Methoden und allgemeine Lehren des IPR

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1 4 Methoden und allgemeine Lehren des IPR Vorlesung Internationales Privatrecht I Wintersemester 2015/2016 Prof. Dr. Martin Gebauer I. Qualifika>on II. Renvoi III. Vorfragenanknüpfung IV. Das anwendbare Recht (Statut) V. Die Anwendung ausländischen Rechts VI. Transposi>on, Subs>tu>on und Anpassung 1. Anpassung (Angleichung) Unproblema>sche Fälle ohne Normwispruch bei komplever Zuweisung eines Rechtsproblems an eine Rechtsordnung Anpassung im IPR als eine Reak>on auf Spannungen, eine Auflösung von Normwisprüchen Zusammenhang mit Qualifika>on und analy>schen Methode des IPR Anknüpfungspunkt 1 Anknüpfungspunkt 2 Delikt Vertrag Qualifika>on Ehegüter- recht Beispiel: des überlebenden EhegaVen Beispiel: des überlebenden EhegaVen 1

2 Beispiel: des überlebenden EhegaVen 1. Anpassung (Angleichung) Zu einem Anpassungsbedarf kommt es bei einem Normenwispruch Ø Unterscheidung zwischen Normenmangel und Normenhäufung Konstella>on des Normenmangels Konstella>on des Normenmangels Fall 1 (vgl. v.hoffmann/thorn, 6, Rn. 32): Ein Ungar, mit seiner deutschen Ehefrau und dem gemeinsamen Kind in Deutschland gelebt hat, vers>rbt im Juli 2015 ohne Hinterlassung eines Testaments. Was steht Witwe zu? Art. 25 Abs. 1 EGBGB a.f. (1) Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt dem Recht des Staates, dem Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. 2

3 Konstella>on des Normenmangels in Fall 1 Konstella>on des Normenmangels in Fall 1 Erbstatut (Art. 25 I): ungarisches Recht Ø Neben Kinn hat überlebende EhegaVe kein wesentliches ( 7:58 des ungarischen ZGB, in Kraj seit ) Ø Aber güterrechtlicher Anspruch auf die Hälje des während Ehe erworbenen Vermögens ( 4:37 des ungarischen ZGB, in Kraj seit ) Güterstatut (Art. 15 I): deutsches Recht Ø 1371 BGB: ¼ Erbschaj Ungarisches Recht Deutsches Recht des überlebenden EhegaVen: Konstella>on Normenhäufung Konstella>on Normenhäufung Konstella>on Normenhäufung in Fall 2 Fall 2 (Vgl. LG Mosbach, , IPRspr Nr. 119; OLG StuVgart, , IPRax 2005, 549): Ein Österreicher, mit seiner deutschen Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kinn in Deutschland gelebt hat, vers>rbt im Juli 2015 ohne Hinterlassung eines Testaments. Was steht Witwe zu? Erbstatut (Art. 25 I a.f.): österreichisches Recht Ø Neben Kinn erbt überlebende EhegaVe 1/3 des Nachlasses ( 757 Abs. 1 ABGB) Güterstatut (Art. 15 I): deutsches Recht Ø 1371 BGB: Ein weiteres Viertel. (BGH, , IV ZB 30/14, NJW 2015, 2185: güterrechtliche Qualifika>on) 3

4 Österreisches Recht Deutsches Recht Österreisches Recht Deutsches Recht 1/3 1/4 1/3 1/4 7/12 Lösungsmöglichkeiten Lösungsmöglichkeiten Anpassung Kollisionsnormen Ø Unterwerfung des gesamten Rechtsproblems unter eine Rechtsordnung Anpassung Anpassung Ø Normenhäufung: Maximalprinzip Ø Normenmangel: Minimalprinzip Ø Alterna>ve: Ein MiVelwert Vorteile und Nachteile verschiedenen Lösungen BGH, , NJW 2015, 2185, Rn. 34 [34[ Findet 1371 Absatz 1 BGB nach dieser Maßgabe neben einer solchen erbrechtlichen Beteiligung des überlebenden EhegaVen Anwendung, so ist damit einhergehenden Vervielfachung des güterrechtlichen Ausgleichs nicht auf Qualifika>onsebene zu begegnen; vielmehr ist auf Grund des Zusammenspiels von Sachvorschrijen verschiedener Rechtsordnungen entstehende Wispruch dadurch aufzulösen, dass das Ergebnis Normanwendung den Umständen des Einzelfalls angepasst wird (sog Anpassung o Angleichung 2. Transposi>on Umwandlung eines dem inländischen Recht unbekannten Rechtsins>tuts in ein dem gleichen Zweck dienendes inländisches Rechtsins>tut Relevanz vor allem beim Statutenwechsel im int. Sachenrecht; Beispiele: Ø Französisches Registerpfandrecht (BGH , BGHZ 39, 173) Ø Italienische Autohypothek (Ferrarifall: BGH, , NJW 1991, 1415) 4

