Nr 501 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (4. Session der 13. Gesetzgebungsperiode) Bericht
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- Axel Sachs
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1 Nr 501 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (4. Session der 13. Gesetzgebungsperiode) Bericht des Sozial- und Gesundheitsausschusses zum Antrag der Abg. Zweiter Präsident MMag. Neureiter, Mag. Rogatsch und Dr. Kreibich (Nr 386 der Beilagen) betreffend ein einheitliches Patientenverfügungs-Register Der Sozial- und Gesundheitsausschuss hat sich in der Sitzung vom 25. April 2007 in Anwesenheit des Experten Mag. Russegger (Salzburger Patientenvertretung) eingehend geschäftsordnungsgemäß mit dem zitierten Initiativantrag der ÖVP befasst. Nach Aufruf des Verhandlungsgegenstandes durch Zweiten Präsidenten MMag. Neureiter (ÖVP) als Berichterstatter legt dieser in einer kurzen Wortmeldung das Ziel des Initiativantrages dar. Danach solle die Landesregierung ersucht werden, bei den zuständigen Bundesstellen darauf zu drängen, dass ein einheitliches Patientenverfügungsregister entwickelt werde und dafür Sorge zu tragen, dass die seitens der Salzburger Patientenvertretung errichteten Patientenverfügungen möglichst bald in einem einheitlichen Register verfügbar wären. In der dem Antrag zu Grunde liegenden Präambel wird ausgeführt, dass nach dem Inkrafttreten des neuen Patientenverfügungsgesetzes ab 1. Juni 2006 seitens des Rechtsanwaltskammertages ein Patientenverfügungsregister der Rechtsanwälte aufgebaut worden sei. Das erste Dreivierteljahr der Gültigkeit der Patientenverfügung habe nun gezeigt, dass sehr viele Patientenverfügungen gerade auch von den Patientenvertretungen errichtet werden. Seitens der Salzburger Patientenvertretung wurde bekannt, dass nicht nur sehr viele beratende Gespräche geführt werden, sondern auch schon zahlreiche Patientenverfügungen seitens rechtskundiger Mitarbeiter der Patientenvertretung errichtet wurden. In den ersten neun Monaten haben sich fast 200 Personen darüber beraten lassen. Es sei höchst notwendig, dass alle Patientenverfügungen, ob sie nun von einem Rechtsanwalt, einem Notar oder Patientenvertretung errichtet werden, im Ernstfall in einer einzigen Datenbank schnell verfügbar seien. Im Übrigen wird auf die weiteren Ausführungen in der Begründung zum Antrag verwiesen. Abg. Kretz (SPÖ) betont, dass die Rechtsanwaltskammer wohl der falsche Ort sei, ein derartiges Zentralregister zu führen. Es wäre jedoch notwendig, alle Patientenverfügungen, von wem immer sie auch errichtet werden, in einer gemeinsamen Evidenz vorrätig zu halten. Aus diesem Grunde unterstütze die SPÖ den ÖVP-Initiativantrag. 1
2 Klubobmann Abg. Dr. Schnell (FPÖ) weist darauf hin, dass diese Frage auch Gegenstand der Beratungen der Notärztefachtagung gewesen sei. Unbeschadet der Notwendigkeit eines Zentralregisters sei allerdings auch kritisch festzuhalten, dass die medizinische Behandlung eines Patienten vom Vertrauen zwischen Arzt und Patienten getragen werde. Zunehmend schalte sich nunmehr eine dritte Seite ein, das seien die Juristen. Das gebe für die medizinische Behandlung wenig Sinn. Dies gelte vor allem auch für den Notfall. Die FPÖ begrüße aber trotzdem ein Zentralregister. Es könne nämlich nicht sein, dass der behandelnde Arzt sehr viel Zeit dafür aufwenden müsste, ob eine verbindliche oder eine beachtliche Patientenverfügung vorliege. Jedenfalls handle es sich bei der Patientenverfügung um ein "zweischneidiges Schwert". Selbstverständlich werde diese Regel anerkannt. Nicht immer könne der Patient gerade auch der polymorbide erkennen, was für ihn gut sei oder nicht und welche Auswirkungen eine medizinische Behandlung habe. Insgesamt wird der Initiativantrag der ÖVP von der FPÖ begrüßt. Abg. Schwaighofer (Die Grünen) erkundigt sich danach, wer das angestrebte Register warte. Dieses müsse nämlich ständig auf dem aktuellen Stand gehalten werden. Es gebe nämlich auch die Möglichkeit des Widerrufs einer