Entwurf eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren A. Problem und Ziel DerEntwurfsolleineRechtsschutzlückeschließen,diesowohldenAnforderungendesGrundgesetzes (GG)alsauchdenenderEuropäischenMenschenrechtskonvention (EMRK)widerspricht.GerichtlicherRechtsschutzistnur danneffektiv,wennernichtzuspätkommt.deshalbgarantierenartikel19absatz4,artikel20absatz3ggundartikel6absatz1emrkeinenanspruch aufrechtsschutzinangemessenerzeit.gefährdungenoderverletzungendiesesanspruchssindinderpraxiseineausnahme,abersiekommenvor.hierfür gibtesnachgeltendemrecht außerdienstaufsichts-undverfassungsbeschwerde keinenspeziellenrechtsbehelf.dierechtsprechunglässtzwarin gravierendenfällenzumteilkraftrichterlicherrechtsfortbildungentwickelte Rechtsbehelfe namentlicheineaußerordentlichebeschwerde zu.diepraxis hierzuistaberuneinheitlichundunübersichtlich.dieserechtslageentspricht nichtdervombundesverfassungsgerichtgefordertenrechtsbehelfsklarheit,die nurdanngegebenist,wenneinrechtsbehelfimgeschriebenenrechtstehtund inseinenvoraussetzungenfürdenbürgerklarerkennbarist (BVerfG,Plenarbeschlussvom30.April2003,BVerfGE107,395,416).DieRechtslagegenügt nachdemurteildeseuropäischengerichtshofsfürmenschenrechte (EGMR) vom8.juni2006 (Nr.75529/01)auchnichtdenAnforderungenvonArtikel6 Absatz1 und Artikel13 EMRK. DerEGMRhat unterausdrücklicheraufgabeseinerfrüherenrechtsprechung erstmalsmiturteilvom26.oktober2000 (Nr.30210/96)entschieden, dassbeiüberlangerdauergerichtlicherverfahrennebendeminartikel6absatz1emrkgarantiertenrechtaufeinfairesundzügigesverfahrenauchdas inartikel13emrkverbürgterechtaufwirksamebeschwerdeverletztsein kann.artikel13emrkgarantiertdanacheinenrechtsbehelfbeieinerinnerstaatlicheninstanz,mitdemeinbetroffenersichgegengefährdungenundverletzungenseinesrechtsaufangemesseneverfahrensdauerwehrenkann.diese RechtsauffassungistinzwischenGrundlageweitererEntscheidungendesEuropäischenGerichtshofesfürMenschenrechte.EininnerstaatlicherRechtsbehelf istnachderrechtsprechungdesgerichtshofeswirksam,wennergeeignetist, entwederdiebefasstengerichtezueinerschnellerenentscheidungsfindungzu veranlassen (präventivewirkung)oderdemrechtsuchendenfürdiebereits entstandenenverzögerungeneineangemesseneentschädigung insbesondere auch für immaterielle Nachteile zu gewähren (kompensatorische Wirkung). DerAmtshaftungsanspruchnach 839desBürgerlichenGesetzbuchs (BGB) inverbindungmitartikel34ggerfasstzwarauchfällepflichtwidrigerverzögerungeinesrechtsstreitsundgewährtinsofernschadensersatz.wegender

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode BeschränkungaufschuldhafteVerzögerungenundderAusklammerungvon NichtvermögensschädengenügtdieserAnspruchabernichtdenAnforderungen der EMRK an einen kompensatorischen Rechtsbehelf. B. Lösung DerGesetzentwurfsiehtvor,fürüberlangeGerichtsverfahreneinenEntschädigungsansprucheinzuführen.DanachwerdenbeieinerVerletzungdesRechts aufangemesseneverfahrensdauerdemoderderbetroffenendiedarausresultierendennachteileersetzt.derersatzumfasstdiemateriellennachteileund soweitnichtnachdeneinzelfallumständenwiedergutmachungaufandere Weiseausreichendist auchdieimmateriellennachteile.alsmöglicheform derwiedergutmachungaufandereweisebenenntderentwurfdiegerichtliche FeststellungderüberlangenVerfahrensdauer verbundenmitfreistellungdes KlägersvondenKostendesEntschädigungsrechtsstreits sowiebesondere WiedergutmachungsmöglichkeitenimStrafverfahren.ZwingendeVoraussetzungfürdieGeltendmachungvonEntschädigungsansprüchenwegenÜberlängeeinesGerichtsverfahrensist,dassderoderdieBetroffenegegenüberdem GerichtdieVerfahrensdauergerügthat.DerEntschädigungsansprucherstreckt sichaufallegerichtlichenverfahrenundaufdasverfahrenzurvorbereitung deröffentlichenklageimstrafverfahren.fürnachteileinfolgevonverzögerungenbeigerichteneineslandeshaftetdasjeweiligeland.überentschädigungsklagenwegensolchernachteileentscheidetdiejeweilsbetroffene GerichtsbarkeitaufderEbenederOberlandesgerichte,derOberverwaltungsgerichte,derLandessozialgerichteundderLandesarbeitsgerichte;inder FinanzgerichtsbarkeitentscheidetderBundesfinanzhof.FürNachteileinfolge vonverzögerungenbeigerichtendesbundeshaftetderbund.hierüberentscheidendiejeweilsbetroffenenoberstengerichtshöfedesbundes.fürdas BundesverfassungsgerichtwirdeineSonderregelungimBundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)getroffen.EineRegelungfürdieLandesverfassungsgerichte bleibt den Ländern überlassen. C. Alternativen Keine. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte DamitdemGesetzgebungsvorhabeneinneuermateriellrechtlicherEntschädigungsanspruchgeschaffenwerdensoll,sindMehrausgabenfürdieöffentlichen Haushaltenichtauszuschließen.ZwarfallenderzeitdurchdieUrteiledes EGMRgegenDeutschlandwegenüberlangerVerfahrensdauerKostenan,mit denenkünftignichtmehrgerechnetwerdenmuss.eineausgabenerhöhunginfolgederneuregelungistabermöglich.dieswirdangesichtsderverfahrenslaufzeitenbeidenbundesgerichten,derbisherigenerfahrungenaufgrundder EGMR-VerurteilungenunddesgegenzurechnendenWegfallsvonKostendurch UrteiledesEGMRabernichtdenBundeshaushalt,sondernallenfallsdieLänderhaushaltebetreffen.InwieweitesdortzuMehrbelastungenkommenwird, lässtsichnichtexaktvoraussagen.eskommthierdaraufan,inwelchemumfangüberlangeverfahrenindenländernanfallen.insoweitsindvonderneuregelungaucheinspareffektezuerwarten.eskanndamitgerechnetwerden, dassesnacheinführungderentschädigungsregelungwenigerüberlangeverfahrengebenwirdalsbisher.dasrelativiertnichtnurdiezahlvoraussichtlicher Entschädigungsfälle,sondernerhöhtdieKosten-Nutzen-RelationderJustizinsgesamt.AusdiesemGrundistauchdavonauszugehen,dassdiezusätzlichan-

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/3802 fallendenverfahrenmitdenvorhandenenpersonalkapazitätenbewältigtwerden können. E. Sonstige Kosten AußerhalbderöffentlichenHaushalte,insbesondereimBereichderWirtschaft oderdersozialensicherungssysteme,sindmehrbelastungennichtzuerwarten. AuswirkungenaufEinzelpreiseunddasPreisniveau,insbesonderedasVerbraucherpreisniveau, sind ebenfalls nicht zu erwarten. F. Bürokratiekosten InformationspflichtenfürdieUnternehmen,dieBürgerinnenundBürgerund dieverwaltungentstehennicht;eswerdenauchkeineinformationspflichten vereinfacht oder abgeschafft.

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5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/3802

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7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/3802 Anlage 1 Entwurf eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren Vom DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel1Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Artikel2ÄnderungdesBundesverfassungsgerichtsgesetzes Artikel3Änderung der Bundesnotarordnung Artikel4Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung Artikel5Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes Artikel6Änderung des Sozialgerichtsgesetzes Artikel7Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung Artikel8Änderung der Finanzgerichtsordnung Artikel9Änderung des Gerichtskostengesetzes Artikel 10ÄnderungdesRechtsanwaltsvergütungsgesetzes Artikel 11ÄnderungdesEG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes Artikel 12 Änderung des Patentgesetzes Artikel 13 Änderung des Gebrauchsmustergesetzes Artikel 14 Änderung des Markengesetzes Artikel 15 Änderung der Patentanwaltsordnung Artikel 16 Änderung des Halbleiterschutzgesetzes Artikel 17 Änderung des Geschmacksmustergesetzes Artikel 18 Änderung der Wehrbeschwerdeordnung Artikel 19 Änderung der Wehrdisziplinarordnung Artikel 21 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes Artikel 22Übergangsvorschrift Artikel 23Inkrafttreten Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Artikel 20ÄnderungdesGesetzesgegenWettbewerbsbeschränkungen DemGerichtsverfassungsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom9.Mai1975 (BGBl.IS.1077),daszuletztdurch...geändertwordenist,wirdfolgenderSiebzehnter Titel mit den 198 bis 201 angefügt: Siebzehnter Titel Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren 198 (1)WerinfolgeunangemessenerDauereinesGerichtsverfahrensalsVerfahrensbeteiligtereinenNachteilerleidet, wirdentschädigt.dieangemessenheitderverfahrensdauer richtetsichnachdenumständendeseinzelfalles,insbesonderenachderschwierigkeitundbedeutungdesverfahrens undnachdemverhaltenderverfahrensbeteiligtenunddritter. (2)EinNachteil,dernichtVermögensnachteilist,wird vermutet,wenneingerichtsverfahrenunangemessenlange gedauerthat.hierfürkannentschädigungnurbeansprucht werden,soweitnichtnachdenumständendeseinzelfalles WiedergutmachungaufandereWeisegemäßAbsatz4 ausreichendist.dieentschädigunggemäßsatz2beträgt 1200EurofürjedesJahrderVerzögerung.IstderBetrag gemäßsatz3nachdenumständendeseinzelfallsunbillig, kanndasgerichteinenhöherenoderniedrigerenbetrag festsetzen. (3)EntschädigungerhälteinVerfahrensbeteiligternur, wennerbeidemmitdersachebefasstengerichtdiedauer desverfahrensgerügthat (Verzögerungsrüge).DieVerzögerungsrügekannersterhobenwerden,wennAnlasszur Besorgnisbesteht,dassdasVerfahrennichtineinerangemessenenZeitabgeschlossenwird;eineWiederholungder VerzögerungsrügeistfrühestensnachsechsMonatenmöglich,außerwennausnahmsweiseeinekürzereFristgeboten ist.kommtesfürdieverfahrensförderungaufumstände an,dienochnichtindasverfahreneingeführtwordensind, mussdierügehieraufhinweisen.anderenfallswerdensie vondemgericht,dasüberdieentschädigungzuentscheidenhat (Entschädigungsgericht),beiderBestimmungder angemessenenverfahrensdauernichtberücksichtigt.verzögertsichdasverfahrenbeieinemanderengerichtweiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge. (4)WiedergutmachungaufandereWeiseistinsbesonderemöglichdurchdieFeststellungdesEntschädigungsgerichts,dassdieVerfahrensdauerunangemessenwar.Die FeststellungsetztkeinenAntragvoraus.SiekanninschwerwiegendenFällennebenderEntschädigungausgesprochen werden;ebensokannsieausgesprochenwerden,wenneine odermehrerevoraussetzungendesabsatzes3nichterfüllt sind. (5)EineKlagezurDurchsetzungeinesAnspruchsnach Absatz1kannfrühestenssechsMonatenachErhebungder Verzögerungsrügeerhobenwerden.DieKlagemussspätestenssechsMonatenachEintrittderRechtskraftderEnt-

