Europäisches Insolvenzrecht

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1 Europäisches Insolvenzrecht Sommersemester Juni 2014 Wolfgang Zenker

2 Übersicht A. Einführung: grenzüberschreitende Insolvenzen I. Szenarien, Fragestellungen und Grundprinzipien II. UNCITRAL Modellgesetz und EuInsVO (inkl. Entstehung/Reform) III. EuInsVO erster Überblick und Verhältnis zu naponalem Recht B. Deutsche Regelungen zum InternaPonalen Insolvenzrecht C. Teilnahme internaponaler Gläubiger am Insolvenzverfahren D. Überblick über naponale Insolvenzrechte I. Deutschland II. Italien E. EuInsVO I. Anwendungsbereich II. Zuständigkeit III. Exkurs: Konzerninsolvenzen (Zuständigkeit, Kollisionsrecht, etc.) IV. Kollisionsrecht V. Anerkennung von Verfahren und Vollstreckung von Entscheidungen VI. Sekundärverfahren Anerkennung und KoordinaPon

3 EuInsVO Kollisionsrecht Grundsatz: Art. 4 I EuInsVO: Geltung der lex fori concursus für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen ebenso für Sekundärverfahren, Art. 28 EuInsVO KonkrePsierungen in Art. 4 II EuInsVO Satz 1: unter welchen Voraussetzungen das Insolvenzverfahren eröffnet wird und wie es durchzuführen und zu beenden ist Satz 2: Katalog mit beispielha`en Geltungsbereichen der l.f.c., z.b.: Zulässigkeit (a) Masseumfang (b) Befugnisse der Beteiligten, Aufrechnung, Anfechtung (c, d, m) Auswirkungen auf Verträge, Zwangsvollstreckung (e, f) Forderungen, Feststellung, Rang und Verteilung (g- i) Beendigung, Nachha`ung, Kosten und - tragung (j- l)

4 Ausnahmen von der l.f.c. Überblick: Art. 5, 7: dingliche Rechte/EV Recht unberührt Art. 6: Aufrechnungslage unberührt Art. 8: Verträge über Immobilien lex rei sitae maßgeblich Art. 9: Zahlungssysteme etc. darauf anwendbares Recht Art. 10: Arbeitsverhältnis darauf anwendbares Recht Art. 11: Registerrechte Recht des Registers Art. 12: keine Gemeinscha`srechte in Territorialverfahren Art. 13: Anfechtung u.a. GünsPgerprüfung Art. 14: Drijerwerber Schutz nach lex rei sitae/registerr. Art. 15: schwebende Prozesse lex fori processus daneben allgemein zum Beispiel: Gesellscha`srecht des Gesellscha`sstatuts, Deliktsrecht des Deliktsstatuts

5 Abgrenzungs- /QualifikaPonsfragen Beispiel 1: Insolvenzantragspflicht ( 15a InsO, 64 I GmbHG af) für l.f.c. (ganz hm): Zusammenhang mit dem Antrag und der Rechtsstellung des Schuldners, Gläubigerschutz, (neu:) Regelungsort für Gesellscha:sstatut: betrifft nicht das Insolvenzverfahren ies, Zshg. mit Ha`ungsbeschränkung, Niederlassungsfreiheit (?) Beispiel 2: Ha`ung bei Insolvenzverschleppung / 64 GmbHG für l.f.c. (hm): Zusammenhang mit der Antragspflicht; weitgehend Innenha`ung, die dem Gläubigerschutz dient ( 92 InsO) KG, ZIP 2009, 2156 unter Berufung auf EuGH (Gourdain/Nadler) für Gesellscha:sstatut bzw. Deliktsstatut: Regelungsort; Anknüpfung an Ha`ungsbeschränkung; ggü. Neugläubigern Außenha`ung; vom Insolvenzverfahren unabhängig; in anderen Rechtsordnungen deutlicher gesellscha`srechtlich oder delikpsch (zb wrongful trading) Zuordnung zu Deliktsgerichtsstand s. EuGH (Rs. C- 147/12 [ÖFAB]) vgl. Vorlage LG Darmstadt, ZIP 2013, 1839 (zum Gerichtsstand)

6 Abgrenzungs- /QualifikaPonsfragen Beispiel 3: Gesellscha`erdarlehen ( 39 I Nr. 5, 44a, 135 InsO) eigentlich: 39 I Nr. 5, 135 III InsO sind in deutscher Insolvenz auch auf Auslandsgesellscha`en anwendbar (Art. 4 II 2 lit. e, i EuInsVO), bei 135 I, II InsO erfolgt eine GünsPgerprüfung nach Art. 13 EuInsVO teilweise wurde Spaltung vorgeschlagen (MüKoInsO 2 - Reinhart, Art. 4 Rz. 6 [aber vor MoMiG]): lex societaas bespmmt, ob Gester.- darlehen vorliegt, l.f.c. (sowie Art. 13 EuInsVO), wie es behandelt wird Fallbeispiel: österreichische Mujer gibt deutscher Tochter Darlehen; im Anfechtungsprozess beru` sie sich auf Art. 13 EuInsVO OLG Naumburg, ZIP 2011, 677: Gesellscha`s- oder Insolvenzstatut bespmmen auch die lex causae, so dass jdf. dt. Recht anwendbar ist Schall, ZIP 2011, 2177 / IILR 2011, 479 allg. Anwendung des Art. 13 EuInsVO mit Maßstab der lex societaas auch u.a. für 39 I Nr. 5 InsO

