DieVoraussetzungen,unterdenenderUnternehmerAbschlagszahlungenverlangenkann,sollenerleichtertwerden.

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen (Forderungssicherungsgesetz FoSiG) A. Problem und Ziel B. Lösung DiewirtschaftlicheLagederWerkunternehmer,voralleminderBaubranche,ist indenletztenjahrenimmerschlechtergeworden.diesgiltinsbesonderefürdie SituationindenneuenLändern.ForderungsausfälleinMillionenhöheundeine steigendeanzahlvoninsolvenzenprägendasbild.diesesituationistauchauf unzureichenderechtlicherahmenbedingungenzurückzuführen.dasam1.mai 2000inKraftgetreteneGesetzzurBeschleunigungfälligerZahlungen (BGBl.I S.330)hathierkeineWendegebracht.BeiseinerBeschlussfassungüberdieses GesetzgingderBundesratbereitsdavonaus,dassweiteregesetzgeberische MaßnahmenzurVerbesserungderZahlungsmoralnotwendigsind.DervorliegendeGesetzentwurfgreiftdiesesAnliegenunterBerücksichtigungderErgebnissederBund-Länder-Arbeitsgruppe VerbesserungderZahlungsmoral auf. ErverfolgtdasZiel,dieZahlungsmoraldurcheinBündelvonMaßnahmenzu stärken.zumeinensollenhandwerksbetriebeindielageversetztwerden,ihre Werklohnforderungeffektivzusichern.ZumanderensollendieverfahrensrechtlichenVorschriftenimSinneeinereinfacherenTitelerlangunggeändertwerden. DieVoraussetzungen,unterdenenderUnternehmerAbschlagszahlungenverlangenkann,sollenerleichtertwerden. DieMöglichkeitendesUnternehmers,eineBauhandwerkersicherungnach 648adesBürgerlichenGesetzbuchs (BGB)zuerhalten,sollenklargestelltund deutlicherweitertwerden. FernerwirddasGesetzüberdieSicherungderBauforderungenmodernisiertund vereinfacht.danebenwerdenverschiedenebislangunzureichendausformulierte BestimmungendesBGB,dieimRahmendesGesetzeszurBeschleunigungfälligerZahlungeneingefügtwordensind,geändertundergänzt,damitsieinderPraxiseffektiveranwendbarsind.DiesgiltinsbesonderefürdieRegelungenzurFälligkeitvonVergütungsansprüchendesSubunternehmers. SchließlichsolldiePositiondesGläubigersallgemeinverbessertwerden.Hierzu sindänderungendeserkenntnisverfahrens,insbesonderedieeinführungeiner vorläufigenzahlungsanordnung,desaktiengesetzesunddesgmbh-rechtsvorgesehen.

2 Drucksache 16/511 2 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode C. Alternativen Denkbarwäre,sichdaraufzubeschränken,dieimgeltendenRechtbereitsangelegtenRechtsinstituteauszubauenundzustärken.Diesistzwarnotwendig,aber nichtausreichend.erforderlichistvielmehr,überdasbisherigesystemhinaus gehendneuemöglichkeitenzurtitulierungundvollstreckungvonansprüchen zuschaffen. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte HaushaltsausgabenohneVollzugsaufwand/Vollzugsaufwand DieneuenInstrumentarienimZivilprozessrecht,insbesonderedasneueVerfahrenaufErlassdervorläufigenZahlungsanordnung,werdenineinernichtquantifizierbarenZahlvonFällenzueinemerhöhtenVerfahrensaufwandbeidenGerichtenundzumTeilauchzuAufwendungenderStaatskassefürProzesskostenhilfeführen.DemwerdenGebührenmehreinnahmengegenüberstehen.ImÜbrigenstehtzuerwarten,dassdasneueInstitutdervorläufigenZahlungsanordnung dievergleichsbereitschaftineinzelfällenfördernundinsoweitdiegerichteentlastenwird. SoweitdiesesGesetzmitderrechtlichenauchdiewirtschaftlicheSituationder BauunternehmerundHandwerkerverbessert,istauflangeSichteinKostenentlastungseffektfürdieöffentlichenHaushaltewahrscheinlich,denndieZahlder InsolvenzenunddiedadurchverursachtenFolgekostenfürdieöffentlichen Haushaltewerdensichverringern. WiesichdievorgenanntenFaktoreninderGesamtbilanzaufdieöffentlichen Haushalteauswirkenwerden,lässtsichnichtvorhersagen. E. Sonstige Kosten SonstigeKostensindnichtzuerwarten.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/511

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5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/511 Anlage1 Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen (Forderungssicherungsgesetz FoSiG) DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgendegesetzbeschlossen: Artikel1 ÄnderungdesBürgerlichenGesetzbuchs DasBürgerlicheGesetzbuchinderFassungderBekanntmachungvom2.Januar2002 (BGBl.IS.42),zuletztgeändertdurch,wirdwiefolgtgeändert: 1.In 204Abs.1Nr.8werdendieWörter oderdiebeauftragungdesgutachtersindemverfahrennach 641a gestrichen awirdwiefolgtgefasst: 632a Abschlagszahlungen (1)DerUnternehmerkannvondemBestellerAbschlagszahlungeninHöhedesWertesderjeweilsnachgewiesenenvertragsgemäßerbrachtenLeistungenverlangen,dieihminnichtmehrentziehbarerWeisezurVerfügunggestelltwurden.WegenunwesentlicherMängel kanndieabschlagszahlungnichtverweigertwerden. 641Abs.3giltentsprechend.DieLeistungensinddurch eineprüfbareaufstellungnachzuweisen,dieeinerasche undsicherebeurteilungderleistungenermöglichen muss.diesätze1bis4geltenauchfürerforderlichestoffeoderbauteile,dieangeliefertodereigensangefertigt undbereitgestelltsind,wenndembestellernachseiner WahlEigentumandenStoffenoderBauteilenübertragen oderentsprechendesicherheithierfürgeleistetwird. (2)WennderVertragdieErrichtungoderdenUmbau eineshausesodereinesvergleichbarenbauwerkszum GegenstandhatundzugleichdieVerpflichtungdesUnternehmersenthält,demBestellerdasEigentumandem GrundstückzuübertragenodereinErbbaurechtzubestellenoderzuübertragen,könnenAbschlagszahlungennur verlangtwerden,soweitsiegemäßeinerverordnungauf GrundvonArtikel244desEinführungsgesetzeszum BürgerlichenGesetzbuchevereinbartsind. (3)IstderBestellereinVerbraucherundhatderVertrag dieerrichtungoderdenumbaueineshausesodereines vergleichbarenbauwerkszumgegenstand,istdembestellerbeidererstenabschlagszahlungeinesicherheit fürdierechtzeitigeherstellungdeswerkesohnewesentlichemängelinhöhevon5vomhundertdesvergütungsanspruchszuleisten.erhöhtsichdervergütungsanspruchinfolgevonänderungenoderergänzungendes Vertragesummehrals10vomHundert,istdemBesteller beidernächstenabschlagszahlungeineweiteresicherheitinhöhevon5vomhundertdeszusätzlichenvergütungsanspruchszuleisten.aufverlangendesunterneh- mersistdiesicherheitsleistungdurcheinbehaltdergestalt zuerbringen,dassderbestellerdieabschlagszahlungen biszudemgesamtbetragdergeschuldetensicherheitzurückhält. (4)SicherheitennachdieserVorschriftkönnenauch durcheinegarantieodereinsonstigeszahlungsversprecheneinesimgeltungsbereichdiesesgesetzeszumgeschäftsbetriebbefugtenkreditinstitutsoderkreditversicherersgeleistetwerden. 3.In 641werdendieAbsätze2und3wiefolgtgefasst: (2)DieVergütungdesUnternehmersfüreinWerk, dessenherstellungderbestellereinemdrittenversprochenhat,wirdspätestensfällig, 1.soweitderBestellervondemDrittenfürdasversprocheneWerkwegendessenHerstellungseineVergütungoderTeiledavonerhaltenhat, 2.soweitdasWerkdesBestellersvondemDrittenabgenommenwordenistoderalsabgenommengiltoder 3.wennderUnternehmerdemBestellererfolgloseine angemessenefristzurauskunftüberdieindennummern1und2bezeichnetenumständebestimmthat. HatderBestellerdemDrittenwegenmöglicherMängel deswerkssicherheitgeleistet,giltsatz1nur,wennder UnternehmerdemBestellerentsprechendeSicherheit leistet. (3)KannderBestellerdieBeseitigungeinesMangels verlangen,sokannernachderabnahmediezahlung einesangemessenenteilsdervergütungverweigern;angemessenistinderregeldasdoppeltederfürdiebeseitigungdesmangelserforderlichenkosten awirdaufgehoben awirdwiefolgtgeändert: a)absatz1wirdwiefolgtgefasst: (1)DerUnternehmereinesBauwerks,einerAußenanlageodereinesTeilsdavonkannvomBesteller SicherheitfürdieauchinZusatzaufträgenvereinbarte nochnichtgezahltevergütungeinschließlichdazugehörigernebenforderungen,diemit10vomhundert deszusicherndenvergütungsanspruchsanzusetzen sind,undindiesemumfangauchfüransprüche,die anihrestelletreten,verlangen,auchwennderbestellererfüllungverlangenodermängelrechtegeltend machenkann.aufrechenbareansprüchedesbestellersbleibenbeiderberechnungdervergütungunberücksichtigt,esseidenn,siesindunstreitigoder rechtskräftigfestgestellt.diesicherheitistauchdann alsausreichendanzusehen,wennsichdersicherungsgeberdasrechtvorbehält,seinversprechenimfalle einerwesentlichenverschlechterungdervermögens-

6 Drucksache 16/511 6 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode verhältnissedesbestellersmitwirkungfürvergütungsansprücheausbauleistungenzuwiderrufen,die derunternehmerbeizugangderwiderrufserklärung nochnichterbrachthat. b)dieabsätze5und6werdenwiefolgtgefasst: (5)HatderUnternehmerdemBestellererfolglos eineangemessenefristzurleistungdersicherheit nachabsatz1bestimmt,sokannderunternehmerdie LeistungverweigernoderdenVertragkündigen.KündigterdenVertrag,istderUnternehmerberechtigt,die vereinbartevergütungzuverlangen;ermusssichjedochdasjenigeanrechenlassen,waserinfolgeder AufhebungdesVertragesanAufwendungenerspart oderdurchanderweitigeverwendungseinerarbeitskrafterwirbtoderböswilligzuerwerbenunterlässt.es wirdvermutet,dassdanachdemunternehmer5vom Hundertdervereinbarten,nochnichtverdientenVergütungzustehen. (6)DieVorschriftenderAbsätze1bis5findenkeineAnwendung,wennderBesteller 1.einejuristischePersondesöffentlichenRechts odereinöffentlich-rechtlichessondervermögen ist,überderenvermögeneininsolvenzverfahren unzulässigist,oder 2.einenatürlichePersonistunddieBauarbeitenzur HerstellungoderInstandsetzungeinesEinfamilienhausesmitoderohneEinliegerwohnungausführenlässt. Satz1Nr.2giltnichtbeiBetreuungdesBauvorhabens durcheinenzurverfügungüberdiefinanzierungsmitteldesbestellersermächtigtenbaubetreuer. 6.Dem 649wirdfolgenderSatzangefügt: Eswirdvermutet,dassdanachdemUnternehmer5vom HundertdervereinbartennochnichtverdientenVergütungzustehen. 2.InArtikel244werdennachdenWörtern dieerrichtung diewörter oderdenumbau eingefügt. Artikel3 ÄnderungderZivilprozessordnung DieZivilprozessordnunginderimBundesgesetzblattTeil III,Gliederungsnummer310-4,veröffentlichtenbereinigten Fassung,zuletztgeändertdurch,wirdwiefolgtgeändert: 1.In 127Abs.2wirdSatz2wiefolgtgefasst: ImÜbrigenfindetdiesofortigeBeschwerdestatt;dies giltnicht,wenn 1.derStreitwertderHauptsachedenin 511genannten Betragnichtübersteigt,esseidenn,dasGerichthat ausschließlichdiepersönlichenoderwirtschaftlichen VoraussetzungenfürdieProzesskostenhilfeverneint, oder Artikel2 ÄnderungdesEinführungsgesetzes zumbürgerlichengesetzbuche DasEinführungsgesetzzumBürgerlichenGesetzbuchein derfassungderbekanntmachungvom21.september1994 (BGBl.IS.2494,1997IS.1061),zuletztgeändertdurch, wirdwiefolgtgeändert: 1.DemArtikel229wirdfolgender 12angefügt: 12 ÜberleitungsvorschriftzumForderungssicherungsgesetz (1)DieVorschriftender 204,632a,641,648aund 649desBürgerlichenGesetzbuchsinderseitdem [einsetzen:datumdesinkrafttretensdiesesgesetzes]geltendenfassungsindnuraufschuldverhältnisseanzuwenden,dienachdiesemtagentstandensind. (2) 641adesBürgerlichenGesetzbuchsistauf Schuldverhältnisse,dievordem [einsetzen:datumdes InkrafttretensdiesesGesetzes]entstandensind,inderbis zudiesemzeitpunktgeltendenfassunganzuwenden. 2.dieEntscheidungüberdieProzesskostenhilfeeinVerfahrenaufErlass,AufhebungoderAbänderungeiner vorläufigenzahlungsanordnungnach 302abetrifft. 2.In 227Abs.3Satz2wirdnachNummer1folgende Nummer1aeingefügt: 1a.Streitigkeiten,indenenderErlass,dieAufhebung oderdieänderungeinervorläufigenzahlungsanordnungnach 302abeantragtist, wirdwiefolgtgeändert: a)absatz2wirdwiefolgtgefasst: b)folgendeabsätze3und4werdenangefügt: (2)DerErlasseinesTeilurteilskannunterbleiben, wennderentscheidungsreifeteilimverhältniszum übrigengegenstanddesrechtsstreitsgeringfügigist oderwennabzusehenist,dassauchdieseralsbaldentscheidungsreifseinwird. (3)DieParteienkönnendenErlasseinesTeilurteilsbeantragen.LiegendieVoraussetzungenfürden ErlasseinesTeilurteilsnichtvor,weistdasGerichtden AntragdurchkurzzubegründendenBeschlusszurück,dernichtanfechtbarist.EinRechtsmittelkann nichtdaraufgestütztwerden,dasseinteilurteilnicht ergangenist. (4)DasGerichthatdemRechtsstreit,soweiternicht durchdasteilurteilentschiedenist,fortgangzugeben,auchwenngegendasteilurteileinrechtsmittel eingelegtwird wirdwiefolgtgeändert: a)absatz1wirdwiefolgtgeändert: bb)folgendersatzwirdangefügt: aa)daswort kann wirddurchdaswort hat ersetzt. DerErlasseinesVorbehaltsurteilskannunterbleiben,wennabzusehenist,dassdieAufrechnungalsbaldzurEntscheidungreifseinwird.

