Keine pauschale Erhöhung des Ehegattenerbteils um das güterrechtliche Viertel bei Geltung ausländischen Erbrechts

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1 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2wx115_11 letzte Aktualisierung: OLG Köln, Wx 115/11 EGBGB Art. 15, 25; BGB 1371 Keine pauschale Erhöhung des Ehegattenerbteils um das güterrechtliche Viertel bei Geltung ausländischen Erbrechts Bei türkischem Erbstatut und deutschem Güterrechtsstatut findet ein Zugewinnausgleich durch Erhöhung der Erbquote des Ehegatten nach 1371 Abs. 1 BGB nicht statt.

2 Tenor: Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) wird das Amtsgericht angewiesen, den Erbschein des Amtsgerichts Köln vom VI 190/10 einzuziehen. Eine Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren findet nicht statt. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf ,- festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e: 1. Der Erblasser war türkischer Staatsangehöriger und lebte seit 1964 in Deutschland; die Beteiligten zu 2) und 3) sind seine Töchter aus erster Ehe; eine weitere Tochter aus erster Ehe ist im Jahre 1968 vorverstorben. Am schloss er mit der Beteiligten zu 1) in L. die Ehe und lebte mit ihr dort bis zu seinem Tode; einen Ehevertrag schlossen die Eheleute nicht. Der Erblasser verstarb am 26. oder ohne eine letztwillige Verfügung zu hinterlassen. Auf seinen Namen ist in den Wohnungsgrundbüchern von M. Blatt 3110 und von N. Blatt Wohnungseigentum eingetragen. Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom haben die Beteiligten zu 2) und 3) die Erteilung eines Erbscheins beantragt und mitgeteilt, der Erblasser habe über zwei Eigentumswohnungen in L. verfügt; mit Schriftsatz vom haben sie erklären lassen, das Erbe anzunehmen. Mit Schreiben vom hat die Beteiligte zu 1) mitgeteilt, sie verzichte auf ihren Erbanteil des Grundstücks in der Türkei (J.) und benötige aus diesem Grund keinen gemeinsamen Erbschein nach türkischem Recht. Am hat sie vor dem Amtsgericht Köln die Erteilung eines gemeinschaftlichen, auf den im Inland befindlichen Nachlass beschränkten Erbschein beantragt, der sie zu ¼-Anteil und die Beteiligten zu 2) und 3) zu je 3/8-Anteil als Erben ausweisen solle, und die Richtigkjeit der von ihr gemachten Angeben an Eides Statt versichert. Auf einen Hinweis des Amtsgerichts, es finde deutsches Güterrecht Anwendung, weshalb sich die Erbquote der Beteiligten zu 1) auf ½ erhöhe, hat die Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom beantragt, ihre Erbquote auf ½ der Erbschaft zu erhöhen. Nach schriftlicher Anhörung des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) und 3) hat das Amtsgericht durch Beschluss vom die zur Erteilung des Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet; am hat die Richterin des Nachlassgerichts einen gemeinschaftlichen, auf den im Inland befindlichen Nachlass beschränkten Erbschein erteilt, der kraft gesetzlichen türkischen Erbrechts und deutschen Güterrechts die Beteiligte zu 1) als Erbin zu 1/2-Anteil sowie die Beteiligten zu 2) und 3) als Miterbinnen zu je ¼ Anteil auswies. Die Absendung der Ausfertigungen des Erbscheins an die Beteiligte zu 1) sowie die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) und 3) ist unter dem vermerkt worden.

