraussetzungenentsprechend 45Abs.3,mindestensjedoch mit 0,5 Entgeltpunkten. Artikel 6 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte DasGesetzüberdieAlterssicherungderLandwirtevom 29.Juli1994 (BGBl.IS.1890,1891),zuletztgeändert durch (BGBl. I S. ), wird wie folgt geändert: 1. 27a Abs. 2 wird wie folgt gefasst: (2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt 1. bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung a) in voller Höhe das 0,69fache, b) in Höhe der Hälfte das 0,84fache der monatlichen Bezugsgröße, 2.beieinerRentewegenvollerErwerbsminderungin voller Höhe 400 Euro monatlich, 3. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung a) in Höhe von drei Vierteln das 0,51fache, b) in Höhe von der Hälfte das 0,69fache, c) in Höhe eines Viertels das 0,84fache der monatlichen Bezugsgröße Abs.1Satz2und3wirddurchfolgendenSatz ersetzt: SoweitVorschriftendiesesGesetzesbeiHinzuverdienstgrenzenfürRentenwegenErwerbsminderungandieBezugsgrößeanknüpfen,istdiemonatlicheBezugsgröße mitdemallgemeinenrentenwert (Ost)zuvervielfältigen unddurchdenallgemeinenrentenwertzuteilen,wenn dasarbeitsentgeltoderarbeitseinkommenausderbeschäftigungodertätigkeitimbeitrittsgebieterzieltwird; diesgiltnicht,soweitineinemkalendermonatarbeitsentgeltoderarbeitseinkommenauchimgebietderbundesrepublikdeutschlandohnedasbeitrittsgebieterzielt wird. Artikel 7 Inkrafttreten (1)DiesesGesetztrittam1.Januar2008,jedochnach InkrafttretenvonArtikel1Nr.1,4aund7desSechstenGesetzeszurÄnderungdesDrittenBuchesSozialgesetzbuch undanderergesetzevom [einfügen:datumderausfertigungdessechstengesetzeszuränderungdesdritten BuchesSozialgesetzbuchundandererGesetze] (BGBl.I S. [einfügen:fundstellederverkündungdessechstengesetzeszuränderungdesdrittenbuchessozialgesetzbuch undanderergesetze])inkraft,soweitindenfolgendenabsätzen nichts Abweichendes bestimmt ist. (2)Artikel1Nr.7und8sowieArtikel5Nr.3tretenmit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. (3)Artikel1Nr.6und10trittam1.August2008,jedoch nachinkrafttretenvonartikel11cnr.11deszweiundzwanzigstengesetzeszuränderungdesbundesausbildungsförderungsgesetzesvom [einfügen:datumderausfertigung deszweiundzwanzigstengesetzeszuränderungdes Bundesausbildungsförderungsgesetzes] (BGBl.IS. [einfügen:fundstellederverkündungdeszweiundzwanzigsten GesetzeszurÄnderungdesBundesausbildungsförderungsgesetzes]), in Kraft. Berlin, den 11. Dezember 2007 Volker Kauder, Dr. Peter Ramsauer und Fraktion Dr. Peter Struck und Fraktion
9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/7460 Begründung A.Allgemeiner Teil I.Gesetzgebungskompetenz des Bundes DerBundhatfürdieArbeitsförderungsowiedieSozialversicherungdiekonkurrierendeGesetzgebungskompetenzaus Artikel74Abs.1Nr.12desGrundgesetzes,GG ( SozialversicherungeinschließlichderArbeitslosenversicherung ). DerBundhatfürArtikel2dieGesetzgebungskompetenz nachartikel74abs.1nr.7gg.fürdieöffentlichefürsorgestehtdembunddasgesetzgebungsrechtzu,wennund soweitdieherstellunggleichwertigerlebensverhältnisseim BundesgebietoderdieWahrungderRechts-oderWirtschaftseinheitimgesamtstaatlichenInteresseeinebundesgesetzlicheRegelungerforderlichmacht (Artikel72 Abs.2 GG). DieRegelungeninArtikel2zurÄnderungdesZweiten BuchesSozialgesetzbuchzielenaufbundeseinheitlicheBedingungenzurFörderungvonälterenerwerbsfähigenHilfebedürftigen.SiesindzurWahrungderRechtseinheiterforderlich.WürdendieseRegelungenLändernüberlassen, bestündediekonkretegefahrunterschiedlicherleistungsstandardsindenländern.hierdurchwürdenerwerbsfähige HilfebedürftigeindenjenigenLändernbenachteiligt,indenensiebereitsvorVollendungdes63.Lebensjahreseine AltersrentemitAbschlägeninAnspruchnehmenmüssten. DieskannwederimInteressedesBundesnochderLänder hingenommenwerden.esbestehtdahereingesamtstaatlicheserfordernisandereinheitlichenausgestaltungdes Rechts. II. Ziel und Inhalt des Gesetzes DieReformenamArbeitsmarktunddiegutekonjunkturelle Entwicklunghabendazubeigetragen,dassdieZahlder ArbeitslosenindenletztenJahrendeutlichgesunkenist. DieErwerbstätigenquotederälterenArbeitnehmeristvon 37,7Prozent (1998)aufdeutlichüber50Prozentin2007 gestiegen.damithabensichauchdiebeschäftigungschancenderarbeitnehmer,diedas50.lebensjahrüberschritten