Fachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Niedersachsen e.v. Die Grundlagen des deutschen Internationalen Privatrechts (IPR)
|
|
- Brit Schuler
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Fachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Niedersachsen e.v. Anlage 2 Kreisschulungen 2016 Die Grundlagen des deutschen Internationalen s (IPR) Glossar (Grundbegriffe und Rechtsquellen im Internationalen ) Erklärung Anknüpfung Herstellen einer Verbindung zwischen einem bestimmten Sachverhalt (Tatbestand) und einem bestimmten Recht (Rechtsfolge) mittels einer Kollisionsnorm. Beispiel(e) Anknüpfungsgegenstand Der Anknüpfungsgegenstand beschreibt/definiert die Reichweite einer Kollisionsnorm. In der Literatur auch Anknüpfungsbegriff oder Systembegriff genannt. z.b. Art. 10 EGBGB die Namensführung, Art. 13 EGBGB die Voraussetzung der Eheschließung, Art. 19 EGBGB die Abstammung Anknüpfungskriterium Die Verwendung eines bestimmten Begriffs in der Kollisionsnorm, der zur anwendbaren Rechtsordnung führt. In der Literatur auch Anknüpfungsmoment oder Anknüpfungsmerkmal genannt. z.b. die Staatsangehörigkeit, der gewöhnliche Aufenthalt Alternative Anknüpfung Es ist ausreichend, dass die angestrebte Rechtsfolge nach einem von mehreren in Frage kommenden Rechten eintritt (Günstigkeitsprinzip). z.b. Art. 11 Abs. 1 EGBGB (Form von Rechtsgeschäften): Formerfordernis entweder nach Ortsrecht oder nach dem sog. Geschäftsrecht 1
2 Autonomes Recht Innerstaatliches Recht, nicht staatsvertraglichen Ursprungs. Ehewirkungsstatut Erstfrage Formstatut Gesamtverweisung Das für die Wirkungen der Ehe maßgebende Recht. Ehewirkungen sind z.b. eheliche Lebensgemeinschaft, gesetzliche Erbfolge und Güterstand. Als Erstfrage wird eine Vorfrage innerhalb einer Kollisionsnorm bezeichnet, siehe => Vorfrage. Das auf die Form einer Rechtshandlung anwendbare Recht (z.b. Art. 11 Sie wird auch IPR-Verweisung genannt. Die Gesamtverweisung verweist auf fremdes Recht in seiner Gesamtheit, also einschließlich des fremden IPR, das dann zu beachten ist (Voraussetzung für Rück- oder Weiterverweisung). Der Gegensatz zu ihr ist die Sachnormverweisung. siehe Art. 14 EGBGB (Allgemeine Ehewirkungen) z.b.: - Art. 10 Abs. 3 EGBGB (Rechtswahl zum Kindesnamen durch Inhaber der elterlichen Sorge) Erstfrage = Wer ist Inhaber der elterlichen Sorge? - Art. 19 Abs. 1 S. 3 EGBGB (Abstammung des Kindes einer verheirateten Mutter) Erstfrage = Ist die Mutter des Kindes rechtswirksam verheiratet? Geschäftsstatut Das auf eine Rechtshandlung anwendbare materielle Recht. Heimatrecht Hinkende Rechtsverhältnisse Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit eine Person besitzt. Von hinkenden Rechtsverhältnissen spricht man, wenn ein Rechtsverhältnis von einem Recht als gültig, von einem anderen hingegen als ungültig angesehen wird (hinkende Ehe; hinkende Namensführung). 2
3 Internationales Interlokales Intertemporales Das Internationale (engl.: private international law, franz.: droit international privé ) bestimmt, welches Recht in sfällen mit Auslandsberührung anzuwenden ist (Art. 3 Es legt die allgemeinen Kriterien fest, die über die Verknüpfung eines bestimmten Lebenssachverhalts (z. B. Ehescheidung) mit einer bestimmten Rechtsordnung (z. B. iranisches Recht) entscheiden. Gleichbedeutend für IPR ist der Ausdruck Kollisionsrecht (engl.: conflict of laws, franz.: conflict de lois), der den konkurrierenden Geltungsanspruch mehrerer Rechtsordnungen in den Vordergrund stellt. Das Interlokale regelt, welche Rechtsordnung innerhalb eines Staatsgebietes zur Anwendung kommt (vgl. auch Art. 4 Abs. 3 Es ist häufig nicht kodifiziert, ist aber bei interlokalen Rechtsunterschieden notwendigerweise zu beachten. Das Intertemporale gilt praktisch bei inhaltlichen Änderungen des maßgeblichen Rechts. Es regelt, ab welchem Zeitpunkt welches Recht auf einen bestimmten Sachverhalt Anwendung findet. Intertemporale Normen gibt es im Sachrecht, H. aber auch im Kollisionsrecht (Intertemporales IPR). In Schottland gilt nicht englisches, sondern schottisches Unterhaltsrecht. Die US-Einzelstaaten besitzen ihr eigenes Zivilrecht. Für eine Eheschließung in Potsdam galt am 01.Oktober 1990 das DDR-FamGB, am 04. Oktober 1990 das BGB. Das BGB gilt seit 03. Oktober 1990 für das Beitrittsgebiet (Art. 230 Abs. 1 Für vor der IPR-Reform von 1986 abgeschlossene Sachverhalte bleibt das bisherige Kollisionsrecht maßgeblich (Art. 220 Abs. 1 Entsprechendes gilt ab Wiedervereinigung (Art
