Ermächtigung zur Anmeldung der Eheschließung

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1 Zur Anmeldung der Eheschließung mit Ermächtigung zur Anmeldung der Eheschließung Vorname, Familienname ggf. Geburtsname d. Verlobten mache ich folgende Angaben: 1. Angaben über meine Person Familienname, ggf. Geburtsname: alle Vornamen: gegebenenfalls akademische Grade: Beruf: Rechtliche Zugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgemeinschaft usw.: Geburtsdatum und Geburtsort: Mit der Eintragung in das Heiratsbuch bin ich einverstanden nicht einverstanden Standesamt, Registernummer und Jahr: Wohnort mit Straße und Hausnummer: (auch Nebenwohnungen angeben!) Familienstand: Staatsangehörigkeit(en) oder entsprechende Rechtsstellung: 2. Angaben über meine Eltern *) Vater: (Familienname, ggf. Geburtsname, Vornamen, ggf. akademische Grade) Wohnort: / (falls verstorben, letzter Wohnort) Mutter: (Familienname, ggf. Geburtsname, Vornamen, ggf. akademische Grade) Wohnort: / (falls verstorben, letzter Wohnort) Eheschließung der Eltern am beim Standesamt Nr.: Familienbuch der Eltern: Ein Familienbuch wird nicht geführt. Ein Familienbuch wird geführt beim Standesamt Ich bin nicht als Kind angenommen Ich bin als Kind angenommen (siehe Fußnote Nr. 3) *) Für die Eintragung der Vor- und Familiennamen der Eltern der Ehegatten gilt Folgendes: 1. Es sind die Vor- und Familiennamen maßgebend, die sich am Tag der Eheschließung aus dem Geburtseintrag des Kindes einschließlich etwaiger Randvermerke ergeben. Ist der Ehename der Eltern oder der Familienname eines Elternteils geändert worden und ist der geänderte Name Familienname des Kindes geworden, so ist für die Eltern oder den Elternteil der geänderte Name auch dann einzutragen, wenn die Namensänderung nicht im Geburtseintrag des Kindes vermerkt worden ist. 2. Für die Eintragung der Namen von Vertriebenen und Spätaussiedlern gilt Folgendes: Haben die Eltern eine Erklärung nach 94 Bundesvertriebenengesetz abgegeben oder gehören sie dem erklärungsberechtigten Personenkreis an und ist ihr Name durch behördliche Namensänderung geändert worden, so sind nur die erklärten oder geänderten Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls unter Beifügung des zur Zeit der Anmeldung der Eheschließung geführten Geburtsnamens einzutragen. 3. Ist ein Ehegatte von einem Ehepaar gemeinschaftlich oder von einer Einzelperson als Kind angenommen worden, so sind die Annehmenden einzutragen; ist er von dem Ehegatten seiner Mutter oder seines Vaters angenommen worden, so sind beide Elternteile einzutragen. Für die Angabe des Namens der Annehmenden und des leiblichen Elternteils ist der Zeitpunkt der Annahme maßgebend. In diesem Fall sind außerdem die leiblichen Eltern anzugeben. Ausweislich der Abstammungs-/Geburtsurkunde sind dieses: Vater (Vorname, Familienname, ggf. Geburtsname): Mutter (Vornamen, Familienname, ggf. Geburtsname): Inn I 283 (12.01) Seite 1 von 6