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode scheidung,diedasverfahrenbeendet,odereineranderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. (6) Im Sinne dieser Vorschrift ist 1.einGerichtsverfahrenjedesVerfahrenvonderEinleitungbiszumrechtskräftigenAbschlusseinschließlich einesverfahrensaufgewährungvorläufigenrechtsschutzesundzurbewilligungvonprozess-oderverfahrenskostenhilfe;ausgenommenistdasinsolvenzverfahrennachdesseneröffnung;imeröffneteninsolvenzverfahrengiltdieherbeiführungeinerentscheidungalsgerichtsverfahren; 2.einVerfahrensbeteiligterjedeParteiundjederBeteiligte einesgerichtsverfahrensmitausnahmederverfassungsorgane,derträgeröffentlicherverwaltungund sonstiger öffentlicher Stellen. 199 (1)FürdasStrafverfahreneinschließlichdesVerfahrens aufvorbereitungderöffentlichenklageist 198nachMaßgabe der Absätze 2 und 3 anzuwenden. (2)WährenddesVerfahrensaufVorbereitungderöffentlichenKlagetrittdieStaatsanwaltschaftundinFällendes 386Absatz2derAbgabenordnungdieFinanzbehördean diestelledesgerichts;fürdasverfahrennacherhebungder öffentlichenklagegilt 198Absatz3Satz5entsprechend. (3)HateinStrafgerichtoderdieStaatsanwaltschaftdie unangemessenedauerdesverfahrenszugunstendesbeschuldigtenberücksichtigt,istdieseineausreichendewiedergutmachungaufandereweisegemäß 198Absatz2 Satz2;insoweitfindet 198Absatz4keineAnwendung. BegehrtderBeschuldigteeinesStrafverfahrensEntschädigungwegenüberlangerVerfahrensdauer,istdasEntschädigungsgerichthinsichtlichderBeurteilungderAngemessenheitderVerfahrensdaueraneineEntscheidungdes Strafgerichts gebunden. 200 FürNachteile,dieaufGrundvonVerzögerungenbeiGerichteneinesLandeseingetretensind,haftetdasLand.Für Nachteile,dieaufGrundvonVerzögerungenbeiGerichten desbundeseingetretensind,haftetderbund.fürstaatsanwaltschaftenundfinanzbehördeninfällendes 386 Absatz2derAbgabenordnunggeltendieSätze1und2entsprechend. 201 (1)ZuständigfürdieKlageaufEntschädigunggegenein LandistdasOberlandesgericht,indessenBezirkdieRegierungdesbeklagtenLandesihrenSitzhat.Zuständigfürdie KlageaufEntschädigunggegendenBundistderBundesgerichtshof.DieseZuständigkeitensindausschließliche.Die PräsidentenderGerichteundihreständigenVertreterwirkenbeiEntscheidungenübereinenAnspruchnach 198 nicht mit. (2)DieVorschriftenderZivilprozessordnungüberdas VerfahrenvordenLandgerichtenimerstenRechtszugsind entsprechendanzuwenden.eineübertragungaufdeneinzelrichteristausgeschlossen.gegendieentscheidungdes OberlandesgerichtsfindetdieRevisionnachMaßgabedes 543derZivilprozessordnungstatt; 544derZivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. (3)DasEntschädigungsgerichtkanndasVerfahrenaussetzen,wenndasGerichtsverfahren,vondessenDauerein Anspruchnach 198abhängt,nochandauert.InStrafverfahren,einschließlichdesVerfahrensaufVorbereitungder öffentlichenklage,hatdasentschädigungsgerichtdasverfahrenauszusetzen,solangedasstrafverfahrennochnicht abgeschlossen ist. (4)BestehteinEntschädigungsanspruchnichtodernicht indergeltendgemachtenhöhe,wirdabereineunangemesseneverfahrensdauerfestgestellt,entscheidetdasgericht über die Kosten nach billigem Ermessen. Artikel 2 Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes DasBundesverfassungsgerichtsgesetzinderFassungder Bekanntmachungvom11.August1993 (BGBl.IS.1473), daszuletztdurchartikel2desgesetzesvom1.dezember 2009 (BGBl.IS.3822)geändertwordenist,wirdwiefolgt geändert: 1.Nach 97wirdfolgenderIV.Teilmitden 97abis97e eingefügt: IV. Teil Verzögerungsbeschwerde 97a (1)WerinfolgeunangemessenerDauereinesVerfahrensvordemBundesverfassungsgerichtalsVerfahrensbeteiligteroderalsBeteiligterineinemzurHerbeiführungeinerEntscheidungdesBundesverfassungsgerichts ausgesetztenverfahreneinennachteilerleidet,wirdentschädigt.dieangemessenheitderverfahrensdauerrichtetsichnachdenumständendeseinzelfallesunterberücksichtigungderaufgabenundderstellungdesbundesverfassungsgerichts. (2)EinNachteil,dernichtVermögensnachteilist, wirdvermutet,wenneinverfahrenvordembundesverfassungsgerichtunangemessenlangegedauerthat.hierfürkannentschädigungnurbeanspruchtwerden,soweit nichtnachdenumständendeseinzelfalleswiedergutmachungaufandereweise,insbesonderedurchdiefeststellungderunangemessenheitderverfahrensdauer, ausreichendist.dieentschädigunggemäßsatz2beträgt 1200EurofürjedesJahrderVerzögerung.IstderBetraggemäßSatz3nachdenUmständendesEinzelfalles unbillig,kanndasbundesverfassungsgerichteinenhöheren oder niedrigeren Betrag festsetzen. 97b (1)ÜberEntschädigungundWiedergutmachungwird aufgrundeinerbeschwerdezumbundesverfassungsgerichtentschieden (Verzögerungsbeschwerde).DieVerzögerungsbeschwerdeistnurzulässig,wennderBeschwerdeführerbeimBundesverfassungsgerichtdie DauerdesVerfahrensgerügthat (Verzögerungsrüge). DieVerzögerungsrügeistschriftlichundunterDarlegungderUmstände,diedieUnangemessenheitderVerfahrensdauerbegründen,einzulegen.Sieistfrühestens zwölfmonatenacheingangdesverfahrensbeimbundesverfassungsgerichtzulässig.einerbescheidungder Verzögerungsrüge bedarf es nicht.