4 Kollisionsnorm Norm des staatsvertraglichen oder autonomen IPR, welche die auf einen Sachverhalt mit Auslandsberührung anwendbare Rechtsordnung bezeichnet. Eine einseitige Kollisionsnorm regelt nur die Anwendung einer einzigen Rechtsordnung, regelmäßig des inländischen (deutschen) Rechts. Die zweiseitige (= allseitige) Kollisionsnorm kann auch zur Anwendung ausländischen Rechts führen. Die selbständige Kollisionsnorm regelt, welches Recht auf eine familienrechtliche Rechtsfrage (z.b. Ehescheidung) anzuwenden ist. Die Form der Inlandseheschließung unterliegt deutschem Recht (Art. 13 Abs. 3 S. 1 Die Geschäftsfähigkeit richtet sich nach der Staatsangehörigkeit (Art. 7 Abs. 1 S. 1 Unselbständige Kollisionsnormen sind bloße Hilfs- und Ergänzungsnormen des IPR (z.b. ordre public); sie finden sich vor allem im Allgemeinen Teil des IPR. Allseitige Kollisionsnorm Lex causae (lat.) Lex fori (lat.) Ordre public (frz.) Personalstatut auch:»vollkommene (oder vollständige, zweiseitige, mehrseitige) Kollisionsnorm«genannt. Sie löst (im Gegensatz zur einseitigen Kollisionsnorm) Anwendungskonflikte zwischen mehreren Rechtsordnungen für jeden Fall der Auslandsberührung, entscheidet über die Anwendbarkeit des eigenen wie des fremden Rechts. Lat.: etwa das auf den Einzelfall anwendbare Recht; das Recht, welches für die jeweilige Sachfrage anwendbar ist. Lat.: Recht des Gerichts(ortes); das Recht, das am Ort des befassten Gerichts (oder im Personenstandrecht: des befassten Standesamtes) gilt. Öffentliche Ordnung - vgl. Art. 6 EGBGB; auch Vorbehaltsklausel. Das auf die persönlichen Rechtsverhältnisse (Personen-, Familienund Erbrecht) einer natürlichen Person anwendbare Recht. 4
5 Qualifikation Renvoi oder Rückverweisung Sachrecht, Sachnorm, Sachvorschriften Bezeichnet die Einordnung oder auch Subsumtion eines Sachverhalts unter eine Kollisionsnorm. Das fremde IPR verweist seinerseits auf das Recht zurück, welches zu ihm hingeführt hat. Gemäß Art. 4 EGBGB ist die Rückverweisung grundsätzlich zu beachten. Keine Rückverweisung gibt es bei der Rechtswahl (Art. 4 Abs. 2 Bezeichnung für das materielle Recht im Gegensatz zum Kollisionsrecht; Norm, die eine Rechtsfolge auf der Ebene des materiellen Rechts enthält. Sachnormverweisung Verweis auf die Sachnormen eines fremden Staats. Grundsatz bei völkerrechtlichen Verträgen. Im autonomen Recht die Ausnahme. Statutenwechsel Vorfrage Weiterverweisung Wechsel des auf einen Sachverhalt anwendbaren Rechts durch Änderung des Kollisionsrechts oder häufiger durch Änderung maßgeblicher Tatsachen (z.b. Änderung der Staatsangehörigkeit). Die Antwort auf eine Rechtsfrage (Hauptfrage) kann ihrerseits wieder von einer anderen Rechtsfrage abhängen, der Vorfrage. Sie kann sich in einer Kollisionsnorm stellen (dann auch Erstfrage genannt) oder in einer Sachnorm des anwendbaren Sachrechts. Die ausländische Kollisionsnorm, auf welche das deutsche IPR verweist, verweist auf das Recht eines dritten Staates. Namensführung einer verheirateten Person richtet sich grds. nach seinem Heimatrecht (Art. 10 Abs. 1 Vorfrage: Hat eine Person eine rechtsgültige Ehe geschlossen? 5
Arbeitsschritte bei der Lösung von internationalprivatrechtlichen Klausuren
Arbeitsschritte bei der Lösung von internationalprivatrechtlichen Klausuren A. Bearbeitervermerk gründlich lesen Ist nach den Erfolgsaussichten einer Klage oder nur nach der internationalen Zuständigkeit,
MehrInternationales Privatrecht. Einheit 2: Mechanik des Kollisionsrechts
Internationales Privatrecht Einheit 2: Mechanik des Kollisionsrechts Überblick über Einheit 2 Tatbestand einer Kollisionsnorm o Anknüpfungsgegenstand o Qualifikation o Anknüpfungsmoment Rechtsfolge einer
MehrNorddeutsche Hochschule für Rechtspflege. - HR Nord - Hildesheim S T U D I E N P L A N. Internationales Privatrecht (IPR)
Norddeutsche Hochschule für Rechtspflege - HR Nord - Hildesheim S T U D I E N P L A N Internationales Privatrecht (IPR) Stand: Dezember 2010 - 2 - A Art und Umfang der Lehrveranstaltung Hauptstudium II
Mehr[1] Dr. Jacoby IPR Einführung I. 1. Def. Internationales Privatrecht?
