Republik Österreich BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ
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- Uwe Burgstaller
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1 Republik Österreich BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ Erlass vom 30. März 2012 zur Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts, ABl. Nr. L 343 vom , S ALLGEMEINES (EINLEITUNG) Ziel dieses Erlasses ist eine kurze, die Rechtsprechung nicht bindende Darstellung der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts, ABl. Nr. L 343 vom , S. 10 (so genannte Rom III-Verordnung; in der Folge auch Verordnung). a) Entstehung und Überblick Die Brüssel IIa-Verordnung1 regelt die internationale Zuständigkeit für Entscheidungen über die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe. Sie behandelt damit die Frage, in welchem Mitgliedstaat die Gerichte in diesen Angelegenheiten angerufen werden können. Einheitliche Regeln über das auf Scheidungen (in der Folge ist unter Scheidung auch die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes zu verstehen) anzuwendende Recht gab es bis zur Rom III-Verordnung weder im Unionsrecht noch auf internationaler Ebene. Die Vielzahl der Gerichtsstände der Brüssel IIa-Verordnung und die national stark divergierenden nationalen Kollisionsregeln führten so zu Rechtsunsicherheit und zu Wettläufen zu Gericht. 1 Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (Brüssel IIa-Verordnung), ABl. Nr. L 338 vom , S von 10
2 Die Europäische Kommission hat im Juli 2006 den Vorschlag einer Verordnung2 vorgelegt, der nicht nur das auf die Scheidung anzuwendende Recht regeln sollte, sondern auch Zuständigkeitsbestimmungen enthielt, die die Brüssel IIa-Verordnung abändern sollten. Trotz intensiver Verhandlungen gelang es aber nicht, zu diesem Vorschlag die erforderliche Einstimmigkeit im Rat zu erreichen. Aus diesem Grund legte die Europäische Kommission im März 2010 einen Vorschlag für einen Beschluss zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten zur Verstärkten Zusammenarbeit sowie für eine Verordnung über das internationale Scheidungsrecht vor. Der Rat ermächtigte im Juli 2010 vierzehn Mitgliedstaaten zur Verstärkten Zusammenarbeit in diesem Bereich3 und nahm die Verordnung schließlich am 20. Dezember 2010 an. b) Das Rechtsinstrument der Verstärkten Zusammenarbeit Mindestens neun Mitgliedstaaten können nach einer Ermächtigung des Rates in bestimmten Bereichen eine Verstärkte Zusammenarbeit begründen. Sie können im Rahmen dieser Verstärkten Zusammenarbeit eine Verordnung oder andere Rechtsakte erlassen. Dieser Rechtsakt gilt nur für die an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten, nicht aber für die anderen (s. die Art. 20 EUV und 326 bis 334 AEUV; vgl auch die Erwägungsgründe 5 bis 8 der Rom III-Verordnung); nur die teilnehmenden Mitgliedstaaten sind daher an die Verordnung gebunden. c) Grundstruktur der Rom III-Verordnung Primär ist das von den Ehegatten gewählte Recht anzuwenden (Art. 5; Artikel ohne weitere Bezeichnung sind in der Folge solche der Rom III-Verordnung). Die Ehegatten können aber nur das Recht eines Staates wählen, zu dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl einen engen Bezug haben. Dieser wird in Art. 5 Abs. 1 lit. a bis d näher definiert. Haben die Ehegatten kein Recht gewählt, so bestimmt sich das anzuwendende Recht nach der Anknüpfungsleiter des Art. 8. Art. 9 regelt, nach welchem Recht die Umwandlung einer Trennung in eine Scheidung anzuwenden ist. Art. 10 beruft in Ausnahmefällen die lex fori zur Anwendung. 2 Vorschlag einer Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 im Hinblick auf die Zuständigkeit in Ehesachen und zur Einführung von Vorschriften betreffend das anwendbare Recht in diesem Bereich, KOM (2006) 399 endgültig. 3 Beschluss des Rates vom 12. Juli 2010 über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (2010/405/EU), ABl. Nr. L 189 vom , S von 10