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/3802 (2)DieVerzögerungsbeschwerdekannfrühestens sechsmonatenacherhebeneinerverzögerungsrügeerhobenwerden;isteineentscheidungdesbundesverfassungsgerichtsergangenoderdasverfahrenanderweitig erledigtworden,istdieverzögerungsbeschwerdebinnen dreimonatenzuerheben.sieistschriftlicheinzulegen und gleichzeitig zu begründen. 97c (1)ÜberdieVerzögerungsbeschwerdeentscheidet diebeschwerdekammer,indiedasplenumzweirichter ausjedemsenatberuft.dieregelmäßigeamtszeitbeträgt zwei Jahre. (2)FürdenFall,dassderBerichterstatterdesbeanstandetenVerfahrensMitgliedderBeschwerdekammer ist,istervondermitwirkungambeschwerdeverfahren ausgeschlossen. (3)DasNähere,insbesonderedieBestimmungdes VorsitzesunddieGewährleistungeineskontinuierlichen NachrückensfürausscheidendeKammermitgliedersowiedieVertretunginderKammer,regeltdieGeschäftsordnung. 97d (1)DerBerichterstatterdesbeanstandetenVerfahrens sollbinneneinesmonatsnacheingangderbegründung derverzögerungsbeschwerdeeinestellungnahmevorlegen. (2)DieBeschwerdekammerentscheidetmitMehrheit.BeiStimmengleichheitgiltdieVerzögerungsbeschwerdealszurückgewiesen.DieBeschwerdekammer entscheidetohnemündlicheverhandlung.derbeschluss überdieverzögerungsbeschwerdebedarfkeinerbegründung. (3) Die Entscheidung ist unanfechtbar. 97e Die 97abis97dgeltenauchfürVerfahren,dieam [einsetzen:datumdesinkrafttretensdiesesgesetzes] bereitsanhängigwaren,sowiefürabgeschlosseneverfahren,derendaueram [einsetzen:datumdesinkrafttretensdiesesgesetzes]gegenstandeinerbeschwerdebeimeuropäischengerichtshoffürmenschenrechteistodernochwerdenkann.fürabgeschlossene VerfahrennachSatz1gilt 97bAbsatz1Satz2bis5 nicht; 97bAbsatz2giltmitderMaßgabe,dassdieVerzögerungsbeschwerdesoforterhobenwerdenkannund spätestensam [einsetzen:datumdestages,derdrei MonatenachdemInkrafttretendiesesGesetzesliegt]erhoben werden muss. 2. Der bisherige IV. Teil wird V. Teil. Artikel 3 Änderung der Bundesnotarordnung Nach 111gderBundesnotarordnunginderimBundesgesetzblattTeilIII,Gliederungsnummer303-1veröffentlichtenbereinigtenFassung,diezuletztdurch geändert worden ist, wird folgender 111h eingefügt: 111h DieVorschriftendesSiebzehntenTitelsdesGerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. Artikel 4 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung DieBundesrechtsanwaltsordnunginderimBundesgesetzblattTeilIII,Gliederungsnummer303-8,veröffentlichtenbereinigtenFassung,diezuletztdurch geändertworden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach 112f wird folgender 112g eingefügt: 112g Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren DieVorschriftendesSiebzehntenTitelsdesGerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden wird wie folgt geändert: a)derüberschriftwerdendiewörter unddenrechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren angefügt. b) Folgender Satz wird angefügt: DieVorschriftendesSiebzehntenTitelsdesGerichtsverfassungsgesetzessindentsprechendanzuwenden. Artikel 5 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes 9desArbeitsgerichtsgesetzesinderFassungderBekanntmachungvom2.Juli1979 (BGBl.IS.853,1036),das zuletztdurch geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1.DerÜberschriftwerdendieWörter undrechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren angefügt. 2. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: DieVorschriftendesSiebzehntenTitelsdesGerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. Artikel 6 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes DasSozialgerichtsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom23.September1975 (BGBl.IS.2535),daszuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem 183 wird folgender Satz angefügt: DieKostenfreiheitnachdieserVorschriftgiltnichtin einemverfahrenwegeneinesüberlangengerichtsverfahrens ( 202 Satz2). 2.In 197aAbsatz1Satz1werdennachdemWort Personen folgende Wörter eingefügt: oderhandeltessichumeinverfahrenwegeneines überlangen Gerichtsverfahrens ( 202 Satz 2). 3. Dem 202 wird folgender Satz angefügt: DieVorschriftendesSiebzehntenTitelsdesGerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Artikel 7 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung In 173derVerwaltungsgerichtsordnunginderFassung derbekanntmachungvom19.märz1991 (BGBl.IS.686), diezuletztdurch geändertwordenist,wirdnachsatz1 folgender Satz eingefügt: DieVorschriftendesSiebzehntenTitelsdesGerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. Artikel 8 Änderung der Finanzgerichtsordnung Dem 155derFinanzgerichtsordnunginderFassungder Bekanntmachungvom28.März2001 (BGBl.IS.442, 2262;2002IS.679),diezuletztdurch geändertworden ist, werden die folgenden Sätze angefügt: DieVorschriftendesSiebzehntenTitelsdesGerichtsverfassungsgesetzessindentsprechendanzuwenden.DerBundesfinanzhofstehteinemOberlandesgerichtimSinnevon 201Absatz1Satz1desGerichtsverfassungsgesetzes gleich. Artikel 9 Änderung des Gerichtskostengesetzes DasGerichtskostengesetzvom5.Mai2004 (BGBl.I S.718),daszuletztdurch geändertwordenist,wirdwie folgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwirdnachderAngabezu 12die folgende Angabe eingefügt: 12aVerfahrenwegenüberlangerGerichtsverfahren und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren. 2. Dem 11 wird folgender Satz angefügt: Satz1giltnichtinVerfahrenwegenüberlangerGerichtsverfahren ( 9Absatz2Satz2desArbeitsgerichtsgesetzes). 3. Nach 12 wird folgender 12a eingefügt: 12a Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren InVerfahrenwegenüberlangerGerichtsverfahrenund strafrechtlicherermittlungsverfahrenist 12Absatz1 entsprechend anzuwenden. 4.In 52Absatz4werdennachdemWort Finanzgerichtsbarkeit diewörter mitausnahmederverfahren nach 155Satz2und3derFinanzgerichtsordnung eingefügt. 5.DieAnlage1 (Kostenverzeichnis)wirdwiefolgtgeändert: a) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: aa)nachderangabezuteil1hauptabschnitt2 Abschnitt1werdendiefolgendenAngabeneingefügt: Unterabschnitt1 Verfahren vor dem Amts- oder Landgericht Unterabschnitt2 Verfahren vor dem Oberlandesgericht Unterabschnitt3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof. bb)nachderangabezuteil6hauptabschnitt1 Abschnitt1werdendiefolgendenAngabeneingefügt: Unterabschnitt1 Verfahren vor dem Finanzgericht Unterabschnitt2 Verfahren vor dem Bundesfinanzhof. cc)nachderangabezuteil7hauptabschnitt1 Abschnitt1werdendiefolgendenAngabeneingefügt: Unterabschnitt 1 Verfahren vor dem Sozialgericht Unterabschnitt 2 Verfahren vor dem Landessozialgericht Unterabschnitt 3 Verfahren vor dem Bundessozialgericht. b)vornummer1210wirdfolgendeüberschrifteingefügt: Unterabschnitt1 Verfahren vor dem Amts- oder Landgericht c)nachdernummer1211werdenfolgendeunterabschnitte 2 und 3 eingefügt: Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach 34 GKG Unterabschnitt2 Verfahren vor dem Oberlandesgericht 1212 Verfahren im Allgemeinen...4, Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1.Zurücknahme der Klage a)vordemschlussdermündlichenverhandlung, b)indenfällendes 128Abs.2ZPO vordemzeitpunkt,derdemschluss dermündlichenverhandlungentspricht, oder c)imfalldes 331Abs.3ZPOvor AblaufdesTages,andemdasUrteil der Geschäftsstelle übermittelt wird, wennkeineentscheidungnach 269 Abs.3Satz3ZPOüberdieKostenergehtoderdieEntscheidungeinerzuvor mitgeteilteneinigungderparteienüber diekostentragungoderderkostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, 2.Anerkenntnisurteil,Verzichtsurteiloder Urteil,dasnach 313aAbs.2ZPOkeinenTatbestandundkeineEntscheidungsgründe enthält, 3.gerichtlichen Vergleich oder 4.Erledigungserklärungennach 91a ZPO,wennkeineEntscheidungüberdie KostenergehtoderdieEntscheidungeinerzuvormitgeteiltenEinigungderParteienüberdieKostentragungoderder KostenübernahmeerklärungeinerPartei folgt,

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/3802 Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach 34 GKG esseidenn,dassbereitseinanderesals einesderinnummer2genanntenurteile vorausgegangen ist: Die Gebühr 1212 ermäßigt sich auf... DieGebührermäßigtsichauch,wennmehrereErmäßigungstatbestände erfüllt sind. 2,0 Unterabschnitt3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof 1214 Verfahren im Allgemeinen...5, Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1.Zurücknahme der Klage a)vordemschlussdermündlichenverhandlung, b)indenfällendes 128Abs.2ZPO vordemzeitpunkt,derdemschluss dermündlichenverhandlungentspricht, oder c)imfalldes 331Abs.3ZPOvor AblaufdesTages,andemdasUrteil der Geschäftsstelle übermittelt wird, wennkeineentscheidungnach 269 Abs.3Satz3ZPOüberdieKostenergehtoderdieEntscheidungeinerzuvor mitgeteilteneinigungderparteienüber diekostentragungoderderkostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, 2.Anerkenntnisurteil,Verzichtsurteiloder Urteil,dasnach 313aAbs.2ZPOkeinenTatbestandundkeineEntscheidungsgründe enthält, 3.gerichtlichen Vergleich oder 4.Erledigungserklärungennach 91a ZPO,wennkeineEntscheidungüberdie KostenergehtoderdieEntscheidungeinerzuvormitgeteiltenEinigungderParteienüberdieKostentragungoderder KostenübernahmeerklärungeinerPartei folgt, esseidenn,dassbereitseinanderesals einesderinnummer2genanntenurteile vorausgegangen ist: Die Gebühr 1214 ermäßigt sich auf... 3,0. DieGebührermäßigtsichauch,wennmehrereErmäßigungstatbestände erfüllt sind. Unterabschnitt1 Verfahren vor dem Finanzgericht. d)vornummer6110wirdfolgendeüberschrifteingefügt: e)nachdernummer6111wirdfolgenderunterabschnitt 2 eingefügt: Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach 34 GKG Unterabschnitt2 Verfahren vor dem Bundesfinanzhof 6112 Verfahren im Allgemeinen...5, Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1.Zurücknahme der Klage a)vordemschlussdermündlichenverhandlung oder, b)wenneinesolchenichtstattfindet,vor AblaufdesTages,andemdasUrteil oderdergerichtsbescheiddergeschäftsstelle übermittelt wird, oder 2. Beschluss in den Fällen des 138 FGO, Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach 34 GKG esseidenn,dassbereitseinurteiloderein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist: Die Gebühr 6112 ermäßigt sich auf... DieGebührermäßigtsichauch,wennmehrereErmäßigungstatbestände erfüllt sind. 3,0. f)vornummer7110wirdfolgendeüberschrifteingefügt: Unterabschnitt1 Verfahren vor dem Sozialgericht. g)nachdernummer7111werdenfolgendeunterabschnitte 2 und 3 eingefügt: Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach 34 GKG Unterabschnitt2 Verfahren vor dem Landessozialgericht 7112 Verfahren im Allgemeinen...4, Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1.Zurücknahme der Klage a)vordemschlussdermündlichenverhandlung oder, b)wenneinesolchenichtstattfindet,vor AblaufdesTages,andemdasUrteil oderdergerichtsbescheiddergeschäftsstelle übermittelt wird, 2.Anerkenntnisurteil, 3.gerichtlichenVergleichoderangenommenes Anerkenntnis oder 4.Erledigungserklärungennach 197a Abs.1Satz1SGGi.V.m. 161Abs.2 VwGO,wennkeineEntscheidungüber diekostenergehtoderdieentscheidung einerzuvormitgeteilteneinigungder BeteiligtenüberdieKostentragungoder derkostenübernahmeerklärungeines Beteiligten folgt, esseidenn,dassbereitseinurteiloderein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist: Die Gebühr 7112 ermäßigt sich auf... 2,0 DieGebührermäßigtsichauch,wennmehrereErmäßigungstatbestände erfüllt sind. Unterabschnitt3 Verfahren vor dem Bundessozialgericht 7114 Verfahren im Allgemeinen...5, Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1.Zurücknahme der Klage a)vordemschlussdermündlichenverhandlung oder, b)wenneinesolchenichtstattfindet,vor AblaufdesTages,andemdasUrteil oderdergerichtsbescheiddergeschäftsstelle übermittelt wird, 2.Anerkenntnisurteil, 3.gerichtlichenVergleichoderangenommenes Anerkenntnis oder 4.Erledigungserklärungennach 197a Abs.1Satz1SGGi.V.m. 161Abs.2 VwGO,wennkeineEntscheidungüber diekostenergehtoderdieentscheidung einerzuvormitgeteilteneinigungder BeteiligtenüberdieKostentragungoder derkostenübernahmeerklärungeines Beteiligten folgt, esseidenn,dassbereitseinurteiloderein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist Die Gebühr 7114 ermäßigt sich auf... 3,0. DieGebührermäßigtsichauch,wennmehrereErmäßigungstatbestände erfüllt sind.

