ImHinblickaufdensichbeschleunigendenlandwirtschaftlichenStrukturwandelundimGesamtkontextderReformendersozialenSicherungssystemein

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG) A. Problem und Ziel ImHinblickaufdensichbeschleunigendenlandwirtschaftlichenStrukturwandelundimGesamtkontextderReformendersozialenSicherungssystemein DeutschlandhabensichdieKoalitionspartnerCDU,CSUundSPDimKoalitionsvertragfürdie16.LegislaturperiodedesDeutschenBundestagesaufeine WeiterentwicklungundReformdesgegenwärtigenRechtsderlandwirtschaftlichenUnfallversicherungmitdenZielenangemesseneBeitragsbelastungund innerlandwirtschaftlichebeitragsgerechtigkeitverständigt.diebereitstellung vonbundesmittelnmussdenstrukturellenbesonderheitenderlandwirtschaft Rechnungtragen.DazugehörteineBewertungder2001beschlossenenOrganisationsreform und eine Modernisierung der Organisationsstrukturen. Organisation in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung DieseNotwendigkeitbestehtunabhängigvonderbeabsichtigtenEinbeziehung derlandwirtschaftlichenunfallversicherungindiereformdergesetzlichen Unfallversicherung.DiemitdiesemGesetzbeabsichtigteStabilisierungder agrarsozialensicherungssystemewirdvomberufsstand (insbesonderedes DeutschenBauernverbandes)gefordertundinBezugaufdiebesonderenAbfindungenvonderIndustriegewerkschaftBauen-Agrar-Umwelt (IGBAU)unterstützt. MitdemGesetzzurOrganisationsreforminderlandwirtschaftlichenSozialversicherung (LSVOrgG)vom17.Juli2001solltedieVerwaltungderlandwirtschaftlichenSozialversicherungdemStrukturwandelinderLandwirtschaftunddemWirtschaftlichkeitsgrundsatzangepasstwerden.Diemitdem LSVOrgGgeschaffeneOrganisationsstrukturwardasErgebnisderNotwendigkeiteinesKonsensesmitdenLändern.DerGesetzgeberwarsichseinerzeitbewusst,dassdasZiel schlanke,zukunftssicherestrukturen durchdie ReduzierungaufneunTrägerderlandwirtschaftlichenSozialversicherung nichtumfassenderreichtwerdenkonnte.insbesonderederbundeseinfluss konntebeieinerlösungmitmehrerenbundes-undlandesunmittelbarenträgernnurmittelbardurchergänzendemaßnahmensichergestelltwerden.die Erfahrungenhabengezeigt,dassdieseZielemitdenMittelndesLSVOrgG nicht hinreichend erreicht werden konnten. DieBundesregierunghältesfürzielführend,diemitdemLSVOrgGgeschaffenenInstrumentarienweiterzuentwickeln.Dazugehörtinsbesondereeine wirksameausweitungderaufgabenderdreispitzenverbände,weilhier-

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode durchsowohlderbundeseinflussgestärktalsauchdurcheinekonzentration vonaufgabendieeffizienzundwirtschaftlichkeitdessystemsverbessert werden können. Leistungen in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung DielandwirtschaftlicheUnfallversicherungistkeineigenständigesSystem, sondernvielmehrbestandteildergesetzlichenunfallversicherung (Siebtes BuchSozialgesetzbuch SGBVII).DieserTeilderagrarsozialenSicherung istalsomitderallgemeinengesetzlichenunfallversicherungengverzahnt. InnerhalbdieseseinheitlichenrechtlichenRahmensgibtesnurwenige SonderregelungenfürdielandwirtschaftlicheUnfallversicherung.Diese betreffenlediglichdie andersalsimbereichdergewerblichenunfallversicherung kraftgesetzesversichertenunternehmersowiedieartderbeitragsbemessung. EinweitererUnterschiedzurallgemeinenUnfallversicherungbestehtdarin, dassdielandwirtschaftlichenberufsgenossenschaftenseit1963bundeszuschüsseerhalten.siesindzweckgebundenunddienendazu,diebeiträge derzuschussberechtigtenland-undforstwirtschaftlichenunternehmerzu senkenundzueinerannäherungderbelastungsunterschiedezwischenden Regionenbeizutragen.EinweiteresfinanziellesEngagementdesBundes mussjedochdiebelangederhaushaltskonsolidierungberücksichtigen.eine BegrenzungdesfinanziellenEngagementsdesBundeskannabernurdann ohneauswirkungenaufdiebeitragszahlerbleiben,wennzügignebeneiner ModernisierungderVerwaltungsstrukturenMaßnahmenzurNeuausrichtung derausgabenstrukturderlandwirtschaftlichenberufsgenossenschaftenin Angriff genommen werden. B. Lösung Organisation in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ImBereichderOrganisationwerdenMaßnahmenergriffen,umdieWirtschaftlichkeit und Effektivität zu steigern: ErrichtungeinesgemeinsamenSpitzenverbandesfürdiegesamtelandwirtschaftlicheSozialversicherungalsKörperschaftdesöffentlichenRechts,um diesteuerungundkoordinierunginnerhalbderlandwirtschaftlichensozialversicherungzuverbessern.durchdierechtsformalskörperschaftwirddie rechtlichebindungallerträgerandiebeschlüssederspitzenorganisationsichergestelltunddierechtssicherewahrnehmungderaufgabengewährleistet. BeieinerBeibehaltungderbisherigenAnzahlderTräger neunverwaltungsgemeinschaftenmitjevierkörperschaften isteszudemunumgänglich,bestimmteaufgabenbeidemneuenspitzenverbandzusammenzufassen.esgibteinereihespezifischeraufgabeninderlandwirtschaftlichen Sozialversicherung,diebeideneinzelnen imverhältniszuanderensozialversicherungsträgern sehrkleinenträgernderlandwirtschaftlichensozialversicherunginsogeringemausmaßvorkommen,dasseseffizienterist,die personellenressourcenunddasbenötigtefachwissenhierfürbeieinerspitzenorganisation vorzuhalten. Leistungen in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung DiemitdiesemGesetzentwurfvorgesehenenMaßnahmenzurModernisierung derlandwirtschaftlichenunfallversicherungsindimwesentlichenaufdasbeitragsrechtsowieaufdasleistungsrechtfürlandwirtschaftlicheunternehmer und deren Ehegatten begrenzt. Hierzu werden folgende Maßnahmen ergriffen:

