Prof.em.Martiny SS 2015 Internationales Zivilverfahrensrecht Arbeitspapier Internationales Scheidungsverfahrensrecht

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1 Prof.em.Martiny SS 2015 Internationales Zivilverfahrensrecht Arbeitspapier Internationales Scheidungsverfahrensrecht A. Schrifttum Lehrbücher: v.hoffmann/thorn IPR 9 8 D; Junker IZPR 2 19 I, II ; Kegel/Schurig IPR 9 22; Krebs 2 Rz ; Kropholler IPR 6 46 IV, 58 V; Rauscher IPR 4 15 B, 20 A III; Schack IZPR 6 18 IV; Siehr 5 I Zur Vertiefung: Andrae, Internationales Familienrecht 3 (2014) 4; Coester-Waltjen, Aktuelle Entwicklungen im Europäischen internationalen Familienverfahrensrecht, Jura 2004, ; Solomon, "Brüssel IIa" - Die neuen europäischen Regeln zum internationalen Verfahrensrecht in Fragen der elterlichen Verantwortung, FamRZ 2004, ; Coester-Waltjen, Die Berücksichtigung der Kindesinteressen in der neuen EU-Verordnung "Brüssel IIa", FamRZ 2005, ; Andrae/Heidrich, Aktuelle Fragen zum Anwendungsbereich des Verfahrens nach Art. 7 1 FamRÄndG, FamRZ 2004, ; Althammer, Verfahren mit Auslandsbezug nach dem neuen FamFG, IPRax. 2009, ; Hausmann, Internationales und Europäisches Ehescheidungsrecht (2013); Gruber, Scheidung auf Europäisch - die Rom III-Verordnung, IPRax 2012, ; J. Stürner, Die Rom III-VO ein neues Scheidungskollisionsrecht, Jura 2012,708. B. Fälle Fall 1: Deutsch-französische Scheidung Die deutsche Ehefrau kehrt aus Paris nach Deutschland zurück und beantragt dort nach acht Monaten die Scheidung gegen ihren in Frankreich gebliebenen Ehemann. Fall 2: Englische Scheidung Ein englisches Gericht scheidet die Ehe zwischen zwei Deutschen. Anerkennung in Deutschland? Fall 3: Talaq in Amman Ein jordanischer Moslem lebt zusammen mit seiner deutschen Ehefrau in Amman. Dort spricht er gegen sie eine Verstoßung (talaq) aus. Anerkennung in Deutschland? Fall 4: Talaq in Deutschland Im Rahmen eines deutschen gerichtlichen Scheidungsverfahrens iranischer Staatsangehöriger schiitischen Glaubens soll der Ehemann auf Antrag der Ehefrau die nach seinem Heimatrecht erforderliche Verstoßung aussprechen. Zulässig? (BGH , BGHZ 160, 322 = FamRZ 2004, 1956 Anm. Henrich. Vgl. auch AG Kulmbach , FamRZ 2004, 631 = JuS 2004, 726 Bericht Hohloch) Fall 5: Die Doppelstaater 1979 schlossen Herr Hadadi und Frau Mesko, beide ungarische Staatsangehörige, in Ungarn die Ehe. Anschließend wanderten sie nach Frankreich aus und wurden durch Einbürgerung französische Staatsbürger, ohne die ungarische Staatsangehörigkeit zu verlieren. Im Jahr 2002 erhob Hadadi Klage auf Ehescheidung in Pest (Ungarn), der 2004 stattgegeben wurde. Im Laufe dieses Verfahrens befasste Frau Mesko die französischen Gerichte ebenfalls mit einer Scheidungsklage. Fraglich war, ob das ungarische Urteil in Frankreich anerkannt werden konnte. (EuGH , Rs. C-168/08 - Hadadi./. Mesko, Slg. 2009, I = FamRZ 2009, 1571 Anm Kohler, 1574 = IPRax 2010, 66 Aufs. Hau (50) u Aufs Dilger (54)) C. Zur inländischen Ehescheidung I. Internationale Zuständigkeit 1. Europäische Verordnung a) Einheitliche Regelung aa) Als europäische Rechtsquelle ist seit die Verordnung über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung ( Brüssel IIa - EheVO II) vom anwendbar. Sie trat an die Stelle der Verordnung über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten ( Brüssel II - EheVO I) vom Deutsche Ausführungsbestimmungen hierzu finden sich im Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG) vom (BGBl I 162). Im Internet ist ein Leitfaden (PDF) der Kommission zur Anwendung der VO zugänglich. bb) Die EheVO II beruht auf Art. 81 AEUV (früher Art. 65 EGV) und gilt in den EU-Staaten direkt (Art. 288 II AEUV i.v.m. Art. 72 III EheVO II). Sie ist jedoch nicht in Dänemark anwendbar (Erwägungsgrund 31), da für diesen Staat der Titel IV EGV nicht gilt (Art. 1, 2 Prot. zum Amsterdamer Vertrag). Irland und das Vereinigte Königreich haben dagegen der VO zugestimmt (Erw. 30). cc) Eine Ergänzung der Brüssel IIa-VO durch Kollisionsnormen bezüglich des anwendbaren materiellen Scheidungsrechts ist als Rom III-VO erfolgt. b) Anwendungsbereich aa) Räumlich-personeller Anwendungsbereich Die EheVO II gilt für die EU-Mitgliedstaaten (Art. 72 III). Auf die Staatsangehörigkeit der Parteien kommt es dafür nicht an. bb) Sachlicher Anwendungsbereich Erfasst werden Ehescheidungen, Ehetrennungen und die Ungültigkeit der Eheschließung (Art. 1 I lit. a). Ebenfalls darunter fallen Verfahren über die elterliche Verantwortung (Art. 1 lit. b). Dazu gehören vor allem