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/511 b)nachabsatz2wirdfolgenderabsatz2aeingefügt: 5.Nach 302wirdfolgender 302aeingefügt: 302a VorläufigeZahlungsanordnung (1)DasGerichterlässtaufAntragdesKlägerswegen einergeldforderungeinevorläufigezahlungsanordnung, soweit 1.dieKlagenachdembisherigenSach-undStreitstand hoheaussichtauferfolghatund (2)EinevorläufigeZahlungsanordnungkannnurauf GrundmündlicherVerhandlungerlassenwerden. (3)DievorläufigeZahlungsanordnungstehteinemfür vorläufigvollstreckbarerklärtenendurteilgleich. 713 findetkeineanwendung. (2a)DerKlägerkanndenErlasseinesVorbehaltsurteilsbeantragen.LiegendieVoraussetzungenfür denerlasseinesvorbehaltsurteilsnichtvor,weistdas GerichtdenAntragdurchkurzzubegründendenBeschlusszurück,dernichtanfechtbarist.EinRechtsmittelkannnichtdaraufgestütztwerden,dasseinVorbehaltsurteilnichtergangenist. 2.dieAnordnungnachAbwägungderbeiderseitigenInteressenzurAbwendungbesondererNachteilefürden Klägergerechtfertigtist,diesichausdervoraussichtlichenVerfahrensdauerergeben.Hinsichtlichder abzuwägendeninteressengenügtdieglaubhaftmachung. (4)ÄndernsichdienachAbsatz1maßgeblichenVerhältnissewesentlich,soistdievorläufigeZahlungsanordnungaufAntragaufzuhebenoderabzuändern. (5)DieimVerfahrenüberdievorläufigeZahlungsanordnungentstehendenKostensindKostenderHauptsache. 96giltentsprechend. (6)DievorläufigeZahlungsanordnungtrittaußer Kraft,soweiteinEndurteilergeht,dieKlagezurückgenommenodereineanderweitigeRegelungwirksamwird. VollstreckungsmaßnahmenbleibeninderHöheaufrecht erhalten,inderdasendurteilmitdervorläufigenzahlungsanordnungübereinstimmt.überdienachdensätzen 1und2eintretendenWirkungenentscheidetdasGericht. (7)DieEntscheidungennachdieserVorschriftergehen durchkurzzubegründendenbeschluss,dernichtanfechtbarist. (8)SoweitdemKlägernachdemEndurteileinAnspruchinHöhedervorläufigenZahlungsanordnungnicht zusteht,haterdenschadenzuersetzen,derdembeklagtendurchdievollstreckungdervorläufigenzahlungsanordnungoderdurcheinezurabwendungdervollstreckunggemachteleistungentstandenist. 717Abs.2 Satz2giltentsprechend. 6.In 756wirdnachAbsatz1folgenderAbsatz1aeingefügt: (1a)BestehtdieZugumZugzubewirkendeLeistung desgläubigersineinernacherfüllung,sokannderbeweis,dassderschuldnerbefriedigtist,auchdurchdie BescheinigungeinesGutachterserbrachtwerden.Gutachterkannsein 1.einesachkundigePersonoderStelle,aufdiesich GläubigerundSchuldnernachEntstehenderStreitigkeitschriftlichverständigthaben,oder 2.einaufAntragdesGläubigersdurcheineIndustrieundHandelskammer,eineHandwerkskammer,eine Architekten-oderIngenieurkammerodereineLandwirtschaftskammerbestimmteröffentlichbestellter undvereidigtersachverständiger. DerGutachtermussmindestenseinenBesichtigungsterminabhalten;eineEinladunghierzuunterAngabedes AnlassesmussdemSchuldnermindestenszweiWochen vorherzugehen.derschuldneristverpflichtet,eineuntersuchungdeswerkesodervonteilendesselbendurch dengutachterzugestatten.verweigerterdieuntersuchung,wirdvermutet,dassdienacherfüllungordnungsgemäßerfolgtist.indiesemfallhatdiebescheinigung nachsatz1diefeststellungzuenthalten,dasswegender WeigerungdesSchuldnerseineUntersuchungdesWerks odervonteilendesselbennichtmöglichwar. 7.Dem 765wirdfolgenderSatzangefügt: 756Abs.1agiltentsprechend. Artikel4 ÄnderungdesGesetzes,betreffenddieEinführung derzivilprozessordnung DemGesetzbetreffenddieEinführungderZivilprozessordnunginderimBundesgesetzblattTeilIII,Gliederungsnummer310-2,veröffentlichtenbereinigtenFassung,zuletzt geändertdurch,wirdfolgender 29angefügt: aderZivilprozessordnungistmitAblaufdes 31.Dezember2009nichtmehranzuwenden;Verfahren,in denenderantragauferlasseinervorläufigenzahlungsanordnungvordem1.januar2010eingereichtwurde,bleiben hiervonunberührt. Artikel5 ÄnderungdesGesetzes überdiesicherungderbauforderungen DasGesetzüberdieSicherungderBauforderungeninder imbundesgesetzblattteiliii,gliederungsnummer213-2, veröffentlichtenbereinigtenfassung,zuletztgeändertdurch,wirdwiefolgtgeändert: 1.DieÜberschriftwirdwiefolgtgefasst: GesetzüberdieSicherungderBauforderungen Bauforderungssicherungsgesetz (BauFG). 2. 1wirdwiefolgtgeändert: a)absatz1wirdwiefolgtgeändert: aa)insatz1werdennachdemwort Herstellung diewörter oderdemumbau eingefügtund wirddaswort Lieferungsvertrags durchdas Wort Kaufvertrags ersetzt.

8 Drucksache 16/511 8 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode bb)folgendersatzwirdangefügt: DieVerpflichtungnachSatz1hatauchzuerfüllen,weralsBaubetreuerbeiderBetreuungdes BauvorhabenszurVerfügungüberdieFinanzierungsmitteldesBestellersermächtigtist. b)absatz3wirdwiefolgtgefasst: (3)BaugeldsindGeldbeträge, 1.diezumZweckderBestreitungderKosteneines BauesoderUmbauesinderWeisegewährtwerden,dasszurSicherungderAnsprüchedesGeldgeberseineHypothekoderGrundschuldandemzu bebauendengrundstückdientoderdieübertragungdeseigentumsandemgrundstückerstnach gänzlicheroderteilweiserherstellungdesbaues erfolgensoll,oder 2.diederEmpfängervoneinemDrittenfüreinWerk, dessenherstellungderempfängerdemdritten versprochenhat,erhaltenhat,wennanderherstellungdeswerkesandereunternehmer ( 14des BürgerlichenGesetzbuchs)aufGrundeines Werk-,Dienst-oderKaufvertragsbeteiligtwaren. Beträge,diezumZweckderBestreitungderKosten einesbauesgewährtwerden,sindinsbesondereabschlagszahlungenundsolche,derenauszahlungohne näherebestimmungdeszweckesderverwendung nachmaßgabedesfortschrittesdesbaueserfolgen soll. c)folgenderabsatz4wirdangefügt: (4)IstdieBaugeldeigenschaftoderdieVerwendungdesBaugeldesstreitig,sotrifftdieBeweislast denempfänger. 3.Die 2,3und6werdenaufgehoben. 4.Derbisherige 5wird 2. Artikel6 ÄnderungdesGerichtskostengesetzes DasGerichtskostengesetzinderFassungderBekanntmachungvom5.Mai2004 (BGBl.IS.718),zuletztgeändert durch,wirdwiefolgtgeändert: 1.In 53Abs.1Satz1wirdNummer1wiefolgtgefasst: 1.übereinenAntragaufAnordnungeinesArrests,auf ErlasseinereinstweiligenVerfügungodereinervorläufigenZahlungsanordnungsowieübereinenAntrag aufderenabänderungoderaufhebung,. 2.DasKostenverzeichnis (Anlage1zu 3Abs.2)wirdwie folgtgeändert: a)indergliederungwirdderangabezuteil1hauptabschnitt4folgendeangabezuabschnitt3angefügt: Abschnitt3 VorläufigeZahlungsanordnung. b)nachabschnitt2wirdfolgenderabschnitt3eingefügt: Nr.GebührentatbestandGebühroder SatzderGebührnach 34GKG 1430Abschnitt3 VorläufigeZahlungsanordnung VerfahrenimAllgemeinen ImVerfahrenüberdenAntragauf ErlasseinervorläufigenZahlungsanordnungundimVerfahrenüber denantragaufderenaufhebung oderabänderungwirddiegebühr jeweilsgesonderterhoben. 1,0. Artikel7 ÄnderungdesRechtsanwaltsvergütungsgesetzes DasRechtsanwaltsvergütungsgesetzinderFassungder Bekanntmachungvom5.Mai2004 (BGBl.IS.788),zuletzt geändertdurch,wirdwiefolgtgeändert: 1.In 16wirdNummer6wiefolgtgefasst: 6.dasVerfahrenübereinenAntragaufAnordnungeines Arrests,aufErlasseinereinstweiligenVerfügung,einervorläufigenZahlungsanordnung,einereinstweiligenodervorläufigenAnordnung,aufAnordnungoder WiederherstellungderaufschiebendenWirkung,auf AufhebungderVollziehungoderAnordnungdersofortigenVollziehungeinesVerwaltungsaktsundjedes VerfahrenüberderenAbänderungoderAufhebung,. 2.In 17Nr.4BuchstabebwerdennachdenWörtern einstweiligenverfügung diewörter,einervorläufigenzahlungsanordnung eingefügt. 3.In 48Abs.4Satz2Nr.2werdennachdenWörtern einstweiligeverfügung diewörter,dievorläufige Zahlungsanordnung eingefügt. 4.ImVergütungsverzeichnis (Anlage1zu 2Abs.2)werdennachderNummer3337diefolgendenNummern 3338und3339eingefügt: Nr.GebührentatbestandGebühroder Satzder Gebührnach 13RVG 3338 VerfahrensgebührfürVerfahrenüber 0,5 AnträgeaufErlass,Abänderungoder AufhebungeinervorläufigenZahlungsanordnungnach 302aZPO 3339 TerminsgebührindeninNummer3338 0,5. genanntenverfahren DieGebührentstehtnur,wenneineabgesondertemündlicheVerhandlung überdenantragstattfindet.

