Festschrift für Ulrich Spellenberg

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1 Festschrift für Ulrich Spellenberg zum 70. Geburtstag Bearbeitet von Jörn Bernreuther, Robert Freitag, Stefan Leible, Harald Sippel, Ulrike Wanitzek 1. Auflage Buch. 800 S. Hardcover ISBN Format (B x L): 16,3 x 24 cm Gewicht: 1310 g Recht > Rechtswissenschaft, Nachbarbereiche, sonstige Rechtsthemen > Allgemeines, Einführungen, Gesamtdarstellungen, Nachschlagewerke Zu Inhaltsverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, ebooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.

2 Festschrift für Ulrich Spellenberg

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4 Festschrift für Ulrich Spellenberg Herausgegeben von Jörn Bernreuther Robert Freitag Stefan Leible Harald Sippel Ulrike Wanitzek

5 Europäisierung des internationalen Familienrechts: Was bleibt vom EGBGB? Dieter Henrich I. Europäisierung des internationalen Familienrechts Die Europäisierung des internationalen Familienrechts schreitet voran, auch wenn manche Projekte vorübergehend zu einem Stillstand gekommen zu sein scheinen. Jedenfalls hat der Rat der Europäischen Union in seinem Stockholmer Programm vom 10. / 11. Dezember seinen Willen bekräftigt, auch die ins Stocken geratenen Vorhaben weiter zu verfolgen. Das gilt insbesondere für das sog. Rom III-Projekt, 2 also die Schaffung einer einheitlichen Kollisionsnorm zum internationalen Ehescheidungsrecht, wahrscheinlich auch für Rom IV, 3 das internationale Ehegüterrecht. Einige Reformen sind bereits verabschiedet, wenn auch in der Bundesrepublik noch nicht in Kraft getreten. Dazu gehört zunächst das Haager Kinderschutzübereinkommen v , 4 das zwar über den europäischen Rechtsraum hinaus gelten wird, aber nach dem Willen des Europäischen Rates von allen Mitgliedstaaten der EU rati fi ziert werden soll und vermutlich in der zweiten Jahreshälfte 2010 in der gesamten Euro päischen Union geltendes Recht sein wird. 5 Die europäische Unterhaltsverordnung v , die Verordnung (EG) Nr. 4 / 2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwend bare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen 6, stand zunächst in Konkurrenz mit einem entsprechenden Reformvorhaben der Haager Konferenz. 7 Der Wettstreit wurde salomonisch entschieden: Was die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung betrifft, geht die EG-Verordnung dem Haager Übereinkommen vor. Was das anwendbare Recht be- 1 ST RE 02 DE 09. Doc. Vgl. dazu Wagner IPRax 2010, Vorschlag der Kommission v für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr / 2003 im Hinblick auf die Zuständigkeit in Ehesachen und zur Einführung von Vorschriften betreffend das anwendbare Recht in diesem Bereich (Dok. KOM [2006] 399 endg.). 3 Vgl. dazu das Grünbuch der Kommission v zu den Kollisionsnormen im Güterrecht unter besonderer Berücksichtigung der gerichtlichen Zuständigkeit und der gegenseitigen Anerkennung (Dok. KOM [2006] 400 endg.). 4 Abgedruckt in Jayme / Hausmann Internationales Privat- und Verfahrensrecht, 14. Aufl. 2009, Nr Zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten der EU durch den Rat, das Übereinkommen zu ratifizieren oder ihm beizutreten, vgl. ABl EU 2008, Nr. L 151, ABl EU 2009, L 7 / 1. 7 Vgl. Wagner FamRZ 2006, 979; Andrae FPR 2008, 196; Janzen FPR 2008, 218; Martiny FamRZ 2008, 1681, 1689; Gruber IPRax 2010,