haben, deutlich verbessert. GleichwohlgestaltetsichdieberuflicheWiedereingliederungfürvieleältereArbeitnehmernachwievorschwierig. DieKoalitionsfraktionenderCDU/CSUundSPDhaben daheram12.november2007beschlossen,diedauerdes AnspruchsaufArbeitslosengeldfürüber50-Jährigestufenweisezuverlängern.ZurVerbesserungderIntegrationschancensollenältereArbeitsloseeinenEingliederungsgutschein erhalten.mitdemeingliederungsgutscheinverpflichtetsich dieagenturfürarbeit,einenlohnkostenzuschussanden Arbeitgeberzuzahlen.DerLohnkostenzuschusswirdin Höhevon30bis50Prozentdesberücksichtigungsfähigen ArbeitsentgeltsfürdieDauervonzwölfMonatengeleistet. FürältereArbeitnehmer,diemindestenszwölfMonatebeschäftigungslossind,beträgtdieFörderhöhe50Prozentdes berücksichtigungsfähigenarbeitsentgelts.dieausstellung deseingliederungsgutscheinswirdentwedermiteinemkonkretenarbeitsangebotodermiteinervereinbarungüberdie notwendigen Eigenbemühungen verbunden. MitdemSechstenGesetzzurÄnderungdesDrittenBuches SozialgesetzbuchundandererGesetzehatderGesetzgeber in 434r des Dritten Buches Sozialgesetzbuch festgelegt: DurchBundesgesetzwirddieDauerdesAnspruchsauf Arbeitslosengeldnach 127Abs.2fürArbeitnehmernach VersicherungspflichtverhältnissenmiteinerDauervoninsgesamtmindestens30MonatenundnachVollendungdes 50.Lebensjahresauf15Monate,nachVersicherungspflichtverhältnissenmiteinerDauervoninsgesamtmindestens 36MonatenundnachVollendungdes55.Lebensjahresauf 18MonateundnachVersicherungspflichtverhältnissenmit einerdauervoninsgesamtmindestens48monatenundnach Vollendungdes58.Lebensjahresauf24Monateverlängert. DiefürdieAnspruchsdauermaßgeblicheRahmenfristwird auf fünf Jahre verlängert. MitdemBundesgesetzwirddieMöglichkeiteinesEingliederungsgutscheinsfürAnspruchsberechtigtenachAbsatz1 geschaffen.jederderanspruchsberechtigtenbekommt eineneingliederungsgutschein,entwederverbundenmit einemkonkretenarbeitsangebotodermitdemauftrag,sich um dessen Einlösung zu bemühen. Dieswirdhiermitumgesetzt.DerAnspruchaufArbeitslosengeldwirdabhängigvomLebensalterundderVorversicherungszeitvonderzeitmaximal18Monatenstufenweise aufbiszu24monateverlängert.dasvorrangigeziel,eine IntegrationindenArbeitsmarktzugewährleisten,wirdgestärktdurchdieAusgabeeinesEingliederungsgutscheines unddievereinbarungverstärktereigenbemühungenimrahmen einer Eingliederungsvereinbarung. DamitwirddenkonkretenProblemenältererArbeitsloser aufdemarbeitsmarktrechnunggetragen.dieverlängerung dermaximalenbezugsdauerauf24monatesichertältere ArbeitslosewährendderZeitderBemühungen,einneues Arbeitsverhältnisaufzunehmen,materiellab.Gleichzeitig werdendurchdieeinführungdeseingliederungsgutscheines alsneuesarbeitsmarktpolitischesinstrumentdievermittlungschancen der älteren Arbeitslosen deutlich erhöht. DieRegelungenzumerleichtertenBezugvonArbeitslosengeldIIlaufenzum31.Dezember2007aus.Bislangkonnten erwerbsfähigehilfebedürftige,diedas58.lebensjahrvollendenundleistungendergrundsicherungfürarbeitsuchendebeziehen,dieseauchdannweiterhinerhalten, wennsienichtarbeitsbereitsindundnichtallemöglichkeitennutzenwollen,umihrehilfebedürftigkeitdurchaufnahmeeinerarbeitzubeenden.abdem1.januar2008 müssenalleanderenerwerbsfähigenhilfebebedürftigen,die LeistungenzurGrundsicherungfürArbeitsuchendebeziehen,alleMöglichkeitenzurÜberwindungihrerHilfebedürftigkeitdurchAufnahmeeinerArbeitnutzen.Damitwird künftigauchbeierwerbsfähigenhilfebedürftigen,diedas 58. Lebensjahr vollendet haben, die Eingliederung in Arbeit wieder verstärkt. NachderNeuregelunghabendiezuständigenLeistungsträgerältereerwerbsfähigeHilfebedürftigeunverzüglichinAr-