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/511 Artikel8 ÄnderungderVerordnung überabschlagszahlungenbeibauträgerverträgen unddermakler-undbauträgerverordnung 1.DieVerordnungüberAbschlagszahlungenbeiBauträgerverträgenvom23.Mai2001 (BGBl.IS.981)wirdwie folgtgeändert: a) 1wirdwiefolgtgeändert: aa)insatz1werdennachdemwort Errichtung die Wörter oderdenumbau eingefügt. bb)satz3wirdwiefolgtgefasst: 632aAbs.3BGBfindetAnwendung. b)nach 2wirdfolgender 2aeingefügt: 2a Übergangsregelung DieVerordnungistinihrervom [einsetzen:datumdesinkrafttretensdiesesgesetzes]angeltenden FassungnuraufSchuldverhältnisseanzuwenden,die seitdiesemtagentstandensind. 2.In 10Abs.6derMakler-undBauträgerverordnungin derfassungderbekanntmachungvom7.november 1990 (BGBl.IS.2479),diezuletztdurch geändert wordenist,wirddieangabe unddie 2und3desGesetzesüberdieSicherungderBauforderungeninderim BundesgesetzblattTeilIII,Gliederungsnummer213-2, veröffentlichtenbereinigtenfassunginderjeweilsgeltendenfassung gestrichen. Artikel9 ÄnderungdesAktiengesetzes In 76Abs.3Satz3desAktiengesetzesvom6.September1965 (BGBl.IS.1089),daszuletztdurch geändert wordenist,wirdnachderangabe 283ddesStrafgesetzbuchs dieangabe,den 82,84Abs.1Nr.2desGesetzes betreffenddiegesellschaftenmitbeschränkterhaftungoder den 399bis401Abs.1diesesGesetzesoderzueinerFreiheitsstrafevonmindestenseinemJahrwegeneinerStraftat nachden 263bis264a,265bbis266aAbs.1und2des Strafgesetzbuchsodernach 2desGesetzesüberdieSicherungderBauforderungen eingefügt. Artikel10 ÄnderungdesEinführungsgesetzes zumaktiengesetz Nach 26ddesEinführungsgesetzeszumAktiengesetz vom6.september1965 (BGBl.IS.1185),daszuletztdurch geändertwordenist,wirdfolgender 26eeingefügt: 26e Übergangsregelung fürdieleitungderaktiengesellschaft 76Abs.3Satz3desAktiengesetzesindervom [einfügen:datumdesinkrafttretensdiesesgesetzes]angeltendenfassungistaufverurteilungenwegenstraftatennach den 82,84Abs.1Nr.2desGesetzesbetreffenddieGesellschaftenmitbeschränkterHaftungoderden 399bis401 Abs.1desAktiengesetzesoderden 263bis264a,265bbis 266aAbs.1und2desStrafgesetzbuchs,dievordiesemTage rechtskräftiggewordensind,nichtanzuwenden. Artikel11 ÄnderungdesGesetzes betreffenddiegesellschaftenmitbeschränkter Haftung DasGesetzbetreffenddieGesellschaftenmitbeschränkter HaftunginderimBundesgesetzblattTeilIII,Gliederungsnummer4123-1,veröffentlichtenbereinigtenFassung,zuletztgeändertdurch,wirdwiefolgtgeändert: 1.DerÜberschriftwirddieAbkürzung (GmbHG) angefügt. 2.In 6wirdAbsatz2wiefolgtgeändert: a)insatz3wirdnachderangabe 283ddesStrafgesetzbuchs dieangabe,den 399bis401Abs.1 desaktiengesetzesoderden 82,84Abs.1Nr.2 diesesgesetzesoderzueinerfreiheitsstrafevonmindestenseinemjahrwegeneinerstraftatnachden 263bis264a,265bbis266aAbs.1und2desStrafgesetzbuchsodernach 2desGesetzesüberdie SicherungderBauforderungen eingefügt. b)folgendersatzwirdangefügt: Gesellschafter,dievorsätzlichodergrobfahrlässig eineperson,dienichtgeschäftsführerseinkann,zum Geschäftsführerbestellenodernichtabberufenoder ihrtatsächlichdieführungdergeschäfteüberlassen, haftendergesellschaftsolidarischfürdenschaden, derdadurchentsteht,dassdiesepersondieihrgegenüberdergesellschaftbestehendenobliegenheiten verletzt. Artikel12 ÄnderungdesArbeitsgerichtsgesetzes DasArbeitsgerichtsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom2.Juli1979 (BGBl.IS.853,1036),zuletzt geändertdurch,wirdwiefolgtgeändert: 1.In 46Abs.2Satz2werdennachderAngabe ( 275 bis277derzivilprozessordnung), diewörter überdie vorläufigezahlungsanordnung ( 302aderZivilprozessordnung), eingefügt. 2.In 64Abs.6Satz2werdennachdemWort Vorschriften diewörter überdievorläufigezahlungsanordnung und eingefügt. Artikel13 ÄnderungdesZehntenBuchesSozialgesetzbuch DasZehnteBuchSozialgesetzbuch SozialverwaltungsverfahrenundSozialdatenschutz inderfassungderbekanntmachungvom18.januar2001 (BGBl.IS.130),zuletzt geändertdurch,wirdwiefolgtgeändert:

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 1.Dem 64Abs.1wirdfolgenderSatzangefügt: AbweichendvonSatz1hatderEmpfängerfürdieEntscheidungübereineAuskunftnach 68aeineGebühr von5eurozuentrichten. 2.Nach 68wirdfolgender 68aeingefügt: 68a ÜbermittlungfürdieVollstreckungprivatrechtlicherTitel (1)DieAnschrifteinesBetroffenenundseinderzeitigeroderzukünftigerAufenthaltdürfenübermitteltwerden,wennderEmpfängerunterAngabederPersonalien desbetroffenenglaubhaftmacht,dasser 1.dieDatenzurVollstreckungeinesTitelsimSinnevon 704Abs.1,von 794Abs.1undvon 801derZivilprozessordnung,demeinAnspruchimWertvon mindestens3000eurozugrundeliegt,benötigt, 2.ohneKenntnisdieserDatenzurVollstreckungdesAnspruchsnichtinderLagewäreund 3.dieDatenaufandereWeiseentwedernichtodernur mitunverhältnismäßigemaufwanderlangenkönnte. Diesgiltnur,soweitkeinGrundzuderAnnahmebesteht, dassdadurchschutzwürdigeinteressendesbetroffenen beeinträchtigtwerden,undwenndasersuchennichtlängeralssechsmonatezurückliegt. 68Abs.1Satz2und Abs.2giltentsprechend. (2) 41Abs.2desStraßenverkehrsgesetzesistentsprechendanzuwenden. Artikel14 ÄnderungdesStraßenverkehrsgesetzes Dem 39desStraßenverkehrsgesetzesinderFassungder Bekanntmachungvom5.März2003 (BGBl.IS.310,919), daszuletztdurch geändertwordenist,wirdfolgenderabsatz4angefügt: (4)Absatz3Satz1giltentsprechendmitderMaßgabe, dassdieinabsatz1nr.1bis4angeführtendatenübermittelt werden,wennderempfängerunterangabevonfahrzeugdatenoderpersonaliendeshaltersglaubhaftmacht,dasser diedatenzurvollstreckungeinestitelsimsinneder 704 Abs.1, 794Abs.1und 801derZivilprozessordnungbenötigt,demeinAnspruchimWertvonmindestens3000Euro zugrundeliegt. Artikel15 RückkehrzumeinheitlichenVerordnungsrang DieaufArtikel8beruhendenTeilederdortgeänderten RechtsverordnungenkönnenaufGrunddereinschlägigen ErmächtigungendurchRechtsverordnunggeändertwerden. Artikel16 ÜberleitungsvorschriftzumGesetzbetreffenddie GesellschaftenmitbeschränkterHaftung (1) 6Abs.2Satz3desGesetzesbetreffenddieGesellschaftenmitbeschränkterHaftungindervomInkrafttreten desforderungssicherungsgesetzesangeltendenfassungist aufverurteilungenwegender 82,84Abs.1Nr.2des GesetzesbetreffenddieGesellschaftenmitbeschränkterHaftungoderder 399bis401Abs.1desAktiengesetzesoder der 263bis264a,265bbis266aAbs.1und2desStrafgesetzbuchs,dievordemTagdesInkrafttretensdesForderungssicherungsgesetzesrechtskräftigwerden,nichtanzuwenden. (2) 6Abs.2Satz5desGesetzesbetreffenddieGesellschaftenmitbeschränkterHaftungisthinsichtlichObliegenheitsverletzungen,dievordemTagdesInkrafttretensdes Forderungssicherungsgesetzeserfolgtsind,nichtanzuwenden. Artikel17 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamerstenTagdesdrittenaufdieVerkündungfolgendenMonatsinKraft.

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/511 Begründung A.Allgemeines I.NotwendigkeitgesetzgeberischerMaßnahmen VieleHandwerkerundmittelständischeUnternehmerbeklageneinezunehmendeVerschlechterungdesZahlungsverhaltensihrerAuftraggeber.IndenletztenJahrengingenMilliardenbeträgedurchuneinbringlicheForderungenverloren. AberauchlängerdauerndehoheAußenständeführenvor allemunternehmendesbaugewerbesindenneuenländern inteilweiseexistenzbedrohendeliquiditätsschwierigkeiten. MitursächlichfürdieseEntwicklungsindnebeneinerhäufig unzureichendenbetrieblichenkapitalausstattungauchstrukturelleschwächendesgeltendenwerkvertrags-,zivilverfahrens-undvollstreckungsrechtssowiedesaktien-unddes GmbH-Rechts. 1.DieRegelungdes 632aBGBüberAbschlagszahlungen kommtinderpraxishäufigdeshalbnichtzumtragen, weilein insichabgeschlossenerteildeswerks nicht gegebenistoderunklarheitherrscht,wiedieseanspruchsvoraussetzungaufzufassenist Abs.2BGBsiehtdieFälligkeitdesWerklohnanspruchsdesSubunternehmersgegenüberdemGeneralunternehmerdannvor,wennderBauherrandenGeneralunternehmergezahlthat.DieseVorschriftgehtfürdenSubunternehmerinsoweitinsLeere,alserkeineKenntnisdavonerlangenkann,obentsprechendeZahlungenerfolgt sind.dergeneralunternehmerkanndemvergütungsverlangendessubunternehmersleichtdennichtüberprüfbareneinwandentgegenhalten,derbestellerhabenoch nichtgezahlt.eineneigenenauskunftsanspruchgegen dendrittenhatderunternehmernicht aBGB,derdurchdasam1.Mai1993inKraftgetreteneBauhandwerkersicherungsgesetz (BGBl.IS.509) geschaffenwurde,gewährtdemunternehmereinleistungsverweigerungsrecht,wennderbestellerinnerhalb einerihmzusetzendenfristdemverlangenaufbestellungeinersicherheitfürdenvoraussichtlichenvergütungsanspruchnichtnachkommt. DieindiesegesetzlicheNeuregelunggesetztenErwartungenhabensichnichterfüllt.Gerade kleinere UnternehmenmachenhiervonkeinenGebrauch,dasiedamitrechnenmüssen,dasssieansonstenvoneinem größeren AuftraggebernichtmehrmitZusatz-oderFolgeaufträgen bedachtwerdenoderdervertraggekündigtwird. 4.DasGesetzüberdieSicherungderBauforderungen (Bauforderungssicherungsgesetz BauFG),dasnebendem AnspruchaufEinräumungeinerSicherungshypothekgemäß 648BGBdenvorleistungspflichtigenBauhandwerkerschützensoll,hatdiesesZielimWesentlichen nichterreicht. DerZweiteAbschnittdesBauFG (DinglicheSicherung derbauforderungen)istnichtanwendbar,dadienach 9 BauFGerforderlichenlandesrechtlichenBestimmungen nichterlassenwordensindundauchnichtpraktikabel wären. DerErsteAbschnittdesBauFG (AllgemeineSicherungsmaßregeln)istzwargeltendesRecht.DiedarinenthaltenenBestimmungenüberdieBaugeldverwendungspflicht, diepflichtzurführungeinesbaubuchssowieüberdie SchadensersatzhaftungimFallederVerletzungdieser PflichtenspieleninderPraxisjedochnureinegeringe Rolle. 5.DasgeltendeRechtsiehtin 301Abs.1ZPOvor,dass dasgerichtbeivorliegendervoraussetzungeneinteilurteilzuerlassenhat.hiervonkannesallerdingsabsehen, wennesnachseinemnichtüberprüfbarenermessenden ErlasseinesTeilurteilsnachLagederSachenichtfürangemessenerachtet.DerErlassdesTeilurteilssolldemnachbeiVorliegenderVoraussetzungendieRegelsein (vgl.thomas,in:thomas/putzo,zpo-komm.,25.aufl., 301Rn.4).DiePraxismachtabervondieserMöglichkeitnurwenigGebrauch.DieSchätzungenreichenvon wenigeralszweiprozentbiszufünfprozent (vgl.musielak,in:festschriftfürlüke,1997,s.561 <562>).DieseallzugroßeZurückhaltungderRechtsprechung,die auchteilweiseinderliteraturbeklagtwird (vgl.schneider,mdr1976,s.93;musielak,in:münchnerkommentarzurzpo,2.aufl., 301Rn.18;Fenge,in:AlternativkommentarzurZPO, 301Rn.4;Leipold,in:Stein/ Jonas,ZPO-Komm.,21.Aufl., 301Rn.15Fn.88),führt dazu,dassderklageparteieinmöglicher frühzeitiger Vollstreckungstitelvorenthaltenwird. DieseÜberlegungengeltenfürdasVorbehaltsurteilentsprechend.VerteidigtderBeklagtesichdurchAufrechnungmiteinerGegenforderung,siehtbereitsdasgeltende RechtdieMöglichkeitvor,unterdenVoraussetzungen des 302ZPOeinVorbehaltsurteilzuerlassenundsobereitsineinemfrühenVerfahrensstadiumeinenVollstreckungstitelzuschaffen.DerErlasseinesVorbehaltsurteilsliegtimErmessendesGerichts. 6.ZivilprozessewerdeninDeutschlandüberwiegendzügig abgeschlossen.zueinerlängerenverfahrensdauer kommtesdagegentypischerweisebeiprozessen,dieeine sachverständigebegutachtungbestimmterbeweisfragen erfordern.dasistbesondershäufigbeibauprozessen oderbeischadensersatzstreitigkeiten (etwaverkehrshaftpflicht,arzthaftpflicht)derfall.hierkönnenschonbis zumabschlussderersteninstanzmituntermehrerejahre vergehen. FürdenGläubigereinesZahlungsanspruchskanndiemit einerlangenverfahrensdauerverbundeneverzögerung dertitulierungerheblichebelastungenmitsichbringen (etwaliquiditätsausfall,erhöhtesrisikoeinerschuldnerinsolvenz),diebeiordnungsgemäßemprozessverlauf gleichwohlunvermeidlichunddahergrundsätzlichhinzunehmensind.besondersschwierigkanndielagefür dengläubigerjedochwerden,wenndererfolgseiner KlagenachdemerreichtenVerfahrensstandzwarschon nahegerücktist,dieentscheidungsreifeabergleichwohl nochnichtgegebenistundsichauchinabsehbarerzeit nochnichtherstellenlässt,etwaweildasgerichtweiteren Beweisangebotennachzugehenhat.Jehöherinsolchen