2 2 Sorgerechtssachen. Nicht erfasst sind die Nebenfolgen der Scheidung wie güterrechtliche Auseinandersetzung, Unterhalt, Versorgungsausgleich (vgl. Art. 1 III). cc) Zeitlicher Anwendungsbereich Die EheVO II gilt für gerichtliche Verfahren, die nach ihrem Inkrafttreten nach dem eingeleitet worden sind (Art. 64 I, 72 II EheVO II). dd) Verhältnis zu Staatsverträgen Die Verordnung hat Vorrang vor zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Staatsverträgen sowie bestimmten multilateralen Übereinkommen, soweit der Gegenstand von der EheVO II abgedeckt wird, Art. 59, 60 f. Andere Staatsverträge gelten weiterhin, Art. 62 I. ee) Ausschließlichkeit Die Zuständigkeiten nach den Art. 3-5 EheVO II sind ausschließlich, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat hat oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist. Dann darf das Verfahren nur nach diesen Vorschriften stattfinden (Art. 6). ff) Verhältnis zum nationalen Recht Im Übrigen bestehen aber Restzuständigkeiten nach nationalem Recht (Art. 7). Das nationale Zuständigkeitsrecht kommt folglich nur noch zur Anwendung, wenn keine Ausschließlichkeit besteht (Art. 6) und sich nach den Art. 3-5 der EheVO II keine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaates ergibt. c) Zuständigkeitsordnung aa) Ehescheidung (1) Die Zuständigkeit kann auf den gewöhnlichen Aufenthalt und auf die Staatsangehörigkeit gestützt werden (Art. 3 I). (2) Aufenthaltszuständigkeit Eine Zuständigkeit nach Art. 3 I lit. a besteht am Ort des Verfahrens in sechs Fällen, nämlich wenn - beide Ehegatten dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder - die Ehegatten zuletzt beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort gehabt haben, sofern einer der beiden dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat oder - der Antragsgegner dort seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat oder - im Falle eines gemeinsamen Antrages einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort hat, - der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort hat, wenn er sich dort seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Antragsstellung aufgehalten hat, oder - der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort hat, wenn er sich seit mindestens sechs Monaten unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat und Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaates ist. Diese Zuständigkeitsgründe stehen selbständig (alternativ) nebeneinander (Fall 1). (3) Staatsangehörigkeitszuständigkeit Ferner besteht eine Zuständigkeit im Staate der gemeinsamen Staatsangehörigkeit (Art. 3 I lit. b.). In Fall 5 ( Die Doppelstaater ) entschied der EuGH, dass, wenn beide Ehegatten sowohl die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts als auch die eines anderen Mitgliedstaats besitzen, das angerufene Gericht berücksichtigen muss, dass die Ehegatten auch Staatsangehörige des Ursprungsmitgliedstaats sind und dass daher dessen Gerichte hätten zuständig sein können. Art. 3 ist autonom und einheitlich auszulegen. Bei Doppelstaatern ist der effektiven Staatsangehörigkeit kein Vorrang einzuräumen. Eine Nachprüfung der Berührungspunkte zwischen den Ehegatten und ihren jeweiligen Staatsangehörigkeiten würde die Prüfung der Zuständigkeit zu sehr erschweren. Den Ehegatten steht somit die Wahl des Gerichts des Mitgliedstaats, das mit dem Rechtsstreit befasst werden soll, frei. bb) Umwandlung Neben der allgemeinen Zuständigkeit nach Art. 3 ist das Gericht, das eine Ehetrennung ausgesprochen hat, zuständig für die Umwandlung in eine Ehescheidung. Vorausgesetzt wird, dass das Recht dieses Mitgliedstaates eine Umwandlung vorsieht (Art. 5). cc) Elterliche Verantwortung Grundsätzlich besteht eine Zuständigkeit des Gerichts des Ortes, an dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt Mitgliedstaat hat (Art. 8 I). Ausnahmen bestehen in den von Art. 9 ff. genannten Fällen. 2. Staatsverträge Das LugÜ ist auf die Ehescheidung selbst und Sorgerechtsfragen nicht anwendbar (Art. 1 II Nr. 1 LugÜ). 3. Deutsches Recht a) Ehesachen

