Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht Wiederholung

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1 Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht Wiederholung

2 Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine Ehewirkung 4. Namensrecht 5. Ehescheidung 6. Eingetragene Lebenspartnerschaft 7. Faktische Lebensgemeinschaft 8. Intersexualität 9. Kindschaft 10. Wiederholung 2

3 Vorbemerkungen Klausur: , Uhr Hörsaal A Bitte anonym verfassen (nur Matrikel-Nr. angeben) Gesetzestexte: Bitte den Schönfelder oder Nomos- Gesetzessammlung BGB mitbringen BfJ Inhalt, Klausurrelevanz, Feedback Heute: EU-Recht, IPR AT und Rom III-VO 3

4 4

5 Vertiefung IPR - Wiederholung Artikel 10 Name (1) Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört. (2) und (3) [Familienname] Anknüpfungsgegenstand Anknüpfungspunkt Anknüpfungszeitpunkt Rechtsfolge + Art der Verweisung! 5

6 Vertiefung IPR - 3 Ehewirkung Interessen des Kollisionsrechts: Parteiinteressen Verkehrsinteressen Ordnungsinteressen 6

7 Einfluss des Unionsrechts Artikel 18 (ex-artikel 12 EGV) Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. [...] Artikel 21 (ex-artikel 18 EGV) (1) Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. [...] 7

8 Anknüpfungssysteme im Internationalen Namensrecht Staatsangehörigkeitsprinzip (z.b. Deutschland, Belgien, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Spanien) Domizilprinzip (z.b. Finnland, Dänemark, Schweden, Schweiz) Keine Kollisionsnormen (insb. common law) Akzessorische Anknüpfung an familienrechtlichen Vorgang (z.b. Italien, Frankreich und Griechenland) Einige Staaten sehen einen einfachen renvoi vor, andere einen renvoi wie in Art. 4 Abs. 1 EGBGB, wieder andere sprechen nur Sachnormverweisungen aus. 8

9 I. Staatsangehörigkeit des Kindes: Deutsch. Geburtsname in Deutschland: Art. 10 Abs. 1 deutsches Recht Grunkin ODER Peter II. Zwischenergebnis: Eintragung Grunkin-Peter nach deutschem Verständnis nicht möglich III. Aber: Geburtsname in Dänemark nach Wohnsitzanknüpfung Grunkin-Peter möglich Art. 18 AEUV Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit (-) Art. 21 AEUV Beschränkung der Freizügigkeit wenn ein Name im anderen Staat wirksam erworben und im Inland nicht anerkannt wird EuGH, C-353/06 (Grunkin-Paul) (zuletzt: Bogendorff von Wolffersdorff, Rs. C-438/14) 9

10 Foto 10

11 Lösung 1: Sachrechtliche Lösung 3 NamÄndG[Wichtiger Grund] (1)Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Problem: Rechtsunsicherheit/Vorbehalt des Gesetzes 11

12 Lösung 2: Anerkennungslösung (Grenze: EuGH, C-208/09 Sayn-Wittgenstein ) Anerkennung von Rechtslagen vs. Anerkennung durch Verweisung Problem: Kollision verschiedener Rechtslagen Problem: Rechtsfolge der Anerkennung Rechtsunsicherheit 12

13 Artikel 48 Wahl eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namens Unterliegt der Name einer Person deutschem Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den während eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen und dort in ein Personenstandsregister eingetragenen Namen wählen, sofern dies nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Die Namenswahl wirkt zurück auf den Zeitpunkt der Eintragung in das Personenstandsregister des anderen Mitgliedstaats, es sei denn, die Person erklärt ausdrücklich, dass die Namenswahl nur für die Zukunft wirken soll. Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden. Artikel 47 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend. 13

14 Lösung 3: Angleichung des Kollisionsrechts (Problem: unterschiedliche Verweisungstechniken) Lösung: Vereinheitlichung des IPR auf EU-Ebene 14

15 Probeklausur (Fall 2 ) (40%) Die Engländerin E und der Deutsche D sind unverheiratet, leben in Deutschland und bekommen während eines Kurzurlaubs in England gemeinsam ein männliches Kind K. Sie möchten K den Vornamen Osama bin Laden geben. Die zuständigen englischen Behörden tragen diesen Vornamen in den entsprechenden Geburtsunterlagen ein. Bei ihrer Rückkehr nach Deutschland möchten die beiden das Kind auch dort unter diesem Namen personenstandsrechtlich erfassen lassen. Der zuständige deutsche Personenstandsbeamte weigert sich, den Namen einzutragen unter Hinweis darauf, dass damit ein berühmter Terrorist und Mörder verbunden wird. E und D erklären, dass das englische Recht hier nicht so zimperlich sei und der Name daher beibehalten werden solle. Wie ist die Rechtslage? Anmerkungen: Sowohl das Recht des Vereinigten Königreichs, zu dem England gehört, als das deutsche Recht folgen im Staatsangehörigkeitsprinzip dem iussanguinis-prinzip, das besagt, dass sich die Staatsangehörigkeit über die Eltern ableitet. Das englische Recht erlaubt den Namen. Gehen Sie davon aus, dass nach dem Kollisionsrecht des Vereinigten Königreichs englisches Recht auf Ks Vornamensbestimmung anwendbar ist. Gehen Sie im Übrigen davon aus, dass das ausländische Recht dem deutschen entspricht. 15

