MarkenamtüberdieAufrechterhaltungoderdenWiderrufvonPatentenentscheiden.DieVerfahrensvorschriftenwerdenjedochteilweiseneugefasstoder
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- Jörn Hartmann
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes A. Problem und Ziel ImPatentbereichgeltenbiszum30.Juni2006Übergangsvorschriftenfürden EinspruchgegenvomDeutschenPatent-undMarkenamterteiltePatente.Mit demgesetzentwurfwerdenprimärfolgeregelungenfürdiezeitabdem1.juli 2006vorgeschlagen.DanebensolleninsbesonderediekostenrechtlichenVorschriftenfürdengewerblichenRechtsschutzteilweisegeändertoderergänzt werden. B. Lösung DieGeltungsdauerderÜbergangsregelungin 147Abs.3desPatentgesetzes, nachderanstelledesdeutschenpatent-undmarkenamtsdasbundespatentgerichtübereinsprüchegegenerteiltepatenteentscheidet,istdurchdasgesetzzur ÄnderungdesPatentgesetzesundandererVorschriftendesgewerblichen Rechtsschutzesvom9.Dezember2004 (BGBl.IS.3232)biszum30.Juni2006 verlängertworden.mitdemvorliegendengesetzentwurfwerdenfolgeregelungenvorgeschlagen.grundsätzlichsollwiederdasdeutschepatent-und MarkenamtüberdieAufrechterhaltungoderdenWiderrufvonPatentenentscheiden.DieVerfahrensvorschriftenwerdenjedochteilweiseneugefasstoder ergänzt,umeinezügigereentscheidungüberdenbestandodernichtbestand einespatentszuermöglichen,wasauchimöffentlicheninteresseliegt.soistvor allemvorgesehen,dassbeteiligteunterbesonderenvoraussetzungenbeiverfahren,dienichtinnerhalbeinerbearbeitungszeitvon15monatennachablaufder Einspruchsfristhinreichendgefördertwerden,dieMöglichkeithaben,ohnevorherigeSachentscheidungdesPatentamtsdasBundespatentgerichtmitdem Einspruch zu befassen. Darüberhinaussolldasseitdem1.Januar2002geltendePatentkostengesetzin Teilbereichengeändertwerden,dadiepraktischeAnwendungnachdennunmehrvorliegendenErfahrungensowohlbeimDeutschenPatent-undMarkenamtalsauchbeimBundespatentgerichtvereinzeltProblemeaufgeworfenhat, die behoben werden sollen. C. Alternativen Keine
2 Drucksache 16/735 2 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Bund, Länder und Gemeinden werden nicht mit Kosten belastet. 2.Vollzugsaufwand Keiner E. Sonstige Kosten DerWirtschaft,insbesonderemittelständischenUnternehmen,könnenzusätzlicheKostendurchdieteilweiseÄnderungdesPatentkostengesetzesentstehen. KostenüberwälzungendurchdieEinführungneuerGebührentatbestände,diezu einernichtquantifizierbarenerhöhungvoneinzelpreisenführen,könnennicht ausgeschlossenwerden.auswirkungenaufdaspreisniveau,insbesondereauf dasverbraucherpreisniveau,sindabernichtzuerwarten.dieteilweiseneuregelungdeseinspruchsverfahrensgegenerteiltepatentewirdfürdiewirtschaft und für Private kostenneutral sein.
3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/735
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5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/735 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Patentgesetzes DasPatentgesetzinderFassungderBekanntmachung vom16.dezember1980 (BGBl.1981IS.1),zuletztgeändert durch, wird wie folgt geändert: 1.DemsechstenAbschnittderInhaltsübersichtwirdnach Nummer 3 folgende Angabe angefügt: 4.Gemeinsame Verfahrensvorschriften 122a. 2.In 16aAbs.2wirddieAngabe ( 100bis122) durch die Angabe ( 100 bis 122a) ersetzt. 3.In 21Abs.3Satz2und 31Abs.1Satz2werdenjeweilsderzweiteHalbsatzgestrichenunddasSemikolon durch einen Punkt ersetzt. 4.In 32Abs.5werdendieWörter einschließlichder AktenvonabgetrenntenTeileneinesPatents ( 60) gestrichen wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3)EineAnhörungfindetimEinspruchsverfahren statt,wenneinbeteiligterdiesbeantragtoderdiepatentabteilungdiesfürsachdienlicherachtet.mitder LadungsolldiePatentabteilungaufdiePunktehinweisen,diesiefürdiezutreffendeEntscheidungals erörterungsbedürftig ansieht. b)folgender Absatz4 wird angefügt: (4)ImÜbrigensind 43Abs.3Satz3unddie 46und47imEinspruchsverfahrenentsprechend anzuwenden wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: (2)AbweichendvonAbsatz1entscheidetderBeschwerdesenat des Bundespatentgerichts, 1.wenneinBeteiligterdiesbeantragtundkeinandererBeteiligterinnerhalbvonzweiMonatennach Zustellung des Antrags widerspricht, oder 2.aufAntragnureinesBeteiligten,wennmindestens 15MonateseitAblaufderEinspruchsfrist,imFall desantragseinesbeigetretenenseiterklärungdes Beitritts, vergangen sind. Diesgiltnicht,wenndiePatentabteilungeineLadung zuranhörungoderdieentscheidungüberdeneinspruchinnerhalbvondreimonatennachzugangdes AntragsaufpatentgerichtlicheEntscheidungzugestellthat.ImÜbrigensinddie 59bis62,69bis71 und 86 bis 99 entsprechend anzuwenden. b)diebisherigenabsätze2und3werdendie Absätze3 und wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1werdendiewörter überden Einspruch durchdieangabe nach 61Abs.1 ersetzt. b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: DieVorschriftenderZivilprozessordnungüberdas Kostenfestsetzungsverfahren ( 103bis107)und diezwangsvollstreckungauskostenfestsetzungsbeschlüssen ( 724bis802)sindentsprechendanzuwenden Abs. 1 wird wie folgt gefasst: (1)DerBeschwerdesenatentscheidetinderBesetzung mit 1.einemrechtskundigenMitgliedalsVorsitzendem undzweitechnischenmitgliedernindenfällendes 23 Abs. 4 und des 50 Abs. 1 und 2; 2.einemtechnischenMitgliedalsVorsitzendem,zwei weiterentechnischenmitgliedernsowieeinem rechtskundigen Mitglied in den Fällen, a) in denen die Anmeldung zurückgewiesen und b)indenendereinspruchalsunzulässigverworfen wurde, c) des 61 Abs. 1 Satz 2 und des 64 Abs. 1, d)des 61 Abs.2 sowie e) der 130, 131 und 133; 3.einemrechtskundigenMitgliedalsVorsitzendem, einemweiterenrechtskundigenmitgliedundeinem technischen Mitglied in den Fällen des 31 Abs. 5; 4.dreirechtskundigenMitgliederninallenübrigen Fällen Abs. 5 wird wie folgt gefasst: (5)ImÜbrigensinddieVorschriftenderZivilprozessordnungüberdasKostenfestsetzungsverfahren ( 103bis107)unddieZwangsvollstreckungausKostenfestsetzungsbeschlüssen ( 724bis802)entsprechendanzuwenden. 11.In 100Abs.1werdennachderAngabe 73 die Wörter oderüberdieaufrechterhaltungoderdenwiderruf eines Patents nach 61 Abs. 2 eingefügt. 12.ImsechstenAbschnittwirdnach 122folgenderUnterabschnitt eingefügt: 4.Gemeinsame Verfahrensvorschriften 122a AufdieRügederdurchdieEntscheidungbeschwertenParteiistdasVerfahrenfortzuführen, wenndasgerichtdenanspruchdieserparteiauf