3 3 Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte in Ehesachenrichtet sich nach 98 FamFG. Zu den Ehesachen gehört das Verfahren auf Scheidung, auf Aufhebung einer Ehe sowie auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe ( 121 FamFG). Beruht die Streitigkeiten auf einem nicht genannten Rechtsinstitut (z.b. Trennung von Tisch und Bett), so ist das ausländische Rechtsinstitut zu qualifizieren. Es ist in seiner Gesamtheit und nach seinem Sinn und Zweck zu erfassen. Dementsprechend ist die Ehetrennung wie eine Ehescheidung zu behandeln. b) Zuständigkeitsgründe Nach 98 I FamFG sind deutsche Gerichte dann zuständig, wenn - ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung war (Nr. 1), - beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (Nr. 2), - ein Ehegatte Staatenloser mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ist (Nr. 3), - ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr. 4), es sei denn, die Entscheidung würde in keinem der Heimatstaaten anerkannt (negative Anerkennungsprognose). Der Grundsatz der perpetuatio fori gilt auch für die internationale Zuständigkeit. Ändern sich die Tatsachen, auf denen die internationale Zuständigkeit bei Rechtshängigkeit oder danach beruht, so bleibt der Gerichtsstand bestehen (Analogie zu 261 III Nr. 2 ZPO). c) Flüchtlinge, Asylberechtigte Bestimmt sich der Status der Beteiligten nach der Genfer Flüchtlingskonvention (Flüchtlinge; Asylberechtigte - 2 I AsylVfG), so ergibt sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach einer Auffassung aus 98 I I Nr. 1 FamFG. Diese Personen sind, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, gem. Art. 16 II Genfer Flüchtlingskonvention hinsichtlich des Zugangs zu den deutschen Gerichten deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen. Nach a.a. stehen sie Staatenlosen gleich, so dass sich die internationale Zuständigkeit aus 98 I Nr. 3 FamFG ergibt. 4. Einzelne Scheidungsfolgen Im Zusammenhang mit der Scheidung ist häufig auch über die Scheidungsfolgen (vgl. 137 II FamFG) zu entscheiden. Die Zuständigkeit in der Hauptsache erstreckt sich grundsätzlich auch auf die Folgesache ( internationale Verbundzuständigkeit ; vgl. 98 II FamFG), es sei denn, eine Verordnung oder ein Staatsvertrag legt eine abweichende Zuständigkeit fest. Werden entsprechende Anträge vor Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt, so sind die deutschen Gerichte für die Folgesache international zuständig. Voraussetzung für die Verbundzuständigkeit ist: - Anhängigkeit einer Ehesache bei einem deutschen Gericht 121 FamFG), - internationale Zuständigkeit in der Ehesache ( 98 FamFG), - der Streitgegenstand ist eine Folgensache ( 23 b GVG, 137 II FamFG). Allerdings darf kein Ausschluss der Verbundzuständigkeit durch direkt anwendbare Zuständigkeitsregeln in gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen oder in völkerrechtlichen Staatsverträgen erfolgt sein: - Für den Unterhalt gilt die EuUntVO bzw. das LugÜ. Nach der EuUnthVO kommen deren Art. 3 ff. zur Anwendung. Nach dem gilt der besondere Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 2 zur Anwendung kommen, wenn der Berechtigte seinen Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat hat. - Für Sorgerechtsfragen richtet sich die internationale Zuständigkeit nach dem Haager Kinderschutzübereinkommen von 1996 (KSÜ), soweit dieses einschlägig und noch anwendbar ist (vgl. Art. 61 EheVO II). Ist eine Auslandsscheidung erfolgt, so findet im Inland auf Antrag ein isoliertes Verfahren zur Durchführung des Versorgungsausgleichs statt, soweit die ausländische Scheidung im Inland anerkannt wird und die deutschen Gerichte zuständig sind. Für die internationale Zuständigkeit ist mangels einer speziellen Regelung 98 FamFG heranzuziehen. 