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode h)nachdernummer8211werdenfolgendenummern 8212 bis8215 eingefügt: Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach 34 GKG 8212VerfahrenwegeneinesüberlangenGerichtsverfahrens ( 9Abs.2Satz2des Arbeitsgerichtsgesetzes)vordemLandesarbeitsgericht: Die Gebühr8210 beträgt...4,0 8213VerfahrenwegeneinesüberlangenGerichtsverfahrens ( 9Abs.2Satz2des Arbeitsgerichtsgesetzes)vordemLandesarbeitsgericht: Die Gebühr8211 beträgt...2,0 8214VerfahrenwegeneinesüberlangenGerichtsverfahrens ( 9Abs.2Satz2des Arbeitsgerichtsgesetzes)vordemBundesarbeitsgericht: Die Gebühr8210 beträgt...5,0 8215VerfahrenwegeneinesüberlangenGerichtsverfahrens ( 9Abs.2Satz2des Arbeitsgerichtsgesetzes)vordemBundesarbeitsgericht: Die Gebühr8211 beträgt...3,0. i)nachdernummer8232werdenfolgendenummern 8233 bis8235 eingefügt: Nr. GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach 34 GKG 8233VerfahrenwegeneinesüberlangenGerichtsverfahrens ( 9Abs.2Satz2des Arbeitsgerichtsgesetzes): Die Gebühr8230 beträgt...5,0 8234VerfahrenwegeneinesüberlangenGerichtsverfahrens ( 9Abs.2Satz2des Arbeitsgerichtsgesetzes): Die Gebühr8231 beträgt...1,0 8235VerfahrenwegeneinesüberlangenGerichtsverfahrens ( 9Abs.2Satz2des Arbeitsgerichtsgesetzes): Die Gebühr8232 beträgt...3,0. Artikel 10 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes DasRechtsanwaltsvergütungsgesetzvom5.Mai2004 (BGBl.IS.718,788),daszuletztdurch geändertworden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem 3 Absatz 1 wird der folgende Satz angefügt: InVerfahrenwegenüberlangerGerichtsverfahren ( 202Satz2desSozialgerichtsgesetzes)werdendie Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet. 2.DerGebührentatbestandderNummer3300derAnlage1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt geändert: a)innummer1wirddaswort und durcheinkomma ersetzt. b)innummer2wirdnachdemwort (Verwaltungsgerichtshof) das Wort und angefügt. c)folgende Nummer3 wird angefügt: 3.fürdasVerfahrenbeiüberlangenGerichtsverfahrenundstrafrechtlichenErmittlungsverfahrenvor denoberlandesgerichten,denlandessozialgerichten,denoberverwaltungsgerichten,denlan- desarbeitsgerichtenodereinemoberstenge- richtshofdesbundes. Artikel 11 Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes DasEG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzvom 21.Dezember2006 (BGBl.IS.3367),daszuletztdurch... geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift des Abschnitts 5 wird wie folgt gefasst: Abschnitt 5 Rechtsschutz bei bestimmten Verwaltungsmaßnahmen. 2. Dem 22 wird folgender Satz angefügt: DieVorschriftendesSiebzehntenTitelsdesGerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. Artikel 12 Änderung des Patentgesetzes Nach 128adesPatentgesetzesinderFassungderBekanntmachungvom16.Dezember1980 (BGBl.1981I S.1),daszuletztdurch geändertwordenist,wirdfolgender 128b eingefügt: 128b DieVorschriftendesSiebzehntenTitelsdesGerichtsverfassungsgesetzessindaufVerfahrenvordemPatentgericht und dem Bundesgerichtshof entsprechend anzuwenden. Artikel 13 Änderung des Gebrauchsmustergesetzes In 21Absatz1desGebrauchsmustergesetzesinder FassungderBekanntmachungvom28.August1986 (BGBl.I S.1455),daszuletztdurch geändertwordenist,wird nachderangabe ( 128)dasWort und durcheinkomma ersetztundwerdennachderangabe ( 128a)dieWörter undüberdenrechtsschutzbeiüberlangengerichtsverfahren ( 128b) eingefügt. Artikel 14 Änderung des Markengesetzes DasMarkengesetzvom25.Oktober1994 (BGBl.I S.3082;1995IS.156;1996IS.682),daszuletztdurch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwirdnachderAngabezu 96 folgende Angabe eingefügt: 96aAnwendung weiterer Vorschriften. 2. Nach 96 wird folgender 96a eingefügt: 96a Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren DieVorschriftendesSiebzehntenTitelsdesGerichts- verfassungsgesetzessindaufverfahrenvordempatent-

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/3802 gerichtunddembundesgerichtshofentsprechendanzuwenden. Artikel 15 Änderung der Patentanwaltsordnung DiePatentanwaltsordnungvom7.September1966 (BGBl.IS.557),diezuletztdurchArtikel desgesetzes vom geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach 94e wird folgender 94f eingefügt: 94f Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren DieVorschriftendesSiebzehntenTitelsdesGerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden wird wie folgt geändert: a)derüberschriftwerdendiewörter unddenrechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren angefügt. b) Folgender Satz wird angefügt: DieVorschriftendesSiebzehntenTitelsdesGerichtsverfassungsgesetzessindentsprechendanzuwenden. Artikel 16 Änderung des Halbleiterschutzgesetzes In 11Absatz1desHalbleiterschutzgesetzesvom 22.Oktober1987 (BGBl.IS.2294),daszuletztdurch geändertwordenist,wirdnachderangabe ( 127)dasWort und durcheinkommaersetztundwerdennachderangabe ( 128)dieWörter undüberdenrechtsschutzbei überlangen Gerichtsverfahren ( 128b) eingefügt. Artikel 17 Änderung des Geschmacksmustergesetzes 23desGeschmacksmustergesetzesvom12.März2004 (BGBl.IS.390),daszuletztdurch geändertwordenist, wird wie folgt geändert: 1.InAbsatz1Satz4wirddieAngabe 124,126bis 128 durch die Angabe 124, 126 bis 128a ersetzt. 2.InAbsatz2Satz3wirddieAngabe 124,126bis 128 durch die Angabe 124, 126 bis 128b ersetzt. 3.InAbsatz3Satz2wirddieAngabe sowie 124 durch die Wörter sowie die 124 und 128b ersetzt. Artikel 18 Änderung der Wehrbeschwerdeordnung Dem 23aAbsatz2derWehrbeschwerdeordnunginder FassungderBekanntmachungvom22.Januar2009 (BGBl.I S. 81) wird folgender Satz angefügt: FürVerfahrennachSatz1sinddieVorschriftendesSiebzehntenTitelsdesGerichtsverfassungsgesetzesentsprechend anzuwenden. Artikel 19 Änderung der Wehrdisziplinarordnung In 91Absatz1derWehrdisziplinarordnungvom 16.August2001 (BGBl.IS.2093),diezuletztdurch geändertwordenist,wirdnachsatz1folgendersatzeingefügt: DieVorschriftendesSiebzehntenTitelsdesGerichtsverfassungsgesetzessindentsprechendanzuwenden,nichtjedochaufdasVerfahrendesWehrdisziplinaranwaltsvorVorlagederAnschuldigungsschriftbeimTruppendienstgericht. Artikel 20 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen DasGesetzgegenWettbewerbsbeschränkungeninder FassungderBekanntmachungvom15.Juli2005 (BGBl.I S.2114;2009IS.3850),daszuletztdurch geändertworden ist, wird wie folgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwerdenderAngabezumDritten TeildieWörter undrechtsschutzbeiüberlangengerichtsverfahren angefügt. 2.DerÜberschriftdesDrittenTeilswerdendieWörter undrechtsschutzbeiüberlangengerichtsverfahren angefügt wird wie folgt geändert: a)indemsatzteilvornummer1werdendiewörter ImVerfahrenvordemBeschwerdegericht durch diewörter FürVerfahrenvordemBeschwerdegericht ersetzt. b)innummer1werdendieangabe 169bis197 durchdieangabe 169bis201 unddiewörter BeratungundAbstimmung durchdiewörter BeratungundAbstimmungsowieüberdenRechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren ersetzt. 4.In 75Absatz4Satz1werdendieAngabe 192bis 197 durchdieangabe 192bis201 unddiewörter BeratungundAbstimmung durchdiewörter BeratungundAbstimmungsowieüberdenRechtsschutzbei überlangen Gerichtsverfahren ersetzt. Artikel 21 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes DasEnergiewirtschaftsgesetzvom7.Juli2005 (BGBl.I S.1970,3621),daszuletztdurch geändertwordenist, wird wie folgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwerdenderAngabezuTeil8die Wörter undrechtsschutzbeiüberlangengerichtsverfahren angefügt. 2.DerÜberschriftvonTeil8werdendieWörter und RechtsschutzbeiüberlangenGerichtsverfahren angefügt.

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode wird wie folgt geändert: a)indemsatzteilvornummer1werdendiewörter ImVerfahrenvordemBeschwerdegericht durch diewörter FürVerfahrenvordemBeschwerdegericht ersetzt. b)innummer1werdendieangabe 169bis197 durchdieangabe 169bis201 unddiewörter BeratungundAbstimmung durchdiewörter BeratungundAbstimmungsowieüberdenRechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren ersetzt. 4.In 87Absatz4Satz1werdendieAngabe 192bis 197 durchdieangabe 192bis201 unddiewörter BeratungundAbstimmung durchdiewörter BeratungundAbstimmungsowieüberdenRechtsschutzbei überlangen Gerichtsverfahren ersetzt. Artikel 22 Übergangsvorschrift DiesesGesetzgiltauchfürVerfahren,diebeiseinemInkrafttretenbereitsanhängigwaren,sowiefürabgeschlosseneVerfahren,derenDauerbeiseinemInkrafttretenGegenstandvonanhängigenBeschwerdenbeimEuropäischen GerichtshoffürMenschenrechteistodernochwerdenkann. FüranhängigeVerfahren,diebeiseinemInkrafttretenschon verzögertsind,gilt 198Absatz3desGerichtsverfassungsgesetzesmitderMaßgabe,dassdieVerzögerungsrügeunverzüglichnachInkrafttretenerhobenwerdenmuss.IndiesemFallwahrtdieVerzögerungsrügeeinenAnspruchnach 198desGerichtsverfassungsgesetzesauchfürdenvorausgehendenZeitraum.IstbeieinemanhängigenVerfahrendie VerzögerungineinerschonabgeschlossenenInstanzerfolgt,bedarfeskeinerVerzögerungsrüge.AufabgeschlosseneVerfahrengemäßSatz1ist 198Absatz3desGerichtsverfassungsgesetzes nicht anzuwenden. Artikel 23 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft.