Test IPR [1] Dr. Jacoby IPR Einführung I. 1 Def. Internationales Privatrecht? [1] Dr. Jacoby IPR Einführung I. 1 Internationales Privatrecht I. Einführung 1. Begriff Gesamtheit der Rechtssätze, die bei
MehrInternationales Privatrecht. Univ.-Prof. Dr. Helmut Ofner Folien erste Einheit
Internationales Privatrecht Univ.-Prof. Dr. Helmut Ofner Folien erste Einheit Allgemeiner Teil Allgemeiner Teil IPR Übersicht IPR - Begriff Rechtsquellen Verweisung Kollisionsnorm Qualifikation Verweisungsgrenze
MehrInternationales Privatrecht. Einheit 3: Finessen des Kollisionsrechts
Internationales Privatrecht Einheit 3: Finessen des Kollisionsrechts Überblick über Einheit 3 Einseitige und allseitige Kollisionsnormen Sonderfragen der Anknüpfung o Vorfragen und Teilfragen o Rechtsspaltung
MehrInternationales Privatrecht Allgemeine Lehren
Internationales Privatrecht Allgemeine Lehren Das internationale Privatrecht ist nicht internationales, sondern nationales, innerstaatliches Recht. Jede nationale Rechtsordnung hat ihr eigenes internationales
MehrWiss. Ass. Ruth Janal WS 2004/05 AG Internationales Privatrecht
Fall 2: Morgengabe A. Qualifikation I. Morgengabe = Islamischer Brauch eines Schenkungsversprechens des Mannes an die Frau anlässlich der Eheschließung über Geld oder Güter. II. Möglichkeiten der Qualifikation
MehrVertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 1 Einführung
Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 1 Einführung 1. Vorstellung 2. Formalia 3. Begriffsklärung Vertiefung IPR (Int l FamR) 4. Vorlesungsüberblick 5. Wiederholung Grundlagen
Mehr2.2 Qualifikation. Definition: Qualifikation = Subsumtion des Rechtsverhältnisses unter den Anknüpfungsgegenstand. Statut.
2.2 Qualifikation Definition: Qualifikation = Subsumtion des Rechtsverhältnisses unter den Anknüpfungsgegenstand Qualifikation = konkrete Rechtsfrage = Systembegriff des Rechts, zb Rechts- bzw. Geschäftfähigkeit
MehrInternationales Privatrecht I Korrekturschema für Prüfung FS 2011 (10. Juni 2011)
Internationales Privatrecht I Korrekturschema für Prüfung FS 2011 (10. Juni 2011) I. Allgemein-theoretische Fragen ad 1 Eine Verweisungsnorm ist eine Bestimmung/Norm, die nicht selbst in der Sache entscheidet,
MehrFall 2: Morgengabe. A. Qualifikation
Fall 2: Morgengabe A. Qualifikation Morgengabe = Islamischer Brauch eines Schenkungsversprechens des Mannes an die Frau anlässlich der Eheschließung über Geld oder Güter. Möglichkeiten: 1) Eheschließung
MehrEGBGB Art. 22; Haager Minderjährigenschutzabkommen Russland: Minderjährigenadoption durch den deutschen Stiefvater
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 14185 letzte Aktualisierung: 30.11.2004 EGBGB Art. 22; Haager Minderjährigenschutzabkommen Russland: Minderjährigenadoption durch den deutschen Stiefvater
MehrDie Abstammung im neuen deutschen Internationalen Privatrecht
Imke Schàkel Die Abstammung im neuen deutschen Internationalen Privatrecht Verlag Dr. Kova Inhaltsverzeichnis Einleitung 17 1. TeiL: Ankniipfungsgrundsatze fùr die Abstammung 20 A. Anwendungsbereich des
MehrWiss. Ass. Ruth Janal WS 2004/05 AG Internationales Privatrecht
Fall 5 Ausgangsfall A. Zulässigkeit (vgl. hierzu ausführlicher Fall 3) I. Internationale Zuständigkeit 1. Supranationales Recht a) EuGVO (-) wg. Art. 1 II lit. a EuGVO b) EheVO-II (-) wg. Art. 72 EheVO-II
MehrInhaltsübersicht XIII. Bearbeiter. Aus dem Vorwort zur 6. Auflage. Arbeitshinweise. AbkQrzungsverzeichnis. Literaturverzeichnis
Inhaltsübersicht Bearbeiter Vorwort Aus dem Vorwort zur 6. Auflage Arbeitshinweise AbkQrzungsverzeichnis Literaturverzeichnis V VII IX XI XXI XXIX I.Teil. Grundlagen des Internationalen Privatrechts 1
MehrFälle. PD Dr. Oliver Mörsdorf 1
Fälle Fall 6: Der französische Staatsbürger Francois (F) verspricht seinem Schweizer Freund Severin (S) in einer Zürcher Beize (Kneipe) vor Zeugen eine Kiste französischen Weins aus seinem heimischen Keller.
