Patientenrechte, Dokumentationspflichten
|
|
|
- Hajo Müller
- vor 10 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Patientenrechte, Dokumentationspflichten Ekkehart D. Englert Bundesarbeitsgemeinschaft der leitenden Klinikärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie e. V. Mitglied des Vorstandes, Kassenwart
2 Dokumentationspflichten in der BERUFSORDNUNG E. Englert, BAG KJPP,
3 E. Englert, BAG KJPP,
4 MBO-Ä 1997 (1) Ärztinnen und Ärzte haben über die in Ausübung ihres Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen die erforderlichen Aufzeichnungen zu machen. Diese sind nicht nur Gedächtnisstützen für die Ärztin oder den Arzt, sie dienen auch dem Interesse der Patientin oder des Patienten an einer ordnungsgemäßen Dokumentation. E. Englert, BAG KJPP,
5 MBO-Ä 1997 (2) Ärztinnen und Ärzte haben Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen grundsätzlich in die sie betreffenden Krankenunterlagen Einsicht zu gewähren; ausgenommen sind diejenigen Teile, welche subjektive Eindrücke oder Wahrnehmungen der Ärztin oder des Arztes enthalten. Auf Verlangen sind der Patientin oder dem Patienten Kopien der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben. E. Englert, BAG KJPP,
6 Verankerung des Arzt-Patientenverhältnisses im BGB: DAS PATIENTENRECHTEGESETZ E. Englert, BAG KJPP,
7 E. Englert, BAG KJPP,
8 630c 630c (Absatz 2, Satz 2) BGB Neu: Informationspflichten bei mögl. Behandlungsfehlern (2) Satz 2 Sind für den Behandelnden Umstände erkennbar, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, hat er den Patienten über diese auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren zu informieren. E. Englert, BAG KJPP,
9 630c (Absatz 2, Satz 2) BGB Neu: Informationspflichten bei mögl. Behandlungsfehlern E. Englert, BAG KJPP,
10 630c (Absatz 2, Satz 2) BGB Neu: Informationspflichten bei mögl. Behandlungsfehlern E. Englert, BAG KJPP,
11 Kann die Informationspflicht in einem Strafverfahren gegen mich wirken? E. Englert, BAG KJPP,
12 630e (Absatz 1) BGB Aufklärungspflichten E. Englert, BAG KJPP,
13 630e (Absatz 2, Satz 1) BGB Aufklärungspflichten E. Englert, BAG KJPP,
14 WER? 630e (Absatz 2, Satz 1) BGB Aufklärungspflichten Aufklärungspflichtiger ist grundsätzlich für ärztliche Leistungen ein Arzt. Die Aufklärung kann, wie bisher auch schon, nicht an das nichtärztliche Personal delegiert werden. Neben dem die Behandlung durchführenden Arzt kann auch ein Arzt mit einer vergleichbaren Qualifikation die Aufklärung vornehmen. Bei einer Operation muss z. B. die aufklärende Person die notwendige Befähigung und Qualifikation zur Durchführung der Operation haben. E. Englert, BAG KJPP,
15 WER? Also: 630e (Absatz 2, Satz 1) BGB Aufklärungspflichten keine Medikamentenaufklärung durch Psychologen oder Kinderund Jugendlichenpsychotherapeuten, keine Aufklärung über Anästhesie- oder Kontrastmittelrisiken durch Ärzte der Kinder- und Jugendpsychiatrie, es sei denn, sie verfügen über eine entsprechende Zusatzqualifikation! E. Englert, BAG KJPP,
16 WAS? 630e (Absatz 2, Satz 1) BGB Aufklärungspflichten Art und Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen, Risiken der Maßnahmen, Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung, Erfolgsaussichten im Hinblick auf Diagnose und Therapie; Alternativen zur Maßnahme, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können. E. Englert, BAG KJPP,
17 WIE? 630e (Absatz 2, Satz 1) BGB Aufklärungspflichten Gem. Abs. 2 hat die Aufklärung mündlich zu erfolgen. Es können ergänzend Unterlagen genutzt werden, die der Patient in Textform erhält. Die Aufklärung muss für den Patienten verständlich erfolgen unter Berücksichtigung seines körperlichen, geistigen und seelischen Zustandes. Bei Patienten, die der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind, hat die Aufklärung in einer Sprache zu erfolgen, die der Patient versteht. In der Begründung zum Patientenrechtegesetz wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Kosten für eine sprachkundige Person oder einen Dolmetscher der Patient zu tragen hat. E. Englert, BAG KJPP,