10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode beitoderineinearbeitsgelegenheitzuvermitteln.gelingt diesnicht,istsichergestellt,dassdieträgerspätestensim AbstandvonjeweilssechsMonatenzuprüfenhaben,welche MaßnahmenzurEingliederunginArbeiterforderlichsind. DarüberhinauswirdeinheitlichfüralleHilfebedürftigen festgelegt,dasssieerstabdervollendungdes63.lebensjahreseinealtersrentemitabschlägeninanspruchzunehmen haben. ZudemwerdenmitderVerbesserungderFörderungderEinstiegsqualifizierungeineFolgeänderungzumZweiundzwanzigstenGesetzzurÄnderungdesBundesausbildungsförderungsgesetzes (22.BAföGÄndG)sowieeineKorrekturder imzugediesesgesetzgebungsverfahrenserfolgtenänderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch umgesetzt. FürPersonen,dieeinevorgezogeneAltersrenteodereine RentewegenvollerErwerbsminderunginvollerHöheinAnspruchnehmen,wirddieHinzuverdienstgrenzeauf400Euro angehoben. B.Besonderer Teil Zu Artikel1 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer1 (Inhaltsübersicht) Mit den Änderungen wird die Inhaltsübersicht angepasst. Zu Nummer2 ( 3) FolgeänderungzuNummer5undredaktionelleÄnderung alsfolgedesmitdemgesetzzurfortentwicklungder GrundsicherungfürArbeitsuchendevom20.Juli2006 (BGBl. I S. 1706) eingeführten Gründungszuschusses. Zu Nummer3 ( 35) MitderNeufassungdes 35Abs.4wirdeinebesondere RegelungfürdieEingliederungsvereinbarungderjenigen Arbeitslosengetroffen,dieeinenAnspruchaufeinenEingliederungsgutschein nach 223 haben. ImÜbrigenbleibtesbeiderbisherigengeltendenRegelung des 6i.V.m. 35Abs.4Satz1desDrittenBuches Sozialgesetzbuch (SGBIII),nachderdieAgenturfürArbeit spätestensnachderarbeitslosmeldungzusammenmitjedem ArbeitslosendiefürdieVermittlungerforderlichenberuflichenundpersönlichenMerkmaledesArbeitslosen,seine beruflichenfähigkeitenundseineeignungfestzustellenund ineinereingliederungsvereinbarungdiezueinerberuflichen EingliederungerforderlichenLeistungenunddieeigenen BemühungendesArbeitslosenfestzuhaltenhat.Vondiesem GrundsatzkannnurinEinzelfällenabgewichenwerden,in denenvermittlerischeaktivitätenbeispielsweisewegenunmittelbarbevorstehendemrenteneintrittnichtnotwendig sind. AuchmitjedemälterenArbeitnehmeristeinesolcheEingliederungsvereinbarungabzuschließen.BeiälterenArbeitnehmern,dieeinenEingliederungsgutscheinnach 223 erhaltenhaben,sollindieseeingliederungsvereinbarung dieausgabedeseingliederungsgutscheinsverbundenmit einemarbeitsangebotodereinervereinbarungüberdienot- wendigeneigenbemühungenzudesseneinlösungauf- genommenwerden.sowirdsichergestellt,dassdasneue InstrumentdesEingliederungsgutscheinsauchtatsächlich vondenälterenarbeitsloseninanspruchgenommenwird undimsinnedesfördernsundfordernsdieberuflicheeingliederungkonkretunterstützt.derzusätzlichen,unterstützendengesetzlichenleistunginformdeseingliederungsgutscheinsstehtdaseigenebemühenumeineneuebeschäftigung gegenüber. DiegemeinsamgetroffenenEingliederungsvereinbarungen sindspätestensnachdreimonatenzuüberprüfen.diesgibt deragenturfürarbeitunddenarbeitslosendiegelegenheit,diekonkreteneingliederungsbemühungenschneller undzielgerichteteranderaktuellenentwicklungdeseinzelnenarbeitnehmersunddesinfragekommendenarbeitsmarktesauszurichten.mitderüberprüfungsollauchder NachweisdervereinbartenEigenbemühungen,diezurEinlösungdesEingliederungsgutscheinsführensollen,verbunden sein. Zu Nummer4 ( 127) Zu Buchstabea MitderVorschriftwirddieDauerdesAnspruchsaufArbeitslosengeldfürältereArbeitnehmerabdemvollendeten 50.Lebensjahrverlängert.DabeiwerdendieVersicherungszeitenderletztenfünfJahreunddasLebensalterberücksichtigt. EinmehralszwölfmonatigerAnspruchaufArbeitslosengeldsetzt imgegensatzzumgeltendenrecht dennachweisumfangreichererversicherungszeitenvoraus.soerfordertdiehöchstanspruchsdauereinesarbeitslosen,derdas 58.Lebensjahrvollendethat,Versicherungszeitenvonmindestens48Monaten.DieserZeitraumgehtüberdiebestehendeRegelungzurerweitertenRahmenfristvondreiJahrenhinaus.Diesemussdeshalberweitertwerden.Damit sichkurzfristigeunterbrechungenderversicherungszeiten nichtzumnachteilderbetroffenenauswirken,solldiezur BestimmungderAnspruchsdauernotwendigeerweiterte RahmenfristdeshalbumweiterezweiJahreauffünfJahre verlängert werden. Zu Buchstabeb MitderRegelungwirddieDauerdesAnspruchsaufArbeitslosengeldfür50-jährigeundältereArbeitsloseaufbiszu 24Monate verlängert. Zu Buchstabec DieVorschrift,diebestimmt,dasssichdieDauereines (neu erworbenen)anspruchsaufarbeitslosengeldumdienoch nichterschöpftedauerdesbisherigen (wegenderentstehungdesneuenanspruchserloschenen)anspruchsverlängert,wirddererweitertenrahmenfristvonfünfjahrenangepasst.damitwirdgewährleistet,dassdenarbeitnehmern durchaufnahmeeinerbeschäftigung,diebeierneuterarbeitslosigkeitzueinemneuenanspruchaufarbeitslosengeldunddamitzumerlöschendesaltenanspruchsführt,insoweit keine Nachteile entstehen.