6 Drucksache 16/735 6 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode rechtlichesgehörinentscheidungserheblicher Weiseverletzthat.GegeneinederEndentscheidungvorausgehendeEntscheidungfindetdieRügenichtstatt. 321aAbs.2bis5derZivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Dies gilt nicht für die Frist 1.zurErhebungdesEinspruchs ( 59Abs.1)undzur ZahlungderEinspruchsgebühr ( 6Abs.1Satz1 des Patentkostengesetzes), 2.fürdenEinsprechendenzurEinlegungderBeschwerdegegendieAufrechterhaltungdesPatents ( 73Abs.2)undzurZahlungderBeschwerdegebühr ( 6Abs.1Satz1desPatentkostengesetzes) und 3.zurEinreichungvonAnmeldungen,fürdieeinePrioritätnach 7Abs.2und 40inAnspruchgenommen werden kann a Abs. 3 wird wie folgt gefasst: (3)GegendieVersäumungderFristnachAbsatz2 undderfristzurzahlungderweiterbehandlungsgebührnach 6Abs.1Satz1desPatentkostengesetzes ist eine Wiedereinsetzung nicht gegeben. 15.In 127Abs.1Nr.3wirddieAngabe 5Abs.2 durch die Angabe 5 Abs. 4 ersetzt Satz 2 wird wie folgt gefasst: 121Abs.4und5derZivilprozessordnungistentsprechend anzuwenden Abs. 2 und 3 wird aufgehoben. Artikel 2 Änderung des Rechtspflegergesetzes 23Abs.1Nr.4desRechtspflegergesetzesvom5.November1969 (BGBl.IS.2065),daszuletztdurch geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: 4.derAusspruch,dasseineKlage,einAntragaufeinstweiligeVerfügung,einAntragaufgerichtliche EntscheidungimEinspruchsverfahrensowieeineBeschwerdealsnichterhobengilt ( 6Abs.2des Patentkostengesetzes)odereineKlagenach 81Abs.6 Satz 3 des Patentgesetzes als zurückgenommen gilt;. Artikel 3 Änderung des Gerichtskostengesetzes DieAnlage1 (Kostenverzeichnis)zumGerichtskostengesetzvom5.Mai2004 (BGBl.IS.718),daszuletztdurch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Nummern 1255 und 1256 werden wie folgt gefasst: Nr.Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach 34 GKG 1255 Verfahren über die Rechtsbeschwerde EUR 1256 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1255 ermäßigt sich auf Erledigungserklärungen in entsprechender Anwendung des 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergehtoderdieentscheidungeiner zuvor mitgeteilten Einigung der ParteienüberdieKostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. 100 EUR. 2.InNummer1700wirdimGebührentatbestanddieAngabe ( 321aZPO, 71aGWB) durchdieangabe ( 321aZPO,auchi.V.m. 122aPatGoder 89aMarkenG; 71a GWB) ersetzt. Artikel 4 Änderung des Gebrauchsmustergesetzes DasGebrauchsmustergesetzinderFassungderBekanntmachungvom28.August1986 (BGBl.IS.1455),zuletzt geändert durch, wird wie folgt geändert: 1.In 17Abs.2Satz3werdennachdemWort Zivilprozessordnung diewörter ( 373bis401sowie402 bis414) eingefügt. 2.In 20wirddieAngabe bis122 durchdieangabe bis 122a ersetzt. Artikel 5 Änderung des Markengesetzes DasMarkengesetzvom25.Oktober1994 (BGBl.I S.3082,1995IS.156),zuletztgeändertdurch,wirdwie folgt geändert: 1.ImTeil3Abschnitt6derInhaltsübersichtwirdnachder Angabe zu 89 folgende Angabe eingefügt: 89aAbhilfebeiVerletzungdesAnspruchsaufrechtliches Gehör Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: DieVorschriftenderZivilprozessordnungüberdas Kostenfestsetzungsverfahren ( 103bis107)unddie ZwangsvollstreckungausKostenfestsetzungsbeschlüssen ( 724 bis 802) sind entsprechend anzuwenden.
7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/ Abs. 5 wird wie folgt gefasst: (5)ImÜbrigengeltendieVorschriftenderZivilprozessordnungüberdasKostenfestsetzungsverfahren ( 103bis107)unddieZwangsvollstreckungausKostenfestsetzungsbeschlüssen ( 724bis802)entsprechend Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ImVerfahrenüberdieRechtsbeschwerdegeltendie VorschriftenderZivilprozessordnungüberAusschließungundAblehnungderGerichtspersonen ( 41 bis49),überprozessbevollmächtigteundbeistände ( 78bis90),überZustellungenvonAmtswegen ( 166bis190),überLadungen,TermineundFristen ( 214bis229)undüberWiedereinsetzunginden vorigen Stand ( 233 bis 238) entsprechend. 5. Nach 89 wird folgender 89a eingefügt: 89a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör AufdieRügederdurchdieEntscheidungbeschwertenParteiistdasVerfahrenfortzuführen,wenndasGerichtdenAnspruchdieserParteiaufrechtlichesGehör inentscheidungserheblicherweiseverletzthat.gegen einederendentscheidungvorausgehendeentscheidungfindetdierügenichtstatt. 321aAbs.2bis5der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden Abs. 4 wird wie folgt gefasst: (4)ImÜbrigengeltendieVorschriftenderZivilprozessordnungüberdasKostenfestsetzungsverfahren ( 103bis107)unddieZwangsvollstreckungausKostenfestsetzungsbeschlüssen ( 724bis802)entsprechend a Abs. 3 wird wie folgt gefasst: (3)GegendieVersäumungderFristnachAbsatz2 undderfristzurzahlungderweiterbehandlungsgebührnach 6Abs.1Satz1desPatentkostengesetzes ist eine Wiedereinsetzung nicht gegeben. 8.In 94Abs.1Nr.2wirddieAngabe 5Abs.2 durch die Angabe 5 Abs. 4 ersetzt. 9.In 131Abs.2Satz1wirddieAngabe 6Abs.1 durch die Angabe 6 Abs. 1 Satz 1 ersetzt wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1, 2, 4 bis 7 werden aufgehoben. b)inabsatz3wirddieabsatzbezeichnunggestrichen. Artikel 6 Änderung des Patentkostengesetzes DasPatentkostengesetzvom13.Dezember2001 (BGBl.IS.3656),zuletztgeändertdurch,wirdwiefolgt geändert: 1. 3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: (1)DieGebührenwerdenmitderEinreichungeiner Anmeldung,einesAntragsoderdurchdieVornahme einersonstigenhandlungodermitderabgabederent- sprechendenerklärungzuprotokollfällig,soweitgesetz- lichnichtsanderesbestimmtist.einesonstigehandlung im Sinn dieses Gesetzes ist insbesondere 1.dieEinlegungvonRechtsbehelfenundRechtsmitteln; 2.derAntragaufgerichtlicheEntscheidungnach 61 Abs.2 des Patentgesetzes; 3.dieErklärungeinesBeitrittszumEinspruchsverfahren; 4. die Einreichung einer Klage. DieGebührfürdieerfolgloseRügewegenVerletzung desanspruchsaufrechtlichesgehörwirdmitderbekanntgabe der Entscheidung fällig Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: InVerfahrenvordemDeutschenPatent-undMarkenamterfolgtdieBearbeitungerstnachZahlungder GebührfürdasVerfahrenunddesVorschussesfürdie Bekanntmachungskosten. b)insatz3werdenderpunktdurcheinsemikolonersetzt und folgender Teilsatz angefügt: imfalleinesbeitrittszumeinspruchimbeschwerdeverfahrenodereinesbeitrittszumeinspruchim FalldergerichtlichenEntscheidungnach 61Abs.2 despatentgesetzessollvorzahlungdergebührkeine gerichtliche Handlung vorgenommen werden Abs. 1 wird wie folgt gefasst: (1) Die Kosten werden angesetzt: 1. beim Deutschen Patent- und Markenamt a) bei Einreichung einer Anmeldung, b) bei Einreichung eines Antrags, c) im Fall eines Beitritts zum Einspruchsverfahren, d)beieinreichungeinesantragsaufgerichtliche Entscheidungnach 61Abs.2desPatentgesetzes sowie e)beieinlegungeinesrechtsbehelfsoderrechtsmittels, 2.beim Bundespatentgericht a) bei Einreichung einer Klage, b)beieinreichungeinesantragsauferlasseiner einstweiligen Verfügung, c)imfalleeinesbeitrittszumeinspruchimbeschwerdeverfahrenoderimverfahrennach 61 Abs. 2 des Patentgesetzes sowie d)beieinererfolglosenrügewegenverletzungdes Anspruchs auf rechtliches Gehör, auchwennsiebeieinemersuchtengerichtodereiner ersuchten Behörde entstanden sind. 4.In 10Abs.2werdendieWörter oderdiehandlungals nicht vorgenommen gestrichen. 5.In 11Abs.2Satz1werdendasKommaunddieWörter wennderwertdesbeschwerdegegenstandes50euro übersteigt gestrichen.
