Die Berücksichtigung des Kindeswohls im Zusammenhang mit der Scheidung

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1 Europäische Hochschulschriften. Reihe 2: Rechtswissenschaft 5278 Die Berücksichtigung des Kindeswohls im Zusammenhang mit der Scheidung Eine besondere Betrachtung des deutschen IPR im Vergleich zu den Rechtsordnungen der arabischen Länder Bearbeitet von Ghida Bawadkji 1. Auflage Taschenbuch. 236 S. Paperback ISBN Format (B x L): 14,8 x 21 cm Gewicht: 310 g Recht > Zivilrecht > Familienrecht > Eherecht, Scheidungsrecht schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, ebooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.

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3 Einleitung Im Laufe der Zeit richtet sich immer mehr Aufmerksamkeit auf die Fragen der Familie und der Kindschaft. Die familienrechtlichen Fragen berühren die Stabilität des Kindeslebens und die Methoden seiner Erziehung, deshalb gelten diese Fragen als wichtig und sensitiv. Der Gesetzgeber muss die erforderlichen Gesetze verabschieden, die den Schutz des Kindes für Fälle gewährleisten, in denen das Kind einer Krisensituation wie der Scheidung unterworfen ist; insbesondere wenn die Eltern sich über die elterliche Sorge streiten und dadurch viele Konflikte verursacht werden. Hierbei stellt sich die Frage, wie der Richter mit diesen Rechtsverhältnissen umgeht, soweit die Staatsangehörigkeit der Ehegatten unterschiedlich ist (Fälle der gemischten Ehe). 1 Die Arbeit unterteilt sich in drei Kapitel, das erste Kapitel erklärt die Bedeutung des Kindeswohls, im zweiten Kapitel geht es um die Berücksichtigung des Kindeswohls im materiellen Recht im Zusammenhang mit der Scheidung unter vergleichender Betrachtung, das dritte Kapitel beschäftigt sich mit der Berücksichtigung des Kindeswohls bei der Scheidung im internationalen Privatrecht unter vergleichender Betrachtung. Die Ausführungen in dem ersten und zweiten Kapitel gelten als unentbehrliche Grundlage für die nähere Untersuchung im Bereich des internationalen Privatrechts. Das wesentliche Ziel dieser Arbeit liegt in der Erklärung, ob und inwiefern sich die materiellrechtlichen Anordnungen des inländischen Rechts bezüglich der Berücksichtigung des Kindeswohls im Scheidungsfall auf das internationale Privatrecht auswirken. Dabei wird das deutsche Recht mit den islamisch geprägten Rechtsordnungen verglichen. Als Beispiel für diese Rechtsordnungen wird grundsätzlich die rechtliche Lage nach syrischem Recht angeführt. Wegen der rechtlichen, kulturellen und traditionellen Verbindungen zu Ägypten und der ägyptischen Gesetzgebung wird von Zeit zu Zeit auf die entsprechenden Rechtsvorschriften im ägyptischen Familienrecht hingewiesen. Ich hoffe, dass diese Arbeit als bescheidener Schritt dient, mit den Grundprinzipien eines wichtigen Bereichs des islamischen Familienrechts bekannt zu machen. Dabei sollen die Vorschriften des syrischen Rechts über die elterliche Sorge im Scheidungsfall ausführlich analysiert werden, um danach ihren Einfluss auf das 1 Alghazaui, Der rechtliche Status des Kindes, S

