BGH zur Eintragung Vatersnamen. Aktuelle Rechtsprechung. BGH zu Eintragung Vatersname. BGH zu Eintragung Vatersname. BGH zu Eintragung Vatersname

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1 BGH zur Eintragung Vatersnamen Aktuelle Rechtsprechung Herbstschulung 2014 Maika Kühn BGH-Entscheid XII ZB 180/12 Eintragung des Vatersnamens bei auch deutscher Staatsangehörigkeit in das Eheregister, wenn keine entsprechende Angleichungserklärung abgegeben wurde 1 2 Eingebürgerte Bulgarin, Mehrstaaterin Erklärung gemäß Art. 47 EGBGB zur Angleichung des Familiennamensführung männliche Form Ausdrücklich keine Erklärung zum Ablegen des Vatersnamens Wie wird die Frau im Eheregister eingetragen? a) der Vatersname wird Vorname, da das deutsche Recht keinen Vatersnamen kennt Folgebeurkundung 1, Namensänderung der Frau durch Angleichungserklärung Familienname Simeonov Vorname Nadya Naydanova 3 4 b) der Vatersname entfällt, da das deutsche Recht keinen Vatersnamen kennt Folgebeurkundung 1, Namensänderung der Frau durch Angleichungserklärung Familienname Simeonov Vorname Nadya c) der Vatersname wird als Namensbestandteil gekennzeichnet Folgebeurkundung 1, Namensänderung der Frau durch Angleichungserklärung Familienname Simeonov Vorname Nadya Naydanova Ausländische NamensformVor- und Vatersname 5 6 1

2 StAmt legte Fall zur Entscheidung vor Kann ein deutscher Staatsangehöriger Namensbestandteile führen, die das deutsche Recht nicht kennt? oder Ist der Vatersname mit oder ohne Kennzeichnung als solcher einzutragen? Beschwerde weitere Rechtsbeschwerde BGH - Entscheid 7 8 Wird nach Einbürgerung mit Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit keine Erklärung gemäß Art. 47 EGBGB zum Ablegen des Vatersnamens oder zu seinem Führen als Vornamen abgegeben, so wird der Vatersname in seiner Funktion weiter geführt und ist entsprechend als Namensbestandteil zu kennzeichnen. Name nach ausländischem Recht erworben, das diesen Namen zwingend vorsieht Einbürgerung ändert dies nicht, denn Statutenwechsel verändert nicht den Namen Kein Verstoß gegen den Ordre Public Kein automatisches Angleichen Art. 47 EGBGB ist Erklärungsrecht 9 10 Automatische Angleichung ist Widerspruch zu EU-Richtlinien und Rechtsprechung EuGH Recht auf Freizügigkeit auch Recht gleicher Namensführung in den Ländern Namenskontinuität bei Doppelstaatern muss gewahrt sein Autom. Angleichung des Vatersnamens zum Vornamen ist Eingriff in Persönlichkeitsrecht Behördeninteresse an Angleichung muss gegen das Interesse des Namensträgers zur Beibehaltung seiner Namen weichen Lösung c : Der Namensbestandteil wird eingetragen und entsprechend gekennzeichnet

3 Eheschließung 01/2010: Klaus Dödel, Jg Margarethe Gräfin von Dunnerwitz geb. Freiin von Habenichts, Jg Ehenamensbestimmung: Familienname der Frau Ergebnis: Graf bzw. Gräfin von Dunnerwitz Bestellung Betreuer für die Frau 10/2010 Scheidungsantrag durch Mann santrag durch Frau der Ehe 2011 Namensführung? Betreuer beantragt Maßnahme zur Änderung des Namens des Mannes Vorgang geht über Aufsicht an AG AG: analoge Anwendung 1355 BGB Beschwerde OLG keine analoge Anwendung 1355 BGB Mann fällt zurück auf den vorherigen Namen Alte DA 370 (geltend bis 2010): Ein verwitweter oder geschiedener Ehegatte kann durch Erklärung den Geburts- oder Familiennamen wieder annehmen, den er vor der Eheschließung geführt hatte, dies gilt bei der Ehe entsprechend. 37 Abs. 1 EheG grundsätzlich Rechtsfolgen der nach den Scheidungsfolgen außer in vermögenrechtlichen Belangen EheG aufgehoben seit BGB (eingeführt zum ) Die Folgen der bestimmen sich nur in den nachfolgend genannten Fällen nach den Vorschriften über die Scheidung BGB positive Festlegung, wann genau Scheidungsfolgerecht anzuwenden ist Bewusst keine Regelung zum Namen DA wurde aber nicht geändert (vergl. alter Palandt Kommentar) Klarstellung durch OLG Celle: Grundsätzliche Folge bei : Ehename geht bei verloren

4 Anlass Beurkundung: der Ehe, Familienname des Mannes: Dödel Geburtsname des Mannes: (leer) Hinweis Ehenamensbestimmung (leer) Persönlichkeitsrecht: Ehename schon sehr lange geführt! Andere Entscheidung möglich? Information an Betroffenen! Ggfls. Vorlage für richterliche Entscheidung Altfälle vor OLG Celle sollten ruhen nach OLG Celle Bitte LVA kontaktieren Katrin Skulski, Jg Anschlusserklärung 1617c Abs. 2 Nr. 1 BGB an Namensänderung Eltern zu Lamberz zu Langenstein öff.-rechtl. NÄ Eltern Urkundenzusatz: betrifft nur diese Personen Wirksam oder nicht wirksam? St.Amt legt Entscheidung vor, gilt als Ablehnung Öffentliche Namensänderung gehört nicht zum Anwendungsbereich des 1617 BGB Amtsgericht lehnte Wirksamkeit ab Beschwerde durch Aufsicht zwecks Herbeiführung obergerichtliche Entscheidung Beschwerde durch Beteiligte

5 Begründung der Beteiligten Amtsgericht führt beide Beschwerden 1617c Abs. 2 Nr. 1 BGB umfasst auch den Rechtskreis der öffentlich-rechtlichen Namensänderung zur Vorlage OLG grundsätzliche unterschiedliche Rechtsauffassungen Entscheidung 1617 Abs. 2 Nr. 1 BGB umfasst nicht Fälle der öffentlich-rechtlichen Namensänderung Im vorigen Namensrecht Anschluss an NÄ Ehename grds. nur für minderj. Kinder Öff. NÄ bedarf wichtigen Grundes Jede Person eig. Antrag Öff. NÄ und 1617 BGB sind zwei selbständige Rechtskreise Öff. NÄ = privatrechtsgestaltender VA Zweck 1617 c BGB Namensgleichheit zw. Eltern und Kind im Erklärungsweg Keine Auslegung für öff. NÄ Immer auf Beteiligte beschränkt, sonst nicht für Verwaltung überschaubar Volljährige Kinder eigenes Antragsrecht zu öff. NÄ

6 Keine Namensgleichheit mangels wichtigen Grund? Kein Problem! Viele familienrechtliche Normen kennen Namensverschiedenheit! 31 6

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