3 2. ANWENDUNGSBEREICH a) Zeitlicher Anwendungsbereich (Art. 18) Die Rom III-Verordnung ist am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft getreten; sie gilt (großteils) aber erst ab 21. Juni Art. 18 enthält Übergangsbestimmungen. Die Verordnung gilt nur in Verfahren, die ab dem 21. Juni 2012 eingeleitet werden, und für Rechtswahlvereinbarungen, die ab diesem Tag geschlossen werden. b) Örtlicher Anwendungsbereich Die Rom III-Verordnung gilt nur in Fällen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen (Art. 1 Abs. 1). Es ist nicht Voraussetzung, dass der grenzüberschreitende Bezug zu einem anderen teilnehmenden Mitgliedstaat oder einem Mitgliedstaat besteht; die Verordnung derogiert in ihrem zeitlichen Anwendungsbereich dem 20 IPRG, soweit er das auf die Voraussetzungen der Scheidung maßgebende Recht bestimmt. Die Verordnung gilt nur in den Mitgliedstaaten, die sich an der verstärkten Zusammenarbeit beteiligen (Art. 20 Abs. 4 EUV; Erwägungsgründe 8 und 11). Das sind derzeit Belgien, Bulgarien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Luxemburg, Ungarn, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien und Slowenien. In den anderen Mitgliedstaaten ist das Scheidungsstatut autonom, durch nationales IPR bestimmt. In den an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten ist die Rom III- Verordnung aber universell anzuwenden. Es ist also auch das Recht eines Drittstaates oder eines Mitgliedstaats, der sich nicht an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligt, anzuwenden, wenn die Bestimmungen der Verordnung auf das Recht eines solchen Staates verweisen (Art. 4, Erwägungsgrund 12). c) Sachlicher Anwendungsbereich Die Rom III-Verordnung bestimmt das auf die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht. Der sachliche Anwendungsbereich der Verordnung entspricht im Wesentlichen jenem des 20 IPRG, soweit er das auf die Voraussetzungen der Scheidung einer Ehe maßgebende Recht bestimmt. Für die Nichtigkeit und Aufhebung einer Ehe gelten weiterhin die 16 und 17 IPRG. 3 von 10
4 Erwägungsgrund 13 unterstreicht, dass die Verordnung nicht nur dann anzuwenden ist, wenn sich die Zuständigkeit aus der Brüssel IIa-Verordnung ergibt. Die Rom III-Verordnung ist wie auch die Brüssel IIa-Verordnung nur auf die Eheauflösung an sich, nicht aber auf die Scheidungsfolgen, wie etwa den Unterhalt oder die Aufteilung des ehelichen Vermögens anzuwenden (Art. 1 Abs. 2, Erwägungsgrund 10). Vorfragen, wie die Gültigkeit der Ehe, richten sich nach dem Recht, das nach den Regeln des IPR des Forumstaates maßgebenden ist (Erwägungsgrund 10; s. auch den Einleitungssatz zu Art. 1 Abs. 2). Art. 13 hält in diesem Zusammenhang ausdrücklich fest, dass Mitgliedstaaten nach der Verordnung nicht verpflichtet sind, eine Ehe zu scheiden, die aus ihrer Sicht nicht gültig ist (s. auch Erwägungsgrund 26). Aus der Sicht des österreichischen Rechts beurteilt sich die Wirksamkeit der Ehe nach dem Recht, auf das die 16 und 17 IPRG verweisen. Die Ausnahme für die Rechts- und Handlungsfähigkeit (Art. 1 Abs. 2 lit. a) führt dazu, dass sich das für die Geschäftsfähigkeit zum Abschluss einer Rechtswahl maßgebende Recht nach nationalem Recht und nicht nach Art. 6 richtet. Erwägungsgrund 10 stellt klar, dass das nach den Kollisionsnormen dieser Verordnung bestimmte Recht ( ) für die Gründe der Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes gelten soll. Die Rom III-Verordnung bestimmt nur, welches materielle Scheidungsrecht anzuwenden ist, also nach welchem Recht etwa die Scheidungsgründe, Widerspruchsmöglichkeiten eines Ehegatten, die Zulässigkeit und Voraussetzungen einer einvernehmlichen Scheidung sowie allfällige Trennungsfristen zu beurteilen sind, nicht aber das Prozessrecht, wie etwa die Möglichkeit oder Notwendigkeit einer Verbundscheidung nach deutschem Recht; das Verfahren richtet sich nach der lex fori. 3. RECHTSWAHL (Art. 5 bis 7) a) Beschränkte Rechtswahl (Art. 5 Abs. 1) Es gilt das von den Ehegatten (wirksam) gewählte Recht. Die Ehegatten können aber nur das Recht eines Staates wählen, zu dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl einen engen Bezug haben. Dieser wird in Art. 5 Abs. 1 lit. a bis d näher definiert. Die Ehegatten können das Recht des Staates wählen, in dem sie zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Art. 5 Abs. 1 lit. a). Es muss kein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt der Ehegatten sein; es genügt, dass beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt (sei es auch an unterschiedlichen Orten) im selben Staat haben. Sie können auch das Recht des Staates 4 von 10
5 vereinbaren, in dem sie zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen im Zeitpunkt der Rechtswahl dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 5 Abs. 1 lit. b). Weiters können sie das Recht jenes Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Rechtswahl ein Ehegatte hat (Art. 5 Abs. 1 lit. c) oder dessen Gericht angerufen wird (Art. 5 Abs. 1 lit. d, lex fori). Die Rechtswahl nach Art. 5 Abs. 1 lit. a bis c bleibt auch wirksam, wenn der enge Bezug zwar im Zeitpunkt der Rechtswahl gegeben war, nachträglich aber wegfällt (etwa wenn die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach der Rechtswahl in einen anderen Staat verlegen). Nach dem Erwägungsgrund 22 soll die Behandlung von Personen mit mehreren Staatsbürgerschaften (Mehrstaater) dem nationalen Recht überlassen bleiben, wobei die allgemeinen Grundsätze der Europäischen Union einzuhalten sind. Die Brüssel IIa- Verordnung knüpft in Art. 3 Abs. 1 lit. a letzter Gedankenstrich sowie in Art. 3 Abs. 1 lit. b ebenfalls an die Staatsangehörigkeit eines oder beider Ehegatten an. Sie regelt die Behandlung von Mehrstaatern nicht ausdrücklich. Der Europäische Gerichtshof hat mittlerweile zu diesen Bestimmungen entschieden, dass mangels anders lautender Regelung jede von mehreren Staatsangehörigkeiten eine solche im Sinn dieser Bestimmungen ist (EuGH , Rs C-168/08). Erwägungsgründe dienen nur der Interpretation des Verordnungstextes, können diesen aber nicht ändern oder ergänzen. Diese Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Brüssel IIa-Verordnung kann daher auf die in dieser Hinsicht der Brüssel IIa-Verordnung vergleichbare Formulierung des Art. 5 Abs. 1 lit. c übertragen werden. Wenn ein Ehegatte Mehrstaater ist, können die Ehegatten daher das Recht jeder seiner Staatsangehörigkeiten wählen. b) Form der Rechtswahl (Art. 6, Art. 5 Abs.3) aa) Form der vor der Anrufung des Gerichts getroffenen