Patientenwille und Patientenverfügung. Günter Atzl

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1 Patientenwille und Patientenverfügung 1

2 Patientenautonomie Rechtliche Grundlagen Recht auf Privatleben (Art 8 EMRK); Verstoß = Eingriff in Grundrechte 16 ABGB Persönlichkeitsrechte 110 Strafgesetzbuch 8 Abs. 3 KAKuG Einwilligung des Pfleglings erforderlich Art 18 Patientencharta (1999) 2

3 Patientenautonomie Keine medizinische Behandlung ohne Einwilligung Selbstbestimmungsrecht des Patienten Recht auf Einwilligung in medizinische Behandlungen Recht auf Ablehnung von medizinischen Behandlungen 3

4 Verbot der eigenmächtigen Heilbehandlung Ablehnung einer Maßnahme grundsätzlich verbindlich Behandlung ohne Einwilligung nur, wenn bei Gefahr der ernstlichen Gefährdung von Leben und Gesundheit zweifelsfreie Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann ( 110 Abs. 2 StGB), aber PV und VV bei nicht einsichtsfähigen Personen - Vertretungsregelungen 4

5 Aufklärung des Patienten Dringlichkeit in zeitlicher und sachlicher Hinsicht Notfall Totalaufklärung (z.b: rein kosmetische OP s) Typische Risiken Umstände in der Person des Patienten Aufklärungsverzicht des Patienten Das therapeutische Privileg des Arztes 5

6 Rechtslage seit Patientenverfügungsgesetz Ziel: Stärkung der Patientenrechte und rechtliche Absicherung der Ärzte durch gesetzliche Vorgaben 6

7 Was ist eine Patientenverfügung? - Willenserklärung des Patienten, mit der für die Zukunft eine medizinische Behandlung für den Fall abgelehnt werden kann, dass - er zum Zeitpunkt der Behandlung nicht mehr einsichts-, urteils- oder äußerungsfähig ist. 7

8 Wann kommt eine PV zum Tragen? erst wirksam, wenn der Patient nicht mehr einsichts-, urteils- oder äußerungsfähig ist! z.b. Erkrankung, Unfall, körperliche und geistige Schwäche, Bewusstlosigkeit solange der Patient willensbildungsfähig ist und eine Willenserklärung abgibt, gelten diese aktuellen Willensäußerungen!! 8

9 Wer kann eine Patientenverfügung errichten? nur höchstpersönlich Errichtung durch Sachwalter/Angehörige nicht möglich! nur einsichts- und urteilsfähige Personen sowohl gesunde als auch bereits erkrankte Personen 9

10 2 Arten von Patientenverfügungen verbindliche Patientenverfügung beachtliche Patientenverfügung 10

11 Verbindliche Patientenverfügung Voraussetzungen strenge inhaltliche Kriterien umfassende ärztliche Aufklärung (zwingend) besondere Errichtungs- und Formvorschriften zeitlich begrenzt 11

12 Verbindliche Patientenverfügung Inhalt konkrete Beschreibung der abgelehnten medizinischen Behandlungen oder ableitbar aus Gesamtzusammenhang Patient muss die Folgen der PV einschätzen können (vom Arzt zu bestätigen); daher verbindliche PV oft nicht möglich 12

13 Was kann nicht Inhalt einer PV sein? Ablehnung von Pflegemaßnahmen z.b. Grundversorgung mit Nahrung und Flüssigkeit aber: das Legen von Magensonden und die Sondenernährung sind ärztliche Tätigkeiten und können daher abgelehnt werden Forderung nach aktiver Sterbehilfe nicht indizierte Behandlungswünsche 13

14 Verbindliche Patientenverfügung Ärztliches Aufklärungsgespräch (zwingend) umfassende Aufklärung über abgelehnte Maßnahme, Konsequenzen der Ablehnung sowie mögliche Alternativen vom Arzt zu prüfen und zu dokumentieren: Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Patienten Folgeneinschätzung des Patienten (zu begründen!) ärztliche Bestätigung über Vornahme der Aufklärung und das Vorliegen der Voraussetzungen 14

