Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 8 Kindschaft
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- Catharina Sternberg
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1 Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 8 Kindschaft
2 Vertiefung IPR - 7 Kindschaft Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine Ehewirkung 4. Namensrecht 5. Ehescheidung 6. Eingetragene Lebenspartnerschaft 7. Faktische Lebensgemeinschaft 8. Kindschaft 9. Intersexualität 10.Wiederholung 2
3 Vorbemerkungen Klausur: , Uhr Hörsaal F Bitte anonym verfassen (nur Matrikel-Nr. angeben) Gesetzestexte: Bitte den Schönfelder mitbringen. Gesetzestexte, die nicht im Schönfelder sind, aber im Jayme/Hausmann werden der Klausur beigelegt, dies bedeutet aber nicht, dass alle diese Texte zwangsläufig in der Klausur relevant werden! Erasmus-Studierende: mündliche Gruppenprüfung Uhr 3
4 4
5 Vorbemerkungen Abgrenzung: Qualifikation Vorfrage Auslegung 5
6 Fragen? 6
7 Fall 1: Die Deutsche F und der Deutsche M sind verheiratet. Sie schließen mit der verheirateten Frau L in Kalifornien (USA) einen dort gerichtlich bestätigten Leihmutterschaftsvertrag. L erhält eine von M befruchtete Eizelle der F implementiert und gebärt neun Monate später ein gesundes Kind K. Ein kalifornisches Gericht stellt in Einklang mit dem dortigen Recht in einem judgment of paternity fest, dass L und ihr Ehemann auf jedwede Elternrechte verzichtet haben und M und F die Eltern des Kindes K sind. M und F kehren nach Deutschland zurück und beantragen einen deutschen Pass für K. Wie ist die Rechtslage? 7
8 Vorüberlegungen 8
9 PassG 1 Passpflicht [...] (4) Der Pass darf nur Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ausgestellt werden; er ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. [...] 9
10 BGB 1591 Mutterschaft Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat. 10
11 BGB 1592 Vaterschaft Vater eines Kindes ist der Mann, 1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, 2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder 3. dessen Vaterschaft [...] gerichtlich festgestellt ist Anerkennung der Vaterschaft (1) [...] (2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. (3) [...] 11
12 ESchG 1 Mißbräuchliche Anwendung von Fortpflanzungstechniken (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer [...] 7. es unternimmt, bei einer Frau, welche bereit ist, ihr Kind nach der Geburt Dritten auf Dauer zu überlassen (Ersatzmutter), eine künstliche Befruchtung durchzuführen oder auf sie einen menschlichen Embryo zu übertragen. [...] (3) Nicht bestraft werden [...] 2.in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 die Ersatzmutter sowie die Person, die das Kind auf Dauer bei sich aufnehmen will. 12
13 AdVermiG 13c Verbot der Ersatzmuttervermittlung Die Ersatzmuttervermittlung ist untersagt. 13d Anzeigenverbot Es ist untersagt, Ersatzmütter oder Bestelleltern durch öffentliche Erklärungen, insbesondere durch Zeitungsanzeigen oder Zeitungsberichte, zu suchen oder anzubieten. 13
14 14
15 Lösungshinweise I. Ausgangsfrage: 1 PassG: Deutscher Staatsangehörigkeit = Recht des verleihenden Staats deutsches Recht II. 1, 4 StAG ius sanguinis Vorfrage: Elternschaft III. Anerkennung des judgement of paternity? 1. Entscheidung i.s.d. 108 FamFG 2. Anerkennungshindernis gem. 109 Nr. 1 FamFG (internationale Zuständigkeit) 3. Anerkennungshindernis gem. 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG (ordre public) Art. 1 GG der Leihmutter und des Kindes Art. 1 i.v.m. Art. 2 Abs. 1 GG der Leihmutter Art. 1 i.v.m. Art. 2 Abs. 1 GG des Kindes auf Kenntnis der Abstammung und auf Staatsangehörigkeitserwerb Art. 6 Abs. 2 GG der Wunscheltern, der Leiheltern und des Kindes Rechte des Kindes aus der UN-Kinderrechtskonvention (und anderen Staatsverträgen) Ergebnis: Anerkennung (+) v (-) [beides vertretbar, BGH im Dezember (+)] 15
16 Fragen? 16
17 Fall 2: Wie Fall 2, allerdings existiert kein Gerichtsurteil. Nach dem Recht der Leiheltern wird die Elternschaft durch die Vereinbarung der Leihmutterschaft übertragen. 17
18 Vorüberlegungen 18
19 Lösungshinweise I. Ausgangsfrage wie oben Vorfrage: Elternschaft II. Art. 19 Abs. 1 EGBGB 1. S. 1: Gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes 2. S. 2: Staatsangehörigkeit der Eltern a) Wunscheltern 1591 ff. BGB keine Elternschaft b) Leiheltern kalifornisches Recht keine Elternschaft 3. S. 3: Allgemeines Ehestatut a) Wunscheltern deutsches Recht (s.o.) b) Leiheltern kalifornisches Recht (s.o.) 4. Folgefrage jeweils: Gesamtnorm- oder Sachnormverweisung 5. Folgefrage: Verhältnis der Alternativen zueinander III. Eingriffsnorm 1591 BGB (a.a. vertretbar) IV. Art. 6 EGBGB 1. Verhältnis zu 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG 2. Betroffene Rechtspositionen (s.o.) 19
20 Fragen? 20
21 Brainerd Currie 21
22 Anwendung der governmental interest analysis 1. Interessen der kalifornischen Rechtsordnung an ihrer Anwendung 2. Interessen der deutschen Rechtsordnung an ihrer Anwendung 3. Kollision der Interessen: (wohl) nur bezogen auf die Mutterschaft 4. Folge der Kollision: i.zw. Anwendung der lex fori 22
23 Literaturhinweise Sturm, Dürfen Kinder ausländischer Leihmütter zu ihren genetischen Eltern nach Deutschland gebracht werden?, FS Kühne, (2009), 919 Dethloff, Leihmütter, Wunscheltern und ihre Kinder, JZ 2014, 920 BGH, Beschluss vom XII ZB 463/13, NJW 2015, 479 Zur Vertiefung: Currie, Notes in Methods and Objectives in the Conflict of Laws, Duke Law Journal 2 (1959), 171 Gössl, Materiellprivatrechtliche Angleichung der personenstandsrechtlichen Eintragung bei hinkenden Statusverhältnissen, IPRax 2015,
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