Rechtswahl (Art. 6): Die Ehegatten müssen die Rechtswahl nach Art. 5 Abs. 1 und 2 (also eine Rechtswahl vor Anrufung des Gerichts) schriftlich (oder als eine elektronische Übermittlung, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglicht ) treffen, unterschreiben und datieren. Die Mitgliedstaaten können jedoch strengere Formvorschriften vorsehen. Eine Rechtswahl, die nicht den nach Art. 6 oder 5 Abs. 3 maßgebenden Formvorschriften entspricht, ist unwirksam. Das österreichische Recht lässt die Rechtswahl formfrei zu ( 11 IPRG). Sieht das Recht des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt 5 von 10
6 des Abschlusses der Vereinbarung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, zusätzliche Formvorschriften für solche Vereinbarungen vor, so müssen auch diese Formvorschriften erfüllt sein. Haben die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen teilnehmenden Mitgliedstaaten und sieht das Recht dieser beiden Staaten unterschiedliche Formvorschriften vor, so ist die Vereinbarung formgültig, wenn sie den Formvorschriften eines dieser Mitgliedstaaten genügt. Hat zum Zeitpunkt der Rechtswahl nur einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem teilnehmenden Mitgliedstaat und sind in diesem Staat für diese Art der Rechtswahl zusätzliche Formerfordernisse vorgesehen, so müssen diese erfüllt sein (s. zu diesen Sonderfällen Art. 7 Abs. 2, 3 und 4). bb) Form der nach Anrufung des Gerichts getroffenen Rechtswahl: Sie bestimmt sich nach der lex fori (Art. 5 Abs. 3). c) Zeitpunkt der Rechtswahl (Art. 5 Abs. 2 und 3) Die Rechtswahl ist längstens bis zur Anrufung des Gerichts zulässig (Art. 5 Abs. 2). Die Ehegatten können eine Rechtswahl daher bereits vor oder bei ihrer Eheschließung vereinbaren. Wann ein Gericht als angerufen gilt, regelt Art. 16 Brüssel IIa-Verordnung (s. Erwägungsgrund 13). Das nationale Recht kann aber vorsehen, dass eine Rechtswahl auch noch nach Anrufung des Gerichts zulässig ist (Art. 5 Abs. 3). Nach 11 Abs. 2 IPRG ist eine Rechtswahl auch noch vor Gericht zulässig. 11 Abs. 2 IPRG ist eine solche nach Art. 5 Abs. 3 zulässige Ergänzungsregel. d) Materielle Wirksamkeit (Art. 6) Nach Art. 6 Abs. 1 richten sich das Zustandekommen und die Wirksamkeit einer Rechtswahlvereinbarung nach dem Recht, das nach der Rom III-Verordnung anzuwenden wäre, wenn die Vereinbarung wirksam wäre. Die Rechtswahlvereinbarung ist eine Vereinbarung, auf die die allgemeinen Bestimmungen über das Zustandekommen von Verträgen angewendet werden. Das sind insbesondere die 861 bis 869 ABGB zum Konsens, die 870 ff. ABGB zu den Willensmängeln und 879 ABGB zur Sittenwidrigkeit. Nach dem nach Art. 6 maßgebenden Recht richten sich auch die Zulässigkeit und die Wirkungen von Bedingungen und Befristungen. Die Art. 5 und 6 behandeln nicht die Frage, ob die Rechtswahl ausdrücklich oder konkludent getroffen werden kann oder muss. Als eine Frage des Zustandekommens der Vereinbarung wird dafür grundsätzlich das Recht maßgebend sein, auf das Art. 6 verweist. Das 6 von 10
