Das Patientenrechtegesetz

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1 Sozialarbeitertagung 20. Mai 2014 Bad Sassendorf Das Patientenrechtegesetz Was bringt es? Was nutzt es den Patientinnen und Patienten? Judith Storf Patientenberaterin/Patientenvertreterin Bielefeld 1

2 Gliederung des Vortrages Kurze Vorstellung des Beratungsangebotes der unabhängigen Patientenberatung (UPD) Vorstellung Patientenrechtegesetz Einschätzung des Nutzens und der Unterstützung für Patienten / Versicherte Stellungnahme der Patientenvertretung Erfahrungen von Ratsuchenden UPD Judith Storf Patientenberaterin/Patientenvertreterin Bielefeld 2

3 Angebote der unabhängigen Patientenberatung UPD Orientierungshilfe im Gesundheitswesen Informationen zu finanziellen Aspekten der Gesundheitsversorgung Übersicht über Diagnose / Therapieverfahren Patientenrechte der Patienten / Versicherten Handlungsmöglichkeiten bei Beschwerden über Kostenträger / Leistungserbringer, Behörden u.a. Aufklärung und Unterstützung bei dem Verdacht auf Behandlungsfehlern / Behandlungsmängeln Übersicht über Methoden / Kosten der Komplementärmedizin Judith Storf Patientenberaterin/Patientenvertreterin Bielefeld 3

4 Angebot der unabhängigen Patientenberatung UPD Unabhängig von Leistungserbringern, Kostenträgern, Politik, Herstellerfirmen Neutrale Beratung und Unterstützung der Ratsuchenden Kostenlos, niederschwellig, anonym Gesunde und Kranke Menschen Kontakte telefonisch, persönlich, postalisch Regelmäßige Öffnungszeiten 3 feste Mitarbeiter/innen pro Beratungsstelle, Honorarkräfte und ehrenamtliche Expert/innen 4300 Beratungen jährlich Judith Storf Patientenberaterin/Patientenvertreterin Bielefeld 4

5 Hauptanliegen der Patienten in der Patientenberatung: 1. Aufklärung Beschwerden/Mängel bei der: Aufklärung über Diagnose/Therapie/Behandlungsplanung Aufklärung über Behandlungsrisiken/Behandlungserfolg Aufklärung über (Privat)Kosten, Mehrkostenvereinbarung Aufklärung über Notwendigkeit der Behandlung Aufklärung über die individuelle Eignung der Versorgung Aufklärung über die Folgeversorgung Judith Storf Patientenberaterin/Patientenvertreterin Gesundheitsladen e.v. Bielefeld 5

6 Hauptanliegen der Patienten in der Patientenberatung 3. Einsichtnahme Krankenakte Komplette Verweigerung der Akteneinsicht / Herausgabe Verzögerungen der Akteneinsicht / Herausgabe Aushändigung der unvollständigen Akte Dokumentationsmängel in der ausgehändigte Akte Ausgehändigte Akte für den Patienten unverständlich Judith Storf Patientenberaterin/Patientenvertreterin Gesundheitsladen e.v. Bielefeld 6

7 Hauptanliegen der Patienten in der Patientenberatung 4. Behandlungsfehler/Beweislast Die Beweislast liegt beim Patienten / med. Laien Herausgabe der Behandlungsdokumentation erschwert Klärung mit dem Therapeuten schwierig / unmöglich Fristen verstrichen Kostenrückerstattung verweigert, Mahnverfahren Patient durch die Folgen körperlich / psychisch belastet Judith Storf Patientenberaterin/Patientenvertreterin Gesundheitsladen e.v. Bielefeld 7

8 Hauptanliegen der Patienten in der Patientenberatung 5. Begutachtung Intransparenz des Verfahrens MDK, Schlichtungsverfahren Ärztekammer, Privatgutachten Einverständnis der GKV, bzw. Schlichtungsstelle notwendig teilweise sehr lange Wartezeiten Status /-situation sollte nicht verändert werden widersprüchliche Begutachtungsergebnisse z.b. Gutachten der Schlichtungsstelle Ärztekammer/MDK Begutachtung privat versicherter Patienten eingeschränkt Judith Storf Patientenberaterin/Patientenvertreterin Gesundheitsladen e.v. Bielefeld 8

9 Hauptanliegen der Patienten in der Patientenberatung 6. Rechtsstreit Angst vor dem Verfahren Befürchtung mangelnder Chancengleichheit vor Gericht Körperliche / psychische Verfassung Verfahrenskosten / finanzielle Belastung Anwaltssuche / Fachanwälte Dauer des Verfahrens / Keine Rechtssicherheit Judith Storf Patientenberaterin/Patientenvertreterin Gesundheitsladen e.v. Bielefeld 9

10 Hauptanliegen der Patienten in der Patientenberatung: Entscheidungen GKV Kenntnisse über Ansprüche Form der Antragstellung/Zuständigkeiten Entscheidungsfristen Widerspruchsverfahren Rechtsstreit Sozialgericht

