IPR Allgemeiner Teil

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1 IPR Allgemeiner Teil Prof. Dr. Jan von Hein WS 2012/2013 Begründetheit der Klage: 1. Anwendbares Recht Art. 3 HUnthProt i.v.m. Art. 15 EuUnthVO? ( ), Klage gegen Schädiger wegen Tötung eines unterhalts- oder dienstpflichtigen Angehörigen ist keine Unterhaltssache i.s.d. Art. 1 I HUnthProt (AllgM, vgl. Rauscher/Andrae Art. 1 EG-UntVO Rz. 29; ebenso zu Art. 18 EGBGB a.f. Kropholler IPR 5 [2004] 377) Art. 4 I Rom II-VO? (+), Erfolgsort in D, trotz Todeseintritts in NL (vgl. Erwgr 17)

2 2. Prüfung nach deutschem Sachrecht: a) 844 II BGB? Vorfrage: Bestand Unterhaltspflicht? Streit: selbständige oder unselbständige Anknüpfung? Kann hier offenbleiben, weil auch auf die Hauptfrage deutsches Recht anwendbar ist. Nach einer Minderheitsmeinung (ausf. Enderlein, AcP 2000, 589 f.; vgl. auch Rauscher, FamR [2001] Rz. 939) ist die Dienstleistungspflicht des Hauskindes unterhaltsrechtlich zu qualifizieren. Folge: Vorfrage richtet sich nach Art. 3 ff. HUnthProt. Maßgebend wäre nach Art. 3 I HUnthProt belgisches Recht, das jedoch keine dem 1619 BGB entsprechende Dienstleistungspflicht kennt. Aber subsidiär wäre nach Art. 4 II HUnthProt deutsches Recht anwendbar 844 BGB (+) Elegante Lösung, aber: Sowohl nach der deutschen lex fori (hm) als auch nach der bei Art. 3 ff. HUnthProt vorzunehmenden autonomen Qualifikation stellt die Mitarbeit des Hauskindes keinen Unterhalt im technischen Sinne, sondern eine sonstige vermögensrechtliche Wirkung des Eltern-Kind-Verhältnisses dar (s Erman/Hohloch, BGB II 11 [2004], Art. 21 Rz. 11). Das Kind schuldet den Eltern Dienste als Ausgleich für den ihm von diesen gewährten Unterhalt (BGHZ 137, 1, 8: Arbeitskraft gegen Gewährung des Unterhalts ), wird hierdurch aber nicht selbst unterhaltspflichtig. Folge: 844 BGB ( )

3 b) 845 BGB? Problem: Dienstleistungspflicht kraft Gesetzes? VORFRAGE Streit: selbständige oder unselbständige Anknüpfung? Kann auch hier offenbleiben, weil auch auf die Hauptfrage deutsches Recht anwendbar ist. Art. 21 EGBGB, Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kind: gewöhnlicher Aufenthalt (ebenso Art. 16 KSÜ, hier intertemporal noch nicht anwendbar) hier: in Belgien Art. 4 I EGBGB: Rückverweisung durch belgisches Recht? ( ) Dienstleistungspflicht des Hauskindes nach belg. Recht ( ) also: 845 BGB an sich ( ) Aber Wertungswiderspruch: Bei alleiniger Anwendung dt. Rechts ( 845 BGB ivm 1619 BGB) Anspruch (+); bei alleiniger Anwendung belg. Rechts (Art Cc) ebenfalls Anspruch (+), weil deliktische Generalklausel. Lösung durch ANPASSUNG (Angleichung) Ziel: Die Eltern sollen das erhalten, was ihnen nach dem übereinstimmenden Inhalt beider Rechte zusteht. Hierfür sind verschiedene kollisions- oder materiellrechtliche Lösungstechniken denkbar

4 (1) Modifizierte Anwendung des Sachrechts, z.b. hier teleologische Extension des 845 BGB auf Fälle, in denen zwar keine Dienstleistungspflicht kraft ausl. Gesetzes besteht, aber das ausl. Deliktsrecht im Erg. einen dem 845 BGB entsprechenden Schutz gewährt. im US-IPR: False conflict (2) Modifizierte Anwendung des Kollisionsrechts: Ausnahmsweise Beurteilung der Vorfrage (Dienstleistungspflicht) nach materiellem deutschem Recht (3) Kombinationen, z.b. Rückgriff auf 844 BGB und oben abgelehnte Minderheitsmeinung (unterhaltsrechtliche Qualifikation) Am ehesten systemgerecht wohl Lösung (1). Begr.: Gesetzgeber hat in 845 BGB in erster Linie aufgrund der Gesetzesökonomie/Verweisungstechnik im BGB auf die Dienstleistungspflicht kraft Gesetzes verwiesen, ging hierbei aber stillschweigend vom Normalfall der Anwendbarkeit des deutschen Rechts aus. Inhaltlich sind 845, 1619 BGB wie eine einheitliche deutsche Sachnorm zu lesen. Die Eltern sollen deshalb erhalten, was ihnen nach dem übereinstimmenden Inhalt des belgischen und deutschen Deliktsrechts zustünde. Ergebnis: Die Klage ist begründet

5 Weitere Fälle: Normenhäufung (Bsp: Witwe beerbt Ehegatten nach Recht X und erhält zusätzlich güterrechtlichen Ausgleich nach Recht Y) Spiegelbildlich zu lösen, auch hier soll Witwe im Ergebnis nicht mehr erhalten, als ihr nach dem übereinstimmenden Inhalt beider Rechtsordnungen zusteht. Normendiskrepanzen, Bsp: Testamentarische Anordnung eines trusts an einem deutschen Grundstück Transposition: Gewährung von Volleigentum mit einer dem englischen Recht entsprechenden Verfügungsbeschränkung

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