Gutachten. EGBGB Art. 22 Vietnam: Adoption eines minderjährigen Vietnamesen mit Aufenthalt in Deutschland durch vietnamesisches Ehepaar

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1 DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: Gutachten EGBGB Art. 22 Vietnam: Adoption eines minderjährigen Vietnamesen mit Aufenthalt in Deutschland durch vietnamesisches Ehepaar I. Sachverhalt Ein seit vielen Jahren in Deutschland wohnendes vietnamesisches Ehepaar möchte den Neffen des Ehemannes adoptieren. Der Vater des zu Adoptierenden ist verstorben. Die Mutter hat sich einem anderen Mann zugewandt, zu welchem der Neffe keinen Zugang gefunden hat. Der Neffe lebt seit über einem Jahr in Deutschland bei der adoptionswilligen Familie. Die Mutter des Kindes hat einer Adoption zugestimmt. Vorab ist dem adoptionswilligen Ehemann die Vormundschaft über das Kind übertragen worden. II. Fragen 1. Nach welchen Regeln hat die Adoption stattzufinden? 2. Gilt deutsches Adoptionsrecht? III. Zur Rechtslage 1. Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte Die deutschen Gerichte sind für eine Adoption nach Maßgabe des 43b Abs. 1 FGG in all den Fällen international zuständig, in denen der Annehmende, einer der annehmenden Ehe- Deutsches Notarinstitut Gerberstraße Würzburg Telefon (0931) Fax (0931) dnoti@dnoti.de internet: user/mr/pool/gutachten/14291.doc

2 Seite 2 gatten oder das anzunehmende Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Gegen die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bestehen vorliegend demnach keine Bedenken. Für Angelegenheiten, welche die Annahme eines Kindes betreffen, ist gem. 43b Abs. 2 S. 1 FGG grundsätzlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Annehmende oder einer der annehmenden Ehegatten seinen Wohnsitz hat oder, falls ein solcher im Inland fehlt, seinen Aufenthalt hat. Nach Art. 43b Abs. 2 S. 2 FGG gilt, sofern ausländische Sachvorschriften zur Anwendung gelangen, ergänzend 5 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 des Adoptionswirkungsgesetzes vom Nach 5 Abs. 1 S. 1 des Adoptionswirkungsgesetzes entscheidet über Anträge nach den 2 u. 3 des Adoptionswirkungsgesetzes das Vormundschaftsgericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts. Wie es sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, gelangt vorliegend auf die Adoption das vietnamesische Recht zur Anwendung, so dass die Zuständigkeitskonzentration beim Vormundschaftsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts zu bejahen sein wird. 2. Adoptionsstatut Das auf die Annahme als Kind anwendbare Recht bestimmen aus deutscher Sicht die Art. 22, 23 EGBGB. Danach ist bei einer Einzeladoption grundsätzlich das Heimatrecht des Annehmenden, bei der Adoption durch ein Ehepaar das Recht der persönlichen Wirkungen ihrer Ehe berufen. Darüber hinaus findet das Heimatrecht des Kindes für seine Zustimmung zur Adoption und die Zustimmung seiner Verwandten Anwendung. a) Das nach Art. 22 EGBGB berufene Recht Gem. Art. 22 Abs. 1 S. 2 EGBGB unterliegt die Annahme durch einen oder beide Ehegatten dem Recht, das nach Art. 14 Abs. 1 EGBGB für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist. Nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB ist bei gemeinsamer Staatsangehörigkeit der Ehegatten ihr gemeinsames Heimatrecht berufen, so dass vorliegend für die Voraussetzungen, die Art und Weise des Zustandekommens und teilweise auch die Wirkungen der Adoption das vietnamesische Recht berufen ist. Gem. Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB findet nun allerdings nicht das vietnamesische Adoptionsrecht unmittelbar Anwendung; vielmehr ist zunächst das vietnamesische IPR danach zu befragen, ob es eine Rück- oder Weiterverweisung ausspricht (Gesamtverweisung).