3 Mit am beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom haben die Beteiligten zu 2) und 3) gegen den Erbschein Beschwerde eingelegt und beantragt, den gemeinschaftlichen Erbschein aufzuheben und entsprechend dem türkischen Erbrecht den Erbschein neu auszustellen; mit Schriftsatz vom haben sie ausgeführt, nach türkischem Recht erbe der Ehegatte neben den direkten Abkömmlingen ¼, wobei das Ehegüterrecht keine besonderen rechtlichen Auswirkungen auf die Erbschaft habe; sie haben beantragt, die erhaltenen Erbscheine einzuziehen und für kraftlos zu erklären. Der Beschwerde hat das Amtsgericht durch Beschluss vom nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht vorgelegt. 2. Über die Beschwerde entscheidet nach 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) GVG n.f. in Verbindung mit Art. 111 Abs. 1 FGG-RG das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht. Der Senat trifft diese Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (vgl. OLG Schleswig, FGPrax 2010, 106 [107] = NJW-RR 2010, 1596 [1597]). Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) ist zulässig. Sie ist gemäß 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Sie ist auch in rechter Frist ( 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 FamFG) eingelegt worden. Durch den Eingang der Beschwerdeschrift beim Amtsgericht am ist die Monatsfrist gewahrt worden. Der Erbschein gilt drei Tage nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben ( 15 Abs. 2 Satz 2 FamFG); vorliegend ist er Akte ein Absendevermerk vom zu entnehmen, sodass die Beschwerde rechtzeitig unabhängig davon eingelegt worden ist, ob die vermerkte Absendung die Voraussetzungen einer Aufgabe zur Post im Sinne des 15 Abs. 2 Satz 2 FamFG erfüllt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ( 61 Abs. 1 FamFG) übersteigt den Betrag von 600,-. Die Beschwerde hat mit dem Ziel, die Einziehung des der Beteiligten zu 1) erteilten Erbscheins zu erreichen ( 352 Abs. 3 FamFG), auch in der Sache Erfolg. Der Erbschein vom ist einzuziehen, weil er unrichtig ist ( 2361 Abs. 1 Satz 1 BGB), nämlich die Rechtslage nicht zutreffend wiedergibt. Da der Erblasser die türkische Staatsangehörigkeit hatte und in Deutschland verstorben ist, richtet sich das Erbstatut nach Ziffer 14. der Anlage zu Art. 20 des Konsularvertrages zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik vom (RGBl II 747; 1931 II 538; BGBl II 608); das bilaterale Abkommen geht der Regelung des Erbstatuts in Art. 25 EGBGB vor. Demgemäß bestimmen sich die erbrechtlichen Verhältnisse in Ansehung des beweglichen Nachlasses nach den Gesetzen des Landes, dem der Erblasser zur Zeit seines Todes angehörte, und in Ansehung des unbeweglichen Nachlasses nach den Gesetzen des Landes, in dem dieser Nachlass liegt, und zwar in der gleichen Weise, wie wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes Angehöriger dieses Landes gewesen wäre. Daraus ergibt sich eine Nachlassspaltung hinsichtlich des im Inland befindlichen Nachlasses, auf den sich der insoweit beschränkt beantragte und erteilte Erbschein bezieht: Für die Erbfolge hinsichtlich des beweglichen Nachlasses ist türkisches Recht; hinsichtlich des in

