VORSORGEVOLLMACHT- PATIENTENVERFÜGUNG
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- Robert Winkler
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1 VORSORGEVOLLMACHT- PATIENTENVERFÜGUNG Arbeiterkammer Reutte, Rechtsanwalt Mag. Harald Rossmann Salurnerstrasse 16, 6020 Innsbruck Oberlüss 11, 6600 Reutte 1
2 VORSORGEVOLLMACHT - Sachwalterschaft - Vertretungsbefugnis naher Ängehöriger PATIENTENVERFÜGUNG 2
3 SACHWALTERSCHAFT für volljährige Personen, die aufgrund einer geistigen Behinderung oder psychischen Erkrankung nicht in der Lage sind, ihre eigenen Interessen wahrzunehmen rechtliche Grundlagen: a ABGB 3
4 BESTELLUNG ALS SACHWALTER - nur, wenn der Betroffene seine Angelegenheiten nicht mehr selbst meistern kann - sofern die Interessen des Betroffenen durch die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger nicht ausreichend gewahrt werden können - sofern keine Vorsorgevollmacht besteht subsidiärer Charakter der Sachwalterschaft 4
5 FUNKTION UND AUFGABE DES SACHWALTERS Vertretung des Betroffenen in jenen Angelegenheiten, für die er vom Gericht bestellt worden ist (alle Angelegenheiten bestimmter Kreis von Angelegenheiten eine bestimmte Angelegenheit) muss zum Wohle des Besachwalterten handeln (falls erforderlich auch gegen dessen Willen) 5
6 WER ZUM SACHWALTER BESTELLT WERDEN KANN grundsätzlich nahe Angehörige oder Personen aus näherem Umfeld Sachwaltervereine Rechtsanwälte oder Notare Voraussetzungen: kein Abhängigkeitsverhältnis oder enge Beziehung zu einer Einrichtung wie Krankenanstalt, Heim und dergleichen, in welcher sich der Betroffene aufhält oder betreut wird. 6
7 ABLAUF DER SACHWALTERBESTELLUNG Anregung an das zuständige Pflegschaftsgericht Erstanhörung durch Richter Bestellung eines Verfahrenssachwalters Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachten Entscheidung des Gerichtes 7
8 PFLICHTEN DES SACHWALTERS Regelmäßiger persönlicher Kontakt Verschwiegenheitspflicht Berichtspflicht an Gericht Rechnungslegungspflicht an Gericht Aufwandentschädigung für Tätigkeit 8
9 ALTERNATIVEN ZUR SACHWALTERSCHAFT eingeführt durch Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2007 Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger Vorsorgevollmacht 9
10 VERTRETUNGSBEFUGNIS NÄCHSTER ANGEHÖRIGER ermöglicht es, dass eine geschäftsunfähige Person durch einen Angehörigen vertreten wird, auch wenn dieser nicht zum Sachwalter bestellt wurde rechtliche Grundlagen: 284b-284e ABGB 10
11 VORAUSSETZUNGEN betroffene Person ist volljährig Person vermag aufgrund einer geistigen Behinderung oder psychischen Erkrankung ihre Angelegenheiten nicht selbst zu besorgen Person widerspricht nicht der Vertretungsbefugnis es gibt keinen Sachwalter für diese Rechtsgeschäfte es gibt keine Vorsorgevollmacht für diese Rechtsgeschäfte 11
12 WER ALS NÄCHSTER ANGEHÖRIGER GILT Eltern volljährige Kinder der im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatte oder eingetragene Partner der im seit 3 Jahren gemeinsamen Haushalt lebende Lebensgefährte 12
13 WELCHE RECHTSGESCHÄFTE BZW HANDLUNGEN SIND VON DER VERTRETUNGSBEFUGNIS GEDECKT Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens Rechtsgeschäfte zur Deckung des Pflegebedarfes Rechtsgeschäfte zur Geltendmachung sozialversicherungs- rechtlicher Ansprüche (Pflegegeld, Pension, Mindestsicherung, ) Vertretungsbefugnis reicht häufig nicht aus z.b. Änderung des Wohnortes Zustimmung zu umfangreicheren medizinischen Behandlungen größere finanzielle Angelegenheiten 13