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/6520 FlexibilisierungderErbringungderLeistungvonBetriebs-undHaushaltshilfe,umdenWirtschaftlichkeitsgrundsatzzustärkenundMitnahmeeffekte zu verhindern. MaßvolleVerlängerungderWartezeitfürdieLeistungeinerVersichertenrente an Unternehmer, um die Solidargemeinschaft zu entlasten. EinführungvonVorschüssenaufdiejährlicheBeitragsumlage,umdenMittelabflussbeidenLandwirtenzuverstetigenunddasVorhaltengrößerer finanziellerreservenbeidenberufsgenossenschaftenentbehrlichzumachen. LeistungvonAbfindungenfürBestandsrentenmiteinerMinderungderErwerbsfähigkeitunterhalbderSchwerverletzteneigenschaftmitfinanzieller UnterstützungdesBundes,umaufdieseWeisediejährlichwiederkehrenden Ausgaben für Renten nachhaltig zu verringern. EinführungeinerVerwaltungskostenobergrenzefürdielandwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften,umimVorgriffaufdieOrganisationsreformdie überproportional hohen Verwaltungskosten zu verringern. DenForderungendesBerufsstandes (insbesonderedesdeutschenbauernverbandes)zurstabilisierungderfinanzierungderagrarsozialensicherungssystemeundderforderungdergewerkschaftigbau,dieinderlandwirtschaft BeschäftigtenindiebesonderenAbfindungeneinzubeziehen,wirdRechnung getragen. C. Alternativen Keine. DieOrganisationsstrukturderlandwirtschaftlichenSozialversicherungmussan denstrukturwandelangepasstwerden.sollanderregionalengliederungder landwirtschaftlichensozialversicherungfestgehaltenwerden,wieesvorallem vondenländerngefordertwird,sindmaßnahmenzurnachhaltigensteigerung dereffizienzdessystemsunumgänglich.dieselassensichalleindurchdiefortentwicklung in der Praxis nicht bewirken. DerBundesrechnungshofschlägtinseinemBerichtüberdieUmsetzungund WeiterentwicklungderOrganisationsreformderlandwirtschaftlichenSozialversicherungvom30.Juli2007 (Bundestagsdrucksache16/6147)vor,dievier VersicherungszweigederlandwirtschaftlichenSozialversicherungalseigenständigebundesunmittelbareKörperschaftendesöffentlichenRechtsmitSelbstverwaltungineinerbundesweitzuständigenVerwaltungsgemeinschaft,der DeutschenLandwirtschaftlichenSozialversicherung,neuzuorganisieren.Diese würdesichinvierbundesunmittelbarekörperschaftenmiteinergemeinsamen HauptverwaltungundvierregionalenAußenstellengliedern.NachdemErgebnisvielfältigerGesprächemitdenLändernauchinpolitischenGremienwerden vondenländernallelösungsansätze,diedieschaffungeinesbundesträgers vorsehen,einmütigabgelehnt.einkonsensmitdenländernübereinenbundesträgererscheintdaherimgegenwärtigenstadiumnichtmöglich.vorallemwerdendievombundesrechnungshofverfolgtenzieleimhinblickaufeinebessere undeffizientereaufgabenerledigungweitgehendauchdurchdasindiesem EntwurfdesGesetzeszurModernisierungdesRechtsderlandwirtschaftlichen SozialversicherungvorgeseheneModellderAufgabenbündelungbeimSpitzenverband erreicht. ImLeistungsrechtwurdeaufVeranlassungdesBundesministeriumsfürErnährung,LandwirtschaftundVerbraucherschutzdieEinführungeinesKapitaldeckungsverfahrensgeprüft;dabeiwurdendiefinanziellenFolgeneinerderartigenSystemumstellungdurcheinwissenschaftlichesGutachtendargestellt. Hierbeizeigtesich,dassdurchdieEinführungeinerKapitaldeckungbeider

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode FinanzierungderNeurentenderlandwirtschaftlichenUnfallversicherungkurzbismittelfristigwederfürdieBeitragszahlernochfürdenBundeineEntlastungssituationentsteht.DaherstelltdieUmstellungderFinanzierungsgrundlagenaufeinKapitaldeckungsverfahrenwedereinenBeitragzurModernisierungderlandwirtschaftlichenUnfallversicherungnochzurBegrenzungdes finanziellenengagementsdesbundesinderlandwirtschaftlichenunfallversicherung dar. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte Organisation DieVerwaltungskosteninderlandwirtschaftlichenSozialversicherungbetrugen imjahr2006gut300mio.euro.durchdieneuorganisationinderlandwirtschaftlichensozialversicherungwerdendieverwaltungs-undverfahrenskosten indiesemsystemdauerhaftum20prozentgesenktaufvoraussichtlich240mio. Euro im Jahr Leistungen DurchdenzweckgebundenenBundeszuschusszurteilweisenFinanzierungder besonderenabfindungeninhöhevonbiszujeweils200mio.euroindenjahren2008und2009ergebensichfürdenbundentsprechendemehrausgaben. DieseMehrausgabensindimEntwurfderBundesregierungzumBundeshaushalt 2008 und im Finanzplan des Bundes berücksichtigt. ImJahr2008ergebensichdurchdieMaßnahmenohneBerücksichtigungderzunächstmitMehrausgabenverbundenenFörderungderKapitalisierungvonBestandsrentenMinderausgabeninHöhevon19Mio.Euro,dieimJahr2009auf 21Mio.Euroansteigen.NachAbschlussderMaßnahmenzurbesonderenAbfindungvonBestandsrentenimJahr2009istmiteinerVerringerungdesRentenaufwandesumbiszu100Mio.Eurozurechnen.EinschließlichderAuswirkungenderOrganisationsreformwerdendieAusgabenderlandwirtschaftlichen UnfallversicherungimJahr2011umrund140Mio.Euroverringert.Bezogen aufdiebruttoumlagedesjahres2007inhöhevon840mio.eurobedeutetdas eineabsenkungdesnotwendigenbeitragsaufkommensdurchdielandwirteum knapp 17 Prozent. FürLänderundGemeindenergebensichausdiesemGesetzkeinefinanziellen Auswirkungen. Vollzugsaufwand DurchdasGesetzentstehtdurchdieMaßnahmenzudenbesonderenAbfindungenvorübergehendeinzusätzlicherVollzugsaufwand.NachBeendigungdieser MaßnahmenkommteszueinerdeutlichenVerringerungdesVollzugsaufwandes auch gegenüber dem heutigen Recht. E. Sonstige Kosten DieÄnderungenimLeistungsrechtderlandwirtschaftlichenUnfallversicherung führenkurzfristigzujährlichenminderbelastungeninhöhevon30bis40mio. EurofürdielandwirtschaftlichenUnternehmen.KostenentstehenderWirtschaftundinsbesonderedenmittelständischenUnternehmendurchdiesesGesetznicht.GeringfügigeÄnderungenderEinzelpreisekönnendahernicht ausgeschlossenwerden.vordemhintergrunddesverhältnismäßiggeringen EntlastungsvolumenssindAuswirkungenaufdasallgemeinePreisniveauund das Verbraucherpreisniveau nicht zu erwarten.

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/6520 F. Bürokratiekosten a) Unternehmen EswirdeinebestehendeInformationspflichtderUnternehmerkonkretisiert ( 221bAbs.1Satz2SGBVII).DiesebewirktkeineneuenKosten,dadiedort angesprocheneauskunfts-undinformationspflichtderunternehmerbzw. Grundstückseigentümerindengeltenden 191,198SGBVIIbereitsenthalten ist. b) Bürgerinnen und Bürger EswirdeineInformationspflichtneueingeführt.SiebetrifftdenAntragaufGewährungeinerbesonderenAbfindung.DieserAntragwirdnureinmalgestellt. DerbetroffenePersonenkreiskannnichtgenaubeziffertwerden,istaberinfolge dertatsächlichenundrechtlichenvoraussetzungennichtzuvernachlässigen,da allebeziehereinerversichertenrentemiteinerminderungdererwerbsfähigkeit unter50prozentpotenziellberechtigtsind.zurtatsächlicheninanspruchnahme sindprognosennichtmöglich.entsprechendeanträgekönnenjedochnurfür die Jahre 2008 und 2009 gestellt werden. c) Verwaltung DieSelbstverwaltungenderUnfallversicherungsträgerwerdenverpflichtet,bis Ende2008einmaligBerichteüberdieWeiterentwicklungderBeitragsbemessungsgrundlagenvorzulegen.DerSpitzenverbandhatdemBundesministerium fürarbeitundsozialessowiedembundesministeriumfürernährung,landwirtschaftundverbraucherschutzbis31.märz2009überdiemaßnahmenund BeschlüssederlandwirtschaftlichenBerufsgenossenschaftenzurWeiterentwicklungderBeitragsbemessungsgrundlagenzuberichten.Ererstelltfernervon 2011bis2014jährlichBerichteüberdieEntwicklungbeidenVerwaltungs-und Verfahrenskosten in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung.