11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/7460 Zu Nummer 5 Zu Buchstabea (Zweiter Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Fünften Kapitels, 223, 224) UmdiebesonderenIntegrationsbemühungenfürältere ArbeitnehmermiteinemmehralszwölfmonatigenAnspruch aufarbeitslosengelddurcheinezusätzlicheförderleistung zuunterstützen,wirdeineingliederungsgutscheineingeführt. ÄlterearbeitsloseArbeitnehmermiteinemmehralszwölfmonatigenAnspruchaufArbeitslosengeldkönneneinen GutscheininFormeinergarantiertenFörderleistungerhalten.SoweitsiemindestenszwölfMonatebeschäftigungslos sind,habensieeinenrechtsanspruchaufeineneingliederungsgutschein.aufbasisdesgutscheinserhaltenarbeitgeberbeieinstellungdesarbeitnehmerseineneingliederungszuschussfürzwölfmonate.diehöhedeseingliederungszuschussesrichtetsichnachdeneingliederungserfordernissen undliegtzwischen30und50prozentdesberücksichtigungsfähigenarbeitsentgelts.beiälterenarbeitnehmern,diemindestenszwölfmonatebeschäftigungslossind,kannvon einembesonderenunterstützungsbedarfausgegangenwerden.dieförderhöhebeträgtinihremfall50prozentdes berücksichtigungsfähigenarbeitsentgelts.sowohlarbeitnehmernalsaucharbeitgebernbietetdereingliederungsgutscheineinehohetransparenzundplanungssicherheitüber dieförderung.eigenbemühungenvonarbeitnehmernwerdeneffektiverunterstützt,sodassauchschwierigerzuvermittelndearbeitsloseeinezusätzlichehilfebeiihrerarbeitsuche erhalten. VondenArbeitgebernwirdVerbindlichkeitbezüglichder StabilitätdesBeschäftigungsverhältnisseserwartet.FörderfähigsinddeswegennurBeschäftigungsverhältnisse,diefür mindestens zwölf Monate begründet werden. Zu Buchstabeb (DritterundVierterUnterabschnitt neu deserstenabschnittsdesfünftenkapitels) FolgeänderungzuBuchstabea (EinführungdesneuenZweiten Unterabschnitts Eingliederungsgutschein ). Zu Nummer6 ( 235b) EshandeltsichumeineFolgeanpassungzum 22.BAföGÄndG.IndiesemGesetzwirdderin 12Abs.1 Nr.1desBundesausbildungsförderungsgesetzesfestgelegte BedarfssatzfürBerufsfachschülerzum1.August2008von 192Euroauf212Euroerhöht.AndiesemBedarfssatzorientiertsichdiein 235bAbs.1Satz1geregelteHöhedermaximalförderfähigenVergütungeinerEinstiegsqualifizierung.DaherwirdderBetragin 235bAbs.1Satz1entsprechend erhöht. Zu den Nummern 7 bis 9 ( 345a, 347, 349) DieVorschriftenregelndieBeitragszahlungspflichtdesBundesfürErziehende,diezurBundesagenturfürArbeitversicherungspflichtigsind.MitdemSechstenGesetzzurÄnderungdesDrittenBuchesSozialgesetzbuchundanderer GesetzewurdendieFinanzbeziehungenzwischenBund einerseitsundderbundesagenturfürarbeitandererseitsneu geregelt,umeinegerechtelastenverteilungbeiderreduzierungderarbeitslosigkeitsicherzustellen.diemitdemvor- liegendengesetzeingeführteverlängertedauerdesan- spruchsaufarbeitslosengeldfürälterearbeitsloseführtzu MehrbelastungenbeiderBundesagenturfürArbeitundzu MinderausgabenbeimBund,weildiesernichtodererstzu einemspäterenzeitpunktmitderzahlungvonarbeitslosengeldiieintretenmuss.dieminderausgabendesbundesentsprechenbeivollerwirksamkeitderanspruchsdauerverlängerungannähernddembetrag,denderbunddurch denverzichtaufbeitragszahlungenfürdieversicherungspflichtigenerziehendendurchdassechstegesetzzuränderungdesdrittenbuchessozialgesetzbuchundanderergesetzeeingesparthat.umdiegerechtelastenverteilung zwischenbundundderbundesagenturfürarbeitaufrechtzu erhalten,wirddiebeitragszahlungspflichtdesbundesfürdie zurarbeitsförderungversicherungspflichtigenerziehenden wiedereingeführt.diebeibehaltungderbeitragszahlungspflichtentsprichtimübrigeneinerforderungdesbundesrates,dieerinseinerstellungnahmezumsechstengesetz zuränderungdesdrittenbuchessozialgesetzbucherhoben hat (Bundestagsdrucksache16/6741,Anlage3,Nummer5). FürdenBundergibtsichdamiteinemitderEntlastung beimarbeitslosengeldiikorrespondierendebeitragsbelastung von 290 Mio. Euro jährlich. Zu Nummer10 ( 434q) DieRegelungkorrigierteinRedaktionsversehen.ImZuge des22.bafögändgsindauchdiebedarfssätzeundfreibeträgefürberufsausbildungsbeihilfenachden 59ff.angehobenworden. 