14 VERTRETUNGSBEFUGNIS MUSS REGISTRIERT WERDEN durch Notar im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis - ÖZVV nächster Angehöriger muss Naheverhältnis bescheinigen ärztliches Zeugnis, dass der Vertretene aufgrund einer psychischen Erkrankung oder geistigen Behinderung die Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens und die Geschäfte zur Deckung des Pflegebedarfes nicht selbst zu besorgen vermag 14
15 VORSORGEVOLLMACHT Vorsorge für den Fall, dass man nicht mehr geschäftsfähig, einsichts- oder äußerungsfähig ist man bestimmt selbst, wer einen in dieser Situation vertreten soll wirksame Vorsorgevollmacht verhindert die Bestellung eines Sachwalters Rechtliche Grundlagen: 284f-284h ABGB 15
16 VORAUSSETZUNGEN FÜR EINE VORSORGEVOLLMACHT, DIE EINE SACHWALTERSCHAFT VERMEIDET Einhaltung der vorgeschriebenen Form hinreichende Geschäftsfähigkeit im Zeitpunkt der Errichtung höchstpersönliche Errichtung es muss zum Ausdruck gebracht werden, dass die Vollmacht dann wirken soll, wenn der Vollmachtgeber die zur Besorgung der anzuvertrauenden Angelegenheiten erforderliche Geschäftsfähigkeit oder Einsichts- und Urteilsfähigkeit verliert die zu besorgenden Angelegenheiten müssen bestimmt angeführt werden Unabhängigkeit des Bevollmächtigten Verpflichtung des Bevollmächtigten, die Angelegenheiten auch tatsächlich zu besorgen 16
17 FORM DER VORSORGEVOLLMACHT Anlehnung an Testamentsformen eigenhändige/fremdhändige Vorsorgevollmacht Qualifizierte Form vor RA, Notar oder Gericht erforderlich bei umfangreicheren medizinischen Behandlungen dauerhafter Veränderung des Wohnortes Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören Angelegenheiten müssen bestimmt angeführt sein (Mustervorsorgevollmacht des BMJ im Internet) 17
18 WER KANN BEVOLLMÄCHTIGT WERDEN Bevollmächtigter muss unabhängig sein Bevollmächtigung auch von mehreren Personen möglich - jede für sich für bestimmte Handlungen - dürfen nur gemeinsam tätig werden - bei bestimmten Handlungen Zustimmung einer zweiten Person erforderlich auch möglich, Ersatzpersonen zu bestellen 18
19 MÖGLICHE WEITERE VERFÜGUNGEN Rechnungslegungspflicht - gegenüber dem Vollmachtgeber - gegenüber einer dritten Person - Verzicht auf Rechnungslegung Aufwandersatz Entgelt für Tätigkeit - kein, angemessenes oder bestimmtes Entgelt 19
20 REGISTRIERUNG IM ÖSTERREICHISCHEN ZENTRALEN VERTRETUNGSVERZEICHNIS nicht verpflichtend kann von RA oder Notar durchgeführt werden bestimmte Geschäftspartner verlangen die Vorlage der Registrierungsbestätigung (z.b. Banken) ratsam, den Bevollmächtigten auch zur Registrierung zu verpflichten 20
21 PRAXISTIPPS Überlegen Sie gut, wen Sie bevollmächtigen möchten (Vertrauensverhältnis) Überlegen Sie gut, welche Angelegenheiten Sie übertragen möchten (sachwaltervermeidender Zweck) Besprechen Sie Bevollmächtigung ausführlich mit dieser Person Dem Bevollmächtigten sollte klar sein, welche Aufgaben und Tätigkeiten auf ihn zukommen Vermeiden Sie zu komplizierte Regelungen Orientieren Sie sich an der Mustervorsorgevollmacht des BMJ Holen Sie sich Unterstützung durch RA oder Notar Registrierung der Vorsorgevollmacht im ÖZVV 21