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7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/6520

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9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/6520 Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG) Vom Anlage 1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel1ÄnderungdesSiebtenBuchesSozialgesetzbuch Artikel2ÄnderungdesViertenBuchesSozialgesetzbuch Artikel3ÄnderungdesGesetzesüberdieAlterssicherung der Landwirte Artikel4ÄnderungdesZweitenGesetzesüberdieKrankenversicherung der Landwirte Artikel5ÄnderungdesGKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes Artikel6GesetzzurErrichtungdesSpitzenverbandesder landwirtschaftlichen Sozialversicherung Artikel7GesetzzuÜbergangsregelungenzurModernisierungdesRechtsderlandwirtschaftlichen Sozialversicherung Artikel8Folgeänderungen weiterer Gesetze Artikel9ÄnderungdesZweitenGesetzeszurVereinheitlichungundNeuregelungdesBesoldungsrechts in Bund und Ländern Artikel 10Inkrafttreten Artikel 1 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch DasSiebteBuchSozialgesetzbuch Gesetzliche Unfallversicherung (Artikel1desGesetzesvom7.August 1996,BGBl.IS.1254),zuletztgeändertdurch,wirdwie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu 55 wird wie folgt gefasst: 55ArtundFormderBetriebs-undHaushaltshilfe. b)nachderangabezu 55wirdfolgendeAngabeeingefügt: 55aSonstige Ansprüche, Verletztengeld. c)nachderangabezu 80werdenfolgendeAngaben eingefügt: Fünfter Unterabschnitt BesondereVorschriftenfürdieVersichertenderlandwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften 80aWartezeit bei Renten. d)nachderangabezu 119wirdfolgendeAngabeeingefügt: 119aVerwaltungsgemeinschaftenbeidenlandwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften. e)nachderangabezu 143werdenfolgendeAngaben eingefügt: Abschnitt 3a SpitzenverbandderlandwirtschaftlichenSozialversicherung 143aRechtsstellung und Aufgaben 143bOrgane 143cSatzung 143dAufsicht,Haushalts-undRechnungswesen, Vermögen,Statistiken,Finanzierung,Bundesgarantie 143eAufgaben 143fZusammenarbeit 143gGeschäftsführungdesSpitzenverbandesder landwirtschaftlichen Sozialversicherung 143hBeschäftigtedesSpitzenverbandesderlandwirtschaftlichen Sozialversicherung 143iGemeinsamePersonalvertretungdesSpitzenverbandesderlandwirtschaftlichenSozialversicherung,BeteiligungderGleichstellungsbeauftragten. f)nachderangabezu 183wirdfolgendeAngabeeingefügt: 183aRechenschaftüberdieVerwendungderMittel. g)nachderangabezu 184werdenfolgendeAngaben eingefügt: 184aLastenverteilungzwischendenlandwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften 184bBegriffsbestimmungen 184cGemeinsame Tragung der Rentenlasten 184dDurchführung des Ausgleichs. h)dieangabenzumviertenabschnittdessechstenkapitels werden wie folgt gefasst: Vierter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften Erster Unterabschnitt Berechnungsgrundsätze 187Berechnungsgrundsätze Zweiter Unterabschnitt ReduzierungderKostenfürVerwaltungundVerfahren

