IPR Allgemeiner Teil
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- Dorothea Martin
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1 IPR Allgemeiner Teil Prof. Dr. Jan von Hein WS 2012/2013 I. Anwendbares Recht Nach Art. 10 I EGBGB unterliegt der Name einer Person dem Recht des Staates, dem sie angehört. Das Personalstatut und damit das jeweilige Heimatrecht ist auch dann maßgeblich, wenn es um die Auswirkungen familienrechtlicher Verhältnisse auf den Erwerb oder den Verlust des Namens geht. Dabei ist anerkannt, dass im Falle einer Eheschließung auf das Personalstatut jedes Ehegatten vor der Eheschließung abzustellen ist, unabhängig davon, ob durch die Eheschließung für einen oder beide Ehegatten der Erwerb einer weiteren Staatsangehörigkeit erfolgt (vgl. BGH, NJW 1979, 489 = StAZ 1979, 63; Palandt/Heldrich, BGB, 63. Aufl., Art. 10 EGBGB Rdnrn. 9 und 12; Staudinger/Hepting, BGB, 13. Bearb., Art. 10 EGBGB Rdnrn. 137f.; Hepting/Gaaz, PStR, Bd. 2, Rdnrn ; Birk, in: MünchKomm, BGB, 3. Aufl., Art. 10 EGBGB Rdnrn. 19, 53f. und 78f.)
2 II. Bestimmung des Ehenamens nach 1355 I Somit ist für die Bestimmung des Familiennamens des Betr. zu 2 USamerikanisches Recht maßgeblich, während sich der Ehename der Ehefrau nach deutschem Recht und damit nach der Vorschrift des 1355 BGB bestimmt. Danach wäre der Geburtsname des Ehemannes gem I 1 BGB nur dann zum gemeinsamen Familiennamen auch für die Ehefrau und damit zugleich nach 1616 BGB zum Geburtsnamen für das Kind geworden, wenn die Ehegatten diesen Namen zum Ehenamen bestimmt hätten Bei der Ehenamensbestimmung handelt es sich um ein Rechtsgeschäft (vgl. Palandt/Brudermüller, 1355 BGB Rdnr. 4), das durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten grundsätzlich bei der Eheschließung erfolgen soll ( 1355 II und III 1 BGB). Eine ebenfalls noch mögliche spätere Bestimmung scheidet im vorliegenden Fall bereits deshalb aus, weil es jedenfalls an der hierzu nach 1355 III 2 BGB erforderlichen öffentlichen Beglaubigung fehlt
3 Eine Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens kann bei einer Eheschließung im Ausland zwar auch gegenüber dem ausländischen Eheschließungsorgan abgegeben werden. Eine ausdrückliche Erklärung zur Namensführung haben die Ehegatten bei der Eheschließung, die ausweislich des Certificate of Marriage vor einem Geistlichen erfolgt ist, nicht abgegeben. Aber auch aus der Tatsache, dass die Ehefrau nach der Eheschließung die entsprechende Spalte der an die Registrierungsbehörde zurück zu sendenden Marriage License mit dem Familiennamen des Ehemannes unterschrieben hat, kann eine gemeinsame Erklärung der Ehegatten über die Bestimmung des Ehenamens nicht gefolgert werden Zwar richtet sich die Namensführung der Frau nach deutschem Recht; für die Auslegung der Erklärungen der Verlobten vor dem ausländischen Eheschließungsorgan und die Frage, ob dieses Organ überhaupt zur Entgegennahme einer rechtserheblichen Namensbestimmung isd deutschen Rechts bereit bzw. befugt war, müssen jedoch die rechtlichen Maßstäbe der Umwelt, in der das zu prüfende Verhalten erfolgte, berücksichtigt werden. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass sowohl nach USamerikanischen Bundesrecht, als auch nach dem Recht der einzelnen US- Bundesstaaten es weitgehend an einer gesetzlichen Regelung des Namensrechtes fehlt und deshalb nach dem Common Law das Prinzip der Namensfreiheit eingreift. Dies bedeutet, dass der Name und seine Änderung nach amerikanischem Recht weitgehend zur freien Verfügung des einzelnen gestellt sind und jeder seinen Vor- und Nachnamen nach Belieben ändern kann
4 Dabei ist die Änderung des Vor- oder Nachnamens weder einem behördlichen Verfahren vorbehalten und noch an eine Form gebunden. Sie kann vielmehr völlig formlos erfolgen, indem der Betr. tatsächlich einen neuen Namen benutzt (vgl. Staudinger/Hepting, Vorb. Art. 10 EGBGB Rdnr. 18; s. auch LG München, StAZ 1999, 175). Zwar bestehen in den meisten Einzelstaaten der USA Gesetze, die es ermöglichen, den Namen durch gerichtliche Entscheidung zu ändern. Hierbei handelt es sich jedoch nur um eine zusätzliche Möglichkeit der Namensänderung, die den Vorteil des einfachen Nachweises durch eine öffentliche Urkunde bietet, aber die Zulässigkeit der jederzeitigen Änderung des Namens durch faktischen Gebrauch nicht einschränkt (vgl. Flessner, StAZ 1993, 181 [184]) Diese Grundsätze sind auch für die Ausgestaltung des Familiennamens von Ehegatten und Kindern maßgeblich. Dabei ist nach heutiger Rechtsauffassung in sämtlichen US- Bundesstaaten allgemein anerkannt, dass die Ehefrau durch die Eheschließung nicht automatisch den Familiennamen des Ehemanns erwirbt. Zwar ist es weitgehend üblich, dass die Ehefrau nach der Eheschließung den Namen des Mannes führt. Nach heutigem Rechtsverständnis beruht dies jedoch nicht auf einer rechtlichen Verpflichtung, sondern lediglich auf gesellschaftlichem Brauch