18 WANN? 630e (Absatz 2, Satz 1) BGB Aufklärungspflichten So rechtzeitig, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann. In der Begründung zum Gesetz wird ausdrücklich hervorgehoben, dass damit die zeitlichen Anforderungen, die die Rechtsprechung an die Aufklärung stellt, festgelegt werden sollen. Eine rechtzeitige Aufklärung ist danach nicht gewährleistet, wenn der Patient während der Aufklärung mit einer sich anschließenden Durchführung des Eingriffs rechnen muss. E. Englert, BAG KJPP,
19 WEN? 630e (Absatz 2, Satz 1) BGB Aufklärungspflichten Aufzuklären ist der Patient. Ist dieser nicht einwilligungsfähig, ist ein entsprechend Berechtigter aufzuklären und dem nicht einwilligungsfähigen, aber aufnahmefähigen Patienten sind die wesentlichen Umstände entsprechend seinem Verständnis zu erläutern, soweit dies seinem Wohl nicht zuwiderläuft. E. Englert, BAG KJPP,
20 630e (Absatz 2, Satz 2) BGB NEU: Überlassung der Aufklärungsdokumentation E. Englert, BAG KJPP,
21 630f (Absatz 1) BGB NEU: Dokumentation der Behandlung E. Englert, BAG KJPP,
22 630f (Absatz 1-3) BGB NEU: Dokumentation der Behandlung Auch bisher hatte die Rechtsprechung schon betont, dass nachträgliche Änderungen der Dokumentation eine Urkundenfälschung darstellen können und somit einen Straftatbestand ( 267 StGB) erfüllen! Der Gesetzgeber fordert darüber hinaus, dass Arztbriefe in die Patientenakte aufzunehmen sind (Abs. 2). Die bereits in der Berufsordnung fixierte Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung wird in Abs. 3 festgeschrieben. E. Englert, BAG KJPP,
23 630g (Absatz 1 und 2) BGB Einsichtnahme in die Patientenakte E. Englert, BAG KJPP,
24 630g (Absatz 1 und 2) BGB Einsichtnahme in die Patientenakte Neu ist die Regelung, dass dem Begehren des Patienten unverzüglich, also ohne schuldhaftes Verzögern, nachzukommen ist. Ausnahmetatbestände sind: erhebliche therapeutische Gründe und sonstige erhebliche Rechte Dritter. Dabei muss berücksichtigt werden, dass die Ablehnung der Einsichtnahme begründet werden muss! Bei der Prüfung, ob ein Einsichtnahmerecht verweigert werden kann oder muss, ist der Begriff erhebliche therapeutische Gründe eng auszulegen. E. Englert, BAG KJPP,
25 630g (Absatz 1 und 2) BGB Einsichtnahme in die Patientenakte Dies legt die Verwendung des Wortes erheblich bereits nahe. Es reicht demnach nicht aus, dass es aus therapeutischen Gründen besser wäre, der Patient würde auf eine Einsichtnahme verzichten. Vielmehr ist eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit erforderlich, was nur im Ausnahmefall denkbar ist. Selbst wenn im Einzelfall eine solche Gefährdung anzunehmen ist, kann die Einsichtnahme nicht einfach insgesamt verweigert werden. Vor der vollständigen Verweigerung einer Einsichtnahme sind alle milderen Mittel anzuwenden, die die Wahrnehmung des Einsichtnahmerechts wenigstens teilweise ermöglichen. E. Englert, BAG KJPP,
26 630g (Absatz 1 und 2) BGB Einsichtnahme in die Patientenakte Dabei kommt insbesondere in Betracht, dass die Einsichtnahme durch den Patienten im Beisein einer fachkundigen Person erfolgt. So kann der Psychotherapeut beispielsweise einzelne Einträge erläutern. Daher ist davon auszugehen, dass die Einsichtnahme in die Akte aus therapeutischen Gründen nie oder jedenfalls fast nie dauerhaft ausgeschlossen werden kann! Beauftragt der Patient eine andere Person mit der Einsichtnahme, so sind erhebliche therapeutische Gründe im Sinne des Gesetzes eigentlich nicht denkbar. Bundespsychotherapeutenkammer, 2013 E. Englert, BAG KJPP,