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/3802 Begründung A. Allgemeiner Teil I. Handlungsbedarf und Inhalt des Entwurfs DerindiesemEntwurfvorgeseheneEntschädigungsanspruchgegendenStaatsolleineRechtsschutzlückeschließen,diesowohldenAnforderungendesGrundgesetzes (GG)alsauchdenenderKonventionzumSchutzderMenschenrechteundGrundfreiheiten (EMRK)widerspricht. DasdeutscheVerfassungsrechtunddasKonventionsrecht garantiereneinengerichtlichenrechtsschutzinangemessenerzeit.beigefährdungenundverletzungendiesesanspruchsmüssenbetroffeneeinemöglichkeithaben,ihr RechtaufeinzügigesGerichtsverfahrendurchzusetzenund imfallebereitseingetretenerverzögerungeneinenausgleichfürerlittenenachteilezuerhalten.aneinersolchen Möglichkeit fehlt es bislang. 1.DerAnspruchaufRechtsschutzinangemessenerZeit folgtausartikel19absatz4ggundausdemjustizgewährungsanspruchgemäßartikel20absatz3gg (BVerfGE35,382,405;60,253,269).AusallenGerichtsbarkeitensind wennauchalsausnahme Fälle bekannt,indenendieseranspruchaufeinzügigesverfahrenverletztwurde.dasgeltenderechtkennt neben Dienstaufsichts-undVerfassungsbeschwerde keinen speziellenrechtsbehelfbeiüberlangerdauervongerichtlichenverfahren.dierechtsprechunglässtzwarin gravierendenfällenzumteilkraftrichterlicherrechtsfortbildungentwickelterechtsbehelfe namentlicheine außerordentlichebeschwerde zu.diejudikaturzum RechtsschutzbeiüberlangerVerfahrensdaueristinden verschiedenengerichtszweigenaberuneinheitlichund unübersichtlich.diesesituationwidersprichtdenvom Bundesverfassungsgericht (BVerfG)herausgestellten AnforderungenandieRechtsbehelfsklarheit.Danach müssenrechtsbehelfeimgeschriebenenrechtgeregelt undinihrenvoraussetzungenfürdenbürgerklarerkennbarsein (BVerfG,Plenarbeschlussvom30.April 2003, BVerfGE 107, 395, 416). Dassdiegegenwärtigen inderpraxisnurzumteil anerkannten richterrechtlichenbeschleunigungsrechtsbehelfenichtdemgebotderrechtsbehelfsklarheitgenügen,hatdasbverfgdurchbeschlussdesersten Senatsvom25.November2008 (BVerfGE122,190, 202)ausdrücklichbekräftigt.HierhatdasBVerfGzwar zugleichklargestellt,dassdiemangelnderechtsbehelfsklarheitnurauswirkungenhinsichtlichdersubsidiarität derverfassungsbeschwerdehat,hingegendiestatthaftigkeitsolcherrechtsbehelfenichtberührt.damiterledigtsichderhandlungsbedarffüreinegesetzlicheregelungzumrechtsschutzbeiüberlangerverfahrensdauer abernicht.fürdengesetzgeberbleibtvielmehrdasgebotderrechtsbehelfsklarheitalsanforderungweiterhin bestehen. 2.DerEntwurfsollzugleichfürdiedeutscheRechtsordnungdemArtikel13EMRKinderAuslegungdurchden EuropäischenGerichtshoffürMenschenrechte (EGMR) Rechnungtragen.DeutschlandistalsVertragsparteider KonventionvölkerrechtlichzuderenEinhaltungverpflichtet.FürdieAuslegungdesKonventionsrechtsals VölkervertragsrechthabendieEntscheidungendes EGMReinebesondereBedeutung,weilsichinihnender aktuelleentwicklungsstandderkonventionundihrer Protokollewiderspiegelt (vgl.auchbverfge111,307, 319). DerEGMRhat unterausdrücklicheraufgabefrüherer Rechtsprechung erstmalsdurchurteilvom26.oktober2000 (Nr.30210/96)entschieden,dassbeiüberlangerDauergerichtlicherVerfahrennebendemin Artikel6Absatz1EMRKgarantiertenRechtaufein fairesundzügigesverfahrenauchdasinartikel13 EMRKverbürgteRechtaufeinenwirksamenRechtsbehelfverletztseinkann.Artikel13EMRKgarantiert danacheinenrechtbehelfbeieinerinnerstaatlicheninstanz,mitdemeinbetroffenerrügenkann,dieaus Artikel6Absatz1EMRKfolgendeVerpflichtung,über einestreitigkeitinnerhalbangemessenerfristzuentscheiden, sei verletzt. DerEGMRverlangt,dassderinnerstaatlicheRechtsbehelfbeiüberlangerVerfahrensdauerwirksamist.Dies istderfall,wennderrechtsbehelfgeeignetist,entwederdiebefasstengerichtezueinerschnellerenentscheidungsfindungzuveranlassen (präventivewirkung)oder demrechtsuchendenfürdiebereitsentstandenenverzögerungeneineangemesseneentschädigung insbesondereauchfürimmateriellenachteile zugewähren (kompensatorische Wirkung). InseinemUrteilvom8.Juni2006 (Nr.75529/01)hatder EGMRfestgestellt,dassdieRechtsschutzmöglichkeiten indeutschlandbeiüberlangerverfahrensdauernichtden AnforderungenderArtikel6Absatz1,Artikel13 EMRKentsprechen (Nummer102ff.,insbesondere Nummer115ff.).ZwaristauchRichterrechtgrundsätzlichgeeignet,dieVorgabendesArtikels13EMRKauszufüllen.DieinDeutschlandmangelsgeschriebener RechtsbehelfevonderPraxisentwickeltenRechtsbehelfslösungensindaber wiedargelegt nichtgefestigt undeinheitlichgenug,umdemerforderniseines wirksamen RechtsbehelfsimSinnederRechtsprechungdes EGMRzugenügen.DerfüreineKompensationinBetrachtkommendeAmtshaftungsanspruchnach 839des BürgerlichenGesetzbuchs (BGB)inVerbindungmit Artikel34GGerfasstzwarauchFällepflichtwidriger VerzögerungeinesRechtsstreitsundgewährtinsofern Schadensersatz.WegenderBeschränkungaufschuldhafteVerzögerungenundderAusklammerungvon NichtvermögensschädenwirddieserAnspruchdenAnforderungen der EMRK aber ebenfalls nicht gerecht. 3.NachderindiesemEntwurfvorgesehenenEntschädigungslösungwerdenbeiVerletzungdesRechtsaufangemesseneVerfahrensdauerdemBetroffenendiedaraus resultierendennachteileersetzt.derersatzumfasstvermögensnachteileund soweitnichtnachdeneinzelfallumständenwiedergutmachungaufandereweiseausreichendist auchdienachteile,dienichtvermögens-