8 Drucksache 16/735 8 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 6.DieAnlagezu 2Abs.1 (Gebührenverzeichnis)wird wie folgt geändert: a) Teil A wird wie folgt geändert: aa) Die Vorbemerkung wird wie folgt geändert: aaa) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. bbb)folgender Absatz2 wird angefügt: (2)DieGebührenNummern313600, ,331600,333000,333300und werdenfürjedenAntragstellergesondert erhoben. bb) Abschnitt I wird wie folgt geändert: aaa)imunterabschnitt1wirddieangabe ( 34 PatG) imgebührentatbestandvornummer311000durchdiewörter ( 34PatG, ArtikelIII 4Abs.2Satz1IntPatÜbkG) ersetzt. bbb)imunterabschnitt3wirdinnummer nachderAngabe 59Abs.1 die Angabe und Abs. 2 eingefügt. cc)imabschnittiiunterabschnitt1wirddieangabe ( 4GebrMG) imgebührentatbestand vornummer321000durchdiewörter ( 4 GebrMG,ArtikelIII 4Abs.2Satz1IntPat- ÜbkG) ersetzt. b) Teil B wird wie folgt geändert: aa)vordemabschnittiwirdfolgendevorbemerkung eingefügt: (1)DieGebührenNummern400000bis werdenfürjedenAntragstellergesondert erhoben. (2)DieGebührNummer400000istzusätzlich zurgebührfürdaseinspruchsverfahrenvordem DeutschenPatent-undMarkenamt (Nummer ) zu zahlen. bb)nachdervorbemerkungwirdfolgendenummer eingefügt: Nr.Gebührentatbestand Gebührenbetrag/ Gebührensatz nach 2 Abs.2 i.v.m. 2Abs Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach 61 Abs. 2 PatG EUR. cc)nachnummer402320wirdfolgenderabschnitt III angefügt: Nr.Gebührentatbestand Artikel 7 Änderung des Geschmacksmustergesetzes DasGeschmacksmustergesetzvom12.März2004 (BGBl.IS.390),zuletztgeändertdurchArtikel4desGesetzesvom9.Dezember2004 (BGBl.IS.3232),wirdwiefolgt geändert: Abs. 3 wird wie folgt gefasst: (3)GegendieVersäumungderFristnachAbsatz2 undderfristzurzahlungderweiterbehandlungsgebühr nach 6Abs.1Satz1desPatentkostengesetzesisteine Wiedereinsetzung nicht gegeben Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: AufAntragdesRechtsinhaberskannVerfahrenskostenhilfeauchfürdieKostenderErstreckungdesSchutzes nach 21Abs.2Satz1undfürdieAufrechterhaltungsgebührennach 28Abs.1Satz1gewährtwerden. 130 Abs.2,3und5sowiedie 133bis138desPatentgesetzes finden entsprechende Anwendung Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: 3. die Löschung nach 36 Abs. 1 Nr. 2 bis 5,. Artikel 8 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. Gebührenbetrag/ Gebührensatz nach 2 Abs.2 i.v.m. 2Abs.1 III.RügewegenVerletzungdesAnspruchsaufrechtliches Gehör Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach 321a ZPO i.v.m. 99 Abs.1 PatG, 82 Abs.1 MarkenG Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen EUR.
9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/735 Begründung I.Ziele des Entwurfs A. Allgemeiner Teil MitdemGesetzentwurfwerdendieVorschriftenzumEinspruchsverfahrenimPatentgesetzteilweiseneugefasstund ergänzt.dasverfahrensollgestrafftwerden,umeinezügigereerledigungzuermöglichen.diestellungderverfahrensbeteiligtenwirdgestärkt,indemunterbesonderen VoraussetzungeneinWegeröffnetwird,auchohneSachentscheidungdesDeutschenPatent-undMarkenamtsdas BundespatentgerichtmitdemEinspruchzubefassen.Die NeuregelungensollennachAblaufderin 147Abs.3des Patentgesetzes (PatG)vorgesehenenFristalsendgültigeFolgebestimmungen zum 1. Juli 2006 in Kraft treten. ZudemsollenVorschriftenundGebührenverzeichnisdesseit dem1.januar2002geltendenpatentkostengesetzesteilweisegeändertwerden,umdieinderpraktischenanwendung aufgetretenenproblemezulösen.schließlichsindüberwiegendredaktionelleanpassungenimmarken-,gebrauchsmuster-undgeschmacksmustergesetzsowieimrechtspflegergesetz und im Gerichtskostengesetz vorgesehen. II.Grundzüge 1.Änderungen des Patentgesetzes MitdemGesetzzurÄnderungdesPatentgesetzesundandererVorschriftendesgewerblichenRechtsschutzesvom 9.Dezember2004 (BGBl.IS.3232)istu.a.dieGeltungsdauerderÜbergangsvorschriftdes 147Abs.3PatGbis zum30.juni2006verlängertworden.bisdahinentscheidet anstelledesdeutschenpatent-undmarkenamtsdasbundespatentgerichtübereinsprüchegegenerteiltepatente.die Regelungistseitdem1.Januar2002inKraftunddientvor allemderentlastungdespatentamts,dasabdem1.juli2006 aberwiederübereinsprücheentscheidensoll.dieteilweise NeufassungvonVerfahrensvorschriftensolleinezügigere Erledigung der Einspruchsverfahren ermöglichen. InVerfahrenvordemBundesgerichtshofsollderRechtsbehelfderAbhilfebeiVerletzungdesAnspruchsaufrechtlichesGehörentsprechendderBestimmungdes 321ader Zivilprozessordnung (ZPO) vorgesehen werden. 2.Änderungen des Patentkostengesetzes Dasseitdem1.Januar2002geltendePatentkostengesetz sollinbereichen,dieinderpatentamtlichenundpatentgerichtlichenpraxisschwierigkeitenbereiten,geändertwerden.zudemistbeabsichtigt,diegebührenpflichtfürden BeitrittzumEinspruchsverfahrensowieeineGebührfürden neuvorgesehenenantragaufgerichtlicheentscheidungin Einspruchsverfahreneinzuführen.Auchwirdklargestellt, dassinbestimmtenverfahrenvordemdeutschenpatentundmarkenamtunddembundespatentgericht,indenen mehrerebeteiligtegemeinsameinenantragstellenodereinenrechtsbehelfbzw.einrechtsmitteleinlegen,gebühren von jedem Beteiligten zu zahlen sind. 3.Weitere Änderungen DasRechtspfleger-,dasGebrauchsmuster-unddasGeschmacksmustergesetzwerdenlediglichgeringfügiggeändert,wobeiessichüberwiegendumredaktionelleKorrekturenhandelt.ImMarkengesetzwirdzudemderRechtsbehelf deranhörungsrügeentsprechendderergänzungdespatentgesetzesaufgenommen.imgerichtskostengesetzsollfürdas RechtsbeschwerdeverfahrenvordemBundesgerichtshofdie Umstellung von Wert- auf Festgebühren erfolgen. III. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte DurchdievorgeseheneReformdesEinspruchsverfahrens kommteszukeinermehrbelastungfürdenbundeshaushalt. DurchdieEinführungzweierneuerGebührentatbeständefür denbeitrittimeinspruchsverfahrenundfürdenantragauf gerichtlicheentscheidungüberdeneinspruchsowieaufgrundderkostenpflichtfürjedenbeteiligteninbestimmten VerfahrenvordemDeutschenPatent-undMarkenamtund dembundespatentgerichtistwegendervoraussichtlichgeringenzahlderentsprechendenverfahrenmitkeinennennenswerten Mehreinnahmen zu rechnen. IV.Gesetzesfolgenabschätzung und Preiswirkungsklausel DerWirtschaft,insbesonderemittelständischenUnternehmen,könnenzusätzlicheKostenentstehen.KostenüberwälzungendurchdieEinführungneuerGebührentatbeständeim Patentkostengesetz,diezueinernichtquantifizierbarenErhöhungvonEinzelpreisenführen,könnennichtausgeschlossenwerden.AuswirkungenaufdasPreisniveau,insbesondereaufdasVerbraucherpreisniveau,sindabernichtzu erwarten.dieneuregelungenzumpatentrechtlicheneinspruchsverfahrensindfürdiewirtschaftundprivatekostenneutral. V.Gesetzgebungszuständigkeit EsbestehteineausschließlicheGesetzgebungskompetenz desbundesnachartikel73nr.9desgrundgesetzes (gewerblicher Rechtsschutz). Zu Artikel1 Zu Nummer1 B. Besonderer Teil (Änderungen des Patentgesetzes) (Sechster Abschnitt der Inhaltsübersicht) DieInhaltsübersichtzumsechstenAbschnittistwegender ErgänzungdurcheinenviertenUnterabschnitt (Gemeinsame Verfahrensvorschriften, 122a neu,nummer12)zu ändern.