5 Damit bleibt es der Entscheidung der Ehefrau überlassen, ob sie mit der Eheschließung den Namen des Mannes annimmt und zukünftig benutzt oder weiterhin ihren bisherigen Namen beibehält, (vgl. Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, USA, S. 40 und 49; Brandhuber/Zeyringer, Standesamt und Ausländer, Vereinigte Staaten von Amerika, S. 25ff; Flessner, StAZ 1993, 181) Sowohl für den Bundesstaat North Carolina, in dem der Ehemann zum Zeitpunkt der Eheschließung sein Domizil hatte, als auch für den Bundesstaat Kansas, in dem die Eheschließung erfolgte, bestehen - soweit ersichtlich - keine gesetzlichen Regelungen über die Namenswahl bei der Eheschließung. Zwar gibt es in beiden Bundesstaaten gesetzliche Vorschriften, wonach der Ehefrau nach einer Scheidung die erneute Führung ihres früheren Familiennamens gestattet werden kann (vgl. Bergmann/Ferid, USA/North Carolina und Kansas jeweils unter Scheidung 1e). Hieraus folgt jedoch keine Verpflichtung der Ehefrau, bei der Eheschließung den Familiennamen des Ehemanns anzunehmen
6 Es ist deshalb davon auszugehen, dass in den USA für die Eheleute nach dem Grundsatz der Namensfreiheit keinerlei Einschränkung hinsichtlich der Wahl und Bildung des Namens gegeben war und es deshalb einem oder beiden Ehegatten freistand, aus Anlass der Eheschließung den Familiennamen durch Auftreten unter einem neuen Namen zu ändern. Nach amerikanischem Recht entfaltete somit die Eheschließung keine rechtlichen Wirkungen bezüglich des Familiennamens der beiden Ehegatten. Da die weitere Namensführung nach der Heirat in das Belieben der Ehegatten gestellt ist und allein durch die faktische Benutzung des bisherigen oder eines neuen Namens erfolgt, bestand bei der Eheschließung in den USA weder eine Notwendigkeit, noch aber auch eine rechtliche Möglichkeit, überhaupt eine Erklärung zur Namensführung abzugeben (vgl. ebenso zum britischen Recht BayObLG, NJW 1990, 642) Wahl eines gemeinsamen Familiennamens i.s. des Ehenamens nach 1355 II BGB: ein durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten vorzunehmendes Rechtsgeschäft beider Ehegatten (vgl. Palandt/Brudermüller, 1355 BGB Rdnr. 4). Angesichts dieser wesentlichen Unterschiede zwischen dem deutschen und dem US-amerikanischen Recht kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass bei den Eheleuten und dem Eheschließungsorgan überhaupt eine Vorstellung oder gar eine Absicht bestand, Erklärungen zur Namensführung abzugeben bzw. entgegen zu nehmen
7 Dies gilt umso mehr, als die Ehe hier nicht vor einer staatlichen Behörde, sondern vor einem Geistlichen geschlossen wurde, bei dem von einer Bereitschaft zur Entgegennahme von über die Eheschließung hinaus gehenden Erklärungen zur zukünftigen Namensführung erst recht nicht ausgegangen werden kann (vgl. hierzu Fritsche, StAZ 1986, 295). Dabei kann es keinen wesentlichen Unterschied machen, ob es um eine gemeinsame Erklärung der Ehegatten zur Namensbestimmung i.s. des 1355 II und III BGB geht oder um eine nach Art. 10 II EGBGB bei oder nach der Eheschließung bei Auslandsberührung ebenfalls mögliche Erklärung der Rechtswahl bezüglich der künftigen Namensführung Bei der von der Ehefrau geleisteten Unterschrift auf der Marriage License nach der Eheschließung handelt es sich deshalb nicht um eine rechtsgeschäftliche Erklärung zur Familiennamens- oder Rechtswahl, sondern lediglich um eine faktische Namensänderung, die nach der Rechtsordnung des Common Law-Rechtskreises durch den Gebrauch eines neuen Namens und dessen Anerkennung möglich ist (vgl. Staudinger/Hepting, Art. 10 EGBGB Rdnr. 184 und Vorb. 18)
8 Deshalb genügt die bloße Unterzeichnung der Marriage License durch die Ehefrau mit dem Familiennamen des Ehemannes nicht den rechtlichen Anforderungen für die Annahme einer gemeinsamen Erklärung der Ehegatten über die Bestimmung eines Ehenamens nach 1355 II und III BGB. Damit fehlt es nach dem allein maßgeblichen deutschen Recht an einem Ehenamen i.s. des 1616 BGB, sodass in der Ehe die Eherfrau weiterhin den Namen Schmidt und der Ehemann den Namen Smith führte III. Folgen für den Namen des gemeinsamen Kindes: Dem zu Folge hätte es nach der Geburt des Kindes zunächst einer Namensbestimmung nach 1616 BGB bedurft. Eine gemeinsame Erklärung hierzu innerhalb der Monatsfrist des 1616 II BGB wurde nicht abgegeben, deshalb wurde von dem Standesbeamten ursprünglich zu Recht die Mitteilung an das FamG zur Übertragung des Bestimmungsrechts auf einen Elternteil veranlasst. Nachdem aber zwischenzeitlich die elterliche Sorge für das Kind durch das Scheidungsurteil allein der Ehefrau übertragen wurde, bedarf es jetzt eines solchen Verfahrens nicht mehr. Vielmehr erhält das Kind nach 1617a I BGB den Namen, den die Ehefrau als nunmehr allein sorgeberechtigter Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes führte
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