Zur rechtlichen Stellung von Patienten in Deutschland: Patientengesetz, Vorsorge und Betreuungsvollmacht, Patientenverfügung

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1 Zur rechtlichen Stellung von Patienten in Deutschland: Patientengesetz, Vorsorge und Betreuungsvollmacht, Patientenverfügung 1. Hydrocephalus und Spina bifida Kongress Köln, März 2014 Christian Au LL.M., Buxtehude Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht / Berufsbetreuer

2 2 Patientenrechtegesetz

3 3 Das Patientenrechtegesetz ist am 21. Februar 2013 in Kraft getreten. Die ÄrzteZeitung titelte am 8. April 2013: Neuer Wein in alten Schläuchen. Der Vorwurf: Alle Regelungen seien seit je her Richterrecht.

4 4 Was regelt das PatientenrechteG? Internetauftritt des BMG, April 2013: kodifiziert das Behandlungs- und Arzthaftungsrecht im BGB fördert die Fehlervermeidungskultur stärkt die Verfahrensrechte bei Behandlungsfehlern stärkt die Rechte gegenüber Leistungsträgern stärkt die Patientenbeteiligung baut die Patienteninformationen aus

5 5 Das Patientenrechtegesetz kodifiziert erstmals den Behandlungsvertrag zwischen dem Behandelnden und dem Patienten, vgl. 630a BGB

6 6 Wer ist Behandelnder im Sinne des PRG? (Zahn-)Ärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendpsychotherapeuten Darüber hinaus aber auch Angehörige anderer Heilberufe, deren Ausbildung durch Bundesgesetz geregelt ist, insbesondere Hebammen, Masseure und medizinische Bademeister, Ergotherapeuten, Logopäden, Physiotherapeuten sowie Heilpraktiker

7 7 Worüber muss der Behandelnde informieren? Er hat in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen. Weiß er, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren.

8 8 Muss der Patient in eine Behandlung einwilligen? Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen. Ist der Patient einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht eine Patientenverfügung die Maßnahme gestattet oder untersagt. Kann eine Einwilligung für eine unaufschiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf sie ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht.

9 9 Muss der Patient in eine Behandlung einwilligen? Teil 2 Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass der Patient oder der zur Einwilligung Berechtigte vor der Einwilligung nach Maßgabe von 630e Absatz 1 bis 4 aufgeklärt worden ist. Die Einwilligung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen formlos widerrufen werden.

10 10 Welche Anforderungen bestehen an eine ordnungsgemäße Aufklärung? Die Aufklärung muss sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände umfassen; insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Es ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.

11 11 Welche Anforderungen bestehen an eine ordnungsgemäße Aufklärung? Teil 2 Die Aufklärung muss 1. mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt; ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält, 2. so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann, 3. für den Patienten verständlich sein. Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen.

12 12 Welche Dokumentationspflichten bestehen? In unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung ist eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen.

13 13 Welche Dokumentationspflichten bestehen? Teil 2 In der Patientenakte sind sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen. Die Akte ist grds. für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren.

14 14 Darf der Patient Einsicht in die Akte verlangen? Auf Verlangen ist ihm unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. Es besteht auch ein Herausgabeanspruch auf elektronische Abschriften der Patientenakte. Etwaige Kosten sind dem Behandelnden zu erstatten. Nach seinem Tod stehen die Rechte seinen Erben oder nächsten Angehörigen zu, soweit letztere immaterielle Interessen geltend machen.

15 15 Welche Pflichten des Behandelnden bestehen bei der Annahme eines Behandlungsfehlers? Sind für ihn Umstände erkennbar, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, hat er den Patienten über diese auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren zu informieren. Ist dem Behandelnden oder einem seiner näheren Angehörigen ein Behandlungsfehler unterlaufen, darf die Information zu Beweiszwecken in einem gegen den Behandelnden oder gegen seinen Angehörigen geführten Straf- oder Bußgeldverfahren nur mit Zustimmung des Behandelnden verwendet werden.

16 16 Welche Beweislast gilt im Falle eines Behandlungsfehlers? Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat. Der Behandelnde hat zu beweisen, dass er eine Einwilligung eingeholt und ordnungsgemäß aufgeklärt hat oder der Patient auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte.

17 17 Welche Beweislast gilt im Falle eines Behandlungsfehlers? Teil 2 Hat der Behandelnde eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme und ihr Ergebnis nicht in der Patientenakte aufgezeichnet oder hat er die Patientenakte nicht ordnungsgemäß aufbewahrt, wird vermutet, dass er diese Maßnahme nicht getroffen hat. War ein Behandelnder für die von ihm vorgenommene Behandlung nicht befähigt, wird vermutet, dass die mangelnde Befähigung für den Eintritt der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ursächlich war.

18 18 Welche Beweislast gilt im Falle eines Behandlungsfehlers? Teil 3 Liegt ein grober Behandlungsfehler vor und ist dieser grundsätzlich geeignet, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war. Dies gilt auch dann, wenn es der Behandelnde unterlassen hat, einen medizinisch gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben oder zu sichern, soweit der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, das Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, und wenn das Unterlassen solcher Maßnahmen grob fehlerhaft gewesen wäre.