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28 SACHWALTERVERFÜGUNG in dieser gibt der Vollmachtgeber an, wer sein Sachwalter sein soll, wenn die Bestellung eines Sachwalters notwendig wird - möglich im Rahmen einer Vorsorgevollmacht - aber auch unabhängig davon - vom Pflegschaftsgericht zu berücksichtigen, sofern sie nicht dem Wohl des Betroffenen widerspricht 28
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30 PATIENTENVERFÜGUNG schriftliche Willenserklärung, mit der medizinische Behandlungen für den Fall abgelehnt werden, dass man zu diesem Zeitpunkt nicht mehr einsichts-, urteils- oder äußerungsfähig ist Dadurch soll der Angst vieler Menschen Rechnung getragen werden, sich gegen bestimmte Behandlungen nicht mehr wehren zu können. Hauptanwendungsfall ist die Ablehnung lebenserhaltender Maßnahmen Rechtliche Grundlagen: Patientenverfügungsgesetz (PatVG) 29
31 VERBINDLICHE BEACHTLICHE PATIENTNEVRFÜGUNG soll die Ablehnung einer medizinischen Behandlung für den behandelnden Arzt verbindlich sein; dass er sie auf jeden Fall befolgen muss oder möchte ich dem Arzt nur eine Handlungsanleitung geben, die Entscheidungsbefugnis soll aber letztendlich beim Arzt oder z.b. einem Bevollmächtigten belassen werden 30
32 VORAUSSETZUNGEN FÜR WIRKSAMKEIT EINER PATIENTENVERFÜGUNG höchstpersönliche Errichtung Einsichts- und Urteilsfähigkeit frei von Willensmängeln Inhalt darf nicht strafgesetzwidrig sein Stand der medizinischen Wissenschaft zwischen Errichtungsund Behandlungszeitpunkt darf sich nicht wesentlich geändert haben es liegt kein Widerruf vor 31
33 ZUSÄTZLICHE VORAUSSETZUNGEN FÜR VERBINDLICHE PATIENTENVERFÜGUNG medizinische Behandlungen, die abgelehnt werden, müssen eindeutig bestimmt oder bestimmbar sein der Errichtung muss eine umfassende ärztliche Aufklärung vorangehen schriftlich vor RA, Notar oder einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenanwaltschaft mit Datumsangabe aus Patientenverfügung muss hervorgehen, dass Patient die Folgen der Verfügung zutreffend einschätzt Verfügung muss dem behandelnden Arzt als Original oder als beglaubigte Kopie vorliegen Erneuerung alle 5 Jahre erforderlich 32
34 EINDEUTIGE BESTIMMBARKEIT DER MEDIZINISCHEN BEHANDLUNGEN 1)Für welche Situation soll die Patientenverfügung gelten? z.b. - bei aussichtsloser Prognose hinsichtlich meiner Krankheit. - bei Erkrankungen, die ein Erwachen aus der Bewusstlosigkeit weitgehend ausschließen - bei Demenz im Endstadium 2)Welche medizinischen Maßnahmen werden abgelehnt? z.b. - künstliche Ernährung in jeder Form - Wiederbelebung - Verabreichung herzstärkender Medikamente 33
35 AUFBEWAHRUNG DER PATIENTENVERFÜGUNG noch nicht befriedigend gelöst ratsam, Hinweiskarte bei sich zu tragen Aufbewahrung sollte so erfolgen, dass die Patientenverfügung ohne großen Zeitverlust dem behandelnden Arzt im Original vorgelegt werden kann Patientenverfügungsregister 34
36 PRAXISTIPPS Eingehende Besprechung mit Vertrauensarzt Eingehende Besprechung mit Jurist Ihres Vertrauens Arbeitsbehelf zu Patientenverfügung studieren - enthält Formulierungshilfen, Anleitungen und Kontrollfragen 35
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39 DANKE FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT Rechtsanwalt Mag. Harald Rossmann Salurnerstrasse 16, 6020 Innsbruck Oberlüss 11, 6600 Reutte 38
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