Dialogtag 2014 Private Vereinbarung? Aber richtig!
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- Willi Albrecht
- vor 8 Jahren
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Transkript
1 Dialogtag 2014 Private Vereinbarung? Aber richtig! Dr. Stefan Böhm, stv. Vorsitzender des Vorstands
2 25 Fälle aus der Beratung. Davon waren 11 Fälle, sich mit Rechnungsstellung, mangelnder Aufklärung für zusätzliche Leistungen und fehlender Vereinbarung befassten. Nur ein Kollege hatte die korrekte Vereinbarung getroffen! Und was sagten die anderen Kollegen?
3 Ich ziehe die Rechnung zurück!
4 Die vier Vereinbarung der GKV Mehrkostenvereinbarung in der Füllungstherapie gem. 28 Abs. 2 SGB V Vereinbarung über zusätzliche private Kosten bei Zahnersatz Private Kostenvereinbarung Sonderfall: Kostenerstattung nach 13 Abs. 2 SGB V
5 Mehrkostenvereinbarung in der Füllungstherapie gem. 28 Abs. 2 SGB V Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen eine darüber hinausgehende Versorgung, haben sie die Mehrkosten zu tragen. In diesen Fällen ist von den Kassen die vergleichbare preisgünstige plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen. In den Fällen des Satzes 2 ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen. Die Mehrkostenregelung gilt nicht für die Fälle, in denen intakte plastische Füllungen ausgetauscht werden. Vereinbarung über zusätzliche private Kosten bei Zahnersatz Wählen Versicherte einen über die Regelversorgung gemäß 56 Abs. 2 hinausgehenden gleichartigen Zahnersatz, haben sie die Mehrkosten gegenüber den in 56 Abs. 2 Satz 10 aufgelisteten Leistungen selbst zu tragen.
6 Vereinbarung gem. 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V* (Mehrkosten bei Füllungen) zwischen Patient/-in bzw. Zahlungspflichtige/-r und Zahnärztin/Zahnarzt für Mehrkostenvereinbarung in der Füllungstherapie gem. 28 Abs. 2 SGB V Patient (falls abweichend vom Zahlungspflichtigen) Region Geb.-Nr. Leistungsbeschreibung Faktor Anzahl Betrag EUR Geschätzte Material- und Laborkosten Abzüglich der Kosten gem. den BEMA-Pos. 13a - d Voraussichtliche Mehrkosten Erklärung des Versicherten Ich bin von meiner Zahnärztin / meinem Zahnarzt über die nach den gesetzlichen Bestimmungen ( 28 Abs. 2 SGB V) und den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung mit Zahnfüllungen unterrichtet worden. Ich wünsche eine darüber hinausgehende Versorgung auf Grundlage der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und verpflichte mich, die anfallenden Mehrkosten selbst zu tragen. Ort, Datum Ort, Datum Unterschrift Patient/-in bzw. Zahlungspflichtige/-r Unterschrift Zahnärztin/Zahnarzt * 28 Abs. 2 Satz 1 5 Sozialgesetzbuch, fünftes Buch (SGB V): Die zahnärztliche Behandlung umfasst die Tätigkeit des Zahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist; sie umfasst auch konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen erbracht werden. Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen eine darüber hinausgehende Versorgung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. In diesen Fällen ist von den Kassen die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen. In Fällen des Satzes 2 ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen. Die Mehrkostenregelung gilt nicht für Fälle, in denen intakte plastische Füllungen ausgetauscht werden.
7 Private Vereinbarung? Aber richtig!
8 Private Vereinbarung? Aber richtig!
9 Mehrkostenvereinbarung für endodontische Leistungen Endo-Qualitätsvereinbarung BBK-Landesverband
10 Private Vereinbarung? Aber richtig!
11 Mehrkostenvereinbarung in der Füllungstherapie gem. 28 Abs. 2 SGB V Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen eine darüber hinausgehende Versorgung, haben sie die Mehrkosten zu tragen. In diesen Fällen ist von den Kassen die vergleichbare preisgünstige plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen. In den Fällen des Satzes 2 ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen. Die Mehrkostenregelung gilt nicht für die Fälle, in denen intakte plastische Füllungen ausgetauscht werden. Vereinbarung über zusätzliche private Kosten bei Zahnersatz Wählen Versicherte einen über die Regelversorgung gemäß 56 Abs. 2 hinausgehenden gleichartigen Zahnersatz, haben sie die Mehrkosten gegenüber den in 56 Abs. 2 Satz 10 aufgelisteten Leistungen selbst zu tragen.
12 Heil- und Kostenplan
13 Private Vereinbarung? Aber richtig!
14 Heil- und Kostenplan Teil 2
15 Private Vereinbarung? Aber richtig!
16 Abweichende Gebühr gem. 2 Abs. 1 GOZ
17 Private Kostenvereinbarung Der Zahnarzt kann mit dem Patienten eine private Behandlung nach der GOZ vereinbaren, wenn die Leistung nicht Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung ist, z. B. weil sie - ausdrücklich ausgeschlossen wurde und kein Ausnahmefall vorliegt (z. B. 28 Abs. 2 SGB V: FAL, KFO-Behandlung von Erwachsenen, implantologische Leistungen), - nicht im BEMA-Leistungskatalog enthalten ist (z. B. elektrometrische Längenbestimmung, zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden), - über das Maß der ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung hinausgeht (z. B. Wurzelkanalbehandlungen, die nicht im Rahmen der Richtlinien Nr. 9 zu behandeln sind), - im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung nicht indiziert ist und eine Wahlleistung des Patienten darstellt (z. B. das Entfernen von intakten Amalgamfüllungen). 4 Abs. 5 Bundesmantelvertrag-Zahnärzte 7 Abs. 7 Ersatzkassenvertrag
18 4 Abs. 5 BMV-Z 7 Abs. 7 EKV
19 Private Vereinbarung? Aber richtig!
20 Private Vereinbarung? Aber richtig!
21 Sonderfall: Kostenerstattung nach 13 Abs. 2 SGB V Nach 13 Abs. 2 SGB V kann ein gesetzlich versicherter Patient die Kostenerstattung wählen; dies auch beschränkt auf den Bereich der gesamten zahnärztlichen Versorgung. Dies bedeutet, dass der Patient hinsichtlich der gesamten Behandlung wie ein Privatpatient behandelt wird und ihm die erbrachten Leistungen nach der GOZ in Rechnung gestellt werden. 13 Abs. 2 Sätze 1-4 Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen. Der Leistungserbringer hat die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von demversicherten zu tragen sind. Eine Einschränkung der Wahl auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen ist möglich. 13 Abs. 2 Satz 12 Die Versicherten sind an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden.
22 Kostenerstattung
23 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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