16 Vertiefung IPR - Wiederholung Beispiel für einen Einleitungssatz: Der Sachverhalt weist Berührungspunkte zu verschiedenen Rechtsordnungen auf, daher ist zunächst zu klären, nach welchem Recht sich die Namensführung des Kindes richtet (vgl. Art. 3 EGBGB). Mangels vorrangigem völker- oder unionsrecht untersteht die Namensführung nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB dem Heimatrecht der betroffenen Person, hier des K. Welche Staatsangehörigkeit eine Person hat, bestimmt sich stets nach dem Recht des (potentiell) verleihenden Staates... 16

17 Lösungsskizze 1. Welches Recht ist auf die Namensbestimmung anwendbar? - Kein vorrangiges EU- oder Völkerrecht - Art. 10 I EGBGB Staatsangehörigkeit des Kindes bestimmt sich nach dem Recht des verleihenden Staates, d.h. bezüglich der deutschen StA nach dt. Recht und der des UK nach dem Recht des Vereinigten Königreichs ( British citizenship ) - Problem der doppelten Staatsangehörigkeit Art. 5 I 2 EGBGB: Vorrang der deutschen deutsches Recht anwendbar, Osama bin Laden (-), da Kindeswohl 2. Unionsrechtswidrigkeit? Nach englischem Kollisions- und Sachrecht wäre der Name zulässig Art. 48 EGBGB (-), da kein gewöhnlicher Aufenthalt im Vereinigten Königreich - Art. 18 AEUV: Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit (+) im Fall des Art. 5 I 2 EGBGB ( Garcia Avello ), ähnlich im Fall des Art. 5 I 1 EGBGB ( Hadadi ) - Art. 21 AEUV: Freizügigkeit schützt davor, unterschiedliche Namen in verschiedenen Ländern nach dem dortigen Recht zu haben - Grenze: ordre public (Art. 6 EGBGB bzw. allgemeiner Grundsatz, aber unionsrechtskonform) Verstoß (+) v (-) 17

18 Fragen? 18

19 Vertiefung IPR - Wiederholung Rom III-VO I. Anwendungsbereich ( Scheidung + Ehe ) II. Vorrangiges Völkerrecht (Art. 19 Rom III-VO) III. Vorrangig: Rechtswahl, Artt. 5-7 Rom III-VO IV. (falls keine wirksame Rechtswahl): Art. 8 Rom III-VO V. Art. 10 Rom III-VO? VI. Kein renvoi VII. Ausnahmen: ordre public und Art. 13 Rom III-VO 19

20 Fall 2: M und F stammen aus Afghanistan und sind nach dortigem Recht wirksam verheiratet. Sie ziehen nach Saudi-Arabien. Dort erkennen sie, dass sie besser zukünftig getrennter Wege gehen. Mit Einverständnis der F spricht daher M gegenüber der F dreimal das Wort talaq aus und sie trennen sich auch faktisch. Kurze Zeit später läuft bei beiden das Visum aus. Sie gelangen schließlich nach Deutschland. Sind M und F in Deutschland noch verheiratet? Anmerkung: Nach islamischem Recht, welches sowohl in Afghanistan als auch Saudi-Arabien gilt, wird mit dem dreimaligen talaq -Ausspruch eine Ehe wirksam mit ex nunc-wirkung beendet. 20

21 Vorüberlegungen 21

22 1564 BGB Scheidung durch richterliche Entscheidung Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften. 22

23 Artikel 10 Rom III Sieht das nach Artikel 5 oder Artikel 8 anzuwendende Recht eine Ehescheidung nicht vor oder gewährt es einem der Ehegatten aufgrund seiner Geschlechtszugehörigkeit keinen gleichberechtigten Zugang zur Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, so ist das Recht des Staates des angerufenen Gerichts anzuwenden. 23

24 Lösungshinweise I. Anwendbarkeit der Rom III-VO - Scheidung (=Eheauflösung mit ex nunc-wirkung) - (P): Privatscheidung erfasst? (str.) II. Rechtswahl, Art. 5 (-) III. Art. 8 Rom III-VO gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt: Saudi-Arabien IV. Art. 10 Rom III-VO: gleichberechtigter Zugang zur Scheidung - (P) gleichberechtiger Zugang str., ob abstrakte oder konkrete Kontrolle - e.a.: Spezialanordnung des ordre public konkrete Ergebniskontrolle - a.a.: Sondervorschrift, abstrakt auf Regelungen abzustellen V. Folge (a.a. vertretbar): Anwendung deutschen Rechts (Sachnormverweisung) 1564 BGB: Scheidungsmonopol der Gerichte (vgl. auch Art. 17 II EGBGB) keine wirksame Scheidung 24

25 Fragen? 25

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