15 Verbindliche Patientenverfügung Formelle Voraussetzungen der Errichtung Schriftlich eigenhändige Unterschrift bzw. Setzen eines Handzeichens (= abgekürzte Form der Unterschrift) in Gegenwart von 2 Zeugen Datum vor Rechtsanwalt, Notar oder Patientenvertreter - rechtliche Belehrung 15

16 Verbindliche Patientenverfügung Rechtliche Belehrung Information über die rechtlichen Auswirkungen einer verbindlichen PV, insbesondere über Bindungswirkung (Entscheidung von Arzt zu befolgen, keine SW-Bestellung) Alternativen (zb Errichtung einer beachtlichen PV) Information über die Möglichkeit des Widerrufs Vornahme der Rechtsbelehrung auf Urkunde/ Formular zu bestätigen (Unterschrift,Name und Adresse) 16

17 Verbindliche Patientenverfügung Geltungsdauer zeitlich mit 5 Jahren begrenzt Verlängerung sowie Änderungen der PV möglich unter Einhaltung aller Errichtungsvoraussetzungen Verbindlichkeit bleibt, wenn P mangels Einsichts-, Urteils- oder Äußerungsfähigkeit die PV nicht erneuern kann formloser Widerruf der PV jederzeit möglich 17

18 Verbindliche Patientenverfügung Rechtswirkungen unmittelbare Bindungswirkung für Arzt, Pflegepersonal und Angehörige -> Behandlung darf nicht durchgeführt werden wie eine aktuelle Behandlungsentscheidung des Patienten zu qualifizieren keine Zustimmung durch Sachwalter erforderlich bei Nichtbeachtung: eigenmächtige Heilbehandlung 18

19 Welche Maßnahmen werden abgelehnt: Künstliche Ernährung in jeder Form (Wenn Sie nur einige, aber nicht alle Arten der künstlichen Ernährung ablehnen, können Sie auch einzelne Maßnahmen auswählen): Ernährung über PEG-Sonde, Ernährung über Magensonde, Ernährung über Infusionen Künstliche Beatmung in jeder Form (Wenn Sie nur eine bestimmte, aber nicht alle Arten der künstlichen Beatmung ablehnen, können Sie auch nur eine einzelne Maßnahme auswählen): Beatmung über Luftröhrenschnitt (Tracheotomie), Maskenbeatmung, Intubation Wiederbelebung, Antibiotische Therapie Verabreichung herzstärkender Medikamente Aufrechterhaltung lebenswichtiger Organfunktionen mit medizinischen Maßnahmen, wenn diese Organfunktionen dauerhaft ausgefallen sind zb: Dialyse 19

20 Für welche Situationen soll die Patientenverfügung gelten: - in denen ein bewusstes Leben oder eine bewusste Kommunikation auf Dauer nicht mehr möglich ist - die zur Folge hat, dass ich auch die einfachen Verrichtungen des täglichen Lebens nicht mehr selbst wahrnehmen kann, sondern diese durch Hilfspersonen besorgt werden müssen, ich zu keinem bewussten Leben und zu keiner selbständigen Mobilität mehr fähig bin - Bei aussichtsloser Prognose hinsichtlich meiner Krankheit... (konkrete Erkrankung anführen) 20

21 Beachtliche Patientenverfügung erfüllt nicht alle Voraussetzungen für eine verbindliche PV (zb weil nicht ausreichend bestimmt, ärztliche Aufklärung fehlt, nicht rechtzeitig erneuert, ) Orientierungshilfe für die Ermittlung des Patientenwillens umso mehr zu beachten, je eher sie die Voraussetzungen einer verbindlichen PV erfüllt formlose Errichtung möglich d.h. auch mündlich 21

22 Wirksamkeitsvoraussetzungen kein Willensmangel frei und ernstlich erklärt nicht durch Irrtum, List, Täuschung, physischen oder psychischen Zwang veranlasst Möglichkeit und Erlaubtheit Stand der medizinischen Wissenschaft nicht wesentlich verändert kein Widerruf durch den Patienten 22