2 3. Volljährigkeit/Geschäftsfähigkeit Ich bin volljährig. und voll geschäftsfähig (weiter bei Nr. 4) noch minderjährig. Das Familiengericht hat mir Befreiung vom Erfordernis der Ehemündigkeit gem Abs. 2 BGB bereits erteilt noch nicht erteilt. 4. Vorehen Ich war bisher noch nicht verheiratet mal verheiratet. Über meine Vorehe(n) mache ich folgende Angaben: Letzte Eheschließung mit (Urkundliche Nachweise über die letzte Eheschließung und deren Auflösung sind beizufügen. Ist die letzte Ehe nicht vor einem deutschen Standesamt geschlossen worden, so ist auch die Auflösung etwaiger weiterer Vorehen nachzuweisen). Vorname, Familienname ggf. Geburtsname Datum, Ort, Standesamt, Reg. Nr. der Eheschließung Art und Datum der Auflösung der Ehe, Führungsort des Familienbuches Weitere Vorehen (bitte in Reihenfolge eintragen): Ehe Ehe Ehe Eheschließung mit (Vorname, Name): Eheschließung am: beim Standesamt (Reg.Nr.): Eheauflösung durch (Nachweis): (Falls weitere Vorehen geschlossen wurden, ist ein gesondertes Blatt beizulegen) Ich habe keine Ehe verschwiegen. 5. Verwandtschaft Ich bin mit meiner/meinem Verlobten nicht in gerader Linie verwandt, wir sind weder voll- noch halbbürtige Geschwister. Zwischen meiner/meinem Verlobten und mir besteht keine durch Annahme als Kind begründete Verwandtschaft. Ich bin mit meiner/meinem Verlobten wie folgt verwandt: Ein Eheverbot besteht zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen voll- und halbbürtigen Geschwistern. Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist ( 1307 BGB). Ein Ehehindernis besteht zwischen Personen, deren Verwandtschaft im Sinne des 1307 BGB durch Annahme als Kind begründet worden ist. Dies gilt nicht, wenn das Annahmeverhältnis aufgelöst worden ist ( 1308 Abs. 1 BGB). Ist durch die Annahme als Kind ein Verwandtschaftsverhältnis in der Seitenlinie zwischen den künftigen Ehegatten begründet worden, kann das Familiengericht auf Antrag Befreiung von dieser Vorschrift erteilen ( 1308 Abs. 2 BGB). Die Befreiung wurde erteilt Die Befreiung wird beantragt Inn I 283 (12.01) Seite 2 von 6

3 6. Kinder und Abkömmlinge/Vermögensauseinandersetzung Ich habe keine Kinder Ich habe keine Abkömmlinge Für die folgenden unter Nr. genannten Kinder obliegt mir die Vermögenssorge. Für die folgenden unter Nr. genannten Kinder bin ich Vormund. Für die folgenden unter Nr. genannten Kinder bin ich zum Betreuer in Vermögensangelegenheiten bestellt. Mit den folgenden unter Nr. genannten minderjährigen Abkömmlingen lebe ich in fortgesetzter Gütergemeinschaft bzw. ist ein Betreuer in Vermögensangelegenheiten bestellt. Vornamen, Familienname, Geburtsdatum und -ort, Standesamt, Reg.Nr., Wohnort: (weitere Kinder bitte auf einem gesonderten Blatt angeben). Ich habe mit meiner/meinem Verlobten kein gemeinsames Kind folgende(s) gemeinsame(s) Kind(er): Vornamen, Familienname, Geburtsdatum und -ort, Standesamt, Reg.Nr., Wohnort: (weitere Kinder bitte auf einem gesonderten Blatt angeben). Wir beabsichtigen eine Erklärung zum Familiennamen d. Kinder (Kinder). 7. Aufhebbarkeit der Ehe Mir ist bekannt, dass der Standesbeamte die Mitwirkung an der Eheschließung verweigern muss, wenn die Ehe offenkundig aufhebbar wäre ( 1310 Abs. 1 BGB). Die Aufhebbarkeit einer Ehe gründet sich auf die Bestimmungen des 1314 Abs. 1 und 2 BGB. Gemäß 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB ist eine Ehe aufhebbar, wenn die Ehegatten bei der Eheschließung darüber einig waren, dass keine eheliche Lebensgemeinschaft begründet werden soll. Ich versichere, dass ich meinem Verlobten/meiner Verlobten keine finanziellen oder sonstigen materiellen Zuwendungen ausschließlich dafür gemacht habe und machen werde, dass die Ehe mit mir geschlossen wird. Ich versichere weiterhin, dass ich von meinem Verlobten/meiner Verlobten auch keine derartigen Zuwendungen für die Eheschließung mit mir erhalten habe oder erhalten werde. Inn I 283 (12.01) Seite 3 von 6