27 630g (Absatz 1 und 2) BGB Einsichtnahme in die Patientenakte Beachte: Der Gesetzgeber hat in der Begründung zum Gesetz ausdrücklich ausgeführt, dass Niederschriften über persönliche Eindrücke oder subjektive Wahrnehmungen des Behandelnden dem Patienten grundsätzlich offenzulegen sind. Das begründete Interesse des Behandelnden an der Nichtoffenlegung solcher Aufzeichnungen ist, in Abwägung zu dem Persönlichkeitsrecht des Patienten, im Regelfall nicht gegeben. Das entspricht der Entwicklung der verfassungsrechtlichen Bewertung des Persönlichkeitsrechtes des Patienten. E. Englert, BAG KJPP,
28 630h (Absatz 1 und 2) BGB Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler E. Englert, BAG KJPP,
29 630h (Absatz 3 und 4) BGB Beweislast bei Dokumentationsmängeln Was nicht dokumentiert ist, hat auch nicht stattgefunden! soll Schutz vor Anfängerfehlern bieten. E. Englert, BAG KJPP,
30 630h (Absatz 5) BGB Der grobe Beweislast Behandlungsfehler bei groben Behandlungsfehlern ist durch die Rechtsprechung definiert als ein medizinisches Fehlverhalten, das aus objektiver Sicht bei Anlegung des für den Behandelnden geltenden Ausbildungs- und Wissensmaßstabes nicht mehr verständlich erscheint, weil der Fehler gegen gesicherte medizinische Erkenntnisse verstößt. Gleiches soll bei einem Befunderhebungsfehler gelten, wenn sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dessen Verkennung sich als grob fehlerhaft dargestellt hätte und geeignet war, den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen. E. Englert, BAG KJPP,
31 Hinweis: Broschüre der Bundespsychotherapeutenkammer E. Englert, BAG KJPP,
32 Hinweis: E. Englert, BAG KJPP,
33 Neuere Gerichtsurteile AKTUELLE RECHTSPRECHUNG E. Englert, BAG KJPP,
34 1. Aufklärungsgespräch auch telefonisch möglich E. Englert, BAG KJPP,
35 1. Aufklärungsgespräch auch telefonisch möglich E. Englert, BAG KJPP,
36 2. Herausgabe von Kopien der Aufzeichnungen i. R. einer Lehranalyse E. Englert, BAG KJPP,
37 2. Herausgabe von Kopien der Aufzeichnungen i. R. einer Lehranalyse E. Englert, BAG KJPP,
38 2. Herausgabe von Kopien der Aufzeichnungen i. R. einer Lehranalyse E. Englert, BAG KJPP,
39 2. Herausgabe von Kopien der Aufzeichnungen i. R. einer Lehranalyse E. Englert, BAG KJPP,
40 Quellen: Dipl.-Jur. Sabine Butters Abteilungsleiterin der Rechtsabteilung der Landesärztekammer Thüringen: Butters, S.: Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten. Ärzteblatt Thüringen 24(3): , 2013 Norbert Kunz Syndikusanwalt Zentrale Dienste Recht HELIOS Kliniken GmbH Friedrichstr. 136, Berlin Präsentation: Das Patientenrechtegesetz Was ist für die Klinik zu tun? HELIOS Fachgruppe Psychiatrie E. Englert, BAG KJPP,
Patientenrechtegesetz
Patientenrechtegesetz Rechtsanwalt Herbert Wartensleben Anwaltskanzlei Wartensleben Gut Gedau 1 52223 Stolberg Tel: 0 24 02/8 11 22 Fax:0 24 02/8 27 32 www.kanzleiwartensleben.de E-Mail: [email protected]
Patientenrechtegesetz Auswirkungen auf den klinischen Alltag
Patientenrechtegesetz Auswirkungen auf den klinischen Alltag Johannes Jaklin Fachanwalt für Medizinrecht Ecclesia Gruppe Detmold 1 2 Gesetzgebung ECCLESIA Gruppe Inkrafttreten: 26.02.2013 3 Behandlungsvertrag
Patientenrechtegesetz Stefan Rohpeter
Patientenrechtegesetz Stefan Rohpeter Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Health Care Manager 1 Ausgangsthese Es ereignet sich nichts Neues. Es sind immer die selben alten Geschichten, die von immer
Ihr Patientendossier. Ihre Rechte
Ihr Patientendossier Ihre Rechte Im Spital bestimmen Sie, wie Sie über Ihre Krankheit und deren Behandlung informiert werden wollen und wer auch informiert werden darf Auskunftsrecht und Informationsweitergabe
Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt.
Berichtspflichten von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten / Stellungnahme des Justiziars der Bundespsychotherapeutenkammer vom 25.05.04 In einem Schreiben des
ERHEBEN NICHT ERGEBEN! Warum wir weder unseren Beruf noch die Mütter verkaufen.
