Weiterbildung. Ärztliche Haftung

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2 Weiterbildung Ärztliche Haftung

3 Ausgangspunkt Ärztlicher Behandlungsvertrag = Dienstvertrag i.s. der 611ff Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Arzt schuldet Dienste nicht Erfolg! 3

4 Hauptpflicht Bei der Behandlung eines Patienten schuldet der Arzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt; diese richtet sich nach dem medizinischen Standard des jeweiligen Fachgebietes zum Zeitpunkt der Behandlung. Es gilt grundsätzlich der Facharztstandard bezogen auf den Zeitpunkt der Behandlung.. ( OLG Jena 4 U 498/07 v ) 4

5 Facharztstandard allgemeiner wissenschaftlicher Kenntnisstand Literatur wissenschaftliche Veröffentlichungen Leitlinien persönliche Erfahrungen 5

6 Facharztstandard Eine Verletzung dieser Sorgfaltspflicht bedeutet in der Vertragsebene einen Verstoß gegen die speziell einem Arzt obliegenden Berufspflichten, sodass der Arzt sich subjektiv nicht entlasten kann. 280 Abs.1 S.2 BGB gilt insoweit im Arzthaftungsrecht nicht. ( OLG Jena 4 U 498/07 v ) BGB 280 Schadenersatz wegen Pflichtverletzung. (1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hieraus resultierenden Schadens verlangen. Das gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. 6

7 Facharztstandard Berufsordnung deutscher Ärzte 4 Fortbildung (1) Ärztinnen und Ärzte, die ihren Beruf ausüben, sind verpflichtet, sich in dem Umfange beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu ihrer Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. 7

8 Facharztstandard Leitlinien von ärztlichen Fachgremien (vgl. 135 SGB V) begründen aber grundsätzlich den ärztlichen Standard (noch) nicht konstitutiv, sind also nicht unbesehen mit dem anzuwendenden medizinischen Standard (zum Behandlungszeitpunkt) gleichzusetzen...mithin handelt es sich hier um eine Leitlinie mit starkem Empfehlungscharakter. ( OLG Jena 4 U 498/07 v ) 8

9 off Label use Grundsätzlich fehlt Arzneimittel außerhalb des durch Zulassung festgelegten Anwendungsgebietes Verkehrsfähigkeit Defizite des Arzneimittelrechts dürfen nach Ansicht des BSG nicht dazu führen, dass Patienten unverzichtbare und erwiesenermaßen wirksame Therapien vorenthalten bleiben off Label use verlangt Erkenntnisniveau das demjenigen der Zulassungsreife des Arzneimittels entspricht (BSG B 1 KR 14/06 v ) 9

10 Nebenpflichten aus Behandlungsvertrag a) Aufklärung b) Dokumentation c) Verschwiegenheit d) Auskunft, Einsicht in Patientenunterlagen 10

11 Nebenpflichten aus Behandlungsvertrag a) Aufklärung: Fehlerhafte Diagnose- und/oder Risikoaufklärung lässt Einwilligung zu medizinischer Maßnahme entfallen Ohne Einwilligung ist Eingriff in körperliche Integrität Körperverletzung 223 StGB Erst eine nach vollständiger und gewissenhafter Aufklärung des Patienten wirksame Einwilligung (informed consent) macht den Eingriff in die körperliche Integrität rechtmäßig. Das gilt auch dann, wenn die Behandlung in der eigenverantwortlichen Fortsetzung einer von anderer Seite begonnenen Therapie besteht. (BGH VI ZR 313/03 v ) 11

12 Nebenpflichten aus Behandlungsvertrag a) Aufklärung: Das Wie der Aufklärung wird bestimmt und begrenzt von der Notwendigkeit, dem Patienten in einer seinem Verständnis als medizinischen Laien zugänglichen Weise eine allgemeine Vorstellung zu vermitteln, von dem Schweregrad der in Betracht kommenden medizinischen Behandlung, von den Belastungen und den Risiken nach Richtung und Gewicht -, denen er sich in der Behandlung ausgesetzt sieht. Aufklärung soll nicht medizinisches Detailwissen vermitteln, sondern dem Patienten eine ergebnisbezogene zutreffende Entscheidungsgrundlage seiner Kompetenz zur Selbstbestimmung geben. ( OLG Jena 4U 2/04 v ) 12

