Patientenrechtegesetz -
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- Frauke Schneider
- vor 6 Jahren
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1 Psychotherapeutenkammer Hessen Patientenrechtegesetz - Berufsordnung Referent: Johann Rautschka-Rücker
2 Gliederung Vortrag o Patientenrechtegesetz o Zusammenhang mit der Berufsordnung o Behandlungsverhältnis als Dienstvertrag o Behandlungsstandard o Information d. Patienten o Aufklärung o Einwilligung o Dokumentation / Patientenakte o Einsichtnahme o Umgang mit Fehlern
3 Patientenrechte Patientenrechte = Berufspflichten
4 Patientenrechte / Berufspflichten o Patientenrechte gelten im Behandlungsverhältnis zwischen PsychotherapeutIn und PatientIn = Zivilrecht = Zivilgericht o Berufspflichten sind berufsrechtliche Vorgaben durch Heilberufsgesetz und Berufsordnung = Verwaltungsrecht = Berufsgericht
5 Patientenrechtegesetz o Regelung des Behandlungsvertrages im BGB; 630a 630h o Kodifizierung der Patientenrechte o Vorher: Rechtsprechung insbesondere zum Arzthaftungsrecht o Gilt für alle Heil- und Heilhilfsberufe o Starke Orientierung an somatischer Medizin
6 Patientenrechtegesetz Funktion: o Förderung der Fehlervermeidungskultur o Stärkung der Verfahrensrechte bei Behandlungsfehlern o Stärkung der Rechte gegenüber Leistungsträgern o Stärkung der Patientenbeteiligung o Stärkung der Patienteninformation
7 Berufsordnung o Berufsordnung regelt die Berufspflichten o Patientenrechtegesetz ist höherrangiges Recht o Berufsordnung kann spezifisch auf die psychotherapeutische Behandlung eingehen konkretisierende Funktion o Berufsordnung darf nicht gegen das Patientenrechtegesetz verstoßen
8 Dienstvertrag o Vertrag bedeutet Austausch von Leistung und Gegenleistung o Es gibt Nebenpflichten o Psychotherapeutische Behandlung = Dienstvertrag o Es wird kein Erfolg geschuldet
9 Dienstvertrag o Anwendbar sind die Vorschriften der 611, 612, 613, , 618, 619, 620, 621, BGB. o Pflicht zur höchstpersönlichen Leistungserbringung ( 613- abweichende Abreden sind möglich) und o beiderseitige Möglichkeiten für eine erleichterte fristlose Kündigung ( 627).
10 Behandlungsstandard 630 a Abs. 2 BGB Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
11 Information Behandlung o Diagnose o voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung o Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen o in verständlicher Form o zu Beginn und - soweit erforderlich im Verlauf
12 Information Kosten Wenn vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist: o Information über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung o vor Beginn der Behandlung o in Textform
13 Information Kosten 16 Abs. 3 BO geplant: (3) Honorarfragen sind zu Beginn der Leistungserbringung zu klären. Abweichungen von den gesetzlichen Gebühren (Honorarvereinbarungen) und Behandlungskosten, die nicht durch einen Dritten gesichert sind, sind schriftlich zu vereinbaren. o Achtung: Ausfallhonorar! o Achtung: IGEL
14 Information 630 f Abs. 2 BGB: Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen. Gleiches gilt für vertragliche Vereinbarungen, wie z.b. Behandlungsvertrag, Honorarvereinbarungen ( 2 Abs. 2 GOÄ) etc.
15 Aufklärung o Zusammenhang Aufklärung Einwilligung o sämtliche für Einwilligung wesentlichen Umstände o insbesondere: Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken, Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten o mögliche Alternativen o Aufklärung durch behandelnde oder andere befähigte Person o verständlich und rechtzeitig o ergänzende Texte möglich
16 Einwilligung o Einwilligung in Behandlung zwingend erforderlich o Vor Durchführung, außer bei unaufschiebbaren Maßnahmen o Bei einwilligungsunfähigen Patienten: Berechtigter, Achtung: gemeinsames Sorgerecht o Einwilligung nur wirksam, wenn wirksame Aufklärung o Einwilligung kann jederzeit und ohne Begründung formlos widerrufen werden
17 Dokumentation o Führung Patientenakte zwingend o Papierform oder elektronisch o Berichtigungen und Änderungen sind mit Datum zu dokumentieren o Inhalt: sämtliche aus fachlicher Sicht für derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse o Aufbewahrungspflicht: 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung
18 Dokumentation o Inhalt Dokumentation: Alles über den Patienten und die Behandlung o Im Fokus steht der Patient und seine psychische Erkrankung o Zwecke sind Therapiesicherung Rechenschaftslegung Beweissicherung
19 Dokumentation o Anamnese o Diagnosen o Untersuchungen o Untersuchungsergebnisse o Befunde o Einwilligungen und Aufklärungen o Therapien und ihre Wirkungen o Patientenkontakte / Behandlungstermine o Arztbriefe