5. Wesenseigene Zuständigkeit Erklärt das deutsche IPR in einer konkreten Frage das ausländische Sachrecht für maßgeblich und enthält dieses ein dem deutschen Recht unbekanntes, aber mit dem deutschen ordre public vereinbares Rechtsinstitut, so fragt sich, ob sich darauf gleichwohl die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte erstreckt. Wegen der Maßgeblichkeit der lex fori (deutsches Zivilprozessrecht) für alle verfahrensrechtlichen Fragen droht hier ein Konflikt mit dem anzuwendenden Sachrecht. Nach den Regeln über die wesenseigene Zuständigkeit ist das vom ausländischen Recht Beabsichtigte grundsätzlich mit den Mitteln des deutschen Verfahrensrechts zu verwirklichen. Wegen der zunehmenden internationalen Verflechtung und der Achtung fremder Rechtsordnungen sind im Verfahren Anpassungen vorzunehmen, um die kollisionsrechtliche Verweisung nicht auszuhöhlen. Die internationale Zuständigkeit und damit die Zulässigkeit der Klage scheitert erst dann, wenn eine völlige Wesensverschiedenheit und Unvereinbarkeit mit deutschen Rechtsinstituten besteht. II. Inländisches Scheidungsverfahren Für das Scheidungsverfahren gilt deutsches Prozessrecht als lex fori ( 121 ff. FamFG). Eine Ehe kann im Inland nur durch ein Gericht geschieden werden (Art. 17 II EGBGB). Dieses Scheidungsmonopol der deutschen Gerichte schließt eine Privatscheidung durch Vertrag oder einseitigen Akt (Verstoßung, talaq, ghet) auch dann aus, wenn sie vom anwendbaren Sachrecht vorgesehen ist. Ob es sich bei Privatscheidungen um eine Inlands- oder Auslandsscheidung handelt, hängt davon ab, wo die nach ausländischem Recht notwendigen wesentlichen Teilakte der Scheidung vollzogen wurden. So setzt z. B. das jüdische Scheidungsrecht für eine wirksame Scheidung die

4 4 Übergabe eines Scheidungsbriefes (ghet) in Anwesenheit von Zeugen und des Rabbinatsgerichts voraus. Geschieht dies im Inland, so ist die Scheidung unwirksam. D. Auslandsscheidung I. Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile 1. Europäische Verordnung Als europäische Rechtsquelle ist seit anwendbar die Verordnung über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (EheVO II) vom Die Anerkennung von Entscheidungen der Gerichte der Mitgliedstaaten richtet sich nach Art. 21 ff (Fall 2). Danach darf die ausländische Zuständigkeit nicht nachgeprüft werden (Art. 24). Die Gründe für die Nichtanerkennung werden in Art. 22 EheVO II genannt; sie entsprechen inhaltlich der Regelung der EuGVO. Unterschiede beim anzuwendenden Recht stehen nicht entgegen (Art. 25); auch eine révision au fond findet nicht statt (Art. 26). 2. Andere Verordnungen und Staatsverträge Die EuGVO und das LugÜ sind auf die Ehescheidung selbst und Sorgerechtsfragen nicht anwendbar (Art. 1 II Nr. 1 EuGVO/LugÜ). 3. Bilaterale Staatsverträge a) Soweit bilaterale Abk. mit EU-Staaten in Betracht kommen (z.b. mit Belgien, Spanien) geht die EheVO II vor (Art. 59 I). b) Soweit andere bilaterale Abk. mit anderen Staaten (z.b. mit Tunesien und der Schweiz) in Betracht kommen, sind deren Anerkennungsregeln vorrangig zu prüfen. Entsprechend dem Günstigkeitsprinzip ist jedoch die nationale Regelung des 109 FamFG heranzuziehen, wenn die Voraussetzungen des bilateralen Abk. nicht erfüllt sind. 4. Deutsches Anerkennungsrecht a) Grundsatz Die Anerkennung richtet sich mangels bilateralem Staatsvertrag nach 108, 109 FamFG; es ist keine Gegenseitigkeit erforderlich ( 109 IV FamFG). b) Internationale Anerkennungszuständigkeit Bezüglich der indirekten Zuständigkeit gilt 109 I Nr. 1 FamFG. Die internationale Zuständigkeit ist vom deutschen Standpunkt aus, also grundsätzlich in spiegelbildlicher Anwendung