6 Dieter Henrich trifft, so hat man in Brüssel vernünftigerweise dem Haager Übereinkommen den Vortritt über lassen, vernünftigerweise deswegen, weil dieses Übereinkommen ebenso wie das Kin derschutzübereinkommen auch für Staaten gelten soll, die nicht der EU angehören. Das am verabschiedete Haager Übereinkommen enthält die Vorschriften zu dem auf die Unterhaltspfl ichten anwendbaren Recht in einem besonderen Protokoll. 8 Nach der EG-Verordnung soll sich das anwendbare Recht in den EU-Mitgliedstaaten, die durch das Haager Protokoll gebunden sind, künftig nach den Kollisionsnormen dieses Protokolls richten. Weil die Verfahrensvorschriften und die Vorschriften zum anwendbaren Recht aber als Einheit angesehen werden, soll die Europäische Verordnung erst ab dem Anwendung fi nden, wenn auch das Haager Unterhaltsprotokoll v zu diesem Zeitpunkt in der Gemeinschaft anwendbar ist, sprich: von den Mitgliedstaaten ratifi ziert worden ist, anderenfalls ab dem Tag des Beginns der Anwendbarkeit dieses Protokolls. So steht es in Art. 76 Abs. 3 der Unterhaltsverordnung. Sollte das Haager Unterhaltsprotokoll am noch nicht in Kraft getreten sein, so sollen nach dem Vorschlag der Europäischen Kommission die Mitgliedstaaten die Bestimmungen des Protokolls vorläufig anwenden. Es kann darum mit einer Anwendung dieser Vorschriften ab dem gerechnet werden. 9 Die Europäisierung des internationalen Familienrechts wird aber nicht nur in Brüssel vorangetrieben. Auch der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat Entscheidungen gefällt, die eine Korrektur der nationalen Kollisionsnormen zur Folge haben werden. Erwähnt seien in diesem Zusammenhang insbesondere die Entscheidungen zum internationalen Namensrecht: García Avello 10 und Grunkin Paul. 11 II. Konsequenzen Diese Reformen und Reformprojekte werden zwar nur freilich sehr wichtige Teil bereiche des geltenden internationalen Familienrechts betreffen. Sie werden aber auch auf die nicht unmittelbar betroffenen Kollisionsnormen ausstrahlen: Wird Art. 17 EGBGB durch eine EG-Verordnung (Rom III) ersetzt jedenfalls was das auf die Ehescheidung anwendbare Recht betrifft kann Art. 14 EGBGB nicht unverändert fortbestehen. Wird in den Reformwerken das Staatsangehörigkeitsprinzip durch die grundsätzliche Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt ersetzt, so stellt sich die Frage, ob in den nicht unmittelbar betroffenen Regeln weiterhin unverändert am Staatsangehörigkeitsprinzip festgehalten werden soll oder festgehalten werden kann. Das gilt z.b. für Art. 13 EGBGB (Eheschließung), aber auch für das Namensrecht. Auch eine Änderung des Art. 17 b EGBGB (gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften) wird zu erwägen sein. Der Weg, den der nationale Gesetzgeber bei der Reform der nationalen Kollisionsnormen einzuschlagen hat, wird sich an den Prinzipien zu orientieren zu haben, die den europäischen Rechtsinstrumenten zugrunde liegen. Von einem dieser Prinzipien war schon die Rede: Ersetzung der Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit durch die grund- 8 Vgl. Gruber (Fn. 7) Vgl. Gruber (Fn. 7) 131 f. 10 IPRax 2004, 339 ff. 11 FamRZ 2008,

7 Europäisierung des internationalen Familienrechts: Was bleibt vom EGBGB? sätzliche Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt. Ein zweites Prinzip steht dem ersten gleich und ist dessen notwendige Folge: die Ausweitung der Rechtswahl. Für eine regelmäßige Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt jedenfalls innerhalb der Europäischen Union gibt es gute Gründe. In einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, muss es den in diesem Raum lebenden Personen möglich sein, am Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts problemlos eine Entscheidung zu erwirken, die automatisch in jedem anderen Mitgliedstaat vollstreckbar ist. 12 Problemlos kann dies am besten dadurch geschehen, dass am gewöhnlichen Aufenthalt einer Person nicht nur ein Gerichtsstand begründet wird, sondern auch das zuständige Gericht grundsätzlich den Rechtsstreit nach seinem eigenen Recht entscheiden kann. In der Regel wird dies auch den Beteiligten recht sein, nicht zuletzt deswegen, um nicht mit den Kosten für Rechtsauskünfte zu ihrem Heimatrecht belastet zu werden. Die grundsätzliche Anknüpfung der Ehescheidung an das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten entspricht auch dem Gebot der kollisionsrechtlichen Gerechtigkeit: Die Ehe soll nach dem Recht des Landes geschieden werden, in dem sie tatsächlich gelebt worden ist. Damit bleibt Raum auch für eine Ausnahme von der Regelanknüpfung: Haben die Eheleute nach ihrer Trennung ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im selben Staat, so sollte das Recht des Staates maßgebend sein, in dem die Eheleute zuletzt gemeinsam gelebt haben, wenn ein Ehegatte diesen Aufenthalt beibehalten hat. Je länger der Aufenthalt in einem Staat dauert, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine Integration stattfindet oder stattgefunden hat. Die Mehrzahl der Menschen, die nach Deutschland kommen, wollen hier bleiben. Der Gesetzgeber muss aber auch dem Wunsch derjenigen Rechnung tragen, die ihren Aufenthalt nur als vorübergehenden ansehen oder selbst dann, wenn sie für immer oder auf unbestimmte Zeit hier leben wollen, ihre Bindung an ihren Heimatstaat beibehalten, ihre kulturelle Identität nicht aufgeben wollen. Ihnen muss darum die Möglichkeit eingeräumt werden, für die Geltung ihres Heimatrechts zu optieren. So lautete die Kernaussage des Vorschlags der 1. Kommission des Deutschen Rates für IPR, die sich mit kleineren Modifi kationen auch im Entwurf der Rom III-Verordnung wieder findet. Man darf annehmen, dass sich an diesen Grundaussagen nichts ändern wird, wenn nach der vorübergehenden Blockierung der Verhandlungen durch Schweden die Gespräche wieder aufgenommen werden. III. Ehewirkungsstatut Wird das künftige europäische Scheidungskollisionsrecht in dieser Weise ausformuliert und damit Art. 17 Abs. 1 EGBGB (zumindest) im Geltungsbereich der Verordnung obsolet, so kann jedenfalls Art. 14 EGBGB nicht unverändert stehen bleiben. So wie bisher die Scheidung dem Recht unterstellt wird, das für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist, sollte künftig für die allgemeinen Wirkungen der Ehe kein anderes Recht gelten als das, nach dem sich auch die Scheidung richtet. Richtet sich die Scheidung nach dem Recht des Staates, in dem die Ehe gelebt wurde, so sollte das Recht des Staates, in dem die Ehe gelebt wird, auch für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend sein. Die Anknüpfung der allgemeinen Ehewirkungen an das Recht am 12 Vgl. dazu Erwägungsgrund 7 zum Vorschlag der Unterhalts-Verordnung v

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