68passtdiePauschalenfürFernunterrichtsgebühren,LernmittelundArbeitskleidungan.Esist versäumtworden,dieseanpassungin 434qnachzuvollziehen.Diesisterforderlich,umdieErhöhungauchaufbestehende Bewilligungen zu erstrecken. Zu Nummer11 ( 434r) DieVerlängerungderDauerdesAnspruchsaufArbeitslosengeld (siehenummer4)wirdinpauschalierterform auchaufdieälterenarbeitslosenübertragen,derenanspruchaufarbeitslosengeldzumzeitpunktdesinkrafttretensnochnichterschöpftist.erfasstwerdendamitzum einendiearbeitslosen,diezumzeitpunktdesinkrafttretens aktuellarbeitslosengeldbeziehen.zumanderenprofitieren auchdiejenigenvonderverlängerungderanspruchsdauer, dieaktuellkeinarbeitslosengeldbeziehen,zumbeispiel weilsieeinebeschäftigungaufgenommenhaben,denen aber noch ein Restanspruch zusteht. DieDauerdesAnspruchsaufArbeitslosengeldwirdpauschalerhöht,wennderArbeitslosedieseinemLebensalter entsprechendehöchstanspruchsdauernachdembiszum 31.Dezember2007geltendenRechterworbenhat.Hierdurchwirdberücksichtigt,dassdiepauschaleVerlängerung deranspruchsdauerregelmäßiglangfristigbeschäftigten Arbeitnehmern zugute kommt. Zu Artikel2 (Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer1 (Inhaltsübersicht) RedaktionelleFolgeänderungenzurEinfügungeines 12a und eines 53a.
12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Zu Nummer 2 ( 3) DieeingeleitetenarbeitsmarktpolitischenMaßnahmenzur IntegrationältererMenschenindenArbeitsmarktzeigenbereitsWirkungen.SiesollendurchdieNeuregelungenverstärktwerden.MitAuslaufenderRegelungenüberden erleichtertenbezugvonarbeitslosengeldiifür58-jährige undälterearbeitnehmerzum31.dezember2007wirdeine bessereintegrationälterermenschenindenarbeitsmarkt ermöglicht,dasichdiesekünftigaktivundmitunterstützungderleistungsträgerüberdas58.lebensjahrhinausum ihreeingliederunginarbeitbemühenmüssen.umdie IntegrationdieserPersonengruppeindenArbeitsmarktstärkeralsbislangzufördern,sindsieunverzüglichinArbeit oderineinearbeitsgelegenheitzuvermitteln.gelingtdies nicht,istdadurch,dassdieleistungsträgermitdemerwerbsfähigenhilfebedürftigenfürdiedauervonjeweilssechs MonateneineEingliederungsvereinbarungabzuschließen undvorabschlussjederneueneingliederungsvereinbarung diebishergewonnenenerfahrungenzuberücksichtigen haben ( 15Abs.1Satz5desZweitenBuchesSozialgesetzbuch),sichergestellt,dassdieLeistungsträgerallesechs Monatezuprüfenhaben,obeineEingliederunginArbeit oder in eine Arbeitsgelegenheit möglich ist. Zu Nummer3 ( 12a) HilfebedürftigeimSinnedesZweitenBuchesSozialgesetzbuch (SGBII)habenvorInanspruchnahmederLeistungen zurgrundsicherungfürarbeitsuchendeanderevorrangige LeistungeninAnspruchzunehmen (sog.nachrangder GrundsicherungfürArbeitsuchende).DiesePflichtwirdbislang bereits in den 5, 7 und 9 SGB II vorausgesetzt. Satz1derNeuregelungstelltnunmehrausdrücklichklar, dasszurinanspruchnahmeeinervorrangigensozialleistung nurverpflichtetist,werdadurchdiehilfebedürftigkeitbeseitigen, vermeiden, verringern oder verkürzen kann. Satz2schränktdieinSatz1geregelteVerpflichtungfürden FallderAltersrenteein.AlsvorrangigeLeistungwäresie vorbehaltlichderin 