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 187aReduzierungderKostenfürVerwaltungund VerfahreninderlandwirtschaftlichenUnfallversicherung. i) Die Angabe zu 221 wird wie folgt gefasst: 221BesondereVorschriftenfürdielandwirtschaftliche Unfallversicherung. j)nachderangabezu 221werdenfolgendeAngaben eingefügt: 221aBesondereAbfindungeninderlandwirtschaftlichen Unfallversicherung 221bWeiterentwicklungderBerechnungsgrundlagen, Verordnungsermächtigung. 2. Dem 4 Abs. 2 Nr. 2 wird folgender Satz angefügt: EinUnternehmenderImkereigiltalsnichtgewerbsmäßigbetrieben,wennnichtmehrals25Bienenvölker gehalten werden wird wie folgt geändert: a)absatz3 Satz2 wird aufgehoben. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (4)LeistungennachdenAbsätzen1bis3müssen wirksamundwirtschaftlichsein;siedürfendasmaß desnotwendigennichtübersteigen.leistungen,die diesevoraussetzungennichterfüllen,könnennicht beanspruchtunddürfenvondenlandwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften nicht bewilligt werden. c)absatz5 wird aufgehoben wird wie folgt gefasst: 55 Art und Form der Betriebs- und Haushaltshilfe (1)BeiVorliegenderVoraussetzungendes 54wird Betriebs-undHaushaltshilfeinFormderGestellungeiner ErsatzkraftoderdurchErstattungderKostenfüreine selbstbeschafftebetriebsfremdeersatzkraftinangemessenerhöhegewährt.diesatzungkanndieerstattungsfähigkeitderkostenfürselbstbeschaffteersatzkräftebegrenzen.fürverwandteundverschwägertebiszum zweitengradwerdenkostennichterstattet;dieberufsgenossenschaftkannjedochdieerforderlichenfahrkosten unddenverdienstausfallerstatten,wenndieerstattungin einemangemessenenverhältniszudensonstfüreineersatzkraft entstehenden Kosten steht. (2)DieVersichertenhabensichangemessenanden entstehendenaufwendungenfürdiebetriebs-undhaushaltshilfezubeteiligen (Selbstbeteiligung);dieSelbstbeteiligungbeträgtfürjedenTagderLeistungsgewährung mindestens10euro.dasnäherezurselbstbeteiligung bestimmt die Satzung. 5. Nach 55 wird folgender 55a eingefügt: 55a Sonstige Ansprüche, Verletztengeld (1)FürregelmäßigwielandwirtschaftlicheUnternehmerselbständigTätige,diekraftGesetzesversichert sind, gelten die 54 und 55 entsprechend. (2)Versicherte,diedieVoraussetzungennach 54 Abs.1bis3erfüllenohneeineLeistungnach 55inAnspruchzunehmen,erhaltenaufAntragVerletztengeld, wenndiesimeinzelfallunterberücksichtigungder BesonderheitenlandwirtschaftlicherBetriebeundHaushalte sachgerecht ist. (3)FürdieHöhedesVerletztengeldesgiltindenFällen desabsatzes2sowiebeidenimunternehmenmitarbeitendenfamilienangehörigen,soweitdiesenichtnach 2 Abs.1Nr.1versichertsind, 13Abs.1desZweitenGesetzesüberdieKrankenversicherungderLandwirteentsprechend.DieSatzungbestimmt,unterwelchenVoraussetzungendieinSatz1genanntenPersonenaufAntrag miteinemzusätzlichenverletztengeldversichertwerden. Abweichendvon 46Abs.3Satz2Nr.3endetdasVerletztengeldvorAblaufder78.WochemitdemTage,an demabzusehenist,dassmitdemwiedereintrittderarbeitsfähigkeitnichtzurechnenistundleistungenzur TeilhabeamArbeitslebennichtzuerbringensind,jedoch nicht vor Ende der stationären Behandlung Abs.4 wird aufgehoben. 7.Nach 80wirdfolgenderFünfterUnterabschnitteingefügt: Fünfter Unterabschnitt Besondere Vorschriften für die Versicherten der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften 80a Wartezeit bei Renten FürVersicherteimSinnedes 2Abs.1Nr.5 BuchstabeawirdRentefürdieersten26Wochennach demsichaus 46Abs.1ergebendenZeitpunktnichtgezahlt. 8. Nach 119 wird folgender 119a eingefügt: 119a Verwaltungsgemeinschaften bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften JedelandwirtschaftlicheBerufsgenossenschaftbildet mitderbeiihrerrichtetenlandwirtschaftlichenalterskasse,landwirtschaftlichenkrankenkasseundlandwirtschaftlichen Pflegekasse eine Verwaltungsgemeinschaft. 9. Nach 143 wird folgender Abschnitt 3a eingefügt: Abschnitt3a Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung 143a Rechtsstellung und Aufgaben (1)DerSpitzenverbandderlandwirtschaftlichenSozialversicherungistderSpitzenverbandderlandwirtschaftlichenBerufsgenossenschaften,landwirtschaftlichenAlterskassenundlandwirtschaftlichenKrankenkassen (Träger derlandwirtschaftlichensozialversicherung).derspitzenverbandhatdieihmzugewiesenenaufgabensowiegrundsatz-undquerschnittsaufgabenzuerfüllenundseinemitglieder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/6520 (2)DerSpitzenverbandderlandwirtschaftlichenSozialversicherungisteineKörperschaftdesöffentlichen Rechts.MitgliedersinddieTrägerderlandwirtschaftlichen Sozialversicherung. 143b Organe (1)BeidemSpitzenverbandderlandwirtschaftlichen SozialversicherungwerdenalsSelbstverwaltungsorgane eine Vertreterversammlung und ein Vorstand gebildet. (2)DieVertreterversammlungbestehtaushöchstens 27Mitgliedern,diedemVorstandeinesTrägersderlandwirtschaftlichenSozialversicherungangehörenmüssen. JedeVerwaltungsgemeinschaftvonTrägernderlandwirtschaftlichenSozialversicherungwähltausihrenVorständeninsgesamtdreiMitgliederundinsgesamtdreiStellvertreterindieVertreterversammlung,vondenenjeein MitgliedundjeeinStellvertreterderGruppederversichertenArbeitnehmer,derGruppederArbeitgeberund dergruppederselbständigenohnefremdearbeitskräfte angehören muss. (3)DerVorstandsetztsichausneunvonderVertreterversammlungausihrerMittegewähltenMitgliedernzusammen;fürjedesMitgliedwirdeinStellvertretergewählt.DiesegehörenzujeeinemDrittelderGruppeder versichertenarbeitnehmer,dergruppederarbeitgeber unddergruppederselbständigenohnefremdearbeitskräftean.imvorstandsolljedeverwaltungsgemeinschaftderträgerderlandwirtschaftlichensozialversicherung vertreten sein. (4)FürdieOrganegelten 31Abs.1bis3, 33 Abs.1Satz1undAbs.2,die 35bis37Abs.1,die 38,40bis42Abs.1bis3,die 58bis60,die 62, 63Abs.1,3und4, 64Abs.1bis3sowiedie 65,66 Abs.1desViertenBuchesentsprechend.DasNähere wirdindersatzungbestimmt.dievertreterversammlung beschließtauchüberdenerwerb,dieveräußerungoder diebelastungvongrundstücken,überdieerrichtungvon GebäudensowieüberdieAufbringungderMittelzur Finanzierung der Verbandsaufgaben. (5)IndenSelbstverwaltungsorganenwirkeninAngelegenheitenderlandwirtschaftlichenKrankenversicherungundderAlterssicherungderLandwirtedieVertreter derversichertenarbeitnehmernichtmit.dasnähere wird in der Satzung bestimmt. (6)DerGeschäftsführerundderStellvertreterdes GeschäftsführerswerdenaufVorschlagdesVorstandes vondervertreterversammlungfüreineamtsdauervon jeweilssechsjahrengewählt.einewiederwahlistzulässig. (7)DasBundesministeriumfürArbeitundSoziales unddasbundesministeriumfürernährung,landwirtschaftundverbraucherschutzgehörendenselbstverwaltungsorganenmitberatenderstimmean;fürdasbundesministeriumfürarbeitundsozialesgiltdiesnicht, soweitfragenderlandwirtschaftlichenkrankenversicherung berührt werden. 143c Satzung (1)DerSpitzenverbandderlandwirtschaftlichenSozialversicherunghatdurchseineVertreterversammlung einesatzungaufzustellen.diesatzungbedarfdergenehmigung der Aufsichtsbehörde. (2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über 1. den Sitz des Verbandes, 2. die Entschädigungen für Organmitglieder, 3. die Öffentlichkeit der Vertreterversammlung, 4. die Rechte und Pflichten der Mitglieder, 5.dieVerpflichtungderMitgliederzurUnterstützung, UnterrichtungundInformationdesSpitzenverbandes derlandwirtschaftlichensozialversicherungbeider ErfüllungseinerAufgabenundWahrnehmungderInteressen der Mitglieder, 6. die Aufbringung und Verwaltung der Mittel, 7.diejährlichePrüfungderBetriebs-undRechnungsführung und 8. die Art der Bekanntmachungen. FürdieBekanntmachungderSatzunggilt 34Abs.2des Vierten Buches entsprechend. 143d Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken, Finanzierung, Bundesgarantie (1)DerSpitzenverbandderlandwirtschaftlichenSozialversicherungunterstehtderAufsichtdesBundesversicherungsamtes.FürdieAufsichtgeltendie 87bis89 des Vierten Buches entsprechend. (2)FürdasHaushalts-undRechnungsweseneinschließlichderStatistikengeltendie 67bis69, 70 Abs.1, 71d,die 72bis76Abs.1und2, 77Abs.1, die 78und79Abs.1und2sowiefürdasVermögen die 80 und 85 des Vierten Buches entsprechend. (3)DerSpitzenverbandderlandwirtschaftlichenSozialversicherunghatsicherzustellen,dassseineAusgabenundEinnahmensowiedasVermögendenAufgabenbereichenderlandwirtschaftlichenUnfallversicherung, derlandwirtschaftlichenkrankenversicherungundder AlterssicherungderLandwirtezugeordnetwerden (Kostenverteilungsschlüssel).DerKostenverteilungsschlüssel bedarfdergenehmigungderaufsichtsbehörde,dieim EinvernehmenmitdemBundesministeriumfürArbeit undsozialesunddembundesministeriumfürernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erteilt wird. (4)AufdenSpitzenverbandderlandwirtschaftlichen Sozialversicherung ist 120 entsprechend anzuwenden. 143e Aufgaben (1)DerSpitzenverbandderlandwirtschaftlichenSozialversicherungnimmtfürdielandwirtschaftliche SozialversicherungdieGrundsatz-undQuerschnittsaufgaben wahr. Dazu gehören insbesondere:

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 1.VertretungseinerMitgliedersowiederlandwirtschaftlichenSozialversicherunginihrerGesamtheit gegenüberpolitik,bundes-,landes-,europäischen undsonstigennationalenundinternationaleninstitutionensowiesozialpartnern,anderenträgernder SozialversicherungundderenVerbänden,nationalenundinternationalenBehörden,oberstenBundesgerichten sowie dem Europäischen Gerichtshof; 2.UnterstützungderzuständigenBehördeninFragen dergesetzgebungundverwaltung; 30Abs.3des Vierten Buches ist entsprechend anzuwenden; 3.SicherungdereinheitlichenRechtsanwendung durchklärungvongrundsätzlichenfach-und Rechtsfragen; 4.ÖffentlichkeitsarbeiteinschließlichderHerausgabe vonregelmäßigeninformationenzurlandwirtschaftlichensozialversicherungfürunternehmer undversicherteunddergrundsätzefürregionale und trägerspezifische Broschüren; 5.ErstellungundAuswertungvonStatistikenfürVerbandszweckesowiefürdieGesetzgebung,Forschung und allgemeine Öffentlichkeit; 6.OrganisationundDurchführungdesQualitäts-und WirtschaftlichkeitswettbewerbszwischendenTrägern (BenchmarkingvonLeistungs-undQualitätsdaten); 7. Erlass von Richtlinien für a)diepersonalbedarfsermittlunginderlandwirtschaftlichen Sozialversicherung, b)einewirtschaftlichegestaltungderaufbau-und Ablauforganisation und c)dieplanungunddurchführunggrößererinvestitionsvorhaben unter Wahrung der Selbständigkeit der Träger; 8.SicherstellungeinereinheitlichenGliederungund DurchführungderGeschäftsprozessezurwirtschaftlichen Aufgabenerfüllung der Mitglieder; 9.GrundsätzederFinanzausstattungund-verwaltung imrahmenderfinanzverfassungfürdasgesamte SystemderlandwirtschaftlichenSozialversicherung unter Wahrung der Selbständigkeit der Träger; 10.Funktion als Signaturstelle; 11.OrganisationderberuflichenAus-,Fort-undWeiterbildungderbeidenTrägernderlandwirtschaftlichenSozialversicherungBeschäftigten,auchdurch ErrichtungundBetriebvonBildungseinrichtungen oder Beteiligung an diesen; 12.EvaluierungvonmedizinischenGutachtenseiner Mitglieder; 13.DurchführungoderVergabevonForschungsvorhabenaufdemGebietderlandwirtschaftlichenSozialversicherung; 14.AbschlussvonTarifverträgenfürdieTrägerder landwirtschaftlichen Sozialversicherung; 15.Abschluss von Teilungsabkommen; 16.EntscheidungvonZuständigkeitskonfliktenzwischendenTrägernderlandwirtschaftlichenSozialversicherung und 17.Durchführung von Arbeitstagungen. (2)DerSpitzenverbandderlandwirtschaftlichenSozialversicherungistzuständigfürdieErfüllungfolgender Aufgaben: 1.BereitstellungderInformationstechnikinderlandwirtschaftlichen Sozialversicherung, insbesondere durch a)betreibendesgemeinsamenrechenzentrumsder landwirtschaftlichen Sozialversicherung und b)planung,entwicklung,beschaffungsowieeinsatz vonverfahrenundprogrammenfürdieautomatisiertedatenverarbeitung,dendatenschutzunddie DatensicherungzurErfüllungdergesetzlichen AufgabenderlandwirtschaftlichenSozialversicherung, 2.AbschlussvonVerträgenfürdieMitgliederundfür dielandwirtschaftlichesozialversicherunginihrer GesamtheitmitanderenTrägernoderVerbändender Sozialversicherung, 3.BearbeitungundErbringungvonLeistungenderlandwirtschaftlichenSozialversicherungmitAuslandsberührungimNamenseinerMitgliedersowieWahrnehmungderFunktionalsVerbindungsstellefürden Bereich der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, 4.GeltendmachungundDurchsetzungvonErstattungsundErsatzansprüchenimNamenseinerMitglieder ( 115 bis 119 des Zehnten Buches), 5.PrüfungderGeschäfts-,Rechnungs-undBetriebsführung der Mitglieder und 6.BetreibeneinergemeinsamenEinrichtung,umdieInformationenfürdieVerteilungderVersicherten,deren AnspruchaufLeistungenzurRehabilitationvonden Mitgliedernfestgestelltist,aufdieRehabilitationseinrichtungen zur Verfügung zu stellen. (3)DerSpitzenverbandderlandwirtschaftlichenSozialversicherungnimmtaufdemGebietdergesetzlichen UnfallversicherungfürdielandwirtschaftlichenBerufsgenossenschaftenweitereGrundsatz-undQuerschnittsaufgaben wahr. Dazu gehören insbesondere: 1. Erlass von Richtlinien für a)dieberechnungsgrundlagennach 182,insbesonderedieBildungvonRisikogruppensowiedieBerücksichtigung des solidarischen Ausgleichs, und b)eineinheitlichesverfahrenzurermittlungderfür diebeitragsbelastbarenflächenwertemaßgebendendatensowiedieführungderflächen-undarbeitswertkataster, 2. Durchführung des Lastenausgleichs nach 184d und 3.KoordinationderMitwirkungderlandwirtschaftlichenBerufsgenossenschaftenanderTätigkeitder gemeinsamenlandesbezogenenstellennach 20 Abs.2. (4)DerSpitzenverbandderlandwirtschaftlichenSozialversicherungistaufdemGebietderlandwirtschaft-

13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/6520 lichenunfallversicherungzuständigfürdieerfüllung folgender Aufgaben: 1.AuszahlungundAnpassungvonRentenimNamen derlandwirtschaftlichenberufsgenossenschaften;das AuszahlungsverfahrenwirddurchdieSatzungdes SpitzenverbandesderlandwirtschaftlichenSozialversicherung geregelt; 2.AbschlussvonVerträgenmitLeistungserbringernfür die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften; 3.VerwaltungderliquidenMittelderRücklagefürdie landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften; 4.ErlassvonUnfallverhütungsvorschriftenfürdielandwirtschaftlichenBerufsgenossenschaftenundFestlegungeineseinheitlichenBußgeldrahmensbeiVerstößen gegen die Unfallverhütungsvorschriften und 5.ÜberprüfungvonKrankenhaus-undApothekenabrechnungenfürdielandwirtschaftlichenBerufsgenossenschaften. (5)BeiderErfüllungderAufgabennachdenAbsätzen1und3arbeitetderSpitzenverbandderlandwirtschaftlichenSozialversicherungengmitderDeutschen GesetzlichenUnfallversicherunge.V.zusammen.Das Nähere wird in Verwaltungsvereinbarungen geregelt. (6)DieEntscheidungendesSpitzenverbandesder landwirtschaftlichensozialversicherungingrundsatzundquerschnittsaufgabenwerdendurchdievertreterversammlungdesspitzenverbandesderlandwirtschaftlichensozialversicherunggetroffen.dievertreterversammlungkanndieentscheidungsbefugnisganzoder teilweiseaufdenvorstandübertragen.dervorstandkann dieentscheidungsbefugnisganzoderteilweiseaufeinen AusschussdesVorstandesübertragen.DieEntscheidungendiesesAusschussesmüsseneinstimmigergehen.Der AusschusslegtdemVorstanddieEntscheidungenvor; dervorstandkannabweichendeentscheidungentreffen. DemSpitzenverbandderlandwirtschaftlichenSozialversicherungkönnendurchdieVertreterversammlungweitereGrundsatz-undQuerschnittsaufgabenübertragen werden.dieentscheidungendesspitzenverbandesder landwirtschaftlichensozialversicherungzugrundsatzundquerschnittsaufgabensindfürseinemitgliederverbindlich. (7)DieverbindlichenEntscheidungensowiedieÜbertragungweitererGrundsatz-undQuerschnittsaufgaben werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. 143f Zusammenarbeit (1)DerSpitzenverbandderlandwirtschaftlichenSozialversicherungunddieTrägerderlandwirtschaftlichen SozialversicherungarbeitenbeiderErfüllungihrerVerwaltungsaufgabenundderBetreuungderVersicherten engzusammen,umeinewirtschaftlicheundsparsame Aufgabenerfüllung zu gewährleisten. (2)WerdenvomSpitzenverbandderlandwirtschaftlichenSozialversicherungodervoneinemTrägerder landwirtschaftlichensozialversicherunggemeinsame Einrichtungengeschaffenoderunterhaltenoderwerden insonstigerweisemittelundkräftefürdieerfüllung vonaufgabenandereroderallerträgereingesetzt,ist durchgeeigneteverfahreneinesachgerechtekostenaufteilungsicherzustellen.dieverfahrenbedürfendergenehmigungdurchdiejeweiligeaufsichtsbehörde,dieim BenehmenmitdemBundesministeriumfürErnährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erteilt wird. 143g Geschäftsführung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (1)MitdemGeschäftsführerunddemstellvertretendenGeschäftsführerdesSpitzenverbandesderlandwirtschaftlichenSozialversicherungwirdfürihreAmtsdauer eindienstordnungsverhältnisaufzeitodereinprivatrechtlichesarbeitsverhältnisaufzeitbegründet.dasbefristetedienstordnungsverhältnisoderderarbeitsvertrag bedarfderzustimmungdernach 143dzuständigen Aufsichtsbehörde. (2)DieDienstbezügeimDienstordnungsverhältnis oderdievertraglichzuvereinbarendevergütungdes GeschäftsführersdesSpitzenverbandesderlandwirtschaftlichenSozialversicherungdürfendieBezügenach BesoldungsgruppeB6derBundesbesoldungsordnung nichtübersteigen;fürdenstellvertretendengeschäftsführerdarfdiebesoldungsgruppeb5nichtüberschritten werden. (3)IstderGeschäftsführeroderderstellvertretende GeschäftsführerdesSpitzenverbandesderlandwirtschaftlichenSozialversicherungauseinemDienstordnungsverhältnisoderBeamtenverhältnisaufLebenszeit gewähltworden,ruhenfürdiedauerderamtszeitdie RechteundPflichtenausdemDienstverhältnisaufLebenszeitmitAusnahmederPflichtzurAmtsverschwiegenheitunddesVerbotsderAnnahmevonBelohnungen und Geschenken. 143h Beschäftigte des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung AufdenSpitzenverbandderlandwirtschaftlichenSozialversicherungsinddieVorschriftender 144bis147 anzuwenden. 143i Gemeinsame Personalvertretung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten (1)VorverbindlichenEntscheidungendesSpitzenverbandesderlandwirtschaftlichenSozialversicherungnach 143e über 1.die Personalbedarfsermittlung, 2.diewirtschaftlicheGestaltungderAufbau-undAblauforganisation und 3.dieOrganisationderberuflichenAus-,Fort-undWeiterbildung istdiegemeinsamepersonalvertretungdesspitzenverbandesderlandwirtschaftlichensozialversicherung anzuhören.vorderanhörungnachsatz1istdiegemeinsamepersonalvertretungfrühzeitigzuunterrichten.

