Fachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Niedersachsen e.v. Die Grundlagen des deutschen Internationalen Privatrechts (IPR)

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1 Fachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Niedersachsen e.v. Anlage 2 Kreisschulungen 2016 Die Grundlagen des deutschen Internationalen s (IPR) Glossar (Grundbegriffe und Rechtsquellen im Internationalen ) Erklärung Anknüpfung Herstellen einer Verbindung zwischen einem bestimmten Sachverhalt (Tatbestand) und einem bestimmten Recht (Rechtsfolge) mittels einer Kollisionsnorm. Beispiel(e) Anknüpfungsgegenstand Der Anknüpfungsgegenstand beschreibt/definiert die Reichweite einer Kollisionsnorm. In der Literatur auch Anknüpfungsbegriff oder Systembegriff genannt. z.b. Art. 10 EGBGB die Namensführung, Art. 13 EGBGB die Voraussetzung der Eheschließung, Art. 19 EGBGB die Abstammung Anknüpfungskriterium Die Verwendung eines bestimmten Begriffs in der Kollisionsnorm, der zur anwendbaren Rechtsordnung führt. In der Literatur auch Anknüpfungsmoment oder Anknüpfungsmerkmal genannt. z.b. die Staatsangehörigkeit, der gewöhnliche Aufenthalt Alternative Anknüpfung Es ist ausreichend, dass die angestrebte Rechtsfolge nach einem von mehreren in Frage kommenden Rechten eintritt (Günstigkeitsprinzip). z.b. Art. 11 Abs. 1 EGBGB (Form von Rechtsgeschäften): Formerfordernis entweder nach Ortsrecht oder nach dem sog. Geschäftsrecht 1

2 Autonomes Recht Innerstaatliches Recht, nicht staatsvertraglichen Ursprungs. Ehewirkungsstatut Erstfrage Formstatut Gesamtverweisung Das für die Wirkungen der Ehe maßgebende Recht. Ehewirkungen sind z.b. eheliche Lebensgemeinschaft, gesetzliche Erbfolge und Güterstand. Als Erstfrage wird eine Vorfrage innerhalb einer Kollisionsnorm bezeichnet, siehe => Vorfrage. Das auf die Form einer Rechtshandlung anwendbare Recht (z.b. Art. 11 Sie wird auch IPR-Verweisung genannt. Die Gesamtverweisung verweist auf fremdes Recht in seiner Gesamtheit, also einschließlich des fremden IPR, das dann zu beachten ist (Voraussetzung für Rück- oder Weiterverweisung). Der Gegensatz zu ihr ist die Sachnormverweisung. siehe Art. 14 EGBGB (Allgemeine Ehewirkungen) z.b.: - Art. 10 Abs. 3 EGBGB (Rechtswahl zum Kindesnamen durch Inhaber der elterlichen Sorge) Erstfrage = Wer ist Inhaber der elterlichen Sorge? - Art. 19 Abs. 1 S. 3 EGBGB (Abstammung des Kindes einer verheirateten Mutter) Erstfrage = Ist die Mutter des Kindes rechtswirksam verheiratet? Geschäftsstatut Das auf eine Rechtshandlung anwendbare materielle Recht. Heimatrecht Hinkende Rechtsverhältnisse Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit eine Person besitzt. Von hinkenden Rechtsverhältnissen spricht man, wenn ein Rechtsverhältnis von einem Recht als gültig, von einem anderen hingegen als ungültig angesehen wird (hinkende Ehe; hinkende Namensführung). 2

3 Internationales Interlokales Intertemporales Das Internationale (engl.: private international law, franz.: droit international privé ) bestimmt, welches Recht in sfällen mit Auslandsberührung anzuwenden ist (Art. 3 Es legt die allgemeinen Kriterien fest, die über die Verknüpfung eines bestimmten Lebenssachverhalts (z. B. Ehescheidung) mit einer bestimmten Rechtsordnung (z. B. iranisches Recht) entscheiden. Gleichbedeutend für IPR ist der Ausdruck Kollisionsrecht (engl.: conflict of laws, franz.: conflict de lois), der den konkurrierenden Geltungsanspruch mehrerer Rechtsordnungen in den Vordergrund stellt. Das Interlokale regelt, welche Rechtsordnung innerhalb eines Staatsgebietes zur Anwendung kommt (vgl. auch Art. 4 Abs. 3 Es ist häufig nicht kodifiziert, ist aber bei interlokalen Rechtsunterschieden notwendigerweise zu beachten. Das Intertemporale gilt praktisch bei inhaltlichen Änderungen des maßgeblichen Rechts. Es regelt, ab welchem Zeitpunkt welches Recht auf einen bestimmten Sachverhalt Anwendung findet. Intertemporale Normen gibt es im Sachrecht, H. aber auch im Kollisionsrecht (Intertemporales IPR). In Schottland gilt nicht englisches, sondern schottisches Unterhaltsrecht. Die US-Einzelstaaten besitzen ihr eigenes Zivilrecht. Für eine Eheschließung in Potsdam galt am 01.Oktober 1990 das DDR-FamGB, am 04. Oktober 1990 das BGB. Das BGB gilt seit 03. Oktober 1990 für das Beitrittsgebiet (Art. 230 Abs. 1 Für vor der IPR-Reform von 1986 abgeschlossene Sachverhalte bleibt das bisherige Kollisionsrecht maßgeblich (Art. 220 Abs. 1 Entsprechendes gilt ab Wiedervereinigung (Art