Mehr1. Qualifikation nach der lex fori
12 INTERNATIONALES PRIVATRECHT Es handelt sich um einen Fall, der nach deutschem Recht als Geschäft zur Deckung des täglichen Lebensbedarfes unter 1357 BGB zu subsumieren wäre. Im EGBGB hingegen gibt es
MehrErbrecht. Internationales Erbrecht. Thomas Maulbetsch. Kurseinheit 11. Hagener Wissenschaftsverlag Stand: Oktober Auflage
Erbrecht Thomas Maulbetsch Internationales Erbrecht Kurseinheit 11 Hagener Wissenschaftsverlag Stand: Oktober 2012 2. Auflage Inhalt Teil 1 Einführung A. Der Gegenstand des Internationalen Erbrechts...
MehrInhalt. A. Internationales Familien- und Erbrecht Fall 1: Die Handschuhehe 10 Anknüpfung Qualifikation Ehe- oder Formstatut
Inhalt Einführung Vorwort 6 Zur Arbeit mit diesem Skript 7 Prüfungsschema IPR 8 Standardfälle IPR A. Internationales Familien- und Erbrecht Fall 1: Die Handschuhehe 10 Anknüpfung Qualifikation Ehe- oder
MehrTeilstoffplan. für die. Arbeitsgemeinschaft 4.6. (Teilbereich: Internationales Recht) (überarbeitet Oktober 2017)
Teilstoffplan für die Arbeitsgemeinschaft 4.6 (Teilbereich: Internationales Recht) (überarbeitet Oktober 2017) 1 Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung Seite 3 Teilgebiet: Internationales Privatrecht, Internationales
MehrInternationales Privatrecht
Grundrisse des Rechts Internationales Privatrecht Bearbeitet von Prof. Dr. Abbo Junker 2. Auflage 2017. Buch. XXV, 521 S. Kartoniert ISBN 978 3 406 54832 1 Format (B x L): 12,8 x 19,4 cm Recht > Zivilrecht
Mehr5.2 Mehrrechtsstaaten
5.2 Mehrrechtsstaaten Problem: Kollisionsnorm verweist auf Recht eines anderen Staates mit territorialer oder personaler Rechtsspaltung Lösung: 2 Alternativen 1. Alternative: Zwischenschaltung des Binnenkollisionsrechts
MehrInhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... IX Literaturverzeichnis... XIII
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... IX Literaturverzeichnis... XIII Erster Abschnitt: Einführung... 1 I. Funktion des IPR... 1 II. Begriff und Terminologie... 1 A. Internationales Privatrecht...1
MehrGrundbegriffe Internationales Privatrecht (IPR)
Grundbegriffe Internationales Privatrecht (IPR) RA Dr. Uwe Schlegel, Köln 2013 (c) RA Schlegel 1 A. Einführung 2013 (c) RA Schlegel 2 A. Einführung IPR im EGBGB geregelt Bedeutungsverlust des EGBGB durch
MehrInternationales Privatrecht. Einheit 8: Familienrecht I Ehe und Lebenspartnerschaft
Internationales Privatrecht Einheit 8: Familienrecht I Ehe und Lebenspartnerschaft Überblick über Einheit 8 Eingehung von Ehe und Lebenspartnerschaft Güterstand Trennung Scheidung Unterhalt Martin Fries
MehrStaatsangehörigkeit im schweizerischen IPRG
CATHERINE WESTENBERG Staatsangehörigkeit im schweizerischen IPRG SCHULTHESS POLYGRAPHISCHER VERLAG ZÜRICH INHALTSVERZEICHNIS Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis I XII XXIV Vorbemerkungen
MehrIPR Allgemeiner Teil
IPR Allgemeiner Teil Prof. Dr. Jan von Hein WS 2012/2013 Begründetheit der Klage: 1. Anwendbares Recht Art. 3 HUnthProt i.v.m. Art. 15 EuUnthVO? ( ), Klage gegen Schädiger wegen Tötung eines unterhalts-
MehrInternationales Privatrecht
Jurakompakt Internationales Privatrecht Bearbeitet von Prof. Dr. Gerhard Ring, Prof. Dr. Line Olsen-Ring 2. Auflage 2017. Buch. XVIII, 170 S. Kartoniert Format (B x L): 11,8 x 18,0 cm Ring/Olsen-Ring Internationales
MehrVertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 10 Wiederholung und Vertiefung
Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 10 Wiederholung und Vertiefung Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine Ehewirkung 4.
MehrInhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 1. Allgemeine Fragen
Abkürzungsverzeichnis... 1. Allgemeine Fragen... 1/1 1 A. Zusätzliche Rechtsfragen bei grenzüberschreitenden Privatrechtsfällen... 1/1 1 B. Rechtsquellenübersicht... 1/13 6 1. Nationale Quellen... 1/13
MehrInternationales Privatrecht. Univ.-Prof. Dr. Helmut Ofner LL.M. Universität Wien - Juridicum
Internationales Privatrecht Univ.-Prof. Dr. Helmut Ofner LL.M. Universität Wien - Juridicum Internationales Privatrecht Praktische Bedeutung Sachverhalt: Ein in Wien wohnhafter Österreicher ist Eigentümer
MehrInternationales Privatrecht
D?' 1 2008 AGI-Information Management Consultants May be used for personal purporses only or by libraries associated to dandelon.com network. Internationales Privatrecht mit vielen Beispielen Von Michael
MehrIPR Familien- und Erbrecht (mit AT) IPR Erbrecht
IPR Familien- und Erbrecht (mit AT) IPR Erbrecht WissMit. Alexander Metzing A. Materielles Erbstatut I. Einführung Rechtsordnung, welcher die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt regelt alle mit
MehrAufbau einer IPR-/IZPR-Klausur
A. Internationale Zuständigkeit I. EuGVO 1. Anwendbarkeit der EuGVO 2. Zuständigkeitsordnung eröffnet? 3. Maßgeblicher Gerichtsstand II. Staatsvertragliche Regelungen III. Autonomes Recht 1. Ausdrückliche
MehrGutachten. I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1457# letzte Aktualisierung: 11. Dezember 1998 Gutachten Erb- und Pflichtteilsverzicht bei deutsch-russischem
MehrEGBGB Art. 22, 23; FGG 43b; AdoptWirkG 5 Kroatien: Minderjährigenadoption durch in Deutschland lebendes kroatisches Ehepaar. I. Sachverhalt. II.
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14321# letzte Aktualisierung: 4. September 2008 EGBGB Art. 22, 23; FGG 43b; AdoptWirkG 5 Kroatien:
MehrVertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 5 Scheidung (II)
Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 5 Scheidung (II) Probeklausur: Fragen? Abschlussklausur: bitte anonym verfassen Antrag auf Vorkorrektur nicht notwendig 2 Vorlesungsüberblick
MehrI.Teil: Das Internationale Privatrecht, Allgemeiner Teil 1
INHALTSVERZEICHNIS I.Teil: Das Internationale Privatrecht, Allgemeiner Teil 1 1. Abschnitt: Einführung 1 A. Fragestellung und Aufgabe des IPR 1 B. Interessen des IPR 2 C. Geschichtliche Entwicklung 2 D.
MehrINHALTSVERZEICHNIS. Das Internationale Privatrecht (IPR) und die Rechtsvergleichung 1
INHALTSVERZEICHNIS Das Internationale Privatrecht (IPR) und die Rechtsvergleichung 1 1. Teil: Das Internationale Privatrecht, Allgemeiner Teil 1 Einführung 1 1. Fragestellung und Aufgabe des IPR 1 2. Interessen
MehrIrene von der Heyde. Das deutsche und italienische internationale Kindschaftsrecht im Rechtsvergleich PETER LANG. Favor filii oder favor filiationis?
Irene von der Heyde Das deutsche und italienische internationale Kindschaftsrecht im Rechtsvergleich Favor filii oder favor filiationis? PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften INHALTSVERZEICHNIS
MehrGewusst wie Art. 10 EGBGB. Landesverband des Standesbeamtinnen und Standesbeamten Schleswig-Holsteins e. V.
Gewusst wie Art. 10 EGBGB Landesverband des Standesbeamtinnen und Standesbeamten Schleswig- Gewusst wie Art. 10 EGBGB Fall: Ein deutscher Staatsangehöriger und eine italienische Staatsangehörige heiraten
MehrVorlesung Internationales Privatrecht I
Vorlesung Internationales Privatrecht I Dr. Robert Magnus Institut für ausländisches und internationales Privat- und Wirtschaftsrecht der Universität Heidelberg 1 Das internationale Kindschaftsrecht 2
MehrGutachten. EGBGB Art. 22 Vietnam: Adoption eines minderjährigen Vietnamesen mit Aufenthalt in Deutschland durch vietnamesisches Ehepaar
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14291 letzte Aktualisierung: 30.3.2007 Gutachten EGBGB Art. 22 Vietnam: Adoption eines minderjährigen Vietnamesen mit Aufenthalt in Deutschland durch
MehrInhalt. I. Einleitung 9. II. Klausurtechnik 11. III. Prüfungsschema 14. A. Allgemeiner Teil 17. I. Warum ein AT? 17. II. Was ist eine Kollision?
Inhalt Einführung I. Einleitung 9 II. Klausurtechnik 11 III. Prüfungsschema 14 A. Allgemeiner Teil 17 I. Warum ein AT? 17 II. Was ist eine Kollision? 17 III. Anknüpfung 20 1. Normaufbau 20 2. Anknüpfungsarten
MehrUSA/New York; gesetzliche Vertretung einer Minderjährigen; vormundschaftsgerichtliche Genehmigung u. ä.; rechtsgeschäftliche Vollmacht
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 1468 letzte Aktualisierung: 08. März 2001 USA/New York; gesetzliche Vertretung einer Minderjährigen; vormundschaftsgerichtliche Genehmigung u. ä.; rechtsgeschäftliche
MehrVertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 10 Kindschaft
Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 10 Kindschaft Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine Ehewirkung 4. Namensrecht 5.
