Patientenrechtegesetz Mehr Transparenz und Schutz für den Patienten?
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- Britta Stein
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1 Tag der Patientensicherheit Niels-Stensen-Kliniken Patientenrechtegesetz Mehr Transparenz und Schutz für den Patienten? Johannes Jaklin Fachanwalt für Medizinrecht Ecclesia Gruppe Detmold 1
2 2
3 Bisherige Rechtslage ECCLESIA Gruppe Besonderheiten der Arzthaftung Eine über Jahrzehnte entwickelte, mittlerweile gefestigte Rechtsprechung bspw. zu: Behandlungspflichten Aufklärung Dokumentation Beweiserleichterungen 3
4 Stand der Gesetzgebung ECCLESIA Gruppe Referentenentwurf des BMJ und des BMG vom Beschluss eines überarbeiteten Entwurfs am durch das Kabinett Stellungnahme Bundesrat Am Beratung im Rechts-und Gesundheitsausschuss Geplantes Inkrafttreten zum
5 Ziele des Gesetzgebers ECCLESIA Gruppe Behaupteter Mangel: Die in verschiedenen Gesetzen sowie durch Richterrecht bestehenden Patientenrechte würden die Durchsetzung dieser Rechte erschweren. Ziel des Patientenrechtegesetzes Transparenz über bereits bestehende Rechte Durchsetzung dieser Rechte verbessern Schutz im Sinne einer verbesserten Gesundheitsversorgung Unterstützung im Falle eines Behandlungsfehlers 5
6 Anzahl gemeldeter Arzthaftungsschäden (Pool von 240 Häusern) ECCLESIA Gruppe Diagramm zu steigenden Anspruchsstellungen im Heilwesenbereich 6
7 7
8 Problembeschreibung, die die angegebenen Ziele des Gesetzes rechtfertigt, richtig? Stetig steigende Anspruchstellungen Rechtsprechung, die die schwierige Position des Patienten berücksichtigt Unterstützung durch die Krankenkassen (und MDK) 8
9 Behandlungsvertrag 630a 630h BGB Neuer Vertragstypus: Behandlungsvertrag Dienstvertragsrecht 9
10 Dienstvertragsrecht ECCLESIA Gruppe = Dienstvertrag: Verpflichtung zum regelrechten Bemühen um den Erfolg Werkvertrag: Verpflichtung zum zum Herbeiführen des Erfolges 10
11 Dienstvertragsrecht ECCLESIA Gruppe Auch für kosmetische Eingriffe Keine Anwendung für reine Pflege- und Betreuungsleistungen 11
12 Behandlungsvertrag 630a 630h BGB Neuer Vertragstypus: Behandlungsvertrag Dienstvertragsrecht Aufklärungspflicht Risiken Alternativen Mündlichkeit Ergänzende Bezugnahme auf Formular Aushändigung von Unterlagen Zeitpunkt Entbehrlich: Unaufschiebbarkeit, Verzicht 12
13 Behandlungsvertrag Dokumentationspflicht Art und Weise (auch elektronisch, bspw. auch Video einer OP) Vorgaben für Korrekturen Orientierung an dem medizinisch Notwendigen Aufbewahrungspflicht Einsichtsrecht Umfassendes Einsichtsrecht Anspruch auf Kopien Recht der Erben/nächste Angehörige (nicht bei ausdrücklichem oder mutmaßlichem entgegenstehendem Willen) 13
14 Behandlungsvertrag Informationspflichten Diagnose/Therapie Wirtschaftliche Aufklärungspflicht (Textform) Über erkennbare Behandlungsfehler auf Nachfrage oder bei gesundheitlicher Gefahr Verwertungsverbot für Strafverfahren Sind für den Behandelnden Umstände erkennbar, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, hat er den Patienten darüber zu informieren 14
15 Beweislast Grundsatz: Beweislast beim Patienten Beweislastumkehr Vollbeherrschbares Risiko Ordnungsgemäße Aufklärung Dokumentationsmangel Anfängeroperation Grober Behandlungsfehler Befunderhebungsmangel 15
16 Unterstützung 66 SGB V Die Krankenkassen können die Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen unterstützen 16
17 Unterstützung 66 SGB V Die Krankenkassen sollen die Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen unterstützen 17
18 Fehlervermeidung 135a, 137 Ic SGB V Verpflichtung zu patientenorientiertem Beschwerdemanagement Auftrag an den GBA: Vorgaben zur Verbesserung der Patientensicherheit und Mindeststandards für Risikomanagement- und Fehlermeldesysteme Finanzieller Anreiz zu einrichtungsübergreifendem Fehlermeldesystem 18
19 Fehlervermeidung 135a, 137 Ic SGB V Grundsätzlich positiv zu bewerten Sehr starke Betonung von CIRS-Systemen. Risikomanagement ist mehr Wünschenswert wäre ein Schutz der Meldenden vor Sanktionen des Arbeitgebers und des Staatsanwaltes Risikomanagement und Patientensicherheit kosten Geld. Diesbezügliche finanzielle Zuwendungen wären wünschenswert. 19
20 Stärkung der Rechte gegenüber Leistungsträgern 20
21 Dokumentation Gesetzestext Unklarheit Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von 10 Jahren aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht ( 630f III BGB n.f.) Gesetztesbegründung Soweit es der Zweck der Dokumentation, etwa der gesundheitliche Zustand des Patienten oder die Gegebenheiten im Einzelfall jedoch erfordern, kann die Aufbewahrungspflicht allerdings auch weit über 10 Jahre hinausgehen Bisherige Rechtsprechung: OLG Hamm, VersR 05,
22 Dokumentation Gesetzestext Unklarheit Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von 10 Jahren aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht oder dies aus medizinischen Gründen geboten ist ( 630f III BGB n.f.) 22
23 Relevanz? 23
24 Patientenrechtegesetz ECCLESIA Gruppe Mehr Transparenz und Schutz für den Patienten? Die Endfassung des Gesetzes kennen wir noch nicht Bereits die Rechtsprechung hatte für den Arthaftungsprozess den Grundsatz der Waffengleichheit entwickelt Die von den Gerichten auch gerade zum Schutz des Patienten im Arzthaftungsprozess entwickelten Grundsätze werden kodifiziert Die Kodifizierung führt nicht zu mehr Transparenz und Klarheit Beweislastumkehr bereits in verschiedenen Formen gegeben Sinnvolle Förderung von Risikomanagement und Fehlermeldesystemen 24
25 Tag der Patientensicherheit Niels-Stensen-Kliniken Patientenrechtegesetz Mehr Transparenz und Schutz für den Patienten? Johannes Jaklin Fachanwalt für Medizinrecht Ecclesia Gruppe Detmold 25
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