Das Patientenrechtegesetz, 630a 630h BGB
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- Kristina Brandt
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1 Das Patientenrechtegesetz, Status quo vadis? 630a 630h BGB
2 A. Ziele und Intentionen der Gesetzgebung Ausgangspunkt: Leitbild des mündigen Patienten (Eigenverantwortung; Selbstbestimmung) Transparenz Schaffung von Rechtssicherheit (Zahn-)arzt und Patient auf einer Augenhöhe Kodifizierung des bis dato geltenden Richterrechts Klarstellung bisheriger rechtlicher Unklarheiten Schaffung einer Risiko- und Fehlervermeidungskultur 2
3 B. Gesetzgebungsverfahren Gesetzesentwurf vom Stellungnahme Bundesrat vom /3. Lesung November 2012 Frühjahr 2013 In-Kraft-treten Diskussionspunkte: generelle Beweislastumkehr, Entschädigungsfond, Haftpflichtversicherung, Patientenbrief 3
4 C. Der Gesetzesentwurf Die Regelungen im Überblick: 4
5 I. 630a - Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag Klarstellung: Behandlungsvertrag ist besonderer Dienstvertrag; der (Zahn-)arzt schuldet keinen Behandlungserfolg sondern die (zahn-)ärztliche Leistung als Dienstleistung höherer Art. Kodifizierung der bisherigen Rechtsprechung, dass der Zahnarzt eine Behandlung schuldet, die nach den allgemein anerkannten Standards zu erfolgen hat ( lege artis ), Klarstellung, dass von diesem Standard abgewichen werden kann (Stichwort: Neue Behandlungsmethoden), sollte aber explizit vereinbart werden. 5
6 II. 630b - Anwendbare Vorschriften Klarstellung der Anwendung der dienstvertraglichen Regelungen auf den Behandlungsvertrag 6
7 III. 630c - Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten Sinn und Zweck: Begründung und Fortentwicklung des Vertrauensverhältnisses zwischen Behandelndem und Patient sein, um eine optimale Behandlung zu erreichen Informationspflicht: Erläuterung aller für die Behandlung wesentlichen Umstände, Umfang und Intensität richten sich nach dem Einzelfall begrifflich neu, Inhalt entspricht der Sicherungsaufklärung bzw. therapeutischen Aufklärung der bisherigen Rechtsprechung 7
8 III. 630c - Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten Beiderseitige Unterrichtungsobliegenheit ( einvernehmliches Zusammenwirken ) Informationspflicht über eigene und fremde Behandlungsfehler, nemo-tenetur-grundsatz in Abs. 2 Satz 3 Informationspflicht über voraussichtliche Kosten der Behandlung, soweit Kenntnis (GKV = regelmäßig Kenntnis (+); PKV regelmäßig (-); anders bei IGeL); Textformerfordernis (!) Rechtsfolge unklar, Gesetzesbegründung: Ein Verstoß kann dem Anspruch auf Vergütung entgegengehalten werden 8
9 IV. 630d - Einwilligung Einwilligung ist Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts Einholung der Einwilligung ist vertragliche Hauptpflicht des Behandelnden, Verstoß führt zu Schadensersatzpflicht Voraussetzungen: Einwilligungsfähigkeit, ordnungsgemäße Aufklärung, zeitlich vor der Behandlung und nach der Aufklärung (dazu auch unter V.), konkludente Einwilligung? Problem: Minderjährige (entscheidend Einsichtsreife) Ausnahme: unaufschiebbare Maßnahme, mutmaßlicher Wille; Notdienst jederzeitige Widerrufbarkeit der Einwilligung 9
10 V. 630e - Aufklärungspflichten Kodifizierung der bisherigen Rechtsprechung zu den Aufklärungspflichten Aufklärung ist Entscheidungsgrundlage für die Einwilligung, d.h. über sämtliche für die Einwilligung maßgeblichen Umstände der konkreten Behandlung ist aufzuklären, vgl. Regelkatalog in Abs. 1 Satz 2; Satz 3 (insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie). 10
11 V. 630e - Aufklärungspflichten Auch über alternative und anerkannte Therapiemethoden ist aufzuklären Problem: Aufklärung über sehr seltene Risiken bzw. Risiken, die für die Entscheidung über die Einwilligung keine Rolle spielen? Aufklärungsadressat ist der zu behandelnde Patient, aber ggf. auch derjenige, dessen Einwilligung einzuholen ist (Eltern, Betreuer etc.) 11
12 V. 630e - Aufklärungspflichten Aufgeklärt werden muss durch eine Person, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt (Aufklärender nicht zwingend identisch mit Behandelndem) Form der Aufklärung: mündlich (auch bei Routineeingriffen), ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die dann in Textform dem Patienten auszuhändigen sind 12
13 V. 630e - Aufklärungspflichten Für den Patienten sprachlich verständlich Zeitpunkt der Aufklärung: rechtzeitig, so dass der Patient seine Einwilligungsentscheidung wohlüberlegt treffen kann, Problem: Wann ist eine Aufklärung rechtzeitig erfolgt? Ausnahmen: unaufschiebbare Maßnahmen / Verzicht auf Aufklärung dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Einwilligung/Aufklärung erhalten hat, auszuhändigen 13
