Patientenverfu gung in Österreich Studienergebnisse Vorsorgevollmacht und Vorsorgedialog

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1 Patientenverfu gung in Österreich Studienergebnisse Vorsorgevollmacht und Vorsorgedialog Institut für Ethik und Recht in der Medizin Dr. Maria Kletečka-Pulker

2 Ausgangslage "... wer spricht fu r mich, wenn ich nicht mehr kann..." => wer darf für mich sprechen => was darf diese Person entscheiden => wie kann ich sicher gehen, dass diese Person in meinem Sinn entscheidet Voraussetzung für rechtmäßige Behandlung Einwilligung Medizinische Indikation

3 Vorliegen Medizinische Indikation Wer entscheidet das? Oft unterstützend Gremium: Ethikkonsil, Ethikberatung Europarat: Leitfaden zum Prozess der Entscheidungsfindung zur medizinischen Behandlung am Lebensende

4 Vetorecht des Patienten Jeder Patient hat den Anspruch auf Behandlung nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft. Recht auf eine dem aktuellen Stand der Medizin entsprechende Schmerzbehandlung Einwilligung Nichteinwilligung Uneingeschränktes Vetorecht Ablehnung des einwilligungsfähigen Patienten jedenfalls zu beachten! Auch bei vitalen Folgen => Recht auf passive Sterbehilfe Passive Sterbehilfe Unterlassung der Lebensverlängerung Nicht Beginnen oder Nicht Fortsetzen Patient lehnt Behandlung ab

5 Rechtsunsicherheit im Alltag? Unterlassene Hilfeleistung Sterbehilfe Eigenmächtige Heilbehandlung... Oft Begriffsverwirrungen Siehe dazu: Empfehlung der Bioethikkommission zur Terminologie medizinischer Entscheidungen am Lebensende (2011) Schulungen Kenntnis der rechtlichen Grundlagen Neue wichtige Initiative Hospiz Ö Vorsorgedialog Rechtzeitige Kommunikation

6 Wer entscheidet, wenn der Patient nicht mehr einwilligungsfähig ist? Variante 1: Patient hat rechtlich vorgesorgt: Patientenverfügung Vorsorgebevollmächtigter ( 284f ABGB) Variante 2: Patient hat keine rechtlichen Schritte gesetzt Nächste Angehörige ( 284b ABGB) bei kleinen Maßnahmen Sachwalter Bindung an das Wohl

7 Ergebnisse der Evaluierungsstudie Abbildung 14: Entscheidungsträgerinnen nach Ansicht der österreichischen Bevölkerung Insgesamt 90% glauben, dass generell die Angehörigen oder der/die EhepartnerIn für sie entscheiden dürfen. entscheiden dürfen, wenn sie selbst nicht mehr einsichts- und urteilsfähig sind. Auffällig ist, dass nur 1% der Befragten die juristisch korrekte Antwort nämlich dass eine Sachwalterin entscheidet angegeben hat. Immerhin 8% denken, die Ärztin entscheide über Vornahme oder Unterlassung medizinischer Heilbehandlungen.

8 Ergebnisse Der empirische Teil der Studie zeigt, dass die Patientenverfügung unter der in Österreich lebenden Bevölkerung durchaus bekannt ist. 76% der Bevölkerung geben an, bereits von der Möglichkeit, eine Patientenverfügung zu errichten, gehört zu haben. Die Mehrheit dieser Personen, nämlich 40% der Gesamtbevölkerung, hat sich zudem auch bereits über das Instrument zur Selbstbestimmung informiert = Steigerung Die Zahl derer, die tatsächlich eine Patientenverfügung errichtet haben: 4% der österreichischen Bevölkerung.

9 Gründe für Nichterrichtung PV Anspruch auf die Maximalversorgung zeitliche Ressourcen Kosten Ob jemand eine Patientenverfügung errichtet hat, hängt auch mit soziodemographischen Faktoren wie: Alter Ausbildung und Einkommen zusammen.