7 österreichische Recht lässt eine konkludente Rechtswahl zu ( 863 ABGB, 11 IPRG). Für eine vor Gericht getroffene Rechtswahl gilt aber 11 Abs. 2 IPRG (Art. 5 Abs. 3), wonach eine schlüssige Rechtswahl in einem anhängigen Verfahren unbeachtlich ist. Art. 6 Abs. 2 sieht unter bestimmten Voraussetzungen die subsidiäre Maßgeblichkeit des Rechts des gewöhnlichen Aufenthalts eines Ehegatten vor. Nach Art. 1 Abs. 2 lit. a ist die Rechts- und Handlungsfähigkeit natürlicher Personen ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Rom III-Verordnung ausgenommen. Daher bestimmt sich auch die Rechts- und Handlungsfähigkeit als Voraussetzung für den gültigen Abschluss einer Rechtswahlvereinbarung nicht nach dieser Verordnung, sondern nach nationalem IPR; aus österreichischer Sicht ist das Recht anzuwenden, auf das 12 IPRG verweist (Personalstatut). 4. MANGELS RECHTSWAHL ANZUWENDENDES RECHT (Art. 8) Wenn die Ehegatten keine Rechtswahl getroffen haben oder diese Rechtswahl unwirksam ist, bestimmt die Anknüpfungsleiter des Art. 8, welches Recht anzuwenden ist. Primär ist nach lit. a das Recht des Staates maßgebend, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (es muss aber kein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt der Ehegatten sein, s. oben zu Art. 5), mangels eines solchen gewöhnlichen Aufenthalts das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (lit. b), anderenfalls das Recht des Staates, dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts angehören (lit. c), oder letztlich das Recht des Staates des angerufenen Gerichts (lit. d). Die Anknüpfungskriterien müssen im Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts erfüllt sein. Wann ein Gericht als angerufen gilt, regelt Art. 16 Brüssel IIa-Verordnung (s. Erwägungsgrund 13). Sofern die Ehegatten nicht während des Verfahrens eine Rechtswahl treffen, kann es daher während des Verfahrens zu keinem Wechsel des anzuwendenden Rechts kommen. 5. UMWANDLUNG EINER TRENNUNG OHNE AUFLÖSUNG DES EHEBANDES IN EINE SCHEIDUNG (Art. 9) Für die Umwandlung einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in eine Ehescheidung ist das Recht maßgebend, das auf die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes angewendet wurde, sofern die Parteien nicht gemäß Art. 5 etwas anderes vereinbart haben. 7 von 10
8 Diese Bestimmung ist vor dem Hintergrund des Art. 5 Brüssel IIa-Verordnung zu sehen, der für die Umwandlung der Trennung in eine Scheidung dem Gericht, das die Trennung ausgesprochen hat, eine alternative Zuständigkeit einräumt. Erwägungsgrund 23 stellt klar, dass Art. 9 nur dann gilt, wenn die Ehegatten eine Umwandlung der Trennung beantragen. Art. 9 hindert die Ehegatten oder einen Ehegatten aber nicht daran, eine Scheidungsklage auf das nach Art. 8 maßgebende Recht zu stützen und auf eine Umwandlung der Trennung zu verzichten. 6. DISKRIMINIERENDE SCHEIDUNGSRECHTE (Art. 10) Art. 10 regelt zwei Fälle, in denen nicht das nach Art. 5 oder 8 maßgebende Recht, sondern die lex fori anzuwenden ist. Art. 10 gilt unabhängig davon, ob die Ehegatten das anzuwendende Recht nach Art. 5 (ansonsten wirksam) gewählt haben oder aber, ob es nach Art. 8 ermittelt wird. Die lex fori ist zum Ersten dann anzuwenden, wenn das maßgebende Scheidungsrecht das Rechtsinstitut der Scheidung nicht kennt. Die lex fori ist zum Zweiten aber auch dann anzuwenden, wenn das nach Art. 5 oder 8 maßgebende Recht einem der Ehegatten aufgrund seiner Geschlechtszugehörigkeit keinen gleichberechtigten Zugang zur Ehescheidung gewährt. Art. 10 erfasst daher Fälle, in denen der Oberste Gerichtshof bisher in der Anwendung eines fremden Scheidungsrecht einen Verstoß gegen den ordre public ( 6 IPRG) angenommen hat (s. RIS-Justiz RS zur einseitigen Verstoßung der Ehegattin durch den Mann; OGH 8 Ob 60/05i EFSlg zur eklatanten Ungleichheit der Scheidungsgründe für Mann und Frau). Art. 10 unterscheidet sich in zwei Punkten von dem allgemeinen ordre public-vorbehalt des Art. 12. Dieser