4 Deutschland belegenen Grundvermögens hingegen deutsches Recht maßgeblich. Im Falle einer Nachlassspaltung muss diese in dem Erbschein Niederschlag finden (BayObLG ZEV 2005, 165), daher sind für jede Nachlassmasse eine eigene Quote zu bilden und ein eigener Erbschein auszustellen, wobei mehrere Erbscheine in einer Urkunde zusammengefasst werden können (Firsching/Graf, Nachlassrecht, 9. Aufl. 2008, Rn ). Für das unbewegliche Vermögen ergibt sich auf dieser Grundlage zunächst eine Erb-quote der Beteiligten zu 1) als Ehefrau in Höhe von ¼ gemäß 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB. Hinzu kommt zuzüglich eine Erhöhung von ¼ gemäß 1371 Abs. 1 BGB. Denn die Beteiligte zu 1) lebte mit dem Erblasser im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach deutschem Recht, welches hier den ehelichen Güter-stand bestimmt, weil die Eheleute seit der Eheschließung am ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten, Art. 15 Abs. 1 i.v.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB. Die Erbquote der Beteiligten zu 1) in Bezug auf das in Deutschland belegene unbewegliche Vermögen beträgt mithin ½. Ihre Erbquote für das bewegliche Vermögen beläuft sich nach Art. 499 Nr. 1 des türkischen ZGB, weil ihr mit den Beteiligten zu 2) und 3) Abkömmlinge des Erblassers gegenüberstehen, auf ¼. Das türkische Recht kennt eine dem Zugewinnausgleich dienende Erhöhung der Erbquote des Ehegatten nicht; nach türkischem Recht hat das Ehegüterrecht keine besonderen Auswirkungen auf die Erbschaft (Ferid/Firsching/Rumpf, Internationales Erbrecht, Türkei, Rn. 154) Daher stellt sich die Frage, ob bei Verweis des Erbstatuts auf türkisches Recht und der Geltung deutschen Ehegüterrechts eine pauschale Erhöhung der im türkischen Recht vorgesehenen Erbquote auf der Grundlage des 1371 Abs. 1 BGB stattfindet. Ob die Vorschrift Anwendung findet, wenn wie vorliegend - die Erbfolge (Erbstatut) nach ausländischem, der eheliche Güterstand (Güterstatut) hingegen nach deutschem Recht zu beurteilen ist, wird nicht einheitlich beantwortet. Zum Teil wird die Vorschrift des 1371 Abs. 1 BGB güterrechtlich qualifiziert (Staudinger/Mankowski, Neubearbeitung 2011, Art. 15 EGBGB Rn. 342 m.w.n.). Bei dieser Einordnung steht es der Anwendung der Norm nicht entgegen, wenn das Erbstatut auf ausländisches Recht verweist. Dabei soll im Wege der Substitution der sich aus dem ausländischen Recht ergebende Erbteil als gesetzlicher Erbteil im Sinne des 1371 Abs. 1 BGB gelten, wenn und soweit das ausländische Erbrecht dem deutschen Erbrecht insofern gleicht und äquivalent ist, als es nicht bereits mit der Erbquote des überlebenden Ehegatten dessen güterrechtliche Beteiligung am Güterstand abgilt (MünchKomm/Siehr, 5. Aufl. 2010, Art. 15 EGBGB Rn. 117). Für den Fall, dass das ausländische Recht von 1931 BGB abweichende Erbquoten vorsieht, soll eine Anpassung in Betracht kommen (Siehr a.a.o. Rn. 118). Nach der Auffassung von der Doppelqualifikation hingegen kann die Vorschrift nur dann zur Anwendung gelangen, wenn deutsches Recht zugleich auch Erbstatut ist (MünchKomm/Birk, Art. 25 EGBGB Rn. 158). Nach Auffassung des Senats ist die Zielsetzung des 1371 Abs. 1 BGB, ebenso wie auch die der übrigen Absätze der Norm, als güterrechtlich einzuordnen, denn sie dient der Verwirklichung des Zugewinnausgleichs des überlebenden Ehegatten. Indes wird dieses Ziel in Absatz 1 der Vorschrift mit einem erbrechtlichen Instrument (vgl. MünchKomm/Birk, 5. Aufl. 2010, Art. 25 EGBGB Rn. 158), nämlich einer pauschalen Erhöhung der in 1931 BGB festgelegten Erbquoten umgesetzt. Wegen dieser Auswirkungen auf die Erbquote müssen der Anwendung der Vorschrift dort Grenzen gesetzt sein, wo die Erbquote durch ausländisches Recht bestimmt wird, also ein ausländisches Erbstatut vorliegt. Greift wie vorliegend hinsichtlich des beweglichen Nachlasses ein ausländisches Erbstatut ein, so wird die durch die Erbquote bestimmte Höhe des gesetzlichen Erbrechts des Ehegatten durch das