4 internationale Privatrecht erklären zu können. Die Ausführungen beziehen sich auf das Personalstatusgesetz, das grundsätzlich unter den Muslimen gilt. Die Ehen werden nicht mehr aus Gründen der Vernunft geschlossen, sondern sie stützen sich auf Gefühlselemente. Deshalb können vermehrt Fälle auftreten, in denen ein Zusammenleben der Ehegatten nicht mehr möglich ist. Dieser Umstand führt dazu, dass Scheidungen häufiger vorkommen. 2 Die Konsequenz davon sind Streitigkeiten über die elterliche Sorge als Folge der Scheidung. Die Scheidung der Eltern ist nicht nur deren Privatsache, sondern sie betrifft grundsätzlich auch die Zukunft des Kindes. Durch die Scheidung geraten Kinder in einen Loyalitätskonflikt und werden Spielball elterlicher Streitigkeiten. Die Scheidung bedeutet nicht nur eine Beendigung eines Verhältnisses zwischen den Ehegatten, sondern sie bringt grundlegende Veränderungen im zukünftigen Leben aller Mitglieder der Familie, insbesondere des Kindes, mit sich, weil der psychologische und soziale Raum, in dem sich die Persönlichkeit des Kindes entwickelt, durch die Scheidung ganz anders wird. Zudem versucht jeder Elternteil nach der Scheidung das Sorgerecht allein innezuhaben, damit entstehen viele Konflikte, die das Familiensystem verletzen können. Also kann die Scheidung eine hohe Belastung für das Kind sein. 3 Der Zerfall der Familie im Scheidungsfall kann zur Kriminalität mancher Kinder führen, deshalb ist es erforderlich, der Familie in diesem Fall eine besondere Unterstützung zu bieten. 4 Aus diesen Gründen soll mit Nachdruck darauf hingewiesen werden, dass die Gestaltung der elterlichen Sorge nach der Scheidung einen entscheidenden Einfluss auf den Verlauf des Kindeslebens hat. Deshalb ist es erforderlich, im Scheidungsfall den Interessen der Kinder mehr Rechnung zu tragen. In dieser Arbeit soll das Augemerk auf die Berücksichtigung des Kindeswohls im Zusammenhang mit der Scheidung gerichtet werden. Das Kindeswohl ist in Deutschland der entscheidende Faktor, nach dem die Gerichte im Bezug auf das Sorgerecht und Umgangsrecht ihre Entscheidungen treffen. Besonders bei komplizierten familiären Situationen wie bei der Trennung bzw. der Scheidung wird klar, wie wichtig die Erklärung ist, wie das Kindeswohl in den gerichtlichen Entscheidungen konkretisiert wird. Das Kindeswohl findet im Grundgesetz keine Erwähnung, wohl aber in Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Diese Entscheidungen zeigen die verfassungsrechtliche Relevanz des Kindeswohls. 5 Den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts lässt sich nicht nur entnehmen, dass das Kindeswohl 2 Scheidweiler, Die Entwicklung des Sorgerechts, S Janotta, Die Scheidung und die Verteilung elterlicher Sorge, S Mansur, Die Kinderechte und ihre Auswirkungen, S Dettenborn/Walter, Familienrechtspsychologie, S