4 Kollisionsnorm Norm des staatsvertraglichen oder autonomen IPR, welche die auf einen Sachverhalt mit Auslandsberührung anwendbare Rechtsordnung bezeichnet. Eine einseitige Kollisionsnorm regelt nur die Anwendung einer einzigen Rechtsordnung, regelmäßig des inländischen (deutschen) Rechts. Die zweiseitige (= allseitige) Kollisionsnorm kann auch zur Anwendung ausländischen Rechts führen. Die selbständige Kollisionsnorm regelt, welches Recht auf eine familienrechtliche Rechtsfrage (z.b. Ehescheidung) anzuwenden ist. Die Form der Inlandseheschließung unterliegt deutschem Recht (Art. 13 Abs. 3 S. 1 Die Geschäftsfähigkeit richtet sich nach der Staatsangehörigkeit (Art. 7 Abs. 1 S. 1 Unselbständige Kollisionsnormen sind bloße Hilfs- und Ergänzungsnormen des IPR (z.b. ordre public); sie finden sich vor allem im Allgemeinen Teil des IPR. Allseitige Kollisionsnorm Lex causae (lat.) Lex fori (lat.) Ordre public (frz.) Personalstatut auch:»vollkommene (oder vollständige, zweiseitige, mehrseitige) Kollisionsnorm«genannt. Sie löst (im Gegensatz zur einseitigen Kollisionsnorm) Anwendungskonflikte zwischen mehreren Rechtsordnungen für jeden Fall der Auslandsberührung, entscheidet über die Anwendbarkeit des eigenen wie des fremden Rechts. Lat.: etwa das auf den Einzelfall anwendbare Recht; das Recht, welches für die jeweilige Sachfrage anwendbar ist. Lat.: Recht des Gerichts(ortes); das Recht, das am Ort des befassten Gerichts (oder im Personenstandrecht: des befassten Standesamtes) gilt. Öffentliche Ordnung - vgl. Art. 6 EGBGB; auch Vorbehaltsklausel. Das auf die persönlichen Rechtsverhältnisse (Personen-, Familienund Erbrecht) einer natürlichen Person anwendbare Recht. 4

5 Qualifikation Renvoi oder Rückverweisung Sachrecht, Sachnorm, Sachvorschriften Bezeichnet die Einordnung oder auch Subsumtion eines Sachverhalts unter eine Kollisionsnorm. Das fremde IPR verweist seinerseits auf das Recht zurück, welches zu ihm hingeführt hat. Gemäß Art. 4 EGBGB ist die Rückverweisung grundsätzlich zu beachten. Keine Rückverweisung gibt es bei der Rechtswahl (Art. 4 Abs. 2 Bezeichnung für das materielle Recht im Gegensatz zum Kollisionsrecht; Norm, die eine Rechtsfolge auf der Ebene des materiellen Rechts enthält. Sachnormverweisung Verweis auf die Sachnormen eines fremden Staats. Grundsatz bei völkerrechtlichen Verträgen. Im autonomen Recht die Ausnahme. Statutenwechsel Vorfrage Weiterverweisung Wechsel des auf einen Sachverhalt anwendbaren Rechts durch Änderung des Kollisionsrechts oder häufiger durch Änderung maßgeblicher Tatsachen (z.b. Änderung der Staatsangehörigkeit). Die Antwort auf eine Rechtsfrage (Hauptfrage) kann ihrerseits wieder von einer anderen Rechtsfrage abhängen, der Vorfrage. Sie kann sich in einer Kollisionsnorm stellen (dann auch Erstfrage genannt) oder in einer Sachnorm des anwendbaren Sachrechts. Die ausländische Kollisionsnorm, auf welche das deutsche IPR verweist, verweist auf das Recht eines dritten Staates. Namensführung einer verheirateten Person richtet sich grds. nach seinem Heimatrecht (Art. 10 Abs. 1 Vorfrage: Hat eine Person eine rechtsgültige Ehe geschlossen? 5

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