Rom III und die Folgen
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- Juliane Melsbach
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1 Dr. Rainer Kemper Rom III und die Folgen Scheidung und Scheidungsfolgen in Fällen mit Auslandsberührung TeleLex, ein Gemeinschaftsunternehmen von DATEV eg und Verlag Dr. Otto Schmidt KG
2 Dr. Rainer Kemper Rom III und die Folgen Scheidung und Scheidungsfolgen in Fällen mit Auslandsberührung
3 TeleLex GmbH Virnsberger Str Nürnberg 2018 Alle Rechte, insbesondere das Verlagsrecht, allein beim Herausgeber. Dieses Buch und alle in ihm enthaltenen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Mit Ausnahme der gesetzlich zugelassenen Fälle ist eine Verwertung ohne Einwilligung der TeleLex GmbH unzulässig. Die E-Books können Sie auf allen PCs und mobilen Endgeräten der Kanzlei bzw. Unternehmens nutzen, für die diese erworben wurden. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig. Im Übrigen gelten die Geschäftsbedingungen der TeleLex GmbH. Angaben ohne Gewähr Stand: Juni 2018 Artikelnummer:
4 Editorial Die Zahl der Deutschen, die mit einem ausländischen Partner verheiratet sind, steigt ebenso ständig wie die Zahl der Deutschen, die mit ihrem deutschen Partner im Ausland leben oder die im Auslandsvermögen haben und die Zahl der zwischen Ausländern bestehenden Ehen, welche in Deutschland gelebt werden. Das können wiederum Ehen zwischen Partnern einer Nationalität sein, aber auch Ehen zwischen Partnern, die unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben. Kurzum: Es gibt keine Kombination, die es nicht gibt. Entsprechend zugenommen haben auch die Fälle, in denen solche Ehen mit Auslandsbezug scheitern und in denen der Rechtsberater mit grenzüberschreitenden Konfliktsituationen konfrontiert ist. Die Europäische Union versucht seit einiger Zeit, für derartige Konfliktsituationen Hilfestellungen zu schaffen, indem sie die Zuständigkeiten für die Entscheidungen solcher Konflikte vereinheitlicht und die Frage des auf sie anzuwendenden Rechts einheitlich beantwortet. In den vergangenen Jahren sind deswegen zahlreiche Rechtsakte in Kraft getreten, welche diese Fragen regeln. Dem Rechtsanwender, der mit solchen Problemen eher selten konfrontiert ist, sind diese Rechtsakte und ihre Zielsetzungen oft nur dem Namen nach bekannt. Andere haben große Schwierigkeiten, den Anwendungsbereich und das Zusammenspiel der verschiedenen Rechtsakte, ihre Voraussetzungen und das Verhältnis zum nationalen Recht zu ermitteln. Dieser Leitfaden will den Rechtsanwendern bei der Lösung dieser Fragen Hilfestellung leisten und einige typische Anwendungsfragen beantworten. Beispiele sollen die angesprochenen Problemfelder verdeutlichen. Lingen, im Juni 2018 Dr. Rainer Kemper 1
5 2
6 Der Inhalt im Überblick 1 Einführung Internationale Zuständigkeit und anzuwendendes Recht Die Rechtsquellen des Internationalen Familienrechts und ihre Rangfolge Unmittelbar geltendes EU-Recht Staatsverträge Nationales Recht Grundprinzipien des Internationalen Familienrechts Fall mit Auslandsberührung Kollisionsrecht Anknüpfungsgegenstand, Anknüpfungspunkt Qualifikation Sachnorm- und Gesamtnormverweisung Gesamtstatut und Einzelstatut Ordre public Die internationale Zuständigkeit in Scheidungssachen und bei Ungültigerklärung einer Ehe Das auf die Ungültigerklärung einer Ehe anzuwendende Recht Eheschließungsvoraussetzungen Form der Eheschließung
7 4 Das auf Scheidungen anwendbare Recht Grundlagen und Systematik Sachlicher Anwendungsbereich der VO 1259/ Gerichtliche Zuständigkeit für Scheidungsverfahren Die Anknüpfung von Scheidungssachen Rechtswahl in Bezug auf die Scheidung Grundlagen und Systematik Wählbare Rechte Zeitrahmen für die Rechtswahl Inhaltskontrolle einer Rechtswahlvereinbarung Form der Rechtswahl Die Reichweite der Verweisung Korrekturen des Verweisungsergebnisses Übersicht über das auf Folgesachen anzuwendende Recht Internationales Güterrecht Grundlagen und Systematik Begriff der Güterrechtssachen Gerichtliche Zuständigkeit in Güterrechtssachen Grundlagen Zuständigkeit im Zusammenhang mit einer Erbsache Zuständigkeit im Zusammenhang mit einer Scheidung, Trennung oder Eheaufhebung