derartigen Patientenverfügung. Mag. Russegger nimmt ausführlich zu den von den Abgeordneten aufgeworfenen Fragen Stellung. Diese lässt sich wie folgt zusammenfassen: Mit 1. Juni 2006 trat das Patientenverfügungsgesetz in Kraft. Eine Patientenverfügung sei eine Willenserklärung, mit der ein Patient eine medizinische Behandlung ablehnt. Sie soll dann wirksam werden, wenn er im Zeitpunkt der Behandlung nicht mehr einsichts-, urteils- oder äußerungsfähig ist. Wichtig zu betonen sei, dass eine Patientenverfügung nur höchstpersönlich errichtet werden könne und der Patient bei der Errichtung seiner Patientenverfügung einsichtsund urteilsfähig sein müsse. Das Gesetz unterscheide so genannte "verbindliche Patientenverfügungen" und so genannte "beachtliche Patientenverfügungen". Das Patientenverfügungsgesetz lasse die medizinische Notfallversorgung unberührt, soferne der mit der Suche nach einer Patientenverfügung verbundene Zeitaufwand das Leben oder die Gesundheit des Patienten ernstlich gefährde. Bei der Errichtung einer verbindlichen Patientenverfügung müsse eine umfassende ärztliche Aufklärung, einschließlich einer Information über Wesen und Folgen der Patientenverfügung für die medizinische Behandlung, vorangehen. Der Arzt müsse ua auch das Vorliegen der Einsichts- und Urteilsfähigkeit dokumentieren. Eine dementsprechende "gute ärztliche Aufklärung" sei ein wesentliches Element bei der Errichtung einer verbindlichen Patientenverfügung. Weiters müssten in einer verbindlichen Patientenverfügung die medizinischen Behandlungen, die der Patient ablehnt, konkret beschrieben werden. Außerdem sei eine Patientenverfügung erst dann verbindlich, wenn sie schriftlich unter Angabe des Datums vor einem Rechtsanwalt, 2
3 vor einem Notar oder einem "rechtskundigen Mitarbeiter einer Patientenvertretung" errichtet worden sei. Beachtliche Patientenverfügungen seien eben solche, die nicht alle eben genannten Voraussetzungen erfüllen. Sie seien dennoch für die Ermittlung des Willens des Patienten beachtlich. Die Patientenverfügung könne, das sei wichtig zu betonen, jederzeit widerrufen werden. Seit 1. Juni 2006 (also seit Inkrafttreten des Patientenverfügungsgesetzes) habe Mag. Russegger rund 370 Beratungsgespräche und Kontakte geführt. Am Ende eines Beratungsgesprächs werde seitens des Menschen, der eine Verfügung errichten möchte, fast immer auch die Frage gestellt, wo er denn die Verfügung deponieren könne, damit sie im "Fall der Fälle" auch dementsprechend von Krankenanstalten abgefragt werden kann. Die rechtliche Thematik zum Aspekt "Verfügbarkeit einer Patientenverfügung" stelle sich aus heutiger Sicht wie folgt dar: Die überwiegende Meinung sei der Ansicht, dass es sich derzeit um eine so genannte "Bringschuld" des Patienten handle. Der Patient müsse also sicherstellen, dass seine Patientenverfügung "im Fall der Fälle" auch tatsächlich vorliege. Er müsse Vorsorge dafür tragen, dass zb eine Vertrauensperson oder mehrere Vertrauenspersonen seine Verfügung vorlegen. Von einer "Holschuld" der Krankenanstalten könne derzeit noch nicht ausgegangen werden. Das heißt, unter einer Holschuld wäre zu verstehen, dass die Krankenanstalten bei Aufnahme verpflichtend, entweder noch beim Patienten (wenn möglich) oder bei Angehörigen, nachfragen müssten, ob eine Patientenverfügung vorliege. Umfangreiche Erfahrungen zu diesem Thema zeigen, dass die Errichtung eines Patientenverfügungsregisters ein konsequenter und folgerichtiger Schritt nach Installierung des Patientenverfügungsgesetzes sei. Patientenverfügungsregister sollen dort installiert werden, wo der engste Kontakt mit den Menschen bestehe, die eine Patientenverfügung errichten wollen. Das seien die Patientenvertretungen in den einzelnen Bundesländern. Unter anderem auch deswegen, da schon auf Grund des gesetzlichen Auftrages, der den Patientenvertretungen zukomme, dementsprechende Kontakte und Berührungspunkte zu den Krankenanstalten gegeben seien. Mag. Russegger freue sich, dass Kontakte zu den Krankenanstalten sehr eng