MehrInhaltsverzeichnis. Verzeichnis der Formulierungsbeispiele... XV Literaturverzeichnis zur EuErbVO... XVII Abkürzungsverzeichnis...
Inhaltsverzeichnis Verzeichnis der Formulierungsbeispiele............... XV Literaturverzeichnis zur EuErbVO................. XVII Abkürzungsverzeichnis....................... XXV A. Vorbemerkungen (Entstehung,
Mehr1 Einführung in die Problematik
1 1 Einführung in die Problematik A. Internationales Erbrecht/Erbfälle mit Auslandsbezug I. Bedeutung der Erbfälle mit Auslandsbezug/Relevanz für die beratende Praxis Erbfälle mit Auslandsbezug nehmen
MehrPrüfung FS 2013 (19. Juni 2013)
Internationales Privatrecht I Prüfung FS 2013 (19. Juni 2013) Prof. A.K. Schnyder I. Allgemein-theoretische Fragen (50 %) ad 1 a) direkte Zuständigkeit: Einschlägig ist Art. 23 Abs. 1 IPRG. Die Bestimmung
MehrInternationales Privatrecht
Internationales Privatrecht einschließlich Grundzüge des Internationalen Verfahrensrechts - Examenskurs für Rechtsreferendare von Dr. Rainer Hüßtege Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München NebenamtlicherArbeitsgemeinschaftsleiter
MehrInhalt. Einführung. Standardfälle IPR. Vorwort 6. Zur Arbeit mit diesem Skript 7. Prüfungsschema IPR 8. A. Internationales Familien- und Erbrecht
Inhalt Einführung Vorwort 6 Zur Arbeit mit diesem Skript 7 Prüfungsschema IPR 8 Standardfälle IPR A. Internationales Familien- und Erbrecht Fall 1: Die Handschuhehe 10 Anknüpfung Qualifikation Ehe- oder
MehrI. Sachverhalt. II. Frage. III. Zur Rechtslage. 1. Das auf die Vaterschaftsanerkennung anwendbare Recht
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1483# letzte Aktualisierung: 31. August 2001 EGBGB Art. 19; BGB 1594 Italien; Vaterschaftsanerkennung
MehrInternationales Privatrecht. Einheit 4: Natürliche Personen und Rechtsgeschäfte
Internationales Privatrecht Einheit 4: Natürliche Personen und Rechtsgeschäfte Überblick über Einheit 4 Voraussetzungen zur Teilnahme am Rechtsverkehr o Rechtsfähigkeit o Geschäftsfähigkeit o Geschlechtszugehörigkeit
MehrAllgemeine Lehren des IPR in kollisionsrechtlichen Staatsverträgen
Allgemeine Lehren des IPR in kollisionsrechtlichen Staatsverträgen Von Eckart Gottschalk Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 23 Erstes Kapitel Grundlagen des einheitlichen Kollisionsrechts
MehrIII. Die güterrechtliche Auseinandersetzung
III. Die güterrechtliche Auseinandersetzung 1. Die Regelung in Art. 15 EGBGB a) Anknüpfung kraft Gesetzes Nach Art. 15 I EGBGB unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe grundsätzlich, d.h. wenn
MehrDNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung:
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14175 letzte Aktualisierung: 06.12.2004 EGBGB Art. 21; BGB 1643, 1821 USA/Kalifornien; Geschäftsfähigkeit; elterliche Vertretungsmacht; Erfordernis
MehrVertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht Wiederholung
Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht Wiederholung Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine Ehewirkung 4. Namensrecht 5. Ehescheidung
MehrWiss. Ass. Ruth Janal WS 2004/05 AG Internationales Privatrecht. Fälle zum Aufwärmen
Fälle zum Aufwärmen Fall 1 2) ohne hinreichenden Auslandsbezug ist ein Einstieg in die IPR-Prüfung nicht erforderlich. Hier ist der einzige Auslandsbezug, dass es sich um ein französisches Auto handelt
MehrI. Sachverhalt. II. Fragen
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 101829# letzte Aktualisierung: 31. März 2010 EGBGB Art. 14, 15 Sowjetunion/Russland: Spätaussiedlerin,
MehrNr. 3: Wichtige Anknüpfungspunkte
Lehrstuhl Bürgerliches Recht, Internationales Privat- und Verfahrensrecht Univ.-Prof. Dr. M. Andrae Internationales Privat- und Verfahrensrecht (Allgemeiner Teil) Stand: 04/2010 Nr. 3: Wichtige Anknüpfungspunkte
MehrDie Anknüpfung von Vorfragen im europäischen Kollisionsrecht
Carmen Christina Bernitt Die Anknüpfung von Vorfragen im europäischen Kollisionsrecht Mohr Siebeck Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis XIX A. Einleitung 1 I. Die Rom II-VO und die Perspektive eines
MehrEGBGB Art. 14, 15, 17 Abs. 3, 220 Abs. 3; VFGüterstandsG 1, 3; Rom III-VO Art. 5, 8; HUP Art. 8 Polen: Trennungsvereinbarung
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 160762 letzte Aktualisierung: 26. März 2018 EGBGB Art. 14, 15, 17 Abs. 3, 220 Abs. 3; VFGüterstandsG
MehrVertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 5 Scheidung (II)
Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 5 Scheidung (II) Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine Ehewirkung 4. Namensrecht
MehrRechtswahl nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO)
Rechtswahl nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) Prof. Dr. Christopher Keim, Notar, Bingen, Honorarprofessor an der Johannes-Gutenberg- Universität, Mainz Inhalte: Neues Erbkollisionsrecht
MehrInternationales Privat- und Zivilverfahrensrecht
Prüfe dein Wissen: PdW Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht Bearbeitet von Prof. Dr. Dres. h.c. Peter Hay, Prof. Dr. Hannes Rösler 5., völlig neu bearbeitete Auflage 2016. Buch. XXXI, 326 S.