10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Zu Nummer 2 ( 16aAbs.2PatG,ergänzendeSchutzzertifikate) WegenderÄnderungzuNummer12 ( 122a neu )istin 16aAbs.2 (ErgänzendeSchutzzertifikate)dieBezugnahmeaufdieanzuwendendenVorschriftendesPatentgesetzes über das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof anzupassen. Zu Nummer3 ( 21 Abs.3 Satz2 PatG, Wirkung despatents; 31 Abs.1 Satz2 PatG, Akteneinsicht) WegenderStreichungderMöglichkeitderTeilungdesPatentsimEinspruchsverfahren (Nummer6)bedarfesin 21 Abs.3Satz2keinerRegelungmehrüberdieWirkungder AnmeldungbeiWiderrufdesPatentsaufgrundeinererfolgtenTeilung.Ebensobedarfesin 31Abs.1Satz2keiner VorschriftmehrfürdieEinsichtinAktenvonabgetrennten Teilen des Patents. Zu Nummer4 ( 32 Abs.5 PatG, Patentblatt) WegendesWegfallsderMöglichkeiteinerPatentteilungim Einspruchsverfahren (Nummer6)istdieBestimmungin 32Abs.5überdieVeröffentlichungdesHinweisesaufdie MöglichkeitderEinsichtinAktenvonabgetrenntenTeilen eines Patents im Patentblatt aufzuheben. Zu den Nummern 5 bis 8 (Einspruchsverfahrenvordem DeutschenPatent-undMarkenamt) Allgemeine Vorbemerkung DasEinspruchsverfahrengibtderAllgemeinheitnachVeröffentlichungderPatenterteilungdieMöglichkeit,EinwendungengegendasPatentmitderBehauptunggeltendzu machen,esliegeeinerderin 21PatGgenanntenWiderrufsgründevor.DerEinspruchleiteteinbesonderesVerfahrenein,dassichzeitlichandiePatenterteilunganschließt undderprüfungdient,obdaspatentzurechterteiltoderzu widerrufenist.esstellteinselbständigesrechtsbehelfsverfahrenvorderverwaltungsbehördedar,daswedereinreines AmtsverfahrennocheinreinesParteistreitverfahrenist.Der EinspruchistfristgebundenundmussbinnendreiMonaten nachveröffentlichungdespatentseingelegtwerden.nach AblaufderFristbestehtdieMöglichkeitderErhebungeiner NichtigkeitsklagevordemBundespatentgericht.Indiesem VerfahrenkönnendieselbenWiderrufsgründegeltendgemacht werden wie im Einspruchsverfahren. Gegenüber dem GerichtswegliegtderbesondereWertdesEinspruchsdarin, dassineinemeinfachausgestaltetenundvorallemkostengünstigenverfahrenderbestandeinespatentsüberprüft werdenkann.esbestehtzudemeinerheblichesöffentliches InteresseanderAufrechterhaltungnurrechtsbeständigerPatente.EinnennenswertesKostenrisikoträgtderEinsprechendenicht.DieEinspruchsgebührbeträgtlediglich200 Euro.DeshalbistdieserRechtsbehelfentgegenmanchen Stimmen,diedasEinspruchsverfahreninFragestellen,ein wichtigesinstrumentzurüberprüfungerteilterpatente. AuchrechtssystematischistderEinspruchsinnvoll,danach allgemeinenverwaltungsrechtlichengrundsätzenverwaltungsbehördendierechtmäßigkeiterteilterverwaltungsakte überprüfenkönnen (imverwaltungsverfahrenalswiderspruchsverfahrenausgestaltet).zudemsiehtauchdasüber- einkommenüberdieerteilungeuropäischerpatente (EuropäischesPatentübereinkommen EPÜ)indenArtikeln99 bis105ebenfallseineinspruchsverfahrenvordemeuropäischenpatentamtvor.dasdeutschepatentrechtsolltemöglichstweitgehendmitdemeuropäischenpatentrechtübereinstimmen. DasEinspruchsverfahrenbeimDeutschenPatent-undMarkenamtistinden 59bis62PatGgeregelt.DieEntscheidungszuständigkeitist,wieschonausgeführt,vorübergehendbiszum30.Juni2006aufdasBundespatentgericht verlagert.fürdieendgültigenfolgeregelungenwirdvorgeschlagen,dasswiederdiepatentabteilungendesdeutschen Patent-undMarkenamtsüberdieAufrechterhaltungoder denwiderrufeinespatentsentscheidensollen.umüberlangenverfahrenentgegenzuwirken,sindfolgendeneueregelungen vorgesehen: DiebishernurindasErmessenderPatentabteilunggestelltemündlicheAnhörungistaufAntrageinesBeteiligten zwingend anzuberaumen. DieMöglichkeitderTeilungdesPatentswirdnichtmehr vorgesehen. DieBeteiligtenkönnenübereinstimmendeinenAntrag aufpatentgerichtlicheentscheidungüberdeneinspruch ohnevorherigesachentscheidungdesdeutschenpatentundmarkenamtsstellen.15monatenachablaufdereinspruchsfristkannauchaufantragnureinesbeteiligten dasbundespatentgerichtmitdemverfahrenbefasstwerden. DieBestimmungenverfolgendasZiel,dasVerfahrenzu straffenundsoschnellerzueinerentscheidungüberdenbestand oder Nichtbestand eines Patents zu kommen. Im Einzelnen Zu Nummer 5 ( 59 PatG, Einspruch) Zu Buchstabe a (Absatz3 neu,anhörungimeinspruchsverfahren) NachgeltendemRechtfindetgemäß 59Abs.3fürdaspatentamtlicheEinspruchsverfahrenu.a. 46entsprechende Anwendung.DieseVorschriftsiehtfürdasPrüfungsverfahrendieMöglichkeitvonAnhörungenundVernehmungen vor,dieindasermessenderprüfungsstelledesdeutschen Patent-undMarkenamtsgestelltsind.AnregungenvonBeteiligtenmussnichtnachgekommenwerden.InderVergangenheitistvondermündlichenAnhörungimEinspruchsverfahrennuringeringemUmfangGebrauchgemachtworden, obwohlsieeinesinnvolleundwichtigemöglichkeitzurerörterungdersach-undrechtslagedarstellt.deshalbwird vorgeschlagen,dassabweichendvonderbisherigenregelungeineanhörungstattzufindenhat,wenneinbeteiligter diesbeantragtoderdiepatentabteilungdiesfürsachdienlich erachtet ( 59Abs.3Satz1 neu ).DurchdieErörterung dessach-undverfahrensstoffeskannderverfahrensgang gefördertwerden,zumalvorbereitenddiepatentabteilung aufdieentscheidungserheblichenpunktehinweisensoll (Satz2 neu ).ZudembestehtfürdasPatentamtdieGelegenheit,aufsachgerechteAnträgehinzuwirkenunddenVerfahrensstoffentsprechendzukonzentrieren.Dabeigehtes nichtnurumdieklärungvontatsachen,sondernauchum dieerörterungvonrechtsfragen.auchdiemündlicheaus-