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode FällendieErfolgswahrscheinlichkeitderKlageistundje längersichzugleichderentscheidungszeitpunkthinauszögert,destoschwererwiegtdiedarausfolgendeprozessualebelastungdesgläubigers. DasgeltendeVerfahrensrechtbietetzumAusgleichsolcherBelastungenkeineüberzeugendenLösungenan.Die verfügbarenprozessualeninstrumentekönnendiebeschriebenerechtsschutzlückenichtausfüllen. EinevorgezogeneBeweisführungimWegedesselbständigenBeweisverfahrens ( 485ff.ZPO)könntedem KlägerzwarmöglicherweiseeinenZeitgewinnbeider Beweisaufnahme,nichtabereinenTitelverschaffen.Die VorschriftenüberdenUrkundsprozess ( 592ff.ZPO) würdeninfällensachverständigerbegutachtungnur dannweiterhelfen,wennderenergebnisüberdasbeweismittelderurkundeinsverfahreneingeführtwerden könnte.gegeneinderartigeskonzept,dasderimjahre 2000eingeführtenFertigstellungsbescheinigungnach 641aBGBzuGrundeliegt,bestehennichtnurgrundsätzlichesystematischeBedenken;eshatsichauchinder Rechtspraxisnichtbewährt. DerherrschendeGrundsatz,wonacheineTitulierungim ErkenntnisverfahrenandieEntscheidungsreifedes Rechtsstreitsanknüpft,lässtProblemfälledergeschildertenArtaußerBetracht.DieEntscheidungsformendesTeilurteils ( 301ZPO)unddesVorbehaltsurteils ( 302 ZPO)setzenjeweilsvoraus,dassdieSchwellederEntscheidungsreifeerreichtwird.Hinzukommt,dassdas TeilurteilandenStreitgegenstandsbegriffgebundenist undalsendgültigeentscheidungdemgebotderwiderspruchsfreiheitzurschlussentscheidungunterliegt,was seinepraktischenutzbarkeitbeitatsächlichundrechtlich komplexensachverhaltenstarkeinengt.dasvorbehaltsurteilistzudeminseinerderzeitigengestaltthematisch engbegrenzt. SchließlichkannauchdasgeltendeRechtdeseinstweiligenRechtsschutzes ( 916ff.ZPO)diebeschriebenen Problemfällenichtzuverlässigerfassen.NachherkömmlichemVerständnisbeschränktsichdieAufgabedes einstweiligenrechtsschutzesdarauf,denstatusquostreitigerrechtsverhältnissesoweitzusichern,dassder DurchführungeinesHauptsacheverfahrensnichtdie rechtlicheodertatsächlichegrundlageentzogenwird. AusdieserSicherungsfunktionergibtsichdasgrundsätzlicheVerboteinerVorwegnahmederHauptsacheentscheidung.SoweitdasGesetzausnahmsweiseFälleeiner vorläufigenanspruchsbefriedigunganerkennt (vgl.etwa 1615oBGB, 25UWG, 620ff.ZPO),handeltes sichdurchwegumtatbestände,beidenendiesofortige ErbringungeinerLeistungzwingendgebotenerscheint, umeinedauerhafterechtsvereitelungabzuwenden.vergleichbarengegrenzenziehtdierechtsprechungderauf dergrundlageder 935und940ZPOentwickelten richterrechtlichenfigurderleistungsverfügung,nach dereinevorläufigebefriedigunggewährtwird,wennder AnspruchstelleraufeinesofortigeLeistungzurAbwendungunverhältnismäßigerSchadensfolgendringendangewiesenist.MitAusnahmefällendieserArtistdieoben dargelegtebesonderebelastungssituationdesklägersregelmäßignichtvergleichbar.diesergibtsichschonaus dergrundlegendanderenverfahrenssituation.leistungsverfügungenergehenaufgrundselbständigereilverfahren,indenendiegerichtehäufignurübereinenkursorischensachvortrag (oftnureinerpartei)undüberknappe Entscheidungsfristenverfügen.ZudemistdasBeweismaßaufeinebloßeGlaubhaftmachungreduziert.ZurBewältigungumfangreicherundkomplexerSachverhalteist dasverfahrenderleistungsverfügungdeshalbnicht geeignet. 7.DerGesetzgeberhatimGesetzbetreffenddieGesellschaftenmitbeschränkterHaftung (GmbHG)AusschlussgründefürdieTätigkeitalsGeschäftsführereiner GmbHundimAktiengesetz (AktG)Ausschlussgründe fürdietätigkeitalsmitglieddesvorstandsnormiert.personen,dieeineinsolvenzstraftatdesbankrotts,desbesondersschwerenfallsdesbankrotts,derverletzungder Buchführungspflicht,derGläubiger-oderderSchuldnerbegünstigunggemäßden 283bis283dStGBbegangen habenunddeswegenrechtskräftigverurteiltwurden,sind nachdiesenbestimmungenvongesetzeswegenfürfünf JahrevonderGeschäftsführertätigkeitundvonderTätigkeitalsVorstandsmitgliedausgeschlossen. DiesemAnforderungsprofilwirddiegegenwärtigenge BeschränkungdergesetzlichenAusschlussgründeaufdie genannteninsolvenzstraftatennichtmehrgerecht. II.AllgemeineZielsetzungdesEntwurfs 1.ÄnderungendesBürgerlichenGesetzbuchs DerUnternehmereinesBauwerksodereineseinzelnen TeilseinesBauwerkssollnachdemGesetzentwurfbesser vorforderungsausfällengeschütztwerden. IndenletztenJahrenistdieAnzahlderGesellschaftenmit beschränkterhaftungundderaktiengesellschaftensowiederenvolkswirtschaftlichebedeutungdeutlichgestiegen.dieentwicklungandenaktienmärktensowie dieangekündigtensteuererleichterungenundbefreiungenfürgesellschaftsumwandlungen,beteiligungenund Zusammenschlüssewerdendazubeitragen,dasssich auchkünftigunternehmenverstärktfürdiegründungeinersolchengesellschaftoderumwandlungihresbestehendenbetriebesineinegmbhoderagentscheiden werden.hinzukommt,dassdieunternehmensichdurch BeteiligungenundFusionenvergrößernunddamitihre BedeutungimWirtschaftslebenzunehmenwird.Andie ZuverlässigkeitdervertretungsberechtigtenPersoneneinersolchenGesellschaftsinddaherbesondershoheAnforderungenzustellen.SowohldievondiesenPersonen vertretenengesellschaftenalsauchderenvertragspartner müssendaraufvertrauenkönnen,dasssiemitintegeren GeschäftsführernundVorstandsmitgliedernzusammenarbeiten. DervorliegendeGesetzentwurfverfolgtdasZiel,dievorstehendunterI.aufgezeigtenDefizitezubehebenunddadurch derschlechtenzahlungsmoralentgegenzuwirken.ergreift dabeigroßenteilsauchaufüberlegungenderbund-länder-arbeitsgruppe VerbesserungderZahlungsmoral zurück. DiesesZielsolldurchfolgendeMaßnahmenerreichtwerden:

13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/511 a)modernisierungdesbaufg DieRegelungendesBauFGüberdieBaugeldverwendungwerdenmodernisiertundinsgesamtpraktikabler gestaltet.diebaubuchführungspflicht ( 2BauFG) wirddurcheinenauskunftsanspruchersetzt. b)sonstigeänderungen DanebensolleneinzelneVorschriftendesBürgerlichenGesetzbuchs,dieimRahmendesam1.Mai1993 inkraftgetretenenbauhandwerkersicherungsgesetzesunddesam1.mai2000inkraftgetretenengesetzeszurbeschleunigungfälligerzahlungeneingefügt wordensind,denbedürfnissenderpraxisangepasst werden.zunennensindinsbesonderedieregelungen des 632aBGB (Abschlagszahlungen) 641BGB (FälligkeitderVergütung) 648aBGB (Bauhandwerkersicherung). 2.ÄnderungenderZivilprozessordnung a)teilurteil DerEntscheidungdurchTeilurteilsollinderPraxis größerebedeutungverschafftwerden.diessollvor allemdurchdiestreichungderermessensbegründendenvorschriftdes 301Abs.2ZPOerreichtwerden. VomErlasseinesTeilurteilssollnurnochinzwei,im GesetzausdrücklichgenanntenAusnahmefällenabgesehenwerdenkönnen.FernersolldiepraktischeBedeutungdesTeilurteilsdurchdieEinführungeines AntragsrechtsderParteiengestärktwerden.Außerdemistvorgesehen,dieFörderungspflichtdesGerichtsimHinblickaufdennichtdurchdasTeilurteil entschiedenenteildesrechtsstreitsimgesetzausdrücklichzuverankern. b)vorbehaltsurteil GestärktwerdensollauchdiepraktischeBedeutung desvorbehaltsurteils.ebensowiebeimteilurteilsoll seinerlassbeivorliegendergesetzlichenvoraussetzungenderregelfallseinundnurnochindenimgesetzausdrücklichgenanntenfällenunterbleibenkönnen.fernersolldemklägerdasrechteingeräumt werden,denerlasseinesvorbehaltsurteilszubeantragen. c)vorläufigezahlungsanordnung MitdervorläufigenZahlungsanordnungschlägtder EntwurfeinneuesRechtsinstitutvor,dasdemKläger dietitulierungseineszahlungsanspruchsaufgrund fundierterprognosenschonvoreintrittderentscheidungsreifeermöglichensoll.zieldiesesinstruments istes,demklägerindenfällenvorläufigenrechtsschutzzuverschaffen,indenenihmbeihohererfolgsaussichtseinerklageeinweitereszuwartenaufdie TitulierungangesichtsderdamitverbundenenAuswirkungenauchinAnsehungderBeklagteninteressen nichtmehrzugemutetwerdensoll.dievorläufige Zahlungsanordnungergänztdamitdiebestehenden gerichtlichenentscheidungsformender 300ff. ZPOunderöffnetdemGerichtdieChance,bereitsim VorfeldderEntscheidungsreifedenStreitdurcheine vorläufigetitulierungzubefrieden. DerErlasseinervorläufigenZahlungsanordnungsoll allerdingsnurdannmöglichsein,wenndas Erfolgsmoment (hoheerfolgsaussicht)unddas Zeitmoment (voraussichtlicheverfahrensdauer)gemeinsam einebesonderebelastungdesklägersbegründen.zu diesenbeidenfaktorenhatdasgerichtimeinzelfall aufderbasisdesjeweiligenverfahrensstandeseine Prognosezutreffen.AnschließendhateseineumfassendeInteressenabwägungvorzunehmen,dieneben denprognoseergebnissendievondenparteiendargelegtenundglaubhaftgemachteninteressenberücksichtigenwird. DasVerfahrenzumErlasseinervorläufigenZahlungsanordnungistineinHauptsacheverfahreneingebunden.EswirdaufAntragdesKlägerseingeleitetund schließtmiteinemunanfechtbarenbeschluss,mitdem entwedereinevorläufigezahlungsanordnungerlassen odereinesolcheabgelehntwird.einevorläufigezahlungsanordnungkannüberdengesamtenodernur übereinenteildesgeltendgemachtenzahlungsanspruchsergehen.imletzterenfallistsieimgegensatz zumteilurteilnichtanabtrennbareteiledesstreitgegenstandesgebunden,wodurcheineflexiblesachregelungimeinzelfallermöglichtwird.dievorläufige Zahlungsanordnungsollnurvorläufige,keineendgültigenWirkungenentfalten.Sietrittspätestensmitder instanzabschließendenentscheidungaußerkraft.damitwirdnichtnurdiewiderspruchsfreiheitzwischen beidenentscheidungengewährleistet;ihregegenseitigerechtlicheunabhängigkeitsichertauchdieentscheidungsfreiheitdeserkennendengerichtsinweitestmöglichemumfang. AusdenvorgenanntenGründenisteinFortbestandder vorläufigenzahlungsanordnungauchnichtfürden Fallvorgesehen,dassdieParteienbereitsind,deren Inhaltalsendgültigzuakzeptieren.Hingegengibtdie vorläufigezahlungsanordnungdenparteienaufschlussüberdenvoraussichtlichenverfahrensausgangundfördertdadurchdereneinigungsbereitschaft. DervorläufigenZahlungsanordnungwirddurchdie Gleichstellungmiteinemvorläufigvollstreckbaren EndurteilTitelfunktionzuerkannt.DerKläger,derauf dergrundlageeinervorläufigenzahlungsanordnung diezwangsvollstreckungbetreibt,tutdiesaufeigenes Risiko;eventuelleVermögensverschiebungenstehen unterdemvorbehalteinerabweichendenhauptsacheentscheidung.dennochdürftediemöglichkeiteiner vorläufigentitulierungfürmanchenbeklagtendie Versuchungverringern,Angriffs-undVerteidigungsmittelinmissbräuchlicherWeisezuVerfahrensverzögerungeneinzusetzen. 3.ÄnderungdesGesetzesbetreffenddieGesellschaftenmit beschränkterhaftungunddesaktiengesetzes DieRegelungenüberdenAusschlussvonderFunktion desgeschäftsführerseinergmbhunddesvorstandsmitgliedseineraktiengesellschaft ( 76Abs.3Satz3AktG und 6Abs.2Satz3GmbHG)sollenumdieBetrugstat-