19 19 Gestärkte Rechte der Kassenpatienten 13 Abs. 3a SGB V Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des MDK, eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Achtung: Ein einfacher, ohne Einbeziehung des Versicherten gestellter Kostenübernahmeantrag eines Leistungserbringers genügt nicht. Der Versicherte kann sich aber durch den Leistungserbringer vertreten lassen.

20 20 Gestärkte Rechte der Kassenpatienten 13 Abs. 3a SGB V Teil 2 Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der MDK nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Kann die Krankenkasse die Entscheidungsfrist (3 bzw. 5 Wochen) nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.

21 21 Gestärkte Rechte der Kassenpatienten 13 Abs. 3a SGB V Teil 3 Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Achtung: Die Erforderlichkeit der Leistung ist nach dem Wortlaut Voraussetzung des Kostenerstattungsanspruchs! Kurios: Das FAQ des BMG zum Gesetz enthält keinen Hinweis auf die Erforderlichkeit. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die 14, 15 des Neunten Buches zur Zuständigkeitsklärung und Erstattung selbst beschaffter Leistungen.

22 22 Gestärkte Rechte der Kassenpatienten 13 Abs. 3a SGB V Teil 4 Sozialgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom , Az.; S 21 KR 282/13 (nicht rechtskräftig) gesetzlich Krankenversicherter beantragte Versorgung mit einer neuen Kniegelenksprothese KK hat nach Eingang des Antrags weder innerhalb von drei Wochen darüber entschieden, noch Gründe für eine Überschreitung dieser Frist schriftlich mitgeteilt Nach dem Gesetz gilt die beantragte Versorgung damit als genehmigt Fiktion greift auch, wenn Hilfsmittel noch nicht angeschafft ist Die fiktive Genehmigung dürfe auch nicht - anders als ein fehlerhafter Bescheid - zurückgenommen werden

23 23 Gestärkte Rechte der Kassenpatienten, 66 SGB V Die Krankenkassen sollen [bisher: können] die Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern entstanden sind, unterstützen.

24 24 Gestärkte Rechte der Kassenpatienten, 73 b, 73 c und 140a SGB V Erklärung zur Teilnahme an der hausarztzentrierten Versorgung, an der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung und an der integrierten Versorgung kann innerhalb von zwei Wochen nach deren Abgabe in Textform oder zur Niederschrift bei der Krankenkasse ohne Angabe von Gründen widerrufen werden

25 25 Gestärkte Rechte der Kassenpatienten, 99 SGB V Die Kassenärztlichen Vereinigungen der Länder haben im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen sowie im Benehmen mit den zuständigen Landesbehörden nach Maßgabe der vom Gemeinsamen Bundesausschuss erlassenen Richtlinien auf Landesebene einen Bedarfsplan zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung aufzustellen und jeweils der Entwicklung anzupassen. Künftig ist auch den auf Landesebene für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen im Rahmen der Bedarfsplanung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

26 26 Gestärkte Rechte der Kassenpatienten, 135a SGB V Krankenhäuser sind im Rahmen der Qualitätssicherung auch zur Durchführung eines patientenorientierten Beschwerdemanagements verpflichtet. Gem. 137 Abs. 1d regelt der G-BA die Einzelheiten in einer Richtlinie bis zum 26. Februar 2014.

27 27 Gestärkte Rechte der Kassenpatienten, 140h SGB V Die/Der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten soll die Rechte der Patientinnen und Patienten umfassend, in allgemein verständlicher Sprache und in geeigneter Form zusammenstellen und zur Information der Bevölkerung bereithalten.

28 28 Patientenvorsorge

29 29 Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung

30 30 Vorsorgevollmacht, 1901c BGB Mit der Vorsorgevollmacht soll einem mit Bedacht ausgewählten, geeigneten und vertrauenswürdigen Menschen die Rechtsmacht in ausdrücklich aufgeführten Geschäftsbereichen eingeräumt werden, z.b. in finanziellen Belangen (Vermögen) und/oder in persönlichen Angelegenheiten (Heim, ärztliche Behandlung, etc.) für den Vertretenen zu handeln. Durch das Erteilen der Vorsorgevollmacht soll für den Fall der eigenen künftigen Handlungs- oder Entscheidungsunfähigkeit so vorgesorgt werden, dass sich eine Bestellung eines Betreuers erübrigt oder auf Teilbereiche beschränkt, die dem Vollmachtnehmer nicht übertragen werden sollen. Die Vorsorgevollmacht wird in der Überschrift von 1901 c BGB ausdrücklich erwähnt und wie folgt beschrieben: Schriftstücke, in denen der Betroffene eine andere Person mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat,

31 31 Vorsorgevollmacht Um Schwierigkeiten mit den Banken und Sparkassen zu vermeiden, kann für diesen Bereich eine Bankvorsorgevollmacht verwendet werden. Sie wurde durch die im zentralen Kreditausschluss (ZKA) zusammenarbeitenden Spitzenverbände der deutschen Kreditwirtschaft auf Initiative des Bundesjustizministeriums erstellt.