11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/735 sprachedarüberkanndasverfahrennennenswertbeschleunigen. Satz2siehtvor,dassdiePatentabteilungmitderLadungauf diepunktehinweisensoll,diesiefürdiezutreffendeentscheidungalserörterungsbedürftigansieht.dadurchwerden diebeteiligtenzudiesemfrühenzeitpunktbereitsaufdie aussichtderpatentabteilungentscheidungserheblichen PunktevorallemzumSachverhalthingewiesen,aufdiesie näherschriftsätzlichvorderanhörungoderinderanhörung selbsteingehenkönnen.diesebestimmungistangelehntan Regel71aderAusführungsordnungzumEPÜ (EPÜAO), nachdereinehinweispflichtfürdaseuropäischepatentamt besteht.zielist,dasssichdiebeteiligtensofrühwiemöglich zuentscheidungserheblichentatsachenerklären,wodurch eine Straffung des Verfahrens erreicht werden kann. Zu Buchstabe b (Absatz 4 neu ) DerbisherigeAbsatz3wirdnunmehrAbsatz4undsprachlich angepasst. Inhaltliche Änderungen erfolgen nicht. Zu Nummer6 ( 60PatG,TeilungdesPatentsimEinspruchsverfahren) 60siehtfürdenPatentinhaberdieMöglichkeitderTeilung seinespatentsbiszurbeendigungdeseinspruchsverfahrens vor.folgeistdieaufspaltunginmindestenszweiteile.das StammpatentverbleibtimEinspruchsverfahrenundwird dortweitergeprüft.derabgetrennteteilfälltautomatischin dasprüfungsverfahrenzurück,indemnachderrechtsprechungdesbundesgerichtshofesdergesamteoffenbarungsgehaltderursprünglichengesamtanmeldungausgeschöpft werdenkann (BGHGRUR92,S.38 Straßenkehrmaschine; GRUR 2003, S. 782 Basisstation). ImAnmeldeverfahren,alsovorderErteilungdesPatents, kannderanmeldernach 39Abs.1Satz1jederzeitdieAnmeldungteilen.DiesegenerelleuneingeschränkteZulassung derteilungentsprichtdempraktischenbedürfnisderanmeldernachweitgehendergestaltungsfreiheit (vgl.amtliche BegründungzumGemeinschaftspatentgesetz,BlPMZ1979, S.284).AndersistdieSituationjedochnachderPatenterteilungimEinspruchsverfahren.DieTeilungsmöglichkeithat sichhierinderpraxisnichtbewährt.vielmehrkannsieein MittelfürdenPatentinhabersein,eineErledigungdesEinspruchsverfahrenszuverzögern,indemkurzvoreinerzu erwartendenentscheidungeinteildespatentsmitderaufgezeigtenfolgeabgetrenntwird.dadurchentstehtfürden EinsprechendeneinRisiko,daserbeiEinspruchseinlegung nicht einschätzen kann. Eswirdvorgeschlagen, 60aufzuheben.NurdurchdieersatzloseStreichungkanndieRechtsunsicherheit,diedurch denrückgriffaufdengesamtenoffenbarungsgehaltnach Patenterteilungentstehenkann,vollständigbeseitigtwerden. EinmöglicherMissbrauchwirdverhindert.FürdenEinsprechendenistdasVerfahrensrisikokalkulierbarer.DerWegfall derteilungdespatentsliegtauchimöffentlicheninteresse, umanreizzugeben,patenteaufihrerechtsbeständigkeitin einemkostengünstigenverwaltungsverfahrenüberprüfenzu lassen.mitdemwegfallderteilungsmöglichkeitimeinspruchsverfahrenerfolgtzudemeineweitereharmonisierungmitdemeuropäischenpatentrecht.diebestimmungen zumeinspruchvordemeuropäischenpatentamtsehenin denartikeln99bis105epükeineteilungsmöglichkeitfür den Patentinhaber vor. Zu Nummer7 ( 61 PatG, Aufrechterhaltung oder Widerruf des Patents) Zu Buchstabea (Absatz2 neu,antragaufgerichtliche Entscheidung) BiszumInkrafttretendesGesetzeszurBereinigungvon KostenregelungenaufdemGebietdesgeistigenEigentums am1.januar2002bestandfürdieverfahrensbeteiligtenkeinemöglichkeit,beiüberlangenverfahrenimdeutschen Patent-undMarkenamteineEntscheidungzuerzwingen oderaufandereweisedemverfahrenfortgangzugeben. VielmehrmusstendieBeteiligtenzuwarten,biseineEntscheidungerging,umdanachgegebenenfallsimWegeder BeschwerdedasBundespatentgerichtmitderSachezubefassen.EineUntätigkeitsbeschwerde,wiesiefürdenMarkenbereichin 66Abs.3desMarkengesetzes (MarkenG) vorgesehenist,istimpatentbereichbishernichtmöglich.da seitdem1.januar2002dasbundespatentgerichtübereinsprücheentscheidet,stelltsichdiesesproblembiszumablauf der Übergangsregelung am 30. Juni 2006 nicht. FürdieZeitabdem1.Juli2006solldurch 61Abs.2 neu ergänzendzudenverfahrensbeschleunigendenvorschrifteneinegesetzlichemöglichkeitgeschaffenwerden, ohneeinspruchsentscheidungdesdeutschenpatent-und MarkenamtsdenWegzumBundespatentgerichtzueröffnen. EinsolchereigenständigerRechtsbehelfistderRechtsordnungnichtfremd,wiezumMarkenbereichbereitsausgeführt.InRechtsmittelverfahrenkannunterbestimmtenVoraussetzungeneineSprungrevision ( 566ZPOoder 134 VwGO)eingelegtwerden,sodasseineInstanzübergangen wird.beiuntätigkeitvonverwaltungsbehördensindentsprechendeklagenin 75derVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vor den Gerichten vorgesehen. 1.DerunmittelbareZugangzumBundespatentgerichtsoll jedochnichtallgemeinalsfreiewahlmöglichkeitbestehen,sondernnurunterdenvoraussetzungennachsatz1 Nr. 1 oder Nr. 2 zulässig sein. a)beantragteinbeteiligtereinegerichtlicheentscheidung,solldasdeutschepatent-undmarkenamtinder Sachenichtmehrentscheiden,wenndieübrigenBeteiligtendiesemAntragnichtbinnenzweiMonaten nachzustellungdesantragsdurchdasdeutschepatent-undmarkenamtwidersprechen.derantrag kannzujederzeitundnichterstnachablaufderin Nummer2genanntenFristgestelltwerden.Wenndie BeteiligtenausbestimmtenGründen,umzumBeispieleineRechtsfragezuklären,sogleichdasBundespatentgerichtmitderSachebefassenwollen,solldies durchdievorgeschlageneregelungermöglichtwerden.siedientdeminteressederbeteiligtenundbeschleunigtdenverfahrensgang.dieinsatz2genanntenweiterenvoraussetzungenmüssenjedocherfüllt sein. b)einantragaufgerichtlicheentscheidungsolldarüber hinausauchdannzulässigsein,wenneinbeteiligter (PatentinhaberoderEinsprechender)15Monatenach AblaufderEinspruchsfristdiesbeantragtunddieweitereninSatz2genanntenVoraussetzungenvorliegen.