5 2. Transposi>on BGH im Ferrarifall: Hinsichtlich Verwertung eines solchen besitzlosen Pfandrechts gelten die für das Sicherungseigentum entwickelten Regeln entsprechend Ø Bedeutung Rechtsvergleichung für den Maßstab Funk>onsäquivalenz 2. Transposi>on Art. 43 Abs. 2 EGBGB: Gelangt eine Sache, an Rechte begründet sind, in einen anen Staat, so können diese Rechte nicht im Wispruch zu Rechtsordnung dieses Staates ausgeübt werden. Ø Entschärfung des früheren Streits zwischen Transposi>onslehre und sog. Hinnahmetheorie durch diese im Jahre 1999 eingeführte Norm. 3. Subs>tu>on Ersetzung eines Tatbestandsmerkmals anwendbaren Norm durch ein Sachverhaltselement, das sich im Ausland verwirklicht hat. Beispiel notarielle Beurkundung im Sinne des 311b Abs. 1 BGB o des 925 BGB o des 15 GmbHG 15 GmbHG (3) Zur Abtretung von Geschäjsanteilen durch Gesellschajer bedarf es eines in notarieller Form geschlossenen Vertrags. (4) Der notariellen Form bedarf auch eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschajers zur Abtretung eines Geschäjsanteils begründet wird. Eine ohne diese Form getroffene Vereinbarung wird jedoch durch den nach Maßgabe des vorigen Absatzes geschlossenen Abtretungsvertrag gül>g. BGH, , II ZB 6/13, NJW 2014, 2026, 2. Leitsatz Eine nach dem GmbHG erforliche Beurkundung kann auch nach dem Inkraj- treten des Gesetzes zur Monisierung des GmbH- Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) durch einen ausländischen Notar vorgenommen werden, sofern die ausländische Beurkundung deutschen gleichwer>g ist (Forvührung von BGH, Beschluss vom 16. Februar II ZB 8/80, BGHZ 80, 76). 3. Subs>tu>on Beurkundung eines Grundstückskaufs vor einem Züricher Notar; ausreichend bei Maßgeblichkeit deutschen Rechts? (Vgl. BGHZ 80, 76 = NJW 1981, 1160). Maßstab für die Subs>tu>on: die Gleichwer>gkeit; zu ermiveln durch Rechtsvergleichung. 5

6 3. Subs>tu>on Ø Ist beispielsweise die Beratung und Belehrung durch den Schweizer Notar (aus Zürich o Basel) im Rahmen Beurkundung deutschen gleichwer>g? Ø Im Beispiel subs>tuiert die schweizerische Beurkundung aufgrund ihrer Ähnlichkeit das zu ersetzende deutsche Ins>tut. 4 Methoden und allgemeine Lehren des IPR I. Qualifika>on II. Renvoi III. Vorfragenanknüpfung IV. Das anwendbare Recht (Statut) V. Die Anwendung ausländischen Rechts VI. Transposi>on, Subs>tu>on und Anpassung VII. Ordre public und Eingriffsnormen VII. Ordre Public und Eingriffsnormen 1. Bedeutung, Funk>on und Arten Vorbehaltsklausel 2. Voraussetzungen eines Verstoßes 3. Rela>vität des ordre public 4. Rechtsfolgen des Verstoßes und anwendbares Ersatzrecht 5. Sonstellung von Eingriffsnormen Inhalt des kollisionsrechtlichen ordre public Art. 6 EGBGB. Öffentliche Ordnung (ordre public). Eine Rechtsnorm eines anen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesone nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist. 1. Bedeutung, Funk>on und Arten Vorbehaltsklausel Die Verweisung auf das ausländische Recht ist ein Sprung ins Dunkle (Leo Raape, 5. Auflage 1961, 13 I., S. 90) Existenz einer Vorbehaltsklausel im Kollisionsrecht aller Staaten Vgl. auch Art. 21 Rom I- VO, Art. 26 Rom II- VO 6

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