65Abs.4SGBIIgeregeltenFälle grundsätzlichabdemfrühestmöglichenzeitpunktinanspruchzunehmen,alsobereitsdann,wennsievordemfür denversichertenmaßgeblichenrentenalterbezogenwerden kann (RentemitAbschlägen).NachSatz2musseine (vorzeitige)altersrentefrühestensmitvollendungdes63.lebensjahresinanspruchgenommenwerden.damitwirdeinheitlichfürallehilfebedürftigeneinalterfestgelegt,abdem sieeinevorzeitigealtersrentemitabschlägeninanspruch zu nehmen haben. DavonunberührtbleibtdasRechtderHilfebedürftigen, selbsteinenrentenantragzustellen,damitsienichtmehr allemöglichkeitennutzenmüssen,umihrehilfebedürftigkeitzuüberwinden.erwerbsfähigehilfebedürftige,dieerst zueinemspäterenzeitpunkteinevorgezogenealtersrentein Anspruchnehmenkönnen,habenbiszudiesemAlterAnspruchaufEingliederungsleistungensowieaufLeistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Zu Nummer4 ( 13) Zu Buchstabea Redaktionelle Anpassung zur Anfügung eines Absatzes 2. Zu Buchstabeb DieRegelungermächtigtdasBundesministeriumfürArbeit undsoziales,durchrechtsverordnungzubestimmen,unter welchenvoraussetzungenundfürwelchedauerhilfebedürftige,diedas63.lebensjahrvollendethaben,ausnahmsweisezurvermeidungvonunbilligkeitennichtverpflichtet sind,dievorzeitigealtersrenteinanspruchzunehmen.das inderverordnungsermächtigungzumausdruckgebrachte Regel-Ausnahme-Verhältnissollverdeutlichen,dassdie VerordnunglediglichengumgrenzteFällebestimmensoll, indenendieverpflichtung,einevorzeitigealtersrentein Anspruchzunehmen,unbilligwäre.MitderVerordnungsermächtigungkannaufErfahrungenundErkenntnisseder PraxisflexibelreagiertundmöglichenFehlentwicklungen entgegengewirkt werden. Zu Nummer5 ( 53a) MitdemAbsatz1wirdimSGBIIeineeigeneRechtsgrundlagefürdiestatistischeErfassungarbeitslosererwerbsfähigerHilfebedürftigergeschaffen.Sieentsprichtinhaltlichder bisherigen Praxis. ÄltereArbeitslosekonntenindenletztenJahrenwieder verstärktindenarbeitsmarktintegriertwerden.diepersonengruppevon50jahrenundälterhatamstärkstenvomgegenwärtigenaufschwungamarbeitsmarktprofitiert.die sozialversicherungspflichtigebeschäftigungdieserpersonengruppeistüberdurchschnittlichstarkgewachsen,gleichzeitiggingdiearbeitslosigkeitzurück.daheristessachgerecht,dassnachauslaufenderregelungin 428SGBIII undderkorrespondierendenregelungin 65Abs.4SGBII auchleistungsbezieherbeiderrechtskreise,diedas58.lebensjahrvollendethaben,wiederindievermittlungsbemühungenderlokalenarbeitsagenturenbzw.dergrundsicherungsstellen einbezogen werden. FürerwerbsfähigeHilfebedürftige,diedas58.Lebensjahr vollendetunddanachinnerhalbderletztenzwölfmonate inarbeitslosigkeitundimbezugvonleistungender GrundsicherungfürArbeitsuchendekeinArbeitsangebot erhaltenhaben,mussaberangenommenwerden,dassihre IntegrationschancentrotzdesAufschwungsamArbeitsmarkteingeschränktbleibenundsienichtmehralleMöglichkeitennutzenkönnen,ihreBeschäftigungslosigkeitzu beenden.siestehendamitzwarnichterklärtermaßen,aber faktischderarbeitsvermittlungnurbegrenztzurverfügungundsollendahernichtmehrzurzahlderregistrierten Arbeitslosengezähltwerden.Diesschließtnichtaus,dass wiemitdemneuen 3Abs.2aSGBIIvorgesehen der LeistungsträgererwerbsfähigeHilfebedürftigeunverzüglichinArbeitoderineineArbeitsgelegenheitvermitteln soll. RentenrechtlichentstehenfürdiesenPersonenkreiskeine Nachteile. Zu Artikel3 (Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch 71b) UmeineZweiteilungderBewirtschaftungderMittelfürden EingliederungsgutscheinunddendarausresultierendenEingliederungszuschusszuvermeiden,wirddieLeistungeinheitlich nicht dem Eingliederungstitel zugeordnet.