4 8. Ehefähigkeitszeugnis (gilt nur für Ausländer und Staatenlose sowie für heimatlose Ausländer, Asylberechtigte, ausländische Flüchtlinge und Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit ohne gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Personenstandsgesetzes). Mir ist bekannt, dass ich ein Ehefähigkeitszeugnis (EFZ) einer inneren Behörde meines Heimatlandes benötige, ggf. mit Legalisierung. Bei Angehörigen von Staaten, die dem Übereinkommen vom 5. September 1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen (BGBl II S. 1086) beigetreten sind, gilt als Zeugnis der inneren Behörde auch eine Bescheinigung, die von einer anderen Stelle, z.b. einer ausländischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung, nach Maßgabe des Vertrages erteilt worden ist. Ich beantrage die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses, weil ich staatenlos bin die inneren bzw. die in Anwendung des genannten Vertrages zuständigen Behörden meines Heimatlandes kein Ehefähigkeitszeugnis ausstellen ich mich seit dem vergeblich um ein Ehefähigkeitszeugnis bemüht habe (Nachweise bitte beifügen). Ich habe bereits am bei einen Antrag auf Befreiung von der Beibringung des EFZ gestellt. Dem Antrag wurde entsprochen nicht entsprochen (Nachweise bitte beifügen). Im Zeitpunkt der Auflösung meiner Ehe(n) besaß ich die Staatsangehörigkeit(en), mein früherer Ehegatte die Staatsangehörigkeit(en) - bei mehreren aufgelösten Ehen gesondertes Blatt beifügen, Statuseigenschaften sind mit Nachweis anzugeben. Die Bearbeitung des Antrages ist gebührenpflichtig. Mein mtl. Nettoeinkommen beträgt Vermögen:. Ich beziehe Sozialhilfe, Bescheinigung liegt bei. Ich habe folgende gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen: Unterhaltsberechtigte/r monatliche Zahlungen Inn I 283 (12.01) Seite 4 von 6