MehrInternationales Privatrecht
Jurakompakt Internationales Privatrecht Bearbeitet von Prof. Dr. Gerhard Ring, Prof. Dr. Line Olsen-Ring 2. Auflage 2017. Buch. XVIII, 170 S. Kartoniert ISBN 978 3 406 70648 6 Format (B x L): 11,8 x 18,0
MehrI. Sachverhalt. II. Fragen
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14278 letzte Aktualisierung: 31.7.2007 EGBGB Art. 21, 24; Verordnung (EG) Nr. 2201/2003; Haager Minderjährigenschutzabkommen (MSA) Tschechien: Gesetzliche
MehrNr. 5: Renvoi, domicile und Mehrrechtsstaaten
Lehrstuhl Bürgerliches Recht, Internationales Privat- und Verfahrensrecht Univ.-Prof. Dr. M. Andrae Internationales Privat- und Verfahrensrecht (Allgemeiner Teil) Stand: 04/2010 Fall zum Renvoi: Nr. 5:
MehrInnerchinesisches Kollisionsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Erb- und Familienrechts Im Vergleich mit innerdeutschem Kollisionsrecht
Berichte aus der Rechtswissenschaft LinMa Innerchinesisches Kollisionsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Erb- und Familienrechts Im Vergleich mit innerdeutschem Kollisionsrecht Shaker Verlag Aachen
MehrVertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 2 Eheschließung
Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 2 Eheschließung Vertiefung IPR - 1 Einführung Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine
MehrGrundzüge des Internationalen Privatrechts WS 2017/18
Grundzüge des Internationalen Privatrechts WS 2017/18 PD Dr. Oliver Mörsdorf PD Dr. Oliver Mörsdorf 1 Materialien/Literatur Texte (EGBGB, EU-Verordnungen, Abkommen) Jayme/Hausmann (Hrsg), Internationales
MehrVorlesung Internationales Gesellschaftsrecht
Vorlesung Sommersemester 2016 1 Wiederholung 2 Essentials: The seven Take Home Messages Impacto Azul (2013) Ausschluss gebietsfremder Muttergesellschaften von der gesamtschuldnerischen Haftung gegenüber
MehrInternationales Privatrecht
Prof. Dr. Klaus Peter Berger, LL.M. SS 2013 Internationales Privatrecht Materialsammlung zum Grundkurs Internationales Privatrecht Teil I (Allgemeiner Teil) Prof. Dr. Klaus Peter Berger, LL.M. (Sommersemester
MehrEGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb einer Immobilie in Deutschland zu Alleineigentum eines kasachischen Ehegatten. I.
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14301# letzte Aktualisierung: 15. Januar 2008 EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb
MehrVertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 8 Kindschaft
Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 8 Kindschaft Vertiefung IPR - 7 Kindschaft Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine
Mehr(3) Art der Verweisung Sachnormverweisung gemäß Art. 35 I EGBGB.
Fall 8: Flambierte Bananen 1. Teil: Anwendbares Recht I. Qualifikation - vertragliche Ansprüche - deliktische Ansprüche II. Ermittlung des anwendbaren Rechts 1) Vertragsstatut a) vorrangige Abkommen/EG-Recht
MehrKlausurenkurs im Schwerpunktbereich Internationales Privatrecht Lösungsskizze
Klausurenkurs im Schwerpunktbereich Internationales Privatrecht Lösungsskizze Frage 1 A. Bestimmung des Erbstatuts I. Maßgebliche Rechtsquelle Art. 3 Nr. 2 EGBGB: vorrangige Anwendbarkeit des deutsch-türkischen
MehrVertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht Wiederholung
Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht Wiederholung Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine Ehewirkung 4. Namensrecht 5. Ehescheidung
MehrSchweizerisches Privatrecht
Schweizerisches Privatrecht 2008 AGI-Information Management Consultants May be used for personal purporses only or by libraries associated to dandelon.com network. Herausgegeben von ROLAND VON BUREN -
MehrI. Sachverhalt. II. Fragen
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 87051# letzte Aktualisierung: 28. Januar 2009 EGBGB Art. 15; GBO 47; BGB 428, 1030 Bulgarien: Erwerb
MehrInternationales Erbrecht
kompakte Regelung im IPRG 28 IPRG: Anknüpfung der Rechtsnachfolge von Todes wegen ( Erbstatut), 29 IPRG: Erb- bzw Heimfallsrecht des Staates 30 IPRG: Anknüpfung der Gültigkeit einer Verfügung von Todes
MehrUnterhaltsansprüche aufgrund nichtehelicher Lebensgemeinschaft