14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode bestände,diestraftatbeständederuntreue,desvorenthaltensundveruntreuensvonarbeitsentgelt,desimbaufg enthaltenenstraftatbestandesderbenachteiligungvon BaugeldgläubigernsowiedieStraftatbeständeder 399 bis401abs.1aktgbeziehungsweise 82und84 Abs.1Nr.2GmbHGerweitertwerden. MitdieserErweiterungdergesetzlichenAusschlussgründewerdenweitereZuverlässigkeitskriterienfürdieTätigkeitalsGeschäftsführereinerGmbHundalsMitgliedim VorstandeinerAktiengesellschaftgeschaffen.DieAusdehnungdergesetzlichenAusschlussgründeschließtzugleichbestehendegesetzlicheRegelungslücken.SoerfassendasimZusammenhangmiteinerstrafrechtlichenVerurteilungausgesprocheneBerufsverbotundeineGewerbeuntersagungnachderGewerbeordnungjeweilsnurdie vondemverurteiltenoderdembetroffenenausgeübten spezifischentätigkeitsbereiche.einsolcherausschluss wirktnurrelativunderstrecktsichdamitnuraufdenunternehmensgegenstanddergesellschaft,inderderverurteiltevorhertätigwar.imgegensatzhierzuwirktdergesetzlicheausschlussnachdemgmbh-gesetzbzw.nach demaktiengesetzfüralleunternehmensgegenstände. GegenstandderErweiterungderAusschlussgründesind jedochnurentsprechendgewichtigestraftatbestände,derenbegehungeintätigwerdenalsgmbh-geschäftsführerodervorstandsmitgliedeineraktiengesellschaftvon vornhereinausschließt.beiderartigenvorverurteilungen bestehtregelmäßigkeinevertrauensbasisfüreineordnungsgemäßeundentsprechenddenregelndeswirtschaftslebensausgerichtetegeschäftsführung.dieausschlusstatbeständesindspeziellaufdasanforderungsprofilalsgmbh-geschäftsführerodervorstandsmitglied eineraktiengesellschaftzugeschnitten. B.ZudeneinzelnenVorschriften ZuArtikel1 (ÄnderungdesBürgerlichenGesetzbuchs) ZuNummer1 ( 204Abs.1Nr.8BGB) DasdurchdasGesetzzurBeschleunigungfälligerZahlungen eingeführteinstitutderfertigstellungsbescheinigunghat sichinderpraxisnichtbewährt.dementsprechendsoll 641aBGBaufgehobenwerden.AlsFolgeänderungistin 204Abs.1Nr.8die BeauftragungdesGutachtersindem Verfahrennach 641a alshemmungstatbestandzustreichen. ZuNummer2 ( 632aBGB) ZuAbsatz1 InAbsatz1wirdderbisherige 632aBGBandieParallelbestimmungdes 16Nr.1VOB/Bangeglichen.Diesführtzu einerausweitungdesanspruchsaufabschlagszahlungen. BislangbestehteinAnspruchaufAbschlagszahlungennur beidervorausleistungvonmaterialundbeiderherstellung abgeschlossenerteiledeswerks.inderpraxisistesaberoft sehrschwierigzubeurteilen,obeinteildeswerksabgeschlossenistodernicht.daranscheiterthäufigdieanwendungdes 632aBGB.UmdieseAbgrenzungsschwierigkeitenzuvermeiden,solldeshalbdieoffenereFormulierungdes 16Nr.1VOB/Bübernommenwerden.Diesführtzueiner Anspruchsausweitung.SosollenAbschlagszahlungennicht nur wiebisher beiderlieferungvonmaterialgefordert werdenkönnen,sondernauchdann,wenneineselbständig abrechenbareleistungerbrachtwordenist.beianderen WerkverträgenalsBauverträgensollenTeilleistungeneinen Abschlagszahlungsanspruchauchauslösen,wennkeineEigentumsübertragungamTeilwerkerfolgtoderdafürSicherheitgeleistetwird (denkbarz.b.imfallderentwicklungeinesindividuellenedv-programmsoderbeierstellungeines ausmehrerenteilenbestehendengutachtens).eine nachgewiesenevertragsgemäßeleistung i.s.dessatzes1der Neufassungsetztdannjedochvoraus,dassdieTeilleistung fürdenbestellereinenwertdarstelltundihmineinernicht mehrentziehbarenweisezurverfügunggestelltwird.dies wirddurchdenletztenhalbsatzinsatz1ausdrücklichklargestellt. InAbweichungvomWortlautdes 16Nr.1VOB/Bwirdin derneufassungdes 632aBGBdaraufverzichtet,ausdrücklichdenUmsatzsteuerbetragzuerwähnen.NachdenVorschriftendesUmsatzsteuergesetzesistindernachzuweisendenHöhedesWertesdervertragsgemäßenLeistungendie daraufentfallendeumsatzsteuerenthalten.deshalbistes nichterforderlich,diesgesondertinabsatz1anzusprechen. EineFestlegungderAnzahlderAbschlagsforderungenisterwogenworden,ummöglichemmissbräuchlichenVerlangen vorzubeugen,dasdarinbestehenkann,dassderbestellerohnesachlichengrundmiteinervielzahlvonabschlagszahlungsforderungenkonfrontiertwird.dieanhörungderpraxisdurchdiebund-länder-arbeitsgruppe Verbesserungder Zahlungsmoral hatjedochergeben,dasseinesolchemissbräuchlichehandhabungauchbeiderabschlagszahlungsregelungnach 16VOB/BnichtbeobachtetundauchvonAuftraggebernnichtbemängeltwird,sodassimInteresseeiner möglichstflexiblenhandhabungderabschlagszahlungen iminteressederparteiendavonabstandgenommenworden ist.diebestimmungeineskonkretenzahlungsplansiminteressedesverbrauchers,derdieabrufbarkeitmöglicherkrediteplanenmuss,wirdschonimhinblickaufdievielzahl möglichervertragsgestaltungenalsnichtnotwendigangesehen.absatz1giltfürgeneralübernehmerverträgeundalle sonstigenwerkverträge. InAnlehnungandieRegelungin 640Abs.1Satz2BGB sollenabschlagszahlungennichtnurfürvölligmangelfreie Werkeverlangtwerdenkönnen,sondernauchfürsolche,die nur unwesentliche Mängel aufweisen. Das Erfordernis einer völligmangelfreienleistung,dieauchkeineunwesentlichen Mängelaufweisendarf,würdedieVorschriftweitgehend entwertenundunpraktikabelmachensowiederabsichtder gesetzlichenregelung,diesituationdesbauhandwerkerszu verbessern,entgegenstehen.deshalbsollenauchbeisolchen Leistungen,diemitunwesentlichenMängelnbehaftetsind, Abschlagszahlungenverlangtwerdenkönnen.DemAuftraggeberstehtjedocheinZurückbehaltungsrechtentsprechend 641Abs.3BGBzu (vgl.werner/pastor,derbauprozess, 10.Aufl.,Rn.1218bm.w.N.).BeiMängeln,diedenGrad derunwesentlichkeitüberschreiten,solldemauftragnehmer demgegenüberkeinrechtaufabschlagszahlungenzustehen,weildiesesderin 640Abs.1Satz2BGBzumAusdruckgekommenenWertungwiderspricht.

15 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/511 DasinSatz5vorgeseheneWahlrechtzwischenEigentumsübertragungundSicherheitfürdenBestellerfolgtdemVorbilddes 16VOB/B,dersichinderPraxisbewährthat. WegenihresvorläufigenCharaktersstellenAbschlagszahlungenkeineTeilabnahmendar. ZuAbsatz2 Absatz2dientdazu,dasVerhältniszuanderenAbschlagszahlungsregelungenklarzustellen.Indervorgeschlagenen FassungbetriffterBauträgerverträge,fürdiediezulässigen AbschlagszahlungeninderVerordnungüberdieAbschlagszahlungenbeiBauträgerverträgenvom23.Mai2001 (BGBl. IS.981)unterVerweisaufdieMakler-undBauträgerverordnung (MaBV)festgelegtsind.DerHinweisistallgemeingewähltworden,umauchzukünftigenEntwicklungenRechnungzutragen. SoweitinAbsatz2erweiterndauchderUmbauerwähntwird, sollsichdieauslegungdiesesbegriffshieralsauchinden entsprechendenänderungeninartikel2nr.2undartikel8 Nr.1BuchstabeadesvorliegendenEntwurfsanderBegriffsbestimmungin 3Nr.5derHonorarordnungfürArchitekten undingenieure (HOAI)orientieren.DanachsindUmbauten UmgestaltungeneinesvorhandenenObjektsmitwesentlichenEingriffeninKonstruktionundBestand.Unterdiesen VoraussetzungenfallenentsprechendderRegelungin 3 Nr.6HOAIauchModernisierungendarunter. ZuAbsatz3 Absatz3,derauchBauträgerverträgeerfasst,dientdemVerbraucherschutz.InbeidenFällen,sowohlbeimBauträgervertragalsauchbeimGeneralübernehmervertrag,hatsichinder PraxisdieFrageergeben,obundinwelchemUmfangdem BestellereineAbsicherungfürseinenErfüllungsanspruchzu verschaffenist.eintatsächlichesbedürfnis,denerfüllungsanspruchdesbestellersingewisserweiseabzusichern,besteht.durchdieregelungenüberdieabschlagszahlungenin dermakler-undbauträgerverordnungunddurcheineentsprechendeagb-kontrollebeigeneralübernehmerverträgenistzwarsichergestellt,dassderbestellernurfürbereits erbrachteleistungenzuzahlenhat.diesdecktaberseintatsächlichbestehendessicherungsbedürfnisnichtvollab.zu berücksichtigenistnämlich,dassdembestellerinderregel erheblichemehraufwendungenentstehen,wenndasbauwerkinsbesondereimfallderinsolvenzdesbauunternehmersnichtvollendetodermangelhafterrichtetwird. Eserscheintdaherangezeigt,in 632aBGBgesetzlichfestzulegen,dassundinwelchemUmfangderBestellereinengesetzlichenAnspruchaufAbsicherungseinesErfüllungsanspruchshat,wennderWerkvertragdieErrichtungeinesHausesodervergleichbarenBauwerksodereinenUmbauzum GegenstandhatundAbschlagszahlungenvorgesehenwerden.DazusollsichderSicherungsumfangan 14Nr.2 VOB/Aanlehnen,dereineentsprechendeRegelungfürBauaufträgederöffentlichenHandbereitsenthält.Hierwirddas SicherungsbedürfnisdesBestellersmit5ProzentderAuftragssumme,wasinderDiktiondesBGB5ProzentderVergütungentspricht,angesetzt.DieseBegrenzunghatsichim BereichderöffentlichenBauaufträgebewährtundkannals Basisregelungverallgemeinertwerden.DasBedürfnisnach einerhöherensicherheitals5prozentistderzeitnichtquantifizierbar.diebestimmungeinerfestengrößedersicherheit istausgründenderrechtssicherheitdemkriteriumderangemessenheitvorzuziehen.deshalbbestimmtabsatz3,dass derbestellereinesicherheitsleistungfürseinenerfüllungsanspruchinhöhevon5prozentdervergütungbeanspruchen kann.dersicherungszweckderdembestellerzustellenden Sicherheitistdahingehendkonkretisiert,dassSicherheitfür dierechtzeitigeherstellungdeswerkesohnewesentliche Mängelzuleistenist.DassetztdieAbnahmereife,somitein vollständiges,vonunwesentlichenmängelnabgesehenmangelfreieswerkvoraus.diesicherheitsollsomitalleansprücheabdecken,diedaraufberuhen,dassdieunternehmerleistunghinterdervertraglichvorausgesetztentauglichkeitoder Werthaltigkeitzurückbleibt.ErfasstseinsollendarüberhinausaberauchdiedurchÜberschreitungderBauzeitentstehendenAnsprüche,dademVerbrauchergeradebeiKrisen vonbauunternehmernundbauträgernschädenhäufigdadurchentstehen,dassdasbauwerknichtrechtzeitigbezogen werdenkann.diebürgschaftalsvertragserfüllungsbürgschaftsichertdiebiszurabnahmeentstandenenansprüche. NachderAbnahmeistdieBürgschaftzurückzugeben,essei denn,diebeiabnahmevorbehaltenenmängelsindnoch nichtbeseitigt (vgl.olgdüsseldorf,baur1998,554). EinZurückbehaltungsrechtimHinblickaufGewährleistungsansprüchesollnichtbestehen.DieVereinbarungeiner GewährleistungsbürgschaftsollderindividuellenVertragsgestaltungüberlassenbleiben. NachSatz3kanndieSicherheitsleistunginAnlehnungandie Regelungin 17Nr.6VOB/BauchinderWeiseerbracht werden,dassaufverlangendesunternehmerseineinbehalt erfolgenkann.dadiesereinbehaltvondenparteiendirekt geregeltwerdenkann,wirddermitdereinschaltungder BankverbundeneOrganisations-undKostenaufwandvermieden.DerBestellerkannimFalleeinersolchenVereinbarungdieAbschlagszahlungensolangezurückhalten,bisdie geschuldetesicherheitvon5prozenterbrachtist. ZuAbsatz4 ImInteresseeinesGleichlaufsmit 648aBGBwirddieArt derzuleistendensicherheithieringleicherweisefestgelegt. VoneinerzwingendenAusgestaltungderRegelungenfür VerbraucherbeiBauverträgenistabgesehenworden.BeianderenWerkverträgenalsBauverträgensinddieinderPraxis üblichenvorauszahlungen (Reinigung,Eintrittskarten)individualvertraglichgrundsätzlichzulässigundmüssensichim FalleformularmäßigerRegelunganden 307ff.BGBmessenlassen.AuchinBauverträgenkannesdurchausinteressengerechtsein,von 632aBGBabweichendeVereinbarungenzutreffen.VordemHintergrunddes 310Abs.3Nr.1 BGBwirdeineentsprechendeVereinbarungimRegelfallan 307BGBzumessensein,sodassderSchutzdesVerbrauchersinausreichenderWeisegewährleistetist (vgl.werner/ Pastor,a.a.O.,Rn.1218d;Staudinger/Peters,BGB,2003, 632aRn.13).AuchsollesdemVerbraucherweiterhin möglichsein,dievob/balsgesamtregelungzuvereinbaren,wasimfalleeinerzwingendenausgestaltungdesabsatzes3nichtmöglichwäre. ZuNummer3 ( 641Abs.2,3BGB) ZuAbsatz2 MitdenÄnderungeninAbsatz2solldiedurchdasGesetzzur BeschleunigungfälligerZahlungeneingeführteRegelung zursog.durchgriffsfälligkeitverbessertwerden.

