ETHIK UND RECHT IN DER GERONTOPSYCHIATRISCHEN VERSORGUNG. 6. Gerontopsychiatrisches Symposium Hannover
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- Martin Siegel
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1 ETHIK UND RECHT IN DER GERONTOPSYCHIATRISCHEN VERSORGUNG 6. Gerontopsychiatrisches Symposium Hannover
2 1. Einleitung 2. Geschichtlicher Überblick 3. Paradigmenwechsel 4. Selbstbestimmung im Betreuungsrecht 5. Fürsorgeanspruch im Betreuungsrecht 6. Ausblick
3 Einleitung Autonomie und Fürsorge die zwei großen ethischen Prinzipien Spannungsfeld zwischen Autonomie und unterlassener Hilfeleistung zwischen Fürsorge und Bevormundung Rechtliche Betreuung als Ort, um zusammen mit den Betroffenen Spannungsfeld auszuhandeln, auszuhalten und gemeinsam zu lernen?
4 Geschichte Seit : Recht der Entmündigung und Vormundschaft wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche Spannungsverhältnis zwischen Fürsorge und Entrechtung prägte das Recht der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige eher als Ordnungsrecht denn als Rechtsfürsorge ausgestaltet
5 BGB vom (Entmündigung) (1) Entmündigt kann werden: 1. wer in Folge von Geisteskrankheit oder von Geistesschwäche seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag; 2. wer durch Verschwendung sich oder seine Familie der Gefahr des Notstandes aussetzt; 3. wer in Folge von Trunksucht seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag oder sich oder seine Familie der Gefahr des Notstandes aussetzt oder die Sicherheit anderer gefährdet. (2) Die Entmündigung ist wieder aufzuheben, wenn der Grund der Entmündigung wegfällt.
6 BGB vom (Voraussetzung) Ein Volljähriger erhält einen Vormund, wenn er entmündigt ist (Sorge für die Person) (1) Der Vormund hat für die Person des Mündels nur insoweit zu sorgen, als der Zweck der Vormundschaft es erfordert.
7 Ein Jahrhundertgesetz Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und der Pflegschaft für Volljährige Betreuungsgesetz vom am in Kraft getreten
8 Paradigmenwechsel Ablösung der Entmündigung und Vormundschaft durch das flexible und an den Interessen des Betroffenen orientierte Rechtsinstitut der Betreuung Betreuungsrecht stellt den betroffenen Menschen mit seinem Unterstützungsbedarf in den Mittelpunkt Entscheidung über den Betreuungsbedarf und die Bestellung des Betreuers zusammen
9 Paradigmenwechsel Bestellung eines Betreuers wirkt nicht auf alle Lebensbereiche des Betroffenen nur auf diejenigen, in denen konkreter Unterstützungsbedarf und die Bestellung erforderlich ist Rechtsfürsorge für den Betroffenen mit möglichst wenig Einschränkungen seiner Handlungsfähigkeit
10 Paradigmenwechsel Bestellung eines Betreuers keine Anordnung einer Betreuung keine Einrichtung einer Betreuung nicht unter Betreuung
11 Betreuung im Spannungsverhältnis Artikel 1 GG Menschenwürde Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Artikel 2 GG Selbstbestimmung Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit...
12 Recht auf Selbstbestimmung Freiheit und Selbstbestimmung sind Maßstab des Betreuerhandelns Recht auf Selbstbestimmung Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit Recht auf ein menschenwürdiges Leben Bindung an die Individualität des Betreuten
13 1901 BGB Handeln zum Wohl des Betreuten (Abs. 2) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. Lebensentwurf des Betroffenen Geltung verschaffen in seiner konkreten Lebenssituation unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten und Einschränkungen
14 Recht auf Selbstbestimmung Betreuer hat den Lebensentwurf des Betroffenen grundsätzlich zu beachten Lebensplanung des Betroffenen ist zu respektieren und zu fördern Recht auf Verwirrtheit Recht auf Verwahrlosung (solange kein höherrangiges Recht konkret bedroht ist)
15 1901 BGB Beachtung der Wünsche (Abs. 3) Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft Bindung an die Wünsche des Betroffenen, die grundsätzlich Vorrang gegenüber seien objektiven Interessen haben
16 Selbstbestimmung Es ist ohne Bedeutung ob geschäftsfähig oder geschäftsunfähig ob rationale Grundlage ob Betreuer Wunsch für vernünftig hält ob ausdrücklich geäußert oder Gesten/ Mimik Auch Menschen mit Demenz verfügen immer über Selbstbestimmungskompetenz (Recht auf eigene Perspektive; verschieden Graduierungen) ob gegenüber Betreuer oder Mitarbeiter Pflegedienst
17 Selbstbestimmung Wunsch ist unbeachtlich, wenn er Ausdruck der Erkrankung des Betreuten ist entweder nicht mehr in der Lage, eigene Wünsche und Vorstellungen zu bilden und zur Grundlage seiner Lebensgestaltung zu machen oder wenn er die der Willensbildung zugrundeliegenden Tatsachen infolge seiner Erkrankung verkennt
18 Freier Wille 1896 Abs. 1 a BGB Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden. Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln Der Staat hat nicht das Recht, den zur freien Willensbestimmung fähigen Betroffenen zu erziehen, zu bessern oder zu hindern, sich selbst zu schädigen (BGH)
19 kein freier Wille (sondern natürlicher Wille, der die Bestellung eines Betreuers nicht hindert): wenn Einsichtsfähigkeit fehlt Voraussetzung: die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen wenn Handlungsfähigkeit fehlt Hindert die Erkrankung den Betreuten eigene Wünsche zu bilden und diese zur Grundlage und Orientierung seiner Lebensgestaltung zu machen?
20 Fürsorgeanspruch Eine Betreuung gegen den (natürlichen) Willen kommt nur in Betracht, wenn das Wohl des Betroffenen die Betreuung erfordert. Abwägung der Rechtsgüter des Betroffenen drohende erheblicher Gesundheitsgefahren drohende Verarmung drohender Wohnungsverlust Gefährdung höherrangiger Rechtsgüter Leben, Freiheit, Gesundheit, Ehre, Eigentum
21 Ausblick Zur Gestaltung des Spannungsverhältnisses Autonomie Fürsorge ist die rechtliche Betreuung geeignet. Es kommt darauf an, dass Gerichte, Behörden, Betreuer, Familienangehörige und professionelle Helfer die Lebenssituationen der betroffenen Menschen jeden Tag neu bewerten. Aus dem Recht auf Autonomie kann sich ein Anspruch auf Fürsorge entwickeln!
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