14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode GleichesgiltfürEntscheidungen,derenUmsetzungin gleicherweisewieentscheidungennachsatz1einflussaufdiearbeitsbedingungenderbeschäftigtenhabenkönnen.dasverfahrenzurbeteiligungistineiner VereinbarungdesSpitzenverbandesderlandwirtschaftlichenSozialversicherungundderGemeinsamenPersonalvertretung zu regeln. (2)MitgliederderGemeinsamenPersonalvertretung desspitzenverbandesderlandwirtschaftlichensozialversicherungsindvertreterinnenundvertreterder PersonalrätederTrägerderlandwirtschaftlichenSozialversicherungoder,soweitsiegebildetsind,derGesamtpersonalrätederTrägerderlandwirtschaftlichen SozialversicherungunddesPersonalratesdesSpitzenverbandesderlandwirtschaftlichenSozialversicherung. (3)DieGemeinsamePersonalvertretungdesSpitzenverbandesderlandwirtschaftlichenSozialversicherung setztsichausmitgliedernderpersonalvertretungen nachabsatz2satz1zusammen.insgesamtdürfenje Verwaltungsgemeinschaft entsandt werden: 1.einMitgliedbeiVerwaltungsgemeinschaftenmitbis zu 699 wahlberechtigten Beschäftigten, 2.zweiMitgliederbeiVerwaltungsgemeinschaftenmit mehr als 699 wahlberechtigten Beschäftigten. AusderPersonalvertretungdesSpitzenverbandesder landwirtschaftlichensozialversicherungwerdenzwei Mitgliederentsandt.DieGemeinsamePersonalvertretungdesSpitzenverbandesderlandwirtschaftlichen SozialversicherungbeschließtmitderMehrheitder StimmenihrerMitgliedereineGeschäftsordnung,die RegelungenüberdenVorsitz,dasVerfahrenzurinternenWillensbildungundzurBeschlussfassungenthalten muss.ergänzendfindendieregelungendesbundespersonalvertretungsgesetzesentsprechendanwendung. KostentragendeStelleimSinnedes 44desBundespersonalvertretungsgesetzesistderSpitzenverbandder landwirtschaftlichen Sozialversicherung. (4)VorEntscheidungendesSpitzenverbandesder landwirtschaftlichensozialversicherungingrundsatzundquerschnittsaufgaben,diesichaufdiegleichstellungvonfrauenundmännernsowiedievereinbarkeit vonfamilieunderwerbstätigkeitbeidenbeschäftigten ihrermitgliederauswirken,wirktdiegleichstellungsbeauftragtedesspitzenverbandesderlandwirtschaftlichensozialversicherungimsinnederregelungender 19und20desGesetzeszurGleichstellungvonFrauenundMännerninderBundesverwaltungundinden GerichtendesBundesmit.DieGleichstellungsbeauftragtedesSpitzenverbandesderlandwirtschaftlichen SozialversicherungbeteiligtdieGleichstellungsbeauftragtenderMitgliederdesSpitzenverbandesderlandwirtschaftlichen Sozialversicherung wird wie folgt geändert: a)nachabsatz5werdenfolgendeabsätze5aund5b eingefügt: (5a)ZurSicherungdesBeitragsaufkommenssollendielandwirtschaftlichenBerufsgenossenschaften VorschüssebiszurHöhedesvoraussichtlichenJahresbedarfserheben.FürdieZahlungderVorschüsse sollenmindestensdreifälligkeitsterminefestgelegt werden.diesatzungregeltdasnäherezurfälligkeit derbeiträgeundvorschüssesowiezumverfahren der Zahlung. (5b)DerBeitragunddieVorschüssesollenim WegedesLastschriftverfahrenseingezogenwerden. b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: DieUnternehmersollenderlandwirtschaftlichen BerufsgenossenschafteineErmächtigungzumEinzug des Beitrags und der Vorschüsse erteilen. 11. Nach 183 wird folgender 183a eingefügt: 183a Rechenschaft über die Verwendung der Mittel DielandwirtschaftlichenBerufsgenossenschaften habeninihrenmitgliederzeitschriftenundvergleichbarenelektronischenmedieninhervorgehobenerweise undgebotenerausführlichkeitjährlichüberdieverwendungihrermittelimvorjahrrechenschaftabzulegenunddortzugleichihreverwaltungsausgabengesondertauchalsanteildeshebesatzesoderdesbeitrages auszuweisen. 12.Nach 184werdenfolgende 184abis184deingefügt: 184a Lastenverteilung zwischen den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften DielandwirtschaftlichenBerufsgenossenschaften tragenihrerentenlastennachmaßgabederfolgenden Vorschriften gemeinsam. 184b Begriffsbestimmungen (1)RentenlastensinddieAufwendungenderBerufsgenossenschaftenfürRenten,SterbegeldundAbfindungenausUnternehmennach 123Abs.1Nr.1sowieaus Versicherungsfällen,dienachAnlageIKapitelVIII SachgebietIAbschnittIIINr.1BuchstabecAbs.8 Nr.2DoppelbuchstabeccdesEinigungsvertragesvom 31.August1990 (BGBl.1990IIS.885,1064)aufdie Berufsgenossenschaften übertragen worden sind. (2)AusgleichsjahristdasKalenderjahr,fürdasdie Rentenlasten gemeinsam getragen werden. (3)NeurenteneinesJahressinddieRentenlastendes AusgleichsjahresausVersicherungsfällen,fürdieim Ausgleichsjahroderineinemderviervorangegangenen JahreerstmalsRente,SterbegeldoderAbfindungfestgestelltwurde.AbfindungensinddabeiaufdenGesamtbetragzureduzieren,derbeilaufenderRentenzahlungbiszumEndedesviertenJahresnachder erstmaligenfeststellungderrentegeleistetworden wäre.satz2giltfürabfindungennach 75entsprechend.BesondereAbfindungennach 221ableiben außer Betracht. (4)BeitragsbelastbareFlächenwertesinddieFlächenwertefürdiebeidenlandwirtschaftlichenBerufsgenossenschaftenerfasstenFlächenvonUnternehmen