13 Nebenpflichten aus Behandlungsvertrag a) Aufklärung: Aufklärung bei off Label use auch über Erfahrung, Stand der Forschung, Zulassungsmöglichkeit bei konkreter Indikation Aufklärungspflicht ist unabhängig von Leistungskatalog der GKV - Kostenübernahme off Label use GKV nur wenn: 1. Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung 2. keine andere Therapie verfügbar 3. aufgrund Datenlage begründete Aussicht besteht, dass mit Präparat Behandlungserfolg erzielt wird (BSG B 1 KR 14/06 v ) 13

14 Nebenpflichten aus Behandlungsvertrag b) Dokumentation 10 BO Dokumentationspflicht (1) Ärztinnen und Ärzte haben über die in Ausübung ihres Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen die erforderlichen Aufzeichnungen zu machen. Diese sind nicht nur Gedächtnisstützen für die Ärztin oder den Arzt, sie dienen auch dem Interesse der Patientin oder des Patienten an einer ordnungsgemäßen Dokumentation. 14

15 Nebenpflichten aus Behandlungsvertrag b) Dokumentation Die Dokumentationspflicht erstreckt sich nur auf Umstände, die für die Diagnose und Therapie nach medizinischen Standard wesentlich und deren Aufzeichnung und Aufbewahrung für die weitere Behandlung des Patienten medizinisch erforderlich sind. Sie dient nicht dazu, dem Patienten Beweise für Schadenersatzansprüche in einem späteren Arzthaftungsprozess zu verschaffen. ( OLG München 1 U 4837/07 v ) 15

16 Nebenpflichten aus Behandlungsvertrag b) Dokumentation Ist es grundsätzlich Sache der klagenden Partei, einen von ihm behaupteten Behandlungsfehler des Arztes nachzuweisen, können nach der Rechtsprechung des BGH zugunsten des Patienten Beweiserleichterungen dann in Betracht kommen, wenn die gebotene ärztliche Dokumentation lückenhaft bzw. unzulänglich ist und deswegen für den Patienten im Falle der Schädigung die Aufklärung des Sachverhaltes unzumutbar erschwert wird. ( OLG Jena 4 U 2/04 v ) 16

17 Nebenpflichten aus Behandlungsvertrag c) Schweigepflicht, Zeugnisverweigerung, Beschlagnameverbot gesetzliche Schweigepflicht endet bei Einwilligung des Patienten oder überragendem anderweitigen Interesse (rechtfertigender Notstand) Zeugnisverweigerungsrecht begründet Recht auch vor Gerichten zu schweigen Arzt muss sich selbst auf Zeugnisverweigerungsrecht berufen (i.d.r. nach Belehrung) dementsprechend können gegen den Willen des Patienten ärztliche Unterlagen nicht beschlagnahmt werden Verletzung der Schweigepflicht gem. 203 StGB strafbar 17

18 Nebenpflichten aus Behandlungsvertrag d) Einsichtsrecht des Patienten: Patient hat grundsätzlich Einsichtsrecht in Patientenunterlagen! (siehe 10 Abs.2 BO) nur berechtigtes Interesse des Arztes kann Einsichtsrecht begrenzen (z.b. persönliche Bemerkungen) nach Tod geht Einsichtsrecht auf Erben über 18

19 Datenschutz Bundesdatenschutzgesetz findet auch auf medizinische Daten grundsätzlich Anwendung Erhebung personenbezogener Daten zur Erfüllung ärztlicher Pflicht gem. 13 BDSG zulässig Übermittlung an öffentliche Stellen ggf. zulässig 14,15 BDSG Weitergabe von Daten auch gem. 67 ff SGB X zur Erfüllung sozialer Aufgaben zulässig Weitergabe von Daten zu Forschungszwecken nur mit Einwilligung oder besonderes öffentliches Interesse (Krebsregister) 19

20 Beweislast grundsätzlich hat Anspruchsteller alle Voraussetzungen der ärztlichen Haftung zu beweisen ( Haftungsgrund, Kausalität, Schadenshöhe) Beweiserleichterung bei fehlerhafter Dokumentation oder Aufklärung Beweislastumkehr bei groben Pflichtverletzungen 20

21 Thromboseprophylaxe Das Unterbleiben einer Thromboseprophylaxe bei einer die Muskelpumpe ausschaltenden zweiwöchigen Ruhigstellung des Unterschenkels durch einen Gipsverband kann sich im Einzelfall als grobes ärztliches Versäumnis darstellen, das eine Beweislastumkehr im Hinblick auf die Feststellung des Kausalverlaufs rechtfertigt. ( OLG Düsseldorf 8 U 82/06 v ) 21

22 Vielen Dank! 22

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