5 oberstes Prinzip gerichtlicher Entscheidungen sein muss, 6 sondern auch, dass die Interessen der Eltern, die den Kindesinteressen entgegenstehen, dahinter zurückstehen müssen. 7 Zunächst ist festzustellen, dass der Begriff des Kindeswohls in verschiedenen Vorschriften des BGB verwendet wird. Trotzdem enthält dieses Gesetz keine Definition des Kindeswohlbegriffs. 8 Es wird in der Gesetzgebung nicht gesagt, was unter dem Kindeswohl zu verstehen ist. Der Kindeswohlbegriff erfüllt zwei Grundfunktionen, die Funktion als Eingriffslegitimation und die Funktion als Entscheidungsmaßstab. Das Gericht ist nach Maßgabe des 1666 BGB von Amts wegen verpflichtet, eine Entscheidung zu treffen, sobald das Kindeswohl gefährdet wird BGB enthält die Eingriffsbefugnis für das Gericht und regelt die Voraussetzungen für ein Tätigwerden des Gerichts. Das Kindeswohl als allgemeines Prinzip ist in 1697 a BGB festgelegt. Das Kindeswohl nach dieser Vorschrift ist ein Entscheidungsmaßstab für die gerichtliche Entscheidung im Rahmen anderer Rechtsvorschriften, die die Eltern-Kind- Verhältnisse regeln. Dem Gericht obliegt es, im Einzelfall eine kindeswohlverträgliche Entscheidung zu treffen. Das Gericht muss von mehreren möglichen Maßnahmen diejenige treffen, die dem Kindeswohl am besten entspricht. Nach dem syrischen Recht und wegen der absoluten Natur der elterlichen Gewalt ist ein Eingriff in das Sorgerecht der Eltern nicht möglich. Nur die Eltern bestimmen, was für ihre Kinder am besten ist. Nach einer veralteten traditionellen Ansicht darf die Berufung auf den Kindesschutz durch den Staat diesem kein Mittel an die Hand geben, um das Elternrecht zu begrenzen. Der sorgeberechtigte Elternteil verliert sein Sorgerecht nur in bestimmten Fällen, also wenn es an einer Voraussetzung der Ausübung des Sorgerechts fehlt oder wenn eine sorgerechtliche Pflicht, die aufgrund der gesetzlichen Vorschriften festgesetzt ist, durch den Sorgeberechtigten verletzt wird. Also hat das Kindeswohl keine Funktion als Eingriffslegitimation. Die Einmischung des Staates in die Eltern-Kind- Verhältnisse ist nach syrischem Recht nicht möglich. Im Gegensatz dazu sieht das ägyptische Recht die Anordnung von Schutzmaßnahmen bei Fällen der Kindeswohlgefährdung durch die Eltern vor. 9 Das Kindeswohl stellt in Syrien auch kein allgemeines Prinzip für die gerichtlichen Entscheidungen dar. Zunächst soll der Begriff des Kindeswohls näher betrachtet werden. Das Kindeswohl im deutschen Recht erscheint als ausfüllungs- oder auslegungsbedürf- 6 BVerfGE 46, 47, 74; BVerfG, FamRZ 1981, S. 124, BVerfGE, 37, 217, Bamberger/Roth-Veit, 1671, Rn Das Gesetz Nr. 12/1996 über den Erlass des Gesetzes zum Kind hat in Artt. 96 ff. die Schutzmaßnahmen im Fall der Gefährdung des Kindes geregelt. 11

6 tiger Rechtsbegriff. 10 Was unter dem Kindeswohlbegriff zu verstehen ist, kann nicht durch eine allgemeingültige Definition festgestellt werden. Dies folgt aus dem Fehlen übereinstimmender Vorstellungen darüber, was das Kindeswohl ausmacht. 11 Deshalb wird das Kindeswohl als Generalklausel bezeichnet. 12 Bei einer Generalklausel geht es um eine ganz allgemein formulierte Vorschrift, deren Ausfüllung der Gesetzgeber den Gerichten überlassen hat. Trotzdem versuchen einige Juristen, diesen unbestimmten Rechtsbegriff durch den Hinweis auf die wichtigsten Merkmale teilweise zu definieren. Unter dem Begriff des Kindeswohls wird generell das Recht des Kindes auf Förderung seiner Entwicklung und eine Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit im Sinne des Art. 1 SGB VIII verstanden. 13 Von dem Grundsatz 2 der UNO-Erklärung der Rechte des Kindes 14 kann man eine andere Umschreibung des Begriffs ableiten. Nach diesem Grundsatz findet das Beste des Kindes Beachtung, soweit dem Kind die Gelegenheit gegeben wird, sich gesund und natürlich in Freiheit und Würde körperlich, geistig, moralisch, sozial entwickeln zu können. Daraus ergibt sich die Feststellung, dass das Kindeswohl ein Ausdruck der gesamten Aspekte des Wohlergehens des Kindes ist. Der Gesetzgeber unterscheidet in 1666 BGB das körperliche, geistige, seelische und vermögensrechtliche Kindeswohl. 15 Dies verdeutlicht, dass es um einen umfassenden Schutz des Kindes geht. Aus familienrechtspsychologischer Sicht ist das Kindeswohl die für die Persönlichkeitsentwicklung eines Kindes günstige Relation zwischen seiner Bedürfnislage und seinen Lebensbedingungen. 16 Für eine Bestimmung des Kindeswohls ist also der Bezug auf die Grundbedürfnisse und auf die Grundrechte des Kindes notwendig. Im Allgemeinen steht das Kindeswohl im Zusammenhang mit der Verwirklichung der dem Kind verfassungsrechtlich, gesetzlich oder völkerrechtlich zugesprochenen Rechte. 17 Im Bereich der elterlichen Sorge sind insbesondere die folgenden Rechte zu beachten: Mit der den Eltern durch Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG auferlegten Pflicht zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder korrespondiert das Recht des Kindes auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern. Dem Kind steht auch gem. Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG das Recht auf staatlichen Schutz durch die 10 Gernhuber, FamRZ 1962, S Janotta, Die Scheidung und die Verteilung elterlicher Sorge, S Coester, Das Kindeswohl als Rechtsbegriff, S. 162 f. 13 Palandt/Diederichsen, 1671, Rn Grundsatz 2 der UNO-Erklärung der Rechte des Kindes von 20. November Bamberger/Roth-Veit, 1671, Rn Dettenborn, Kindeswohl und Kindeswille, 2001, S Steindorff, Vom Kindeswohl zu den Kindesrechten, S