ERHEBEN NICHT ERGEBEN! Warum wir weder unseren Beruf noch die Mütter verkaufen. Dafür stehen wir ein Jede Frau hat das Recht auf individuelle Beratung und Aufklärung. Damit sie selbst entscheiden kann,
Das Patientenrechtegesetz
1 Das Patientenrechtegesetz Neue Regeln Neue Risiken? Arbeitskreis Ärzte und Juristen der AWMF Rechtsanwalt Dr. Albrecht Wienke Fachanwalt für Medizinrecht 2 Das Rheinische Grundgesetz Artikel 2 Et kütt
PatientInnen stärken Plädoyer für mehr Patientenrechte
PatientInnen stärken Plädoyer für mehr Patientenrechte Fachgespräch am 29.11.2010 BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN Inhalt I. Gewährleistung der Patientenautonomie II. Haftung für Behandlungsfehler 1. derzeitige Rechtslage
www.aok.de/nw Hilfe bei Behandlungsfehlern
www.aok.de/nw Hilfe bei Behandlungsfehlern 33410 AOK NordWest Gesundheit in besten Händen. Spezialisten an Ihrer Seite Ihr Arzt hat Sie falsch oder unzureichend behandelt? Dann haben Sie möglicherweise
Kurzgutachten zum Verfahren vor der Gutachterstelle der Landesärztekammer Sachsen. Rechtsanwältin Andrea Schmid
Kurzgutachten zum Verfahren vor der Gutachterstelle der Landesärztekammer Sachsen Rechtsanwältin Andrea Schmid Seite 1 von 4 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis...1 1. Aufgabe der Gutachterstelle...2
Patientenrechtegesetz Mehr Transparenz und Schutz für den Patienten?
Tag der Patientensicherheit Niels-Stensen-Kliniken 02.11.2012 Patientenrechtegesetz Mehr Transparenz und Schutz für den Patienten? Johannes Jaklin Fachanwalt für Medizinrecht Ecclesia Gruppe Detmold 1
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
Sedierung und Notfallmanagement in der Endoskopie - juristische Aspekte -
Sedierung und Notfallmanagement in der Endoskopie - juristische Aspekte - Referent: Timm Laue-Ogal Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht 1 Worum geht es? Haftungsfragen bei der Delegation von Maßnahmen
IHR PATIENTENDOSSIER IHRE RECHTE
IHR PATIENTENDOSSIER IHRE RECHTE Im Spital, in der Klinik bestimmen Sie, wie Sie über Ihre Krankheit und deren Behandlung informiert werden wollen und wer informiert werden darf Information Patientendossier
Fragen und Antworten zur Begutachtung von Behandlungsfehlern durch den MDK
Fragen und Antworten zur Begutachtung von Behandlungsfehlern durch den MDK Was ist ein Behandlungsfehler? Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf eine ärztliche oder zahnärztliche Behandlung, die
Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf
Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
ArbMedVV Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. 02.07.2014 ArbMedVV Dr. med. Florian Struwe Seite 1
Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge 02.07.2014 ArbMedVV Dr. med. Florian Struwe Seite 1 EV - Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge - Artikel
Guten Tag! Wolfgang Frahm Arzthaftung
Guten Tag! Haftungsrechtliche Fragen im Bereich der Hygiene 13. Deutscher Medizinrechtstag Eine absolute Keimfreiheit ist nicht zu erreichen. Keimübertragungen gehören zum entschädigungslos hinzunehmenden
Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Teil Juniorprofessor Dr. Isfen
Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Themenbereich Bankenstrafrecht Leitlinien aus der BGH-Rechtsprechung (insbesondere BGHSt 46, 30 und BGHSt 47, 148) Jede Kreditbewilligung ist ihrer Natur nach ein mit einem
Tutorium Klinische Psychologie I. Fragen zur Ausbildung und rechtlichen Grundlagen in der Klinischen Psychologie
Tutorium Klinische Psychologie I Fragen zur Ausbildung und rechtlichen Grundlagen in der Klinischen Psychologie Fragen zur Ausbildung und rechtlichen Grundlagen in der Klinischen Psychologie Oswald David
Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung
Mein Recht als Patient Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung Gesundheit ist ein Menschenrecht Im Grundgesetz ist das Recht auf körperliche Unversehrtheit fest verankert. Damit hat unser
Wir sind für Sie da. Unser Gesundheitsangebot: Unterstützung im Umgang mit Ihrer Depression
Wir sind für Sie da Unser Gesundheitsangebot: Unterstützung im Umgang mit Ihrer Depression Wir nehmen uns Zeit für Sie und helfen Ihnen Depressionen lassen sich heute meist gut behandeln. Häufig ist es
Hinweis zur Ergänzung im Fall schwerer Erkrankung. Anpassung der PATIENTENVERFÜGUNG für den Fall schwerer Krankheit
40 Hinweis zur Ergänzung im Fall schwerer Erkrankung Liegt bereits eine schwere Erkrankung vor, bedarf es einer hieran angepassten Patientenverfügung. Diese kann nur in engem Zusammenwirken mit dem behandelnden
Arbeitnehmerhaftung. die Einrichtungsträger angehoben. Hierdurch kommt es vermehrt zu Rückgriffsforderungen des Arbeitgebers auf den Arbeitnehmer.