16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode nachteilesind.dadasgesetznurdieanspruchsbegründendenvoraussetzungenabschließendregelnsollund diewiedergutmachungaufandereweiseinderpraxis aufvielfältigeweiseerfolgenkann,werdendieformen einersolchenwiedergutmachungaufandereweiseim Entwurfnichtabschließendumschrieben,sondern insbesondereinbezugaufdasstrafverfahren vorausgesetzt.ausdrücklichbenanntsindlediglichzweiwiedergutmachungsformen,nämlichzumeinen inanlehnung andieentsprechendenurteiledesegmr diemöglichkeiteinerfeststellungderüberlangenverfahrensdauer durchdasentschädigungsgerichtbeigleichzeitigerfreistellungdesklägersvondenkostendesentschädigungsrechtsstreitsundzumanderendieimstrafverfahren bereits praktizierte Kompensation. 4.NachAussagedesEGMRistimVergleichzueiner KompensationslösungeinvorbeugenderRechtsbehelf absolutbetrachtetdiebestelösung,weilerverletzungendesrechtsaufangemesseneverfahrensdauerverhindert,stattverstößenachträglichzukompensieren (Entscheidungvom8.Juni2006,Nummer100).Die vorgeseheneentschädigungsregelunggreiftdengedankenderpräventionauf,indemalsvoraussetzungfürden EntschädigungsansprucheineVerzögerungsrügevorgesehenwird.EinvonüberlangerVerfahrensdauerBetroffenerkannundmusszunächstbeimAusgangsgerichtdie DauerdesVerfahrensrügen,bevorerbeimEntschädigungsgerichteinenAnspruchgeltendmachenkann.Da GerichteaufentsprechendeRügenmitAbhilfereagieren könnenundinbegründetenfällenauchregelmäßigabhelfenwerden,hatdieregelungeinekonkret-präventive Beschleunigungswirkung.EineBeschwerdemöglichkeit fürdenfalldernichtabhilfeistnichtvorgesehen,um die Belastungen für die Praxis begrenzt zu halten. 5.BeiderAusgestaltungderEntschädigungsregelungim EinzelnenwähltderEntwurfeineLösung,diediehier relevantenunterschiedlichenbelangeineinenangemessenenausgleichbringt.essolleffektiverrechtsschutz fürdeneinzelnenrechtsuchendengewährleistetwerden, unabhängigdavon,obursachederüberlangenverfahrensdauervorwerfbaresäumnisdesgerichtsoderein strukturellesproblemist,aufdasderbearbeiterkeinen Einflusshat.DassdieLängegerichtlicherVerfahren auchstrukturelleursachenhabenkann,wirdnichtverkannt.insoweitkann wiedieerfahrungenimeuropäischenausland,etwainpolen,zeigen diegeltendmachungvonentschädigungsansprüchenalsindikatorfür ProblemlagenwirkenunddieBehebungstruktureller MängeldurchdiedafürVerantwortlichenvoranbringen. AllerdingsdauerngerichtlicheVerfahrenvereinzeltauch deshalbzulange,weileingerichtbeschleunigungsmöglichkeitennichtnutztoderdasverfahrenunzureichend fördert.solchensituationensolldieneueregelungmit dermöglichkeitvonentschädigungsklagengenerellpräventiventgegenwirken.außerdemsollimkonkreten VerfahrendieeinerEntschädigungsklagevorgeschaltete VerzögerungsrügedemAusgangsgerichtAnlasszurPrüfunggebenundeineAbhilfemöglichkeiteröffnen.Den manifestenvorwurfüberlangerverfahrensdauerim KontexteinesspäterenEntschädigungsprozesseswird ein Gericht in aller Regel vermeiden wollen. DieindemEntwurfvorgeseheneLösungträgtauchdafürSorge,dassderneueAnspruchkeineunangemessenenBelastungenfürdieGerichtebewirkt,weilman anderenfallsineinergesamtschauderrechtsschutzgewährungmehrschadenalsnützenwürde.dieverzögerungsrügealsvoraussetzungfüreinenentschädigungsanspruchstellteineobliegenheitdarundkeinenneuen Rechtsbehelf.KontraproduktiveBelastungsfolgensind insoweitnichtzubefürchten.vielmehrbetriffteinederartigeverzögerungsrügestetsnurdasgerichtunddie Staatsanwaltschaft,beidenendasVerfahrengeführt wird,nichtaberandereinstanzen.einepflichtzurförmlichenentscheidungentstehtnicht,sodassauchdasausgangsverfahrendurchdieselösungnichtzusätzlichverzögert wird. 6.MitdemneuenEntschädigungsanspruchwerdendieverschiedenenvonderRechtsprechungentwickelten Rechtsbehelfskonstruktionen (sieheobennummer1) grundsätzlichhinfällig,weildieentschädigungsregelungdasrechtsschutzproblembeiüberlangerverfahrensdauerabschließendlösensoll.dieserrechtsschutz wirdeinheitlichundausschließlichgewährtdurcheinen außerhalbdesausgangsverfahrenszuverfolgendenanspruch.eineregelungslückealsanalogievoraussetzung bestehtnachinkrafttretenderentschädigungsregelung grundsätzlichnichtmehr.weitergehendeansprücheaus AmtshaftungwerdendurchdieneueEntschädigungsregelung aber nicht ausgeschlossen. 7.Anspruchsgegneristgemäß 200desGerichtsverfassungsgesetzes (GVG)derRechtsträgerderGerichtsbarkeit,ausderenVerfahrensverzögerungeinEntschädigungsanspruchresultiert.WirdeinAnspruchdaraufgestützt,dassdasVerfahreneinesGerichtsaufderLandesebeneunangemessenlangwar,haftetdasLand;wird EntschädigungfüreineVerzögerungbeieinemBundesgerichtverlangt,haftetderBund.FürStaatsanwaltschaftenundFinanzbehördeninFällendes 386Absatz2der Abgabenordnung gilt das Vorstehende entsprechend. 8.DieEntscheidungüberEntschädigungsansprücheliegt beiderjeweilsbetroffenengerichtsbarkeit.überansprüchegegeneinlandentscheidendieoberlandesgerichte,oberverwaltungsgerichte,landessozialgerichte,landesarbeitsgerichtesowieimbereichder FinanzgerichtsbarkeitderBundesfinanzhof.ÜberAnsprüchegegendenBundentscheidendiebetroffenen oberstengerichtshöfedesbundes.dieswirdfürdie ordentlichegerichtsbarkeitdurchdieneuenregelungen desgvgunmittelbarfestgelegt.fürdiefachgerichtsbarkeitenwirdindeneinschlägigenprozessordnungen eine entsprechende beziehungsweise sinngemäße AnwendungderGVG-RegelungenüberdenRechtsschutzbeiüberlangenGerichtsverfahrenangeordnet (sieheuntennummer9).hierausresultiertsowohldie geschilderteverteilungderentscheidungsbefugnisseals auch jenachgerichtsbarkeit eineanwendungderunterschiedlichenprozessordnungenaufentschädigungsprozesse. 9.DieVerfahrensordnungenderGerichtsbarkeiten,fürdie dasgvgnichtunmittelbaranwendungfindet,verwendenunterschiedlicheverweisungswege.eineentsprechendeanwendungdesgvgwirdzumteilinsgesamt

17 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/3802 vorgesehen (vgl. 46Absatz1desGesetzesüberOrdnungswidrigkeiten, 153desSteuerberatergesetzes), zumteilnurfürdasverfahren (vgl. 173derVerwaltungsgerichtsordnung, 202desSozialgerichtsgesetzes, 155derFinanzgerichtsordnung, 99Absatz1 despatentgesetzes, 82Absatz1desMarkengesetzes, 91derWehrdisziplinarordnung, 23aAbsatz2der Wehrbeschwerdeordnung, 112cAbsatz1und 116 derbundesrechtsanwaltsordnung, 98derPatentanwaltsordnung),zumTeilbetrifftderVerweiseinzelne Regelungen (vgl. 9Absatz2desArbeitsgerichtsgesetzes, 73Nummer1und 75Absatz4Satz1des GesetzesgegenWettbewerbsbeschränkungen, 85 Nummer1und 87Absatz4Satz1desEnergiewirtschaftsgesetzes, 22Nummer1desEG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes),undzumTeilergibtsich dieverweisungaufdasgvgaucherstübereineweitereverweisung (vgl. 63Absatz1desDeutschen Richtergesetzes, 3desBundesdisziplinargesetzes, 36desSortenschutzgesetzes, 21Absatz1desGebrauchsmustergesetzes, 11Absatz1desHalbleiterschutzgesetzes, 23Absatz2desGeschmacksmustergesetzes, 94bderPatentanwaltsordnung, 96und 111bderBundesnotarordnung).SoweitdieseRegelungenfürdieentsprechendeAnwendungderRegelung desrechtsschutzesbeiüberlangengerichtsverfahren einerergänzungbedürfen,weilnuraufeinzelneregelungendesgvgodernuraufverfahrensregelungen verwiesenwird,wirddieseergänzungindenbetroffenen Gesetzen vorgenommen. 10.Fürdasverwaltungsgerichtliche,sozialgerichtlicheund finanzgerichtlichevorverfahrensowiedasverfahren nach 16derWehrbeschwerdeordnung (WBO)enthaltendieVerfahrensordnungenbereitsRegelungenfür denfall,dasseinsolchesvorverfahrenohnezureichendengrundnichtinangemessenerzeitabgeschlossen wordenist.fürsolchekonstellationenwirdmitder sog. Untätigkeitsklage diemöglichkeiteingeräumt, auchohnevorverfahrenunmittelbarklagezuerheben ( 75derVerwaltungsgerichtsordnung VwGO, 46 derfinanzgerichtsordnung FGO, 88derSozialgerichtsgesetz SGG).EineentsprechendeRegelung sieht 17Absatz1Satz2WBOvor.Aufeineetwaige VerzögerungimVorverfahrenkannundmussdaherauf diesemwegreagiertwerden,zumalallegenanntenregelungendiemöglichkeitvorsehen,beibesondersgelagerteneinzelfallumständendieregelfristvondreibzw. sechsmonatenzuverkürzen.füreineentschädigungsregelungbestehtinsoweitkeinbedarf.dasgericht kannnacherhebungeinerzulässigenuntätigkeitsklage dasverfahrenbefristetaussetzen,wennnachseiner EinschätzungeinzureichenderGrunddafürvorliegt, dassdasvorverfahrennochnichtabgeschlossenwar. KommtesindiesemVerfahrensabschnittzuVerzögerungen,diedemGerichtzuzurechnensind,sogreift 198 GVG in entsprechender Anwendung. 11.FürdasBVerfGwirdeineSonderregelungindasBundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)eingestellt, dieauchrichtervorlagennachartikel100ggumfasst (sieheartikel2).eineentsprechenderegelungfürdie LandesverfassungsgerichtebleibtmitBlickaufdieEi- genstaatlichkeitderländerdemlandesrechtüberlas- sen,daeinebundesrechtlicheregelungderverzöge- rungsrügedirektunddiestatuierungeinesentschä- digungsanspruchswegenüberlangerverfahrensdauer indirektindasgerichtlicheverfahrenvordenlandesverfassungsgerichten eingreifen würde. II. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes DieGesetzgebungszuständigkeitdesBundesfürdieEntschädigungsregelungfolgtausArtikel74Absatz1 Nummer25GG,imHinblickaufRechtswegundVerfahren aus Artikel74 Absatz1 Nummer1 GG. EinebundeseinheitlicheRegelungistgemäßArtikel72 Absatz2GGzurWahrungderRechtseinheitimgesamtstaatlichenInteresseerforderlich.DerTatbestandderÜberlängeeinesgerichtlichenVerfahrenskannsichsowohl durchdiebefassungvongerichtenderländeralsauchdes BundesimInstanzenzugergeben.Füreinedarausfolgende VerletzungdesArtikels6Absatz1EMRKwäredagegenim AußenverhältnisdieBundesrepublikDeutschlandalsKonventionsstaatderEMRKinsgesamtverantwortlich.Daher kannaufeinebundeseinheitlicheregelungfürfälleüberlanger Gerichtsverfahren nicht verzichtet werden. III. Kosten und Preise; Bürokratiekosten; Nachhaltigkeitsaspekte; geschlechtsspezifische Auswirkungen; Vereinbarkeit mit dem Recht der EuropäischenUnionundmitvölkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat 1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte DieAusführungdesGesetzeskannMehrausgabenfürdie öffentlichenhaushalteverursachen,damitdemgesetzgebungsvorhabeneinneuermateriellrechtlicherentschädigungsanspruchgeschaffenwerdensoll.zwarfallenderzeit durchdieurteiledesegmrgegendeutschlandwegen überlangerverfahrensdauerkostenfürdieöffentlichen Haushaltean,mitdenenkünftignichtmehrgerechnetwerdenmuss.EineErhöhunginfolgederNeuregelungistaber nichtauszuschließen.dieswirdangesichtsderverfahrenslaufzeitenbeidenbundesgerichten,derbisherigenerfahrungenaufgrundderegmr-verurteilungensowiedesgegenzurechnendenwegfallsvonkostendurchegmr- UrteileabernichtdenBundeshaushalt,sondernallenfalls dieländerhaushaltebetreffen.inwieweitesdortzumehrbelastungenkommenwird,lässtsichnichtexaktvoraussagen.eskommthierdaraufan,inwelchemumfangüberlangeverfahrenindenländernanfallen.insoweitsindvon derneuregelungaucheinspareffektezuerwarten.eskann damitgerechnetwerden,dassesnacheinführungderentschädigungsregelungwenigerüberlangeverfahrengeben wirdalsbisher.dasrelativiertnichtnurdiezahlvoraus- sichtlicherentschädigungsfälle,sondernerhöhtdiekosten- Nutzen-RelationderJustizinsgesamt.AusdiesemGrundist auchdavonauszugehen,dassdiezusätzlichanfallenden VerfahrenmitdenvorhandenenPersonalkapazitätenbewältigt werden können.