15 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/ c Gemeinsame Tragung der Rentenlasten nach 123Abs.1Nr.1.DerFlächenwertderlandwirtschaftlichenNutzungwirddurchVervielfältigungdes durchschnittlichenhektarwertesdiesernutzungindem Gemeindeteil,indemdieFlächengelegensind,mitder GrößederimUnternehmengenutztenFlächen (Eigentums-undPachtflächen)gebildet.DerdurchschnittlicheHektarwertderlandwirtschaftlichenNutzung errechnetsichausdersummedervondenfinanzbehördenfürdengemeindeteilnachdenvorschriftendes BewertungsgesetzesermitteltenVergleichswerte,geteiltdurchdieGesamtflächederindemGemeindeteil gelegenenlandwirtschaftlichennutzung.istderdurchschnittlichehektarwertfürdengemeindeteilnichtzu ermitteln,istderdurchschnittlichehektarwertdergemeindederberechnungdesflächenwerteszugrundezu legen.alshektarwertfürdieforstwirtschaftlichenutzungsind100deutschemarkundfürgeringstland 50DeutscheMarkanzusetzen.AlsFlächenwertfürdie landwirtschaftlichennutzungsteilehopfenundspargel,dieweinbaulichenutzung,diegärtnerischenutzung,dieteichwirtschaft,diefischzuchtunddiesaatzuchtgiltderdurchdiefinanzbehördennachden VorschriftendesBewertungsgesetzesermittelteVergleichswert; 1Abs.6desGesetzesüberdieAlterssicherungderLandwirtegiltentsprechend.Istder Vergleichswertnichtzuermitteln,richtetsichderFlächenwertnachdenörtlichenoderregionalenGegebenheiten. JedeBerufsgenossenschaftträgtjährlichRentenlasteninHöhedesZweifachenihrerNeurenten.Soweitdie RentenlastendienachSatz1zutragendenLastenübersteigen,tragendieBerufsgenossenschaftendenübersteigendenBetragnachdemVerhältnisihrerbeitragsbelastbaren Flächenwerte gemeinsam. 184d Durchführung des Ausgleichs DerSpitzenverbandderlandwirtschaftlichenSozialversicherungführtnachAblaufdesAusgleichsjahres dielastenverteilungnach 184cdurch.Zudiesem ZweckermittelterdieauszugleichendenBeträge,berechnetdenaufdieeinzelneBerufsgenossenschaft entfallendenausgleichsanteilundführteineentsprechendeausgleichsumlagedurch.dasnäherezur DurchführungdesAusgleichs,insbesonderedasMelde-undZahlungsverfahren,wirdinderSatzungdes SpitzenverbandesderlandwirtschaftlichenSozialversicherung geregelt. 13.Dem 187wirddiefolgendeZwischenüberschriftvorangestellt: Erster Unterabschnitt Berechnungsgrundsätze. 14.Nach 187wirdfolgenderZweiterUnterabschnitteingefügt: Zweiter Unterabschnitt Reduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren 187a Reduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung DerSpitzenverbandderlandwirtschaftlichenSozialversicherungwirktdaraufhin,dassdiejährlichenVerwaltungs-undVerfahrenskostenderlandwirtschaftlichenBerufsgenossenschaftenbiszumJahr2014um 20vomHundertdertatsächlichenAusgabenfürVerwaltungs-undVerfahrenskostenfürdasKalenderjahr 2004vermindertwerden.VomJahr2011anhatder SpitzenverbandderlandwirtschaftlichenSozialversicherungjedesJahrdemBundesministeriumfürArbeit undsoziales,dembundesministeriumfürernährung, LandwirtschaftundVerbraucherschutzunddenAufsichtsbehördenderTrägerderlandwirtschaftlichen SozialversicherungüberdieEntwicklungderVerwaltungs-undVerfahrenskostenbeideneinzelnen landwirtschaftlichenberufsgenossenschaftenundbei demspitzenverbandderlandwirtschaftlichensozialversicherungsowieüberdieumgesetztenundgeplanten MaßnahmenzurOptimierungdieserKostenzuberichten.DabeiistgesondertaufdieSchlussfolgerungen einzugehen,welchesichausdembenchmarkingder TrägerderlandwirtschaftlichenSozialversicherungergeben wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdendiewörter Gesamtverbandder landwirtschaftlichenalterskassen durchdie Wörter Spitzenverbandderlandwirtschaftlichen Sozialversicherung ersetzt. bb)insatz2werdennachdemwort Versicherungspflicht daswort und durcheinkommaersetzt undnachdemwort Beitragserhebung diewörter oderzurüberprüfungvonrentenansprüchen nachdemgesetzüberdiealterssicherungder Landwirte eingefügt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa)daswort Vermessungsämter wirddurch daswort Vermessungsverwaltung ersetzt. bbb)diewörter GesamtverbandderlandwirtschaftlichenAlterskassen werdendurch diewörter Spitzenverbandderlandwirtschaftlichen Sozialversicherung ersetzt. bb)insatz2werdennachdemwort Versicherungspflicht daswort und durcheinkommaersetzt undnachdemwort Beitragserhebung diewörter oderzurüberprüfungvonrentenansprüchen nachdemgesetzüberdiealterssicherungder Landwirte eingefügt. cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst: DieSätze1bis3geltenauchfürdieÄmterfür LandwirtschaftundLandentwicklung,fürdieVe-