12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode DerZeitpunktdesAblaufsderEinspruchsfrististals Fristbeginngeeignet,weilinnerhalbderdreimonatigenEinspruchsfristmehrereEinsprücheeingelegt werdenkönnenundinnerhalbderfristaucherstdie Einspruchsgebührengezahltwerdenmüssen.Daher machtessinn,wenndiepatentabteilungnichtsogleichnacheinlegungeineseinspruchsdasverfahren bearbeitet,sondernzunächstdieanzahldereinsprücheunddiezahlungdergebührenabwartet.erfolgt dannjedochinnerhalbvon15monatenkeinehinreichendeverfahrensförderung,kanneinbeteiligterden AntragaufEntscheidungdurchdasBundespatentgerichtstellen,wobeisowohlderEinsprechendeals auchderpatentinhabereinentsprechendesinteresse aneinerzügigenentscheidunghabenkann.keiner dieserbeteiligtensollanderdurchsetzungseinesinteressesdurcheinfehlendeseinverständnisdesanderenbzw.eineswiderspruchsgehindertwerdenkönnen. EinbesondererFristlaufistfürdenFalldesBeitritts nach 59Abs.2vorgesehen.EinemanhängigenEinspruchsverfahrenkannjederangeblichePatentverletzernachAblaufderEinspruchsfristbeitreten,wenner denbeitrittinnerhalbvondreimonatennachdemtag erklärt,andemdieverletzungsklageerhobenworden ist.dabeihandeltessichumeineartnachträglichen Einspruch.KünftighatderBeitretendeaucheineentsprechendeGebührzuzahlen (Artikel6Nr.6BuchstabeaDoppelbuchstabebb,Gebührennummer ).DerBeitretendesollerstnachAblaufderFrist von15monatennacherklärungdesbeitrittseinegerichtlicheentscheidungbeantragenkönnen,weiler ansonsteninfällen,indenenererstnach15monaten oderspäterdemeinspruchbeitritt,sofortdasbundespatentgerichtmitdersachebefassenkönnte,was nichtsachgerechtwäre.denndieübrigenbeteiligten könnenausgutengründendaspatentamtlicheverfahren über diese Zeit hinaus betreiben. 2.NachdeninSatz1Nr.1oderNr.2genanntenMöglichkeitenwirddasVerfahrenabernurdannnachSatz2an dasbundespatentgerichtverlagert,wenndiepatentabteilungeineladungzurmündlichenanhörungoderdie EntscheidungüberdenEinspruchinnerhalbvondrei MonatennachZugangdesAntragsaufgerichtlicheEntscheidungnochnichtzugestellthat.Dadurchsollgewährleistetwerden,dassdasVerfahrenkurzvoreiner Förderungbzw.einerEntscheidungdemDeutschen Patent-undMarkenamtnichtentzogenwird,obwohldie PatentabteilungbisdahinbereitserheblicheArbeitinvestierthat.IneinemsolchenFallsolldasVerfahrenweiter beimdeutschenpatent-undmarkenamtzuendegeführt werdenkönnen.einevergleichbareregelungsiehtderzeit die Übergangsvorschrift des 147 Abs. 2 Nr. 2 vor. Satz3benenntdiefürdasgerichtlicheVerfahrenentsprechendanwendbarenVorschriften.NebendenBestimmungenzumEinspruch ( 59bis62PatG)kommen auchweiterevorschrifteninbetracht,dieindempatentgerichtlichenverfahrengeltensollen ( 69bis71und 86 bis 99). 3.DieRegelungenimPatentkostengesetzfürdieFälligkeit, ZahlungsfristunddieFolgenderNichtzahlungbedürfen hinsichtlichdergebührfürdiegerichtlicheentscheidung, die 300 Euro betragen soll, keiner Ergänzung. DieFälligkeitderGebührrichtetsichnachdemneuformulierten 3Abs.1Satz2Nr.3desPatentkostengesetzes (PatKostG) (sieheartikel6nr.1),d.h.diegebühr wirdmitderantragstellungfällig.diezahlungsfristbeträgtnach 6Abs.1Satz2 (PatKostG)dreiMonateab Antragstellung.ZahltderAntragstellerdieGebührnicht odernichtfristgemäß,giltderantragnach 6Abs.2 (PatKostG)alsnichtvorgenommen,dain 3Abs.1 Satz2Nr.2 (PatKostG)derAntragalssonstigeHandlung im Sinne (PatKostG) gilt. AuchdieRegelungfüreineganzeoderteilweiseRückzahlungderGebührin 62PatGreichtaus.DieseVorschriftbestimmt (fürdaseinspruchsverfahrenvordem DeutschenPatent-undMarkenamt),inwelchenFällen einerückzahlungdereinspruchsgebührerfolgenkann. DurchdieVerweisungin 61Abs.2Satz3 neu gilt dieseregelungsowohlfürdieeinspruchsgebührals auch für die Gebühr für die gerichtliche Entscheidung. Zu Buchstabeb (Abs. 2 und 3 alt ) WegenderEinfügungdesneuenAbsatzes2werdendiebisherigen Absätze 2 und 3 die Absätze 3 und 4. Zu Nummer8 ( 62PatG,KostenentscheidungimEinspruchsverfahren) Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 1) DiegeltendesprachlicheFassung,dassindemBeschluss überdeneinspruch einekostenentscheidungzutreffen ist,istungenau,dadieentscheidungnach 61Abs.1nicht überdeneinspruch,sondernüberdieaufrechterhaltung oderdenwiderrufdespatentsergeht.deshalbsollendie Wörter überdeneinspruch durchdieangabe ( Beschluss) nach 61 Abs. 1 ersetzt werden. Zu Buchstabe b (Absatz 2 Satz 3) ImZusammenhangmitdenÄnderungen,diedurchdasKostenrechtsmodernisierungsgesetzvom5.Mai2004 (BGBl.I S.718)erfolgtsind,hatsichgezeigt,dassallgemeineVerweisungenimPatentgesetzaufdieZivilprozessordnungohnegenaueBezeichnungderanzuwendendenVorschriften nichtrecherchierbarsind.diefehlendenzitierungender Vorschriftensollennachgeholtwerden.Dabeihandeltessich lediglich um redaktionelle Ergänzungen. Zu Nummer9 ( 67 Abs. 1 PatG, Besetzung des Beschwerdesenats) 67Abs.1regeltfürdieimEinzelnengenanntenFälledie BesetzungderSenatedesBundespatentgerichts.DieBestimmungsollneugefasstwerden.EineErgänzungist wegenderneuregelungin 61Abs.2 (siehenummer7 Buchstabea patentgerichtlicheentscheidungimeinspruchsverfahren)notwendig,dadiebesetzungdesfürden BeschlussüberdiegerichtlicheEntscheidungimEinspruchsverfahrenzuständigenSenatszubestimmenist. DieseErgänzungwirdzumAnlasseinersprachlichen NeufassungdesAbsatzes1genommen,dadiegeltende
13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/735 SprachfassungkeinenklarenÜberblicküberdieverschiedenen Senatsbesetzungen gibt. DiepatentgerichtlichenEntscheidungenimEinspruchsverfahrensollen,wiebeiBeschwerdengegenEinspruchsentscheidungendesDeutschenPatent-undMarkenamts,die technischenbeschwerdesenatetreffen,diemiteinemtechnischenmitgliedalsvorsitzendem,zweiweiterentechnischen MitgliedernundeinemrechtskundigenMitgliedbesetztsind ( 67 Abs.1 Nr.2 Buchstabed). Zu Nummer10 ( 80 Abs.5 PatG, Kostenentscheidung) DieVerweisungaufdieanzuwendendenVorschriftender ZivilprozessordnunginAbsatz5solldurchNennungder konkretenbestimmungenergänztwerden (vgl.nummer8 Buchstabeb). Zu Nummer11 ( 100Abs.1PatG,Rechtsbeschwerdeverfahren) DieRechtsbeschwerdeandenBundesgerichtshofistnach 100Abs.1daszulässigeRechtsmittelgegenBeschlüsse desbundespatentgerichtsnach 73,wenndieRechtsbeschwerdezugelassenist.Wenndiein 100Abs.3genanntenVoraussetzungenvorliegen,istaucheinezulassungsfreie Rechtsbeschwerde statthaft. AuchgegenBeschlüssedesBundespatentgerichtsnach 61 Abs.2 neu solldasrechtsmittelderrechtsbeschwerde zumbundesgerichtshofzulässigsein,dieschoninderbisherigenübergangsphasenach 147Abs.3Satz5gegendie BeschlüssedesBundespatentgerichtsimEinspruchsverfahrenstattfindet.In 100Abs.1istdeshalbausdrücklichauch dieentscheidungdesbundespatentgerichtsnach 61Abs.2 PatG neu aufzunehmen. Zu Nummer12 ( 122aPatG neu GemeinsameVerfahrensvorschriftenfürVerfahrenvordem Bundesgerichtshof) DerBundesgerichtshofentscheidetindreiverschiedenen