8 R. Höfert R. Höfert, M. Schimmelpfennig, Hygiene Pflege Recht, DOI 10.1007/978-3-642-30007-3_2, Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2014 Gesetze und Vorschriften 44 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 421 und
DR. MARC CHRISTOPH BAUMGART
DR. MARC CHRISTOPH BAUMGART RECHTSANWALT FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT RA Dr. Baumgart, Meierottostraße 7, 10719 Berlin Meierottostraße 7 10719 Berlin Telefon: 030 / 88 62 49 00 Telefax: 030 / 88 62 49 02
Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) im produzierenden Gewerbe. (Qualitätsmanagementsystem) qsv.de
Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) im produzierenden Gewerbe (Qualitätsmanagementsystem) qsv.de Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) Zwischen der Firma/Name, Strasse Hausnummer, Postleitzahl Ort, Land
Ziel- und Qualitätsorientierung. Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII
Ziel- und Qualitätsorientierung Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII Qualität? In der Alltagssprache ist Qualität oft ein Ausdruck für die Güte einer
BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt
Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:
Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der
RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis
Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO KH-Pfalz 50.02 Verordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern (DSVO
Moderne Behandlung des Grauen Stars
Katarakt Moderne Behandlung des Grauen Stars Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient, Bei Ihnen wurde eine Trübung der Augenlinse festgestellt, die umgangssprachlich auch Grauer Star genannt wird.
Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie )
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) in der Fassung vom 22. Januar 2004 veröffentlicht im Bundesanzeiger
Aufklärungs- und Dokumentationspflicht des Arztes. Teil II: Vorstellung des neuen Patientenrechtegesetzes
Teil I: Aufklärungs- und Dokumentationspflicht des Arztes Teil II: Vorstellung des neuen Patientenrechtegesetzes Teil I: Aufklärungs- und Dokumentationspflicht des Arztes Referent: Mirko Becker Rechtsanwalt
VLK NRW 2013. Rechtsanwalt und Fachanwalt f. Medizin-, Steuer- und Arbeitsrecht Norbert H. Müller
VLK NRW 2013 Rechtsanwalt und Fachanwalt f. Medizin-, Steuer- und Arbeitsrecht Norbert H. Müller Haftpflichtversicherung Wie verhält sich der leitende Krankenhausarzt richtig? Haftpflichtversicherung Differenzierung
Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gem. 8a SGB VIII
Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gem. 8a SGB VIII zwischen dem Amt für Soziale Dienste / Jugendamt und der Senatorin
Informationen zum Thema Datensicherheit
Gesundheitskarte AKTUELL Informationen zum Thema Datensicherheit Das medizinische Wissen und damit auch die medizinische Behandlung werden immer spezialisierter. Eine wachsende Zahl von Spezialisten sorgt
Titel, Vorname, Name Geburtsdatum Beruf / Tätigkeit. E-Mail-Adresse Telefonnummer Faxnummer. Bank (für Zahlungen an mich) Bankleitzahl Kontonummer
Original K & S FRISIA. Annahmebestätigung K & S FRISIA. Kopie für Berater K & S FRISIA. Kopie für Anleger K & S FRISIA. Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Beitrittserklärung innerhalb von
Diese Broschüre fasst die wichtigsten Informationen zusammen, damit Sie einen Entscheid treffen können.
Aufklärung über die Weiterverwendung/Nutzung von biologischem Material und/oder gesundheitsbezogen Daten für die biomedizinische Forschung. (Version V-2.0 vom 16.07.2014, Biobanken) Sehr geehrte Patientin,
Patientenleitfaden für das Gespräch mit dem Arzt. Liebe Patientin, lieber Patient!