greift nur dann, wenn die Anwendung fremden Sachrechts im konkreten Fall zu einem mit dem ordre public nicht vereinbaren Ergebnis führt, und nicht, wenn die Regelung abstrakt gegen Grundwertungen verstößt (s. Erwägungsgrund 25). Bei der Anwendung der allgemeinen ordre public- Klausel wird das fremde Recht auch nur so weit verdrängt, als dies unbedingt notwendig ist; eine Ersatzlösung ist möglichst im fremden Recht selbst zu finden. Hingegen führt Art. 10 auch dann zur Anwendung der lex fori, wenn eine Rechtsordnung zwar die Geschlechter diskriminiert, im konkreten Fall deren Anwendung aber nicht gegen den ordre public verstieße, oder wenn sich die ordre public-widrigkeit durch eine modifizierte Anwendung des ausländischen Rechts beseitigen ließe. Art. 10 ist eine lex specialis, die Art. 12 in ihrem Anwendungsbereich verdrängt. Wenn also etwa eine Rechtsordnung Scheidungsregeln enthält, durch die ein Teil auf Grund seiner Geschlechtszugehörigkeit diskriminiert wird, ist das fremde Recht nach Art. 10 ohne weitere 8 von 10
9 Prüfung nicht anzuwenden; eine modifizierte Anwendung dieser Rechtsordnung oder eine Prüfung nach Art. 12 scheidet aus. 7. ORDRE PUBLIC (Art. 12) Art. 12 enthält den in zivilrechtlichen Rechtsinstrumenten der EU üblichen ordre public- Vorbehalt. 8. MALTESISCHE KLAUSEL (Art. 13) Das maltesische Recht kannte zur Zeit der Entstehung der Rom III-Verordnung, als einziger Mitgliedstaat, keine Scheidung, sondern nur eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes. Nach Art. 13 muss Malta keine Scheidungen durchführen und aussprechen, selbst wenn das nach der Verordnung maßgebende Recht eine Scheidung vorsähe solange das maltesische Recht keine Scheidungsmöglichkeit vorsieht. 9. STAATEN MIT MEHREREN TEILRECHTSORDNUNGEN (Art. 14 und 15) Art. 14 und 15 regeln, welche Teilrechtsordnung gilt, wenn ein Staat für unterschiedliche Gebiete (Art. 14) oder Personengruppen (Art. 15) zwei oder mehrere (Scheidungs- )Rechtssysteme hat. 10. AUSSCHLUSS DER RÜCK- UND WEITERVERWEISUNG (Art. 11) Nach Art. 11 sind die Rück- und Weiterverweisungen des erstverwiesenen Rechts unbeachtlich. Die Verweisungen der Rom III-Verordnung sind im Gegensatz zu denen des IPRG Sachnormverweisungen. 11. VERHÄLTNIS ZU BESTEHENDEN ÜBEREINKOMMEN (Art. 19 Abs. 1) Die Verträge mit dem Iran (Freundschafts- und Niederlassungsvertrag vom 9. September 1959 zwischen der Republik Österreich und dem Kaiserreich Iran, BGBl. Nr. 45/1966) und Polen (Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die wechselseitigen Beziehungen in bürgerlichen Rechtssachen und über das Urkundenwesen, BGBl. Nr. 79/1974), die beide auf die Staatsangehörigkeit abstellen, bleiben weiter anwendbar (Art. 19 Abs 1). 9 von 10
10 12. LITERATUR Da die Rom III-Verordnung auf der Brüssel IIa-Verordnung aufbaut, kann für viele Fragen auch die Literatur zur Brüssel IIa-Verordnung herangezogen werden. Bisher sind unter anderem folgende Darstellungen der Verordnung in deutscher Sprache erschienen: Becker, Die Vereinheitlichung von Kollisionsnormen im europäischen Familienrecht Rom III, NJW 2011, 1543 Rudolf, Vorschlag einer EU-Verordnung zum vereinheitlichten Kollisionsrecht für Ehescheidungen (Rom III-VO), AnwBl 2010, 466 Traar, Verstärkte Zusammenarbeit in der EU beim Kollisionsrecht für Ehescheidungen: die geplante Verordnung Rom III im Überblick, ifamz 2010, 351 Traar, Rom III EU-Verordnung zum Kollisionsrecht für Ehescheidungen, ÖJZ 2011, von
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