16 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode ZielderRegelungisteszuverhindern,dassGeneralübernehmerundBauträgerGeldervonihrenAuftraggeberneinnehmen,dieseabernichtandieHandwerkerweiterleiten,diedie einzelnengewerkeausgeführthaben.diessolldadurcherreichtwerden,dassderanspruchderhandwerkerauchohne Abnahmefälligwird,wennderGeneralübernehmeroder BauträgervonseinemAuftraggeberZahlungenfürdasvom HandwerkererbrachteGewerkerhaltenhat.InderPraxishat sichjedochgezeigt,dassdieregelunglückenhaftistunddeshalbdasangestrebtezielnichtvollständigerreichenkann. ZumeinenistderFallnichterfasst,dassimVerhältnisdes GeneralübernehmersoderBauträgerszuseinemAuftraggeberzwarkeineZahlung,wohlabereineAbnahmeerfolgtist oderdaswerkalsabgenommengilt.zumanderenbestehtfür denunternehmerdieschwierigkeit,inerfahrungzubringen, obimverhältnisdesgeneralübernehmersoderbauträgerszu seinemauftraggeberdievergütunggeleistetoderdaserbrachtegewerkeabgenommenwurde.dieselückensollen geschlossenwerden. Satz1Nr.1entsprichtderbisherigenRegelungdesAbsatzes2Satz1. ZuAbsatz3 NachSatz1Nr.2wirddieVergütungdesUnternehmersauch dannfällig,wennzwardergeneralübernehmeroderbauträgerkeinezahlungenerhaltenhat,dessenauftraggeber der Dritte aberdiewerkleistungdesunternehmersabgenommenhatoderdiesealsabgenommengilt. MitderRegelunginSatz1Nr.3wirddemAuskunftsbedürfnisdesUnternehmersinderWeiseRechnunggetragen,dass seinvergütungsanspruchauchdannfälligwird,wennder GeneralübernehmeroderBauträgerinnerhalbeinerangemessenenFristkeineAuskunftdarübergegebenhat,obund gegebenenfallswelchezahlungenererhaltenhat,obdasgewerkdesunternehmersabgenommenwurdeoderalsabgenommengilt. Satz2entsprichtvonseinerFunktiondembisherigenAbsatz2Satz2.MitderÄnderungderFormulierungsollallerdingszumAusdruckgebrachtwerden,dassnichtnurdieHöhe,sondernauchdieArtderSicherheitderjenigenentsprechensoll,diederBestellerdemDrittengeleistethat. InderderzeitgültigenFassungistausdemGesetznichtablesbar,obimFallder mitdemvorliegendenentwurferweiterten DurchgriffsfälligkeitdemHauptunternehmereinZurückbehaltungsrechtgegenüberdemSubunternehmerzustehenkann,undzwarauchdann,wennderDritte (zunächst)vorbehaltlosabgenommenodergezahlthat.inrechtsprechung undliteratur (vgl.olgnürnberg,njw-rr2003,1526;werner/pastor,a.a.o.,rn.1338m.w.n.)isteinsolcheszurückbehaltungsrechtzumteilbejahtworden,vonderpraxiswird eineausdrücklicheregelunggefordert.sieerscheintangezeigt.zunächstkanndiefälligkeitaufgrundderabnahme oderzahlungdesdrittenkeineweiterreichendewirkung habenalsdiedurcheineförmlicheabnahmeausgelöstefälligkeit,wasschondurchdenbegriff spätestens imgesetzestextdeutlichwird.schondiesisteingewichtigesargumentfür einentsprechendeszurückbehaltungsrechtdeshauptunternehmers.zubeachtenistauchfolgendes:dievertragspflichtendessubunternehmersgegenüberdemhauptunternehmer könnenweiterreichendsein,alsdiedeshauptunternehmers gegenüberdemdritten,sodassdieleistungindemzuletzt genanntenverhältnismängelfreiist,nichtaberindemzuerst genannten.schließlichkönnen,waspraktischhäufigderfall ist,mängelerstnachzahlungoderabnahmedurchdendrittenauftauchen.indiesenfällendemhauptunternehmerein Zurückbehaltungsrechtzuversagen,istnichtzurechtfertigen. IndeminAbsatz3nunmehrstattaufdieAbnahmeallgemein aufdiefälligkeitabgestelltwird,ohnezwischenderfälligkeit nach 641Abs.1und2BGBzudifferenzieren,wirddieses hinreichenddeutlichzumausdruckgebracht. Absatz3regeltdenEinbehalt.DiesevonderRechtsprechung entwickeltemöglichkeitderdurchsetzungdesnacherfüllungsanspruchsistmitdemgesetzzurbeschleunigungfälligerzahlungenindasgeltenderechtaufgenommenworden. UmdieBemessungzuvereinfachen,warbestimmtworden, dassdereinbehaltmindestensdasdreifachedermangelbeseitigungskostenbeträgt. DieFestlegungeinesDruckzuschlagsindieserHöheistauf Kritikgestoßen.WieExpertenanhörungenergebenhaben,ist imregelfalleinbetraginhöhedeszweifachendermangelbeseitigungskostenauchfürdiemassedergewöhnlichen Bauverträgeausreichend.DasDreifachehattesichinderPraxiszumNachteildesUnternehmersausgewirkt,derimmer miteinemeinbehaltindieserhöhekonfrontiertwar.der DruckzuschlagwirddeshalbinAbsatz3entsprechendreduziert.SinnvollerscheintzudemimInteresseeinermöglichst flexiblenhandhabung,nichteinenmindestbetragfestzuschreiben,sonderndasdoppeltedermangelbeseitigungskostenalsregelfallvorzusehen.zwarsprichtfürdenbegriff mindestens,dassdamitderbesteller (Verbraucher)einen zuverlässigenanknüpfungspunktfürdiehöhedesdruckzuschlagshat;esgibtjedochsachverhalte,beidenenauchdiesereinbehaltunangemessenhochist (hohenachbesserungskostenimverhältniszumwertdesobjekts).auchsind durchaussachverhaltedenkbar,beidenen,entsprechendder FunktiondeseinbehaltenenBetrags,umdenUnternehmer zurnachbesserungzuveranlassen,mehralsderzweifache Einbehaltgerechtfertigtist,diesetwabeigeringenNachbesserungskosten.AlldiesenSachverhaltenwirddieAnnahme einerregelbessergerechtalsdiefestsetzungeinermindestgrenze.entscheidendeskriteriumistletztlichdieangemessenheitdeseinbehalts. ZuNummer4 ( 641aBGB) DasdurchdasGesetzzurBeschleunigungfälligerZahlungen eingeführteinstitutderfertigstellungsbescheinigunghat sichinderpraxisnichtbewährt.esleidetanzahlreichen Schwächen.DieBeratungenderBund-Länder-Arbeitsgruppe VerbesserungderZahlungsmoral,insbesonderedievon ihrdurchgeführtepraxisanhörung,habengezeigt,dassdie MängelstrukturellerArtsindundsichauchnichtdurchVerbesserungenimDetailbehebenlassen.ZieldesInstitutsder Fertigstellungsbescheinigungwares,demHandwerkerüber denurkundenprozesseinenschnellenzahlungstitelfürseine berechtigtenforderungenzuverschaffen.miteinführung desinstitutsdervorläufigenzahlungsanordnungstehthierfüreingeeignetererwegzurverfügung.vondaherkannauf 641aBGBverzichtetwerden. ZuNummer5 ( 648aAbs.1,5und6BGB) DurchdieÄnderungendes 648aBGBsolldieBauhandwerkersicherungeffektiverausgestaltetwerden.