11 Anliegen des neuen Patientenrechtegesetzes in kraft getreten: Die Patientenrechte stärken: Die Rolle der Patientinnen und Patienten in der Gesundheitsversorgung hat sich gewandelt. Sie sind nicht mehr nur vertrauende Kranke, sondern auch selbstbewusste Beitragszahler und kritische Verbraucher. Mit dem Patientenrechtegesetz stärkt die Bundesregierung die Position der Patientinnen und Patienten gegenüber Leistungserbringern und Krankenkassen. Zitat BMG Judith Storf Patientenberaterin/Patientenvertreterin Bielefeld 11

12 Patientenrechtegesetz: Was steht drin? Ins BGB neu aufgenommen: Der Behandlungsvertrag wird in das BGB aufgenommen ( 630a BGB), hierzu gehört: Die Informationspflicht der Ärzte Die Einwilligung des Patienten Die Aufklärungspflicht der Ärzte Die Dokumentationspflicht der Ärzte Das Patientenrecht auf Einsichtnahme in die Patientenakte Die Beweislast bei Verdacht auf Behandlungsfehler Judith Storf Patientenberaterin/Patientenvertreterin Bielefeld 12

13 Patientenrechtegesetz: Was steht drin? Im Sozialgesetzbuch (SGB V) neu geregelt: Die Entscheidungsfrist über Leistungen der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV) ( 13 Abs. 3a SGB V) Die Widerrufsmöglichkeiten bei Versorgungsverträgen der GKV ( 73, 140 SGB V) Die Unterstützung durch GKV bei Verdacht auf Behandlungsfehler ( 66 SGB V) Das Qualitätsmanagement in Kliniken ( 135a SGB V) Das Fehlermanagement in Kliniken ( 137 SGB V) Judith Storf Patientenberaterin/Patientenvertreterin Bielefeld 13

14 BGB 630c Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten (1) Behandelnder und Patient sollen zur Durchführung der Behandlung zusammenwirken. Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen. Sind für den Behandelnden Umstände erkennbar, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, hat er den Patienten über diese auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren zu informieren. Judith Storf Patientenberaterin/Patientenvertreterin Bielefeld 14

15 BGB 630e Aufklärungspflichten (1) Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können. Judith Storf Patientenberaterin/Patientenvertreterin Bielefeld 15

16 BGB 630e Aufklärungspflichten (2) Die Aufklärung muss 1. mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt; ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält, 2. so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann, 3. für den Patienten verständlich sein. Judith Storf Patientenberaterin/Patientenvertreterin Bielefeld 16

17 BGB 630 g Einsichtnahme in die Patientenakte (1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. 811 ist entsprechend anzuwenden. (2) Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten. Judith Storf Patientenberaterin/Patientenvertreterin Bielefeld 17

18 BGB 630 h Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler (1) Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat. (2) Der Behandelnde hat zu beweisen, dass er eine Einwilligung gemäß 630d eingeholt und entsprechend den Anforderungen des 630e aufgeklärt hat. Genügt die Aufklärung nicht den Anforderungen des 630e, kann der Behandelnde sich darauf berufen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte. Judith Storf Patientenberaterin/Patientenvertreterin Bielefeld 18

19 BGB 630 h Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler 3)Hat der Behandelnde eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme und ihr Ergebnis entgegen 630f Absatz 1 oder Absatz 2 nicht in der Patientenakte aufgezeichnet oder hat er die Patientenakte entgegen 630f Absatz 3 nicht aufbewahrt, wird vermutet, dass er diese Maßnahme nicht getroffen hat. (4) War ein Behandelnder für die von ihm vorgenommene Behandlung nicht befähigt, wird vermutet, dass die mangelnde Befähigung für den Eintritt der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ursächlich war. Judith Storf Patientenberaterin/Patientenvertreterin Bielefeld 19

20 BGB 630 h Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler (5) Liegt ein grober Behandlungsfehler vor und ist dieser grundsätzlich geeignet, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war. Dies gilt auch dann, wenn es der Behandelnde unterlassen hat, einen medizinisch gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben oder zu sichern, soweit der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, das Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, und wenn das Unterlassen solcher Maßnahmen grob fehlerhaft gewesen wäre. Judith Storf Patientenberaterin/Patientenvertreterin Bielefeld 20

21 SGB V 13 Fristenregelung (3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst), eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Judith Storf Patientenberaterin/Patientenvertreterin Bielefeld 21

22 13 SGB V Fristenregelung zahnmedizinische Leistungen Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Judith Storf Patientenberaterin/Patientenvertreterin Bielefeld 22

23 SGB V 66 Unterstützung der Patienten bei Behandlungsfehlern Die Krankenkassen sollen die Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern entstanden sind und nicht nach 116 des Zehnten Buches auf die Krankenkassen übergehen, unterstützen. Judith Storf Patientenberaterin/Patientenvertreterin Bielefeld 23