18 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 2. Sonstige Kosten und Preise; Bürokratiekosten; Nachhaltigkeitsaspekte AußerhalbderöffentlichenHaushalte,insbesondereimBereichderWirtschaftoderdersozialenSicherungssysteme, sindmehrbelastungennichtzuerwarten.auswirkungenauf EinzelpreiseunddasPreisniveau,insbesonderedasVerbraucherpreisniveau, sind ebenfalls nicht zu erwarten. EswerdenkeineInformationspflichtenfürUnternehmen, BürgerinnenundBürgeroderdieVerwaltungeingeführt, vereinfacht oder abgeschafft. DerGesetzentwurfstehtimEinklangmitdenLeitgedanken derbundesregierungzurnachhaltigenentwicklungim SinnedernationalenNachhaltigkeitsstrategie.DasVorhabenträgtdazubei,effektivengerichtlichenRechtsschutz nochbesserzugewährleisten;imübrigenberührteskeine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung. 3.Geschlechtsspezifische Auswirkungen DievorgesehenenÄnderungenverbesserndieSituationder Verfahrensbeteiligten,dievoneinemVerstoßgegendenAnspruchaufeinzügigesVerfahrenbetroffensind,undhaben keinespezifischenauswirkungenaufdielebenssituation von Männern und Frauen. 4. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union undvölkerrechtlichenverträgen,diediebundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat DerEntwurfistmitdemRechtderEuropäischenUnionsowiemitdenvonderBundesrepublikDeutschlandabgeschlossenen völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. B. Besonderer Teil Zu Artikel1 (Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes) MitderÄnderungwirdeinneuerTitelmitdenneuen 198 bis 201 eingefügt. Zu 198 Zu Absatz1 Absatz1begründeteinenEntschädigungsanspruchgegen denstaatwegenüberlangerdauereinesgerichtlichenverfahrens,derbeiverzögerungeninverfahrenderordentlichengerichtsbarkeit (ZivilverfahreneinschließlichfreiwilligerGerichtsbarkeitundStrafverfahreneinschließlichBußgeldverfahren)undderFachgerichtsbarkeitenzurVerfügungstehensoll.SoweitdasGVGnichtunmittelbar anwendbarist,wirdeineergänzungdereinschlägigenverweisungsnormenvorgenommenundeineentsprechende Anwendung angeordnet. 1.DerfüreinenEntschädigungsanspruchmaßgeblicheTatbestandistdieVerletzungdesAnspruchseinesVerfahrensbeteiligtenausArtikel19Absatz4GG,Artikel20 Absatz3GGundausArtikel6Absatz1EMRKaufEntscheidungseinesgerichtlichenVerfahrensinangemessenerZeit.FürdieFragederAngemessenheitderVerfahrensdauerimSinnedesAbsatzes1kommtesaufdie UmständedesEinzelfallsan.EinegenerelleFestlegung, wanneinverfahrenunverhältnismäßiglangedauert,ist nichtmöglich,zumaldiezügigkeitvonverfahrenkein absoluterwertist,sondernstetsimzusammenspielmit denübrigenverfahrensgrundsätzenunddeminteresse aneinergründlichenbearbeitungdurchdasgerichtzu sehenist.absatz1satz2benenntdeshalbnurbeispielhaftundohneabschließendencharakterumstände,die fürdiebeurteilungderangemessenheitbesondersbedeutsamsind.dabeiwirdandiemaßstäbeangeknüpft, diesowohldasbverfgalsauchderegmrimzusammenhangmitderfrageüberlangergerichtlicherverfahrenentwickelthaben.maßgebendbeiderbeurteilung derverfahrensdaueristdanach unterdemaspekteiner möglichenmitverursachung zunächstdiefrage,wie sichderentschädigungsklägerselbstimausgangsverfahrenverhaltenhat.außerdemsindinsbesonderezuberücksichtigenschwierigkeit,umfangundkomplexität desfallessowiediebedeutungdesrechtsstreits.hier istnichtnurdiebedeutungfürdenaufentschädigung klagendenverfahrensbeteiligtenausdersichteinesverständigenbetroffenenvonbelang,sondernauchdiebedeutungfürdieallgemeinheit (Beispiel:Musterprozesse).RelevantistfernerdasVerhaltensonstigerVerfahrensbeteiligtersowiedasVerhaltenDritter.Wirdeine VerzögerungdurchdasVerhaltenDritterausgelöst, kommtesdaraufan,inwieweitdiesdemgerichtzugerechnetwerdenkann.einverzögerungenauslösendes VerhaltenDritter,aufdasdasGerichtkeinenEinfluss hat,kannkeineunangemessenheitderverfahrensdauer begründen.obinsbesonderediehäufigdurchdieeinholungvonsachverständigengutachtenentstehenden VerzögerungendemGerichtzuzurechnensind,mussbei einerex-post-betrachtungdurchdasentschädigungsgerichtunterberücksichtigungderrichterlichenunabhängigkeitanhanddereinzelfallumständebeurteiltwerden. DabeikanneineRollespielen,inwieweitdasGericht Möglichkeiten,aufeinezügigeGutachtenerstattunghinzuwirken,ungenutztgelassenhat.ZumTragenkommen kannauch,obesimkonkretenfallhandlungsalternativeninsbesonderehinsichtlichgutachterauswahlund -wechselgegebenhat.sindträgeröffentlicherverwaltungodersonstigeöffentlichestellenineinenprozess einbezogen,soistihrverhaltenfürdiebeurteilungder AngemessenheitalsDrittevonBedeutung,auchwenn sienichtunterdiedefinitiondesverfahrensbeteiligten in 198Absatz6Nummer2fallen.InkindschaftsrechtlichenVerfahren,insbesondereinVerfahren,diedas Sorge-undUmgangsrechtbetreffen,istbeiderBeurteilung,welcheVerfahrensdauernochangemessenist,das besonderekindlichezeitempfindeneinzubeziehen.kleinerekinderempfindendenverlusteinerbezugsperson schnelleralsendgültigalsälterekinderodergarerwachsene (vgl.bverfg,beschlussvom11.dezember BvR661/00,FamRZ2001,753).DieGefahr derentfremdungzwischenelternundkind,diefürdas VerfahrenFaktenschaffenkann,isthierbesondersgroß. BezugspunktfürdieBeurteilungderangemessenenVerfahrensdaueristgrundsätzlichdasGesamtverfahren,soweites jenachgeltendgemachtemanspruch indie HaftungsverantwortungdesinAnspruchgenommenen Rechtsträgersfällt.AllerdingssindKonstellationen

19 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 19 Drucksache 17/3802 denkbar,indenenschonvorverfahrensabschlusseine unangemesseneundirreparableverzögerungfeststellbar istundindenendaherüberdiekompensationfürschon eingetretenenachteileentschiedenwerdenkann,obwohl das Ausgangsverfahren noch nicht beendet ist. FürdieFrage,obdieVerfahrensdauerangemessenist, kommtesnichtdaraufan,obsichderzuständige Spruchkörperpflichtwidrigverhaltenhat.DieFeststellungunangemessenerVerfahrensdauerimpliziertdementsprechendumgekehrtauchfürsichalleinkeinen SchuldvorwurffürdiemitderSachebefasstenRichter. VordiesemHintergrundisteineVerzögerungsrügeauch nichtohneweiteresgleichzusetzenmiteinerdienstaufsichtsbeschwerde. DerStaatkannsichzurRechtfertigungderüberlangen DauereinesVerfahrensnichtaufUmständeinnerhalb desstaatlichenverantwortungsbereichsberufen;vielmehrmusserallenotwendigenmaßnahmentreffen,damitgerichtsverfahreninnerhalbangemessenerfristbeendetwerdenkönnen (vgl.bverfg,beschlussvom 29.März2005 2BvR1610/03,NJW2005,3488, 3489;EGMR,Urteilvom25.Februar2000,NJW2001, 211,213).DeshalbkannbeiderFragederangemessenen VerfahrensdauernichtaufdiechronischeÜberlastungeinesGerichts,längerbestehendeRückständeodereine allgemeinangespanntepersonalsituationabgestelltwerden. 2.DerhiernormierteAnspruchisteinstaatshaftungsrechtlicherAnspruchsuigenerisaufAusgleichfürNachteile infolgerechtswidrigenhoheitlichenverhaltensundsetzt wiedargelegt einverschuldendesgerichtsnichtvoraus.derausgleichumfasstdemumfangnachsowohl denvollenersatzfürmateriellenachteilealsaucheinen AusgleichfürimmaterielleNachteile.Derfürdiesen AusgleichverwendeteBegriff Entschädigung wirddamitineinemerweiterten,vomsonstigenstaatshaftungsrecht abweichenden Sinn gebraucht. DernachSatz1zuersetzendematerielleNachteilmuss durchdieverfahrensdauerimverantwortungsbereich desinanspruchgenommenenrechtsträgersverursacht sein.nachteilundursächlichkeitsindimentschädigungsprozessvomgeschädigtennachzuweisen.der AusgleichsanspruchumfasstalsVermögensnachteile insbesondereauchkostenerhöhungenimausgangsverfahrenaufgrundderverzögerung,entgangenengewinn unddienotwendigenanwaltskostenfürdievorprozessualeverfolgungdesentschädigungsanspruchs.zinsvorteile,diesichausdenvorschriftenderabgabenordnungzurvollverzinsungergeben,sindbeiderbemessungdesentschädigungsanspruchsnachdengrundsätzendervorteilsausgleichungzuberücksichtigen,sodass eine Überkompensation vermieden wird. DanebensindNachteileimSinnedesAbsatzes1auch sämtlicheimmateriellenfolgeneinesüberlangenverfahrens.nebenderseelischenunbilldurchdielangeverfahrensdauersindalsnachteilebeispielsweiseauchkörperlichebeeinträchtigungenoderrufschädigungenanzusehen.insbesondereerfasstwirdauchdieentfremdung eineskindesvoneinemelternteil,diedurcheinen unter BerücksichtigungdeskindlichenZeitempfindens nichtin angemessenerzeitabgeschlossenensorgerechtsstreit eingetretenist. SoweitsichausdemVorstehendenkeineAbweichungen ergeben,sindbeiderbemessungdesausgleichsdie Grundsätze der 249 ff. BGB zu beachten. AnderemöglicheAnsprüche,insbesondereausAmtshaftung,bleibenunberührt;siestehenmitdemEntschädigungsanspruchinAnspruchskonkurrenz,dieallerdingsnichtzueinerÜberkompensationführendarf.Im RahmendesAmtshaftungsanspruchsisteinebereitserhalteneEntschädigungimWegederVorteilsausgleichungzuberücksichtigen.AuchbeiderBemessung einerzugewährendenentschädigungisteinerfüllter Amtshaftungsanspruchinsoweitbeachtlich,alsesum dieselben Nachteile geht. Zu Absatz2 Zu Satz1 GrundlagefüreinenAnspruchaufEntschädigungfüreinen durchüberlangeverfahrensdauerverursachtennachteil,der nichtvermögensnachteilist,istabsatz1.absatz2enthält modifizierende Bestimmungen zu diesem Anspruch. Satz1normiertdiewiderlegbareVermutung,dassimFall einerunangemessenenverfahrensdauervoneinemnachteil,dernichtvermögensnachteilist,ausgegangenwerden muss.diesevermutunggreiftzumeinendierechtsprechungdesegmrauf,dereine starke,aberwiderlegbare Vermutung dafürannimmt,dasseinüberlangesgerichtsverfahreninallerregeleinennachteil,dernichtvermögensnachteilist,zurfolgehat (Urteilvom29.März2006, Nr.36813/97).ZumanderenträgtdieVermutungsregelung dertatsacherechnung,dassimbereichdernichtaufdas VermögenbezogenenNachteileeinBeweisoftnurschwierig oder gar nicht zu führen ist. Zu Satz2 Absatz2Satz2bestimmt,dasseineEntschädigungfürimmaterielleNachteileausgeschlossenist,soweitnachden EinzelfallumständeneineWiedergutmachungaufandere Weiseausreichendist.DerAnspruchaufErsatzeinesVermögensnachteilswirdvondieserAusschlussregelungnicht berührt. DadasGesetznurdieanspruchsbegründendenVoraussetzungenabschließendregelnsollundWiedergutmachung aufandereweiseinderpraxisaufvielfältigeweiseerfolgen kann,werdendieformeneinersolchenwiedergutmachung aufandereweiseimentwurfnichtabschließendumschrieben,sondern insbesondereinbezugaufdasstrafverfahren vorausgesetztundnurbeispielhaftangesprochen.ausdrücklichbenanntsindlediglichzweiwiedergutmachungsformen: zumeinenregeltabsatz4 inanlehnungandieentsprechendenurteiledesegmr diemöglichkeiteinerfeststellungderüberlangenverfahrensdauerdurchdasentschädigungsgerichtbeigleichzeitigerfreistellungdesklägersvon denkostendesentschädigungsrechtsstreits;zumanderen knüpft 199Absatz3andieimStrafverfahrenvonder RechtsprechungpraktizierteKompensationan (Bundesgerichtshof,GroßerSenatfürStrafsachen,Beschlussvom 17.Januar2008,GSSt1/07,BGHSt52,124ff.). Für den Bereich des Strafverfahrens wird eine der Justiz zuzurechnendeverfahrensverzögerungdurchberücksichti-