7 Erfüllung der Funktion des Wächteramtes zu. 18 Nach Art. 9 UN-KRK hat das Kind das Recht, mit seinen Eltern zusammenzuleben. Aus Art. 2 GG lässt sich entnehmen, dass das Wohl des Kindes darin liegt, einerseits sich entsprechend seinen Anlagen und Fähigkeiten entwickeln zu können, andererseits sollen seine Meinungen, Wünsche und Bedürfnisse Berücksichtigung finden. 19 Die vorherigen Definitionen zeigen die Relevanz der verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte bei der Bestimmung des Kindeswohls. Wird der Begriff des Kindeswohls in den Kontext der elterlichen Sorge gebracht, kann das Kindeswohl begriffen werden als das, was konkret im Ganzen am besten den Interessen des Kindes in jeder Eltern-Kind-Beziehung dient. 20 Angesichts der Vielzahl an Aufgaben und Pflichten, die mit der Ausübung der elterlichen Sorge nach 1626 Abs. 2, 1631 Abs. 2, 1631 a BGB verbunden sind, kann man zum Ergebnis kommen, dass das Kindeswohl das Aufwachsen in familiären stabilen Verhältnissen beinhaltet, die die Verwirklichung aller dem Kind zugesprochenen Rechte und die Berücksichtigung seiner Interessen als Gesamtbild garantieren. Im Scheidungsfall wird nicht ganz deutlich, was der Begriff des Kindeswohls umfasst. Hier kommt der Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen gleichermaßen und die Aufrechterhaltung gesunder Beziehungen zu ihnen zum Ausdruck. Dies stößt in der Realität auf viele Schwierigkeiten, die später ausführlich behandelt werden. Bei der Trennung bzw. Scheidung der Eltern besteht nach Motzer ein Zielkonflikt zwischen dem Interesse am Aufwachsen ohne vermeidbare Konflikte und dem an der sozialen Entwicklung der Persönlichkeit. 21 Das Wohl der Eltern beeinflusst auch das Kindeswohl, partnerschaftliche, finanzielle und berufliche Probleme usw. können die Eltern-Kind-Verhältnisse belasten und sich damit auf das Kind auswirken. 22 Für die Beurteilung des Kindeswohls ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich. 23 Zur Bestimmung des Kindeswohls wird auf die Überzeugung der Gerichte verwiesen. 24 Der Richter soll eine Untersuchung der persönlichen und sozialen Beziehungen durchführen. Außerdem sollen die menschlichen Erfahrungen und die Erkenntnisse der Human- und Sozialwissenschaften mit einbezogen werden. 25 Daher gilt das Kindeswohl als Einfallstor für außerjuristische 18 Hohmann-Dennhardt, FPR 2008, S Gnielka, Kindeswohl und Elternrecht, S Zitelmann, Kindeswohl und Kindeswille im Spannungsfeld, S Motzer, FamRZ 2001, S Gnielka, Kindeswohl und Elternrecht, S OLG Stuttgart, FamRZ 2004, S Coester, Das Kindeswohl als Rechtsbegriff, S. 162 f. 25 Janotta, Die Scheidung und die Verteilung elterlicher Sorge, S

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