8 6.3.4 Zuständigkeit in sonstigen Fällen Zuständigkeit bei rügeloser Einlassung Anwendbares Güterrecht bei Eheschließung bis zum Das anwendbare Güterrecht ohne Rechtswahl Die Rechtswahl nach bisherigem Recht Anwendbares Güterrecht nach den Europäischen Güterrechtsverordnungen Das anwendbare Güterrecht ohne Rechtswahl Die Rechtswahl nach den Europäischen Güterrechtsverordnungen Internationales Versorgungsausgleichsrecht Begriff der Versorgungsausgleichssachen Gerichtliche Zuständigkeit bei Streitigkeiten um den Versorgungsausgleich Die Anknüpfung des Versorgungsausgleichs Die Rechtswahl in Bezug auf den Versorgungsausgleich Internationales Unterhaltsrecht Systematik und Rechtsquellen Begriff der Unterhaltssachen Gerichtliche Zuständigkeit bei Streitigkeiten um den Unterhalt Die Zuständigkeit ohne Gerichtsstandvereinbarung Die Zuständigkeit mit Gerichtsstandvereinbarung
9 8.4 Die Anknüpfung des Unterhalts Die Rechtswahl in Bezug auf Unterhalt Die Reichweite des auf Unterhaltsverhältnisse anzuwendenden Rechts Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen Internationales Sorgerecht Die Regeln des KSÜ für das Sorge- und Umgangsrecht Sonderproblematik: Kindesentführung Hausrat und Ehewohnung Sonstiger Vermögensausgleich Besonderheiten bei Lebenspartnerschaften und gleichgeschlechtlichen Ehen Internationale Zuständigkeit Anwendbares Recht
10 1 Einführung Die Zahl der Deutschen, die mit einem ausländischen Partner verheiratet sind, steigt ebenso ständig wie die Zahl der Deutschen, die mit ihrem deutschen Partner im Ausland leben oder die im Auslandsvermögen haben und die Zahl der zwischen Ausländern bestehenden Ehen, welche in Deutschland gelebt werden. Das können wiederum Ehen zwischen Partnern einer Nationalität sein, aber auch Ehen zwischen Partnern, die unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben. Kurzum: Es gibt keine Kombination, die es nicht gibt. Entsprechend zugenommen haben auch die Fälle, in denen solche Ehen mit Auslandsbezug scheitern und in denen der Rechtsberater mit grenzüberschreitenden Konfliktsituationen konfrontiert ist. Es stellen sich typischerweise sofort folgende Fragen: Sind deutsche Gerichte für die im Streit stehenden Fragen international zuständig oder muss der Streit bzw. das Scheidungsverfahren im Ausland geführt werden? Was ist, wenn die Gerichte mehrerer Staaten für die Scheidung zuständig sind? Welches Recht wird auf die Scheidung meines Mandanten Anwendung finden? Wird eine im Ausland ergangene Entscheidung in Deutschland anerkannt werden bzw. wird die Entscheidung eines deutschen Gerichts auch im Ausland (vor allem im Heimatland des Mandanten) anerkannt werden? 1.1 Internationale Zuständigkeit und anzuwendendes Recht Die Zuständigkeitsfrage drängt sich bei diesen Überlegungen sofort in den Vordergrund, wird sie doch letztlich darüber entscheiden, ob der Anwalt das Mandat annimmt oder ob er rät, gleich einen Kollegen zu 7
11 1 Einführung Rate zu ziehen, der in dem Land praktiziert, dessen Zuständigkeit in Betracht kommt, weil dort das Scheidungsverfahren ohnehin durchgeführt werden muss. Zugleich muss sich der Rechtsanwender klar darüber sein, dass die Frage nach dem international zuständigen Gericht auch essentiell für die Frage nach dem auf die Scheidung (und die Folgesachen) anzuwendenden Recht ist, denn soweit nicht Europäisches Recht und multilaterale Staatsverträge diese Frage vereinheitlichend geregelt haben das Internationale Privatrecht, das sich mit diesen Fragen befasst, ist seiner Rechtsnatur nach nationales Recht, was bedeutet, dass das zuständige Gericht aus seiner nationalen Sicht heraus bestimmt, welches materielle Scheidungs- und Familienrecht es auf den ihm vorliegenden Fall anwendet. Beispiel 1: Beispiel 2: Ein in Deutschland lebendes deutsch-thailändisches Paar will sich in Deutschland scheiden lassen. Eine Zuständigkeit der deutschen Familiengerichte ist nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, 1. Spiegelstrich EuEheVO (Brüssel IIa-VO) 1 gegeben. Aus deutscher Sicht (d. h. unter Anwendung der Rom III-VO 2 ) ist auf die Scheidung das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes anzuwenden, also deutsches Recht. Ein deutsch-brasilianisches Paar lebt seit vielen Jahren in Dubai. Kommt es zur Scheidung, liegt keine der in Art. 3 EuEheVO genannten Zuständigkeiten vor. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bestimmt sich deswegen nach 98 Nr. 1 FamFG. Sie ergibt sich im vorliegenden Fall daraus, dass einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit hat. Entscheidet ein deutsches Gericht über die Scheidung, wendet es wiederum die Rom III-VO an, um das auf die Scheidung anzuwendende materielle Recht zu ermitteln. Unterstellt, die Parteien hätten keine Rechtswahl getroffen (was sie auch noch während des Verfahrens könnten, vgl. Art. 5 Rom III-VO), käme wieder das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes zur Anwendung, also das Recht Dubais vorausgesetzt, dessen Rechtsordnung 1 Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000, ABl. Nr. L 338 S. 1. Zu Einzelheiten siehe unter Kapitel 2. 2 Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts, ABl. Nr. L 343 S. 10. Zu Einzelheiten siehe unter Kapitel 4. 8
12 1 Einführung verstieße nicht gegen den ordre public (Art. 12 Rom III-VO) und es gewährt auch beiden Ehegatten einen gleichberechtigten Zugang zur Ehescheidung (Art. 10 Rom III-VO). Das ist vermutlich bei Dubai wegen der dort praktizierten talaq-scheidung durch den Mann nicht der Fall. In diesem Fall würde das deutsche Gericht deswegen dann deutsches Recht als Forumsrecht anwenden (Art. 8 b Rom III-VO). Beispiel 3: Ein in Berlin lebendes Ehepaar mit russischer Staatsangehörigkeit will sich scheiden lassen. Ein deutsches Gericht würde in diesem Fall wegen Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, 1. Spiegelstrich EuEheVO seine internationale Zuständigkeit bejahen und mit Hilfe von Art. 8 Buchst. a Rom III-VO zur Anwendbarkeit deutschen Scheidungsrechts kommen. Ein russisches Gericht würde wahrscheinlich wegen der gemeinsamen russischen Staatsangehörigkeit der Eheleute seine internationale Zuständigkeit bejahen und das russische Internationale Privatrecht auf den Fall anwenden. Knüpft dieses (unterstelltermaßen) an die gemeinsame Staatsangehörigkeit als primären Anknüpfungspunkt an (wie das auch bei Art. 17 Abs. 1 EGBGB a.f. der Fall war), dann kommt dieses Gericht zur Anwendung russischen Sachrechts auf die Scheidung. Dieses ist ggf. für den Mandanten günstiger als das deutsche Recht. Damit stellt sich sogleich die Frage nach der Anerkennungsfähigkeit einer russischen Entscheidung in Deutschland. Diese richtet sich wegen 109 Abs. 1 FamFG primär danach, ob bei Anwendung deutscher Regeln ein russisches Gericht zuständig gewesen wäre, über die Scheidung zu befinden (Spiegelbildprinzip). Das würde die h.m. in einer spiegelbildlichen Anwendung des 98 FamFG beurteilen. 3 Da wir im umgekehrten Fall die Zuständigkeit deutscher Gerichte aufgrund von 98 Abs. 1 Nr. 1 FamFG bejahen würden, wäre die russische Entscheidung in Deutschland anzuerkennen. Die Fälle zeigen, dass bei der Prüfung der internationalen Zuständigkeit durchaus auch der Gesichtspunkt des durch dieses Gericht angewendeten Rechts in den Überlegungen eine Rolle spielen kann, ja sogar spielen muss, sind doch die Scheidungsrechte weltweit, aber auch in der Europäischen Union, sehr unterschiedlich. Die Wahl eines Gerichtes als Scheidungsgericht, das eine Scheidung nur unter sehr hohen Hürden aussprechen wird, wird deswegen dann ungeschickt sein, wenn ein 3 Thomas/Putzo/Hüßtege, 38. Aufl. 2017, 109 FamFG Rn. 3; OLG München FamRZ 2012, 1512; OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 791; OLG Düsseldorf IPrax 2014, 286; a.a. Wall, FamRB Int. 2011, 15, der auch gegenüber Drittstaaten die EuEheVO spiegelbildlich anwenden will. 9