Patientenleitfaden für das Gespräch mit dem Arzt Liebe Patientin, lieber Patient! Je besser Sie sich auf das Gespräch mit Ihrem Arzt vorbereiten, desto leichter wird es für sie/ihn sein, eine Diagnose
Aktuelle Haftungslage bei der Verwendung von Allografts in Deutschland, Österreich, Schweiz
Aktuelle Haftungslage bei der Verwendung von Allografts in Deutschland, Österreich, Schweiz Ausgewählte Aspekte vertraglicher und deliktischer Haftung Dipl.-Jur. Sebastian T. Vogel, Wissenschaftlicher
Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren
Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren Rotenburg a.d.f, den 15. März 2015 Basis des Verwaltungshandelns Straßenverkehrsgesetz (StVG) In Verbindung mit Fahrerlaubnis-Verordnung
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch
Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Einleitung Das Jugendschutzgesetz enthält im zweiten Abschnitt Reglementierungen
Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?
Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?
Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM
Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen
Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz
Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz Der Betriebsrat ist als kollektive Interessenvertretung auch in den Bereichen Arbeits- und Gesundheitsschutz, Arbeitssicherheit,
Die ärztliche Aufklärungspflicht
Stand: Juni 2015 Die ärztliche Aufklärungspflicht Der Wille von Patientinnen und Patienten ist für Ärztinnen und Ärzte grundsätzlich bindend. Nach dem Behandlungsvertrag sollen Ärztinnen und Ärzte Patientinnen
Plastische und Ästhetische Chirurgie in Westfalen-Lippe
Plastische und Ästhetische Chirurgie in Westfalen-Lippe Plastische und Ästhetische Chirurgie in Westfalen-Lippe Die in dieser Broschüre genannten Bezeichnungen in der männlichen Form schließen selbstverständlich
Der Nebenjob. Bürgerliches Recht für Studierende der Wirtschaftswissenschaften
Der Nebenjob Der siebzehnjährige A jobt mit Genehmigung seiner Eltern in einem Fitnessclub als Thekenkraft. Als er wenig später ein besseres Angebot vom Kinobesitzer K für 6 Monate als Popkornverkäufer
Mit Sicherheit gut behandelt.
Mit Sicherheit gut behandelt. Eine Initiative zur Verbesserung von IT-Sicherheit und Datenschutz bei Ärzten und Psychotherapeuten. www.mit-sicherheit-gut-behandelt.de IT Sicherheit und Datenschutz bei
Checkliste für Hungerstreik im Haft- und Untersuchungsgefängnis Grosshof und in der Strafanstalt Wauwilermoos
Justiz- und Sicherheitsdepartement Bahnhofstrasse 15 Postfach 3768 6002 Luzern Checkliste für Hungerstreik im Haft- und Untersuchungsgefängnis Grosshof und in der Strafanstalt Wauwilermoos Diese Checkliste
Das Patientenrechtegesetz
Sozialarbeitertagung 20. Mai 2014 Bad Sassendorf Das Patientenrechtegesetz Was bringt es? Was nutzt es den Patientinnen und Patienten? Judith Storf Patientenberaterin/Patientenvertreterin Bielefeld 1 Gliederung
MERKBLATT Patientenrechtegesetz
MERKBLATT Patientenrechtegesetz 30.04.2013 Ein Überblick für Psychlgische Psychtherapeuten und Kinder- Jugendlichenpsychtherapeuten RAin Dr. Sylvia Ruge Fachanwältin für Medizinrecht Justiziarin der PTK
Einleitende Bemerkungen
Einleitende Bemerkungen EU-FORMBLATT LENKFREIE TAGE / KONTROLLGERÄT MANUELLER NACHTRAG ENTSCHEIDUNGSHILFE FÜR FAHRPERSONAL VON VERORDNUNGS-FAHRZEUGEN 1 BEI TÄTIGKEITEN IM INNERSTAATLICHEN VERKEHR Zur Frage,
Der Schutz von Patientendaten
Der Schutz von Patientendaten bei (vernetzten) Software-Medizinprodukten aus Herstellersicht 18.09.2014 Gerald Spyra, LL.M. Kanzlei Spyra Vorstellung meiner Person Gerald Spyra, LL.M. Rechtsanwalt Spezialisiert
Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen
Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen Einerseits besteht die Pflicht zur Verschwiegenheit; 203 StGB Andererseits kann er sich aber auch dann strafbar machen, wenn er nicht handelt. Strafnormen,
Lernziele. Begriff des Kunstfehlers. Vorlesung Patientensicherheit und Risikomanagement. Patientensicherheit und Risikomanagement
Vorlesung Patientensicherheit und Risikomanagement WS 2014/2015 M. Schrappe Vorlesungsfolien download ca. 1 Woche vor der Vorlesung unter matthias.schrappe.com Patientensicherheit und Risikomanagement
DAS GRÜNE REZEPT. Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln
DAS GRÜNE REZEPT Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln Was ist das Grüne Rezept? Obwohl das Grüne Rezept schon seit Jahren in Arztpraxen verwendet wird, ist es vielen Patienten und
Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen. Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung. Wir machen aus Zahlen Werte
Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung Wir machen aus Zahlen Werte Ihre Fragen Ich schwimme irgendwie in meinen Finanzen, ich weiß nicht so genau wo ich stehe
Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage
Fachnachmittag Sexuelle Grenzüberschreitung Impulse zum professionellen Umgang in der Kita Bürgerhaus Zähringen 16. Mai 2013
Fachnachmittag Sexuelle Grenzüberschreitung Impulse zum professionellen Umgang in der Kita Bürgerhaus Zähringen 16. Mai 2013 Kirstin Lietz, Dipl. Sozialpädagogin (BA) Die Aufgaben der insoweit erfahrenen
Fragen und Antworten zur Begutachtung von Behandlungs-fehlern durch den MDK
Fragen und Antworten zur Begutachtung von Behandlungs-fehlern durch den MDK Was ist ein Behandlungsfehler? Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf eine ärztliche, zahnärztliche und pflegerische Behandlung,
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
10 Ob 40/15b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau
Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?
Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation
Microsoft Office 365 Domainbestätigung
Microsoft Office 365 Domainbestätigung Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Bestätigung ihrer Domain Wenn Sie Ihr Unternehmen bei Vodafone für Microsoft Office 365 registrieren, erhalten Sie zunächst einen
Workshop 4: Patientenrechtegesetz 2013
Workshop 4: Patientenrechtegesetz 2013 15. Wissenschaftliche Tagung des ASBH-Beirats Fulda, 22.-23. November 2013 Christian Au LL.M., Buxtehude Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht / Berufsbetreuer
Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.
Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines
Ende von Vertragsbeziehungen
Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch
Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG
Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung
Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung
Satzungsleistungen Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung Was sind Satzungsleistungen? Der Rahmen für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung wird im Fünften Sozialgesetzbuch
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
Informationen zum Thema Europäische Krankenversicherungskarte
Gesundheitskarte AKTUELL Informationen zum Thema Europäische Krankenversicherungskarte Von Anfang an ist die Rückseite der elektronischen Gesundheitskarte für die Aufnahme der Europäischen Krankenversicherungskarte
Patientenaufklärung kompakt und aktuell
1 Patientenaufklärung kompakt und aktuell Patientenaufklärung: Neue Regeln Neue Risiken? Medizinische Hochschule Hannover 25.09.2012 Rechtsanwalt Dr. Albrecht Wienke Fachanwalt für Medizinrecht 2 Rechtsdogmatischer
Wissenswertes zum Thema Umzug und Reisen
Informationsblatt Wissenswertes zum Thema Umzug und Reisen Wichtige Informationen zum Arbeitslosengeld Agentur für Arbeit Musterstadthausen Umzug Allgemeines Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist davon
Ablauf Vorstellungsgespräch
Leitfaden für Vorstellungsgespräche Ablauf Vorstellungsgespräch Bewerber: Bewerbung als: Interviewer: Datum: ERGEBNIS DES VORSTELLUNGSGESPRÄCHS Gesamtpunktzahl 14-16 Hervorragend 9 13 Kompetent 6-8 Entwicklungsbedarf
Allgemeine zahnärztliche Leistungen
Allgemeine zahnärztliche Leistungen (GOZ-Pos. 0010-0120) Heil- und Kostenpläne, GOZ-Pos. 0030, 0040 Allgemeines Nachträgliche Ergänzung eines Heil- und Kostenplanes Oberflächenanästhesie, GOZ-Pos. 0080
Microsoft Office 365 Kalenderfreigabe
Microsoft Office 365 Kalenderfreigabe Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Kalenderfreigabe mit Microsoft Outlook 2010 Unter Office 365 können Sie Ihre persönlichen Daten freigeben. Wie so eine Freigabe einzurichten
Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit
Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit politische Lage verlassen sich auf Familie persönliche, finanzielle Lage meinen, sich Vorsorge leisten zu können meinen, sie seien zu alt nicht mit
Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung
Neue Rechtsprechung Verschwiegenheitserklärung Ein Arbeitgeber verlangt formularmäßig von allen Arbeitnehmern die Unterschrift unter eine Verschwiegenheitserklärung. Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?
