Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Kröll, PLL. M, MA

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1 Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Kröll, PLL. M, MA Klinische Abteilung für allgemeine Anästhesiologie, Notfall- und Intensivmedizin Univ.-Klinik für Anästhesiologie und Intensivmedizin Medizinische Universität Graz

2 Recht auf Schmerzfreiheit Schmerztherapie ist die am wenigsten diskutierte und die universellste moralische Verpflichtung der Ärzte. Wir alle können dafür entschuldigt werden, wenn wir Patienten nicht heilen können, aber nicht dafür, dass wir nicht versucht haben, das Leiden und den Schmerz zu lindern. Pellegrino

3 Grundlegende Fragen: Hat der ein Recht auf eine adäquate Schmerzbehandlung? Welche Rechtsfolgen sind zu erwarten (für den Schmertherapeuten und / oder Krankenhaus), wenn dieser Forderung nicht entsprochen wird?

4 Der Arzt schuldet dem Patienten eine gewissenhafte Betreuung nach Maßgabe der medizinischen Wissenschaft und der ärztlichen Erfahrung mit jener Sorgfalt, die von einem ordentlichen und pflichtgetreuen Durchschnittsarzt in der konkreten Behandlungssituation erwartet werden kann

5 Prinzip der Arzthaftung Rechtsträger der KA DHG ABGB 1299 Arzt Patient ABGB

6 Der Behandlungsvertrag Rechte des Arztes Honoraranspruch R auf Information R auf Beendigung der Behandlung Pflichten des Arztes Behandlungspflicht Sorgfaltspflicht Aufklärungs-, Informationspflicht P zur Führung schriftlicher Aufzeichnungen Schweigepflicht Ärztliche Anzeigepflicht P zur beruflichen Weiterbildung

7 Der Behandlungsvertrag Rechte des Patienten Anspruch auf ärztliche Leistung R auf Selbstbestimmung R auf Information R auf Vertraulichkeit Pflichten des Patienten Zahlungspflicht Informationsobliegenheit Duldungsobliegenheit Schadenminderungspflicht

8 Funktion der Aufklärung Teil der ärztlichen Behandlung Freie Entfaltung der Persönlichkeit des Patienten Wahrung der Entscheidungsfreiheit Wahrung des Selbstbestimmungsrechts Vorbereitung einer konkreten Entscheidung 20. Jänner

9 Zeitpunkt der Aufklärung Leitet sich aus dem Zweck der Aufklärung ab Zeitpunkt der Selbstbestimmungsaufklärung Zeitpunkt der Sicherungsaufklärung Aufklärungsgespräch deutlich abgesetzt vom Eingriff Vortagsaufklärung vs. Aufklärung am Vorabend Normaler Eingriff vs. schwerwiegender Eingriff Angemessene Überlegungsfrist, um in Ruhe und ohne Druck eine Entscheidung treffen zu können Angemessen : Dauer der Überlegungsfrist ist abhängig von Umständen des Einzelfalles, Dringlichkeit der ärztlichen Behandlung, Schwere der Behandlung 20. Jänner

10 Zeitpunkt der Selbstbestimmungsaufklärung 2 Stunden vor der geplanten Behandlung: zu spät Am Vorabend der Operation: rechtzeitig 2 Wochen vor der OP: erforderlich (ÄsthOPG) 20. Jänner

11 Rechtsgrundsätze der Aufklärung Umfang der A nach den jeweiligen Umständen Ziel der A: Tragweite des Eingriffs muss überschaubar sein A muss auf den Zustand des Patienten Bedacht nehmen A über typische Risiken A über seltene Risiken, wenn für Willensbildung erforderlich Überspannung der A ist zu vermeiden A in Abhängigkeit von der Dringlichkeit des Eingriffs A über alternative Methoden A muss auch für Arzt überschaubar sein

12 Art und Weise der Aufklärung Wer muss aufklären? Der behandelnde Arzt, Arbeitsteilung möglich Wen muss der Arzt aufklären? Den einsichts- und urteilsfähigen Patienten Den Sachwalter, Vorsorgebevollmächtigten Den mj Patient und evtl. dessen Erziehungsberechtigten Wann ist aufzuklären? Rechtzeitig vor Beginn der Behandlung Wie ist aufzuklären? Arzt Patientengespräch + Dokumentation Worüber ist aufzuklären? Aufklärung ist umgekehrt proportional zur Dringlichkeit des Eingriffs Wieweit ist aufzuklären? Soweit, dass der Patient die Tragweite der Entscheidung abschätzen kann

13 Aufklärung Wie sie nicht sein sollte

14 Probleme bei der Aufklärung Individuelle Lernbereitschaft und Lernfähigkeit Persönliche Betroffenheit Komplizierte Sachverhalt Entscheidungsnotstände Beeinträchtigung der zerebralen Leistungsfähigkeit Gefahr der Ausuferung Auswirkung der Judikatur (Arzt, Patient, Gesellschaft)

15 Die Aufklärung im klinischen Alltag Unwirksame Aufklärung A am Operationstisch A nach bereits erfolgter Prämedikation A auf dem Weg in den Op A unter Medikamenteneinfluss A eines unter starken Schmerzen leidend A in einem psychischen Ausnahmezustand

16 Haftungsrechtliche Bedeutung Ordnungsgemäße Aufklärung dann, wenn rechtzeitig Dann, wenn Patient Gelegenheit gegeben wird abzuwägen zwischen Für und Wider Falls dies nicht der Fall ist, ist Aufklärung fehlerhaft, d. h. es fehlt eine wirksame Einwilligung Daher: schadensersatzrechtliche Haftung des Arztes bzw. des Rechtsträgers der KA 20. Jänner 2014 AIC

17 Wer im Verlauf einer ärztlichen Heilbehandlung einen Schaden erleidet, hat den Schaden grundsätzlich selbst zu tragen. Damit der Arzt dem Patienten den Schaden ersetzen muss, muss er diesen rechtswidrig und schuldhaft, also persönlich vorwerfbar, verursacht haben

18 Zivilrecht Haftungsvoraussetzungen Haftung heißt Einstehen müssen für schuldhaft rechtswidrige Zufügung von Schäden an Körper und Seele oder auch an Vermögen. Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Schadenersatzes Vorliegen eines Schadens Kausalzusammenhang: Verhalten Schaden Rechtswidrigkeit Verschulden

19 Danke für Ihre Aufmerksamkeit

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