VerfahrensartennachdemPatentgesetz:inRechtsbeschwerdeverfahrengegendieBeschlüssedesBundespatentgerichts, innichtigkeitsberufungsverfahrengegendieurteileder NichtigkeitssenatedesBundespatentgerichtssowieinBeschwerdeverfahrengegendieUrteilederNichtigkeitssenate überdenerlasseinstweiligerverfügungenimverfahrenwegenerteilungeinerzwangslizenz.diesedreiverfahrensarten sindim6.abschnittdespatentgesetzesindreiunterabschnittenzusammengefasst ( 100bis122PatG).Dabei enthaltendiebestimmungenkeinselbständigesgeschlossenesverfahrensrecht.sieregelnvielmehrnurteilbereiche,so dasslückengeschlossenwerdenmüssen.dierechtsprechungdesbundesgerichtshofeshatfürbereiche,dienicht ausdrücklichimpatentgesetzgeregeltsind,indenletzten JahrzehnteneinumfassendeseigenständigesRechtüberwiegenddurchAnalogievonVorschriftenderZivilprozessordnungentwickelt.DieseskomplexeGeflechtsollvorallemin dennichtigkeitsberufungsverfahrenerhaltenbleiben.soweitdergesetzgeberjedocheinenbishernichtvorgesehenen selbständigenrechtsbehelfauchgegenentscheidungendes Bundesgerichtshofesvorgesehenhat,istdieserausdrücklich auchfürdaspatentrechtzuregeln.durchdasgesetzüberdie RechtsbehelfebeiVerletzungdesAnspruchsaufrechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz)vom9.Dezember2004 (BGBl.IS.3220)istindengerichtlichenVerfahrensordnungenwiederZivilprozessordnung,derVerwaltungsgerichtsordnungetc.eineRegelungzur AbhilfebeiVerletzungdes AnspruchsaufrechtlichesGehör aufgenommenworden. NachdemPlenarbeschlussdesBundesverfassungsgerichts vom30.april2003 1PBvU1/02 erfordertdasrechtsstaatsprinzipinverbindungmitdemgrundsatzdesrechtlichengehörsdiemöglichkeitfachgerichtlicherabhilfefür denfall,dasseingerichtinentscheidungserheblicherweise denanspruchaufrechtlichesgehörverletzt.diesergrundsatzgiltauchfüralleverfahrenimgewerblichenrechtsschutz.entsprechendeergänzungendespatent-undmarkengesetzessindangesichtsfrühererüberlegungenzu weitergehendenverfahrensrechtlichenänderungennichtin dasanhörungsrügengesetzaufgenommenworden.nachdemnunmehrkeineweitergehendenverfahrensrechtlichen Bestimmungengeändertoderergänztwerden,istderRechtsbehelfindenGesetzendesgewerblichenRechtsschutzeszu verankern.dabeisindlediglichregelungenfürverfahren vordembundesgerichtshoferforderlich,davordembundespatentgerichtüber 99Abs.1PatGbzw. 82Abs.1 MarkenGdieVorschriftenderZivilprozessordnunggelten, soweitspezialgesetzlichkeinebestimmungengetroffen sind.damitgiltüberdieseverweise 321aZPOinVerfahrenvordemBundespatentgerichtentsprechend.DasGebrauchsmuster-,dasGeschmacksmuster-unddasHalbleiterschutzgesetznehmeninsoweitBezugauf 99Abs.1PatG, sodassgesonderteregelungenindiesengesetzenebenfalls entbehrlich sind. Eswirdvorgeschlagen,indasPatentgesetzeineVorschrift entsprechendderregelungin 321aZPOfürdieVerfahren vordembundesgerichtshofaufzunehmen.diessollineinem neuen4.unterabschnitterfolgen,umdoppelregelungenzu vermeiden.zudemkönnenandieserstellegegebenenfalls weitereerforderlicheverfahrensrechtlicheergänzungeneingefügt werden. In 122a neu wirdinsatz1dergrundsatzaufgenommen,dassdasverfahrenvordembundesgerichtshoffortzusetzenist,wennderanspruchderdurchdieentscheidung beschwertenparteiaufrechtlichesgehörinentscheidungserheblicherweiseverletztist.diesentsprichtdemregelungsgehaltdes 321aAbs.1ZPO,wobeieinesprachliche Straffungerfolgenkann,dalediglicheineRegelungfürVerfahrenvordemBundesgerichtshoferfolgt.WegenderweiterenErfordernissekanndanndurchSatz2auf 321aAbs.2 bis 5 ZPO Bezug genommen werden. Zu Nummer13 ( 123Abs.1PatG,AusschlussderWiedereinsetzung in den vorigen Stand) Absatz1Satz2wirdneugefasst,umzuverdeutlichen,dass derausschlussderwiedereinsetzungauchfürdiezahlungsfristnach 6Abs.1Satz1PatKostGgilt.EinesolcheErgänzungistbereitsin 91Abs.1MarkenGenthalten.Durch dieverweisungenin 21Abs.1Satz1desGebrauchsmustergesetzes (GebrMG)und 11Abs.1desHalbleiterschutzgesetzes (HalblSchG)aufdasPatentgesetzgiltdieseRegelung auch für diese Rechtsgebiete. 6Abs.1Satz1PatKostGsiehtvor,dassimFalleeiner durchgesetzbestimmtenfristfürdiestellungeinesantrags oderdievornahmeeinerhandlunginnerhalbdieserfrist
14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode auchdiegebührenzuzahlensind.gesetzlichefristenbestehenz.b.fürdieeinlegungvonrechtsbehelfenundrechtsmitteln (Erinnerung,Widerspruch,Einspruch,Beschwerde). NachAblaufdergesetzlichenFristen,beiderenVersäumnis diewiedereinsetzungausgeschlossenist,sollauchkeine WiedereinsetzungbeiVersäumungderZahlungsfristenfür die Verfahrensgebühren gewährt werden. DagegensollfürdieZahlungderGebührenfürdenBeitritt zumeinspruchsverfahrensowiefürdenantragaufgerichtlicheentscheidungdiewiedereinsetzunggrundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Zu Nummer14 ( 123a Abs.3 PatG, Weiterbehandlung) DiebestehendeRegelungschließtbeiVersäumungderFrist füreinenantragaufweiterbehandlungderanmeldungdie Wiedereinsetzungaus.DieserAusschlusssollauchfürdie VersäumungzurZahlungderWeiterbehandlungsgebührgelten (siehe Begründung zu vorstehender Nummer 13). Zu Nummer15 ( 127 Abs.1 Nr.3 PatG, Zustellungen) EshandeltsichumeineredaktionelleAnpassungimHinblickaufdieam1.Februar2006inKrafttretendeÄnderung des Verwaltungszustellungsgesetzes. Zu Nummer16 ( 133 Satz 2 PatG, Beiordnung von Patentanwälten oder Rechtsanwälten) RedaktionelleÄnderungderZitierungderZivilprozessordnung. Zu Nummer17 ( 147Abs.2und3PatG,ÜbergangsregelungenzurStundungundzurEinspruchsverlagerung) Zu Absatz 2 DieVorschriftüberdieWeitergeltungderStundungvon Patentjahres-oderAufrechterhaltungsgebührenkannaufgehobenwerden,dakeineAnwendungsfällemehrentstehen können.dietatbestandlichevoraussetzung,stundungsgewährungbiszum31.dezember2001,isteindeutigfestgelegt.neuestundungsfälledieserartkönnenjedochnachinkrafttretendespatentkostengesetzesam1.januar2002nicht hinzutreten.dierechtsfolgenachabsatz2 Weiteranwendungdesbiszum31.Dezember2001geltendenRechts ist abschließendgeregelt.damitkannsichjeder,derdietatbestandlichenvoraussetzungenerfüllt,auchkünftigaufdie Normberufen,worandieAufhebungderVorschriftnichts ändert. Zu Absatz3 DadieGeltungsdauerderÜbergangsbestimmungin 147 Abs.3Patentgesetzbiszum30.Juni2006befristetist,ist dieseregelungmitinkrafttretendiesesgesetzesaufzuheben. Zu Artikel2 (ÄnderungdesRechtspflegergesetzes) DieRechtsfolgederRücknahmefiktioneinerKlagenach 81Abs.6Satz3PatGsollnichtgeändertwerden,daes sichumeinensonderfall (NichtzahlungeinervomGericht festgesetzten Sicherheit) handelt. Zu Artikel3 DieZuständigkeitsregelungin 23Abs.1Nr.4desRechtspflegergesetzes (RPflG)istdurchdieteilweiseNeugestaltungdesEinspruchsverfahrens (Artikel1Nr.5bis8)ergänzungsbedürftig. DieNeufassungderNummer4regeltabschließenddieZuständigkeitdesRechtspflegersindenbishergenannten FällenundunterBerücksichtigungderÄnderungdes 61 