16 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode terinärverwaltungsowiesonstigenachlandesrechtzuständigestellen,soweitdieseaufgaben wahrnehmen,diedenenderämterfürlandwirtschaftundlandentwicklungoderderveterinärverwaltung entsprechen. 16. Dem 205 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3)AufautomatisierteAbrufverfahrenimRahmen dererfüllungderaufgabennach 143eAbs.2Nr.1, dieaufdenspitzenverbandunddieträgerderlandwirtschaftlichensozialversicherungbegrenztsind,ist 79 Abs. 1 des Zehnten Buches nicht anzuwenden wird wie folgt gefasst: 221 Besondere Vorschriften für die landwirtschaftliche Unfallversicherung (1)FürLeistungennach 54Abs.1und2sinddie 54und55inderbiszum31.Dezember2007geltendenFassunganzuwenden,wenndieAntragstellung oder,wenndenleistungenkeinantragvorausging,die Inanspruchnahme vor dem 1. Januar 2008 erfolgt ist. (2) 80aistnuraufVersicherungsfälleanwendbar, die nach dem 31. Dezember 2007 eingetreten sind. (3)DieVerwaltungsausgabendereinzelnenlandwirtschaftlichenBerufsgenossenschaftendürfeninden Jahren2008bis2010eineObergrenzeinHöhevon 90vomHundertderVerwaltungsausgabendes Jahres2006nichtüberschreiten.BeidenVerwaltungsausgabenbleibenunberücksichtigtdieAusgabenfür PensionsrückstellungensowiedieindenUmlagenan diespitzenverbändederlandwirtschaftlichensozialversicherungenthaltenenteilbeträgefüranschaffungenfürdieautomatisiertedatenverarbeitung.dieaufsichtsbehördekanninbegründetenfällenfüreinzelne JahreAusnahmenzulassen,wenndieObergrenzeim gesamtenzeitraumdessatzes1damitnichtüberschritten wird. (4)DieAufwendungenfürdiebesonderenAbfindungennach 221ableibenbeiderErmittlungderBewertungskriteriennach 1derVerordnungzurFestlegung vonhöchstgrenzenfürdiebesoldungsrechtlicheeinstufungderdienstpostenindergeschäftsführung bundesunmittelbarerkörperschaftenimbereichder gesetzlichenunfallversicherungundderlandwirtschaftlichensozialversicherungsowievonobergrenzenfürdiezahlderbeförderungsämtervom12.oktober 2004 (BGBl. I S. 2617) außer Betracht. 18.Nach 221werdenfolgende 221aund221beingefügt: 221a Besondere Abfindungen in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung (1)VersicherteimZuständigkeitsbereichnach 123, dieanspruchaufeinerentewegeneinerminderung dererwerbsfähigkeitvonwenigerals50vomhundert haben,sollenindenjahren2008und2009aufihren AntragimWegebesondererAbfindungenimRahmen dernachdenabsätzen2und3zurverfügungstehendenmittelmiteinemdemkapitalwertderrentenach Absatz4entsprechendenBetragabgefundenwerden. FürVersicherte,dieAnspruchaufmehrereRentenhaben,giltSatz1,wenndieSummederfestgestellten VomhundertsätzederMinderungderErwerbsfähigkeit diezahl50nichterreicht.imübrigensind 76Abs.2 und 3 und 77 entsprechend anzuwenden. (2)FürdieBewilligungderbesonderenAbfindungen leistetderbundindenjahren2008und2009nach MaßgabederverfügbarenHaushaltsmitteleinen zweckgebundenenzuschussbiszueinerhöhevon jährlich200millioneneuro;soweitdiebewilligten MittelimJahr2008nichtinAnspruchgenommenwurden,erhöhtsichderBetragfürdasJahr2009entsprechend.DieseMitteldesBundeswerdenandenSpitzenverbandderlandwirtschaftlichenSozialversicherung ausgezahlt,dersienachbesondereranforderungandie einzelnenlandwirtschaftlichenberufsgenossenschaftenweiterleitet.dasnäherezurauszahlungundverwendungderbundesmittelwirddurchdasbundesministeriumfürernährung,landwirtschaftund VerbraucherschutzimBenehmenmitdemBundesministerium der Finanzen geregelt. (3)DielandwirtschaftlichenBerufsgenossenschaften könnenbundeszuschüssenachabsatz2nurinanspruchnehmen,wennsiefürdiebesonderenabfindungenauseigenenmittelneinenweiterenbetraginhöhe von62,5vomhundertderaufsieentfallendenbundeszuschüsse bereitstellen. (4)DerKapitalwertfürdieBerechnungderbesonderen Abfindungen richtet sich nach folgender Tabelle: Alter der Versicherten zum Zeitpunkt der Kapitalwert Abfindung unter 2520,5 25 bis unter 3019,7 30 bis unter 3518,8 35 bis unter 4017,7 40 bis unter 4516,5 45 bis unter 5015,1 50 bis unter 5513,5 55 bis unter 6011,8 60 bis unter 6510,0 65 bis unter 708,2 70 bis unter 756,5 75 bis unter 805,0 80 bis unter 853,8 85 bis unter 902,9 90 bis unter 952,2 95 und mehr1,6

17 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 17 Drucksache 16/ b Weiterentwicklung der Berechnungsgrundlagen, Verordnungsermächtigung (1)DielandwirtschaftlichenBerufsgenossenschaften habenbiszum31.dezember2008denstrukturellen ÄnderungenbeidenlandwirtschaftlichenBetrieben undderenauswirkungenaufdasunfallgeschehen durcheineweiterentwicklungderfestlegungender Satzungnach 182Abs.2Satz2Rechnungzutragen. DabeisolldasUnfallrisikoinsbesonderedurchdieBildungvonRisikogruppenberücksichtigtwerden;einangemessenersolidarischerAusgleichistsicherzustellen. FürdienachdenSätzen1und2notwendigenstatistischenErhebungensinddie 191und198entsprechend anzuwenden. (2)DerSpitzenverbandderlandwirtschaftlichenSozialversicherunghatdemBundesministeriumfürArbeit undsozialesunddembundesministeriumfürernährung,landwirtschaftundverbraucherschutzbiszum 31.März2009überdieMaßnahmenundBeschlüsseder landwirtschaftlichenberufsgenossenschaftenzuberichten. (3)DasBundesministeriumfürArbeitundSoziales wirdermächtigt,imeinvernehmenmitdembundesministeriumfürernährung,landwirtschaftundverbraucherschutzdieanzuwendendenberechungsgrundlagen durchrechtsverordnungfestzulegen,wenndieerforderlichenbeschlüssenichtbiszuderinabsatz1genanntenfristgefasstwordensindunddenorganender landwirtschaftlichenberufsgenossenschaftennachdem BerichtnachAbsatz2auchkeineVorschlägezueiner Beschlussfassungbisspätestens30.September2009 vorliegen. Artikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch DasVierteBuchSozialgesetzbuch GemeinsameVorschriftenfürdieSozialversicherung inderfassungderbekanntmachungvom23.januar2006 (BGBl.IS.86,466), zuletzt geändert durch, wird wie folgt geändert: 1. 28k Abs. 2 wird wie folgt geändert: a)insatz1werdendiewörter Bundesverbandder landwirtschaftlichenkrankenkassen durchdiewörter SpitzenverbandderlandwirtschaftlichenSozialversicherung ersetzt. b)insatz2werdendiewörter Bundesverbandesder landwirtschaftlichenkrankenkassen durchdiewörter SpitzenverbandesderlandwirtschaftlichenSozialversicherung ersetzt. 2.In 69Abs.5werdennachdenWörtern Trägerder Kranken-undRentenversicherung diewörter sowie dieträgerderlandwirtschaftlichensozialversicherung eingefügt Abs. 3 wird wie folgt geändert: a)insatz1werdendiewörter ihrerverbände durch die Wörter ihres Spitzenverbandes ersetzt. b)insatz2nr.2werdendiewörter derverbände durch die Wörter des Spitzenverbandes ersetzt. Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte DasGesetzüberdieAlterssicherungderLandwirtevom 29.Juli1994 (BGBl.IS.1890,1891),zuletztgeändert durch, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a)dieangabezumviertenunterabschnittdesersten AbschnittsdesDrittenKapitelswirdwiefolgtgefasst: Vierter Unterabschnitt SpitzenverbandderlandwirtschaftlichenSozialversicherung. b) Die Angabe zu 53 wird wie folgt gefasst: 53SpitzenverbandderlandwirtschaftlichenSozialversicherung. c)dieangabenzuden 54bis58bwerdenwiefolgt gefasst: 54 bis 58b (weggefallen). d)inderangabezu 62werdendieWörter GesamtverbandderlandwirtschaftlichenAlterskassen durch diewörter Spitzenverbandderlandwirtschaftlichen Sozialversicherung ersetzt. e) Die Angabe zu 64 wird wie folgt gefasst: 64 (weggefallen). f)inderangabezu 119awirddieAngabe 2000bis 2005 durch die Angabe 2009 bis 2014 ersetzt. 2.DerVierteUnterabschnittdesErstenAbschnittsdesDritten Kapitels wird wie folgt gefasst: Vierter Unterabschnitt Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung 53 Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (1)DerSpitzenverbandderlandwirtschaftlichenSozialversicherung ( 143abis143idesSiebtenBuches Sozialgesetzbuch)istderSpitzenverbandfürdielandwirtschaftlichenAlterskassen.Nebendensichausden übrigenvorschriftendiesesgesetzesergebendenaufgabennimmtderspitzenverbandderlandwirtschaftlichen Sozialversicherungdiein 143edesSiebtenBuches SozialgesetzbuchgenanntenAufgabenfürdieAlterssicherung der Landwirte wahr. (2) Er nimmt ferner folgende Aufgaben wahr: 1.AbschlussvonVerträgenimNamenseinerMitglieder mit Leistungserbringern, 2.VorlagederÜbersichtenüberdieGeschäfts-und RechnungsergebnissederlandwirtschaftlichenAlterskasseneinesKalenderjahresbeimBundesministe-

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