Patientenrechtegesetz Auswirkungen auf den klinischen Alltag

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1 Patientenrechtegesetz Auswirkungen auf den klinischen Alltag Johannes Jaklin Fachanwalt für Medizinrecht Ecclesia Gruppe Detmold 1

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3 Gesetzgebung ECCLESIA Gruppe Inkrafttreten:

4 Behandlungsvertrag 630a 630h BGB Neuer Vertragstypus: Behandlungsvertrag Dienstvertragsrecht 4

5 Dienstvertragsrecht ECCLESIA Gruppe = Dienstvertrag: Verpflichtung zum regelrechten Bemühen um den Erfolg Werkvertrag: Verpflichtung zum zum Herbeiführen des Erfolges 5

6 Dienstvertragsrecht ECCLESIA Gruppe Auch für kosmetische Eingriffe Keine Anwendung für reine Pflege- und Betreuungsleistungen 6

7 Behandlungsvertrag 630a 630h BGB Neuer Vertragstypus: Behandlungsvertrag Dienstvertragsrecht Aufklärungspflicht Risiken Alternativen Mündlichkeit Ergänzende Bezugnahme auf Formular Aushändigung von Unterlagen Aushändigung von Unterlagen Dem Gesetzesbegründung: oder Patienten durch eine sind Person, Abschriften die über von die Unterlagen, z.b. zur in Durchführung Form die einer er Durchschrift der unterzeichnet Maßnahme oder notwendige hat, Kopie auszuhändigen. Ausbildung verfügt; Person, die über die notwendige Ausbildung verfügt Zeitpunkt Entbehrlich: Unaufschiebbarkeit, Verzicht 7

8 Behandlungsvertrag 630a 630h BGB Neuer Vertragstypus: Behandlungsvertrag Dienstvertragsrecht Aufklärungspflicht Risiken Alternativen Mündlichkeit Ergänzende Bezugnahme auf Formular Aushändigung von Unterlagen Person, die über die notwendige Ausbildung verfügt Zeitpunkt Ursprüngliche Fassung: oder durch eine Person, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Befähigung verfügt; Entbehrlich: Unaufschiebbarkeit, Verzicht 8

9 Behandlungsvertrag 630a 630h BGB Neuer Vertragstypus: Behandlungsvertrag Dienstvertragsrecht Aufklärungspflicht Risiken Alternativen Mündlichkeit Notwendige Ausbildung Gesetzesbegründung: abgeschlossene fachliche Ausbildung notwendige theoretische Befähigung noch nicht praktische Erfahrung Ergänzende Bezugnahme auf Formular Aushändigung von Unterlagen Person, die über die notwendige Ausbildung verfügt Zeitpunkt Entbehrlich: Unaufschiebbarkeit, Verzicht 9

10 Behandlungsvertrag 630a 630h BGB Neuer Vertragstypus: Behandlungsvertrag Dienstvertragsrecht Aufklärungspflicht Risiken Alternativen Mündlichkeit Ergänzende Bezugnahme auf Formular Aushändigung von Unterlagen Person, die über die notwendige Ausbildung verfügt Zeitpunkt Entbehrlich: Unaufschiebbarkeit, Verzicht 10

11 630g Behandlungsvertrag Abs. 1 S. 1 BGB Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in Dokumentationspflicht die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, Art und Weise (auch elektronisch, auch Video einer OP) soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Vorgaben für Korrekturen Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter Orientierung an dem medizinisch Notwendigen entgegenstehen Aufbewahrungspflicht Einsichtsrecht 630f Umfassendes Abs. 1 S. 2 Einsichtsrecht und 3 BGB Anspruch auf Kopien Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden ist. Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen. Recht der Erben/nächste Angehörige (nicht bei ausdrücklichem oder mutmaßlichem entgegenstehendem Willen) 11

12 Behandlungsvertrag Informationspflichten Diagnose/Therapie Wirtschaftliche Aufklärungspflicht (Textform) Über erkennbare Behandlungsfehler auf Nachfrage oder bei gesundheitlicher Gefahr Verwertungsverbot für Strafverfahren Sind für den Behandelnden Umstände erkennbar, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, hat er den Patienten darüber zu informieren 12

13 Behandlungsvertrag Informationspflichten Diagnose/Therapie Wirtschaftliche Aufklärungspflicht (Textform) Über erkennbare Behandlungsfehler auf Nachfrage oder bei gesundheitlicher Gefahr Verwertungsverbot für Strafverfahren Sind für den Behandelnden Umstände erkennbar, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, hat er den Patienten über diese zu informieren 13

14 Informationspflicht Behandlungsfehler OP-Bericht der Wechseloperation nach Knie-TEP aus 9/2006 Die Femurkomponente der Prothese scheint zu groß für das Femur des Patienten. Insbesondere ragt sie medial und lateral über das Femur und hat dadurch Beschwerden verursacht Gutachten aus 1/2012 Den postoperativen Röntgenbildern ist zu entnehmen, das die Femurkomponente passend gewählt worden ist. Die im OP-Bericht angedeutete Übergröße findet keine Bestätigung 14

15 Johannes Jaklin, Fachanwalt für Medizinrecht, ECCLESIA Gruppe Detmold 15

16 Beweislast Grundsatz: Beweislast beim Patienten Beweislastumkehr Vollbeherrschbares Risiko Ordnungsgemäße Aufklärung Dokumentationsmangel Anfängeroperation Grober Behandlungsfehler Befunderhebungsmangel 16

17 Unterstützung 66 SGB V Die Krankenkassen können die Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen unterstützen 17

18 Unterstützung 66 SGB V Die Krankenkassen sollen die Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen unterstützen 18

19 Fehlervermeidung 135a, 137 Ic SGB V Verpflichtung zu patientenorientiertem Beschwerdemanagement in Krankenhäusern Auftrag an den GBA bis : Vorgaben zur Verbesserung der Patientensicherheit und Mindeststandards für Risikomanagement- und Fehlermeldesysteme Finanzieller Anreiz zu einrichtungsübergreifendem Fehlermeldesystem für Krankenhäuser Verwertungsverbot zum Nachteil des Meldenden 19

20 Dokumentation Gesetzestext Unklarheit Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von 10 Jahren aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht ( 630f III BGB n.f.) Gesetztesbegründung Soweit es der Zweck der Dokumentation, etwa der gesundheitliche Zustand des Patienten oder die Gegebenheiten im Einzelfall jedoch erfordern, kann die Aufbewahrungspflicht allerdings auch weit über 10 Jahre hinausgehen Bisherige Rechtsprechung: OLG Hamm, VersR 05,

21 Dokumentation Gesetzestext Unklarheit Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von 10 Jahren aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht oder dies aus medizinischen Gründen geboten ist ( 630f III BGB n.f.) 21

22 Patientenrechtegesetz ECCLESIA Gruppe Patientenrechtegesetz Handlungsbedarf und Risiken Fazit Bereits die Rechtsprechung hatte für den Arthaftungsprozess den Grundsatz der Waffengleichheit entwickelt Die von den Gerichten auch gerade zum Schutz des Patienten entwickelten Grundsätze werden kodifiziert Keine neue oder gar umfassende Beweislastumkehr Einige dargestellte Besonderheiten sind zu beachten Sinnvolle Förderung von Risikomanagement und Fehlermeldesystemen 22

23 Patientenrechtegesetz Auswirkungen auf den klinischen Alltag Johannes Jaklin Fachanwalt für Medizinrecht Ecclesia Gruppe Detmold 23

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