20 Einsichtsrecht 630 g BGB: Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.
21 Dokumentation und Einsichtsrecht o Grundsatz: Einsichtsrecht für Patient und Sorgeberechtigte o Unverzüglich = ohne schuldhaftes Zögern ( 121 Abs. 1 BGB) o Ausnahmen: Therapeutische Gründe Erhebliche Rechte Dritter Persönlichkeitsrechte des Behandelnden (umstritten) Besonderheiten bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen (Berufsordnungsregelung)
22 Dokumentation und Einsichtsrecht Behandlung von Kindern und Jugendlichen Vorschlag Ausschuss Ethik und Berufsordnung: Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind schweigepflichtig sowohl gegenüber einsichtsfähigen Patientinnen oder Patienten als auch gegebenenfalls gegenüber den am therapeutischen Prozess teilnehmenden Bezugspersonen hinsichtlich der von den jeweiligen Personen anvertrauten Mitteilungen. Soweit minderjährige Patientinnen und Patienten über die Einsichtsfähigkeit nach 14 Abs. 2 verfügen, bedarf eine Einsichtnahme durch Sorgeberechtigte in die Patientenakte der Einwilligung durch die Patientin oder den Patienten.
23 Dokumentation und Einsichtsrecht Grundrechtskollision bzgl. Persönlichkeitsrecht: o Informationelle Selbstbestimmung und personale Würde bei Patienten o Kernbereich des Persönlichkeitsrechts beim Behandler o Verfassungsrechtliches Verbot in die Intimsphäre einzugreifen o Definition: innere Gedanken- und Gefühlswelt und Sexualbereich
24 Dokumentation und Einsichtsrecht o Vergessen Sie den Begriff subjektive Daten o Im Fokus steht der Patient und seine psychische Erkrankung o Ihr Blick, ihre Sichtweise sind professionell, nicht Verwirklichung Ihrer Persönlichkeit o Geschützt sind allenfalls Informationen über Sie
25 Einsichtsrecht 11 Abs. 2 MBO: Nimmt die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut ausnahmsweise einzelne Aufzeichnungen von der Einsichtnahme aus, weil diese Einblick in ihre oder seine Persönlichkeit geben und deren Offenlegung ihr oder sein Persönlichkeitsrecht berührt, stellt dies keinen Verstoß gegen diese Berufsordnung dar, wenn und soweit in diesem Fall das Interesse der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten am Schutz ihres oder seines Persönlichkeitsrechts in der Abwägung das Interesse der Patientin oder des Patienten an der Einsichtnahme überwiegt.
26 Einsichtsrecht o 11 Musterberufsordnung erkennt Persönlichkeitsrecht als Grund für ausnahmsweise Einsichtsverweigerung an o Begründungspflicht o Kontrollmöglichkeit Kammer? o Zivilrechtliche Auswirkung? o BGH-Urteil zu Lehranalyse scheint Persönlichkeitsrecht anzuerkennen
27 Einsichtsrecht Postmortales Einsichtsrecht Im Fall des Todes des Patienten steht (das Einsichtsrecht) zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.
28 Umgang mit Fehlern 630 c Abs. 2 BGB Sind für den Behandelnden Umstände erkennbar, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, hat er den Patienten über diese auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren zu informieren. Gilt für fremde und eigene Behandlungsfehler!
29 Beweislast o Beweislast Behandler für zureichende Aufklärung und Einwilligung schriftliche Bestätigung der Aufklärung schriftliche Einwilligungserklärung o Beweissituation bei Vorwurf von Behandlungsfehler vollständige Dokumentation
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