13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/7460 Zu Artikel 4 (Änderung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes) EswerdenÄnderungsbefehleimRV-Altersgrenzenanpassungsgesetzaufgehoben,dienochnichtinKraftgetreten sindundderenregelungsgehaltmitdiesemgesetzgeändert wird. Zu Artikel5 (ÄnderungdesSechstenBuchesSozialgesetzbuch) Zu Nummer1 ( 34) DieDifferenzierungzwischenderEntgeltgrenzefüreine geringfügigebeschäftigungvon400euroundderhinzuverdienstgrenzefüreineinvollerhöhebezogenerente voneinemsiebteldermonatlichenbezugsgröße (2007 = 350Euro)istfürvieleRentnernichtnachvollziehbar.Sie gehendavonaus,dasssienebenihrerrenteeinegeringfügigebeschäftigungausübendürfen,sodassesineinernicht unerheblichenzahlvonfällenzuüberzahlungenkommt. DieVereinheitlichungmitderGeringfügigkeitsgrenzedurch AnhebungderHinzuverdienstgrenzeauf400EurovermeidetRentenkürzungenundbedeuteteinenichtunerhebliche VerwaltungsvereinfachungfürdieRentenversicherungsträger,weilaufwändigePrüfungenundRückforderungenentfallen.MitdieserÄnderungwirdeinerForderungdesBundesrates entsprochen. Zu Nummer2 ( 96a) FolgeänderungzurAnhebungderHinzuverdienstgrenzeauf 400EurofürvorgezogeneAltersrenteninvollerHöhe (vgl. Begründungzu 34).DieHinzuverdienstgrenzebeieiner RentewegenvollerErwerbsminderunginvollerHöhewird ebenfalls auf 400 Euro angehoben. Zu Nummer3 ( 224a) Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 7 bis 9. Zu Nummer4 ( 228a) FolgeänderungzurAnhebungderHinzuverdienstgrenzeauf 400Euro.IndieserVorschriftistunteranderemgeregelt, dassdiehinzuverdienstgrenzevoneinemsiebteldermonatlichenbezugsgröße (2007 =350Euro),diebeispielsweise füreinealtersrenteinvollerhöhegilt,indenaltenund neuenländerngleichhochausfällt.dadiesehinzuverdienstgrenzenunmehreinheitlich400eurobeträgt,also nichtmehrandiebezugsgrößeanknüpft,kanndiebisherige Regelung entfallen. Zu Nummer5 ( 237) Folgeänderungzu 53aAbs.2SGBII.Eswirdsichergestellt,dassPersonen,diewährendder52Wochenundzu BeginnderRentenurdeswegennichtalsArbeitslosegalten, weilsieerwerbsfähigehilfebedürftigeimsinnedeszweiten Bucheswaren,dienachVollendungdes58.Lebensjahres mindestensfürdiedauervonzwölfmonatenleistungender GrundsicherungfürArbeitsuchendebezogenhaben,ohne dassihneneinesozialversicherungspflichtigebeschäftigung angebotenwordenist,durchdenneuen 53aAbs.2SGBII keinennachteilinbezugaufdenanspruchaufaltersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit haben. Zu Nummer6 ( 302a) FolgeänderungzurAnhebungderHinzuverdienstgrenzeauf 400Euro.DieHinzuverdienstgrenzevon400Eurosollauch imübergangsrechtgeltenfürnachdenvorschriftendesbeitrittsgebietsberechneteinvalidenrentenoderbergmannsinvalidenrenten,dieseit1.januar1992alserwerbsunfähigkeitsrenten geleistet werden. Zu Nummer7 ( 313) FolgeänderungzurAnhebungderHinzuverdienstgrenzeauf 400Euro.DieHinzuverdienstgrenzevon400Eurosollauch imübergangsrechtbeibezugeinererwerbsunfähigkeitsrente gelten. Zu Artikel6 (Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte) Zu Nummer1 ( 27a) FolgeänderungzuderentsprechendenÄnderungderHinzuverdienstgrenzenindergesetzlichenRentenversicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Zu Nummer2 ( 83) FolgeänderungzuderentsprechendenÄnderungderHinzuverdienstgrenzenindergesetzlichenRentenversicherung nach dem SGB VI. Zu Artikel7 (Inkrafttreten) Zu Absatz1 Absatz1regeltdasInkrafttretenzum1.Januar2008,soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. Zu Absatz2 Absatz2enthälteineSonderregelung,mitderdieBeitragszahlungspflichtdesBundesfürdiezurArbeitsförderungversicherungspflichtigenErziehendenzum1.Januar2007wiedereingeführtwird.MitdemSechstenGesetzzurÄnderung desdrittenbuchessozialgesetzbuchundanderergesetze hatdergesetzgeberdiebeitragspflichtdesbundesfürdiesenpersonenkreisrückwirkendzum1.januar2007aufgehoben.daimkalenderjahr2008dieverlängerteanspruchsdauerbereitszumehraufwendungenbeiderbundesagentur fürarbeitführt,istdiebeitragszahlungspflichtdesbundes soeinzuführen,dassdieseimjahr2008haushaltswirksam wird.derbundentrichtetdiebeiträgefürversicherungspflichtigeerziehendejeweilsnachträglichfürdasvorangegangenekalenderjahr.daheristdiebeitragspflichtdesbundesfürerziehendeabdemjahr2007wiedereinzuführen. DieersteZahlungerfolgtdannimJahr2008.Diesentspricht derbisherigenpraxis.derjährlichepauschalbeitragbeträgt 290 Mio. Euro. Zu Absatz3 Absatz3enthälteineSonderregelungfürdieÄnderungdes 235bunddes 434qdesDrittenBuchesSozialgesetzbuch. DieÄnderungdes 235bdesDrittenBuchesSozialgesetzbuchtrittzeitgleichmitderErhöhungderBerufsausbildungsbeihilfeunddesAusbildungsgeldesinKraft.Der durchdas22.bafögändgmitwirkungzum1.august