20 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode gungzugunstendesbeschuldigten (insbesonderedurchdas Strafvollstreckungsmodell)ausreichendkompensiert (vgl. 199Absatz3Satz1).GrößererBedeutungkönnteder EntschädigungslösungallerdingsinJugendstrafverfahren zukommen,sofernderbundesgerichtshof (BGH)anseiner restriktivenrechtsprechungzurablehnungeinesbeziffertenabschlagsvondererzieherischbestimmtenjugendstrafe (vgl.bgh,beschlussvom3.dezember2002 3StR 417/02,BGHRMRKArtikel6Absatz1Satz1Verfahrensverzögerung15;Beschlussvom26.Oktober2006 3StR 326/06,BGHRMRKArtikel6Absatz1Satz1Verfahrensverzögerung30;Beschlussvom27.November2008 5StR495/08,StV2009,93)festhält,diederGroßeSenatin derzuvorzitiertenentscheidungauchfürdasvollstreckungsmodell nicht ausgeschlossen hat (a. a. O., Rn. 53). IndenübrigenVerfahrensordnungenkannmansichbeider Frage,obeineWiedergutmachungaufandereWeiseinsbesondereinGestalteinerschlichtenFeststellungderunangemessenenVerzögerungausreicht,anderRechtsprechung desegmrorientieren.dieserhatinlängeverfahrenzum Teilentschieden,dassesnichtangezeigtsei,überdieFeststellungeinerKonventionsverletzunghinausgehendeine Entschädigungzugewähren.Ausreichenkanneine schlichtefeststellungdanachbeispielsweiseinverfahren, diefüreinenverfahrensbeteiligtenkeinebesonderebedeutunghattenoderindeneneinverfahrensbeteiligterdurch seinverhaltenerheblichzurverzögerungbeigetragenhat. DieschlichteFeststellungkannalsWiedergutmachungauch genügen,wenneinverfahrensbeteiligterkeinenweitergehendenimmateriellenschadenerlittenhatunddieüberlängedesverfahrensdeneinzigennachteildarstellt;dies mussvombeklagtenimentschädigungsprozessdargetan werden.insgesamtkanndiefürdieentschädigungmaßgeblichefrage,obeinewiedergutmachungaufandereweise tatsächlichausreichendist,nichtpauschalbeantwortet,sondernnurunterabwägungallerbelangeimeinzelfallentschiedenwerden.wirdvomentschädigungsgerichteinentschädigungsbegehrenabgelehnt,weilesdiebloßefeststellungfürausreichendhält,istbeiderurteilsabfassungneben 313aderZivilprozessordnung (ZPO)unddenentsprechendenVorschriftenindenübrigenVerfahrensordnungen zuberücksichtigen,dasssichinsoweiteinebegründungspflichtauchauskonventionsrechtlichemgesichtspunktergibt (vgl.egmrurteilvom29.märz2006,nr.62361/00, Rn. 94). Zu den Sätzen 3 und 4 DieFragederBemessungderEntschädigungfürimmaterielleNachteilewirdinSatz3durchPauschalierunggelöst. DieserWegermöglichtzwarnichtsovieleDifferenzierungen,wiesiebeieinerFestsetzungimEinzelfallaufgrund konkreternachweisederhöheeinesnachteilsmöglich wären.dievorteileeinerpauschalierungunterverzichtauf deneinzelfallbezogenennachweisüberwiegenjedoch. StreitigkeitenumdieHöhederEntschädigung,dieeinezusätzlicheBelastungfürdieGerichtebedeutenwürden,werdenvermieden.DasermöglichteinezügigeErledigungder EntschädigungsansprücheundliegtdeshalbauchimInteresse des Betroffenen. InderHöheorientiertsichdieEntschädigunganderPraxis desegmr.derpauschalsatzknüpftandiebemessungsgrößevoneinemjahr,d.h.zwölfmonaten,an.fürzeit- Zu Absatz3 Zu Satz1 räumeuntereinemjahrerfolgtabereinezeitanteiligebe- rechnung.satz4eröffnetfürausnahmefällediemöglich- keit,vondenpauschalennachobenodernachuntenabzu- weichen. Satz1normiertalszwingendeVoraussetzungfürdieGewährungvonEntschädigung,dassderBetroffeneindem Verfahren,fürdessenDauererentschädigtwerdenmöchte, eineverzögerungsrügeerhobenhat.gänzlichesfehleneinerverzögerungsrügeschließtentschädigungsansprüche fürdenverfahrensbeteiligtenaus,derdierügeobliegenheit verletzthat,undist ebensowieeineverspätungderrüge von Amts wegen zu berücksichtigen. DieKoppelungdesEntschädigungsanspruchsaneineRügeobliegenheitimAusgangsverfahrenverfolgteinedoppelte Intention:ZumeinensolldieVerzögerungsrügedembearbeitendenRichter soweiterforderlich diemöglichkeitzu einerbeschleunigtenverfahrensförderungeröffnenundinsofernalsvorwarnungdienen,ohneallerdingseineigenständigesverfahreneinzuleitenodereinepflichtzurförmlichenentscheidungauszulösen.siemussmitblickauf diese Warnfunktion beidemgerichterhobenwerden,bei demdasverfahrenanhängigist.imanwaltsprozesskann dieverzögerungsrügenurdurchdenbevollmächtigtenanwalterhobenwerden,denndiegründefürdieanordnung einesanwaltszwangesindenprozessordnungenrechtfertigen auch eine Anwendung auf die Verzögerungsrüge. ZumzweitenbewirktdieObliegenheitderVerzögerungsrügeimAusgangsverfahrengegenüberdemBetroffenen einenausschlussdermöglichkeitzum DuldeundLiquidiere.InsgesamtdientdieRügeobliegenheitdaherpräventivsowohlderVerfahrensbeschleunigungalsauchderMissbrauchsabwehr. Zu Satz2 Satz2regeltdenZeitpunkt,zudemdieVerzögerungsrüge frühestenserhobenwerdenkann.dieserzeitpunktmuss normiertwerden,umdergefahrentgegenzuwirken,dass namentlichimanwaltsprozess VerzögerungsrügenformalschonimAnfangsstadiumeinesProzesseseingelegt werden.dieregelungstelltinsoweitaufeinesituationab, indereinbetroffenererstmalsanhaltspunktedafürhat, dassdasverfahrenkeinenangemessenzügigenfortgang nimmt.maßgeblichistdeshalbdiebesorgnisdergefährdung,dassdasverfahrennichtinangemessenerzeitabgeschlossenwerdenkann,d.h.diekonkretemöglichkeiteiner Verzögerung.DieseBestimmungdesfrühestenRügezeitpunktsträgtderpräventivenFunktionderVerzögerungsrüge Rechnung:EineRüge,dieersterhobenwerdenkönnte, wennsichimverfahrendiemöglichkeitderverzögerung zurgewissheitverdichtethatundfeststeht,dasseinverfahrensabschlussinangemessenerzeitnichtmehrmöglichist, kämezuspätundkönnteihrewarnfunktionnichtvollentfalten. WirddieRügevordeminSatz2bestimmtenZeitpunkt, beispielsweisebereitshöchstvorsorglichmitderklageerhebungerhoben,istsiezurbegründungeinesentschädigungsanspruchsnichtgeeignet,sonderngehtinsleere.in

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