5 9. Namensführung Mir ist bekannt, dass für die Namensführung in der Ehe Folgendes gilt: 1. Grundsatz: Die Namensführung in der Ehe richtet sich für jeden Ehegatten grundsätzlich nach dem Recht des Staates, dem er angehört; bei Staatenlosen nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts. Bei Mehrstaatern gilt das Recht des Staates, mit dem die Person am engsten verbunden ist. Ist ein Mehrstaater auch Deutscher, so geht diese Rechtsstellung vor. 2. Gemeinsame Rechtswahl bei Eheschließung im Inland: a) Sofern wenigstens ein Ehegatte eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, können die Ehegatten gemeinsam erklären, dass sie in der Ehe den Namen nach dem Recht des Staates führen wollen, dem einer der Ehegatten angehört. Dies gilt auch für Mehrstaater, die zugleich Deutsche sind. b) Eine Ehenamensführung nach deutschem Recht können auch Ehegatten gemeinsam wählen, von denen keiner Deutscher ist, sofern wenigstens einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. 3. Name des deutschen Ehegatten, wenn der ausländische Ehegatte einem Staat angehört, nach dessem Recht der Geburtsname des Mannes oder der Frau zum Ehenamen bestimmt werden kann: Wird keine gemeinsame Erklärung über die Namensführung in der Ehe abgegeben und von dem Recht, den Geburtsnamen des Mannes oder der Frau zum Ehenamen zu bestimmen, kein Gebrauch gemacht, so behält der deutsche Ehegatte den bei Eingehung der Ehe geführten Familiennamen bei. A Für Fälle mit Auslandsberührung: Wir, die Verlobten, beabsichtigen eine Rechtswahl gemäß Ziffer 2. Für unsere Namensführung in der Ehe soll das Recht des folgenden Staates Anwendung finden: (Bei der Wahl deutschen oder vergleichbaren Rechts bitte weiter bei Buchstabe B) keine Rechtswahl gemäß Ziffer 2 B C Bei Anwendung deutschen oder vergleichbaren Rechts: Wir, die Verlobten beabsichtigen keine Erklärung zur Bestimmung des Ehenamens abzugeben den Geburtsnamen des Mannes der Frau zum Ehenamen zu bestimmen Ich, d. Verlobte, beabsichtige, diesem Ehenamen meinen Geburtsnamen meinen bei Eingehung der Ehe geführten Namen anzufügen voranzustellen (nicht möglich bei einem mehrteiligen Ehenamen) folgenden Namensteil Das anzuwendende ausländische Recht sieht mehrere Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der Ehenamensführung vor. Wir beabsichtigen folgende Gestaltungsmöglichkeit: Name der Frau in der Ehe Name des Mannes in der Ehe Ich ermächtige hiermit meinen Verlobten meine Verlobte (Vornamen, Familienname, ggf. Geburtsname) (Wohnort und Wohnung) die Eheschließung anzumelden. Die erforderlichen Urkunden und anderen Unterlagen sind beigefügt. Ich versichere, dass ich die in den Urkunden bezeichnete Person bin. Alle vorstehenden Angaben habe ich nach bestem Wissen gemacht. Mir ist bekannt, dass falsche oder unvollständige Angaben gegenüber dem Standesbeamten als Ordnungswidrigkeit (u.u. strafrechtlich) geahndet werden können. (Ort, Datum) (Eigenhändige Unterschrift) Inn I 283 (12.01) Seite 5 von 6

6 Die in diesem Vordruck enthaltenen Angaben werden nach den folgenden gesetzlichen Bestimmungen erhoben: Zu 1. Zu 2. Zu 3. Zu 4. Zu 5. Zu 6. Zu 8. Zu 9. (Angaben zur Person): 4, 6, 11, 12, 69 a Abs. 2 PStG, Art. 13 EGBGB, 2 BevStatG. Die Angabe über akademische Grade ist freiwillig. (Angaben über die Eltern): 1307 BGB, 12 PStG, 20, 42 PStV. (Angaben zur Volljährigkeit/Geschäftsfähigkeit): 1303, 1304 BGB. (Angaben über Vorehen): 1306 BGB, 42 PStV. (Verwandtschaft): 1307, 1308 BGB. (Kinder und Abkömmlinge): 5 Abs. 5 PStG, 27 Abs. 1 und 3 PStV. (Ehefähigkeitszeugnis): 5 a PStG, 1309 BGB. (Namensführung): Art. 10 Abs. 1, 2 EGBG, 1355 BGB. Der Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen erfolgt gemäß 9 Abs. 2 des Berliner Datenschutzgesetzes (GVBl. S vom 12. Juli 1978, geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1983, GVBl. S. 1562). Verzeichnis der Abkürzungen PStG PStV BGB EGBGB = Personenstandsgesetz i.d.f. vom (BGBl. I S. 1125/GVBl. S. 1021, 1350) mit späteren Änderungen = Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes i.d.f. vom (BGBl. I S. 377/GVBl. S. 2896) mit späteren Änderungen = Bürgerliches Gesetzbuch vom (RGBl. S. 195) mit späteren Änderungen = Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom (RGBl. S. 604), unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 1. September 1986 (BGBl. I S vom 30. Juli 1986; GVBl. S vom 16. August 1986) mit späteren Änderungen BevStatG = Gesetz über Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes i.d.f. vom (BGBl. I S. 308/GVBl. S. 762) mit späteren Änderungen. Inn I 283 (12.01) Seite 6 von 6

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