des 98 FamFG, zu ermitteln. Allerdings geht die Anerkennungszuständigkeit weiter als die Entscheidungszuständigkeit. Das ausländische Gericht war danach für die Ehescheidung international zuständig, wenn aa) mindestens einer der Ehegatten die Staatsangehörigkeit des Entscheidungsstaates besitzt oder zum Zeitpunkt der Eheschließung besaß; bb) beide oder ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort hat. Auch wenn nur ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Entscheidungsstaat hat, ist nicht zu prüfen, ob die Entscheidung im Heimatstaat anerkannt wird ( 109 II FamFG). cc) Anerkannt wird auch, wenn keiner der Ehegatten die Staatsangehörigkeit des Entscheidungsstaates besitzt oder dort seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, wenn die Ehescheidung von den Heimatrechten beider Ehegatten anerkannt wird. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die letzte mündliche Verhandlung im Scheidungsverfahren, ausreichend ist jedoch auch, dass die Zuständigkeit zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Antrags gegeben war ( 261 III Nr. 2 ZPO analog). II. Förmliche Anerkennung 1. Unter EU-Staaten Die Anerkennung nach der EheVO II hängt nicht von einem förmlichen Verfahren ab (Art. 21 II). Allerdings kann ein gerichtliches Feststellungsverfahren durchgeführt werden (Art. 21 III). Vgl. dazu 32 IntFamRVG. 2. Behördliches Verfahren Die förmliche Anerkennung der Auslandsscheidung nach nationalem Recht regelt 107 FamFG. Danach befindet auf Antrag (allein) die jeweilige Landesjustizverwaltung über die Anerkennung ausländischer Entscheidungen im Inland (Ausn.: Heimatstaatsscheidung, 107 I S. 2 FamFG, vgl. OLG Zweibrücken , FamRZ 1997, 93 = JuS 1997, 374 Bericht Hohloch (noch zu Art. 7 1 I 3 FamRÄndG). Im Land Brandenburg entscheidet das OLG Brandenburg ( 107 III FamRÄndG). Antragsberechtigt ist, wer ein berechtigtes Interesse an der Anerkennung glaubhaft machen kann ( 107 FamFG), insbes. die Ehegatten selbst, Kinder, Erben, Sozialversicherungsträger. Die Anerkennung wirkt gegenüber jedermann. Ohne sie wird die Scheidung nicht beachtet. - Zur Aussetzung des Scheidungsverfahrens ( 148 ZPO) bei fehlender förmlicher Anerkennung einer Auslandsscheidung s. OLG Köln , FamRZ 1998, 1303 = JuS 1999, 822 Bericht Hohloch. III. Privatscheidung

5 5 1. Qualifikation: Handelt es sich um eine bloße Privatscheidung (durch Konsens, Verstoßung), so ist sie materiell-rechtlich einzuordnen; das Scheidungsstatut ist für die Wirksamkeit der Scheidung maßgeblich. Das galt nach Art. 17 EGBGB, dürfte aber auch für die Rom III-VO anzunehmen sein. 2. Scheidung im Inland: Die Scheidung kann wegen des als lex fori maßgeblichen deutschen Verfahrensrechts nur durch Gestaltungsurteil und nicht durch Feststellungsurteil erfolgen BGB hat insoweit verfahrensrechtlichen Charakter. In Einklang mit dem religiösen Heimatrecht der Parteien kann ein deutsches Gericht auch den Ehemann zum Ausspruch der Scheidungsformel verurteilen bzw. gegebenenfalls auch die Scheidung selbst aussprechen (siehe Fall 4 Talaq in Deutschland zum iranischen Recht). 3. Scheidung im Ausland: Sind die Erfordernisse einer ausländischen Rechtsordnung erfüllt, so kann die Privatscheidung im Inland anerkannt werden. Bei genügend enger Inlandsbeziehung ist Art. 12 Rom III-VO (ordre public) zu prüfen. 4. Eine förmliche Anerkennung nach 107 FamFG erfolgt dann, wenn eine ausländische staatliche Stelle in irgendeiner Weise, z.b. durch Registrierung mitgewirkt hat (h.m.). Entscheidung ist weit auszulegen (Fall 3). Liegt keine Entscheidung vor, so kann die Anerkennungsfrage im jeweiligen Verfahren inzident geprüft werden. 5. Die Privatscheidung ist nicht anerkennungsfähig, wenn das Scheidungsstatut das deutsche Recht ist. Das Erfordernis einer gerichtlichen Entscheidung nach deutschem Recht ( 1564 I 1 BGB) hat nicht nur verfahrensrechtlichen, sondern auch materiell-rechtlichen Charakter. IZPR Pap IntScheidVerf 15. Mai 2015

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