14 VI. 630f Dokumentation der Behandlung Kodifizierung der bisherigen Rechtsprechung Zweck: Gewährleistung einer sachgerechten Behandlung und Weiterbehandlung, Wahrung der Persönlichkeitsrechte des Patienten, Beweissicherung Form: schriftlich oder elektronisch (z.b. auch Video) Inhalt: alle wesentlichen Maßnahmen der Behandlung sowie deren Ergebnisse, die aus der fachlichen Sicht des Behandelnden für die Sicherstellung der derzeitigen oder einer künftigen Behandlung wesentlich sind bzw. sein können. 14
15 VI. 630f Dokumentation der Behandlung nachträgliche Änderungen erlaubt, soweit ursprünglicher Inhalt und Zeitpunkt der Änderung erkennbar ist Rechtsfolge bei Verstoß: (widerlegbare) Vermutung, dass die Maßnahme die nicht dokumentiert wurde bzw. nicht aufbewahrt wurde, tatsächlich nicht getroffen worden ist, 630h Abs. 3 BGB Vermutung kann widerlegt werden Behandlungen durch Berufsanfänger müssen dokumentiert werden ( 630h Abs. 4 BGB) 15
16 VII. 630g Einsichtnahme in die Patientenakte Patient hat grundsätzlich einen Anspruch auf Einsichtnahme in seine vollständige Originalpatientenakte (so bereits BVerfG), er kann auf seine Kosten Abschriften verlangen Der Anspruch gilt auch für Erben sowie den nächsten Angehörigen, soweit sie immaterielle Interesse geltend machen Dem Anspruch ist unverzüglich nachzukommen Ausnahmen: Einsichtnahme stehen erhebliche therapeutische Gründe oder Rechte Dritter entgegen; 811 BGB, Begründungspflicht 16
17 IX. 630h Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler Kodifizierung der bisherigen Rechtsprechung zur (Zahn- )arzthaftung aus dem Behandlungsvertrag, Haftung nach Deliktsrecht bleibt unberührt Definition Behandlungsfehler: Der (Zahn-)arzt schuldet aus dem Behandlungsvertrag eine Behandlung nach dem jeweiligen medizinischen Standard. Ein fehlerhafte Behandlung liegt also vor, wenn von dem medizinischen Standard ungerechtfertigt abgewichen wird. 17
18 IX. 630h Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler Das Gesetz sieht nunmehr entsprechend der bisherigen Rechtsprechung verschiedene Fallgruppen vor, in denen vom Grundsatz der zivilprozessualen Beweislastverteilung abgewichen wird: (1) Verwirklichung eines voll beherrschbaren Behandlungsrisikos = Behandlungsfehler wird (widerlegbar) vermutet; Beweislast für Verwirklichung des Risikos und der Kausalität zwischen Verwirklichung und Schaden liegt beim Patienten 18
19 IX. 630h Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler (2) Mangelhafte Einwilligung/Aufklärung: Beweislast für ordnungsgemäße Aufklärung bzw. Einwilligung liegt beim Behandelnden; ist eine Aufklärung mangelhaft, kann sich der insofern ebenfalls beweislastige Behandelnde darauf berufen, dass der Patient auch im Falle einer ordnungsgemäßen Aufklärung eingewilligt hätte (hypothetische Einwilligung). Der konkrete Aufklärungsfehler muss sich kausal im Schaden wiederfinden 19
20 IX. 630h Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler (3) Dokumentationsfehler (vgl. unter VI.) 20
21 IX. 630h Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler (4) mangelnde Befähigung/Eignung: Behandelnder muss über die notwendige medizinische Befähigung und notwendige Erfahrung verfügen ( Anfängerfehler ) Vermutung kann widerlegt werden 21
22 IX. 630h Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler (5) Grober Behandlungsfehler: Ein Behandlungsfehler ist grob, soweit ein medizinisches Fehlverhalten aus objektiver Sicht bei Anlegung des für den Behandelnden geltenden Ausbildungsund Wissensmaßstabs nicht mehr verständlich erscheint, weil der Fehler gegen gesicherte und bewährte medizinische Erkenntnisse und Erfahrungen verstoßen hat und dem Behandelnden schlechterdings nicht unterlaufen darf (BGH 159, 48 (54); 144, (296)). 22
23 IX. 630h Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler Beweislastumkehr hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität, nicht aber hinsichtlich des groben Behandlungsfehlers Würdigung, ob Fehler grob ist, obliegt dem Richter und bemisst sich nach allen konkreten Umständen des Einzelfalls 23
24 IX. 630h Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler Fallgruppen der Rechtsprechung sollen unter Abs. 5 fallen: fundamentale Diagnosefehler; grobe Verstöße gegen Befunderhebungs- und Befundsicherungspflicht Keine Beweislastumkehr für weitere Folgeschäden! 24
25 D. Fazit Erhöhter Bürokratieaufwand durch Informations-, Dokumentations- und Aufklärungspflichten Keine Beweislastumkehr, aber Verschiebung der Beweislast Es bleiben Fragen insbesondere aus dem Praxisalltag offen und damit weiterhin Gegenstand der richterlichen Rechtsfortbildung (Pflichten bei Routineeingriffen) 25
26 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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