Abs.2PatG (gerichtlicheentscheidungimeinspruchsverfahren).nachderneuendefinitionin 3Abs.1PatKostG (Artikel6Nr.1)inVerbindungmit 6Abs.2Satz1Pat- KostGgeltendiegenanntenRechtsbehelfeundRechtsmittel als sonstigehandlungen undbeinichtzahlungoderverspäteterzahlungdergebühralsnichtvorgenommen.die Aufnahmeeines Einspruchs istangesichtsdesablaufsder Zuständigkeitsverlagerungzum30.Juni2006nichtmehrerforderlich. (ÄnderungendesKostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetzes) ImKostenverzeichniszumGerichtskostengesetzsindim Hauptabschnitt2,Abschnitt5,dieKostenfürRechtsmittelverfahrendesgewerblichenRechtsschutzesvordemBundesgerichtshofgegenEntscheidungendesBundespatentgerichtsgeregelt (Nummer1250bis1256).ImUnterabschnitt1 sinddiegebührenfürdaspatentrechtlichenichtigkeitsberufungsverfahrenenthalten,imunterabschnitt2diejenigenfür dasbeschwerdeverfahrennach 122PatGundfürdasVerfahren über die Rechtsbeschwerde. Zu Nummer 1 (Nummer 1255, 1256 KV GKG) FürdasRechtsbeschwerdeverfahrenwirdinAnknüpfungan dieregelungdespatentkostengesetzesfürdasausgangsverfahrenvordembundespatentgericht (Nummer401100des GebührenverzeichnisseszumPatentkostengesetz,500Euro) dieeinführungeinerfestgebührinhöhe750eurovorgeschlagen.dadurchistdemkostenrechtlichengrundsatzentsprochen,dassdiegebührenfürrechtsmittelverfahrenüber den Gebühren für das Ausgangsverfahren liegen sollen. Zu Nummer 2 (Nummer 1700 KV GKG) DieimGerichtskostengesetzvorgeseheneFestgebührfür eineerfolgloseanhörungsrüge (Nummer1700KVGKG, 50Euro)sollauchfürentsprechendeRügeninpatentrechtlichenVerfahrenvordemBundesgerichtshofgelten.Deshalb istdiezitierungdes 321aZPOinNummer1700desKostenverzeichnissesumdieVerweiseauf 122a neu PatG und 89a neu MarkenG zu erweitern. Zu Artikel4 ImGebrauchsmustergesetzsindlediglicheineredaktionelle ErgänzungundeineAnpassunginfolgeeinerÄnderungim Patentgesetz vorgesehen. Zu Nummer1 (ÄnderungendesGebrauchsmustergesetzes) ( 17Abs.2Satz3GebrMG,Löschungsverfahren) DieBezugnahmeaufdieanzuwendendenVorschriftender ZivilprozessordnungwirddurchAufnahmederentsprechen-
15 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/735 denvorschriftenergänzt (siehebegründungzuartikel1 Nr.8 Buchstabe b). Zu Nummer2 ( 20 GebrMG, Zwangslizenz) WegenderEinfügungdesneuen 122aPatG (siehe Artikel1Nr.12)istdieBezugnahmein 20entsprechend anzupassen. Zu Artikel 5 (Änderungen des Markengesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) DieInhaltsübersichtistwegenderEinfügungeinesneuen 89a (siehe Nummer 5) zu ergänzen. Zu Nummer2 Zu Nummer3 Zu Nummer4 ( 63Abs.3Satz2MarkenG,Kostender Verfahren) ( 71Abs.5MarkenG,KostendesBeschwerdeverfahrens) ( 88Abs.1Satz1MarkenG,Anwendung weiterer Vorschriften) Zu Nummer6 ( 90Abs.4MarkenG,Kostenentscheidung) IndengenanntenVorschriftendesMarkengesetzessollen diepauschalenbezugnahmenaufvorschriftenderzivilprozessordnungkonkretisiertwerden (siehebegründungzu Artikel1Nr.8Buchstabeb).ImMarkengesetzwirdbereits überwiegend (13mal)dieZivilprozessordnungmitAngabe dereinzelnenvorschriftenzitiert,sodassmitdenergänzungenzudennummern2bis4und6eineeinheitlichegesetzliche Bezugnahme im Markengesetz hergestellt wird. Zu Nummer5 ( 89a neu,abhilfebeiverletzungdes Anspruchs auf rechtliches Gehör) EntsprechendderErgänzungdesPatentgesetzesdurch 122a neu istinrechtsbeschwerdeverfahrenvordem Bundesgerichtshofsicherzustellen,dassdasVerfahrenbei VerletzungdesAnspruchsaufrechtlichesGehörfortgesetzt wird.daherwirdeineneueregelungin 89avorgeschlagen,diewortgleichmit 122a neu ist.wegenweiterer EinzelheitenwirdaufdieBegründungzuArtikel1Nr.12 ( 122a neu PatG) Bezug genommen. Zu Nummer7 ( 91aAbs.3MarkenG,Weiterbehandlung der Anmeldung) DieÄnderungistsprachgleichmitdervorgeschlagenenErgänzungderWeiterbehandlungsvorschriftin 123aAbs.3 PatG,weshalbaufdieBegründungzuArtikel1Nr.14Bezug genommen wird. Zu Nummer8 ( 94Abs.1Nr.2MarkenG,Zustellungen) EshandeltsichumeineredaktionelleAnpassungimHinblickaufdieam1.Februar2006inKrafttretendeÄnderung des Verwaltungszustellungsgesetzes. Zu Nummer9 ( 131Abs.2Satz1MarkenG,Einspruchsverfahren) DiebisherigeBezugnahmeauf 6Abs.1desPatentkostengesetzes istungenau,danurderfalldes 6Abs.1Satz1 PatKostGgemeintist.Satz2sollgeradenichtgelten.DeshalbwirddieBezugnahmeauf 6Abs.1Satz1 PatKostG konkretisiert. Zu Nummer10 ( 165 MarkenG, Übergangsvorschriften) BisaufAbsatz3könnendieÜbergangsvorschriftenin 165 aufgehoben werden. NeueAnwendungsfälleinBezugaufAbsatz1könnennicht mehrhinzutreten,danuranmeldungenerfasstsind,dievor dem1.januar1998zureintragungeinermarkeeingereicht wordensind.aufdieseist 33Abs.3nichtanzuwenden. TrotzAufhebungdieserRegelungkannjeder,derdieVoraussetzungen erfüllt, die Rechtsfolge beanspruchen. Absatz2istschonwegenZeitablaufsaufzuheben,dadiese Übergangsregelung nur bis zum 1. Januar 1996 galt. DieAbsätze4bis7könnenaufgehobenwerden,dasiekeinen Anwendungsfall mehr regeln. Biszum31.Dezember2004konntenach 165Abs.4bis6 anstelledererinnerunggegenbeschlüssedermarkenstellen undmarkenabteilungenabweichendvon 64Abs.1unmittelbarBeschwerdezumBundespatentgerichteingelegtwerden.DiesegesetzlichbefristeteRegelungdientederEntlastungdesDeutschenPatent-undMarkenamts.Währenddie Geltungsdauerdes 147Abs.3PatGfürdieEinspruchsverlagerungverlängertwordenist,wiezuArtikel1näherausgeführt,isteinesolcheRegelungfürdenMarkenbereichunterblieben.Seitdem1.Januar2005ist 64Abs.1MarkenG wiederzubeachten,sodassdieübergangsbestimmungen aufgehoben werden können. 165Abs.7MarkenGsiehtvor,dassinvordem1.Januar 2002anhängiggewordenenVerfahrendiedamalsgeltenden RegelungenüberInlandsvertreterweiteranzuwendensind. AuchhierkönnenkeineneuenAnwendungsfälleentstehen, sodassdiesevorschriftebenfallsaufgehobenwerdenkann. Die Absatzbezeichnung in Absatz 3 muss entfallen. Zu Artikel 6 (Änderungen des Patentkostengesetzes) AufgrunddernunmehrvorliegendenErfahrungenmitder AnwendungdesPatentkostengesetzes,dasallefürdasDeutschePatent-undMarkenamtunddasBundespatentgericht geltendenkostenrechtlichenvorschriftenenthält,werdeneinigebestimmungenneugefasstoderergänzt.darüberhinauswerdenimgebührenverzeichnisdiegebührenpflichtfür einenbeitrittzumeinspruchsverfahrenundfürdasgerichtlicheverfahrennach 61Abs.2 neu PatGsowieRegelungenfürdieKostenpflichtbeiEinlegungvonRechtsbehelfenundRechtsmittelndurchmehrereBeteiligteneugeregelt. Zu Nummer1 ( 3 Abs. 1 PatKostG, Fälligkeit der Gebühren) ImPatentkostengesetzwerdenanverschiedenenStellendie Begriffe Anmeldung, Antrag und Vornahmeeiner sonstigenhandlung verwendet,ohnedasseinehinreichend klareunterscheidungvorgenommenwird.darausergeben sichunklarheitenhinsichtlichderrechtsfolgebeinichtzahlungoderverspäteterzahlung.anderverwendungder verschiedenenbegriffesollfestgehaltenwerden,daeine
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