5 ausländische Erbrecht abschließend festgelegt; eine Erhöhung der Quote nach 1371 Abs. 1 BGB stellte eine verfälschte Anwendung des ausländischen Erbrechts dar (Ludwig DNotZ 2005, 586, 590) und griffe damit in die Verbindlichkeit des Erbstatuts ein. Denn eine Erhöhung der Erbquote des Ehegatten wäre zugleich mit einer Verminderung der im ausländischen Recht festgelegten - Erbquoten der Verwandten, hier der Abkömmlinge, verbunden und änderte damit das im aufgrund des Erbstatuts verbindlichen - ausländischen Recht verankerte Verhältnis der Erbquoten des Ehegatten auf der einen und der Verwandten auf der anderen Seite ab. Vor diesem Hintergrund müssen die im ausländischen Recht verankerten Erbquoten abschließend bleiben (OLG Düsseldorf MittRhNotK 1988, 68; OLG Frankfurt ZEV 2010, 253; OLG Stuttgart ZEV 2005, 443; im Ergebnis ebenso OLG Düsseldorf ZEV 2009, 190). Zwar trifft es im Grundsatz zu, dass zur erbrechtlichen Verteilung nur gelangt, was nach einer güterrechtlichen Auseinandersetzung noch im Nachlass verbleibt (Dörner ZEV 2005, 444, 445), also eine vorherige Abscheidung desjenigen Teils des Vermögens stattfindet, welcher dem überlebenden Ehegatten gebührt (Mankowski a.a.o. Rn. 347). Dieser als Priorität des Güterstatuts (Dörner a.a.o.) bezeichnete Grundsatz beschränkt sich indes auf die zeitliche Abfolge von Zugewinnausgleich und Erbfolge und trifft keine Aussage darüber, auf welchem Weg der den zu verteilenden Nachlass mindernde - Zugewinnausgleich zu vollziehen ist, weshalb sich auf diese Weise nicht begründen lässt, dass eine pauschale Erhöhung gemäß 1371 Abs. 1 BGB zu einer Änderung der sich aus dem ausländischen Recht ergebenden Erbquote führen darf; der Vorgriff des Güterrechts wäre auch dann gewahrt, wenn zunächst ein Ausgleich ohne erweiterte dingliche Teilhabe in Gestalt einer Erhöhung der Erbquote, nämlich nach den Regeln der 1373 ff. BGB (so OLG Stuttgart a.a.o.) oder als pauschalierter schuldrechtlicher Ausgleich entsprechend 1371 Abs. 1 BGB (so Ludwig a.a.o. S. 592) stattfände. Zudem fordert die erstgenannte Ansicht eine Anpassung, wenn die ausländische Ehegattenerbquote von der im deutschen Recht vorgesehenen abweicht. Dies wirft die Frage auf, in welche Richtung die Anpassung stattfinden soll, deren Entscheidung eine wertende Betrachtung der beteiligten Erbrechtsordnungen und Billigkeitserwägungen erfordert, wodurch das Erbscheinsverfahren mit Unwägbarkeiten befrachtet würde (vgl. OLG Düsseldorf MittRhNotK 1988, 68). Herr Rechtsanwalt O., der zunächst Akteneinsicht für die Beteiligte zu 1) genommen hat, war nicht als Verfahrensbevollmächtigter zu beteiligen. Die Beteiligte zu 1) hat insbesondere durch die Erklärungen in ihrem Schreiben vom (Bl. 62 d.a.) und durch die eigene Antragstellung mit Schreiben vom (Bl. 71 d.a.) zu erkennen gegeben, dass sie ihre Vertretung im Erbscheinsverfahren selbst übernahm. Veranlassung, der Beteiligten zu 1) im Beschwerdeverfahren angefallene außergerichtliche Kosten der Beteiligten zu 2) und 3) aufzuerlegen, besteht nicht; insoweit liegen die Voraussetzungen des 81 FamFG nicht vor. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf den 30 Abs. 1, 131 Abs. 4 KostO. Nach den Angaben der Beteiligten zu 1) im Schreiben vom beläuft sich der Nettonachlasswert (vor Zugewinnausgleich) im Hinblick auf den im Inland befindlichen Nachlass auf ,- ; mit ihrer Beschwerde machen die Beteiligten zu 2) und 3) eine Beteiligung von zusammen einem weiteren Viertel geltend, woraus sich ein Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren von ,- ergibt.

6 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß 70 Abs. 2 FamFG sind im Hinblick auf die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Anwendbarkeit des 1371 Abs. 1 BGB bei ausländischem Erbstatut erfüllt.

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