7 Abgrenzungs- /QualifikaPonsfragen Beispiel 4: Ha`ung f. existenzvernichtenden Eingriff nach BGH ( Trihotel ) ein delikpscher Anspruch aus 826 BGB, aber doch Innenha`ung ggü. der Gesellscha`, Zusammenhang mit der Ha`ungsbeschränkung und Geschichte in der gesellscha`srechtlichen Durchgriffslehre sowie dem Recht des fakpschen Konzerns nach wohl hm dennoch insolvenzrechtlich, hilfsweise delikpsch, nicht aber gesellscha`srechtlich (vgl. MüKoBGB- Kindler, IntGesR Rz. 618)

8 Abgrenzungs- /QualifikaPonsfragen Beispiel 5: Vinkulierung / Vorkaufsrecht bei Geschä`santeilen Beispiel: der deutsche Schuldner ist Inhaber eines Geschä`santeils an einer englischen Ltd.; dessen Veräußerung ist nach der Satzung von der ZusPmmung der anderen Gesellscha`er abhängig, außerdem besteht ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht; ist der deutsche Insolvenzverwalter an diese Beschränkungen gebunden? nach deutschem GmbH- Recht ist die Vinkulierung ( 15 V GmbHG) auf Veräußerungen durch den Insolvenzverwalter unanwendbar; ebenso das Vorkaufsrecht, 471 BGB nach Art. 4 II 2 lit. b, c, e EuInsVO regelt die l.f.c., was zur Masse gehört, welche Rechte der Verwalter hat und wie sich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Verträge auswirkt; außerdem gehört die Verwertung zur Durchführung und zu den Wirkungen (Art. 4 I, II 1) dennoch sprechen wohl gute (bessere?) Gründe dafür, dass sich die Veräußerbarkeit des Geschä`santeils nach der lex societaas bespmmt und der Verwalter ihn nur so, wie er ihn vorfindet, verwerten kann

9 Abgrenzungs- /QualifikaPonsfragen Beispiel 6: Massebestandteile ( 36 InsO ivm ZPO?) Fall: deutscher AN arbeitet in Österreich; gelten in seiner Insolvenz dt. oder österr. Pfändungsfreigrenzen für den Arbeitslohn? nach Art. 4 II 2 lit. b EuInsVO bespmmt die l.f.c., welche Gegenstände zur Masse gehören; nach 36 I InsO sind das idr nicht unpfändbare Gegenstände, wobei u.a. vereinfacht auf die Pfändungsschutz- regeln für Arbeitslohn verwiesen wird ( 850 ff. ZPO); der Arbeits- lohn wäre hier jedoch an sich in Österreich zu pfänden, wo österreichisches ExekuPonsrecht anwendbar wäre LG Traunstein, NZI 2009, 818, LG Chemnitz, 3 T 494/09; hm: dt. Recht AG Passau, NZI 2009, 820: österreichisches Recht (dafür ggf. Art. 18 III) wohl offen: BGH, IX ZB 31/10

10 Art. 5 EuInsVO Regelungsgrund: Vertrauensschutz, vgl. EG 25 dingliches Recht in anderem Mitgliedstaat wird von der Eröffnung des Verfahrens nicht berührt Sachnorm oder Kollisionsnorm? auch bei Bestellung des Rechts im Verfahrensstaat/in Drijstaat? Bedeutung des nicht berührt? Ggst. vollständig insolvenzimmun, keine Verwertung möglich bzw. nur im Sekundärverfahren, keine Planregelung denkbar Verwertung nur in einer Weise, die das Recht erhält Verwertung nur nach lex rei sitae (Insolvenzrecht? Überschuss? ggf. Verwertungspflicht des Gl.?) Verwertung nach l.f.c., aber Gebot, den Gläubiger so zu stellen, wie er bei Verwertung nach lex rei sitae stünde prakpsch o`: Ablösung des Rechts Anfechtung bleibt möglich

11 Art. 13 EuInsVO GünsPgerprüfung: in Anspruch Genommener muss beweisen, dass lex causae von l.f.c. verschieden ist und dass die Handlung nach lex causae in keiner Weise angreixar ist Anwendbarkeit auf von Verjährungsregeln der lex causae? OLG Stujgart, ZIP 2012, 2162: Schutz durch lex causae erstreckt sich jdf. nicht auf Form der Geltendmachung (Klage nach österr. Recht) darauyin jetzt EuGH- Vorlage des BGH (IX ZR 265/12) wegen Möglichkeit von Rechtswahl: Vereinbarung von anfechtungsresistentem Recht denkbar (Missbrauch?)

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