17 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 17 Drucksache 16/511 ZuAbsatz1 648aAbs.1BGB-Eentsprichtfunktionelldembisherigen Absatz1.DieVorschriftwirdallerdingserweitert.DerUnternehmeristsowohlvoralsauchnachderAbnahmeschützenswert,daerauchnachAbnahmeimFalleeinesRechtsstreits übermängeldasrisikoderinsolvenzdesbestellersträgt. AusdiesemGrunderäumtAbsatz1demBestellereinenAnspruchaufErteilungeinerSicherheitnichtnurbiszurAbnahme,sondernauchdanachein.ZwarhatderBundesgerichtshofinseinemUrteilvom22.Januar2004 VIIZR183/02 (ZIP2004,617) 648aAbs.1BGBinderderzeitgeltenden Fassungdahingehendausgelegt,dasserdemUnternehmer auchnachderabnahmedasrechtgibt,einesicherheitzu verlangen,wennderbestellernocherfüllungdesvertrages (Mängelbeseitigung)fordert,gleichwohlsolldiesimRahmenderÄnderungdes 648aBGBimGesetzestextklargestelltwerden. EinbezogenwerdenauchsolcheAnsprüche,die,wieetwa deranspruchaufschadensersatz (stattderleistung),andie StelledesVergütungsanspruchstreten.DerAnspruchaufErteilungderBauhandwerkersicherungbestehtauchdann, wennderbestellererfüllungverlangenodermängelrechte geltendmachenkann.diekonsequenz,dassderauftraggebernochsicherheitleistenmuss,wennderauftragnehmer mangelhaftgearbeitethatoderdasverlangennachsicherheit erstmalsnacheinermängelrügegeltendmacht,istbedacht worden,dieregelungwirdjedochimhinblickaufdievorleistungspflichtdesunternehmersfürsachgerechtundangemessenerachtet.derbestellerkannallerdingsnichtdaran gehindertwerden,mitmöglichenschadensersatzansprüchen gegendenvergütungsanspruchaufzurechnenundsoden Vergütungsanspruch,dernach 648aBGBabgesichertwerdensoll,zureduzieren.DiessollaberkeinenEinflussaufdie HöhedesSicherungsanspruchshaben,esseidenn,derAnspruch,mitdemderBestelleraufrechnet,istunstreitigoder rechtskräftigfestgestellt.ansonstenwärederunternehmer imstreitüberdiesicherunggezwungen,sichmitderberechtigungdeszuraufrechnunggestelltenanspruchsdesbestellersauseinanderzusetzen.daswürdedemzweckderbauhandwerkersicherungzuwiderlaufen. DieGeltendmachungdesAnspruchsaufGewährungeiner Bauhandwerkersicherungwirdvereinfacht.Bishermusste derbestellerdenanspruchmitderankündigungverbinden, beinichtbestellungdersicherheitdie (weitere)leistungzu verweigern.diesesjunktimzwischensicherungsverlangen undleistungsverweigerungistnichtzweckmäßigundnach AbnahmealsDruckmittelwirkungslos.Vorzuziehenistes, dembauunternehmerdiewahlzulassen,oberbeinichterfüllungdessicherungsanspruchsklagtoderdenvertrag kündigt.absatz1siehtdeshalbeinenanspruchaufleistung einerbauhandwerkersicherungvor. ZuAbsatz5 648aAbs.5BGB-Eentsprichtfunktionelldembisherigen Absatz5.DieRegelungwirdabertechnischneugestaltet. DerbisherigeAbsatz5nimmtaufdie 643und645BGB Bezug,diesichfürdenUnternehmervoralleminderSituationnachderAbnahmealsnichtpraktischerweisen.DerUnternehmeristnachbisherigemRechtgezwungen,demBestellereineFristzurStellungderSicherheitzubestimmen. WurdedieSicherheitnichtfristgerechterbracht,galtderVertragnach 643Satz2BGBalsaufgehoben.Dasistfürden Unternehmervorallemdannungünstig,wennerseine WerkleistungerbrachthatundderBestellerMängeleinwendet.DeshalbsollderUnternehmerdieWahlerhalten,ober diesicherheittrotzfristablaufsweiterhinverlangtodervom Vertragzurücktritt.ImFalledesRücktrittssollihmeindem 649BGBentsprechenderAnspruchzustehen,derdemUnternehmerdievereinbarteVergütungunterAnrechnungdes Erspartenbzw.desdurchanderweitigenEinsatzböswillig nichterzieltenzuspricht.diesekündigungsfolgenimgegensatzzudenendes 645BGB,derdieVergütungaufdie biszurkündigungerbrachtenleistungenbeschränkt,sind angemessen.daderauftraggebernachderentwurfsfassung verpflichtetist,einesicherheitzustellen,istdienichtleistungdersicherheiteinevertragsverletzung,diedaraufhinerfolgendekündigungdersachenachnichtsanderesalseine außerordentlichekündigung.derauftragnehmerhatdaher AnspruchaufVergütungdernichterbrachtenLeistungenund ErsatzdesentstandenenSchadens,somiteinen 649Satz2 BGBentsprechendenAnspruch. DerbisherigeSatz2sollentfallen,weilerüberflüssiggewordenist.BeiseinerEinführungwarzubedenken,dasseseine demsatz2 (bishersatz3)entsprechendepauschalein 649 BGBnichtgab.Diesließbefürchten,dassderBestellernicht nach 648aBGB,sondernnach 649BGBkündigt,umder in 648aBGBgeregeltenPauschalezuentgehen.Umdem entgegenzuwirken,warindembisherigensatz3eineregelungdesinhaltsvorgesehen,dasseinekündigungimzweifel alskündigungnach 648aBGBanzusehenwar.DieseRegelungistjetztentbehrlich.In 649BGB-EsollnämlichdieselbePauschaleeingeführtwerden,wiesieinAbsatz5schon besteht.damitisteinausweichenineinekündigungnach 649BGB-Enichtmehrmöglich.DieVermutungistwiderlegbar. ZuAbsatz6 DieRegelungdesAbsatzes5giltnichtnur,wennderVertrag insgesamtgekündigtwird,sondernauchimfalleeinerteilkündigung. 648aAbs.6BGB-EentsprichtimWesentlichendembisherigenAbsatz6.DieAusnahmefürjuristischePersonendes öffentlichenrechtsistallerdingsandievergleichbareregelungin 651kAbs.7BGBangeglichenworden. ZuNummer6 ( 649Satz3 neu BGB) DerBestellerkanneinenWerkvertragjederzeitwegenLeistungsstörungendesUnternehmerskündigen.Nach 649 BGBkannerdenVertragaberauchkündigen,wenneine Leistungsstörungnichtvorliegtundauchkeinwichtiger Grundgegebenist.DieseaufdenerstenBlicküberraschende Regelungistdeshalbvorgesehenworden,weilWerkleistungenoftmitEingriffenindasEigentumdesBestellersverbundensind.ZumAusgleichfürdasRecht,denWerkvertragjederzeitzukündigen,siehtSatz2einenAnspruchdesUnternehmersaufErsatzderentgangenenVergütungvor.Die RechtsprechunghatteallerdingsinderVergangenheitdie DarlegungsanforderungenandiesenAnspruchhinsichtlich desabzusetzendenerspartenaufwandssohochangesetzt, dasserpraktischkaumdarzustellenwar.hiervonistdie Rechtsprechungteilweisewiederabgerückt.DerUnternehmerhataberimmernochgrößteSchwierigkeiten,seinenverbleibendenVergütungsanspruchdurchzusetzen.Einever-

18 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode gleichbareschwierigkeitistbei 648aAbs.5BGBaufgetreten,derdasRechtdesBestellersregelt,beiVerweigerungder SicherungsbürgschaftvomVertragzurückzutreten.Mitdem GesetzzurBeschleunigungfälligerZahlungenhatderGesetzgeberhiereinePauschalevon5ProzentderVergütung eingeführt,damitderunternehmereinefestekalkulationsgrundlagehat. GegendieEinführungeinersolchenPauschaleistbishereingewandtworden,dasssiezueinerÜberforderungdesBestellersführenkönnte.GedachtwarandenFalleinesUnternehmers,derseineWerkleistungüberhauptnichterbringtund damiteinekündigungdesbestellersprovoziert.ineinem solchenfallkönntederbestellerallerdingsnach 634 i.v.m. 323Abs.1und2BGBohneFristsetzungvomVertragzurücktreten.IndiesemFallwäre 649BGBgarnicht anwendbar.deshalbsollmitdemneuensatz3diepauschale jetztauchimfallderkündigungnach 649BGBeingeführt werden.derbestellerkanndennachweishöhererersparnisseführen. ZuArtikel2 (ÄnderungdesEinführungsgesetzes zumbürgerlichengesetzbuche) ZuNummer1 (Artikel neu EGBGB) Artikel neu EGBGB-EisteineÜberleitungsvorschrift.NachAbsatz1sollendiedurchdasForderungssicherungsgesetzgeändertenoderneuindasBGBeingefügten VorschriftennurfürNeuverträgegelten. FürSchuldverhältnisse,dievordemInkrafttretendesForderungssicherungsgesetzesentstandensind,sollhingegenaus GründendesVertrauensschutzesweiterhin 641aBGBgelten,derdurchArtikel1Nr.4aufgehobenwird.Diesregelt Artikel229 12Abs.2 neu EGBGB-E. ZuNummer2 (Artikel244EGBGB) ZuArtikel3 (ÄnderungderZivilprozessordnung) ZuNummer1 ( 127Abs.2Satz2ZPO) DieErgänzunginArtikel244folgtdaraus,dassauchin 632aAbs.3BGB-EderUmbaununmehrausdrücklichaufgeführtist. ImInteresseeinerVerfahrensbeschleunigungsollenEntscheidungendesGerichtsimVerfahrenüberdenErlass,die AufhebungoderdieAbänderungeinervorläufigenZahlungsanordnungnach 302aunanfechtbarsein ( 302a Abs.7ZPO-E).UmdieErreichungdiesesZwecksnichtzu gefährden,solldurchdievorgeschlageneänderungdes 127Abs.2Satz2ZPOinProzesskostenhilfeverfahren,die Verfahrennach 302aZPO-Ebetreffen,dieBeschwerdeder Parteivollständigausgeschlossenwerden.Siesollauchdann nichtstatthaftsein,wenndasgerichtdiebeantragteprozesskostenhilfeausschließlichunterhinweisaufdiepersönlichenoderwirtschaftlichenvoraussetzungenderparteiabgelehnthat. ZuNummer2 ( 227Abs.3Satz2Nr.1a neu ZPO) InderZeitvom1.Julibiszum31.AugusteinesJahressollen VerhandlungstermineinStreitigkeiten,indenenderErlass, dieaufhebungoderdieänderungeinervorläufigenzahlungsanordnungbeantragtwordenist,nichtaufbloßenan- trageinerparteiverlegtwerdenmüssen.dieswiderspräche demmitdereinführungdervorläufigenzahlungsanordnung verfolgtenregelungszweck.deshalbwerdendieverfahren zurentscheidungübereinevorläufigezahlungsanordnung indieaufzählungdereilbedürftigensacheninabsatz3 Satz2aufgenommen. ZuNummer3 ( 301Abs.2,3 neu-,4 neu ZPO) UmdemTeilurteilalsEntscheidungsforminderPraxisgrößereBedeutungzuverschaffen,siehtderEntwurfdieStreichungderermessensbegründendenVorschriftdesAbsatzes2 vor.einteilurteilhatdeshalbkünftigbeivorliegendervoraussetzungen andenensichnichtsändert inderregelzu ergehen. DerErlasseinesTeilurteilskannnurnochinzweiAusnahmefällenunterbleiben,indenenzweifelhaftist,obderErlasseinesTeilurteilseinenEffizienzgewinnbrächte so,wennder entscheidungsreifeteilimverhältniszumweiterimstreit bleibendenrestlichengegenstanddesrechtsstreitsgeringfügigistoderwennabzusehenist,dassauchdieseralsbaldentscheidungsreifist.mit geringfügig isthierdasgleichegemeintwiein 92Abs.2Nr.1ZPO.MaßgeblicherZeitpunkt fürdieanzustellendeprognoseistderzeitpunkt,zudemder ErlasseinesTeilurteilsfrühestensmöglichwäre.Indiesen Fällenerscheintesangemessen,denErlasseinesTeilurteils wiebisherindasermessendesgerichtszustellen. NachdemneueinzufügendenAbsatz3Satz1sollendieParteiendenErlasseinesTeilurteilsbeantragenundsomiterreichenkönnen,dassdasGerichtsichmitdieserFragebefassen muss.imfallederzurückweisungdesantragsentscheidet dasgerichtdurchkurzzubegründenden,nichtanfechtbaren Beschluss,indemesdarzulegenhat,weswegendieVoraussetzungenfürdenErlasseinesTeilurteilsnichtvorliegen. Absatz3Satz3stelltklar,dassRechtsmittelausgeschlossen sind,diedaraufgestütztwerden,dasgerichthabeeineentscheidungdurchteilurteilprozessordnungswidrigunterlassen. Absatz4 neu fixiertschließlichdieauchschonnach derzeitigerrechtslage (vgl.olgkarlsruhe,olgr2003, S.145,146;Zöller/Vollkommer,ZPO,24.Aufl., 301 Rn.12f.)bestehendePflichtdesGerichts,denRechtsstreit imhinblickaufdendurchdasteilurteilnichtentschiedenen Teilzufördern.DieFörderunghatimRahmendesprozessual Möglichenzuerfolgen.DasGerichtdarfdieFortsetzungdes RechtsstreitsinsbesonderenichtmitderBegründungablehnen,dassdieAktensichbeimRechtsmittelgerichtbefinden. GegebenenfallssindZweitaktenanzulegen.Unberührtbleibt dieregelungdes 254ZPO.UnberührtbleibtauchdiebisherigeRechtsprechungzum Hochziehen desrestlichen StreitgegenstandesdurchdasBerufungsgericht (vgl.hierzu etwazöller/vollkommer,zpo,a.a.o.). ZuNummer4 ( 302Abs.1,2a neu ZPO) EbensowiebeimTeilurteilsiehtderEntwurfvor,dassauch dererlassdesvorbehaltsurteilsbeivorliegendergesetzlichenvoraussetzungenzumregelfallwird.unterbleiben kanneinvorbehaltsurteilnurnoch,wenndamiteineffizienzgewinnnichtverbundenwäreunddemklägerdaherein AbwartenderEntscheidungsreifederAufrechnungsforde-