24 SGB V 135a Verpflichtung zur Qualitätssicherung (1) Die Leistungserbringer sind zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der von ihnen erbrachten Leistungen verpflichtet. Die Leistungen müssen dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und in der fachlich gebotenen Qualität erbracht werden. (2) Vertragsärzte, medizinische Versorgungszentren, zugelassene Krankenhäuser, Erbringer von Vorsorgeleistungen oder Rehabilitationsmaßnahmen und Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach 111a besteht, sind nach Maßgabe der 137 und 137d verpflichtet, 1.sich an einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung zu beteiligen, die insbesondere zum Ziel haben, die Ergebnisqualität zu verbessern und 2.einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln, wozu in Krankenhäusern auch die Verpflichtung zur Durchführung eines patientenorientierten Beschwerdemanagements gehört. (3) Meldungen und Daten aus einrichtungsinternen und einrichtungsübergreifenden Risikomanagement- und Fehlermeldesystemen nach Absatz 2 in Verbindung mit 137 Absatz 1d dürfen im Rechtsverkehr nicht zum Nachteil des Meldenden verwendet werden. Dies gilt nicht, soweit die Verwendung zur Verfolgung einer Straftat, die im Höchstmaß mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist und auch im Einzelfall besonders schwer wiegt, erforderlich ist und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Judith Storf Patientenberaterin/Patientenvertreterin Bielefeld 24

25 SGB V 137 Richtlinien und Beschlüsse zur Qualitätssicherung Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt für die vertragsärztliche Versorgung und für zugelassene Krankenhäuser grundsätzlich einheitlich für alle Patienten durch Richtlinien nach 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 insbesondere 1.die verpflichtenden Maßnahmen der Qualitätssicherung nach 135a Abs. 2, 115b Abs. 1 Satz 3 und 116b Absatz 3 Satz 3 unter Beachtung der Ergebnisse nach 137a Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement und 2.Kriterien für die indikationsbezogene Notwendigkeit und Qualität der durchgeführten diagnostischen und therapeutischen Leistungen, insbesondere aufwändiger medizintechnischer Leistungen; dabei sind auch Mindestanforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität festzulegen. Soweit erforderlich erlässt er die notwendigen Durchführungsbestimmungen und Grundsätze für Konsequenzen insbesondere für Vergütungsabschläge für Leistungserbringer, die ihre Verpflichtungen zur Qualitätssicherung nicht einhalten. Der Verband der privaten Krankenversicherung, die Bundesärztekammer sowie die Berufsorganisationen der Pflegeberufe sind bei den Richtlinien nach 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 zu beteiligen; die Bundespsychotherapeutenkammer und die Bundeszahnärztekammer sind, soweit jeweils die Berufsausübung der Psychotherapeuten oder der Zahnärzte berührt ist, zu beteiligen. Judith Storf Patientenberaterin/Patientenvertreterin Bielefeld 25

26 Einschätzung Patientenrechtegesetz Was bringt es für Patienten? Die Patientenrechte werden verbindlicher durch die Eingliederung ins BGB/SGB V Die Patientenrechte werden transparenter durch die Zusammenführung einzelner gesetzlicher Regelungen Die Informations-/ und Aufklärungspflicht werden konkreter Die vollständige Dokumentation der Diagnose-/ Therapieverfahren kann für Patienten wertvoll sein Der Rechtsanspruch auf umgehende Herausgabe der Krankenunterlagen (Kopien) auf Verlangen Judith Storf Patientenberaterin/Patientenvertreterin Bielefeld 26

27 Einschätzung Patientenrechtegesetz Was bringt es für Patienten? wichtige Forderungen der Patienten/vertretung nicht erfüllt Die Aufklärung war vorher auch schon gesetzlich geregelt, aber oft ohne entsprechende Umsetzung in der Praxis Die Beweislast bei dem Verdacht auf Behandlungsfehler/ Mängelversorgung liegt weiterhin beim Patienten Keine schadensunabhängige Klärung und zügige Behandlung der Folgen der Mängelversorgung / Behandlungsfehler Kaum Unterstützung zur Einleitung / Durchführung von Gerichtsverfahren Keine einheitliche Regelung zur zügigen Begutachtung Judith Storf Patientenberaterin/Patientenvertreterin Bielefeld 27

28 Erste Erfahrungen aus dem Beratungsalltag Patienten fühlen sich durch das Patientenrechtegesetz gestärkt Aufklärung Herausgebe Krankenunterlagen Leistungsanträge an die GKV werden zügiger bearbeitet Unterschiedliches Vorgehen innerhalb der einzelnen GKV Judith Storf Patientenberaterin/Patientenvertreterin Bielefeld 28

29 Zum Nachlesen: Broschüre des Bundesministeriums für Gesundheit Ratgeber für Patientenrechte Broschüre der Bundesarbeitsgemeinschaft der Patientenstellen (BAGP) Patientenrechte Ärztepflichten Patienteninformation der UPD Vorgehen bei Behandlungsfehler Judith Storf Patientenberaterin/Patientenvertreterin Bielefeld 29

30 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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