3 Seite 3 Das vietnamesische IPR war bisher weitestgehend nicht kodifiziert. Man ist jedoch davon ausgegangen, dass Vietnam bei der Adoption an das Heimatrecht des Annehmenden anknüpft (Le Tai Trien, International Encyclopaedia of Comparative Law, Länderberichte, Vietnam, R-23; Staudinger/Henrich, Neubearb. 2002, Vorb. zu Art. 22 EGBGB, Rn. 8). Dieser Rechtsgrundsatz wurde u. a. kodifiziert in Art. 38 Abs. 1 und 3 des Vertrages über den Rechtsverkehr in Zivil, Familien- und Strafsachen v zwischen Vietnam und der DDR (Gesetzblatt DDR 1981 II, 65, vgl. Bergmann/Ferid/Wohlgemuth, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Vietnam, 108. Lfg., Stand: , S. 18). Dieses Abkommen wirkt jedoch nicht im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Vietnam (BGBl 1993 II, S. 910, 911 Nr. 11). Seit dem gilt jedoch in Vietnam ein neues Ehe- und Familiengesetz (französische Fassung im Internet: Link auch auf der Homepage des DNotI, unter Links International Asien/Vietnam). Dieses enthält in Art. 105 kollisionsrechtliche Bestimmungen im Hinblick auf Adoptionen. Allerdings ist dort nicht der Fall geregelt, dass vietnamesische Staatsangehörige im Ausland ein vietnamesisches Kind adoptieren. Art. 105 Nr. 1 des vietnamesischen Eheund Familiengesetzes regelt lediglich den Fall, dass ausländische Adoptiveltern ein vietnamesisches Kind oder ein ausländisches Kind, welches seinen Aufenthalt in Vietnam hat, adoptieren wollen. In diesem Fall müssen sowohl die Voraussetzungen des vietnamesischen Rechts als auch die des Heimatrechts der Adoptiveltern beachtet werden. Aufgrund der vietnamesischen Staatsangehörigkeit des Kindes wird man vorliegend jedoch aus vietnamesischer Sicht jedenfalls auch zur Anwendung des vietnamesischen Adoptionsrechts gelangen. Es ist damit davon auszugehen, dass das vietnamesische Recht die Verweisung durch das deutsche IPR annimmt. b) Das nach Art. 23 EGBGB berufene Recht Art. 23 EGBGB bestimmt darüber hinaus, dass die Erforderlichkeit der Zustimmungen des Anzunehmenden sowie der Personen, zu denen der Anzunehmende in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, sich nach dem Recht des Staates, dem der Anzunehmende angehört, richtet, vorliegend also ebenfalls nach vietnamesischem Recht (vgl. die obigen Ausführungen). 3. Adoption nach vietnamesischem Recht

4 Seite 4 Die Adoption ist nunmehr in den Art. 67 ff. des viet. Ehe- und FamGB geregelt. Die entsprechenden Vorschriften liegen uns allerdings ohne Kommentierung in englischer und französischer Übersetzung (Internet bzw. Buchausgabe A selection of fundamental laws of Vietnam, Hanoi 2001) vor. Die Voraussetzungen der Adoption sind in den Art viet. Ehe- und FamGB geregelt, Zustimmungserfordernisse in Art. 71 viet. Ehe- und FamGB. Voraussetzungen der Adoption sind, dass die Adoption zur Begründung eines Eltern- Kindverhältnisses erfolgt, dass das Adoptivkind jünger als 15 Jahre alt ist (Ausnahmen sind in bestimmten Fällen möglich) und der Adoptierende bzw. die Adoptiveltern geschäftsfähig sind, dass die Adoptiveltern 20 Jahre älter als das Adoptivkind sind, einen hohen ethischen Standard besitzen, in der Lage sind, für das Kind und seine Erziehung zu sorgen und dass sie nicht wegen bestimmter Delikte vorbestraft sind. Der Adoption zustimmen müssen die leiblichen Eltern oder, sofern diese verstorben sind, geschäftsunfähig sind oder nicht festgestellt werden können, der Vormund. Die Zustimmungserklärung muss in Schriftform erfolgen. Darüber hinaus muss auch das Adoptivkind, wenn es 9 Jahre alt oder älter ist, der Adoption zustimmen. Vorliegend muss also grundsätzlich jedenfalls die leibliche Mutter der Adoption zustimmen. Ob auch der adoptionswillige Ehemann als Vormund des Kindes neben der leiblichen Mutter zustimmen muss, lässt sich Art. 71 Ziff. 1 viet. Ehe- und FamGB nicht eindeutig entnehmen. Jedoch dürfte es unschädlich sein, wenn der Adoptierende neben der Antragstellung zugleich vorsorglich eine Einwilligung als Vormund erklärt. Art. 71 viet. Ehe- und FamGB bestimmt im englischen Wortlaut: Art. 71 (Consent of natural parents, guardians and adoptees) 1. The adoption of minor children or adults who have lost their civil act capacity must be consented in writing by such persons natural parents; if their natural parents have already died, lost their civil act capacity or cannot be determined, their guardians written consents are required. 2. The adoption of children aged full nine years or older must have the consent of such children. 4. Form der Zustimmungserklärungen Die Form der vorgeschriebenen Zustimmungserklärungen richtet sich nach dem durch Art. 11 Abs. 1 EGBGB bestimmten Recht (Baumann, Verfahren und anwendbares Recht bei Adoptionen mit Auslandsberührung, 1992, S. 49). Die Zustimmung ist danach formgültig, wenn sie die Formerfordernisse des Geschäfts- oder die des Ortsrechts erfüllt. Geschäftsstatut ist das durch Art. 22 bzw. 23 EGBGB berufene Recht, das Ortstatut bestimmt sich nach dem Vornahmeort. Vornahmeort ist, da es sich um ein einseitiges Rechtsgeschäft handelt, der Ort an dem die Einwilligung abgegeben wird (Baumann, a. a. O., S. 50). Hier kann die Einwilligung also entweder in der deutschen Ortsform erteilt werden, oder aber in der

5 Seite 5 nach vietnamesischem Recht vorgeschriebenen Form, da das vietnamesische Recht Geschäftsrecht im Sinne des Art. 11 Abs. 1 EGBGB ist. Nach vietnamesischem Recht reicht gem. Art. 71 viet. Ehe- und FamGB die Schriftform aus, so dass auch ein deutsches Gericht eine von der leiblichen Mutter in Schriftform erteilte Zustimmung als ausreichend ansehen müsste.

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