14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode C.Finanzielle Auswirkungen 2008neueingefügte 434qdesDrittenBuchesSozialgesetzbuchwirdzumZeitpunktseinesInkrafttretensgeändert. DieVerlängerungderAnspruchsdauerbeimArbeitslosengeldführtzuMehrausgabenderBundesagenturfürArbeit inhöhevonca.800mio.europrojahrabdemjahr 2010.Demstehenrund270Mio.EuroMinderausgaben desbundesbeidergrundsicherungfürarbeitsuchende gegenüber.durchdieverlängerungderbezugsdauervon ArbeitslosengeldwerdendieKommunenbeidenZahlungenfürLeistungenfürUnterkunftundHeizungabdem Jahr2010inHöhevon51Mio.Eurojährlichentlastet.Zur EntlastungdesHaushaltsderBundesagenturfürArbeit wirdderbunddiebeitragszahlungspflichtfürdiezur ArbeitsförderungversicherungspflichtigenErziehendenab demjahr2007übernehmen.derpauschalbeitragwirdab demjahr2007auf290mio.eurofestgelegt.indieser HöheentstehenBeitragsmehreinnahmenbeiderBundesagentur für Arbeit. ImJahr2008betragendieMehrausgabenfürdieBundesagenturfürArbeitwegenderEinbeziehungderderzeitigenLeistungsbezieher755Mio.EuroundimJahr Mio.Euro.DemstehenhöhereEinsparungenbeider GrundsicherungfürArbeitsuchendesowiehöhereMehreinnahmen der Sozialversicherungen gegenüber. DiefinanziellenAuswirkungenkönntenbeieinerdeutlich verschlechtertenarbeitsmarktsituationfürälterepersonen odereineränderungihreserwerbsverhaltenserheblichstärkerausfallen.beieineränderungdeserwerbsverhaltens stündendenindertabelleausgewiesenenmehreinnahmen dersozialversicherungnichtquantifizierbaremindereinnahmen gegenüber. in Mio. Euro Mehrkosten der BA durch verlängerte Arbeitslosengeldzahlung Mehrkosten der BA durch Eingliederungsgutschein Einsparungen des Bundes bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende Einsparungen der Kommunen bei LfU Beitragszahlung des Bundes für Erziehende an die BA Mehreinnahmen GRV GKV PflV DurchdasNichtverweisenvonPersonenzwischen60und 63JahrenineineRentemitAbschlägenentstehendemBund MehrkostenbeiderGrundsicherungfürArbeitsuchendefür diesepersonen,soferndiesenichtvondermöglichkeitdes vorgezogenenrentenbeginnsgebrauchmachen.diekosten desbundesbelaufensichindiesemfallauf120mio.euro imjahr2008beirund15000betroffenenpersonenund220 Mio.EuroimJahr2009beirund29000betroffenenPersonen.AbdemJahr2010belaufensichdieMehrkostenfürdie rund34000betroffenenpersonenauf265mio.euro.den KommunenentstehenMehrkostenbeidenLeistungenfür UnterkunftundHeizungvonrund58Mio.EuroabdemJahr 2010.Gegenüberderbis2007geltendenRegelungzumerleichtertenBezugvonArbeitslosengeldIIistdieNeuregelung für den Bund um rund 140 Mio. Euro günstiger. AufgrunddesspäterenRentenzugangsergebensichinder gesetzlichenrentenversicherung (GRV)zunächstvorübergehendMinderausgaben,diesich (inkl.dervondergrv zutragendenkv-anteile)aufeinvolumenvonbiszurd. 380Mio.Euro (oberespotentialimjahr2010)aufbauen, anschließendwiederabnehmen.daderspätererentenzugangmitgeringerenabschlägenerfolgtunddaherhöhere Rentenausgabennachsichzieht,istdieFinanzwirkung langfristig ausgeglichen. DenSozialversicherungenentstehenMehreinnahmendurch diebeiträgederzusätzlichenpersonenindergrundsicherungfürarbeitsuchende.demstehenwegfallendebeiträge vonrentnernandiekranken-undpflegeversicherunggegenüber.imsaldoverbleibengeringebeitragsmehreinnahmendersozialversicherungen,diesichabdemjahr2010auf insgesamt rd. 6 Mio. Euro belaufen können. in Mio. Euro Mehrkosten des Bundes bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende Mehrkosten der Kommunen bei LfU Mehreinnahmen der SV-Träger aufgrund zusätzlicher Bezieher von Leistungen nach dem SGBII GRV GKV PflV DieVerbesserungderFörderungderEinstiegsqualifizierung führtzumehrkostenausdeneingliederungstitelndes ZweitenundDrittenBuchesSozialgesetzbuch.ImJahr2006 wurdendurchschnittlich20026betrieblicheeinstiegsqualifizierungengefördert.vondenteilnehmernwaren2878 (14,4Prozent)erwerbsfähigeHilfebedürftigeimSinnedes ZweitenBuchesSozialgesetzbuch.DieErhöhungdermaximalförderfähigenVergütungvon192Euroauf212Euro monatlichzuzüglicheinesentsprechendhöherenpauschaliertenanteilsamgesamtsozialversicherungsbeitragführt aufdiesergrundlagezugeschätztenmehrausgabenausdem
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