19 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 19 Drucksache 16/511 rungzugemutetwerdenkann.dieskommtdurchdieneuformulierungdesabsatzes1zumausdruck. DerneueinzufügendeAbsatz2asiehtvor,dassderKläger, deralleineininteresseamerlasseinesvorbehaltsurteilshabenwird,diesbeantragenkann.dieregelungverfolgtdasselbezielwiedieänderungzu 301Abs.3 neu ZPO-E. DiedortigenAusführungengeltenentsprechend. ZuNummer5 ( 302a neu ZPO) ZuAbsatz1 Absatz1regeltdieVoraussetzungenfürdenErlasseinervorläufigenZahlungsanordnung.IhrAnwendungsbereichumfasstalleZahlungsansprücheeinschließlichetwaigerNebenforderungen,soweitnicht wieetwabeiunterhaltsansprüchen ( 644ZPO) Sonderregelungeneingreifen.DiegegenständlicheBeschränkungaufGeldforderungenfolgtaus derzwecksetzungdervorläufigenzahlungsanordnung:sie sollbestimmtenbelastungenentgegenwirken (insbesondere Liquiditätsschwierigkeiten,Insolvenzrisiko),vondenen typischerweisezahlungsgläubigerbetroffensind.diebeschränkungaufgeldforderungenvermeidetzudemschwierigkeitenbeiderrückabwicklungvorläufigersachleistungen. DasVerfahrenzumErlasseinervorläufigenZahlungsanordnungfindetausschließlichimRahmeneinesanhängigen Hauptsacheverfahrensstatt.DiesystematischeStellungder Vorschriftmachtdeutlich,dassfürdiesesVerfahrenvorbehaltlichabweichenderRegelungendieallgemeinenVorschriftengelten.DievorläufigeZahlungsanordnungunterliegtderDispositionsmaxime;derKlägerhatseinenAntrag allgemeinengrundsätzenentsprechendzubeziffern.eine vorläufigezahlungsanordnungistdemnachauchimrahmen einerwiderklagestatthaft. EinevorläufigeZahlungsanordnungkannüberdengesamten odernurübereinenteildesgeltendgemachtenzahlungsanspruchsergehen.auchhinsichtlichdesvonihrverfolgten Rechtsschutzzielsistsiedaherstrengakzessorischzum Hauptsacheverfahren;eingerichtlicherEntscheidungsspielraum,wieeretwaimVerfahrendeseinstweiligenRechtsschutzesnach 938ZPOeröffnetist,bestehtnicht.Solldie vorläufigezahlungsanordnungnureinenteilbetragdeserhobenenanspruchsumfassen,soistsieimgegensatzzumteilurteilnichtanabgrenzbareteiledesstreitgegenstandesgebunden.außerdemmusssie dastetsnurvonvorläufiger Geltung aufdasgebotderwiderspruchsfreiheitzuschlussentscheidungundentscheidunginderrechtsmittelinstanz (vgl.bgh,njw1996,1478;2000,958,jeweilsm.w.n.) keinerücksichtnehmen.einevorläufigezahlungsanordnungwirddaherauchinbetrachtkommen,wennsichdas GerichtausprozessualenGründenamErlasseinesTeilurteils gehindertsieht.demgerichtwirddamiteineweitestmöglicheentscheidungsflexibilitätimeinzelfalleröffnet. EinevorläufigeZahlungsanordnungkanngrundsätzlich nichtnurinderersten,sondernauchinhöhererinstanzergehen (vgl.die 525und555ZPO).Dortwirdallerdingsein Rechtsschutzbedürfnisnuranzuerkennensein,soweitnicht bereitseinfürdenklägervorläufigvollstreckbarertitelvorliegt. DieVoraussetzungenfürdenErlasseinervorläufigenZahlungsanordnungsindinzweiStufenzuprüfen:StelltdasGe- richtderklagenachvorläufigerwürdigungdessach-und StreitstandeseinepositiveErfolgsprognose (Nummer1),so trittesanschließendineineumfassendeabwägungderinteressenderparteienein,dienebendemobjektiven Erfolgsmoment vorallemdas Zeitmoment derweiterenverfahrensdauereinzubeziehenhat (Nummer2).Charakteristisch fürdievorläufigezahlungsanordnungistsomit,dassdiehohenerfolgsaussichteneinerklagezwareinenotwendige, abernochkeinehinreichendebedingungfüreinevorläufige Titulierungdarstellen.HinzukommenmussvielmehreinbesondererNachteilfürdenKläger,dersichindieserProzesssituationauseinemweiterenAufschubderEndentscheidung ergibt.einevorläufigezahlungsanordnungistdanachgerechtfertigt,wenndemklägerbeihohererfolgswahrscheinlichkeitseinerklageeinweitereszuwartenaufdietitulierungangesichtsmöglicherverzögerungsfolgenauchbeiberücksichtigungberechtigterbelangedesbeklagtennicht mehrzuzumutenist. a)nachnummer1isterstevoraussetzung,dassdieklage nachdembisdahinerreichtensach-undstreitstand,der insbesonderedenbisherigenvortragderparteienunddie bisherigenbeweisergebnisseeinschließt,nacheinschätzungdesgerichtshoheaussichtauferfolghat.dassoll derfallsein,wenndasgerichtsichzudeneinschlägigen tatsächlichenfragenzwarnochkeinedembeweismaß des 286Abs.1Satz1ZPOgenügendeÜberzeugunggebildethat,aberaufderGrundlageeinesfundiertenZwischenergebnissesbereitseinePrognoseüberdenVerfahrensausgangtreffenkann.DieserPrognosehatdasGerichtseineEinschätzungzurEntscheidungserheblichkeit dieserfragen,zummaßderverbleibendenunklarheit undgegebenenfallszumbeweiswertnochnichtausgeschöpfterbeweisangebotezugrundezulegen.indiesem Sinneliegteine hoheaussichtauferfolg vor,wenndie KlagenachdergeschildertenprognostischenWürdigung Erfolghabenwird. AndersalsimeinstweiligenRechtsschutznachden 916ff.ZPOorientiertsichdasVerfahrendervorläufigenZahlungsanordnungamÜberzeugungsmaßstabdes 286ZPO;damitistinsbesondereeineBeweisführung durcheidesstattlicheversicherungausgeschlossen.soweitdiezutreffendewürdigungbeweisantizipatorische Elementeaufweist,rechtfertigtsichdiesdurchdenprognostischenCharakterderEntscheidung. EinehoheErfolgsaussichtderKlagekommtdanachbeispielsweiseinfolgendenFallgestaltungeninBetracht: Qualifiziertes Privatgutachten EinPrivatgutachten,mitdemderKlägerseinenSachvortragsubstantiiertunddemderBeklagteseinerseits substantiierteeinwendungenentgegensetzt,kann grundsätzlichnochkeinetragfähigeprognosebasisfür dasspäterebeweisergebnisbilden.andereskannaber ausnahmsweisegelten,wennessichumein qualifiziertes Privatgutachten,alsoumeineStellungnahme handelt,dernacheinschätzungdesgerichtseineerhöhterichtigkeitsgewährzukommt.diesekannbeispielsweisedaraufberuhen,dasssichdieparteienauf denbegutachtendensachverständigengeeinigthaben oderdassdasprivatgutachtenaufdergrundlageeines Ortsterminsgefertigtwurdeundsichauchmitdendort vorgebrachteneinwendungendesbeklagtenausein-

20 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode andersetzt.auchdieanerkanntefachkompetenzder begutachtendenperson (etwaeinesrenommierten Wissenschaftlers)oderStelle (z.b.gutachterkommissionenbestimmterberufsverbände)könnenauf dieherausgehobenequalitäteinesprivatgutachtens hindeuten. GerichtlichesSachverständigengutachten AuchwenneingerichtlichesSachverständigengutachtenbereitsvorliegt,kannesanderEntscheidungsreifefehlen,seies,weildasGutachtennachAnsicht desgerichtsnochderschriftlichenodermündlichen Ergänzungbedarf,seies,weilsich möglicherweise erstaufgrunddesgutachtens dienotwendigkeit derzuziehungweiterersachverständigerergebenhat. DennochwirddasGutachteninsolchenFällenhäufig schoneinsubstanzielleszwischenergebnisliefern, auchwennderabschlussdesverfahrensnochnicht absehbarist.auchindiesenfällensolldererlass einervorläufigenzahlungsanordnungermöglicht werden. ZweifelhafterGegenbeweis AlleindieTatsache,dassderKlägerdenihmobliegendenHauptbeweisgeführthat,wirdbeientsprechendemGegenbeweisantrittdesBeklagtenregelmäßig nochkeinefundierteprognosedesbeweisergebnisses zulassen.etwasandereskannaberinfällengelten,in denenbegründetezweifelandersubstanzhaltigkeit desgegenbeweisesbestehen.dieskommtnichtselten beimzeugenbeweisvor,etwawenndiebeziehungen eineszeugenzueinerpartei,dieumständeseinerbenennungoderseinefernezumbeweisthemaschon aufdergrundlagederangabendesbeweisführersauf dieunergiebigkeitseinereinvernahmehindeuten. EinevorläufigeZahlungsanordnungkanndarüber hinausgerechtfertigtsein,fallsdieerhebungeines Gegenbeweiseszwarprozessualunumgänglichist,die BeschaffungdesGegenbeweismittelsabereinenin AnsehungseinesmöglichenBeweiswertesaußergewöhnlichenodergarunverhältnismäßigenAufwand verursacht.dasmagzumbeispielbeiauslandszeugenoderbeidererwirkungeinerurkundsvorlage durchdrittederfallsein. b)bejahtdasgerichtdiehoheerfolgsaussichtderklage,so istnachnummer2eineumfassendeabwägungderinteressendesklägersunddesbeklagtenvorzunehmen.für dieabwägungnachsatz1istzumeinendieeinschätzung desgerichtszum Erfolgsmoment nachnummer1 maßgeblich.zumanderenhatdasgerichteineprognostischeentscheidungzum Zeitmoment zutreffen,alsodie voraussichtlichverbleibendeverfahrensdauerabzuschätzen. DerKlägerhatdarzulegen,welchenachteiligenFolgen dievoraussichtlicheweitereverfahrensdauerfürihnhätte undinwieferneinevorläufigetitulierungseineszahlungsanspruchsgeeignetwäre,diesefolgenabzuwenden. DasErfordernisder besonderennachteile sollverdeutlichen,dassderklägerimeinzelfallkonkretvorzutragen hat,welchenachteiligenfolgendienochzuerwartende Verfahrensdauerfürihnhabenwird.AufderanderenSei- tesindbelangedesbeklagten,dieindieabwägungein- fließensollen,vondiesemdarzulegen. FürdieDarlegungbesondererNachteiledesKlägerskann alleinderverweisaufdieverfahrensdauernochnicht ausreichen,weildieparteienimrahmeneinesordnungsgemäßenprozessverlaufsgrundsätzlichaucheinelängere Verfahrensdauerhinzunehmenhaben.WennderKläger einevorläufigezahlungsanordnungohnedasvollebeweismaßdes 286ZPOerlangenwill,mussimEinzelfall geprüftwerden,obeinsachlichergrundhierfürgegeben ist.dazumussderklägerkonkretdartun,welcheauswirkungendieverzögerungfürihnhätte.insoweitkanner beispielsweiseaufeinendurchdieverzögerungentstehendenliquiditätsausfalloderaufdasrisikoeinerverschlechterungderzahlungsfähigkeitdesbeklagtenverweisen.sowirdeinklagenderunternehmerjenachder EigenartseinesBetriebes (insbesondereauftragsstruktur, Personal-oderMaterialkosten)odernachseinerBetriebsgrößeAußenständebesseroderschlechterverkraften können.vongroßerbedeutungfürdenklägerkannfernerdiehöhedereingeklagtenforderungsein,diegegebenenfallsinrelationzugrößeundumsatzseinesunternehmenszusehenist.beirelativunbedeutendenbeträgenwirdeinlängereszuwartenregelmäßignochkeinen besonderennachteilbegründen,sofernderzeitpunktder Endentscheidungnichtvölligunabsehbarist.HatdierascheDurchsetzungderForderungdagegenexistenzielle wirtschaftlichebedeutungfürdenkläger,sokannschon eineverhältnismäßigkurzeverzögerungdertitulierung einenbesonderennachteildarstellen,derdenerlasseiner vorläufigenzahlungsanordnungrechtfertigt. DaeineInteressenabwägungzwischendenParteienvorzunehmenist,könnensichaberauchUmständeaufSeiten desbeklagtenentscheidendaufdieanforderungen,die imeinzelfallandie besonderennachteile zustellen sind,auswirken.bedeutsamkannindiesemzusammenhangetwawerden,dassderklägerinbesonderemmaß aufeineforderungangewiesenist,diefürdenbeklagten nachseinenwirtschaftlichenverhältnissenproblemloszu erfüllenwäre.ineinemsolchenfallwerdenandasgewichtderklägerischeninteressengeringereanforderungenzustellenseinalsdann,wenndievorläufigezahlung denbeklagtenseinerseitsinernsthafteliquiditätsschwierigkeitenbrächte. SchließlichwirdbeiderBeurteilungderkonkretenAuswirkungenderVerfahrensverzögerungauchdasbisherige ProzessverhaltenderParteienzuberücksichtigensein.So könnensichausdembisherigenverhaltendesbeklagten tatsächlicheumständeergeben,diedenschlussnahelegen,dassseineeinwendungenkeinezahlungsverzögerungoderzahlungsverweigerungrechtfertigen.imbauprozessbetrifftdiesz.b.denfallvorgeschobenermängeleinwendungen. Demgegenüberbedarfeshier andersalsinverfahren deseinstweiligenrechtsschutzesnachden 916ff. ZPO nichtderdarlegungeinerklägerischennotlage, wiesienamentlichbeiderrichterrechtlichentwickelten Leistungsverfügungvorausgesetztwird.Aberauchvon denanforderungendesanordnungsgrundesnach 940 ZPOhebtsichdievorläufigeZahlungsanordnungwesentlichab.DasieihrerFunktionnachinsHauptsacheverfah-

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