Ingo Reng Unterhaltsansprüche aufgrund nichtehelicher Lebensgemeinschaft Internationales Privatrecht und ausländisches materielles Recht PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis
MehrLösungen zu den Fällen der Arbeitspapiere: IPR-Allgemeiner Teil
Lehrstuhl Bürgerliches Recht, Internationales Privat- und Verfahrensrecht Univ.-Prof. Dr. M. Andrae Internationales Privat- und Verfahrensrecht (Allgemeiner Teil) Stand: 4/2008 Lösungen zu den Fällen der
MehrAss.-Prof. Dr. R. Fankhauser. Erbrecht. 15. Stunde, 19. Dezember Grundzüge des. Internationalen Erbrechts in der Schweiz. Erbrecht, WS 07/08
Erbrecht 15. Stunde, 19. Dezember 2007 13 Grundzüge des Internationalen Erbrechts in der Schweiz Folie 15/1 I. Voraussetzungen und Rechtsquellen Sachverhalt sowohl mit Bezug zur Schweiz als auch zum Ausland
MehrVertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 13 Wiederholung und Vertiefung (IV)
Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 13 Wiederholung und Vertiefung (IV) Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine Ehewirkung
MehrDNotI Deutsches Notarinstitut
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1430# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 EGBGB Art. 14 ff. Ungarn, Scheidungsfolgenvereinbarung, Erb-
MehrInternationales Privatrecht
Jurakompakt Internationales Privatrecht von Prof. Dr. Gerhard Ring, Dr. Line Olsen-Ring 1. Auflage Internationales Privatrecht Ring / Olsen-Ring schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG
MehrMaterialsammlung zum Grundkurs
Prof. Dr. Klaus Peter Berger, LL.M. SS 2012 Internationales Privatrecht Materialsammlung zum Grundkurs Internationales Privatrecht Teil I (Allgemeiner Teil) Prof. Dr. Klaus Peter Berger, LL.M. (Sommersemester
MehrInternationales Privatrecht
Grundrisse des Rechts Internationales Privatrecht Bearbeitet von Von Prof. Dr. Abbo Junker 8. Rück- und Weiterverweisung (Renvoi) 139 In Fall 2 hat die Lex fori-regel des Staates Illinois allgemein Geltung
MehrVorwort 5. Inhaltsübersicht 6. Inhaltsverzeichnis 7
Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Inhaltsübersicht 6 Inhaltsverzeichnis 7 Abkürzungsverzeichnis 13 Literaturverzeichnis 17 1. Teil Einführung in das Internationale Privat- und Zivilprozessrecht 19 A. Gegenstand,
MehrDNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 99736# letzte Aktualisierung: 5. Januar 2010
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 99736# letzte Aktualisierung: 5. Januar 2010 EGBGB Art. 14, 15, 220 Russische Föderation/Kasachstan:
MehrInternationales Privatrecht
Grundrisse des Rechts Internationales Privatrecht Bearbeitet von Prof. Dr. Abbo Junker 2. Auflage 2017. Buch. XXV, 521 S. Kartoniert ISBN 978 3 406 54832 1 Format (B x L): 12,8 x 19,4 cm Recht > Zivilrecht
MehrDas Eltern-Kind-Verhältnis. VI. Elterliche Sorge. 1. Sorgestatut
36 Das Eltern-Kind-Verhältnis aus Nichtvertragsstaaten des Übereinkommens kann für Nachadoptionen in Einzelfällen weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen. 128 VI. Elterliche Sorge Literatur: Abramowski,
MehrGutachten. EGBGB Art. 22, 23; FGG 43b Österreich: Volljährigenadoption mit starker Wirkung (Stiefkindadoption) Sachverhalt
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14235 letzte Aktualisierung: 10.05.2006 Gutachten EGBGB Art. 22, 23; FGG 43b Österreich: Volljährigenadoption mit starker Wirkung (Stiefkindadoption)
MehrJetzt wollen wir uns die Struktur und Wirkungsweise von Kollisionsnormen und der Verweisungstechnik etwas genauer ansehen.
Prof. Dr. Alexander Trunk SS 2016 Vorlesung: Internationales Privatrecht I 26.4.2016 Anknüpfungsmethodik Raum: Bio-Zentrum Raum E59 In der letzten Stunde haben wir uns die Rechtsquellen des IPR angesehen,
Mehr2. Teil Allgemeiner Teil des IPR
2. Teil Allgemeiner Teil des IPR A. Kollisionsnormen I. Unterschied zu Sachnormen Sachnormen als materiell-rechtliche Regelungen betreffen die Rechtslage unmittelbar. Demgegenüber bestimmen Kollisionsnormen
MehrEGBGB Art. 14, 15, 17, 18 Serbien (und Montenegro): Ehevertrag eines deutsch-serbischen Ehepaares. Sachverhalt. Fragen
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14216 letzte Aktualisierung: 22.02.2006 EGBGB Art. 14, 15, 17, 18 Serbien (und Montenegro): Ehevertrag eines deutsch-serbischen Ehepaares Sachverhalt
Mehr