32 32 Vorsorgevollmacht Die Erteilung ist zwar an keine Form gebunden, sollte aber schriftlich erfolgen. Bei Verzicht auf notarielle Beurkundung sollte geklärt werden, ob die Sparkasse/Bank dies akzeptiert oder dann eine gesonderte Bankvollmacht erforderlich ist. Vorsorgevollmachten können bei Notaren oder bei der Betreuungsstelle der Stadt beglaubigt werden. Besondere Vorsicht bei der Befreiung von 181 BGB Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen können in einem elektronischen Vorsorgeregister registriert werden.

33 33 Vorsorgevollmacht Vorsorgevollmachten, die Vollmacht zur Einwilligung, Nichteinwilligung oder Versagung in lebens- oder gesundheitsgefährdende ärztliche Maßnahmen erteilen oder die Vollmacht zur Einwilligung in freiheitsbeschränkende Maßnahmen erteilen unterliegen dem Schriftformerfordernis.

34 34 Vorsorgevollmacht Informieren Sie potentiellen Bevollmächtigten frühzeitig über die Vorsorgevollmacht Schreiben Sie ihm eine persönliche Anleitung und geben Sie ihm wichtige Hinweise (z.b. Aufbewahrungsort wichtiger Dokumente) Achtung: Schweigepflichtentbindung bedenken, soweit sie für die Durchführung der Vollmacht erforderlich ist

35 35 Betreuungsverfügung Mit einer Betreuungsverfügung nehmen Sie Einfluss auf die Auswahl eines gerichtlich bestellten Betreuers. Sie können Personen benennen aber auch ausdrücklich ausschließen. Die Pflichten des Betreuers regelt grundsätzlich 1901 BGB.

36 36 Betreuungsverfügung, 1896 BGB Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts einen Betreuer. Gegen den freien Willen darf ein Betreuer nicht bestellt werden. Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist; z.b. Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Vertretung des Betroffenen in gerichtlichen Verfahren, Vertretung gegenüber Behörden, Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betroffenen und über die Entgegennahme und das Öffnen seiner Post

37 37 Betreuungsverfügung, 1896 BGB Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.

38 38 Betreuungsverfügung, 1901 BGB Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften rechtlich zu besorgen Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht insbesondere soll der Betreute sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen im Rahmen des Möglichen gestalten Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist Betreuer soll wichtige Angelegenheiten vorab mit dem Betreuten besprechen, sofern dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft

39 39 Betreuungsverfügung, 1901 BGB Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Werden dem Betreuer Umstände bekannt, die eine Aufhebung der Betreuung ermöglichen oder die Ausweitung erfordern, so hat er dies dem Betreuungsgericht mitzuteilen.

40 40 Betreuungsverfügung Beschränkung auf einzelne Bereiche möglich Ehrenamtliche wie Berufsbetreuer unterliegen staatlicher Überwachung/Kontrolle Risikoabsicherung insbesondere des ehrenamtlichen Betreuers (Unfallversicherung) Vorstellungen und Wünsche zur Führung der Betreuung können in der Betreuungsverfügung niedergelegt werden Betreuung bedeutet nicht automatisch geschäftsunfähig

41 41 Patientenverfügung Die Patientenverfügung trifft Regelungen auf Gebiet der medizinischen Behandlung für den Fall, dass wir unseren Willen nicht mehr frei äußern können. Sie wird in 1901a BGB gesetzlich definiert.

42 42 Patientenverfügung, 1901a BGB Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.

43 43 Patientenverfügung, 1901a BGB Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.

44 44 Patientenverfügung, 1901a BGB Die vorstehenden Absätze gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung und gelten entsprechend für Bevollmächtigte. Eine Pflicht zur Errichtung einer Patientenverfügung gibt es nicht. Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.

45 45 II. Praktische Hilfen Viele öffentliche Stellen bieten Musterformulare zum Erstellen der verschiedenen Verfügungen. Hier sind einige Beispiele: Christliche Patientenvorsorge der EKD Bundesjustizministerium (Formulare und Bausteine) erfuegung_node.html Bitte beachten Sie, dass eine individuell verfasste Verfügung im Zweifel Ihrem Willen konkreter formuliert, als eine Formularverfügung. Die Muster-Vorsorgevollmacht der christlichen Patientenverfügung beschränkt sich auf die Vorsorge für Ihre künftige medizinische Behandlung und Ihren Aufenthalt! Eine Vertretung in Bank-, Vermögens- und Wohnungsangelegenheiten, bei Behörden, im Post- und Fernmeldeverkehr oder vor Gericht muss gesondert erteilt werden.

46 46 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Christian Au LL.M. Bahnhofstraße 28 Rechtsanwalt und Buxtehude Fachanwalt für Sozialrecht Berufsbetreuer Tel.: / Fax: / info@rechtsanwalt-au.de

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