10 Information von Gesundheitsberufen Wissen über die Patientenverfügung bei den Angehörigen der Gesundheitsberufe sowie das Bewusstsein für deren Bedeutung sehr vom Setting abhängig. vor allem in Bereichen wie der Palliativmedizin sehr großes Wissen Unsicherheit bei Unterscheidung: verbindlicher und beachtlicher PV Errichtungsvorgang Nur sehr wenige sprechen ihre PatientInnen auf die Möglichkeit der Errichtung einer Patientenverfügung an Routinemäßiges Abfragen Ausnahme

11 Mehr Information Wie die quantitative Befragung zeigt, fragen 79% der in Österreich lebenden Personen ihre Ärztin um Rat, wenn es um ihre Gesundheit geht. Arzt/Ärztin wichtiger Multiplikator Wichtig PatientInnen informieren Aber Patientenverfügung nicht isoliert von anderen Instrumenten der Selbstbestimmung Neue Initiative Vorsorgedialog

12 Vorsorgevollmacht Vollmacht, für den Fall des Verlust der Geschäftsfähigkeit oder Einsichts- und Urteilsfähigkeit bzw Äußerungsfähigkeit wird ein Dritter zu Rechtshandlungen bevollmächtigt Höchstpersönliche Errichtung Angelegenheiten müssen bestimmt angeführt sein Möglichkeit der Registrierung im ÖZVV Muster: 284f ABGB

13 Vorsorgevollmacht Bevollmächtigter kann jeder sein Oft Vertrauensperson bester Freund Auch möglich Aufgabenteilung einer für Vermögen, der andere für Gesundheit Möglich Bindung Schwere Entscheidung nur gemeinsam Unzulässiger Bevollmächtigter: Wenn in Abhängigkeitsverhältnis Engen Beziehung zu Krankenanstalt, Heim oder sonstigen Einrichtung, in der sich Vollmachtgeber aufhält oder betreut wird Errichtung Bei Vorsorgevollmacht in medizinischen Angelegenheiten nur Errichtung vor einem Rechtsanwalt, Notar oder Gericht unter ausdrücklicher Bezeichnung dieser Angelegenheiten 284f ABGB

14 Vorsorgevollmacht Aufgaben des Bevollmächtigten Bevollmächtigte hat dem Willen zu entsprechen => auch unvernünftige Entscheidungen im Sinne des Willen des Patienten möglich Kombination mit Patientenverfügung möglich Bei Missbrauch der Vorsorgevollmacht => Anregung auf Bestellung Sachwalter 284f ABGB

15 Vorsorgevollmacht Notar registriert Wirksamwerden: Vorlage ärztlichen Zeugnisses Vertrauen des Dritten ist geschützt bei Vorlegen der Bestätigung Vertrauen nicht geschützt, wenn ihm bekannt oder fahrlässig unbekannt, das der Vorsorgefall nicht eingetreten ist. Praxisprobleme: Wenig Kenntnis in der Bevölkerung Hohe Errichtungskosten Musterformular sehr umfassend und komplex 284f ABGB

16 Übersicht Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

17 Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger Angehöriger muss zum Notar gehen Registrierung bei Notar Pflichten des nächsten Angehörigen Information über die Wahrung der Vertretungsbefugnis Bestmögliche Förderung des Wohls der vertretenen Person Vertretener soll nach Möglichkeit und Fähigkeit Lebensverhältnisse nach seinen Wünschen und Vorstellungen gestalten können Patienten kann jederzeit widersprechen 284 b ABGB

18 Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger Umfang Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger Zustimmung zu kleinen Heilbehandlungen Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens Rechtsgeschäfte zur Deckung des Pflegebedarfs Geltendmachung von Ansprüchen, die aus Anlass von Alter, Krankheit, Behinderung oder Armut zustehen Uneinigkeiten bei nächsten Angehörigen => Sachwalterverfahren anregen 284 c ABGB

19 Wer entscheidet, wenn Patient nicht mehr kann? Vorsorgebevollmächtigter in Gesundheitsangelegenheiten Vorsorgebevollmächtigter Bei Missbrauch Bestellung SW Verbindliche PV Ablehnung des Patienten Beachtliche PV Wenn qualifiziert beachtliche PV Ablehnung des Patienten Sachwalter bestellen Patient hat keine rechtliche Vorsorge getroffen => Vertretungsbefugter nächster Angehöriger Nicht einsichts- und urteilsfähigen Person mit SW nur einfache Behandlung bei einfacher Behandlung Sachwalter alleine bei schwerwiegende Behandlung Sachwalter + second opinion kein keine second opinion oder Veto des Patienten => entscheidet Gericht Einstellung Ernährung oder Beatmung Gemeinsame Entscheidung Arzt + Sachwalter

20 Ausblick und Forderung Vor Diskussion über Sterbehilfe mehr Information über Selbstbestimmungsrechte und leichterer Zugang zu Instrumenten der Selbstbestimmung notwendig Zentraler Aspekt: Kommunikation mit Patienten und im Behandlungsteam Rechtliche Instrumente Einbindung in Setting (is Vorsorgedialog, Therapieplanung, Advanced Care Planing)

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