23 Notfälle Medizinische Notfallversorgung wird durch PV nicht beeinträchtigt,..sofern der mit der Suche nach einer PV verbundene Zeitaufwand das Leben oder die Gesundheit des P ernstlich gefährdet. 23

24 Allgemeine Bestimmungen Behandlungspflichten des Patienten Behandlungspflichten aufgrund besonderer Rechtsvorschriften bleiben unabhängig von einer Patientenverfügung in vollem Umfang bestehen zb bei bestimmten übertragbaren Krankheiten (zb nach 2 TuberkuloseG oder den Bestimmungen des Geschlechtskrankheitengesetzes) 24

25 Allgemeine Bestimmungen Strafbestimmung zum Schutz vor Missbrauch Zugang zu Einrichtungen der Behandlung, Pflege oder Betreuung oder der Erhalt solcher Leistungen darf nicht vom Bestehen oder Nichtbestehen einer PV abhängig gemacht werden Errichtung einer PV muss stets im freien Ermessen des Patienten liegen Verwaltungsstrafe bis zu ,-- 25

26 Allgemeine Bestimmungen Dokumentation der aufklärende Arzt und der behandelnde Arzt haben Patientenverfügungen in die Krankengeschichte oder, wenn sie außerhalb einer Krankenanstalt errichtet wurden, in die ärztliche Dokumentation aufzunehmen 26

27 Empfehlungen: Die Erstellung einer PV ist in der Regel ein Prozess konkrete Überlegungen anstellen Einholen von Informationen Gespräch mit Vertrauensperson Aufsuchen des Vertrauensarztes -> ärztliche Aufklärung Errichtung vor Patientenvertretung, Anwalt oder Notar Ärzte/Vertrauenspersonen über das Bestehen der PV informieren (Kopie hinterlegen) Hinweiskarte mit sich führen 27

28 Ergebnisse der Studie: - Ca. 4% der Ö-Bevölkerung haben eine PV (davon 1/3 verbindliche PV) - Ärzte haben nur wenig Kontakt mit PV - PV ist Angriff auf die Entscheidungskompetenz des Arztes - Patientenwille ist wesentlicher Teil der Behandlungsentscheidung - PV bringt Rechtssicherheit für den Arzt - PV ist Abwehrinstrument gegen medizinische Überversorgung - PV ist Formular zum menschenwürdigen Sterben 28

29 Sachwalterrechts-ÄnderungsG Vorsorgevollmacht: Höchstpersönliches Recht Aufgaben müssen bestimmt angeführt sein Bevollmächtigung bei Abhängigkeitsverhältnis zu Krankenanstalt / Heim nicht möglich Qualifizierte Vorsorgevollmacht: z.b. bei schweren und nachhaltigen medizinischen Behandlungen Ausdrückliche Berechtigung Abschluss vor Notar oder Rechtsanwalt 29

30 Sachwalterrechts-ÄnderungsG Vorsorgevollmacht: Absolutes Schriftlichkeitsgebot Eigenhändige Vorsorgevollmacht Fremdhändige Vorsorgevollmacht (3 Zeugen) Vorsorgevollmacht Notariatsakt 30

31 Sachwalterrechts-ÄnderungsG Patientenverfügung - Vorsorgevollmacht Patient Arzt Patientenverfügung Patient Bevollmächtigter Arzt Vorsorgevollmacht 31

32 Patientenautonomie Patientenverfügung beachtlich verbindlich Ablehnung einer medizinischen Behandlung Vorsorgevollmacht einfache qualifizierte Zustimmung zu medizinischer Behandlung durch Dritten Vertretungsbefugnis naher Angehöriger Alltagsgeschäfte Organisation der Pflege Zustimmung zu nicht gravierenden medizinischen Behandlungen Sachwalterbetreuung und gravierende medizinische Behandlung Zweite Meinung eines Arztes erforderlich oder Zustimmung des Gerichts 32

33 33

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