Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 5 Ehescheidung

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1 Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 5 Ehescheidung

2 Vorbemerkungen 2

3 Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine Ehewirkung 4. Namensrecht 5. Ehescheidung 6. Eingetragene Lebenspartnerschaft 7. Faktische Lebensgemeinschaft 8. Kindschaft 9. Intersexualität 10.Unterhalt 3

4 Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine Ehewirkung 4. Namensrecht 5. Ehescheidung 6. Eingetragene Lebenspartnerschaft 7. Faktische Lebensgemeinschaft 8. Kindschaft 9. Intersexualität 10. Wiederholung und Klausurübung 4

5 Wiederholung 5

6 Fall 1: Die Österreicherin F und der Österreicher M sind verheiratet und leben in Italien. Sie trennen sich. M zieht ein halbes Jahre später nach Österreich zurück, und beginnt dort ein Scheidungsverfahren. Kann die Ehe von dem österreichischen Gericht geschieden werden? 6

7 Anmerkung: Nach italienischem Recht setzt die Scheidung voraus, dass die Ehegatten drei Jahre in gerichtlich ausgesprochener Trennung gelebt haben. Nach österreichischem Recht setzt die Scheidung voraus, dass die Ehegatten ein halbes Jahr getrennt gelebt haben und die Zerrüttung der Ehe gestehen. 7

8 Anmerkung: 55a EheG (Österreich) (1) Ist die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben, gestehen beide die unheilbare Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses zu und besteht zwischen ihnen Einvernehmen über die Scheidung, so können sie die Scheidung gemeinsam begehren. (2) Die Ehe darf nur geschieden werden, wenn die Ehegatten eine schriftliche Vereinbarung über [... Kinder] sowie ihre unterhaltsrechtlichen Beziehungen und die gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche im Verhältnis zueinander für den Fall der Scheidung vor Gericht schließen. (3) [...] 8

9 Vorüberlegungen 9

10 Pasquale Stanislao Mancini 10

11 Zusammenfassung I. Zuständigkeit des österreichischen Gerichts: Art. 3 Abs. 1 lit. b II. Anwendbares Recht: Rom III-VO 1. Rechtswahl Art. 5 Abs. 1 (-) 2. objektive Anknüpfung, Art. 8 a) beidseitiger gemeiner Aufenthalt, lit. a (-) b) letzter beidseitiger gemeinsamer Aufenthalt, lit. b (+) Italien c) Art der Verweisung: Art. 11 (kein renvoi) Scheidbarkeit (-), da keine dreijährige gerichtliche Trennung erfolgte 11

12 In der mündlichen Verhandlung erklärt F, sie gestünde gerne ein, dass die Ehe unheilbar zerrüttet sei. M erwidert, dass er dies ebenso sieht und auch eine Vereinbarung im Sinne des 55a Abs. 2 EheG vorformuliert hätte. F liest diese mit ihrem Anwalt durch und ist einverstanden. Sie unterzeichnen die Vereinbarung. Das Gespräch wird gerichtlich protokolliert, wie dies in der österreichischen Verfahrensordnung vorgesehen ist. Ändert dies die Rechtslage? 12

13 Vorüberlegungen 13

14 Informationen gem. Art. 17 Abs. 2 Rom III Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (nicht aktuell) Vorgängerin: Webseite zu Mitteilungen zu Rom III-VO mmunicationshtml_de.htm 14

15 15

16 Problem: Ausdrückliche Erklärung 11 (österreichisches) IPRG (1) Eine Rechtswahl der Parteien ( 19, 35 Abs. 1) bezieht sich im Zweifel nicht auf die Verweisungsnormen der gewählten Rechtsordnung. (2) Eine in einem anhängigen Verfahren bloß schlüssig getroffene Rechtswahl ist unbeachtlich. (3) [...] 16

17 Abwandlung I. Möglichkeit der Rechtswahl gem. Art. 5 Abs. 1 Rom III 1. Zeitpunkt der Rechtswahl Art. 5 Abs. 2 Rom III (-) 2. Ausnahme: nationale Bestimmung Art. 5 Abs Rechtswahl i.s.d. Art. 5 Abs. 1 lit. c) oder d) konludent (+) II. Formvorgaben 1. Art. 5 Abs. 3 S. 2 (+) 2. Art. 7 Abs. 2 [selbst wenn österreichisches Recht anwendbar Problem ausdrückliche Rechtswahl als besondere Formvorschrift eher Frage der Einigung Art. 6] III. Rechtswahl: ausdrücklich oder konkludent? Art. 6 Abs. 1 österreichisches Recht (-) 17

18 Die Talaq- Scheidung im Rahmen der Rom III- VO Vortrag Sarah Schneider 11. Mai

19 Talaq - Begriffserklärung Ehescheidung (Verstoßung) nach islamischem Recht

20 Art. 10 Rom III- VO Gleichberechtigungsverwirklichung Anwendung der lex fori

21 Talaq als Privatscheidung Was ist eine Privatscheidung Behandlung der Privatscheidung nach der Rom III- VO Fallbeispiel

22 Fall Anetta (A) und Bartolomäus (B) sind beide pakistanischer Staatsangehörigkeit und leben in Pakistan. Sie haben 2005 in Pakistan geheiratet muss Ehegatte B für drei Jahre beruflich nach Deutschland, wobei ihn die Ehefrau A begleitet. Beide beabsichtigen nach Ablauf der drei Jahre nach Pakistan zurückzukehren. Innerhalb der drei Jahre ist B mit der Ehesituation nicht mehr glücklich und will sich von A scheiden lassen. Er spricht ihr gegenüber in Deutschland dreimal den Talaq aus. A ist darüber nicht erfreut, denn sie möchte sich nicht von B scheiden lassen. Ist die Ehe von deutschen Gerichten zu scheiden? Das pakistanische Recht sieht eine Talaq- Ehescheidung vor.

23 Falllösung I. Anzuwendendes Recht (vgl. Art. 3 Nr. 1 EGBGB) 1. Rom III- VO Art. 1 I Rom III- VO: Privatscheidung von Begriff Ehescheidung umfasst? 2. Rechtswahlvereinbarung Art. 5 Rom III- VO (-) 3. Nach Art. 8 Rom III- VO anzuknüpfen - Einschlägig Art. 8 lit. a Rom III- VO

24 Falllösung 4. Zwischenergebnis: Ehescheidung nach pakistanischem Recht zu beurteilen 5. Entgegenstehen von Art. 10 Alt. 2 Rom III- VO II. Ergebnis Hinkende Ehescheidung

25 Zusammenfassung Talaq- Scheidung als Privatscheidung in Verbindung mit Rom III- VO (insb. Art. 10 Rom III- VO)

26 Literatur 26

27 Literatur Stürner, Die Rom III-VO ein neues Scheidungskollisionsrecht, JURA 2012, 708 Möller, No Fear of Talaq Muslim Divorce Laws on Light of Rome III, JPIL 10 (2014), 451 Gärtner Die Rom-III-Verordnung unter Berücksichtigung von Privatscheidungen StAZ

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