seien, wohl auch auf Grund der konsequenten Umsetzung des seit Bestehen der Salzburger Patientenvertretung geprägten Mottos "Im Miteinander schlichten, statt zu richten!". So werde er verstärkt von Spitalsärzten und auch niedergelassenen Ärzten zum Thema Patientenverfügung kontaktiert und um rechtliche Auskunft und um Informationen dazu gebeten. Mag. Russegger sei gerade dabei, mit zwei Krankenanstalten öffentliche Diskussionsveranstaltungen zum Thema "Patientenverfügung" zu planen. Über legistische zukünftige Maßnahmen müsse man in diesem Zusammenhang auch nachdenken, insbesondere dahingehend, dass Krankenanstalten in Zukunft, sollte ein Register, am besten eben bei den Patientenvertretungen, installiert werden, die Kran- 3
4 kenanstalten eben verpflichtet werden könnten, das Patientenverfügungsregister verbindlich abzufragen (durch eine Änderung im Krankenanstaltengesetz). Abschließend sei noch gestattet, darauf hinzuweisen, dass die Gespräche mit den Menschen, die Patientenverfügungen errichten wollen, doch sehr intensive und auch zeitaufwendige Gespräche seien, gehe es doch um Krankheit, Leiden, Sterben. Der Bogen in der Beratung sei sehr weit gespannt. Mag. Russegger liege es sehr am Herzen, die Menschen fachlich (rechtlich) und auch menschlich bestens zu beraten, zu betreuen. Beispielhaft darf von einem jungen Mann mit der Diagnose "Amyotrophische Lateralsklerose", also einer Muskelerkrankung, berichtet werden, die leider Gottes zu einer Lähmung des Körpers führe. Im Endstadium führe diese Erkrankung dazu, dass der Mensch, der von dieser Krankheit betroffen sei, nicht mehr schlucken könne. Er müsste einen so genannten Luftröhrenschnitt erhalten und künstlich beatmet werden. Dieser Mann, so habe er im Gespräch im Beisein seiner Familie und im Beisein einer ihn betreuenden Hospizärztin versichert, wünsche einen derartigen Schritt, nach reiflicher Überlegung, nicht. Er lehne das Legen einer Tracheostomas, über das er künstlich beatmet werden könne, ab. Weiters kommen Menschen, die schwer an Krebs erkrankt seien und ebenso nach reiflicher Überlegung und ärztlicher Information und Aufklärung eine Patientenverfügung machen wollen. Der Bogen spanne sich aber vor allem auch hin zu alten und älteren Menschen. So darf das Beispiel einer 94-jährigen Dame gebracht werden, die sich eben auch mit dem Wunsch der Errichtung einer Patientenverfügung an die Patientenvertretung gerichtet habe. Sie berichtete über leichte Rückenschmerzen, die sich durch Akupunktur immer wieder bessern. Ihr Alter sei der Wunsch zur Errichtung einer Patientenverfügung. Aber der Großteil der Menschen, die sich rat- und hilfesuchend zu diesem Thema an die Patientenvertretung wenden, habe eben auch den Wunsch, dass ihre Verfügung im Fall der Fälle tatsächlich dann auch den Krankenanstalten zur Verfügung stehe und dieser Wunsch gehe klar in Richtung Schaffung eines Patientenverfügungsregisters. Die jeweiligen Details, wie beispielsweise Datenschutz, müssten in Zukunft noch abgeklärt werden, so Mag. Russegger abschließend. Sodann kommen die Ausschussmitglieder übereinstimmend zur Auffassung, dem Landtag den vorliegenden Entschließungsantrag der ÖVP unverändert zur Beschlussfassung zu empfehlen. Der Sozial- und Gesundheitsausschuss stellt mit den Stimmen von SPÖ, ÖVP, FPÖ und den Grünen sohin einstimmig den 4
5 Antrag, der Salzburger Landtag wolle beschließen: Die Landesregierung wird ersucht, 1. bei den zuständigen Bundesstellen darauf zu drängen, dass ein einheitliches Patientenverfügungsregister entwickelt wird, und 2. dafür Sorge zu tragen, dass die seitens der Salzburger Patientenvertretung errichteten Patientenverfügungen möglichst bald in einem einheitlichen Register verfügbar sind. Salzburg, am 25. April 2007 Die Vorsitzende-Stellvertreterin: Fletschberger eh Der Berichterstatter: Zweiter Präsident MMag. Neureiter eh Beschluss des Salzburger Landtages vom 23. Mai 2007: Der Antrag wurde einstimmig zum Beschluss erhoben. 5
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