226 StGB - schwere Körperverletzung
Prof. Dr. U. Schwedhelm 1 StGB_sk078-1 226 StGB - schwere Körperverletzung Qualifizierung wegen einer eingetretenen schweren Folge der Handlung der objektive Tatbestand setzt sich aus drei Teilen zusammen:
BOGDANOW & KOLLEGEN. Hamburg - München - Berlin - Heidelberg - Verl. Fragebogen Arzthaftung
BOGDANOW & KOLLEGEN Hamburg - München - Berlin - Heidelberg - Verl Fragebogen Arzthaftung Bitte zurück senden an: Bogdanow & Kollegen Hansastraße 9 20149 Hamburg Gerne auch per Telefax oder Email: Telefon
Haftungsrisiken im Ehrenamt
Haftungsrisiken im Ehrenamt Jürgen Durski Jürgen Durski 1 Der Staat als Gemeinschaft fördert Ihren Vereinsspaß. Er versteht aber keinen Spaß, wenn Sie die Regularien absichtlich oder aus Nachlässigkeit
Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache
Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,
Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung
Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Zwischen Zahlungspflichtige/-r und Zahnärztin I Zahnarzt für Patient (falls abweichend vom Zahlungspflichtigen)
Microsoft Office 365 Migration Benutzerdaten
Microsoft Office 365 Migration Benutzerdaten Schritt-für-Schritt-Anleitung zum Migrieren von Benutzerdaten per Export und Import mit Microsoft Outlook 2010 Es gibt verschiedene Wege Daten aus einem bestehenden
Information für Patienten
Information für Patienten Information für gesetzlich versicherte Patienten zur Bewilligung einer ambulanten Psychotherapie Sehr geehrte Patientinnen und Patienten, wenn bei Ihnen eine Psychotherapie medizinisch
Zimmertypen. Zimmertypen anlegen
Zimmertypen anlegen Hier legen Sie Ihre Zimmer an, damit sie auf der Homepage dargestellt werden und online buchbar gemacht werden können. Wobei wir ausdrücklich darauf hinweisen möchten, dass es ganz
Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7
Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen
Patientenrechtegesetz
Patientenrechtegesetz Eine Vorstellung Deutsche Rentenversicherung Bund am 20.Oktober 2014 in Berlin Simone Kneer Weidenhammer Rechtsanwältin + Fachanwältin f. Medizinrecht, Dresden 23.10.2014 1 PATIENTENRECHTEGESETZ
hierzu gehören auch...
Die Aufklärung des Patienten vor Behandlungsmaßnahmen Dr. jur. Axel Hausch stv. Bereichsleiter Haftpflicht Kommunal der Württembergischen Gemeindeversicherung (WGV Innerbetriebliche Fortbildungsveranstaltung
das usa team Ziegenberger Weg 9 61239 Ober-Mörlen Tel. 06002 1559 Fax: 06002 460 mail: [email protected] web: www.dasusateam.de
Kommunikation mit Kunden das usa team Ziegenberger Weg 9 61239 Ober-Mörlen Tel. 06002 1559 Fax: 06002 460 mail: [email protected] web: www.dasusateam.de 1 Wie Sie überzeugend argumentieren Viele Verkäufer
Beleihung u. Belastung von Immobilien, TU Dresden Beleihung und Belastung von Immobilien
Beleihung und Belastung von Immobilien 1/16 Die Besicherung von Krediten an Grundstücken im Rahmen der Immobilienfinanzierung erfolgt in der Regel durch die Verpfändung des Grundstücks im Wege der Eintragung
Ohne Fehler geht es nicht Doch wie viele Fehler sind erlaubt?
Ohne Fehler geht es nicht Doch wie viele Fehler sind erlaubt? Behandelte Fragestellungen Was besagt eine Fehlerquote? Welche Bezugsgröße ist geeignet? Welche Fehlerquote ist gerade noch zulässig? Wie stellt
Träger : Kath. Kirchengemeinde St. Laurentius Bretten
Träger : Kath. Kirchengemeinde St. Laurentius Bretten Wir sind Mitglied im Verband katholischer Tageseinrichtungen für Kinder (KTK) - Bundesverband e.v. - BESCHWERDEMANAGEMENT BESCHWERDEMANAGEMENT SEITE