13 1 Einführung anderes Gericht, das ebenfalls zuständig wäre, die Scheidung unter wesentlich einfacher zu erfüllenden Voraussetzungen aussprechen würde zumindest dann, wenn der Mandant schnell geschieden werden möchte. Im umgekehrten Fall, in dem der Mandant weiß, dass er die Scheidung nicht dauerhaft verhindern können wird, er sie aber möglichst lang hinauszögern will, kann es ihm dagegen gerade darauf ankommen, ein international zuständiges Gericht zu finden, bei dem das Verfahren lange dauert und auch die materiellen Scheidungsvoraussetzungen des Sachrechts, das dieses Gericht anwenden wird, nur schwer zu erfüllen sind. Erschwert werden diese Überlegungen regelmäßig durch die Komplexität von Scheidungen. Mit der Klärung der Zuständigkeit für die Scheidung und des auf sie anzuwendenden Rechts ist noch nicht zwingend etwas dazu gesagt, dass dieses Gericht auch für die Klärung der Scheidungsnebenfolgen zuständig ist und welches Recht auf diese angewendet werden wird. Letztlich werden diese Fragen die Mandanten oft noch mehr interessieren als die Auflösung der Ehe selbst. Der Rechtsberater muss alle diese Fragen im Blick haben. 1.2 Die Rechtsquellen des Internationalen Familienrechts und ihre Rangfolge Die richtigen Antworten auf diese Fragen zu finden, wird dadurch erschwert, dass es für das Internationale Familienrecht (verstanden als Oberbegriff für das Internationale Familienverfahrensrecht und das Internationale Privatrecht für familienrechtliche Fragestellungen) nicht nur eine Rechtsquelle gibt, sondern gleich eine Vielzahl davon, deren Verhältnis zueinander und deren Anwendungsbereich vielen Rechtsanwendern unklar ist. Den grundlegenden Ansatz für die Lösung dieses Problems findet man jedoch bereits in den 3 EGBGB und 97 FamFG. Die Regelungen des nationalen Rechts (also des EGBGB und des FamFG) sind nur anzuwenden, wenn nicht andere Regelungen den Anwendungsvorrang beanspruchen. 10
14 1 Einführung Unmittelbar geltendes EU-Recht Vorrangig gegenüber dem nationalen Recht sind zunächst die unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union in ihrer jeweiligen Fassung (Art. 3 Nr. 1 EGBGB). Im FamFG hat der Gesetzgeber das so ausgedrückt, dass die Rechtsakte der Europäischen Union (Gemeinschaft) unberührt bleiben ( 97 Abs. 1 S. 2 FamFG). Für die hier interessierende Thematik betrifft das vor allem: die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000, 4 die sog. Brüssel IIa-VO, welche die internationale Zuständigkeit für Scheidungs- und Sorgerechtsverfahren regelt, die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts, sog. Rom III-VO, 5 welche das auf Scheidungen und Trennungen von Tisch und Bett anzuwendende Recht regelt, die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen, sog. EuUnthVO, 6 welche die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Unterhaltssachen regelt. 4 ABl. Nr. L 338 S. 1. Zu Einzelheiten siehe unter Kapitel 2. 5 ABl. Nr. L 343 S. 10. Zu Einzelheiten siehe unter Kapitel 4. 6 ABl Nr. L 7 S. 1; ber. ABl Nr. L 131 S. 26; ABl Nr. L 8, S.19; ABl Nr. L 281, S. 29. Zu einem Überblick siehe unter Kapitel 8. 11
15 1 Einführung Hinzukommen werden mit Wirkung vom (Beginn der Anwendung, in Kraft bereits seit ) noch die Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands, sog. EuGüRVO, 7 welche Zuständigkeit, anwendbares Recht und die Anerkennung von Entscheidungen über Güterrechtssachen, die Eheleute betreffen, regelt und die damit nahezu identische Verordnung (EU) 2016/1104 des Rates vom zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften, sog. EuGüRLPVO, 8 welche Zuständigkeit, anwendbares Recht und die Anerkennung von Entscheidungen über Güterrechtssachen, die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft betreffen, regelt. In Verfahren mit familienrechtlichem Gehalt können darüber hinaus noch eine Rolle spielen: die Verordnung Nr. 606/2013 vom über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen, 9 sog. EuGewSchVO, die zusammen mit der Richtlinie 2011/99/EU ergänzend darauf gerichtet ist, Gewaltopfer europaweit (grenzüberschreitend) besser zu schützen. Die Verordnung ist anwendbar seit dem die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des europäischen Parlaments und des Rates vom über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entschei- 7 ABl. Nr. L 183, S.1. Zu einem Überblick siehe unter Kapitel 6. 8 ABl. Nr. L 183, S.30. Zu einem Überblick siehe unter Kapitel 6. 9 ABl. Nr. L 181, S Zum Zusammenspiel beider Rechtsakte siehe Kemper, FuR 2015, 218 ff. 12
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